Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien
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- Judith Lehmann
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1 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, Berlin TEL +49 (0) poststelle@bmf.bund.de DATUM 24. Mai 2013 BETREFF Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien GZ IV C 1 - S 2204/12/10003 DOK 2013/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) Folgendes: I. Grundlagen der Besteuerung von American Depository Receipts auf inländische Aktien ADRs (Hinterlegungsscheine) auf inländische Aktien werden durch Emittenten in den USA im Rahmen von ADR-Programmen aufgelegt und verbriefen einen Anteil an einem im Inland verwahrten Bestand an inländischen Aktien. Beteiligte an dem ADR-Programm sind insbesondere die ausländische Depotbank, die inländische Hinterlegungsstelle der inländischen Aktien, die inländischen und ausländischen Zwischenverwahrer sowie der Inhaber der ADRs. Die ausländische Depotbank übernimmt die Registrierung und laufende Verwaltung des ADR-Programmes in den USA. Sie verwaltet die emittierten ADRs und ist Inhaberin des Aktiendepots inländischer Aktien bei der inländischen Hinterlegungsstelle. Die Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht sowie Dividendenansprüche und Bezugsrechte stehen zwar der Depotbank zu, allerdings wird die Aktionärsstellung über das ADR-Programm durch die Depotbank an die ADR-Inhaber vermittelt. Die Depotbank muss Dividenden und sonstige Bezüge an die ADR-Inhaber weiterleiten. Je nach Ausgestaltung des ADR-Programmes nimmt die Depotbank ihr Stimmrecht nach Weisung des ADR-Inhabers war. Die ADR-
2 Seite 2 Inhaber können auch über eine Vollmacht selbst in der Hauptversammlung als Vertreter der Depotbank auftreten. Die Beziehungen zwischen den Beteiligten gestalten sich danach wie folgt: Inländische Hinterlegungsstelle der inländischen Aktien Verwahr vertrag Ausländische Depotbank = Inhaber der Aktien und Verwalter des ADR-Programms ADR-Inhaber (lässt ADR bei seiner inländischen oder ausländischen depotführenden Stelle verwahren)
3 Seite 3 II. Besteuerung der Gewinnanteile im Rahmen von ADR-Programmen auf inländische Aktien Gewinnbezugsberechtigter Aktionär im Rahmen eines ADR-Programmes auf inländische Aktien ist zwar das Finanzinstitut, das die inländischen Aktien für die ADR-Inhaber bei einer inländischen Hinterlegungsstelle verwahren lässt. Die auf die inländischen Aktien geleistete Dividendenzahlung wird aber aufgrund der vertraglichen Verpflichtung aus dem ADR-Programm durch dieses Finanzinstitut an die ADR-Inhaber über die Verwahrkette weitergeleitet. Die Dividendenzahlung ist deshalb für Zwecke der Besteuerung nicht dem zivilrechtlichen Aktionär, sondern den ADR-Inhabern ihren Anteilen entsprechend zuzurechnen. Für die Besteuerung der ADR-Inhaber wird an die von der inländischen Hinterlegungsstelle ausgezahlte Dividendenzahlung angeknüpft. Gleiches gilt für sonstige Bezüge, die die Depotbank über das ADR-Programm an die ADR-Inhaber weiterleitet. Der Ertrag aus dem ADR wird im Zeitpunkt des Zuflusses beim ADR-Inhaber realisiert. Handelt es sich bei den im Rahmen des ADR-Programms verwahrten Aktien um Aktien i. S. d. 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, hat die inländische Hinterlegungsstelle den Kapitalertragsteuerabzug auf die Dividendenzahlung vor Zahlung in das Ausland vorzunehmen. Die Dividendenzahlung ist beim ADR-Inhaber ein steuerpflichtiger Kapitalertrag gemäß 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG bzw. 49 Absatz 1 Nummer 5 a) EStG. Maßgebend ist die in Euro lautende Dividendenzahlung auf die inländische Aktie. Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach 50d EStG aus im Rahmen von ADR-Programmen erzielten Dividendenerträgen ist entsprechend 50 d Absatz 1 Satz 4 EStG die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich, wenn es sich bei den für die ADRs hinterlegten Aktien um Aktien i. S. d. 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG handelt. Das BMF-Schreiben vom 23. Juni 2011 (BStBl I Seite 625) betreffend Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen und Verrechnung von Verlusten im Zusammenhang mit dem Zufluss von Kapitalerträgen i. S. v. 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG i. d. F. des OGAW-IV- Umsetzungsgesetzes gilt für ADR-Erträge entsprechend.
4 Seite 4 III. Steuerbescheinigungen bei ADRs auf inländische Aktien 1. Allgemeines Für die Erteilung von Steuerbescheinigungen gilt das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl 2013 I Seite 36) entsprechend. Die Steuerbescheinigungen werden ausgestellt durch die inländische Hinterlegungsstelle der Aktien auf Anforderung der inländischen oder ausländischen depotführenden Stellen, die die ADRs für ihre Endkunden verwahren. Inländische depotführende Stellen können unter den Voraussetzungen der Ziffer III.2 bei der inländischen Hinterlegungsstelle auch eine Sammelsteuerbescheinigung beantragen. Der Antrag auf Ausstellung einer durch die inländische Hinterlegungsstelle auszustellenden Steuerbescheinigung ist über die Depotbank, die die Aktien bei der inländischen Hinterlegungsstelle verwahren lässt, an die inländische Hinterlegungsstelle zu leiten. Eine Steuerbescheinigung kann jeweils entsprechend dem Verhältnis der ADRs zu den zugrundeliegenden Aktien beantragt werden. Das Gesamtvolumen der zu bescheinigenden Kapitalerträge ist auf die Dividendenzahlung der insgesamt im Rahmen des ADR-Programms verwahrten Aktien beschränkt. Vereinfachtes Beispiel: Verhältnis ADR - Aktie: 4:1 Dividende auf eine Aktie: 4 Euro Es sind vier ADRs in Umlauf, die von vier verschiedenen Inhabern gehalten werden. Lösung: Verlangen die Inhaber der ADR über das das ADR-Programm verwaltende Finanzinstitut jeweils eine Steuerbescheinigung, sind vier Steuerbescheinigungen über jeweils 1 Euro Kapitalertrag mit darauf entfallender Kapitalertragsteuer auszustellen. 2. Sammel-Steuerbescheinigungen und zweiter Steuerabzug bei Verwahrung der ADR durch inländische Kredit und Finanzdienstleistungsinstitute Werden die ADRs bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG (nachfolgend inländische depotführende Stelle) verwahrt und erhält dieses für ihre Kunden von der ausländischen Depotbank über die Verwahrkette der ADRs eine Dividendenzahlung auf das ADR, ist die Abwicklung der Dividendenzahlung bis zur Gutschrift für den Kunden bei der inländischen depotführenden Stelle mit der Abwicklung von Dividendenzahlungen bei der ausländischen Zwischenverwahrung von inländischen Aktien vergleichbar.
5 Seite 5 Wegen der Vergleichbarkeit der Verwahrung von ADRs durch inländische depotführende Stellen mit der ausländischen Zwischenverwahrung von inländischen Aktien sind die BMF- Schreiben vom 1. März 2012 zur Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach 44a Absatz 10 Satz 4 EStG (BStBl I Seite 236) und das Schreiben vom 26. Oktober 2011 zur doppelten Kapitalertragsteuerbelastung bei im Ausland zwischenverwahrten Aktienbeständen (IV C 1 - S 2400/11/10002:003, Dok 2011/ ) entsprechend anzuwenden. Liegen die dort genannten Voraussetzungen für die bei der inländischen depotführenden Stelle verwahrten ADR Bestände vor, kann vom zweiten Steuerabzug Abstand genommen sowie eine Sammel-Steuerbescheinigung beantragt werden. Die Sammel-Steuerbescheinigung kann bei der inländischen Hinterlegungsstelle für die Aktien beantragt werden, die dem bei der inländischen depotführenden Stelle verwahrten Bestand an ADRs entsprechen. 3. Angabe der ISIN 3.1 Auf den Steuerbescheinigungen, die von der inländischen Hinterlegungsstelle ausgestellt werden, ist die ISIN der inländischen Aktien anzugeben, für die das ADR-Programm aufgelegt wurde. Die ausgewiesenen Beträge sind unter Berücksichtigung des Verhältnisses der ADRs zur Originalaktie zu bescheinigen. Erteilt eine inländische Hinterlegungsstelle entsprechend Rz. 54 des BMF Schreibens vom 20. Dezember 2012 (BStBl I 2013 Seite 36) auf Antrag eines inländischen oder ausländischen Kreditinstitutes eine Einzelsteuerbescheinigung für einen ADR-Inhaber nach Muster I für die Dividende aus den anteilig auf den ADR-Inhaber entfallenden Aktien, ist auf der Einzelsteuerbescheinigung nach der Angabe des Zahlungstags die Stückzahl der anteiligen inländischen Aktien, die ISIN der inländischen Aktien und die Bezeichnung der ausschüttenden Aktiengesellschaft anzugeben. Die im amtlichen Muster I angeführten Anwendungsfälle von Einzelsteuerbescheinigungen (Treuhand-/Nießbrauch-/Anderkonto/ etc.) sind entweder zu streichen oder wegzulassen. Stattdessen hat der Hinweis ADR Erträge zu erfolgen. Durch die inländische Hinterlegungsstelle sind demnach folgende Steuerbescheinigungen unter Angabe der ISIN der inländischen Aktien zu erstellen: Antrag inländischer oder ausländischer Kreditinstitute, die Bestände für Endkunden verwahren: Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I oder Steuerbescheinigung nach Muster III
6 Seite 6 Antrag eines inländischen Kreditinstitutes: Sammel-Steuerbescheinigung 3.2 Die Anforderung zur Angabe der ISIN der inländischen Aktien gilt nicht für Steuerbescheinigungen der inländischen depotführenden Stellen, die ADRs für den Endkunden verwahren. Werden bei diesen Instituten für beschränkt steuerpflichtige ADR-Inhaber Einzelsteuerbescheinigungen bzw. zeitraumbezogene Steuerbescheinigungen beantragt, sind diese nach Muster III unter Angabe der ISIN des ADRs auszustellen. Für unbeschränkt steuerpflichtige ADR-Inhaber sind die Erträge aus dem ADR-Programm im Rahmen der Jahressteuerbescheinigung zu erfassen soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen bzw. im Rahmen einer Steuerbescheinigung nach Muster III bei Einkünften nach 13, 15, 18 und 21 des Einkommensteuergesetzes. IV. Auswirkungen der Währungsumrechnung Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des ADR-Inhabers nach 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG ist der in Euro lautende inländische Dividendenertrag. Dies gilt auch, wenn dem ADR- Inhaber infolge von Währungsumrechnungen ein höherer oder niedrigerer Betrag in Euro gutgeschrieben wird. Wird einem unbeschränkt steuerpflichtigen Inhaber eines ADR aufgrund von Währungsschwankungen in Euro ein höherer oder niedrigerer Betrag gutgeschrieben als es der Dividende entspricht, verwirklicht dieser in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Gutschrift und der Dividende einen Gewinn bzw. Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß 22 Nummer 2, 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. V. Entsprechende Anwendung auf European- (EDR), International- (IDR) und Global Depository Receipts (GDR) Die Regelungen der Ziffer I. bis IV. finden auf EDRs, IDRs und GDRs entsprechende Anwendung, soweit diese entsprechend ADRs ausgestaltet sind.
7 Seite 7 VI. Anwendungsregelung Dieses Schreiben ist auf nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge anwendbar. Die Beantragung und Ausstellung von Sammel-Steuerbescheinigungen ist bereits für ab 1. Januar 2012 zufließende Kapitalerträge zulässig. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
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