10. NEMO-Jahrestagung Mittwoch, Berlin. Gestaltungsgesichtspunkte für Netzwerkverträge aus juristischer Sicht

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1 10. NEMO-Jahrestagung Mittwoch, Berlin Gestaltungsgesichtspunkte für Netzwerkverträge aus juristischer Sicht

2 Referent: Rechtsanwalt Christoph Mohrmann Seit Januar 1998 als selbständiger Rechtsanwalt bundesweit tätig Kanzleisitz in Itzehoe/ Schleswig-Holstein: Notar und Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Berliner Platz Itzehoe 1996 Lehrgang zum Fachanwalt für Steuerrecht 2002 Grundkurs AnwaltsNotariat 2006 Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit u.a.: Recht der Unternehmer (insb. Handelsrecht, Recht der GmbH und der Personengesellschaften, Arbeitsrecht, Gewährleistung) Vertragsrecht (insb. AGB-Recht, Unternehmensübertragungen Gesellschaftsverträge sowie ggf. Streitigkeiten aller Art daraus) Folie 2 / 20

3 Programm ( in 15 Minuten ) 1. Rechtsform einer Netzwerk- Partnerschaft Mögliche Rechtsformen Rechtsformwahl Die Netzwerkpartnerschaft 2. Empfohlener Inhalt eines Netzwerkvertrags Checkliste Folie 3 / 20

4 1. Rechtsform einer Netzwerk- Partnerschaft? Weshalb sollte man das wissen? Ist das nicht egal? NEIN! Zwar dürfte es schlicht gleichgültig sein, ob eine Netzwerkpartnerschaft auch eine Rechtsform im juristischen Sinne hat, solange alle Beteiligten sich einig sind und gut zusammenarbeiten. Doch was bitte ist, wenn es Streit zwischen dem Netzwerk und Dritten oder gar zwischen den Parteien des Netzwerks gibt? Also: Welche Rechtsform hat eine Netzwerkpartnerschaft? Ausgangsüberlegung: Die Partnerschaft in einem Netzwerk ist ein Zusammenschluss verschiedener Personen und/ oder Unternehmen auf Basis gemeinsamer Interessen zwecks Erreichung gemeinsamer Ziele. Folie 4 / 20

5 1. Rechtsform einer Netzwerk- Partnerschaft? 1.1 Rechtsformen von Zusammenschlüssen von Personen/ Unternehmen zwecks Erreichung gemeinsamer Ziele: Ein jeder solcher Zusammenschluss ist im Ergebnis eine Gesellschaft im Rechtssinne. Für eine Netzwerkpartnerschaft kommen zwei Arten in Betracht: a) Personen(handels)gesellschaften: Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR, 705 ff. BGB) Offene Handelsgesellschaft ( ohg, 105 ff. HGB), Kommanditgesellschaft ( KG, 161 ff. i.v.m. 105 ff. HGB, auch: GmbH & Co. KG = Sonderform der KG) b) Kapitalgesellschaften: Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH gem. GmbHG) Aktiengesellschaft ( AG gem. AktG) Folie 5 / 20

6 1. Rechtsform einer Netzwerk- Partnerschaft 1.2 Rechtsformwahl Eine tiefgreifende Darstellung der Vor- und Nachteile von Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften sprengt leider den Rahmen. Hinsichtlich der Wahl der richtigen Rechtsform einer Gesellschaft für eine Netzwerk-Partnerschaft kommt es unter anderem entscheidend an auf die am Netzwerk Beteiligten (Personen wie Unternehmen) den Gegenstand des Netzwerkprojekts die Dauer und die Ziele des Netzwerkprojekts Lassen Sie sich in Ansehung dessen vor dem Zusammenschluss unbedingt von einem versierten Rechtsanwalt beraten! Folie 6 / 20

7 1. Rechtsform einer Netzwerk- Partnerschaft 1.3 Die Netzwerkpartnerschaft als GbR Gesonderte Unternehmensgründungen zum Zwecke des Betriebs des Netzwerks erfolgen in den wenigsten Fällen. Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG) oder Personenhandelsgesellschaften (OHG oder KG) kommen auch kaum in Betracht: Zu enge Bindungen, zu starre gesetzliche Regelungen bzw. steuerliche Zwänge. Die an einer Netzwerkpartnerschaft Beteiligten fangen vielmehr einfach an, gemeinsam im Netzwerk zu arbeiten und bezeichnen sich dann gerne z.b. als Arbeitsgemeinschaft Interessengemeinschaft Anbietergemeinschaft Projektgemeinschaft Sie alle sind rechtlich betrachtet, auch ohne schriftlichen Vertrag von ihrer Ausgestaltung her nichts anderes als jeweils Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Folie 7 / 20

8 1. Rechtsform einer Netzwerk- Partnerschaft / 1.3 Die Netzwerkpartnerschaft als GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ): Kern Ösal Tick Eder Ratz GmbH AG KG e.k. Netzwerkprojekt K.Ö.T.E.R. a) Rechtlicher Status: Die GbR ist eine Gesamthandsgemeinschaft : Das Vermögen der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu ( Jedem gehört alles ). Seit BGH-Urteil vom ist die GbR teilrechtsfähig, kann also im Rechtsverkehr nach außen Träger von Rechten und Pflichten sein. Folie 8 / 20

9 1. Rechtsform einer Netzwerk- Partnerschaft / 1.3 Die Netzwerkpartnerschaft als GbR b) Entstehung Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags zwischen mindestens zwei natürlichen / juristischen Personen, gerichtet auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, den jeder Gesellschafter zu fördern verspricht und Aufnahme der Tätigkeit, keine Eintragung ins Handelsregister c) Innenbeziehungen der Gesellschafter Rechte und Pflichten für alle gleich: Beitragsleistung, Treuepflicht, Stimmrechte, Geschäftsführung (Grds.: Gesamtgeschäftsführung), Informations- / Kontrollrechte, Beteiligung an Gewinn und Verlust u.v.m. In Gesellschaftsangelegenheiten Entscheidungen grds. einstimmig Keine Verfügung einzelner betr. ihren Anteil ohne Zustimmung der anderen Vielfältige Abweichungen im Gesellschaftsvertrag möglich Folie 9 / 20

10 1. Rechtsform einer Netzwerk- Partnerschaft / 1.3 Die Netzwerkpartnerschaft als GbR d) Außenbeziehungen Vertretung: Grds. wird eine GbR durch ALLE Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten. Es ist Einzelvertretung möglich, wenn durch Vertrag oder Beschluss der Gesellschafter zugelassen; Bevollmächtigung Dritter möglich Haftung: Die Gesellschafter tragen persönliche und unbeschränkte Haftung für alle im Rahmen der GbR eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten als Gesamtschuldner, d.h. jeder (!) in Person in voller Höhe Unbeschränkte Haftung bedeutet hier: Zugriff von Gläubigern ist nicht auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt, sondern erstreckt sich auf das volle Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters Folie 10 / 20

11 1. Rechtsform einer Netzwerk- Partnerschaft / 1.3 Die Netzwerkpartnerschaft als GbR e) Gesellschafterwechsel Ausscheiden eines Gesellschafters nur, wenn vertraglich vorgesehen (Fortsetzungsklausel) und nicht nur ein Gesellschafter übrig bleibt (sonst: Auflösung, Anwachsung); bei Tod: grds. Auflösung Eintritt eines neuen Gesellschafters Austausch zweier Gesellschafter Haftung des Ausscheidenden für Altschulden bleibt grds. bestehen f) Beendigung der GbR durch Auflösung (z.b. Beschluss, Zweckerreichung, Zeitablauf) oder durch Auseinandersetzung (Liquidation) Folie 11 / 20

12 2. Empfohlener Inhalt eines Netzwerkvertrags Vertragsparteien Netzwerkmanager! Netzwerkpartner! Forschungspartner? Präambel Einleitung/ Bezeichnung des Netzwerkprojekts? Zweck, Bedingungen und Höhe der Fördermittel? Vertragszweck und Grundlage der beabsichtigten Zusammenarbeit? Gegenstand und Ziel des Netzwerkprojekts? Sonstiges? Folie 12 / 20

13 2. Empfohlener Inhalt eines Netzwerkvertrags 1. Gegenstand des Vertrags Vertragsgrundlagen und -gegenstand? Beteiligte und deren Beitrag zum Projekt? Ergänzende Grundlagen? 2. Beginn und Dauer des Vertrags Befristung? Vorzeitige Beendigung möglich? 3. Vergütung des Netzwerkmanagers / Eigenanteil des Netzwerkpartners Höhe der Vergütung des Netzwerkmanagers? Eigenanteile der Netzwerkpartner- / Forschungspartner? Zahlungsbestimmung? Folie 13 / 20

14 2. Empfohlener Inhalt eines Netzwerkvertrags 4. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Netzwerkmanager? Netzwerkpartner? Forschungspartner? Ergänzende/ grundlegende Pflichten aller Beteiligten? 5. Netzwerkversammlung/ Beschlussfassung Einberufung Formen und Fristen? Bedingungen für Beschlussfähigkeit? Beschlüsse: Gegenstand und Form? Beschlüsse: Erforderliche Mehrheiten? Protokoll? Folie 14 / 20

15 2. Empfohlener Inhalt eines Netzwerkvertrags 6. Verschwiegenheitspflicht Gegenstand, Umfang, Ausnahmen? Dauer für Vertragslaufzeit oder wie lange darüber hinaus? 7. Marken- und Urheberrechte, Patente Nutzung und Verwertung von gemeinsam erarbeiteten Ergebnissen? Nutzung und Verwertung von Rechten einzelner Beteiligter durch die anderen? Dauer der Nutzung? Vergütungen? 8. Treuepflicht und Wettbewerbsverbot Gegenstand, Umfang? Ausnahmen und Möglichkeiten der Befreiung? Folie 15 / 20

16 2. Empfohlener Inhalt eines Netzwerkvertrags 9. Haftung Gegenseitige Haftung nach Gesetz? Haftungsausschlüsse und/ oder -beschränkungen? 10. Kündigung des Vertrags Ordentliche Kündigung zulässig? Außerordentliche Kündigung? spez. Gründe für den Netzwerkmanager? spez. Gründe für den Netzwerkpartner? allgemeine Gründe für beide? Form und Frist einer Kündigung? Folie 16 / 20

17 2. Empfohlener Inhalt eines Netzwerkvertrags 11. Folgen des Ausscheidens eines Netzwerkpartners vor Vertragsende Fortsetzung der Netzwerkpartnerschaft (= der GbR)/ des Projekts? Suche eines Nachfolgers für den Ausscheidenden? Rückzahlung der Eigenanteile? Was tun bei Insolvenz? Rückgabe von Unterlagen und Datenträgern? 12. Eintritt eines neuen Netzwerkpartners Beschluss aller Netzwerkbeteiligten? Folgen für die Eigenanteile der bisherigen Netzwerkpartner? 13. Rechtsverhältnisse nach Vertragsende Regelung (ggf. Verweis auf Nachfolgevertrag)? Nutzung/ Verwertung der Ergebnisse des Projekts? Behandlung der Eigenanteile? Folie 17 / 20

18 2. Empfohlener Inhalt eines Netzwerkvertrags 14. Erfüllungsort / Gerichtsstand Zuständiges Gericht bei Streitigkeiten? 15. Schlussbestimmungen Formvorschrift für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages? Weitere Bestimmungen? Salvatorische Klausel? Unterschriften Anlagen zum Vertrag Förderbescheide Unternehmensverträge Folie 18 / 20

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 19 / 20

20 Autor/ Urheberschaft: Berliner Platz 1 D Itzehoe Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) epost@ra-mohrmann.de Internet Handels- und Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht (insb. GmbH-Recht, Personengesellschaften), Vertragsrecht und AGB (insb. Kauf-/ Werkvertragsrecht, Gewährleistung) Arbeitsrecht Kraftfahrzeugrecht (insb. Gewährleistung) Verkehrsrecht (Straf-, Bußgeld- und OWi-Sachen) Verkehrsunfallrecht Tierarztrecht (insb. Gebühren-/ Haftungsrecht) Forderungsmanagement Alle Rechte vorbehalten. Jegliche auch auszugsweise Verwertung, Wiedergabe, Vervielfältigung. Übersetzung, Adaption, Mikroverfilmung, Einspeicherung oder Verarbeitung in EDV-Systemen ausnahmslos aller Teile des Werkes bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Autors. Itzehoe, im Juni 2011 Folie 20 / 20

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