Rechtliche Entwicklungen im Jahr Vortrag, Magdeburg, Dr. Carsten Hörich

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1 Rechtliche Entwicklungen im Jahr 2016 Vortrag, Magdeburg, Dr. Carsten Hörich

2 1. Änderungen im Asylverfahren Dr. Carsten Hörich 2

3 a) Ankunftsnachweis Dr. Carsten Hörich 3

4 Der Ablauf des Asylverfahrens In Erstaufnahmeeinrichtung Ausstellung des sog. Ankunftsnachweises, vgl. 63a AsylG Ab diesem Moment (!) gilt der Aufenthalt des Ausländers als gestattet Vor Integrationsgesetz ab Asylgesuch Dr. Carsten Hörich 4

5 Der Ablauf des Asylverfahrens In Erstaufnahmeeinrichtung Ausstellung des sog. Ankunftsnachweises, vgl. 63a AsylG Ab diesem Moment (!) gilt der Aufenthalt des Ausländers als gestattet Vor Integrationsgesetz ab Asylgesuch In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags, 55 Abs. 1 S. 3 AsylG (Betrifft die sog. UMF) Dr. Carsten Hörich 5

6 Der Ablauf des Asylverfahrens In Erstaufnahmeeinrichtung Ausstellung des sog. Ankunftsnachweises, vgl. 63a AsylG Ab diesem Moment (!) gilt der Aufenthalt des Ausländers als gestattet Vor Integrationsgesetz ab Asylgesuch In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags, 55 Abs. 1 S. 3 AsylG (Betrifft die sog. UMF; Vorher Duldung über 60a Abs. 2 S. 1, 58 Abs. 1a AufenthG) Dr. Carsten Hörich 6

7 b) Besondere Anhörungsregeln bei hohen Fallzahlen Dr. Carsten Hörich 7

8 Der Ablauf des Asylverfahrens 24 Abs. 1a AsylG: Such eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen Dr. Carsten Hörich 8

9 Der Ablauf des Asylverfahrens 24 Abs. 1a AsylG: Such eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden Dr. Carsten Hörich 9

10 Der Ablauf des Asylverfahrens 24 Abs. 1a AsylG: Such eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen Dr. Carsten Hörich 10

11 c) Neue Regelungen bzgl. des Nichtbetreibens des Verfahrens Dr. Carsten Hörich 11

12 Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung 33 Abs. 1 AsylG Nichtbetreiben des Verfahrens Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt Dr. Carsten Hörich 12

13 Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung 33 Abs. 2 AsylG Vermutung, wann das Nichtbetreiben vorliegt Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er 1. einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß 25 nicht nachgekommen ist, Dr. Carsten Hörich 13

14 Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung 33 Abs. 2 AsylG Vermutung, wann das Nichtbetreiben vorliegt Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er 1. einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß 25 nicht nachgekommen ist, 2. untergetaucht ist oder Dr. Carsten Hörich 14

15 Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung 33 Abs. 3 AsylG Verfahren kann auf Antrag wieder aufgenommen werden, außer - Einstellung liegt länger als neun Monate zurück Dr. Carsten Hörich 15

16 Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung 33 Abs. 3 AsylG Verfahren kann auf Antrag wieder aufgenommen werden, außer - Einstellung liegt länger als neun Monate zurück - bereits ein Wiederaufnahmeantrag gestellt wurde Dr. Carsten Hörich 16

17 2. Änderungen bzgl. der Folgen der Schutzanerkennung Dr. Carsten Hörich 17

18 Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO Anhörung Entscheidung Legalität des Aufenthaltes Illegalität des Aufenthaltes Asyl / Flüchtling Subsidiärer Schutz Nat. Abschiebungsverbot. Abschiebung Ggf. Duldung

19 Folgen des positiven Schutzantrags Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Asyl gem. Art. 16a GG Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 1 AufenthG Flüchtlingseigenschaft isd GfK Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 2 S Alt. AufenthG Subsidiär Schutzberechtigte Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 2 S Alt. AufenthG Nationale Abschiebungsverbote Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 3 AufenthG Dr. Carsten Hörich 19

20 Folgen des positiven Schutzantrags Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 1 und Abs. 2 S Alt. AufenthG: Erteilt für drei Jahre, dann evtl. Niederlassungserlaubnis Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 2 S Alt. AufenthG Erteilt für ein Jahr, Verlängerung um weitere zwei Jahre möglich Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 3 AufenthG Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr Dr. Carsten Hörich 20

21 Folgen des positiven Schutzantrags Niederlassungserlaubnis nach Flüchtlingsanerkennung 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-5 AufenthG Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1. er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt Dr. Carsten Hörich 21

22 Folgen des positiven Schutzantrags Niederlassungserlaubnis nach Flüchtlingsanerkennung 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-5 AufenthG Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, 4. er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt Dr. Carsten Hörich 22

23 Folgen des positiven Schutzantrags Niederlassungserlaubnis nach Flüchtlingsanerkennung Integrationsgesetz: Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren! ( 26 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 5) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 3. er die deutsche Sprache beherrscht, 4. sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist Dr. Carsten Hörich 23

24 Folgen des positiven Schutzantrages Folge des positiven Schutzantrages, insb. Legalisierung des Aufenthaltes Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Sozialrechtliche Gleichstellung mit anderen Aufenthaltstitelinhabern D.h. insbesondere, dass nicht mehr das AsylbLG, sondern die normalen SGB-Bücher Anwendung finde Stichwort: Wechsel vom Sozialamt zum Jobcenter Dr. Carsten Hörich 24

25 Folgen des positiven Schutzantrages Folge des positiven Schutzantrages, insb. Legalisierung des Aufenthaltes Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Sozialrechtliche Gleichstellung mit anderen Aufenthaltstitelinhabern Evtl. erleichterte Familienzugsrechte bei rechtzeitiger Beantragung für Asylberechtigte gem. Art 16a GG und Flüchtlinge isd GfK Dr. Carsten Hörich 25

26 Folgen des positiven Schutzantrages 104 Abs. 13 S. 1 AufenthG Bis zum wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt Dr. Carsten Hörich 26

27 Folgen des positiven Schutzantrages 104 Abs. 13 S. 1 AufenthG Bis zum wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Kein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten möglich Dr. Carsten Hörich 27

28 Folgen des positiven Schutzantrages Folge des positiven Schutzantrages, insb. Legalisierung des Aufenthaltes Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Sozialrechtliche Gleichstellung mit anderen Aufenthaltstitelinhabern Evtl. besondere Familienzugsrechte ( 29 Abs. 2, 36 AufenthG) bei Schutzanerkennung Bei Anerkennung von nationalen Abschiebungsverboten nur Familiennachzug nach 29 Abs. 3 AufenthG Anspruch und oftmals auch Verpflichtung auf Teilnahme an einem Integrationskurs, vgl. 44a Abs. 1 S. 7 AufenthG Dr. Carsten Hörich 28

29 Insb. Wohnsitzauflage Dr. Carsten Hörich 29

30 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer (der als Schutzberechtigter anerkannt wird) verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren nach Anerkennung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 3 in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens zugewiesen worden ist Dr. Carsten Hörich 30

31 Anwendbarkeit 12a Abs. 7 AufenthG Die Absätze 1 6 gelten nicht, wenn für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte Dr. Carsten Hörich 31

32 Anwendbarkeit 12a Abs. 7 AufenthG Die Absätze 1 6 gelten nicht, wenn für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte. 12a AufenthG tritt am wieder außer Kraft Dr. Carsten Hörich 32

33 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, sein eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind 1. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat UND Dr. Carsten Hörich 33

34 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, sein eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den 20, 22 SGB II für eine Einzelperson verfügt, Dr. Carsten Hörich 34

35 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, sein eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind 2. eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat, Dr. Carsten Hörich 35

36 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, sein eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind 3. in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht Dr. Carsten Hörich 36

37 12a Abs. 2, 3 AufenthG Innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung kann dem Ausländer weitergehend ein bestimmter Wohnort zugewiesen werden Dr. Carsten Hörich 37

38 12a Abs. 2, 3 AufenthG Innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung kann dem Ausländer weitergehend ein bestimmter Wohnort zugewiesen werden. -> Sachsen-Anhalt: Zuweisung nach sog. Zuweisungsschlüssel 70 % - Einwohneranteil 20 % - Anteil der arbeitslos gemeldeten erwerbsfähigen Personen 10 % - Verhältnis Ausbildungssteller je Bewerber Dr. Carsten Hörich 38

39 12a Abs. 2, 3 AufenthG Innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung kann dem Ausländer weitergehend ein bestimmter Wohnort zugewiesen werden. -> Sachsen-Anhalt: Zuweisung nach sog. Zuweisungsschlüssel Berücksichtigung von Wohnraum und Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarktsituationen Ergänzend: Sog. individuelle Zuweisungskriterien (humanitäre oder integrationsrelevante Aspekte, vgl. 12a Abs. 5 AufenthG) Dr. Carsten Hörich 39

40 12a Abs. 2, 3 AufenthG Innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung kann dem Ausländer weitergehend ein bestimmter Wohnort zugewiesen werden. Sachsen-Anhalt: Zuweisung auf einzelne Landkreise bzw. kreisfreien Städte ABER: Möglichkeit der Landkreise konkreten Wohnort zuzuweisen, wird den Gemeinden im Einzelfall eingeräumt! Dr. Carsten Hörich 40

41 12a Abs. 2, 3 AufenthG Innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung kann dem Ausländer weitergehend ein bestimmter Wohnort zugewiesen werden. Sachsen-Anhalt: Verfahren: Vorherige Anhörung des Betroffenen Dr. Carsten Hörich 41

42 12a Abs. 2, 3 AufenthG Innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung kann dem Ausländer weitergehend ein bestimmter Wohnort zugewiesen werden. Sachsen-Anhalt: Verfahren: Vorherige Anhörung des Betroffenen Von Anhörung kann abgesehen werden, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass durch eine selbstbestimmte Wohnsitznahme Tatsachen geschaffen werden, die eine nach den vorhandenen Integrationsressourcen gerecht werdende Verteilung gefährden würde Dr. Carsten Hörich 42

43 12a Abs. 2, 3 AufenthG Innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung kann dem Ausländer weitergehend ein bestimmter Wohnort zugewiesen werden. Sachsen-Anhalt: Verfahren: Landesverwaltungsamt legt nach Schlüssel Landkreis oder kreisfreie Stadt fest, welcher die Person zugewiesen werden soll Dr. Carsten Hörich 43

44 12a Abs. 2, 3 AufenthG Innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung kann dem Ausländer weitergehend ein bestimmter Wohnort zugewiesen werden. Sachsen-Anhalt: Verfahren: Landesverwaltungsamt legt nach Schlüssel Landkreis oder kreisfreie Stadt fest, welcher die Person zugewiesen werden soll Dann Erlass der Zuweisungsverfügung durch ZASt oder durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde Dr. Carsten Hörich 44

45 12a Abs. 2, 3 AufenthG Innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung kann dem Ausländer weitergehend ein bestimmter Wohnort zugewiesen werden. Sachsen-Anhalt: Verfahren: Landesverwaltungsamt legt nach Schlüssel Landkreis oder kreisfreie Stadt fest, welcher die Person zugewiesen werden soll Dann Erlass der Zuweisungsverfügung durch ZASt oder durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde Will diese eine andere Zuweisungsentscheidung treffen, ist zuvor die Zustimmung des Landesverwaltungsamtes einzuholen Dr. Carsten Hörich 45

46 12a Abs. 2, 3 AufenthG Innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung kann dem Ausländer weitergehend ein bestimmter Wohnort zugewiesen werden. Sachsen-Anhalt: Keine Rückwirkung, d.h. angewandt wird dies Sachsen-Anhalt Intern nur auf Personen, die ab dem als Schutzberechtigte anerkannt werden Dr. Carsten Hörich 46

47 12a Abs. 4 AufenthG Innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung kann dem Ausländer auch die Wohnsitznahme an einem bestimmten Wohnort untersagt werden -> Soll in Sachsen-Anhalt nicht angewandt werden! Dr. Carsten Hörich 47

48 12a Abs. 5 AufenthG Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach Abs. 1 4 ist auf Antrag aufzuheben, 1. wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen eine Verpflichtung nach Abs. 1 3 an einem anderen Ort, a) ihm eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung i.s.v. Abs. 1 S. 2, ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht oder Dr. Carsten Hörich 48

49 12a Abs. 5 AufenthG Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach Abs. 1 4 ist auf Antrag aufzuheben, 1. wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen eine Verpflichtung nach Abs. 1 3 an einem anderen Ort,, b) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige ledige Kinder an einem anderen Wohnort leben Dr. Carsten Hörich 49

50 12a Abs. 5 AufenthG Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach Abs. 1 4 ist auf Antrag aufzuheben, 2. zur Vermeidung einer besonderen Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn a) nach Einschätzung des Jugendamtes Leistungen mit Ortsbezug nach dem SGB VIII beeinträchtigt würden Dr. Carsten Hörich 50

51 12a Abs. 5 AufenthG Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach Abs. 1 4 ist auf Antrag aufzuheben, 2. zur Vermeidung einer besonderen Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn b) aus anderen dringend persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde, Dr. Carsten Hörich 51

52 12a Abs. 5 AufenthG Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach Abs. 1 4 ist auf Antrag aufzuheben, 2. zur Vermeidung einer besonderen Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen Dr. Carsten Hörich 52

53 12a Abs. 6 AufenthG Im Falle des Familiennachzuges gilt die Wohnsitzauflage ebenfalls für die Familienmitglieder Dr. Carsten Hörich 53

54 Durchsetzung? 36 Abs. 2 S. 1 SGB II Sonderregelung der örtlichen Zuständigkeit Abweichend von S. 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach 12a Abs. 1 3 AufenthG ihren Wohnsitz zu nehmen hat Dr. Carsten Hörich 54

55 Durchsetzung? 23 Abs. 5 S. 1 SGB XII: Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach 12a des AufenthG, darf der für den Aufenthaltsort zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen Dr. Carsten Hörich 55

56 Durchsetzung? 23 Abs. 5 S. 2 SGB XII: Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat Dr. Carsten Hörich 56

57 Durchsetzung? Nichtnahme des Wohnsitzes in dem Land oder in dem Ort: Ordnungswidrigkeit gem. 98 Abs. 3 Nr. 2a, 2b AufenthG Mögliche Geldbuße: Bis zu Dr. Carsten Hörich 57

58 3. Änderungen bzgl. des negativen Ausgang des Verfahrens Dr. Carsten Hörich 58

59 a) Entwicklungen bzgl. Abschiebungen Dr. Carsten Hörich 59

60 Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO Anhörung Entscheidung Legalität des Aufenthaltes Illegalität des Aufenthaltes Asyl / Flüchtling Subsidiärer Schutz Nat. Abschiebungsverbot. Abschiebung Ggf. Duldung

61 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht

62 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung

63 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG: Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

64 Abschiebung Offene Fragen: Abschiebungen nach Afghanistan?

65 Abschiebung Offene Fragen: Abschiebungen nach Afghanistan? Abschiebung als nationale Kraftanstrengung?

66 Abschiebung Offene Fragen: Abschiebungen nach Afghanistan? Abschiebung als nationale Kraftanstrengung? Fußfesseln?

67 Abschiebung Offene Fragen: Abschiebungen nach Afghanistan? Abschiebung als nationale Kraftanstrengung? Fußfesseln? Abschiebehaft für sogenannte Gefährder?

68 Abschiebung Offene Fragen: Abschiebungen nach Afghanistan? Abschiebung als nationale Kraftanstrengung? Fußfesseln? Abschiebehaft für sogenannte Gefährder? Wer ist Gefährder?

69 Abschiebung Offene Fragen: Abschiebungen nach Afghanistan? Abschiebung als nationale Kraftanstrengung? Fußfesseln? Abschiebehaft für sogenannte Gefährder? Wer ist Gefährder? Es gibt bereits 58a AufenthG Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die BRD oder einer terroristischen Gefahr

70 Abschiebung Offene Fragen: Abschiebungen nach Afghanistan? Abschiebung als nationale Kraftanstrengung? Fußfesseln? Abschiebehaft für sogenannte Gefährder? Wer ist Gefährder? Es gibt bereits 58a AufenthG Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die BRD oder einer terroristischen Gefahr Hierfür insb. auch eigener Abschiebungshaftgrund!

71 b) Änderungen bzgl. der Duldung Dr. Carsten Hörich 71

72 Duldung = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 4 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise

73 Ausbildungsduldung Dr. Carsten Hörich 73

74 Ausbildungsduldung Beantragung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung, 60a Abs. 2 S. 3 f. AufenthG 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern Dr. Carsten Hörich 74

75 Ausbildungsduldung Beantragung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung, 60a Abs. 2 S. 3 f. AufenthG 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, Dr. Carsten Hörich 75

76 Ausbildungsduldung 3. Beantragung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung, 60a Abs. 2 S. 3 f. AufenthG 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, Dr. Carsten Hörich 76

77 Ausbildungsduldung Beantragung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung, 60a Abs. 2 S. 3 f. AufenthG 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen Dr. Carsten Hörich 77

78 Ausbildungsduldung 60a Abs. 6 AufenthG: Keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit, wenn 1. Einreise nur zum Sozialleistungsbezug 2. der Betroffene selbst die Aufenthaltsbeendigung vereitelt hat 3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist und sein nach dem gestellter Asylantrag abgelehnt wurde Dr. Carsten Hörich 78

79 Arbeitsmarktzugang Sichere Herkunftsstaaten (Stand ): Albanien Bosnien und Herzegowina Ghana Kosovo Mazedonien Montenegro Senegal Serbien Dr. Carsten Hörich 79

80 Ausbildungsduldung Beantragung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung, 60a Abs. 2 S. 3 f. AufenthG 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen Dr. Carsten Hörich 80

81 Ausbildungsduldung Beantragung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung, 60a Abs. 2 S. 3 f. AufenthG 60a Abs. 2 S. 5 AufenthG In den Fällen nach Satz 4 wird die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt Dr. Carsten Hörich 81

82 Ausbildungsduldung Beantragung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung, 60a Abs. 2 S. 3 f. AufenthG 60a Abs. 2 S. 6 AufenthG Eine Duldung erlischt, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen (bzw. 90 Tagessätze bei aufenthaltsrechtlichen Straftaten) außer Betracht bleiben Dr. Carsten Hörich 82

83 Ausbildungsduldung 3. Beantragung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung, 60a Abs. 2 S. 3 f. AufenthG 60a Abs. 2 S. 9 AufenthG Die nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen wird Dr. Carsten Hörich 83

84 Ausbildungsduldung Beantragung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung, 60a Abs. 2 S. 3 f. AufenthG 60a Abs. 2 S. 10, 11 AufenthG Wenn die Ausbildung erfolgreich beendet wird oder vorzeitig abgebrochen wird, wird einmalig eine Duldung für ein halbes Jahr erteilt, um weitere Ausbildungsstelle oder Arbeitsplatz zu finden! Dr. Carsten Hörich 84

85 Im Anschluss? Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung, 18a AufenthG Möglichkeit eines Aufenthaltstitels nach Absolvierung einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit Dr. Carsten Hörich 85

86 Im Anschluss? Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung, 18a AufenthG Möglichkeit eines Aufenthaltstitels nach Absolvierung einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit Insb. gem. 18 Abs. 1a, 1b AufenthG auch bei Ausbildung bei Duldung gem. 60a Abs. 2 S. 4 Dann Aufenthaltstitelerteilung für Zwei Jahre zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit Dr. Carsten Hörich 86

87 Förderung BEACHTE: Es ist auch immer möglich, dass im Einzelfall eine Ausbildungsförderung (Bspw. Ausbildungsbeihilfe) beantragbar ist (im Rahmen der Duldung und auch bereits im Asylverfahren)! ABER: Immer im Einzelfall gem. 132 SGB III zu prüfen, welche Ausbildungshilfen beantragt werden können! Dr. Carsten Hörich 87

88 Förderung Durch 132 SGB III Erweiterung des gem. 59 SGB III förderungsfähigen Personenkreis! 132 Abs. 1 SGB III: Ausbildungsförderungsmöglichkeiten für Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist 132 Abs. 2 SGB III: Ausbildungsförderungsmöglichkeiten für geduldete Ausländer ( 60a AufenthG) 132 Abs. 3 SGB III: Förderungsmöglichkeiten für die Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach 25 Abs. 3, 4 S. 2, 5; 30, AufenthG und sich seit mindestens drei Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet im Inland aufhalten Dr. Carsten Hörich 88

89 Förderung ACHTUNG: 132 Abs. 4 SGB III: Diese Sonderregelung gilt für Maßnahmen, die bis zum beginnen! Dr. Carsten Hörich 89

90 Änderungen im Bereich der Sozialleistungen Dr. Carsten Hörich 90

91 a) Änderungen bzgl. EU-Bürgern Dr. Carsten Hörich 91

92 Einführung EU-Bürger: Grds. das Recht nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten Dr. Carsten Hörich 92

93 Einführung EU-Bürger: Grds. das Recht nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten ABER: Dies gilt nur für maximal dreimonatige Aufenthalt Dr. Carsten Hörich 93

94 Einführung EU-Bürger: Grds. das Recht nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten ABER: Dies gilt nur für maximal dreimonatige Aufenthalt Für längeren Aufenthalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, bspw.: EU- Bürger ist Arbeitnehmer Niedergelassene selbstständige Erwerbstätige Nicht erwerbstätiger Unionsbürger (wenn Lebensunterhalt + KV gesichert ist) Zur Arbeitssuche (für sechs Monate, danach nur bei begründeter Aussicht auf Arbeit) Dr. Carsten Hörich 94

95 Einführung EU-Bürger: Grds. das Recht nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten ABER: Dies gilt nur für maximal dreimonatige Aufenthalt Für längeren Aufenthalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein Wenn keine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann Verlust der Freizügigkeit festgestellt werden! Dr. Carsten Hörich 95

96 Einführung EU-Bürger: Grds. das Recht nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten ABER: Dies gilt nur für maximal dreimonatige Aufenthalt Für längeren Aufenthalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein Wenn keine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann Verlust der Freizügigkeit festgestellt werden! Besonderheit: Erst ab dem Moment der Feststellung ist der Aufenthalt illegal und eine Ausreisepflicht besteht! Dr. Carsten Hörich 96

97 Einführung EU-Bürger: Für die Frage nach Sozialleistungen muss immer der Einzelfall untersucht werden! Dr. Carsten Hörich 97

98 Einführung EU-Bürger: Für die Frage nach Sozialleistungen muss immer der Einzelfall untersucht werden! Kein Zusammenhang zwischen der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes und einem möglichen Sozialleistungsbezug! Dr. Carsten Hörich 98

99 Einführung EU-Bürger: Für die Frage nach Sozialleistungen muss immer der Einzelfall untersucht werden! 1. Konstellation: EU-Bürger ist Arbeitnehmer und wird arbeitslos Dr. Carsten Hörich 99

100 Einführung EU-Bürger: Für die Frage nach Sozialleistungen muss immer der Einzelfall untersucht werden! 1. Konstellation: EU-Bürger ist Arbeitnehmer und wird arbeitslos Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und mehr als 12 Monaten Tätigkeit unbegrenzter SGB-II-Anspruch Dr. Carsten Hörich 100

101 Einführung EU-Bürger: Für die Frage nach Sozialleistungen muss immer der Einzelfall untersucht werden! 1. Konstellation: EU-Bürger ist Arbeitnehmer und wird arbeitslos Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und mehr als 12 Monaten Tätigkeit unbegrenzter SGB-II-Anspruch Gilt auch bei nur vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall Dr. Carsten Hörich 101

102 Einführung EU-Bürger: Für die Frage nach Sozialleistungen muss immer der Einzelfall untersucht werden! 1. Konstellation: EU-Bürger ist Arbeitnehmer und wird arbeitslos Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und mehr als 12 Monaten Tätigkeit unbegrenzter SGB-II-Anspruch Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und weniger als 12 Monaten Tätigkeit SGB-II- Anspruch begrenzt auf sechs Monate Dr. Carsten Hörich 102

103 Einführung EU-Bürger: Für die Frage nach Sozialleistungen muss immer der Einzelfall untersucht werden! 1. Konstellation: EU-Bürger ist Arbeitnehmer und wird arbeitslos Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und mehr als 12 Monaten Tätigkeit unbegrenzter SGB-II-Anspruch Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und weniger als 12 Monaten Tätigkeit SGB-II- Anspruch begrenzt auf sechs Monate Bei freiwilliger Arbeitslosigkeit kein SGB-II-Anspruch! Dr. Carsten Hörich 103

104 Einführung EU-Bürger: Für die Frage nach Sozialleistungen muss immer der Einzelfall untersucht werden! 2. Konstellation: EU-Bürger ist arbeitssuchend Dr. Carsten Hörich 104

105 Einführung EU-Bürger: Für die Frage nach Sozialleistungen muss immer der Einzelfall untersucht werden! 2. Konstellation: EU-Bürger ist arbeitssuchend Kein SGB-II-Anspruch (und auch kein SGB XII) Dr. Carsten Hörich 105

106 Einführung EU-Bürger: Für die Frage nach Sozialleistungen muss immer der Einzelfall untersucht werden! 2. Konstellation: EU-Bürger ist arbeitssuchend Kein SGB-II-Anspruch (und auch kein SGB XII) Außer: mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland! Fristbeginn: Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde! Dr. Carsten Hörich 106

107 Einführung EU-Bürger: Für die Frage nach Sozialleistungen muss immer der Einzelfall untersucht werden! 2. Konstellation: EU-Bürger ist arbeitssuchend Kein SGB-II-Anspruch (und auch kein SGB XII) Außer: mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland! Einzige mögliche Leistung: 23 Abs. 3 S. 4 SGB XII Einmalige Überbrückungsleistungen für einen Monat innerhalb von zwei Jahren Dr. Carsten Hörich 107

108 Einführung EU-Bürger: Für die Frage nach Sozialleistungen muss immer der Einzelfall untersucht werden! 2. Konstellation: EU-Bürger ist arbeitssuchend Kein SGB-II-Anspruch (und auch kein SGB XII) Außer: mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland! Einzige mögliche Leistung: 23 Abs. 3 S. 4 SGB XII Einmalige Überbrückungsleistungen für einen Monat innerhalb von zwei Jahren Ausnahme: 23 Abs. 3a SGB XII: Auf Antrag werden die angemessenen Kosten der Rückreise als Darlehen erbracht! Dr. Carsten Hörich 108

109 Sozialleistungen EU-Bürgern Fragen: Vereinbarkeit mit Art. 1 Abs. 1 i.v.m. 20 Abs. 3 GG? Vereinbarkeit mit BSG, Urt. v , Az.: B 4 AS 59/13 R) Grds. Sozialleistungen auch für EU-Bürger nach sechs Monaten Aufenthalt aus Art. 1 i.v.m. Art. 20 Abs. 3 GG? Dr. Carsten Hörich 109

110 Änderungen im AsylbLG Dr. Carsten Hörich 110

111 Änderungen im AsylbLG ACHTUNG: Derzeit Gesetzentwurf zur Änderung des AsylbLG im sog. Vermittlungsausschuss Vorgeschlagen sind hierin insb. eine Neufestsetzung, d.h. Absenkung, der Leistungssätze! Dr. Carsten Hörich 111

112 Massive Erweiterung der möglichen Anspruchseinschränkungen, 1a AsylbLG Dr. Carsten Hörich 112

113 Anspruchseinschränkung 1a AsylbLG Anspruchseinschränkung für Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige bei: Einreise zum Zwecke des Bezuges von Sozialleistungen Leistungen nur, soweit es den Umständen nach unabweisbar ist Dr. Carsten Hörich 113

114 Anspruchseinschränkung 1a AsylbLG Anspruchseinschränkung für Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige bei: Einreise zum Zwecke des Bezuges von Sozialleistungen Vollziehbar Ausreisepflichtige, ab dem Verstreichen des Ausreisetermins, es sei denn die Ausreise konnte aus nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden Dr. Carsten Hörich 114

115 Anspruchseinschränkung 1a AsylbLG Anspruchseinschränkung für Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige bei: Einreise zum Zwecke des Bezuges von Sozialleistungen Vollziehbar Ausreisepflichtige, ab dem Verstreichen des Ausreisetermins, es sei denn die Ausreise konnte aus nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden. Bis zur Ausreise Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung, sowie Körper- und Gesundheitspflege Alle Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht Dr. Carsten Hörich 115

116 Anspruchseinschränkung 1a AsylbLG Anspruchseinschränkung für Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige bei: Einreise zum Zwecke des Bezuges von Sozialleistungen Vollziehbar Ausreisepflichtige, ab dem Verstreichen des Ausreisetermins Personen, bei denen die Aufenthaltsbeendigung aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollziehbar war Bis zur Ausreise Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung, sowie Körper- und Gesundheitspflege Alle Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht Dr. Carsten Hörich 116

117 Anspruchseinschränkung 1a AsylbLG Anspruchseinschränkung für Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige bei: Einreise zum Zwecke des Bezuges von Sozialleistungen Vollziehbar Ausreisepflichtige, ab dem Verstreichen des Ausreisetermins Personen, bei denen die Aufenthaltsbeendigung aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollziehbar war Personen, für die nach den Dublin-Kriterien ein anderer EU-Staat zuständig ist Bis zur Ausreise nur Leistungen des physischen Existenzminimums Dr. Carsten Hörich 117

118 Anspruchseinschränkung 1a AsylbLG Anspruchseinschränkung für Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige bei: Einreise zum Zwecke des Bezuges von Sozialleistungen Vollziehbar Ausreisepflichtige, ab dem Verstreichen des Ausreisetermins Personen, bei denen die Aufenthaltsbeendigung aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollziehbar war Personen, für die nach den Dublin-Kriterien ein anderer EU-Staat zuständig ist Nunmehr in S. 2 auch ausdrücklich erweitert, die in andere EU-Staaten ein Aufenthaltsrecht aus Internationalem Schutz oder andern Gründen haben Dr. Carsten Hörich 118

119 Anspruchseinschränkung 1a Abs. 5 AsylbLG Anspruchseinschränkungen für Asylantragsteller möglich, wenn diese ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Asylverfahrens nicht nachkommen Dr. Carsten Hörich 119

120 Anspruchseinschränkung 1a Abs. 5 AsylbLG Anspruchseinschränkungen für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG möglich, wenn Sie 1. den Pass oder Passersatz nicht den zuständigen Behörden aushändigen oder überlassen Dr. Carsten Hörich 120

121 Anspruchseinschränkung 1a Abs. 5 AsylbLG Anspruchseinschränkungen für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG möglich, wenn Sie 2. nicht alle in ihrem Besitz befindlichen erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen aushändigen und überlassen Dr. Carsten Hörich 121

122 Anspruchseinschränkung 1a Abs. 5 AsylbLG Anspruchseinschränkungen für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG möglich, wenn Sie 3. den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des BAMF nicht wahrgenommen haben Dr. Carsten Hörich 122

123 Anspruchseinschränkung 1a Abs. 5 AsylbLG Anspruchseinschränkungen für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG möglich, wenn Sie 4. Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern Dr. Carsten Hörich 123

124 Anspruchseinschränkung 1a Abs. 5 AsylbLG ABER: Keine Einspruchseinschränkung, wenn die Leistungsberechtigten die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten haben oder ihnen die Einhaltung der Mitwirkungspflicht oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich war Dr. Carsten Hörich 124

125 Anspruchseinschränkung 1a Abs. 5 AsylbLG Zeitraum der Leistungskürzung: Die Anspruchseinschränkung endet, sobald die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder der Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen wurde Dr. Carsten Hörich 125

126 5. Änderungen beim Arbeitsmarktzugang Dr. Carsten Hörich 126

127 Arbeitsmarktzugang Hinweis: Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Personen, die sich im Asylverfahren befinden und Personen, die eine Duldung gem. 60a AufenthG innehaben! Dr. Carsten Hörich 127

128 Arbeitsmarktzugang Hinweis: Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Personen, die sich im Asylverfahren befinden und Personen, die eine Duldung gem. 60a AufenthG innehaben! Wenn das Asylverfahren beendet ist und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, besteht Zugang zum Arbeitsmarkt, d.h. die Erwerbstätigkeit ist erlaubt (Vgl. 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG) Dr. Carsten Hörich 128

129 Arbeitsmarktzugang Hinweis: Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Personen, die sich im Asylverfahren befinden und Personen, die eine Duldung gem. 60a AufenthG innehaben! Wenn das Asylverfahren beendet ist und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, besteht Zugang zum Arbeitsmarkt, d.h. die Erwerbstätigkeit ist erlaubt (Vgl. 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG) Erwerbstätigkeit = Selbstständige Tätigkeit und Beschäftigung i.s.v. 7 SGB IV Dr. Carsten Hörich 129

130 Beschäftigungserlaubnis Wann besteht ein Zugang zum Arbeitsmarkt? Grundsatz: vor Ablauf von 3 Monaten Arbeitsverbot 130

131 Arbeitsmarktzugang Voraussetzungen nach 3 Monaten Arbeitsmarktzugang nur mit Beschäftigungserlaubnis Vgl. 61 Abs. 2 S. 1 AsylG Im Übrigen kann ein Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. 131

132 Arbeitsmarktzugang Voraussetzungen nach 3 Monaten Arbeitsmarktzugang nur mit Zustimmung zur Beschäftigung 61 Abs. 1 AsylG Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. 132

133 Arbeitsmarktzugang Voraussetzungen nach 3 Monaten Arbeitsmarktzugang nur mit Zustimmung zur Beschäftigung 61 Abs. 1 AsylG Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. 61 Abs. 2 S. 4 AsylG Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem seinen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. 133

134 Arbeitsmarktzugang Voraussetzungen nach 3 Monaten Arbeitsmarktzugang nur mit Zustimmung zur Beschäftigung 134

135 Arbeitsmarktzugang Voraussetzungen nach 3 Monaten Arbeitsmarktzugang nur mit Zustimmung zur Beschäftigung -> Entfällt nach vier Jahren Aufenthalt! 135

136 Arbeitsmarktzugang Prüfungsumfang Zustimmungsverfahren Konkretes Arbeitsplatzangebot Arbeitsbedingungen Auswirkungen auf Arbeitsmarkt

137 Arbeitsmarktzugang Eine Vorrangprüfung ist nicht mehr erforderlich! Vgl. 32 Abs. 5 Nr. 3 BeschV: Bei Beschäftigung in dem Bezirk einer der in Anlage zu 32 aufgeführten Agenturen für Arbeit ausüben

138 Arbeitsmarktzugang Welche Bezirke sind dies in Sachsen-Anhalt? AA Bernburg AA Dessau-Roßlau Wittenberg AA Halberstadt AA Halle AA Magdeburg AA Weißenfels AA Sangerhausen AA Stendal

139 Arbeitsmarktzugang Das bedeutet: Vorrangprüfung entfällt in Sachsen-Anhalt für Asylbewerber und Geduldete Leiharbeit damit nach drei Monaten möglich ABER: Rest des Antragsverfahrens bleibt! Befristet bis !

140 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Dr. Carsten Hörich 140

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