E-Government in Bund und Ländern

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1 E-Government in Bund und Ländern 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai 2014 München ORR Thomas Müller Bundesministerium des Innern

2 Hindernisse für E-Government: Schriftformerfordernisse, Originalunterlagen, persönliches Erscheinen Aktenführung in Papier, Medienbrüche Technische Insellösungen, geringe Interoperabilität, wenig Kooperation 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 1

3 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 2

4 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 3

5 Ziele: 1) Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung 2) Effizientere elektronische Verwaltungsdienste einfach und nutzerfreundlich auf allen staatlichen Ebenen 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 4

6 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD Wir wollen ein bürgerfreundliches und digitales Deutschland. Ein Programm Digitale Verwaltung 2020 für verbindliche Standards zur flächendeckenden Digitalisierung der Verwaltung soll dazu auf den Weg gebracht werden. Digitale Verwaltung 2020 Regierungsprogramm zur Verwaltungsmodernisierung der 18. LP Eckpunkte am 8. April 2014 von Bundeskabinett beschlossen 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 5

7 3 große Aufgabenstellungen: 1) Verbesserung digitaler Dienste 2) Ermöglichung von Interoperabilität 3) Schaffung von Transparenz 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 6

8 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (vom 25. Juli 2013) Artikel 1 : E-Government-Gesetz (EGovG) Artikel 2 31 Was regelt das E-Government-Gesetz? 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 7

9 Geltungsbereich ( 1) Bundesbehörden Behörden der Länder und Kommunen, wenn sie Bundesrecht ausführen keine Verpflichtung, wenn im Normtext Beschränkung auf Bundesbehörden (aber Möglichkeit!) 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 8

10 Eröffnung elektronischer Zugänge ( 2) Verbesserung digitaler Dienste Alle Behörden: Erreichbarkeit durch mindestens einen elektronischen Zugang (technikneutral, etwa oder Formularserver) Bundesbehörden zusätzlich Erreichbarkeit per D + Nutzbarkeit der eid-funktion des neuen Personalausweises 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 9

11 Elektronische Nachweise ( 5) Verbesserung digitaler Dienste Aufbau Infrastruktur, sonst z.b. Abruf aus Registern elektronische Zahlverfahren ( 4) mind. : Anpassung der Webseiten und Ermöglichung einer elektronischen Zahlmöglichkeit besser: Zahlungsverkehrsplattform z.b. epaybl Elektronische Aktenführung, ersetzendes Scannen ( 6 8) [Bund] 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 10

12 Prozessoptimierung ( 9) verpflichtend nur für Bund - sinnvoll für alle! Einsparpotenziale kommen nicht aus IT, sondern aus optimiertem Prozess! Interoperabilität Datenschutz bei gemeinsamen Verfahren ( 11) gemeinsames Datenschutzregime für alle beteiligten Stellen Georeferenzierung von Registern ( 14) einheitliche Vorgaben durch Bund-Länder-Gremien Georeferenzierung der Registerinformationen, wenn Register neu aufgebaut/ überarbeitet wird. 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 11

13 Information über Verwaltungsleistungen ( 3) Prüfung und ggf. Ergänzung der Webseiten Leika Transparenz Bereitstellen von Daten für Open Data ( 12) maschinenlesbare Bereitstellung! Elektronische Amtsblätter ( 15) Tracking-Funktion für Verwaltungsverfahren ( 9) Pflicht in E-Government-Services einzubauen [Bund] 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 12

14 Ersetzung der Unterschrift ( 3a VwVfG, 36a SGB I, 87a AO) Schriftform Webformulare in Verbindung mit der elektronischen Identifizierung per npa Dokumentenversand per D Anpassung der VwVfGe der Länder ( Simultangesetzgebung ) Überlegung, D und npa anzubieten (für Länder und Kommunen freiwillig) 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 13

15 3a Absatz 2 VwVfG Schriftform Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach 5 Absatz 5 des D -Gesetzes; 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer D -Nachricht nach 5 Absatz 5 des D -Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des D -Kontos erkennen lässt; 4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach 18 des Personalausweisgesetzes oder nach 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen. 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 14

16 Bekämpfung der gefühlten Schriftform ( 13) Änderung der behördlich bereitgestellten Webseiten-Formulare u. Infotexte (elektronischer Versand statt Ausdrucken) Schriftform Abbau von Schriftformerfordernissen (Artikel 9 ff) Normenscreening Zulassung einfacher elektronischer Verfahren 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 15

17 Hintergrund Gesetzlicher Auftrag (Art. 30 Abs. 2): Verzichtbarkeit Schriftform und AO Persönliches Erscheinen Normenscreening Früher: - Händisches Ausfüllen des Formulars - Unterschrift = kein Medienbruch, kein Zusatzaufwand - keine elektronischen Alternativen Heute: elektronische Formulare, Workflows usw. Unterschrift = Medienbruch, Zusatzaufwand elektronische Unterschrift = kein Medienbruch, aber Zusatzaufwand 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 16

18 Durchführung Prüfen Streichen Ersetzen Jedes der über 4000 Schriftformerfordernisse im Verwaltungsrecht wird auf die Probe gestellt Ziel: noch einfachere Verfahren ermöglichen webbasierte Datenbank-Anwendung als Plattform, die alle Beteiligten (Bundesressorts, Bundesländer, Verbände, Kommunen, NKR, GBü) miteinander verbindet Normenscreening Online kann zeit- und ortsunabhängig über entscheidende Fragen zur Schriftform diskutiert werden: z. B. Täuschungsrisiken, Missbrauchsgefahr, Streitbefangenheit, 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 17

19 Perspektive Zeitlich: Normenscreening Inhaltlich: Überzeugungsaufgabe, Herausforderung und ambitioniertes Bürokratieabbauprojekt Viele Mitspieler erforderlich, breite Unterstützung notwendig 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 18

20 Was gilt ab wann? Inkrafttreten 1. August 2013 für alle Regelungen außer : 1. Juli 2014: Pflicht zur elektr. Zugangseröffnung (alle Behörden) 1. Januar 2015: Ermöglichung des elektr. Identitätsnachweises [Bund] Georeferenzierung neuer Register [alle)] 1 Kalenderjahr nach D -Gateway: Pflicht per D erreichbar zu sein [Bund] 1. Januar 2020: Pflicht zur elektronischen Aktenführung [Bund] 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 19

21 Herausforderung für Länder und Kommunen Umsetzung des E-Government-Gesetzes des Bundes Harmonisierung der E-Government-Landschaft keine Zersplitterung des Rechtsrahmens Sicherstellung ebenenübergreifender Zusammenarbeit Schriftformersatz in Landes-VwVfG 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 20

22 fehlendes Puzzle-Teil Behörden der Länder und Kommunen, wenn sie Landesrecht ausführen Landes-E-Government-Gesetze Übernahme der nur für Bundesbehörden geltenden Regelungen Ausführung von Landesrecht begleitendes Organisationsrecht 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 21

23 Dem Bekenntnis zu E-Government müssen Taten folgen! 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 22

24 Schriftformersatz auf allen staatlichen Ebenen! Simultangesetzgebung zum Teil schon weit vorangeschritten. 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 23

25 Basis-Infrastrukturen Kostenersparnis (eine zentrale eid-struktur für viele Behörden) Einfache Integration in bestehende Webangebote Einheitliche Gestaltung und Standardisierung der Umsetzung 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 24

26 Kommunale Herausforderungen Demografischer Bevölkerungswandel Demografie der Beschäftigten Fachkräftemangel Erwartungen der Bürger Neue Aufgaben Haushaltsmittel Schuldenbremse 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 25

27 * Die Angaben basieren auf einer Auswertung der im Rahmen des Pilotvorhabens Modellkommune E-Government eingereichten Bewerbungen Bestandsaufnahme* 44 Kommunen: 17 Landkreise 14 Städte 12 Städte und Gemeinden 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 26

28 Vorhaben und Ziele Vorhaben: Zunehmend umfassende Digitalisierung Basisinfrastrukturen Ziele 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 27

29 3 wesentliche Herausforderungen für Kommunen Information o o Was ist konkret bis wann tun? Wo gibt es Unterstützung? Koordination o o Welche Basisinfrastrukturen bietet das Land? Gibt es Einer-für-alle-Lösungen? Kooperation o o Wer stellt sein Wissen zur Verfügung? Wie können Kommunen sich austauschen? 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 28

30 Information BMI-Internetseite: Gesetz + weitere Materialien Minikommentar Umsetzungstabelle: Wer muss was bis wann tun? 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 29

31 BMI: E-Government-Initiative für npa und D Entwicklung von Anwendungen für D und npa Einer-für-alle-Prinzip : Teilnehmende Behörden erhalten Beratungsunterstützung. Dafür stellen sie die Ergebnisse anderen Behörden zur Verfügung. Ergebnisdokumentation hier: 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 30

32 Information Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) KGSt-Materiale Nr. 2/2014 Was bedeutet das E-Government-Gesetz des Bundes für die kommunale Praxis? Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister (Vitako) 7 Regionalkonferenzen mit BMI zum EGovG Positivliste elektronische Prozesse Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 31

33 Information Webseite des IT-Planungsrats, dem Gremium für die föderale IT-Koordinierung von Bund, Ländern und Kommunen. stellt IT- und E-Government-Vorhaben aus Bund, Ländern und Kommunen vor, die der Nationalen E-Government-Strategie folgen 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 32

34 Information Pilotprojekt Modellkommune E-Government (BMI und kommunale Spitzenverbände) Umsetzung EGovG auf Kommunalebene Erfolgsfaktoren und Hemmnisse Erste Staffel seit Januar 2014 Zweite Staffel voraussichtlich ab Juli/August / / / / Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 33

35 Koordination Gemeinsame Basisinfrastrukturen nutzen Einer-für-alle-Lösungen entwickeln 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 34

36 Kooperation Das Rad nicht neu erfinden Vom Wissen anderer profitieren Man kann das Rad nicht neu erfinden. Aber man kann es runder laufen lassen. Craig Pollock 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 35

37 Fragen Anregungen Wünsche bitte an 6. Bayerisches Anwenderforum egovernment 21./22. Mai München Seite 36

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