ÖSTERREICHISCHE ARBEITSGEMEINSCHAFT ZÖLIAKIE A-1230 Wien, Anton-Baumgartner-Straße 44/C 5/2302

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1 7/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen z.h. Herrn Dr. Sommer Raiffeisen-Bank: NÖ-SÜD-Alpin Kto BLZ Stubenring Wien Wien, 4. September 2005 Betrifft: GZ: BMSG-21119/0007-II/A/1/2005 SVÄG Begutachtungsverfahren: Allgemeines Pensionsgesetz: Extreme Benachteiligung von älteren Müttern mit einem erheblich behinderten Kind! Sehr geehrter Herr Dr. Sommer, Ihr oben genanntes Schreiben wurde von der ArGe Selbsthilfe Österreich an uns weitergeleitet. Wir danken für die Möglichkeit, eine Stellungnahme abgeben zu dürfen und möchten auf ein sehr wichtiges Problem hinweisen, das dringendst gelöst werden muss: Mütter, die vor der Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung gem. 18a ihr erheblich behindertes Kind zu Hause betreut haben, fehlen diese Versicherungsjahre und sind dadurch bezüglich der Pension in nicht akzeptablem Ausmaß wesentlich schlechter gestellt als jüngere Mütter, die nun die Möglichkeit der für sie kostenlosen Selbst-versicherung haben. Erschwerend dazu kommt noch, dass die Scheidungsrate in Familien mit erheblich behinderten Kindern überdurchschnittlich hoch ist und laut einer internen Vereinsstatistik 80 % beträgt, was zwangsläufig noch zusätzlich zu reduziertem finanziellen Lebensstandard für diese Frauen führt, sodass keine privaten Rücklagen für die Pension möglich waren. Dieses generelle Problem der Betreuung von Angehörigen wurde ja bereits dankenswerterweise von der Regierung erkannt und in den letzten Jahren wurden viele Verbesserungen erreicht. Leider wurde aber übersehen, auch für Mütter mit erheblich behinderten Kindern, die ihre Kinder in den 70er und 80er Jahren oder noch früher geboren haben, eine entsprechende Regelung zu treffen.

2 2 von 5 7/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Eine nach meiner Einschätzung relativ einfache und leicht durchführbare Lösungsmöglichkeit wäre über erweiterte Kindererziehungszeiten Raiffeisen-Bank: für NÖ-SÜD-Alpin Mütter mit erheblich behinderten Kindern, die ihre Kinder vor Kto. Beschluss BLZ des a betreut haben, wobei hier eine Übergangsfrist von mindestens 5 Jahren berücksichtigt werden muss, da viele Mütter von dieser Möglichkeit erst viele Jahre später erfahren haben. Wie wichtig die Kinderbetreuung ist, hat ja die Regierung bereits erkannt und für jedes Kind 4 Jahre Kindererziehungszeit gesetzlich geregelt. Es steht außer Zweifel, dass 4 Jahre für Mütter mit erheblich behinderten Kindern nicht ausreichen und daher ersuchen wir dringendst, die für die Pension anrechenbaren Kindererziehungszeiten so lange zu verlängern, bis die Mütter wieder berufstätig wurden. Eine Berufstätigkeit konnte manchmal nach vielen Jahren meist nur stundenweise angenommen werden, da die Betreuung des Kindes nach wie vor zu leisten war, jedoch bei manchen Erkrankungen leichter wurde, da Jugendliche ihre Behandlungsform zum Teil schon selbst übernehmen konnten, z.b. bei Zöliakie, Diabetes oder Cystischer Fibrose. Diese geringfügige Beschäftigung wirkt sich natürlich sehr negativ auf die Pension dieser Frauen aus und die Jahre, wo man voll arbeitsfähig war bzw. ist, sind sehr gering. Es ist daher nicht gerechtfertig, Frauen mit erheblich behinderten Kindern pensionsrechtlich mit denselben Maßstäben zu messen, wie Männer, die sich ausschließlich nur um ihren Beruf kümmern konnten oder Frauen, die keine Kinder haben, die daher arbeiten und auch einen dementsprechenden Pensionsanspruch erwerben konnten. Mütter mit erheblich behinderten Kindern konnten nicht immer berufstätig sein und daher müssten die Betreuungszeiten eines erheblich behinderten Kindes bei der Pensions-berechnung auch für ältere Mütter entsprechend berücksichtigt werden. Zweifellos ist die Betreuung eines erheblich behinderten Kindes wesentlich schwieriger als die Betreuung eines gesunden Kindes, daher müssten diese Ersatzzeiten auch wesentlich höher bewertet werden, da vor allem wie bereits oben erwähnt ein Wiedereinstieg ins Berufsleben anfangs nur mit wenigen Arbeitsstunden möglich war, was sich natürlich für die Pensionsberechnung zusätzlich sehr negativ auswirkt. Wenn man z.b. die Arbeitslosigkeit betrachtet, ist es nachvollziehbar, dass diese Ersatzzeiten mit dem Satz von 1,78 % berechnet werden, denn dieser Zeitraum ist meist kurzfristig bzw. ermöglicht der Staat durch Umschulungsprogramme den Wiedereinstieg ins volle Berufsleben, d.h. sowohl bei den bereits beschlossenen Kindererziehungszeiten als auch bei Arbeitslosigkeit sind diese Ersatzzeiten kurzfristig. Mütter mit erheblich behinderten Kindern konnten viele Jahre nicht arbeiten, was sich auf die Pensionsberechnung extrem nachteilig auswirkt. Wir bitten zu bedenken, dass die Betreuung eines erheblich behinderten Kindes wesentlich schwerer und aufwendiger ist als das Faktum, keine Arbeit zu haben und deshalb ersuchen wir um eine wesentlich höhere Bewertung dieser Ersatzzeiten. Wieviele Personen betrifft es?

3 7/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 5 Nach unseren Ermittlungen sind derzeit in Österreich nur ca Raiffeisen-Bank: Personen gem. NÖ-SÜD-Alpin 18a versichert. Schon diese Zahl zeigt, dass wir hier von einer kleinen Kto. Gruppe ausgehen BLZ können, für die wir diese Verbesserungen beantragen. Eine Umfrage über den Verteiler der Arge Selbsthilfe Österreich, in dem alle medizinischen Selbsthilfegruppen erfasst sind, bestätigt diese Annahme.

4 4 von 5 7/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt So ist z.b. vom Verein Zeckenopfer nur ein einziger Fall aus dem oben beschriebenen Zeitraum bekannt. Laut Statistik werden in Österreich pro Jahr 45 Raiffeisen-Bank: Kinder mit Cystischer NÖ-SÜD-Alpin Fibrose geboren. Unser Verein betreute bei unserer Gründung im Kto. Jahr BLZ nur Eltern, die ein Kind mit Zöliakie hatten. In den darauf folgenden Jahren kamen rund 60 neue Mitglieder dazu, wobei diese auch zum Teil schon erwachsene Patienten waren. Bei anderen Erkrankungen muss bedacht werden, dass manche Kinder in Pflegeeinrichtungen untergebracht waren und die Mütter daher berufstätig sein konnten. Daraus ergibt sich, dass die Anrechnung der Betreuungszeiten für eine relativ kleine Frauengruppe von großem Vorteil und Wichtigkeit wäre, für die Öffentlich Hand jedoch keine wesentliche finanzielle Belastung im Vergleich zu anderen Ausgaben bedeuten würde. Überprüfbarkeit und Umsetzung Wir schlagen vor, dass die Frauen mit erheblich behinderten Kinder, für deren Kinder die erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, in einem Antrag an die Pensionsversicherung diese Tatsache belegen müssen, d.h. durch ärztliche Bestätigung, das diese Erkrankung des Kindes vorliegt und wann sie diagnostiziert wurde. Ab diesem Zeitpunkt sollten die erhöhten Kindererziehungszeiten bis zum Wiedereintritt ins Berufsleben angerechnet werden. Wegen Vermeidung von Härtefällen sollten Frauen auch noch mindestens 5 Jahre nach Pensionsantritt diesen Antrag stellen dürfen. Sehr geehrter Herr Dr. Sommer, wir suchen Sie, unseren Antrag wohlwollend zu prüfen und alles Notwendige in die Wege zu leiten, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung noch durch diese Novelle durchgeführt wird. Abschließend möchte ich noch erwähnen, dass sich bei unserem letzen Arbeitsgruppen-treffen der ArGe Selbsthilfe Österreich am 1. September 2005 alle anwesenden Personen einstimmig für eine Unterstützung dieses Antrages aussprachen. Die ArGe Selbsthilfe Österreich ist der Zusammenschluss von themenübergreifenden Selbsthilfedachverbänden und -Kontaktstellen und themenspezifischen österreichweit tätigen Selbsthilfevereinen im Sozial- und Gesundheitsbereich. Mit freundlichen Grüßen Hertha Deutsch Vorsitzende der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft Zöliakie Tel: 01/ oder 0699/ hertha.deutsch@utanet.at www: zoeliakie.or.at Kopie an: Frau Bundesministerin Ursula Haubner Frau Bundesministerin Maria Rauch-Kallat

5 7/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 5 Präsidium des Nationalrates (lt. Schreiben BMSG-21119/0007-II/A/1/2005) ArGe Selbsthilfe Österreich Raiffeisen-Bank: NÖ-SÜD-Alpin Kto BLZ 32035

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