LE 5: Die Rechtshandlungen der EU nach innen und nach außen
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1 LE 5: Die Rechtshandlungen der EU nach innen und nach außen Die Rechtshandlungen nach innen, Art. 288 AEUV 5.2 Die Rechtshandlungen nach außen (AEUV) (siehe auch LE 10) 5.3 Verfahren bei Rechtsakten
2 LE 5: Die Rechtshandlungen der EU nach innen und nach außen (1 von 3) 5.1 Die Rechtshandlungen nach innen, Art. 288 AEUV Verordnungen Richtlinien Beschlüsse Empfehlungen (Art. 292 AEUV) Stellungnahmen 5.2 Die Rechtshandlungen nach außen (AEUV) Abkommen/Verträge Art. 207, Abs. 3 (Handelspolitik); Art (Entwicklungszusammenarbeit); Art. 212f. (wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern); Art (Drittstaaten und Organisationen); Art. 214 (Humanitäre Hilfe) Spezielle Assoziierungen Art Assoziierungen Art. 217 Europaabkommen (Beitrittsvorbereitung) Vielfältige Abkommen in den Bereichen: Assoziierungs- und Kooperationspolitik, Außenwirtschaftspolitik, Entwicklungspolitik und in der regionalen Außenpolitik (Afrika, Asien, Mittelmeer, Lateinamerika) Aktionspläne (Siehe 2 von 3) verbindlich unverbindlich, aber: Eigenbindung + Soft Law 2
3 LE 5: Die Rechtshandlungen der EU nach innen und nach außen (2 von 3) 3 Die Aktionspläne (AP) als das zentrale Instrument der ENP Um dem übergeordneten Ziel der Stabilisierung des Nachbarschaftsraumes Rechnung zu tragen, hat die Union innerhalb ihrer Konzeption der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) das Instrument der Aktionspläne (AP) entworfen. Die Aktionspläne der ENP bilden das primäre Instrument der ENP. Sie werden auf der Grundlage von Länderberichten (über die Lage in den Ländern und ihre Zusammenarbeit mit der EU) erstellt. Aktionspläne werden auf der bilateralen Ebene zwischen der EU und dem jeweiligen Nachbarland einvernehmlich ausgehandelt und entfalten keine Bindungswirkung. Dabei werden die AP zunächst EU-intern vom Rat verabschiedet und daraufhin von den gemeinsamen Assoziierungs- bzw. Kooperationsräten jeweils förmlich angenommen. Diese Pläne sind Dokumente, die auf vertraglich bereits bestehenden Beziehungen (Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziierungsabkommen respektive der jeweiligen geographischen Dimension) aufbauen. Auf diese Weise vermeidet die EU eine Duplizierung von bestehenden institutionellen Strukturen. Vor diesem Hintergrund sind die AP flexiblere komplementäre Abmachungen, die, wenn sie einmal umgesetzt worden sind, neue Verhandlungen über ein neues vertragliches Abkommen mit einem Nachbarstaat ermöglicht werden, wodurch der ENP die Funktion einer Brückenpolitik zukommt. (Eikel, P. H. W., 2007: Die europäische Nachbarschaftspolitik als Alternative zur Erweiterungspolitik, Münster, S. 26 (unveröffentlichte Magisterarbeit))
4 LE 5: Die Rechtshandlungen der EU nach innen und nach außen (3 von 3) 4 Nachbemerkung zu dieser analytischen Trennung Da Kooperations- und Assoziierungsabkommen völkerrechtliche Abkommen und Teil des Gemeinschaftsrechts sind, haben sie Auswirkungen auf die Rechtsordnungen der EU- Staaten. Die Abkommen können über alle Bereiche des Vertrags abgeschlossen werden und unterliegen keiner geographischen Begrenzung. Wenn die EG im Rahmen eines Abkommens Verpflichtungen eingeht, müssen ihr die entsprechenden Befugnisse durch den Vertrag zugewiesen sein (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung). Da Zuständigkeitsbereiche betroffen sein können, für die Mitgliedstaaten eigene Regelungskompetenzen geltend machen, werden in diesen Fällen gemischte Abkommen vereinbart. Diese müssen von der EG wie auch von allen Mitgliedstaaten mit der dritten Vertragspartei abgeschlossen werden. (Algieri/Weske in: Weidenfels/Wessels, a.a.o., S. 75)
5 5 Sonderchart 1 zu 5.1 Die Rechtshandlungen nach innen (Art. 288 AEUV) Eine Verordnung setzt einheitliches Recht in allen Mitgliedstaaten, tritt an Stelle nationalen Rechts, gilt unmittelbar und ohne besonderen staatlichen Umsetzungsbefehl, bindet die Mitgliedstaaten, ihre Behörden und Organe, bindet alle, an die sie gerichtet ist. Eine Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, setzt Ziel und Zeitplan für die Umsetzung fest. bindet zunächst nur die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten bestimmen Form und Mittel der Umsetzung selbst. Wird eine Richtlinie nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig umgesetzt, können sich EU-Bürger unter bestimmten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten direkt auf sie berufen. Ein Beschluss richtet sich direkt an Adressaten Mitgliedstaaten, Unternehmen, EU- Bürger), ist für den/die Adressaten direkt verbindlich, sobald er rechtskräftig ist
6 6 Sonderchart 2 zu 5.1 Die Rechtshandlungen nach innen 1. Ebene: EU Ministerrat beschließt Richtlinie Ziel: Wahlrecht für EU-Bürger im Wohnsitzstaat Zeitplan: Umsetzung bis zum Fakultativklauseln lassen Spielräume bei der Umsetzung 2. Ebene: Mitgliedstaaten, Deutschland Richtlinie wird in nationales Recht umgesetzt Zuständigkeit Kommunalwahlrecht: Bundesländer Grundgesetz regelt Rahmenbedingungen (Art. 28, Abs. 1, S. 3 GG) 3. Ebene: Sechzehn Bundesländer ändern gegebenenfalls ihre Landesverfassungen, erlassen Gesetze und Verordnungen zur Änderung der Wahlordnungen, können bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze von den Fakultativklauseln Gebrauch machen.
7 7 Sonderchart 1 zu 5.2 Die Rechtshandlungen nach außen (1 von 3) Handelsabkommen Handels- und Kooperationsabkommen Freihandelsabkommen (bilateral und multilateral) Zollunionen ohne/mit Präferenzen einseitige/zweiseitige Präferenzen allgemeine/spezielle Präferenzen Verträge über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Beinahe beliebige Kombinationen möglich, z. B. Wirtschaftspartnerschaften, Mittelmeerunion (vgl. ferner: Art. 220 AEUV: Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen)
8 8 Sonderchart 2 zu 5.2 Die Rechtshandlungen nach außen (2 von 3) Die Europa-Abkommen sind eine besondere Form der Assoziierungsabkommen. Sie wurden zwischen der EU und bestimmten assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern geschlossen (Art. 217 AEUV) und regelten deren Vorbereitung auf den Beitritt zur EU. Die Europa-Abkommen schreiben die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit fest und verankern den Grundsatz der Marktwirtschaft. Die Europa-Abkommen werden für unbegrenzte Dauer geschlossen; sie setzen sich aus mehreren Teilen zusammen: einem politischen Teil, in dem die bilateralen und multilateralen Konsultationen zu Fragen von beiderseitigem Interesse geregelt werden; einem handelspolitischen Teil, der die Schaffung einer Freihandelszone vorsieht; einem Teil Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Kultur und Finanzen ; einem Teil, der auf die Angleichung der Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen geistiges Eigentum und Wettbewerb, abstellt.
9 9 Sonderchart 3 zu 5.2 Die Rechtshandlungen nach außen (3 von 3) Über die Umsetzung eines Europa-Abkommens wacht ein Assoziationsrat, der sich aus Vertretern des Rates und der Kommission einerseits und Vertretern der Regierung des assoziierten Staates andererseits zusammensetzt. Ein Assoziationsausschuss aus Mitgliedern des Assoziationsrates verfolgt die einschlägigen Arbeiten und bereitet die Beratungen des Assoziationsrates vor. Schließlich kann ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss, der sich aus Abgeordneten des nationalen Parlaments des assoziierten Staates und des Europäischen Parlaments zusammensetzt, dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten. (Quelle: Glossar, a.a.o., S. 3) (Hinweis: Zu den Kopenhagen-Kriterien siehe 2.4, 3 von 3)
10 Verfahren bei Rechtsakten (AEUV) 5.31 Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Art. 289, Abs. 1 mit Art. 294 (Mitentscheidungsverfahren) 5.32 Besonderes Gesetzgebungsverfahren: Art. 289, Abs Delegierte Rechtsakte: Art Durchführungsrechtsakte: Art. 291 (Zu den Einzelheiten: Herdegen, S )
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