Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Philosophie 1

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1 Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Philosophie 1 Für die Abiturprüfung gelten die vorliegenden Fachanforderungen gemäß den Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Philosophie (EPA). 1. Fachliche Qualifikation In der Abiturprüfung weisen die Schülerinnen und Schüler nach, dass sie fähig sind, auf der Grundlage gesicherter Kenntnisse sowie sicherer sprachlicher und methodischer Fertigkeiten einen ihnen unbekannten komplexen Sach-, Problem- und Textzusammenhang - differenziert zu erfassen und darzustellen (Problemerfassung), - zu erörtern (Problembearbeitung) und - selbständig zu beurteilen (Problemverortung). (vgl. Fachpräambel EPA, Reflexionsdimensionen 2 ) Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Bearbeitung der ihnen gestellten Aufgaben deutlich machen, dass sie in allen Anforderungsbereichen die Kompetenz philosophischer Reflexion in ihrer sachlichen, methodischen, personalen und sozialen Ausprägung erworben haben. (vgl. Lehrplan Philosophie für die Oberstufe, Neufassung von 2002) 2. Schriftliche Abiturprüfung 2.1 Aufgabenarten Folgende Aufgabenarten kommen für die schriftliche Abiturprüfung im Fach Philosophie in Frage: - Problemreflexion auf der Grundlage eines diskursiven Materials mit Bindung an eine fachphilosophische Position (vgl. EPA I.1.1. sowie II.1.1.), - Problemreflexion auf der Grundlage eines Materials mit präsentativen Elementen mit diskursiver Bearbeitung (vgl. EPA I.1.1. sowie II.1.2.), - Problemreflexion auf der Grundlage eines philosophisch-wissenschaftlichen Textes ohne Bindung an eine fachphilosophische Position (vgl. EPA I.1.1. sowie II.1.3.), - Problemreflexion auf der Grundlage eines präsentativen Materials mit Bindung an eine fachphilosophische Position bzw. Ausdrucksform ( vgl. EPA I.1.1. sowie II.1.4.), - Problemreflexion auf der Basis eines Kunstwerks mit diskursiver Bearbeitung (vgl. EPA I.1.1. sowie II.1.5.), - Problemreflexion auf der Grundlage eines diskursiven Materials mit präsentativer Gestaltung (vgl. EPA I.1.1. sowie II.1.2. und II. 1.6). 1 Bearbeitungsstand August Die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Philosophie. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom / 3.21/ Aktualisierung September 2007, S. 3 1

2 2.2 Hinweise zum Erstellen der Prüfungsaufgabe Die Aufgaben müssen aus dem Unterricht der Oberstufe erwachsen sein und sich insgesamt auf die Ziele und Methoden, Themen und Problemstellungen des Philosophieunterrichts der Oberstufe beziehen. Jede Aufgabe soll so gestellt sein, dass in ihrer Bearbeitung Leistungen aus den drei Anforderungsbereichen sichtbar werden. Sie muss den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geben, ihre Kompetenz philosophischer Reflexion in den Bereichen der Wahrnehmungs- und Deutungskompetenz, der Argumentations- und Urteilskompetenz sowie der Darstellungskompetenz nachzuweisen. In der Komplexität der Aufgabe soll erkennbar sein, dass sie sich auf mindestens zwei Halbjahre bezieht Zur Text- bzw. Materialvorlage Text und Material müssen hinreichend komplex und für die Bearbeitung der Aufgabe ergiebig sein. Sie müssen sich am Interesse und Verstehenshorizont der Schülerinnen und Schüler orientieren und als exemplarisch für die Behandlung eines philosophischen Problems gelten können. Beide müssen jeweils unter Anwendung der im Philosophieunterricht vermittelten Kenntnisse und Methoden zu bearbeiten sein. Texte sollen in der Regel nicht mehr als 900 Wörter umfassen; sie sind mit den üblichen bibliographischen Angaben sowie mit einer Zeilenzählung zu versehen. Die Wortzahl der Textvorlage ist anzugeben. Kürzungen innerhalb eines vorgelegten Textes oder Textauszugs sind äußerst zurückhaltend zu handhaben, sie müssen kenntlich gemacht werden Zur Aufgabenstellung Jede Prüfungsaufgabe bildet eine thematische Einheit. Unzusammenhängende Teilaufgaben entsprechen nicht dem Zweck der Prüfung. Die Aufgabenstellung muss so präzise sein, dass für die Schülerin bzw. den Schüler Art und Umfang der erwarteten Leistung klar erkennbar sind. Die Formulierung von Teilaufgaben folgt den drei Anforderungsbereichen (vgl. EPA I.2) und gibt den Prüflingen die Möglichkeit der differenzierten und selbständigen Bearbeitung gemäß den im Unterricht erworbenen Kompetenzen. Dies schließt auch die gegliederte Form der Darstellung ein. Dabei sind Operatoren zu verwenden, die den drei Reflexionsdimensionen entsprechen (z.b. darstellen, erörtern und beurteilen); es ist davon auszugehen, dass die Schülerinnen und Schüler im Philosophieunterricht die Fähigkeit erworben haben, mittels komplexer Operatoren selbständig zu arbeiten. Die Verwendung von mehr als drei Operatoren ist unzulässig. 2.3 Aufgabenvorschläge Für die schriftliche Prüfungsarbeit sind der Schulaufsichtsbehörde jeweils drei Aufgaben als Vorschläge einzureichen. Unter den Aufgabenvorschlägen müssen mindestens zwei aus dem Bereich der Aufgabenarten auf der Grundlage von diskursivem Material stammen. Die Aufgabenvorschläge dürfen nicht alle den Sachgebieten des letzten Jahres der Qualifikationsphase entnommen sein. Von der Schulaufsichtsbehörde werden zwei Aufgaben zur Wahl der Schülerin oder des Schülers genehmigt. 2

3 2.4 Einzureichende Unterlagen Zu den Aufgabenvorschlägen gehören auf gesondertem Blatt folgende Angaben: - die Themen der Qualifikationsphase sowie - die Aufgaben der Klassenarbeiten der Qualifikationsphase. Darüber hinaus sind für jeden Aufgabenvorschlag auf gesondertem Blatt anzugeben: - die zugelassenen Hilfsmittel, - die unterrichtlichen Voraussetzungen, die der Prüfungsaufgabe zugrunde liegen, - Hinweise zur erwarteten Prüfungsleistung und zu ihrer Bewertung. Im Erwartungshorizont müssen deutlich werden: - der Anteil der für die Lösung der Aufgabe vorausgesetzten Kenntnisse, - die für die Lösung der Aufgabe vorauszusetzenden Methoden, - der Grad der für die Lösung der Aufgabe vorauszusetzenden Selbständigkeit, - die Anforderungen an eine gute und an eine ausreichende Leistung. 2.5 Hinweise zur Bewertung der Prüfungsleistungen Die Bewertung der Prüfungsleistung stellt eine kriterienorientierte Entscheidung dar, die gebunden ist an: - die den Lehrplanvorgaben entsprechenden unterrichtlichen Voraussetzungen, - die Aufgabenart und Aufgabenstellung und - die sich aus beiden ergebenden Erwartungen. Für die Bewertung kommt folgenden Aspekten besonderes Gewicht zu: - sachliche Richtigkeit, - Folgerichtigkeit und Begründetheit der Aussagen, - Vielfalt der Gesichtspunkte und ihre jeweilige Bedeutsamkeit, - Differenziertheit des Verstehens und Darstellens, - Herstellung geeigneter Zusammenhänge, - Grad der Selbständigkeit, - Klarheit in Aufbau und Sprache, - Sicherheit im Umfang mit der Fachsprache und -methode, - Berücksichtigung standardsprachlicher Normen, - Verknüpfung der Aufgabenbearbeitung mit dem Selbstverständnis der Verfasserin bzw. des Verfassers. Für die Bewertung mit gut müssen Leistungen in den Anforderungsbereichen II und III erbracht werden. Eine Bewertung mit ausreichend setzt Leistungen voraus, die über den Anforderungsbereich I hinaus auch Ansätze in dem Anforderungsbereich II erkennen lassen. Die im Erwartungshorizont beschriebenen Anforderungen stellen die Grundlage für die Bewertung der Leistungen in den Klassenarbeiten dar. Das verlangt ihre Berücksichtigung sowohl in den Randkorrekturen als auch im abschließenden Gutachten. Im Erwartungshorizont nicht vorgesehene, aber aufga- 3

4 benbezogene gleichwertige Leistungen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Randkorrektur hat vornehmlich feststellenden Charakter. Sie muss die Bewertung der Prüfungsleistung transparent machen und Begründungshinweise ermöglichen. Vorzüge und Mängel der Arbeit werden abschließend im Gutachten als Voraussetzung für die zu erteilende Note dargestellt. Bezugspunkt ist der Erwartungshorizont im Vergleich zu der erbrachten Leistung, deren Qualität wesentlich aus der Randkorrektor erschließbar sein muss. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (Orthografie, Interpunktion, Grammatik) oder die angemessene äußere Form führen zu einem Abzug von bis zu zwei Notenpunkten. 3. Mündliche Prüfung Die Bestimmungen zur schriftlichen Abiturprüfung gelten sinngemäß. Die mündliche Abiturprüfung ist eine Einzelprüfung. 3.1 Einzelprüfung Der Schülerin bzw. dem Schüler werden zwei Aufgaben vorgelegt. Einer und nur einer Aufgabe ist ein unbekannter Text zur Bearbeitung beigegeben. Der Text hat in der Regel einen Umfang bis zu 300 Wörtern. Bei der Auswahl des Textes ist ebenso wie bei der Aufgabenstellung zu berücksichtigen, dass von der Schülerin bzw. dem Schüler eine eigenständige Leistung erwartet wird. Jede Aufgabe wird zunächst in einem zusammenhängenden freien Vortrag bearbeitet. Eine bloße Wiedergabe gelernten Wissensstoffes ist zu vermeiden. Daran schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das, anknüpfend an den Vortrag, größere fachliche Zusammenhänge und andere Sachgebiete erschließt. Der geforderte Gesprächscharakter verbietet das zusammenhanglose Abfragen von Kenntnissen. Beide Teile der Prüfung (Vortrag und Prüfungsgespräch) sollen zeitlich etwa gleich bemessen sein. Die Prüferin bzw. der Prüfer legt dem Prüfungsausschuss schriftlich einen Erwartungshorizont vor, in dem auf den Neuigkeitsaspekt der Aufgabe hingewiesen und die selbständige Prüfungsleistung erläutert wird Durchführung Der Prüfling soll die Lösung der gestellten Aufgabe bzw. Aufgaben zunächst in einem zusammenhängenden Vortrag präsentieren. Danach können in einem Gespräch Aspekte vertieft oder ergänzt werden. In das Prüfungsgespräch können auch Themen des Unterrichts und Privatlektüre des Schülers einbezogen werden. Nach Ermessen des Prüfers kann ein Textabschnitt vorgelesen werden, ggf. auch ein auswendig gelernter Text vorgetragen werden. Eine punktuelle Herübersetzung oder grammatische Fragen sind sinnvoll, wenn sie zur Überprüfung des Textverständnisses geboten erscheinen Anforderungen und Bewertung Die Anforderungen an die schriftliche Prüfungsleistung und die Maßstäbe für ihre Bewertung gelten sinngemäß auch für die mündliche Prüfungsleistung. 4

5 Als spezifische Anforderungen an die mündliche Prüfungsleistung, die bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen sind, gelten für den freien Vortrag - die Fähigkeit, sich klar, differenziert, konzeptionsgeleitet und in normgerechter Sprache zu artikulieren, und für das Prüfungsgespräch - die Fähigkeit, in einem Gespräch sach- und situationsgerecht auf Fragen, Impulse, Hilfen oder Einwände einzugehen, und - die Fähigkeit, dem Gespräch selbst Impulse zu geben. 4. Präsentationsprüfung Die Präsentationsprüfung muss über den Themenbereich eines Halbjahres hinausgehen und kann Inhalte und Methoden, die durch die anderen Fächer im Profil bereitgestellt werden, enthalten, soweit sie Gegenstand des Prüfungsfaches geworden sind. Die Bedingungen für eine Präsentationsprüfung als fünfte Prüfungskomponente richten sich nach 17 OAPVO. 5

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