Hinweise zum Transport von Biomasse und Gärprodukten

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1 Hinweise zum Transport von Biomasse und Gärprodukten Stand: Oktober 2010 Hinweis: Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernimmt der Fachverband Biogas e.v. keine Haftung. Der Transport von Biomasse und Gärprodukten stellt ein wichtiges Handlungsfeld von Biogasanlagen (BGA) dar. Dabei gibt es eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften zu beachten. Häufige Frage in diesem Zusammenhang sind u. a. die Frage nach der richtigen Fahrerlaubnisklasse/Führerscheinklasse oder die Kriterien für die Einordnung als gewerbliche Biomasse und die Folgen daraus. Was sind gewerblich eingestufte lof Erzeugnisse und lof Bedarfsgüter? Transporte von gewerblich eingestuften lof (land- oder forstwirtschaftlichen) Erzeugnissen oder lof Bedarfsgütern können u. a. der Transport von Silomais zur Biogasanlage, von Kartoffeln zur Stärkefabrik, von Rüben zur Zuckerfabrik, von Getreide zum Landhändler, von Baumstämmen zum Sägewerk, von Gärprodukten zum Acker des Landwirts oder entsprechend gelagerte Beförderungen sein. Um einen gewerblichen Transport von lof Biomasse und Gärprodukten handelt es sich dann, wenn der Auftrag und die Rechnung zur Beförderung von der gewerblichen Biogasanlage erteilt wurden bzw. das Transportgut sich im Eigentum der gewerblichen Biogasanlage befindet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die gewerbliche Biogasanlage Silomais ab Feld kauft oder die Gärprodukte wieder abgibt und dabei noch den Auftrag für den Transport erteilt hat. Kauft die gewerbliche Biogasanlage den Mais erst ab Silo oder erst ab Fermentereintrag, dann handelt es sich beim Transport um eine landwirtschaftliche Handlung, wenn der landwirtschaftliche Betreib (lof Betrieb) die Biomasse ab Feld kauft und den Auftrag zum Transport erteilt hat. Dasselbe gilt auch dann, wenn der landwirtschaftliche Betrieb das Gärprodukt nach Verlassen des Endlagers wieder übernimmt (Verkauf frei Biogasanlage). Sonderfall: Das Häckseln wird durch die gewerbliche Biogasanlage beauftragt, der Transport erfolgt auf Rechnung des lof Betriebes. In diesem Fall ist auch der Transport gewerblich, da sich das Transportgut bereits im Besitz der gewerblichen Biogasanlage befindet/befunden hat, weil das Häckseln durch die gewerbliche Biogasanlage beauftragt wurde. Ob die Ernte und der Transport von Biomasse oder der Transport von Gärprodukten gewerblich ist, hängt in der Regel vor allem davon ab, ob nur die Stromerzeugung oder auch die Gaserzeugung der Biogasanlage gewerblich ist. Ist die Gaserzeugung dem lof Betrieb zugeordnet, so wird im Normalfall auch der Transport vom landwirtschaftlichen Betrieb in Auftrag gegeben, wodurch es sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Gehört die Gaserzeugung zur gewerblichen Biogasanlage, ist es entscheidend, wo der gewerbliche Teil die Biomasse übernimmt bzw. ob der gewerbliche Teil den Auftrag zur Ernte und/oder Transport erteilt. Seite 1 von 5

2 Zur Verdeutlichung des Sachverhaltes hierzu folgende vier Fallbeispiele: Fall 1: Gewerbliche Biogasanlage beauftragt und zahlt die Ernte und den Transport: Biogasanlage führt Ernte und Transport selbst durch Lof Betrieb wird für gewerbliche Biogasanlage (Nicht-Landwirt) tätig gleiches bei Beauftragung eines Lohnunternehmers, Nachbarschaftshilfe Ergebnis: Transport gewerblicher Biomasse Fall 2: Lof Betrieb führt Ernte und Transport selbst durch, Übereignung der Silage frei BGA: Lof erntet und befördert eigene lof-produkte. keine Tätigkeit für gewerbliche Biogasanlage Ergebnis: Transport nicht gewerblicher Biomasse Fall 3: Lof Betrieb beauftragt andere lof Betriebe (auch über Maschinenring und Lohnunternehmer möglich) mit Ernte, Transport und Silierung, Verkauf frei BGA: Lof beauftragt andere lof Betriebe und zahlt Silierkette selbst keine Tätigkeit für gewerbliche Biogasanlage Ergebnis: Transport nicht gewerblicher Biomasse Fall 4: Lof Betrieb beauftragt andere lof Betriebe (auch über Maschinenring und Lohnunternehmer möglich) mit Transport und Ausbringung der Gärprodukte der gewerblichen Biogasanlage: Lof kauft Gärrest frei Biogasanlage Lof beauftragt anderen Landwirt mit dem Transport Ergebnis: Transport nicht gewerblicher Gärprodukte Mit Klasse T gewerblich eingestufte lof Erzeugnisse & Bedarfsgüter befördern! Es gibt eine Klarstellung des Bundesministeriums für Verkehr bezüglich der Fahrerlaubnisklasse T bei Transporten von gewerblich eingestuften Erzeugnissen oder Bedarfsgütern der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des 6 der Fahrerlaubnisverordnung. Demnach ist gemäß der Interpretation des Verkehrsministeriums die Fahrerlaubnis T nicht davon abhängig, ob eine Fahrt nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gewerblich oder nicht gewerblich eingestuft ist. Vielmehr wird die Definition der -land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke- und -als Betrieb von Landwirtschaft - zugrunde gelegt. D. h., die Fahrerlaubnis ist nicht davon abhängig, in welchem Zusammenhang die weitere Verwendung der Biomasse erfolgt oder in wessen Eigentum sich die Masse befindet. Seite 2 von 5

3 Beim Transport von Biomasse und Gärprodukten für gewerbliche Biogasanlagen mit lof Zugmaschinen und Anhängern ist bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit die Fahrerlaubnisklasse T ausreichend! Findet allerdings eine Beförderung von nicht lof Erzeugnissen und Bedarfsgütern im Auftrag und Rechnung eines Gewerbebetriebes statt (z. B. Kies für Bauunternehmen), dann ist dies nicht mehr mit der Fahrerlaubnisklasse T möglich. Was ist beim Transport von gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen zu beachten? Der Transport von gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen und Bedarfsgütern ist zwar mit der Führerscheinklasse T möglich, es müssen jedoch die Vorgaben für den gewerblichen Transport beachtet werden, d. h. die Transporte unterliegen dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Weiterhin wird dann die KfZ-Steuer fällig, solange die zweckfremde Benutzung andauert, mindestens jedoch einen Monat. Gewerblich eingestufte Transporte dürfen gemäß 2 GüKG nicht über den Maschinenring (MR) vermittelt bzw. nicht vom MR übernommen werden, da dieser nur für Mitglieder - Landwirte und Lohnunternehmer (LU) - und nur im Umkreis von 75 km für lof Zwecke tätig werden darf. LU können dagegen gewerbliche Transporte übernehmen. Folgende Auswirkungen sind beim gewerblichen Transport hierbei zu beachten: Bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h muss ein Kontrollgerät für Lenk- und Ruhezeiten (EU-VO Nr. 561/2006) eingesetzt werden. Für gewerbliche Zwecke genutzte Anhänger müssen dafür zugelassen sein (eigenes Kennzeichen und Zulassung, Hauptuntersuchung (HU), Versicherung...). Einholung einer Erlaubnis nach dem GüKG bei den zuständigen Einrichtungen (z. B. IHK, Landratsamt, etc.). Die Zugmaschine muss sowohl für landwirtschaftliche als auch für gewerbliche Transporte versichert werden. Die Kfz-Steuerpflicht dauert an, solange die zweckfremde Benutzung erfolgt, aber mindestens jedoch einen Monat. Es müssen Warenbegleitpapiere (Lieferscheine) mitgeführt werden (für eigene Zwecke nicht erforderlich, außer beim Transport mit dem LKW; eine Anlieferungsberechtigung kann bei nicht gewerblichen Transporten hilfreich sein und kann bei einem gewerblichen Biomassetransport ausreichend sein). Die Steuerbegünstigung für Dieselkraftstoff entfällt. Der Transport unterliegt der Umsatzsteuer mit 19 %, die auch vom ansonsten pauschalierenden Landwirt bei der Umsatzsteuer abzuführen ist. Die folgenden Abbildungen sollen die Unterschiede zwischen Beförderungen für lof Zwecke, gewerbliche Beförderungen (u. a. im Auftrag von Bauunternehmen) oder Beförderungen von gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen und lof Bedarfsgütern durch Landwirte, im Rahmen eines Maschinenringes oder durch Lohnunternehmer darstellen. Seite 3 von 5

4 Abbildung 1: Lof oder gewerbliche Beförderung des Landwirtes (auch im Rahmen des Maschinenringes) mit Zugmaschine über 7,5 t und Anhänger über 10 t zulässige Gesamtmasse, <= 40 km/h Höchstgeschwindigkeit Vorschrift Im lof Betrieb Für Gewerbebetrieb (u. a. Bauunternehmer, nicht MR) Transport gewerblich eingestufter lof Erzeugnisse und Bedarfsgüter (nicht MR) Zulassung Zugmaschine ja ja ja Zulassung Anhänger ab 25 km/h ab 6 km/h ab 6 km/h KfZ-Steuerbefreiung ja (MR: Umkreis von 75 km) Haftpflichtversicherung ja, günstiger ja ja Überwachung Zugmaschine und Anhänger (nur wenn Zulassung erforderlich) alle 2 Jahre HU alle 2 Jahre HU alle 2 Jahre HU Fahrerlaubnis Klasse T, ab 16 Jahren Klasse CE, ab 21 Jahren Klasse T, ab 16 Jahren Befreiung 2 GüKG ja nein nein Kontrollgerät für Lenk- und Ruhezeiten nein nein, weil KfZ <= 40 km/h nein, weil KfZ <= 40 km/h Berufskraftfahrer nein, gemäß 2 GüKG nein, weil KfZ <= 45 km/h nein, weil Klasse T Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachen 2009, Günter Heitmann; aid infodienst 2010 (Hrsg.): Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr Hinweis: Beträgt die Höchstgeschwindigkeit > 40 bis 60 km/h, dann ist eine jährliche HU und eine halbjährliche Sichtprüfung notwendig, eine Fahrerlaubnis mit Klasse T ist erst ab 18 Jahren gegeben, beim gewerblichen Transport (auch von lof Erzeugnissen) sind Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und es ist ein Kontrollgerät einzubauen. Zusatzhinweis zum MR: Gewerblich eingestufte Transporte (auch von lof Erzeugnissen) dürfen gemäß 2 GüKG nicht über den Maschinering (MR) vermittelt bzw. nicht vom MR übernommen werden, da dieser nur für Mitglieder - Landwirte und Lohnunternehmer - im Umkreis von 75 km für lof Zwecke tätig werden darf. Seite 4 von 5

5 Abbildung 2: Lof oder gewerbliche Beförderung (Arbeit und Transport) des Lohnunternehmers mit Zugmaschine über 7,5 t und Anhänger über 10 t zulässige Gesamtmasse, <= 40 km/h Höchstgeschwindigkeit Vorschrift Im lof Betrieb Für Gewerbebetrieb (u. a. Bauunternehmer) Transport gewerblich eingestufter lof Erzeugnisse und Bedarfsgüter Zulassung Zugmaschine ja ja ja Zulassung Anhänger ab 6 km/h ab 6 km/h ab 6 km/h KfZ-Steuerbefreiung ja Haftpflichtversicherung ja, günstiger ja ja Überwachung Zugmaschine und Anhänger (nur wenn Zulassung erforderlich) alle 2 Jahre HU alle 2 Jahre HU alle 2 Jahre HU Fahrerlaubnis Klasse T, ab 16 Jahren Klasse CE, ab 21 Jahren Klasse T, ab 16 Jahren Befreiung 2 GüKG ja nein nein Kontrollgerät für Lenk- und Ruhezeiten nein nein, weil KfZ <= 40 km/h nein, weil KfZ <= 40 km/h Berufskraftfahrer nein, gemäß 2 GüKG nein, weil KfZ <= 45 km/h nein, weil Klasse T Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachen 2009, Günter Heitmann; aid infodienst 2010 (Hrsg.): Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr Hinweis: Beträgt die Höchstgeschwindigkeit > 40 bis 60 km/h, dann ist eine jährliche HU und eine halbjährliche Sichtprüfung notwendig, eine Fahrerlaubnis mit Klasse T ist erst ab 18 Jahren gegeben, beim gewerblichen Transport (auch von lof Erzeugnissen) sind Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und es ist ein Kontrollgerät einzubauen. Seite 5 von 5

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