SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung Nullserie. Invalidenversicherung (IV)

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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2013 Nullserie Invalidenversicherung (IV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 11 Auszug aus dem Kreisschreiben KSIH (3 Seiten) Maximale Punktzahl: 55 Erzielte : Note: Hinweise: Die Experten Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit und melden Sie allfällig fehlende Seiten unverzüglich und stellen Sie sicher, dass Sie alle Lösungen inkl. Zusatzblätter am Ende der Prüfung abgeben. Einwände nach der Prüfung sind ausgeschlossen. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich verlangt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Unterschriften Datum Experte 1 Experte 2

2 Aufgabe 1: Rente Sachverhalt: 23 Maria Maier, geb , bewirtschaftet zusammen mit ihrem Ehemann einen Landwirtschaftsbetrieb. Im Vergleich zu einer vollerwerbstätigen, landwirtschaftlichen Mitarbeiterin erbringt sie ein 0%-iges Arbeitspensum als Bäuerin. Daneben arbeitet sie durchschnittlich an 12,6 Stunden pro Woche als Serviertochter (durchschnittliche Arbeitszeit im Betrieb bei einem 100%- igen Pensum = 2 Wochenstunden). Der Monatslohn beträgt CHF Am erleidet sie einen 1. MS-Schub (Diagnose: Multiple Sklerose). In der Folge bleibt sie bis als Bäuerin und Serviertochter 100% und im Haushalt 60% arbeitsunfähig. Ab kann sie ihre Arbeit als Bäuerin und Serviertochter wieder aufnehmen. Aufgrund der Restbeschwerden liegt die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur noch bei 0% ihrer ursprünglichen Arbeitsleistung in diesen beiden Bereichen. Im Haushalt beträgt die Arbeitsfähigkeit ab %. Am meldet sich Maria Maier zum Bezug einer IV-Rente bei der IV an. Die Abklärungen der IV ergeben, dass die ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeiten in den verschiedenen Aufgabenbereichen auch dem Grad der Erwerbsunfähigkeiten entsprechen. So ist als Serviertochter und Bäuerin eine 60%-ige und als Hausfrau eine 0%-ige Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen. Diese kann durch Eingliederungsmassnahmen nicht gesteigert werden. 1.1 Ermitteln Sie die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen Wartezeit. Geben Sie Beginn und Ende der massgebenden Wartezeit an und zeigen Sie den Berechnungsweg auf. 6 Tätigkeit Qualifikation Arbeitsunfähigkeit Prozentualer Anteil Tätigkeit Qualifikation Arbeitsunfähigkeit Prozentualer Anteil Seite 2

3 Durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit vom (1) Tätigkeit Qualifikation Arbeitsunfähigkeit Prozentualer Anteil Bäuerin 0% 100% 0% Serviertochter 30% 100% 30% Hausfrau 30% 60% 18% Total: 88% (1) Durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit vom (1) Tätigkeit Qualifikation Arbeitsunfähigkeit Prozentualer Anteil Bäuerin 0% 60% 2% Serviertochter 30% 60% 18% Hausfrau 30% 0% 12% Total 5% (1) = 6 Monate x 88% = 528% = 6 Monate x 5% = 32% (1) 852% : 12 = 71% (1) Seite 3

4 1.2 Ab wann besteht welcher Anspruch auf eine IV-Rente? Nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). Ab (1) besteht Anspruch auf eine halbe IV-Rente (1). Art.28 IVG (0.5), Art.28a Abs.3 IVG (1) und Art.29 IVG(0.5) Welches Datum wird die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse als Grad der Invalidität für den Rentenanspruch und welchen IV-Grad mitteilen? Eintritt der Invalidität: (1) Massgebender IV-Grad: 5% (1) Seite

5 Aufgabe 1: Rente (Fortsetzung) Erweiterter Sachverhalt: Im März 2013 führt die zuständige IV-Stelle eine Rentenrevision von Amtes wegen durch. Im Abklärungsgespräch stellt diese fest, dass der Landwirtschaftsbetrieb aus invaliditätsfremden Gründen im Oktober 2012 vom Ehemann verkauft wurde. Maria Maier ist deshalb ab November 2012 zu 70% als Hausfrau und zu 30% als Serviertochter einzustufen. Die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit wurde vergessen, der IV zu melden. Die Arbeitsunfähigkeit in den verschiedenen Aufgabenbereichen hat sich seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom nicht verändert Liegt ein Revisionsgrund vor? Die Antwort ist zu begründen. Ja (1), durch den Wegfall des Aufgabenbereichs als Bäuerin ist die Versicherte neu zu qualifizieren und der IV-Grad neu zu berechnen. (1) Angenommen es ist ein Revisionsgrund ausgewiesen. Welcher IV-Grad gilt neu seit November 2012? Zeigen Sie den Berechnungsweg auf. Tätigkeit Qualifikation Erwerbsunfähigkeit IV-Grad Serviertochter Hausfrau (1) Total 6 (1) Seite 5

6 1.6 Angenommen es ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und die IV- Stelle verschickt die Verfügung mit dem Revisionsentscheid am Wie lautet der Revisionsentscheid der IV-Stelle? Auf welchen Zeitpunkt ist die IV-Rente herabzusetzen oder einzustellen? Nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) mit den betreffenden Absätzen. Die IV-Rente ist ab (oder ) (1) auf eine Viertelsrente (1) herabzusetzen. Art.88a Abs.1 IVV (1) und Art.88bis Abs.1c IVV (1) 1.7 Angenommen die Rentenleistungen werden im Rahmen dieser Rentenrevision herabgesetzt oder eingestellt. Kann Maria Maier bei einer erneuten längerdauernden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in den nächsten drei Jahren Anspruch auf eine Übergangsentschädigung beanspruchen? Die Antwort ist zu begründen. 3 Nein (1), da vor Herabsetzung der Rente weder Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG(1) durchgeführt wurden, noch die Rentenleistungen wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt wurden. (1) Total der auf dieser Seite n Seite 6

7 Aufgabe 2: Versicherungsmässige Voraussetzungen 21 Sachverhalt: Rodriguez Santos, mexikanischer Staatsbürger, wohnt und arbeitet seit drei Jahren in der Schweiz. Im März dieses Jahres kann seine Familie ebenfalls in die Schweiz einreisen. Seine Ehefrau und sein behinderter Sohn begründen mit der Einreise in die Schweiz ab ihren Wohnsitz in der Schweiz. Sohn Marco, geboren am , leidet seit Geburt an einem Augenleiden mit Refraktionsanomalien. Der korrigierte Visuswert liegt an beiden Augen bei 0,1. Seit steht Marco deshalb regelmässig in augenärztlicher Behandlung. Mit Anmeldung vom werden für Sohn Marco Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Hinweis: Mit Mexiko hat die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen Welcher Geburtsgebrechensziffer ist das angeborene Augenleiden zuzuordnen? Sind die individuellen Voraussetzungen dieses Geburtsgebrechens erfüllt? Die individuellen Voraussetzungen des Geburtsgebrechens Ziffer 25 (1) sind mit einem korrigierten Visuswert von 0,1 an beiden Augen erfüllt (1). Seite 7

8 2.2 Werden die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung des betreffenden Geburtsgebrechens für das Augenleiden erfüllt? Bestimmen Sie den massgebenden Eintritt der Invalidität? Begründen Sie ihre Antwort? Nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) mit den betreffenden Absätzen? 5 Nein (1), die versicherungsmässigen Voraussetzungen sind bei Eintritt der Invalidität am (1) nicht erfüllt, da Marco zu diesem Zeitpunkt weder die Voraussetzungen nach Art.6 Abs.2 IVG (1) noch nach Art.9 Abs.3 IVG (1) erfüllt. Begründung (z. B. Er müsste entweder in der Schweiz invalid geboren worden sein oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben).(1) Erweiterung zum Sachverhalt: Marco erfüllt aufgrund des Augenleidens die individuellen Anspruchsvoraussetzungen nach Art.37 Abs.3d IVV für die Anerkennung einer leichten Hilflosigkeit Werden die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades heute oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt? Begründen Sie Ihre Antwort? Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades für Minderjährige sind nicht erfüllt (1), da der Eintritt der Invalidität für diese Leistung vor der Einreise in die Schweiz liegt (1) und die in Art.6 Abs.2 IVG und Art.9 Abs.3 IVG definierten gesetzlichen Voraussetzungen für alle Leistungen zu erfüllen sind. (1) Nein (1), die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige und die anschliessende Hilflosenentschädigung als erwachsene Person gilt als eine Leistung. (1) Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades werden deshalb auch mit Erfüllen des 18. Altersjahres nicht erfüllt. (1) Seite 8

9 2. Angenommen Marco Santos ist aufgrund des Augenleidens nicht eingliederungsfähig und beantragt nach Vollendung des 18. Altersjahres die Ausrichtung einer IV-Rente. Wie wird die IV entscheiden? Sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung einer IV-Rente nach Vollendung des 18. Altersjahres erfüllt? Nehmen Sie in Ihrer Antwort Bezug zu den verschiedenen Rentenarten? Nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n)? Der Anspruch auf eine ordentliche Rente nach Art.36 IVG (1) wird aufgrund der fehlenden Beitragszeiten nicht erfüllt. (1) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente nach Art.39 Abs.3 IVG (1) werden erfüllt. (1) 2.5 Angenommen alle Familienangehörigen der Familie Santos würden auf den die Schweizer Staatsbürgerschaft erhalten. Würde sich an den Entscheiden bzw. Antworten zu den Aufgaben 2.2 und 2.3 etwas ändern? Die Antworten sind zu begründen? Ab Erhalt der Schweizer Staatsbürgerschaft am sind die in Art.6 Abs.2 IVG vorgegebenen versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht mehr massgebend.(1) Für die Zusprache des GG 25 ab (1) muss Marco deshalb neu einzig noch versichert sein (siehe Art.9 Abs.1bis IVG).(1). Aus dem gleichen Grund kann ab (1) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen werden. Bedingung für diesen Anspruch ist der Wohnsitz und der Aufenthalt in der Schweiz. Total der auf dieser Seite n Seite 9

10 Aufgabe 3: Pflegeleistungen für Minderjährige Welche verschiedenen Leistungen kann die IV im Rahmen der Grundpflege bzw. der Betreuung von pflegebedürftigen Kindern prüfen und gegebenenfalls ausrichten? Nennen Sie alle möglichen Leistungsarten die in Betracht fallen könnten? Krankenpflegeleistungen (durchgeführt von anerkannten, medizinischen Hilfspersonen nach Art.1 IVG) (1) Hilflosenentschädigung (1) Intensivpflegezuschlag (1) Assistenzentschädigung (1) 3.2 Welche der in Frage 3.1 gefragten Plfegeleistungen wird pauschal bzw. ungeachtet der effektiv angefallenen Aufwendungen/ Kosten von der IV ausgerichtet? 1 Hilflosenentschädigung (0.5) Intensivpflegezuschlag (0.5) Total der auf dieser Seite n Seite 10

11 Aufgabe : Eingliederungsmassnahmen im Ausland Sachverhalt: 6 Hans Maier wohnt mit seiner Familie in der Schweiz. Sohn Marco, geboren am , leidet seit Geburt an einem Herzleiden. Die IV hat deshalb das Geburtsgebrechen Ziffer 323 zugesprochen und übernimmt im Zusammenhang mit dem Herzleiden die notwendigen medizinischen Behandlungsmassnahmen. Der zuständige Facharzt eröffnet der Familie Maier, dass bei Marco eine Herzoperation im Kinderspital Zürich durchgeführt werden soll. Hans Maier wird von einem Bekannten empfohlen, Sohn Marco nicht in Zürich, sondern in einer spezialisierten Klinik in Amerika operieren zu lassen. Er stellt deshalb bei der zuständigen IV-Stelle den Antrag auf Übernahme der Operationskosten in Amerika..1 Muss die IV im vorliegenden Fall Kostengutsprache für eine Herzoperation in Amerika leisten? Die Antwort ist zu begründen? Nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n)? Nein (1), gemäss Art.23bis IVV (1) muss die IV die Kosten einer Operation im Ausland nur übernehmen, wenn diese in der Schweiz nicht möglich ist (1) oder diese notfallmässig im Ausland durchgeführt wird. (1).2 Angenommen die IV stimmt dem Antrag von Hans Maier zu. Welche Kosten würde die IV übernehmen, wenn sich die Eltern für die Operation in Amerika entscheiden? Die Antwort ist zu begründen? 2 In diesem Fall würde die IV eine Leistungspflicht nach Art.23bis Abs.3 IVV bejahen (1) und würde sich an den Kosten nur bis zum Umfang beteiligen, die auch in der Schweiz anfallen würden.(1) Total der auf dieser Seite n Seite 11

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