1. Anwendbarkeit der Vorschriften zum Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartner

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1 1. Anwendbarkeit der Vorschriften zum Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartner Erfüllen A und B den steuerlichen Tatbestand der 26, 26b, 32a V EStG? o wenn ja: gebundene Entscheidung, 26 II S. 2 EStG Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 III GG, 85 AO) a) Direkte Anwendbarkeit o Voraussetzungen: 1. Antrag (+) 2. Weitere Voraussetzungen des 26 I Nr. 1 3 EStG (+) [hiervon war auszugehen] 3. A und B = Ehegatten? Subsumtion unter den Begriff Ehegatten Zwei Möglichkeiten: nur die zivilrechtliche Ehe nach den 1303 ff. BGB oder weiter Begriff (z.b. rein kirchliche Trauung genügt) Wortlaut (Grenze der Auslegung!): weiter Begriff liegt im Rahmen der Wortlautgrenze Systematik: Einheit der Rechtsordnung spricht für zivilrechtliches Verständnis Teleologie: wirtschaftliche Betrachtungsweise als wesentliches Prinzip des Steuerrechts:

2 o Besteuerung knüpft an wirtschaftliche Verhältnisse an (Stichwort Leistungsfähigkeit, dazu später) o Diese Verhältnisse ergeben sich ganz regelmäßig aus den zivilrechtlichen Vorschriften (bspw. Eigentumsbegriff, Anspruchsqualität etc.) o Besteuerung knüpft (zumindest zum großen Teil) an Unterhalts- und Einstandspflichten, die sich aus der Ehe isd BGB ergeben, an. Zwischenergebnis: Direkte Anwendung nicht möglich b) Analoge Anwendung o Voraussetzungen: 1. Regelungslücke: bereits fraglich, da scheinbar klare Trennung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern im Steuerrecht 2. Planwidrig? Pro: Gesetzgeber hat Ehe und Lebenspartnerschaft wirtschaftlich nahezu gleichgestellt (Verweis im LPartG auf Vorschriften der Ehe) Contra: unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber eine konsequente Umsetzung im Steuerrecht schlicht vergessen hat (Hinweis: Den Gesetzgebungsmaterialen lässt sich sogar explizit entnehmen, dass der Gesetzgeber die steuerliche Gleichstellung nicht wollte. Derartig vertieftes Wissen wird aber in einer VAK keineswegs erwartet.)

3 o Zwischenergebnis: Keine Analoge Anwendung des Ehegattensplittings auf eingetragene Lebenspartner c) Ergebnis Keine direkte oder analoge Anwendung möglich. 2. Verfassungsmäßigkeit der 26, 26b, 32a V EStG In Betracht kommt ein Verstoß der Normen gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 I GG a) Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem Gemeinsamer Oberbegriff (Genus proximum) hier z.b.: Eine grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte, rechtlich verbindlich anerkannte Lebensgemeinschaft (Gleichheit der wirtschaftlichen Folgen durch 5, 6 LPartG) Beachte: Zwischen den beiden Instituten besteht der wesentliche Unterschied, dass die Ehe durch Art. 6 I GG besonders geschützt ist, die eingetragene Lebenspartnerschaft aber nicht. An den Schutz der Verfassung an sich sind aber noch keinerlei wirtschaftliche Folgen geknüpft, sodass dieser Unterschied erst bei der späteren Prüfung von Bedeutung ist. Methodisch verfehlt wäre es, die Gleichheit aufgrund der Tatsache zu verneinen, dass es sich bei den einen um homo-, bei den anderen um heterosexuelle Paare handelt. A und B rügen gerade, dass dieses Merkmal als Grund der Ungleichbehandlung dient. Daher ist es für einen Verstoß gegen Artikel 3 erforderlich, dass gerade trotz der bestehenden Unterschiede zwischen den Gruppen noch derart gewichtige Gemeinsamkeiten bestehen, dass sie als wesentlich gleich zu bezeichnen sind. Ungleichbehandlung (+)

4 b) Rechtfertigung 1. Prüfungsmaßstab Willkürverbot jeder sachliche Grund genügt zur Ungleichbehandlung neue Formel strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung je nach Intensität der Ungleichbehandlung Intensität bemisst sich unter anderem nach Unterscheidung anhand objektiver Merkmale, sowie nach Annäherung des Unterscheidungsmerkmals an Merkmale in Art. 3 III GG (Hinweis: Die sexuelle Orientierung wird vom BverfG zwar tatsächlich als den in Art. 3 III GG genannten Merkmalen gleichgestellt bezeichnet. Diese Meinung ist aber in der Literatur wohl zurecht heftig kritisiert worden. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, denn zumindest ist mit guten Gründen vertretbar, dass die sexuelle Orientierung mit den aufgezählten Merkmalen vergleichbar ist, was zur Anlegung eines strengeren Maßstabes genügt.) Sexuelle Orientierung ist objektives Merkmal Gesetzgeber knüpft auch (zumindest mittelbar) daran an, homosexuelle Paare keine Ehe begründen können. Sexuelle Orientierung ist auch mit den Merkmalen aus Art. 3 III GG vergleichbar (vgl. vertiefende Anmerkungen in der Lösung) Zwischenergebnis: An die Gleichheitsprüfung sind strengere Anforderungen im Sinne einer genauen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellen.

5 2. Legitimer Grund Schutzgebot durch Art. 6 I GG ist generell ein Grund für Ungleichbehandlungen Finanzielle Förderung der Familie und damit die Sicherstellung des Fortbestehens der Gesellschaft (veraltet aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Ehegattensplitting): besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter. Moderner evtl.: offene und freie Gestaltung des Familienlebens 3. Geeignetheit Die Maßnahme, die zur Ungleichbehandlung führt, müsste auch geeignet sein, die gesetzgeberische Intention zumindest zu fördern Contra: Durch Schlechterstellung der Lebenspartnerschaften sind nicht mehr Eheschließungen zu erwarten Pro: der von Verfassungswegen vorgegebene Sonderstatus der Ehe könnte durch die schrittweise vollständige Angleichung anderer Lebensmodelle ausgehöhlt werden und damit an Bedeutung verlieren.

6 4. Erforderlichkeit (+) 5. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.s.) die geltend gemachten Gründe müssten gerade von solchem Gewicht sein, dass sie die Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen. Abwägung! angestrebte Förderung (bzw. Erhaltung) des Sonderstatus aus Art. 6 GG wird nur (wenn überhaupt) schwach verwirklicht, s.o. Dagegen könnte das Leistungsfähigkeitsprinzip als wichtigster Ausfluss des Art. 3 I GG im Steuerrecht verletzt sein: Belastungsintensität muss sich (so weit wie unter vernünftigen Umständen möglich) an der wirtschaftlichen Realität des Steuerpflichtigen, der Leistungsfähigkeit, orientieren. Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit darf der Gesetzgeber typisieren: Ehepartner leben ebenso wie eingetr. Lebenspartner in einer Erwerbsgemeinschaft. Typisierend geht der Gesetzgeber beim Ehegattensplitting davon aus, dass Eheleute ihr Einkommen teilen. Diese Typisierung trifft ebenso auf eingetr. Lebenspartner zu. Mit der oben genannten Typisierung hat der Gesetzgeber in Form des Ehegattensplittings eine Belastungsentscheidung getroffen (nämlich das Einkommen nur insoweit mit Einkommensteuer zu belasten, wie es in einer Erwerbsgemeinschaft typischerweise auch dem einzelnen Steuerpflichtigen zur Verfügung steht). Das sich aus dem Rechtsstaats- und

7 Gleichbehandlungsgebot ergebende Folgerichtigkeitsgebot fordert dann eine systemgerechte, konsequente Geltung dieser Belastungsentscheidung für alle vergleichbaren Personen oder Personengruppen. Ergebnis: Praktische Konkordanz: Die beeinträchtigten Rechtsgüter überwiegen bei Weitem das geschützte Rechtsgut. Die Ungleichbehandlung steht zu ihrem angestrebten Zweck in keinem angemessenen Verhältnis und ist daher unverhältnismäßig und letztlich verfassungswidrig.

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