Gender Impact Assessment Prototyp

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gender Impact Assessment Prototyp"

Transkript

1 Anhang 1 1 Gender Impact Assessment Prototyp Einführung Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Art. 3 Abs.2 Grundgesetz). Für die Bundesministerien wird das abstrakte Gleichstellungsgebot des Grundgesetzes durch 2 der in Kraft getretenen Novelle der Gemeinsamen Geschäftsordnung konkretisiert. Danach ist die Gleichstellung von Frauen und Männern durchgängiges Leitprinzip und soll zukünftig bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Bundesministerien in ihren Bereichen beachtet und gefördert werden. Die Bundesministerien handeln dabei eigenverantwortlich. Erstmals in diesem Zusammenhang wird auf die 1995 durch die Weltfrauenkonferenz eingeführte Strategie des Gender Mainstreaming Bezug genommen. Dieses Konzept geht davon aus, dass es keine geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt und daher bei allen gesellschaftlichen Prozessen die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern von vorneherein und regelmäßig zu berücksichtigen sind. Gender Mainstreaming ist damit ein Auftrag an die Leitungen von Behörden und Institutionen und an alle Beschäftigte, diese Unterschiede in der Struktur, in der Gestaltung von Prozessen und Arbeitsabläufen, in den Ergebnissen und Produkten, in der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und in der Steuerung zu berücksichtigen. Mit dem Gender Impact Assessment (GIA) ist für den Geschäftsbereich des BMU ein Instrument entwickelt worden, das die Einführung des Gender Mainstreaming-Ansatzes in die Umweltpolitik unterstützen soll. Dieses GIA soll in einem frühen Stadium der jeweiligen Maßnahme einsetzen. Es zielt durch eine differenziertere Betrachtung von Maßnahmen im Umweltbereich darauf ab, sachgerechtere Lösungen zu finden. Das Prüfverfahren erfolgt in den drei Stufen Relevanzprüfung, GIA-Hauptprüfung und Bewertung (Erläuterungen sind kursiv gedruckt.).

2 2 1 Relevanzprüfung (Vorprüfung) 1.1 Feststellung der Art der Maßnahme Auf welchen Sachverhalt bezieht sich die Relevanzprüfung? Welche Maßnahme ist beabsichtigt? Maßnahme: Gemeint ist das Produkt (z. B.: Gesetz, politisches Programm, Verwaltungsakt, Veranstaltungen, Label) in all seinen Entwicklungsstufen. Dazu gehören auch vorbereitende Forschungsvorhaben etc. Im Zweifel ist der Begriff Maßnahme weit auszulegen. 1.2 Feststellung der Relevanz von Genderfragen Werden von der Maßnahme oder von Teilen davon Personen unmittelbar betroffen? Beschreibung der betroffenen Gruppen! Art der Betroffenheit? Unmittelbare Betroffenheit: Unmittelbar betroffen sind i.d.r. die Zielgruppen einer Maßnahme. Art der Betroffenheit: Hier ist darzustellen, in welchem Bereich Männer und Frauen betroffen werden, z.b. Familie, Beruf, Freizeit. Beschreibung der Ausgangslage! Werden von der Maßnahme oder von Teilen davon Personen mittelbar betroffen? Beschreibung der betroffenen Gruppen! Art der Betroffenheit? Mittelbar betroffen sind Personengruppen, die nicht Zielgruppe einer Maßnahme sind, auf die die Maßnahme jedoch Auswirkungen im täglichen Leben hat oder an deren Umsetzung sie beteiligt sind. Art der Betroffenheit: Hier ist darzustellen, in welchem Bereich Frauen und Männer betroffen sind, z.b. Familie, Beruf, Freizeit Welches Ausmaß hat die Betroffenheit? Zahl der betroffenen Männer und Frauen Grad der Betroffenheit Ausmaß: Zahl der betroffenen Frauen und Männer: Hier sollte transparent gemacht werden, worauf die Abschätzung beruht, ob es Statistiken gibt o. ä.. Wenn die Datenlage unzureichend ist, sollten Schätzungen herangezogen werden. Wenn keine geschlechtsspezifischen Daten vorliegen, so ist dies anzugeben.

3 Anhang 1 3 Grad der Betroffenheit: Hier sollte erläutert werden, wie gravierend die Auswirkung der Maßnahme im Genderbereich voraussichtlich sein werden z.b. Schwere und Dauer der Auswirkungen. Wenn die Datenlage unzureichend ist, sollten Schätzungen herangezogen werden; liegen keine geschlechtsspezifischen Daten vor, so ist dies anzugeben Falls das Ausmaß (teilweise) bekannt ist: Sind Frauen und Männer unterschiedlich betroffen? Worin bestehen die Unterschiede? Falls (teilweise) keine Daten vorliegen: Wäre es vorstellbar, dass die Maßnahme Frauen und Männer unterschiedlich betrifft? Worin bestehen die Unterschiede Folgende Fragen können eine Rolle spielen: Hat die Maßnahme Auswirkungen auf die geschlechtsspezifische Arbeitsteilung? Welche? Für Frauen? Für Männer? Beeinflusst die Maßnahme die freie Verfügung über Zeit? Für Frauen? Für Männer? Beeinflusst sie den Zugang zu Information und Bildung? Für Frauen? Für Männer? Beeinflusst sie Mobilität welche? Für Frauen? Für Männer? Eröffnet sie den Zugang zu Entscheidungsprozessen welchen? Beeinflusst sie diesen Zugang? Für Frauen? Für Männer? Ermöglicht sie den Zugang zu Kommunikation welchen? Beeinflusst sie diesen Zugang? Für Frauen? Für Männer? 1.3 Ergebnis der Relevanzprüfung Ist eine GIA-Hauptprüfung für die Maßnahme oder für Teile davon durchzuführen? Wenn ja, für welche Teile? Wenn nein, warum nicht? Es gibt keine eindeutig definierbare Grenze, ab der eine Maßnahme genderrelevant ist bzw. unterhalb derer kein GIA durchzuführen ist. Wenn die Vorprüfung (siehe 1.2) ergeben hat, dass Frauen und Männer unterschiedlich betroffen sind, ist ein Gender Impact Assessment durchzuführen. Bereits bei Vorliegen nur eines Anhaltspunktes ist von einer Genderrelevanz auszugehen, insbesondere wenn z.b. die geplante Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich darstellen würde. Ein GIA ist auch dann durchzuführen, wenn eine Genderrelevanz nicht auszuschließen ist.

4 4 2 Gender Impact Assessment (Hauptprüfung) 2.1 Beschreibung der Maßnahme Welche umweltpolitischen Ziele hat die Maßnahme und wie begründen sich diese? Welche Daten und/oder Forschungsergebnisse liegen der Maßnahme zugrunde; sind sie geschlechtsspezifisch differenziert? Daten und Forschungsergebnisse: Hier ist auch zu benennen, inwieweit im Rahmen der Sachverhaltsermittlung Institutionen, Beratungsgremien und wissenschaftliche Einrichtungen zu den Genderaspekten der jeweiligen Maßnahme befragt wurden. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob geschlechtsspezifische Daten vorliegen oder noch zu erheben sind Welche Instrumente dienen der Zielerreichung? (Detaillierte Beschreibung) Instrumente: Z.B. Verbotsregelung, Verbotsregelung mit Erlaubnisvorbehalt, Beschränkung, Selbstverpflichtung, Subvention im Rahmen eines politischen Programms usw Wer sind die Akteure bei der Gestaltung der Maßnahme? Welche Einflussmöglichkeiten hat das BMU/die nachgeordnete Behörde? Akteure: Kurze Schilderung des gesellschaftlichen Kontextes der Maßnahme einschließlich der gestaltenden Personenkreise und der Einflussmöglichkeiten (z. B. Federführung, Regelungskompetenz) von BMU/ nachgeordneter Behörde Welche fachlichen Alternativen/Varianten sind mit welchem Ergebnis geprüft worden? Alternativen /Varianten: Gefragt ist hier sowohl nach Alternativen zur Maßnahme an sich (z. B. Verordnungsregelung versus Selbstverpflichtung) als auch nach Varianten der Maßnahme (z. B. generelle Verbotsvorschrift versus Beschränkungsregelung mit Erlaubnisvorbehalt). 2.2 Analyse der Gender Aspekte der Maßnahme Werden von der Maßnahme gleichstellungspolitische Ziele berührt? Gleichstellungspolitische Ziele siehe auch Tabelle A Welche Gender Auswirkungen (Haupt- und Nebenwirkungen) wird die geplante Maßnahme haben?

5 Anhang Welche Personengruppen sind unmittelbar und mittelbar betroffen? (Detaillierte Beschreibung) Die Frage nimmt Bezug auf die Fragen und An dieser Stelle ist jedoch eine detaillierte Beschreibung der betroffenen Personengruppen erforderlich. Hier ist auch darzulegen, wenn geschlechtsspezifisch unterschiedliche Lösungen erforderlich sind. Diese sind zu begründen Welche relevanten Gruppen sind in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt hinsichtlich der Genderaspekte einzubeziehen? Gesellschaftlich relevante Gruppen: Genderaspekte sind grundsätzlich in den bei den meisten Maßnahmen ohnehin stattfindenden Konsultationsprozessen zu berücksichtigen. Dazu sind neben den klassischen Gruppen z.b. auch Frauen- und Umweltverbände mit Genderkompetenz sowie weitere spezifische Expertinnen und Experten einzubeziehen; in jedem Fall sind die Zielgruppen der Maßnahme einzubinden, wenn möglich auch die mittelbar von ihr Betroffenen. Gremien: Genderaspekte sind z.b. auch in Länderarbeitsgemeinschaften (LA- NA, LAWA; LAI) zu thematisieren, in denen die Maßnahmen beraten werden. 2.3 Ergebnis der Hauptprüfung Ergebnis der hausinternen Prüfung in Bezug auf die Genderrelevanz; ggf. auch die entsprechenden Ergebnisse von Ressortfrühbeteiligung und sonstiger Abstimmungsprozesse Ergebnisse der Konsultationen mit den gesellschaftlich relevanten Gruppen Ergeben sich Zielallianzen oder Zielkonflikte? Zielallianzen / Zielkonflikte: Gibt es Synergien oder Konflikte zwischen umwelt- und gleichstellungspolitischen Zielen? Welche Genderrelevanz hätten die geprüften Alternativen/Varianten?

6 6 3 Bewertung und Votum 3.1 Abwägung der Umweltziele und der analysierten Genderaspekte einschließlich einer Bewertung der Alternativen/Varianten. Votum. 3.2 Maßnahmen zur Verbesserung der Datenlage 3.3 Gesamtvotum einschließlich Lösungsvorschlag, ggf. Benennung von Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf die Maßnahme. Im Votum ist zu bewerten, wie die geplante Maßnahme dazu beitragen kann, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.

7 ARBEITSHILFE ZU 2 GGO: GENDER MAINSTREAMING BEI DER VORBEREITUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN (GESCHLECHTERDIFFERENZIERTE GESETZESFOLGENABSCHÄTZUNG)

8 Einführung Diese Arbeitshilfe dient der Ermittlung von geschlechterdifferenzierten Gesetzesfolgen bei der Erarbeitung von Entwürfen von Rechtsvorschriften zur "tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Beseitigung bestehender Nachteile" (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) _ vgl. Anhang, 4.2. Rechtliche Vorgaben. Sie kann bei anderen Kabinettvorlagen (z. B. Berichtswesen) entsprechend angewendet werden. Die Arbeitshilfe unterstützt Sie dabei, in der Gesetzesbegründung die Gesetzesfolgen für Männer und Frauen differenziert und transparent darstellen zu können, indem die relevanten Fragen und Verfahrensschritte aufgezeigt werden. Die Arbeitshilfe hat vier Teile: 1. die (kurze) Relevanzprüfung 2. die vertiefte Hauptprüfung 3. Verfahrenshinweise 4. Anhang mit Materialien, die im Rahmen der Prüfungen eine Rolle spielen. Informationen zu Genderaspekten in Ihren Sachgebieten finden Sie im Webangebot des GenderKompetenzZentrum und

9 1. RELEVANZPRÜFUNG Die Relevanzprüfung ist eine Vorprüfung zu Gleichstellungswirkungen einzelner Vorhaben. Die Prüfung kann sich auf einzelne Elemente eines Vorhabens konzentrieren. Es kommt darauf an, Risiken für die Gleichstellung zu identifizieren. Die Prüfung sollte in die allgemeine Gesetzesfolgenabschätzung integriert werden. Die Prüfung dient insbesondere dazu, bei scheinbar neutralen Vorhaben Anhaltspunkte für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite und die Verfestigung tradierter Rollenmuster zu ermitteln AUSGANGSSITUATION Auf welchen (Lebens-) Sachverhalt bezieht sich das Vorhaben? Was ist das Ziel des Vorhabens? 1.2. MAßNAHME(N) Welche Maßnahmen sind genau beabsichtigt? Sie können zur Beantwortung der Fragen 1.1. und 1.2. auf Ihre Ergebnisse aus der allgemeinen Gesetzesfolgenabschätzung zu Ihrem Vorhaben zurückgreifen und in der Begründung des Gesetzes auf die entsprechenden Ausführungen verweisen GLEICHSTELLUNGSRELEVANZ Betreffen alle oder einzelne Maßnahmen Frauen und Männer jeweils unmittelbar? Unmittelbar betroffen sind die Personen, die Zielgruppe des Regelungsvorhabens sind Betreffen alle oder einzelne Maßnahmen Frauen und Männer jeweils mittelbar? Mittelbar betroffen sind die Personen, auf die das Regelungsvorhaben Auswirkungen haben kann oder die an der Umsetzung beteiligt sind. Denken Sie bitte bei der Beantwortung der Fragen und an Auswirkungen in allen Lebensbereichen, z.b. Freizeit, Erwerbsleben, Mobilität, Teilhabe, Familie usw. Geben Sie nach Möglichkeit an, in welchem Ausmaß Frauen und Männer jeweils betroffen sind (bitte auch die Quellen angeben: Statistik oder Schätzung, _ vgl. Anhang, 4.5. Daten) ERGEBNIS DER RELEVANZPRÜFUNG Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Frauen und Männer - unmittelbar oder mittelbar - unterschiedlich vom Rechtsetzungsvorhaben betroffen sein könnten? (Die Möglichkeit der Betroffenheit reicht.) Falls ja: Gleichstellungsrelevanz liegt vor. Es folgt die Hauptprüfung. Das BMFSFJ ist zu beteiligen. (vgl. Verfahrenshinweise, 3.1. Frühbeteiligung) Falls nein: Keine Gleichstellungsrelevanz. Es muss nicht weiter geprüft werden. Grundlagen und Ergebnis der Prüfung sind in der Begründung des Gesetzes darzustellen. (vgl. Verfahrenshinweise, 3.2. Darstellung des Prüfergebnisses in der Kabinettvorlage)

10 2. HAUPTPRÜFUNG Diese vertiefte Prüfung dient dazu, einen Referentenentwurf so zu erstellen, dass die Gleichstellungswirkungen des Vorhabens identifizierbar sind und unbeabsichtigten Folgen entgegengewirkt wird. Dazu müssen die Folgen eines Gesetzes im Hinblick auf Frauen und Männer untersucht werden. Sprachlich geschlechtsneutrale Regelungen verdecken oft Benachteiligungen (_ vgl. Anlage, 4.3. Gleichstellungspolitische Ziele). Die Prüfliste orientiert sich an den Vorgaben der GGO AUSGANGSSITUATION Auf welchen (Lebens-) Sachverhalt bezieht sich das Vorhaben genau? Welche Ziele hat das Vorhaben und wie begründen sich diese? Knüpfen Sie bei der Beantwortung der Fragen und an die Erwägungen aus der Relevanzprüfung an Welche Daten (Statistiken, Forschungsergebnisse usw.) liegen dem Vorhaben zu Grunde? Sind sie geschlechterdifferenziert und wird z.b. weiter differenziert nach Familienstand, Haushaltstyp, Alter, Herkunft usw.? Falls keine Daten existieren: Auf welchen Einschätzungen beruhen Ihre Erwägungen? (vgl. Anlage, 4.5. Daten) 2.2. MAßNAHME(N) Welche Maßnahmen (z.b. Rechtsanspruch, Anreize, Auflagen, Verbote) sind zur Zielerreichung vorgesehen? Welche fachlichen Alternativen, Varianten und flankierende Maßnahmen sind mit welchem Ergebnis geprüft worden? 2.3. GLEICHSTELLUNGSWIRKUNGEN Betreffen die Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen Frauen und Männer jeweils unmittelbar? In welchen Lebensbereichen sollen genau welche Wirkungen eintreten? Wie verändert sich die Lage von Frauen und Männern dadurch (Transparenz in Bezug auf Verbesserungen und Verschlechterungen)? Beruht die Folgenabschätzung auf Daten oder Schätzungen? Werden von der Maßnahme oder von Teilen davon Frauen und Männer mittelbar betroffen? In welchen Lebensbereichen treten genau welche Wirkungen ein? Wie verändert sich die Lage von Frauen und Männern durch das Regelungsvorhaben (Transparenz in Bezug auf Verbesserungen und Verschlechterungen)? Beruht die Folgenabschätzung auf Daten oder Schätzungen?(vgl. Anlage, 4.4. Beispielsfragen und 4.5. Daten) Welche Gruppen (vgl. Verfahrenshinweise) sind in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt hinsichtlich der Gleichstellungsaspekte einbezogen worden oder sind noch einzubeziehen? Sind in Abstimmungsprozessen die Gleichstellungswirkungen thematisiert worden? Wie sind die Gesetzesfolgen (unmittelbare und mittelbare) auf Männer und auf Frauen im Hinblick auf die gleichstellungspolitischen Ziele (vgl. Anlage, 4.3. Gleichstellungspolitische Ziele) zu bewerten?

11 2.4. ERGEBNIS Was sind die Regelungsfolgen im Hinblick auf die Gleichstellung? Welche Intensität haben sie im Hinblick auf Schwere und Dauer? Ergeben sich Zielallianzen und Zielkonflikte zwischen ressortpolitischen und gleichstellungspolitischen Zielen? Sind gleichstellungspolitische Vorteile oder Nachteile der geprüften Alternativen und Varianten zu erkennen? Sind flankierende Maßnahmen zu ergreifen? Sind insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Datenlage zu veranlassen? 2.5 NIEDERSCHRIFT Es empfiehlt sich, dass Sie Ihre Erkenntnisse zu den einzelnen Prüfschritten in geeigneter Form festhalten; das erleichtert Ihnen die Formulierung des Gesetzestextes und der Begründung (vgl. Verfahrenshinweise, 3.2. Darstellung des Prüfergebnisses in der Kabinettvorlage). 3. VERFAHRENSHINWEISE 3.1. FRÜHBETEILIGUNG VON RESSORTS, LÄNDERN UND VERBÄNDEN GEM. GGO Beziehen Sie bitte das BMFSFJ gem. 45 Abs. 1 i.v.m. Anlage 8 Nr. 9 a GGO ein. Fordern Sie bitte die weiteren Beteiligten im Rechtsetzungsverfahren nach 45 ff. GGO (Ressorts, Länder, Verbände) auf, in ihren Stellungnahmen Gleichstellungsaspekte zu berücksichtigen. Beteiligen Sie bitte Verbände und Gruppierungen, die über Fachwissen zu Geschlechteraspekten verfügen. Beteiligen Sie auch Verbände, die spezielles Fachwissen zu Geschlechteraspekten haben DARSTELLUNG DES PRÜFERGEBNISSES IN DER KABINETTVORLAGE Arbeiten Sie die Ergebnisse der Relevanzprüfung bzw. der Hauptprüfung zu gleichstellungspolitischen Auswirkungen entsprechend den Vorgaben der GGO wie folgt in die Kabinettvorlage ein: ANSCHREIBEN ZULEITUNGSSCHREIBEN (VGL. 22 GGO) Vermerken Sie bitte im Zuleitungsschreiben bei den anzuführenden Beteiligungen, dass das BMFSFJ beteiligt wurde ( 22 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. 51 i.v.m. 45 Abs. 1 und Anlage 8 Ziffer 9 GGO). Vorschlag: Das BMFSFJ war beteiligt und hat zugestimmt. Oder: Das BMFSFJ wurde (auch) zu gleichstellungspolitischen Auswirkungen beteiligt und hat zugestimmt. VORBLATT (VGL. 42 ABS. 1, ANLAGE 5 GGO) unter A. Problem und Ziel des Vorblattes (vgl. Gliederungsvorgaben der Anlage 5 GGO):

12 Hier erfolgt nur dann eine summarische Darstellung der Hauptprüfung, wenn das Regelungsvorhaben bereits von seiner primären Zielsetzung her geschlechterrelevant ist, d. h. die Förderung der Gleichstellung das originär mit dem Vorhaben verknüpfte fachpolitische Ziel ist. unter E. Sonstige Kosten (vgl. Gliederungsvorgaben der Anlage 5 GGO): Hier weisen Sie bitte gem. 44 Abs. 1 GGO ggf. beabsichtigte Wirkungen und unbeabsichtigte Nebenwirkungen aus. Sofern es solche in Bezug auf die Gleichstellung von Männern und Frauen gibt, ist an dieser Stelle des Vorblattes darauf hinzuweisen. GESETZESTEXT (VGL. 42 ABS. 2, ANLAGE 6 GGO) Bei der Formulierung des Normtextes achten Sie bitte darauf, dass - keine Rollen festgeschrieben werden, - unterschiedliche Lebenslagen von Frauen und Männern ausdrücklich berücksichtigt werden, - die Regeln zur sprachlichen Gleichbehandlung beachtet werden ( 1 Abs. 2 BGleiG, 42 Abs. 5 GGO). BEGRÜNDUNG (VGL. 43 GGO) Die je nach Sachlage erforderlichen Darlegungen können im allgemeinen Teil und in der Begründung der Einzelregelungen erfolgen. Sie müssen hinsichtlich der Gleichstellungswirkungen präzise und aussagekräftig sein. Die Beachtung von Gender Mainstreaming ( 2 GGO) soll in der Begründung des Gesetzentwurfs transparent gemacht werden. Die angestellten Überlegungen sollen nachvollziehbar sein. Allgemeine Formulierungen sind nicht ausreichend. Die von Ihnen gemäß 43, 44 GGO niederzuschreibenden erforderlichen Darlegungen in der Gesetzesbegründung zu - Zielen, Ausgangslage, Notwendigkeit ( 43 Abs. 1 Nr. 1 GGO), - Sachverhalt und Erkenntnisquellen ( 43 Abs. 1 Nr. 2 GGO), - Alternativen, Folgen und Auswirkungen der Regelung ( 43 Abs. 1 Nr. 5 GGO i.v.m. 44 Abs. 1 GGO) und - Festlegung der retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung ( 44 Abs. 6 GGO) erfolgen auf der Grundlage der von Ihnen angestellten Überlegungen im Rahmen der Hauptprüfung. Diesbezüglich stellen Sie bitte Ihre Erwägungen aus der Hauptprüfung geschlechterdifferenziert im allgemeinen Teil der Begründung und ggf. in der Begründung zu entsprechenden Einzelregelungen dar. Die Niederschrift soll präzise und aussagekräftig sein und unter dem Gliederungspunkt gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung erfolgen. Allgemeine Formulierungen sind nicht ausreichend. Auf Ausführungen zur allgemeinen Gesetzesfolgenabschätzung oder speziellen Ausführungen in der Begründung zu den Einzelvorschriften können Sie verweisen. War das Ergebnis der Relevanzprüfung negativ, stellen Sie bitte ihre Überlegungen unter dem Gliederungspunkt (gleichstellungspolitische) Gesetzesfolgen kurz nachvollziehbar dar.

13 4. ANHANG 4.1. Erläuterungen zum Anwendungsbereich der Arbeitshilfe 4.2. Rechtliche Vorgaben 4.3. Die Gleichstellungspolitischen Ziele 4.4. Beispielsfragen zu Gleichstellungswirkungen 4.5. Daten 4.1. ERLÄUTERUNGEN ZUM ANWENDUNGSBEREICH DER ARBEITSHILFE Die durchgängige Orientierung auf das Ziel Gleichstellung gehört gem. 2 GGO zur Facharbeit jedes Ressorts. Diese Arbeitshilfe unterstützt dies bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften. Sie kann entsprechend auf die Erstellung von Berichten, die Beantwortung von Großen Anfragen und auf Gremienentscheidungen angewandt werden. Die Arbeitshilfe richtet sich an die ein Vorhaben federführend betreuende Arbeitseinheit eines Ressorts. Daneben sind auch alle übrigen mit dem Vorhaben befassten Arbeitseinheiten in den Bundesministerien gehalten, Gender-Aspekte bei ihrer Mitprüfung und möglichen Änderungsvorschlägen zu beachten. Für andere Maßnahmen (Ressortforschung, Öffentlichkeitsarbeit usw.) liegen ebenfalls Arbeitshilfen vor. Bei jedem Rechtsetzungsvorhaben ist zu prüfen, ob und ggf. wie die Gleichstellung der Geschlechter gefördert werden kann. Da rechtliche Vorgaben (s.u. 4.2.) umgesetzt werden, hat dies unabhängig von den jeweils gegebenen Rahmenbedingungen (Zeithorizont, Haushaltssituation usw.) zu erfolgen. Gender Mainstreaming bedeutet, "Gender" von Anfang an mitzudenken: Bevor eine Entscheidung über anstehende gesetzgeberische Maßnahmen getroffen wird, ist zu prüfen und zu berücksichtigen, wie sich der Ausgangs- (Lebens-) Sachverhalt für Männer und für Frauen darstellt. Gender Mainstreaming bei Rechtsvorschriften heißt, die unterschiedlichen Regelungsfolgen auf die Lebenssituationen von Frauen und von Männern zu ermitteln. Die Arbeitshilfe unterstützt also die Gesetzesfolgenabschätzung im Hinblick auf die Gleichstellung. Im Entwurf sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Männer und Frauen darzustellen und zu bewerten. Die Arbeitshilfe ermöglicht es, Maßnahmen differenzierter zu treffen. Um tatsächliche Nachteile auszugleichen, sind im Einzelfall geschlechtsspezifische Maßnahmen zulässig RECHTLICHE VORGABEN Die Arbeitshilfe basiert auf: 1. Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 2. Artikel 2, 3 Abs. 2 Amsterdamer Vertrag i.v.m. Art. 13 EGV. Sie machen die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu einem Teil der Rechtsordnung der Europäi-

14 schen Union. Auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht in Art. 23 Abs. 1 vor, Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen sicherzustellen Bundesgleichstellungsgesetz. Er verpflichtet alle Beschäftigten der Bundesverwaltung, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und diese Verpflichtung als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen der Dienststelle zu berücksichtigen Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz. Er verpflichtet die Bundesverwaltung, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen und Kapitel 6 GGO (Rechtsetzung): - 2 GGO bestimmt die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zum Leitprinzip bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen Abs. 1 i.v.m. Anlage 8 Nr. 9 a GGO schreibt die Beteiligung des BMFSFJ zu der Frage vor, ob durch das Gesetz bzw. die RVO (dazu 62 Abs. 2 GGO) Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. - Nach 43 Nr. 5 GGO sind in der Begründung die Gesetzesfolgen ( 44 Abs. 1 GGO) darzustellen. Diese beabsichtigten oder unbeabsichtigten Auswirkungen einer Regelung sind auch hinsichtlich ihrer gleichstellungspolitischen Bedeutung zu analysieren und in der Begründung darzustellen Abs. 5 GGO verpflichtet, die Gleichstellung sprachlich zum Ausdruck zu bringen. 6. Das Bundesgremienbesetzungsgesetz verpflichtet den Bund, darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien, für die er Berufungs- oder Entsenderechte hat, geschaffen wird DIE GLEICHSTELLUNGSPOLITISCHEN ZIELE Art. 3 Abs. 2 GG verpflichtet den Staat, Gleichstellung zu fördern. Gleichstellung bedeutet - Frauen und Männern ein gleichermaßen selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Gleichstellungspolitik gibt nicht vor, wie Menschen leben sollen. - dass niemand zur Anpassung an stereotype Vorstellungen von Männern und Frauen gezwungen werden darf. An das Geschlecht und an Geschlechterrollen dürfen grundsätzlich keine Vor- oder Nachteile geknüpft werden. Rollenverteilungen, die zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für ein Geschlecht führen, dürfen durch staatliche Maßnahmen nicht verfestigt werden. Faktische Nachteile, die typischerweise ein Geschlecht treffen, dürfen durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden. Gleichstellungspolitische Ziele sind also: Abbau von Benachteiligungen (Diskriminierungen), gleiche Teilhabe (Partizipation) und eine von tradierten Rollenmustern freie, selbstbestimmte Lebensgestaltung beider Geschlechter (echte Wahlfreiheit). Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durch geschlechtergerechte Sprache zum Ausdruck zu bringen.

15 4.4. BEISPIELSFRAGEN ZU GLEICHSTELLUNGSWIRKUNGEN - Ermöglicht die Maßnahme Zugang zu Geld und sozialer Sicherung? Beeinflusst sie diesen Zugang für Frauen und Männer unterschiedlich? Zum Beispiel: Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensbiographien in der Rentenversicherung, der Zugang zu Existenzgründungsdarlehen, Bürgschaftsverhalten von Ehefrauen etc. - Beeinflusst die Maßnahme die Möglichkeiten von Frauen und Männern, sich an Entscheidungsprozessen zu beteiligen? - Werden in der Maßnahme Unterschiede zwischen Männern und Frauen in Zugang und Nutzung infrastruktureller Einrichtungen und Räume berücksichtigt? Zum Beispiel: Berücksichtigung unterschiedlicher Sicherheits-, Nutzungs- und Zeitbedürfnissen von Frauen und Männern bzw. Mädchen und Jungen bei der Bemessung öffentlicher und privater Räume oder Infrastrukturen oder beim Mobilitätsverhalten - Beeinflusst die Maßnahme die freie Verfügung über Zeit von Frauen und Männern? Zum Beispiel bedeutet Freizeit für Männer oft auch Freizeit von Familienpflichten, während Freizeit für Frauen oft mit Familienpflichten ausgefüllt ist. - Beeinflusst die Maßnahme die Berufswahl und die Berufsausübung von Frauen und Männern? Zum Beispiel ist der geschlechtsspezifische Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, wenn berufliche Qualifikationen zur Voraussetzung von Ansprüchen gemacht werden. - Berücksichtigt die Maßnahme die sozialen Unterschiede zwischen den Geschlechtern? Zum Beispiel beim Einkommen, bei der sozialen Absicherung, bei der Arbeitsverteilung etc. - Beeinflusst die Maßnahme den Zugang zu Information und Bildung von Frauen und Männern? Hier sind zum Beispiel der unterschiedliche Lebensalltag, das Rezeptions- und Lernverhalten sowie die unterschiedliche Mobilität von Frauen und Männern zu berücksichtigen. - Beeinflusst die Maßnahme die Mobilität von Frauen und Männern? Frauen und Männer zeigen ein unterschiedliches Mobilitätsverhalten, dass u.a. mit ihren Alltagsaufgaben, aber auch mit der Ressource PKW oder mit Angst vor Übergriffen im öffentlichen Raum zusammenhängt. - Beeinflusst die Maßnahme Männer und Frauen unterschiedlich hinsichtlich des Schutzes vor Umweltrisiken? - Beeinflusst die Maßnahme die Gesundheit von Frauen oder Männern über Lebensformen? Gibt es biologische Unterschiede? - Berücksichtigt die Maßnahme unterschiedliches Risikoverhalten von Frauen und Männern? Zum Beispiel Unterschiede in Präventionsverhalten und einstellungen von Frauen und Männern, beim Freizeitverhalten, bei risikofreudigen bzw. armen Verhaltensweisen in Sport und Verkehr oder bei unterschiedlicher physiologischer Betroffenheit durch Umweltrisiken - Berücksichtigt die Maßnahme den unterschiedlichen Alltag von Männern und Frauen? Zum Beispiel bei der Bereitstellung von Hilfsangeboten (z.b. Qualifizierungsangebote, Integrationshilfen etc.) sind Beschränkungen hinsichtlich der Zeiten und der Mobilität wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten bei Männern und Frauen zu berücksichtigen. - Hat die Maßnahme Auswirkungen auf die geschlechtsspezifische Arbeitsteilung? Zum Beispiel darf die Berücksichtigung des unterschiedlichen Alltags von Männern und Frauen nicht dazu führen, Rollenbilder festzuschreiben. - Ermöglicht die Maßnahme Zugang zu Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und sexueller Belästigung für Mädchen/Frauen und Jungen/Männer? Zum Beispiel ist bei Normen, die Gewaltopfer oder Gewalttäter betreffen, die Geschlechtsspezifik zu prüfen und zu berücksichtigen. - Berücksichtigt die Maßnahme die unterschiedlichen Handlungsmuster und Bedürfnisse von Männern und Frauen? Zum Beispiel ist bei individualrechtlichen Lösungen zu bedenken, dass Frauen und Männer unterschiedlich von solchen Lösungen Gebrauch machen; oder: bei der Bereitstellung von Beratungshilfen muss berücksichtigt werden, dass Frauen und Männer unterschiedlich von solchen Hilfsangeboten erreicht werden.

16 - Beeinflusst die Maßnahme die freie Entscheidung von Frauen oder Männern über Lebensformen? Werden z.b. einseitige Rollenbilder verfestigt oder durchbrochen? - Werden durch die Maßnahme das herkömmliche Bild von Frauen und Männern oder geschlechtsbezogene Benachteiligungen verfestigt oder durchbrochen? - Wirkt sich die Maßnahme auf die gesellschaftliche Wertschätzung von Männern und Frauen insgesamt aus? Zum Beispiel die geringere Entlohnung von frauentypischen Berufen im Hausarbeitsund Pflegebereich 4.5. DATEN Für eine geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung benötigen Sie Daten und Statistiken, die zwischen Männern und Frauen und möglichst auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach weiteren Merkmalen (Alter, Herkunft, Religion, Bildungsgrad etc.) differenzieren. In vielen Fällen sind keine neuen Datenerhebungen nötig, da es eine große Menge an bereits sehr gut aufbereiteten und differenzierten Daten gibt, die allerdings nicht immer allgemeinzugänglich veröffentlicht sind. Wenden Sie sich mit möglichst konkreten Fragestellungen zu den von Ihnen benötigten Daten an das Statistische Bundesamt. Tel.: 0611/75-0, Informatives Datenmaterial oder Hinweise zu Fundstellen zu speziellen Fragen sind auch über die verschiedenen Gender Institute (z.b. GenderKompetenzZentrum Gender Institut Sachsen Anhalt ( erhältlich. Jährlich neu erscheint das von der EU herausgegebene Statistikwerk für gesellschaftliche Basisdaten EuroStat (Statistischer Wegweiser durch Europa) als Broschüre und CD-Rom Bestellung über Bibliotheken ISSN (für 2003). Sofern Sie keine Daten für Ihr Vorhaben finden, ist die Prüfung auf Grund von Schätzungen und Annahmen sowie Schlussfolgerungen auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung durchzuführen. Bitte machen Sie diese Tatsache in der Gesetzesbegründung transparent und klären Sie, ob durch Initiierung von Ressortforschung die Datenlücke für die Zukunft geschlossen werden kann.

17 Checkliste zur Anforderung einer Umweltinformation nach UIG Sie stellen fest, dass Sie einen Bedarf an Umweltinformation haben. Sie machen eine die Umwelt und ihre Lebensqualität betreffende Beobachtung. Sie ärgern sich, Sie sind beunruhigt, haben Angst oder wollen einfach nur wissen, was los ist. Sie klären, zu welchem Zweck Sie das UIG beanspruchen wollen: Betreffen die Informationen (die Daten) ein Umweltmedium, also das Wasser, die Luft oder den Boden? Geht es um Informationen über eine Maßnahme z.b. des Straßenverkehrs? Geht es um Abfall, Energie oder Lebensmittelsicherheit? Betrifft Ihr Bedarf nach Umweltinformation ein Unternehmen? (In diesem Fall haben Sie ab 2005 nur einen Anspruch auf Information, wenn das Unternehmen öffentlich rechtliche Aufgaben des Staates wahrnimmt). Sie finden heraus, welche Behörde zuständig ist. Sie fragen telefonisch nach der Zuständigkeit beim Bürgermeister ihrer kleinen Kommune, beim Umweltamt/dem Magistrat, wenn Ihre Kommune größer ist, oder beim Regierungspräsidenten oder dem Umweltministerium Ihres Bundeslandes. Oder Sie rufen einfach erst einen lokalen Umweltverband an oder wenden sich an das Umweltbundesamt (siehe Adressen) und erfragen die zuständige Behörde. Sie schreiben einen Antrag (Brief). Der Brief enthält Ihre Adresse. Sie schreiben, welche Information (Daten) Sie erfahren möchten und legen fest, in welcher Form Sie diese erhalten wollen (als schriftliche Auskunft, als Akteneinsicht oder anders, beispielsweise als ). Falls gewünscht, geben Sie noch an, dass Sie den Anspruch auf Auskunft nur bis zu einem bestimmten Kostensatz, z.b. 100 EUR, aufrecht erhalten. Nichtbearbeitung oder Ablehnung des Antrags Was tun? Wurde ein Antrag nicht bearbeitet, sollten Sie sich zunächst noch einmal an die Behörde wenden und ein Datum setzen. Wird ihrem Anliegen nicht Genüge getan, können Sie sich bei der für die Behörde zuständigen Fachaufsicht beschweren oder auch den Petitionsausschuss des Landtages einschalten. Ist der Antrag abgelehnt worden, sollten die Gründe geprüft werden. Hierbei können Umweltverbände oder Organisationen helfen, die sich auf umweltrechtliche Fragen spezialisiert haben. Musterantrag Fatma Gültekin Sonnensiedlung Maria Selbert-Straße 15 (PLZ) Offenbach Offenbach, Antrag auf Erteilung einer Umweltinformation zum Umweltmedium Boden in der Sonnensiedlung Offenbach. Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich einen Antrag auf Auskunft zu Umweltinformationen. Ich wohne in der Sonnensiedlung in Offenbach, meine Kinder spielen immer vor dem Haus auf dem Boden und ich möchte wissen, welche Informationen Sie über den Zustand des Bodens in der Siedlung und speziell vor dem Haus Maria-Selbert-Straße 15 haben. Konkret habe ich (und meine Nachbarinnen) den Verdacht, dass im Boden Altlasten sind. Sollte dies zutreffen, würde ich gern wissen, um welche Stoffe und Verbindungen es sich handelt und wie Sie deren Umweltwirkungen einschätzen. Die Informationen von Ihnen hätte ich gern in schriftlicher Form. Ich halte meinen Anspruch auf Information jedoch nur aufrecht, wenn die Gebühren nicht mehr als 100 EUR betragen. Ich bedanke mich schon im Voraus für Ihre Bemühungen Mit freundlichen Grüssen Adressen Umweltbundesamt (UBA), Postfach , Berlin Auskünfte zum UIG: Telefonnummer: (WER?) UBA-Informationen über das UIG im Internet: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Alexanderplatz 6, Berlin, Tel.: (Zentrale) Referat G I /1Herr Thomas Rolf, Tel.: xxxxxxxxxx thomas.rolf@bmu.bund.de U M W E L T I N F O R M A T I O N S G E S E T Z Logo BMU UMWELT- INFORMATIONS- GESETZ (UIG) Logo Landesbehörde oder Kommune

18 DAS UMWELTINFORMATIONSGESETZ (UIG) ein Rechtsanspruch, den Sie kennen sollten Sie benötigen dringend eine Information über die Wassergüte in Ihrem Haus, weil Sie bemerken, dass das Leitungswasser seltsam nach Chlor riecht? Sie haben den Verdacht, dass die Innenraumluft des Kindergartens, in dem Ihr Kind sich täglich aufhält, durch Umweltgifte belastet ist? Sie erleben einen der typischen Nachbarschaftskonflikte: eine Industrieanlage in ihrer Nachbarschaft emittiert schädliche Stoffe. Sie wollen wissen mit welchen Umweltbelastungen Sie zu rechnen haben? Sie wohnen in einer von Abgasen, Lärm und Erschütterungen stark belasteten Straße. Sie wollen wissen, wie hoch die Belastungswerte sind? In solchen Fällen gibt Ihnen das Umweltinformationsgesetz (UIG) das Recht, die erwünschten Informationen von der Behörde einzufordern. Das UIG wurde 1994 auf der Grundlage einer 1990 verabschiedeten Umweltinformationsrichtlinie der europäischen Gemeinschaft in Deutschland verabschiedet. Im Zuge der Umsetzung der Aarhus-Konvention, einem völkerrechtlichen Vertrag aus dem Jahr 1998, dem inzwischen 40 Staaten und die Europäische Union beigetreten sind, werden künftig die Bestimmungen des UIG noch einmal deutlich für die Bürgerinnen und Bürger erweitert. Das neue Umweltinformationsgesetz des Bundes sowie der Länder, welches ab 2005 rechtliche Gültigkeit erlangen wird, stellt auch an die Informationsbereitstellung seitens der Behörden höhere Anforderungen. So wird neu auch eine aktive Informationspflicht der Behörde verankert, die der Öffentlichkeit stärker als bisher Umweltinformationen via Internet zur Verfügung stellen soll. Was sind Umweltinformationen? Der Begriff der Informationen über die Umwelt erstreckt sich derzeit u.a. auf den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie auf Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen können. Darüber hinaus werden ab 2005 u.a. auch Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Kontaminationen der Lebensmittelketten, von Kulturstätten und Bauwerken sowie von gentechnisch veränderten Organismen vom Umweltinformationsbegriff umfasst. Diese Informationen können in den Behörden in verschiedenen Formen vorliegen: schriftlich, in Ton oder Bild oder in sonstiger Datenverarbeitungsform. Wer bekommt Auskunft nach dem UIG? Nach 4 Abs.1 UIG hat jeder einen Anspruch auf freie Informationen, unabhängig von der Nationalität. Auch Bürgerinitiativen oder sonstige Vereinigungen, also beispielsweise eine Initiative gegen den Lärm in einer bestimmten Strasse oder ein Mütterverein für unbelastete Muttermilch können Anfragen stellen, nicht jedoch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Rundfunkanstalten oder öffentlich-rechtliche Stiftungen. Wichtig ist: die Bürgerin oder der Bürger, die Umweltinformationen erhalten will, muss kein besonderes Interesse an den Informationen nachweisen. Warum eine Auskunft verlangt wird, muss also nicht begründet werden. Wo können Ansprüche auf UIG angemeldet werden? Zur Auskunft verpflichtet sind alle Bundes-, Länder- und Gemeindebehörden, die Aufgaben des Umweltschutzes als Hauptoder Nebenaufgabe erfüllen, sowie Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Das kann also ein Umweltamt sein, aber auch die Straßenbaubehörde. In kleinen Gemeinden kann auch der Bürgermeister die informationspflichtige Stelle sein, bei vielen Umweltauskünften genereller Art hilft das Umweltbundsamt (UBA) weiter. Ab 2005 sind darüber hinaus auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zur Auskunft verpflichtet, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und von den Behörden beaufsichtigt werden. Dies können beispielsweise Energieversorgungsunternehmen, private Abfallwirtschaftsunternehmen, Betriebe im Bereich der Wasserversorgung, Flughafen- und Eisenbahnverwaltungen sein. Diese müssen dann wie amtliche Behörden ihre Informationen weitergeben. Ein Anruf im Bürgermeisteramt, beim Magistrat der Stadt (Auskunft), beim Regierungspräsidenten oder im Umweltbundesamt (siehe Adressen) klärt die Zuständigkeit. Wie lange darf eine Informationsauskunft dauern? Derzeit kann die Zeitdauer der Bearbeitung eines Antrags auf Umweltinformation mitunter den Antrag überflüssig machen, weil bereits eingetreten ist, was erkundet und eventuell mit einem anderen Rechtsmittel (einer Klage) abgewendet werden soll. So ist vorstellbar, dass eine Imkerin mithilfe des UIG erfahren möchte, ob ihr Nachbar gentechnisch veränderten Raps anbaut, weil sie Honig aus dem kontrolliert biologischen Anbau verkauft. Dauert nun das Informationsverfahren zu lange und haben die Bienen immer wieder in dem Raps Nektar gesammelt, könnte die Folge sein, dass die gesamte Honigernte für die Imkerin nicht zu gebrauchen ist, sollte der Raps inzwischen wirklich gentechnisch verändert sein. Die Auskunft käme dann zu spät, als dass sie noch sinnvoll gegen den Rapsanbauer vorgehen könnte. Um künftig solche Verzögerungen bei der Informationsbeschaffung auszuschließen, ist die Bearbeitungsdauer im neuen UIG ab 2005 auf einen Monat, bei umfangreichen Auskünften auf zwei Monate beschränkt worden. Das UIG ist ein Recht für die Bürgerinnen und Bürger Die Behörden sind Dienstleister der Bevölkerung. Das Umweltinformationsgesetz regelt in diesem Sinne den Informationsfluss zwischen Bürgern und Staat. Dennoch können bestimmte Informationen verweigert werden und manchmal gibt es Schwierigkeiten und es entstehen auch Kosten. Grenzen des UIG-Anspruchs Das Gesetz legt auch Ausschlussgründe für Umweltinformationen fest ( 7 UIG). Zwingende Ausschlussgründe sind solche, bei denen die Behörden keine Auskunft geben dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Auskunft auf ein andauerndes Gerichtsverfahren bezieht, oder auf ein Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeits- oder Disziplinarverfahren. Ferner dürfen Informationen nicht gegeben werden, wenn deren Bekanntgabe eine Gefährdung der öffentlichen oder inneren Sicherheit zur Folge hat. Und schließlich besteht kein Informationsanspruch auf Daten, die noch nicht vorliegen oder noch nicht aufbereitet sind. Weitere Ausschlussgründe sind schutzwürdige Interessen der Betroffenen, über die Auskunft verlangt wird. Das bezieht sich vor allem auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen. Bei einem Unfall in einem Chemiebetrieb oder bei einem Störfall beispielsweise eines AKW-Betreibers können sich die Unternehmen jedoch nicht auf das Betriebsgeheimnis berufen. Diese Fälle sind durch das Chemikaliengesetz, die Störfallverordnung sowie das Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt. Die diesbezüglichen Daten müssen herausgegeben werden. Ein wichtiger Aspekt ist die Möglichkeit der Aussonderung von Daten. Kann eine Behörde Daten vernünftig einem Vorgang oder Aspekt zuordnen, kann sie sich nicht darauf berufen, die Daten seien noch nicht aufbereitet worden. Kosten der Bearbeitung Nach der Umweltinformationskostenverordnung (UIG-KostV) sind einfache Auskünfte grundsätzlich kostenfrei. Haben die Behörden mit der Informationsbeschaffung jedoch hohe Aufwände, können sie Gebühren vom Antragsteller verlangen. Die Höhe der Gebühren wird nach dem Aufwand, den sie mit der Ermittlung der Informationen haben (Aktendurchsicht, Auszüge anfertigen, Anforderung von Informationen durch zuarbeitende Behörden, Kopien etc.) berechnet. Diese Gebühren sind vom Bundesgesetzgeber auf maximal 500 EUR beschränkt. Bei Anträgen an Landesbehörden gilt die im jeweiligen Bundesland beschlossene Umweltinformationsgebührenverordnung oder die allgemeine Verwaltungskostenordnung des Landes.

19 Ihre Ansprechpartner Logo im Landkreis XXX Landesbehörde oder Kommune Zuständige Behörden für Umweltinformationen Wasser: Luft: Boden: Straßenlärm und Verkehr: Innenraumbelastungen von öffentlichen Gebäuden: Emissionen von Industrieanlagen: Lebensmittel und Gentechnik: Abfall und Entsorgung: Energieversorgung: Tier- und Pflanzenwelt/natürliche Lebensräume: xxxxxxxxxxxxx: Literatur und Informationen zum UIG Michael Zschiesche (2001): Einmischen Rechtliche Wege der Bürgerbeteiligung im Umweltschutz, 5. erweiterte Auflage Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.v. (UFU) Greifswalder Str. 4, Berlin, Tel.: (030) ;

20 Implementierung GM BMU 1 Implementierung von Gender Mainstreaming im BMU Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M., HU Berlin in Kooperation mit ISOE Frankfurt/Main, Dr. Doris Hayn I Grundlagen II Erfolgsbedingungen III Bereiche und Bausteine IV Fahrplan 2004/2005 I Grundlagen Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat an der Umsetzung von Gender Mainstreaming in ministerielle Arbeitsprozesse im Rahmen der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming (IMA GM) mitgewirkt. Das in diesem Zusammenhang entwickelte Projekt einer geschlechtergerechten Strahlenschutzverordnung ist auch in der Öffentlichkeit bekannt geworden. Sie ist unter Nutzung eines Gender Impact Assessment (GIA) entstanden, das in die Arbeitshilfe Rechtsetzung der IMA GM der Bundesregierung eingegangen ist. Die durchgängige Beachtung des Querschnittszieles tatsächlicher Gleichstellung von Männern und Frauen muss auch in der Umweltpolitik zur Regelpraxis werden. Dabei beinhaltet Gender Mainstreaming keine Vorwegnahme politischer Entscheidungen, die eventuell auch in Fällen der Zielkonflikte zu treffen sind. Vielmehr dient Gender Mainstreaming dazu, Grundlage für Entscheidungen weiter zu differenzieren. Es gilt daher, an die bisherigen Bemühungen des BMU anzuknüpfen, sie zu verstetigen und zu optimieren. Unter Nutzung der Erfahrungen, die in anderen Ressorts und Organisationen gesammelt werden konnten, soll nunmehr die weitere Implementierung von Gender Mainstreaming im BMU schrittweise vorangetrieben werden. Dabei sind einige Punkte von zentraler Bedeutung: Gender Mainstreaming ist eine Strategie zur Umsetzung des Staatsziels tatsächlicher Gleichstellung (Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). Die Ernsthaftigkeit dieser Bemühungen dokumentieren 2 und 45, Nr. 8 der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) der Bundesregierung, wonach in allen Ressorts durchgängig gleichstellungsorientiert zu arbeiten ist. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nutzt im Rahmen seiner Zuständigkeit mittlerweile Arbeitshilfen, die im Zuge der Implementierung von Gender Mainstreaming und unter aktiver Mitwirkung des BMU entwickelt worden sind. Mit der Aufgabe tatsächlicher Gleichstellung verbinden sich Querschnittsanforderungen, die mit denen des Haushaltsrechts vergleichbar sind: fordert 9 Bundeshaushaltsordnung (BHO) eine durchgängige Prüfung der finanzwirksamen Auswirkungen einer Maßnahme, so fordert 2 GGO die durchgängige Überprüfung der Gleichstellungswirkung einer Maßnahme.

21 2 Gleichstellung ist aber auch eine Zielvorgabe, die nach wie vor auf Vorbehalte stößt. Sie fokussiert ein Feld, in dem fachbezogenes Wissen nicht überall vorausgesetzt werden kann. Daher bedarf es spezifischer Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung. Gender Mainstreaming ist kein neues Thema, sondern eine systematische Strategie zur Umsetzung eines klassischen Ziels der Politik. Das Ziel der Gleichstellung bleibt, doch über die Mittel, dieses Ziel zu erreichen, wird nun auf der Grundlage der Gleichstellungsprüfungen des Gender Mainstreaming durchgängig, differenziert und damit effektiv entschieden. Um dieser Aufgabe gewachsen zu sein, müssen Verwaltungen sich entsprechende Genderkompetenz aneignen, denn die Erkenntnisse zu Gleichstellungswirkungen staatlichen Handelns wachsen qualitativ und quantitativ beständig an. Gender Mainstreaming ist keine Modeerscheinung, sondern eine Strategie der "good governance", des besseren Verwaltens auch mit der Zielvorgabe der Geschlechtergerechtigkeit. Gender Mainstreaming beruht darauf, dass die Arbeit am Gleichstellungsziel kein Sonderfall und keine Sonderzuständigkeit ist, sondern der Normalfall und ein Thema für alle. Dementsprechend muss Gender Mainstreaming wirksam auch in den Arbeitsalltag des BMU integriert werden. II Erfolgsbedingungen Auch ausweislich der nationalen und internationalen Erfahrungen mit der Implementierung von Gender Mainstreaming sind folgende Bedingungen für eine erfolgreiche Implementierung erforderlich: Die Rückendeckung, also die proaktive Vorgabe des Querschnittsziels Gleichstellung, durch die Leitung des Hauses muss gewährleistet sein. Konkrete, zeitlich gebundene Zielvorgaben der Hausleitung sowie eindeutige Zuständigkeiten für die Implementierung von Gender Mainstreaming in allen Arbeitsbereichen, insbesondere bei der Anwendung der in der IMA GM abgestimmten Arbeitshilfen in den Bereichen Rechtsetzung, Ressortforschung und Öffentlichkeitsarbeit müssen definiert und festgelegt sein. Die Verankerung der Strategie Gender Mainstreaming in der Regelpraxis des Hauses auf Dauer, insbesondere in der Geschäftsordnung (GO) BMU, muss gewährleistet werden. Ein Angebot bedarfsgerechter, Aufgaben orientierter und entsprechend flexibel ausgerichteter Maßnahmen zur Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss gewährleistet sein. Im Einzelnen bedeutet das: 1. Die Implementierung von Gender Mainstreaming im BMU muss durch ein Votum der Hausleitung aktiv getragen werden. Dieses Votum muss zum einen die Verantwortung der Abteilungsleitung (AL) und Unterabteilungsleitung (UAL) betonen. Zum anderen muss die Eigenverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für

22 Implementierung GM BMU 3 die durchgängige Umsetzung des Zieles tatsächlicher Gleichstellung von Männern und Frauen im Haus gestärkt werden. Es ist daher erforderlich, dass durch die Leitung eine Regelung getroffen wird, die durch klare Zuordnung von Zuständigkeiten für Gender Mainstreaming Stetigkeit sichert. 2. Durch klare Zielvorgaben muss gesichert werden, dass die erforderlichen Zielvereinbarungen umgesetzt werden können sowie deren Weiterentwicklung erfolgen kann. Dazu muss ein Maßnahmenplan entwickelt (dazu unter IV) und für seine Realisierung gesorgt werden. 3. Aufbauend auf den Erfahrungen anderer Häuser und unter Nutzung bestehender Angebote (z.b. unter sind flexible Angebote aufzubauen, um Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Beachtung des Querschnittszieles Gleichstellung zu unterstützen. Die Bündelung und Kommunizierung dieser Maßnahmen sollte mit Unterstützung des Projektteams Umsetzung des Gender Mainstreaming im BMU unter dem Namen Gender-Service erfolgen. In Betracht kommen: Informationen im Intranet zur Arbeitshilfe Rechtsetzung, zur Arbeitshilfe Ressortforschung, zur Arbeitshilfe Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, zu geschlechtersensibler Sprache, zu Gender, zur Strategie des Gender Mainstreaming, zu den Rechtsgrundlagen der Gleichstellung, zu aktuellen Ergebnissen relevanter Forschung, Arbeitshilfen zur durchgängigen Beachtung des Ziels der Gleichstellung (z. B. Arbeitshilfe Rechtsetzung) als informatorische Anlage zur GO BMU, Identifizierung von Personen mit Wissen zu Gender Mainstreaming, insbesondere zu den Arbeitshilfen (im Haus, extern), Identifizierung von Personen mit Wissen zu Genderaspekten in der Umweltpolitik (im Haus, extern), Orte der Kommunikation (Foren im Intranet, Hauspublikationen u. ä.), proaktive Mailings zu genderrelevanten Erkenntnissen der Forschung des Hauses. 4. Zur Sicherung der Stetigkeit muss der Prozess des Gender Mainstreaming durch organisatorische Vorkehrungen und Vorgaben in Regelungen der GO BMU verankert werden. Die Selbstverständlichkeit der durchgängigen Arbeit mit dem Querschnittsziel der Gleichstellung von Männern und Frauen kann nur erreicht werden, wenn dafür nicht Sonderregeln geschaffen, sondern bestehende Vorgaben modifiziert werden. Es empfiehlt sich, die Zuständigkeit für den Prozess Gender Mainstreaming und die Zuständigkeit für die durchgängige Beachtung der Gleichstellungsorientierung voneinander zu trennen. Das bedeutet: Zuständigkeit für den Prozess Gender Mainstreaming (als Motor des Prozesses, zur Schaffung von Akzeptanz, zu Organisation und Aufbau eines Gender- Service, von Fortbildungen, der Kommunikation hausinterner Informationen, Monitoring): Zentralabteilung (Z) Zuständigkeit für das Ziel Gleichstellung, also inhaltliche Verantwortung zur Zeit insbesondere im Rahmen der Beachtung der Arbeitshilfe Rechtsetzung als

Arbeitshilfe zu 2 GGO: Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften. (geschlechterdifferenzierte. Gesetzesfolgenabschätzung)

Arbeitshilfe zu 2 GGO: Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften. (geschlechterdifferenzierte. Gesetzesfolgenabschätzung) Arbeitshilfe zu 2 GGO: Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften (geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung) 2 Einführung Diese Arbeitshilfe dient der Ermittlung von geschlechterdifferenzierten

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Gender Mainstreaming. Rechtsvorschriften.

Gender Mainstreaming. Rechtsvorschriften. Arbeitshilfe zu 2 GGO: Gender Mainstreaming bei dervorbereitung von Rechtsvorschriften. (Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung) Einführung 2 Einführung Diese Arbeitshilfe dient der Ermittlung

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

Gender Mainstreaming (GM) Leitfäden und Checklisten

Gender Mainstreaming (GM) Leitfäden und Checklisten Gender Mainstreaming (GM) Leitfäden und Checklisten Stand: April 2005 Frauen sind anders...... Männer auch! Seite 1 von 8 Die Entwicklung von Instrumenten, vor allem von Leitfäden und Checklisten ist ein

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache Für Ihre Zukunft! Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache 1 Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE

Mehr

Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Erklärt in leichter Sprache

Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Erklärt in leichter Sprache Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Erklärt in leichter Sprache Wichtiger Hinweis Gesetze können nicht in Leichter Sprache sein. Gesetze haben nämlich besondere Regeln. Das nennt

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit

Mehr

Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten

Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten Wir sind Mitglied im Verband katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK) - Bundesverband e.v. - BESCHWERDEMANAGEMENT BESCHWERDEMANAGEMENT SEITE

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Die Antworten von der SPD

Die Antworten von der SPD 9 Die Antworten von der SPD 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? 2 Gesetze in Deutschland sagen: Menschen mit Voll-Betreuung

Mehr

Stand: 04. Juli 2002. Gender Impact Assessment. Checkliste

Stand: 04. Juli 2002. Gender Impact Assessment. Checkliste Stand: 04. Juli 2002 Gender Impact Assessment Checkliste Einführung Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn STELLUNGNAHME des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn anlässlich der Neufassung des Düngemittelgesetzes 15. Oktober 2007 Der DVGW begrüßt

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012) Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-

Mehr

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt. Checkliste für die Beurteilung psychologischer Gutachten durch Fachfremde Gliederung eines Gutachtens 1. Nennung des Auftraggebers und Fragestellung des Auftraggebers. 2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Einführung Mit welchen Erwartungen gehen Jugendliche eigentlich in ihre Ausbildung? Wir haben zu dieser Frage einmal die Meinungen von Auszubildenden

Mehr

Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes

Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes Der öffentliche Einkaufskorb soll nach dem Willen der Bundesregierung

Mehr

Studienkolleg Köthen. Name, Vorname: DSH-Aufnahmetest Sommersemester 2004. Studienkolleg Köthen. Name, Vorname: Lesen

Studienkolleg Köthen. Name, Vorname: DSH-Aufnahmetest Sommersemester 2004. Studienkolleg Köthen. Name, Vorname: Lesen DSH-Aufnahmetest Sommersemester 2004 Lesen Sind Männer und Frauen gleichberechtigt? Im Grundgesetz steht: Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand soll Vorteile

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version)

Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version) Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version) Das heißt: Beteiligungskultur: Wie können Menschen mit Behinderungen überall mitmachen und mitsprechen.

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Wir empfehlen Ihnen eine zeitnahe Bewerbung, da in jedem Halbjahr nur eine limitierte Anzahl an Bündnissen bewilligt werden können.

Wir empfehlen Ihnen eine zeitnahe Bewerbung, da in jedem Halbjahr nur eine limitierte Anzahl an Bündnissen bewilligt werden können. Ich bin ein LeseHeld Bewerbungsformular zur Teilnahme am Leselernförderprojekt des Borromäusverein e.v. im Rahmen des Programms Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung des Bundesministeriums für Bildung

Mehr

PLATTFORM PERSONALMANAGEMENT

PLATTFORM PERSONALMANAGEMENT PLATTFORM PERSONALMANAGEMENT Leitfaden MitarbeiterInnengespräch Vorbereitungsbogen für MitarbeiterInnen Dieser Bogen soll Ihnen als MitarbeiterIn zur persönlichen Vorbereitung auf das MitarbeiterInnengespräch

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

INTERNET SERVICES ONLINE

INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet

Mehr

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung)

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 06.03.2012 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz www.tekit.de Geprüfter TÜV Zertifikat für Geprüften TÜV-zertifizierter Der Schutz von personenbezogenen Daten ist in der EU durch eine richtlinie geregelt. In Deutschland ist dies im Bundesdatenschutzgesetz

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe Wissenswertes über die Bewertung Arbeitshilfe Grundlagen 02 Der Zweck der Archivierung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, eine kontinuierliche und rationelle Aktenführung

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung

Mehr

Kreativ visualisieren

Kreativ visualisieren Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Vom 17. November 2006 Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach 91 Abs.

Mehr

Implementierungskonzept

Implementierungskonzept Implementierungskonzept Ein Implementierungskonzept ist ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche Umsetzung von Gender Mainstreaming (GM). Insbesondere der nachhaltige Erfolg von damit verbundenen Qualifizierungsmaßnahmen,

Mehr

Bildungspatenschaften stärken, Integration fördern

Bildungspatenschaften stärken, Integration fördern Bildungspatenschaften stärken, Integration fördern aktion zusammen wachsen Bildung ist der Schlüssel zum Erfolg Bildung legt den Grundstein für den Erfolg. Für Kinder und Jugendliche aus Zuwandererfamilien

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der

Mehr

INFORMATION FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE

INFORMATION FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE LEITFADEN COACHING-ORIENTIERTES MITARBEITER/INNENGESPRÄCH INFORMATION FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE Inhalt: A: Allgemeines zum coaching-orientierten MitarbeiterInnengespräch B: Vorbereitung C: Ein Phasenkonzept D.

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Bundesrat Drucksache 77/09 23.01.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

B&B Verlag für Sozialwirtschaft GmbH. Inhaltsübersicht

B&B Verlag für Sozialwirtschaft GmbH. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Der Wandel vom Verkäufermarkt zum Käufermarkt... 5 Erfinde Produkte und verkaufe sie!... 5 Finde Wünsche und erfülle sie!... 5 Der Kunde ist der Maßstab... 6 Der Kundenwunsch hat Vorrang...

Mehr

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Wählen ist wichtig. Und bei der nächsten Wahl sind Sie dabei. Wenn Sie diese Wahlhilfe gelesen haben, wissen Sie, wie Wählen funktioniert.

Wählen ist wichtig. Und bei der nächsten Wahl sind Sie dabei. Wenn Sie diese Wahlhilfe gelesen haben, wissen Sie, wie Wählen funktioniert. Wählen ist wichtig Und bei der nächsten Wahl sind Sie dabei. Wenn Sie diese Wahlhilfe gelesen haben, wissen Sie, wie Wählen funktioniert. Mit dem Wahlrecht können wir uns in die Politik einmischen. Die

Mehr