Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
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- Marie Annika Roth
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1 Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
2 Hinweis Dieser Übungsfall basiert auf dem Fall Toujours Caroline oder: die Ferien des Monsieur P. aus Degenhart, Christoph, Klausurenkurs im Staatsrecht II, S. 322 ff. Eine ausführliche Falllösung im Gutachtenstil (mit kleinen Unterschieden) finden Sie an der angegebenen Stelle. Da es sich dort um eine Examensklausur handelt, wurde der Fall hier auf die wichtigsten grundrechtlichen Probleme reduziert.
3 Übungsfall Bundesminister P, Inhaber eines Schlüsselressorts in der Bundesregierung, ist am nach sechsjähriger Amtszeit unter großem Medienecho zurückgetreten. Die Umstände seines Rücktritts finden auch deshalb besondere Aufmerksamkeit, weil ihm intensive und mit ungewöhnlicher Schärfe geführte Auseinandersetzungen mit der eigenen Partei vorausgegangen waren. Schon während seiner Amtszeit als Bundesminister war der P von der Presse auf Grund der Bedeutung des von ihm geführten Ressorts, seines mitunter unkonventionellen Führungsstils und dezidiert geäußerten politischen Ansichten besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht worden. Er hatte seinerseits gern und häufig Interviews nicht nur in politischen Angelegenheiten gegeben, sondern auch wiederholt an sog. Homestories mitgewirkt, die ihn zusammen mit seiner jeweiligen Lebensgefährtin und weiteren Familienmitgliedern in häuslicher Umgebung, im Urlaub oder bei ähnlichen Gelegenheiten zeigten.
4 Übungsfall Anlässlich seines Rücktritts erklärte P, er empfinde das Verhalten seiner Parteifreunde als politischen Meuchelmord, wolle nichts mehr mit der Politik zu tun haben und fahre jetzt in den Urlaub. Zwei Wochen später erscheint in der weit verbreiteten illustrierten Wochenzeitschrift Fokussiert (F) eine unter der Überschrift Wie Ex-Minister P seinen Sturz verarbeitet eine mehrseitige Reportage über seinen Urlaub an der französischen Riviera; sie ist mit mehreren Fotos illustriert, die ihn bei einem Aufenthalt im Straßencafé, beim Einkauf von Lebensmitteln auf einem Wochenmarkt und beim Bummel über eine vielfrequentierte Strandpromenade zeigen, teilweise auch in Begleitung einer unbekannten jungen Frau, versehen mit Bildunterschriften wie Wer ist die unbekannte Schöne?. Die Reportage ist auf der Titelseite mit großem Foto angekündigt.
5 Übungsfall P will die Veröffentlichung nicht hinnehmen. Er klagt vor dem Landgericht und verlangt die Unterlassung der Verbreitung der Abbildungen und der Berichterstattung über seinen Urlaub. Das Landgericht gibt der Klage statt: Soweit es um die Veröffentlichung der Fotos und die Berichterstattung gehe, stehe dem P ein Anspruch auf Unterlassung gem I BGB analog (i.v.m. 22, 23 KUG) zu. Der Schutz der Privatsphäre des P, der sich aus dem öffentlichen Leben zurückgezogen habe, müsse Vorrang haben gegenüber den Unterhaltungsbedürfnissen des Publikums. Dies fordere auch die Rechtsprechung des EGMR. Die Aufnahmen seien ohne Kenntnis des P entstanden. Dies bedeute einen schweren Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht.
6 Übungsfall Nachdem eine Berufung der F zunächst erfolglos war, hebt der Bundesgerichtshof auf Revision der F mit Urteil vom die vorinstanzlichen Entscheidungen auf. Im Urteil wird ausgeführt: Der unmittelbar vor dem Urlaub erfolgte Rücktritt des P sei ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Ein fortbestehendes Informationsinteresse der Allgemeinheit müsse anerkannt werden. Es habe Vorrang gegenüber dem an sich verständlichen Wunsch des P, in Ruhe gelassen zu werden. Deshalb sei die Veröffentlichung der Fotoaufnahmen nach den Bestimmungen des KUG auch ohne Einwilligung des P zulässig. Zulässig sei auch die Berichterstattung über seinen Urlaub. P erhebt vertreten durch seinen Rechtsanwalt form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde. Er ist der Ansicht, dass er ein Recht auf Achtung seiner Privatsphäre habe; nicht nur das Grundgesetz, sondern auch die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiere dies. Wie eine detaillierte Darlegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zeige, habe dieser der lediglich die Unterhaltungsinteressen des Publikums bedienenden Sensationspresse enge Schranken gezogen daran hätten sich auch die Karlsruher Gerichte zu halten. Hat die Verfassungsbeschwerde des P Aussicht auf Erfolg?
7 Normen 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden. 23 KUG (1) Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet oder zur Schau gestellt werden 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte (...) (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
8 Zulässigkeit A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG I. Beteiligtenfähigkeit 90 BVerfGG: Jedermann; P als natürliche Person grundrechtsfähig, also Beteiligtenfähigkeit (+) II. Tauglicher Beschwerdegegenstand 90 I BVerfGG: Akt der öffentlichen Gewalt = Urteil des BGH, durch das die Klage des P abgewiesen wurde (Akt der Judikative)
9 Zulässigkeit III. Beschwerdebefugnis 1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG = Behauptung, durch das Urteil in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein a) allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) aus Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG) Problem: Streitigkeit unter Privaten (P und F). Grds.: Grundrechte nur Abwehrrechte des Bürgers ggü. Staat Aber: Grundrechte enthalten auch objektive Wertentscheidung für die gesamte Rechtsordnung und wirken als solche insbesondere dort, wo das Zivilrecht ausfüllungsbedürftige Generalklauseln enthält (z.b. 138, 242 BGB) mittelbare Drittwirkung von Grundrechten. Gerichte müssen i.r.d. Anwendung der 823, 1004 I BGB, 22, 23 KUG die Grundrechte des P hinreichend berücksichtigen Verletzung des APR aus Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG durch das Urteil des BGH ist folglich nicht von vornherein ausgeschlossen
10 Zulässigkeit b) Art. 8 EMRK? Problem: Menschenrechte der EMRK haben nur Rang einfachen Bundesrechts (vgl. Art. 59 II GG) und sind damit nach Art. 93 I Nr. 4a GG nicht rügefähig Sie sind jedoch von den Gerichten entsprechend ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 III GG Rechtsstaatsprinzip) zu berücksichtigen 2. P ist darüber hinaus selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen Beschwerdebefugnis (+)
11 Zulässigkeit IV. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität Revisionsentscheidung des BGH = letztinstanzliche Entscheidung; Rechtsweg i.s.v. 90 II BVerfGG erschöpft; keine anderen Rechtschutzmöglichkeiten ersichtlich V. Form und Frist Verfassungsbeschwerde laut Sachverhalt form- und fristgerecht erhoben VI. Ergebnis Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig
12 Begründetheit B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (Prüfungsmaßstab bei der Urteilsverfassungsbeschwerde hier: Zivilurteil) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn P durch das letztinstanzliche Urteil in spezifisch verfassungsrechtlicher Weise in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist. Das BVerfG prüft nur, ob die Gerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben, gibt aber nicht die zivilrechtliche Lösung im konkreten Streitfall vor. BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz!
13 Begründetheit Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG 1. Schutzbereich des Grundrechts a) Persönlich Jedermann; P als natürliche Person (+) b) Sachlich APR schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen ; insb. das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre. Die Veröffentlichung von Bildern und die Berichterstattung über den Urlaub und die weibliche Begleitung betreffen das Recht am eigenen Bild sowie das Recht auf Privatsphäre.
14 Begründetheit Schutzbereichsausprägungen des APR nach Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG laut der Rspr. des BVerfG umfassen u.a.: Schutz der Intim-, Privat- und Sozialsphäre (Sphärentheorie, z.b. Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen im Strafprozess) Recht auf informationelle Selbstbestimmung = Freiheit über die Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten selbst zu bestimmen (Relevanz z.b. bei Volkszählung) Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ( IT-Grundrecht, Relevanz bei der Online-Durchsuchung) Recht auf eigene Bestimmung der Darstellung in der Öffentlichkeit Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort Schutz der persönlichen Ehre Schutz der Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung o o o Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Recht auf Kommunikation in der eigenen Sprache Recht auf die ungehinderte Wahl der sexuellen Orientierung o Recht auf einen schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit (BVerfGE 72, 155) o Pflicht zur Ermöglichung von Resozialisierungsmaßnahmen
15 Begründetheit 2. Eingriff (besser: Beeinträchtigung) Vorliegend: Kein Eingriff des Staates in Schutzbereich; Grundrechte aber nicht nur als Abwehrrechte des Bürgers ggü. dem Staat Aus den Grundrechten bestehen auch Schutzpflichten des Staates ggü. dem Bürger auch zwischen Privaten muss Schutz der Grundrechte gewährleistet werden Urteil des BGH hat APR des P für nachrangig erklärt und insoweit keinen Schutz gewährt Beeinträchtigung des APR des P aus Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG
16 Begründetheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (besser: ausreichende Beachtung der Grundrechte durch die Zivilgerichte oder Erfüllung des Schutzauftrages) a) Einschränkbarkeit des Grundrechts (Schranke) APR wird nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährt = alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung vereinbar sind Die vom Zivilgericht angewendeten Vorschriften müssen daher zur verfassungsmäßigen Ordnung zählen.
17 Begründetheit b) Anforderungen eingehalten? (1) Verfassungsmäßigkeit des 1004 BGB (i.v.m. 823) BGB Gegen die Verfassungsmäßigkeit von 1004 I (i.v.m. 823) BGB bestehen keine Bedenken. (2) Verfassungsmäßigkeit der 22, 23 KUG An der formellen Verfassungsmäßigkeit der 22, 23 KUG bestehen keine Zweifel. Die Normen genügen auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, indem durch ein abgestuftes Schutzkonzept ein angemessener Ausgleich zwischen der Achtung der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit und den Interessen der Medien hergestellt wird.
18 Begründetheit (3) Verfassungskonforme Anwendung der entscheidungserheblichen Normen Einfallstore für die Abwägung grundrechtlich geschützter Belange = Frage der Rechtswidrigkeit nach 1004 I BGB und Ereignis der Zeitgeschichte nach 23 I Nr. 1 KUG Hat der BGH die grundrechtlich geschützten Interessen in angemessener Weise bei seiner Entscheidung berücksichtigt?
19 Begründetheit Grundsätze der Abwägung zwischen Meinungs-/Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht Alte Rspr. (insb. Caroline II, BVerfGE 101, 361): Unterscheidung zwischen Relative Personen der Absolute Personen der Zeitgeschichte Zeitgeschichte (treten nur anlässlich eines (z.b. Hochadel, Spitzensportler, bestimmten Ereignisses in bekannte Künstler die Öffentlichkeit, z.b. Entführungopfer) und Politiker) Rspr. nach Einfluss des EGMR EGMR (NJW 2004, 2647): auch absolute Personen der Zeitgeschichte genießen stärkeren Schutz der Privatsphäre, daher Abbildung und Berichterstattung nur soweit diese zu einer öffentlichen Diskussion über eine Frage allgemeinen Interesses beitragen und Personen des politischen Lebens betreffen. Abbildung nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis Intimsphäre ist absolut geschützt Privatsphäre: Wohnung (+) Zurückziehen an Ort örtlicher Abgeschiedenheit (+) Rspr. des BGH (NJW 2008, 3141): auch bei absoluten Personen der Zeitgeschichte Abwägung im Einzelfall; maßgeblich ist Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Hinblick auf das Zeitgeschehen (vgl. auch BVerfGE 120, 180 Caroline IV).
20 Begründetheit Interessen des P: Interessen der F: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG Rücktritt des P; Äußerung des Wunsches in Ruhe gelassen zu werden P als Privatperson Unterhaltungswert/Klatschpresse Pressefreiheit, Art. 5 I 2 GG Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rücktritt angesichts politischer Funktion von zeitgeschichtlicher Bedeutung Homestories des P auch Klatschpresse trägt zur Meinungsbildung bei, genießt ebenso den Schutz von Art. 5 I 2 GG; Grenzen zwischen unterhaltender und informierender Presse sind fließend
21 Begründetheit Vor dem Hintergrund des plötzlichen Rücktritts und des engen zeitlichen Zusammenhangs muss das APR in diesem Fall zurücktreten (a.a. vertretbar). Rspr. des EGMR zu Art. 8 EMRK steht nicht entgegen: Auch diese erkennt ein besonderes Informationsinteresse der Allgemeinheit für Inhaber öffentlicher Ämter an, welches sich zumindest auch auf die Zeit unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Amt erstreckt.
22 Begründetheit BGH hat ferner die konkreten zeitgeschichtlichen Zusammenhänge der Berichterstattung einbezogen und deshalb ein relevantes Informationsinteresse bejaht. Zwischenergebnis: Schutz des APR hat angemessene Berücksichtigung gefunden; Entscheidung des BGH berücksichtigt die gegenseitigen grundrechtlich geschützten Interessen. Das Urteil des BGH verstößt folglich nicht gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des P aus Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG (a.a. vertretbar).
23 Ergebnis Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. C. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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