STREIKRECHT IM ÖFFENTLICHEN DIENST (SEMINAR DBB AKADEMIE VOM )

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1 IM ÖFFENTLICHEN DIENST (SEMINAR DBB AKADEMIE VOM ) Hauptpersonalrat (K) beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern

2 Rechtsgrundlagen STREIKRECHT Verfahrensweg Neutralitätspflicht Personalrat Information der Beschäftigten durch den AG Erfassung der Streikenden Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis 2

3 Rechtsgrundlagen 1. Grundrecht zur Durchsetzung der Tarifforderung ( Art. 9 Abs. 3 GG) 2. zulässig nach Ende der Friedenspflicht und Durchführung von Verhandlungen (BAG vom AZR 651/86) 3. nur bei kollektivrechtlichen Maßnahmen 4. Laufzeit des Tarifvertrages muss beendet sein 3

4 Verfahrensweg 1. Kündigung der Tarifverträge ( 39 TV-L) (Beachte: unterschiedliche Fristen ) 2. Erheben einer Tarifforderung 3. Durchführung von Tarifverhandlungen mit AG 4. Friedenspflicht endet mit Ablauf der Laufzeit des Tarifvertrages 5. Scheitern der Verhandlungen 6. Streikaufruf durch die Gewerkschaften Ausnahme: Warnstreiks erfolgen bereits während der laufenden Verhandlung! 4

5 Neutralitätspflicht Personalrat 1. Personalrat darf über seinen Account nicht zum Streik aufrufen (BAG, ABR 31/12) 2. Personalrat darf auch keine Flyer verteilen 3. Mitglieder des Personalrats dürfen sich am Streik beteiligen Beachte: Dies jedoch nicht in der Funktion als Personalratsmitglied! 5

6 Information der Beschäftigten durch den AG 1. vor Informationsschreiben (Rechte und Pflichten der Beschäftigten, Verbot der Benutzung von Räumlichkeiten, Gegenständen, Fahrzeugen, Folgen rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen, Auswirkungen der Teilnahme auf das Beschäftigungsverhältnis) 2. während Informationen der Dienststelle an die Beschäftigten über Entwicklung der Verhandlungen 3. danach Informationsschreiben über Entgeltrückforderung und Saldierung Zeitkonto 6

7 Erfassung der Streikenden 1. Arbeitgeber darf Streikende erfassen und auch nachfragen, wer am Streik teilgenommen hat 2. Streikende muss sich nicht vorher beim AG abmelden! 3. Ausreichend ist die Erklärung zur Streikteilnahme durch eindeutige Handlung (Anziehen Streikweste etc.) 4. Arbeitgeber muss Vorkehrungen treffen, wie er die Streikenden erfassen kann (Meldung Vorgesetzte, im Nachgang erfragen) 5. Bei Teilnahme am Arbeitskampf muss keine Zeiterfassung erfolgen (Sicht der Gewerkschaft, Arbeitgeber sehen dies anders, Sachverhalt wurde noch nicht ausgeurteilt) 7

8 Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis 1. kein Anspruch auf Arbeitsentgelt während des Streiks 2. Gewerkschaftsmitglieder Anspruch auf Streikgeld 3. keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sofern Erkrankung nach Streikbeginn aufgetreten ist 4. nur in Ausnahmefällen wird Streikenden Urlaub gewährt 5. vor Beginn des Streiks genehmigter Urlaub ist anzutreten 6. Umwandlung von Streiktagen in Urlaub nicht möglich 7. keine Eintragung in Personalakte, nur in Vergütungsakte 8

9 Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis 1. Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht fort 2. Rentenversicherung bleibt bestehen, jedoch sind Streikzeiten keine Versicherungszeiten 3. Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden während dieser Zeit nicht abgeführt 4. Pflichtversicherung VBL bleibt bestehen 5. Kein Unfallversicherungsschutz während des Streiks (gilt auch für Wegeunfälle zur Dienststelle zur Aufnahme des Arbeitskampfes) Daher ist es sinnvoll, die Streikabsicht nicht im Vorfeld zu verkünden und die Streikweste erst vor Ort anzuziehen! 9

10 Literaturhinweise: STREIKRECHT Seminarunterlagen Rechte und Pflichten bei Arbeitskampfmaßnahmen In-House-Seminar vom , Referent: Mark-Oliver Steuernagel Arbeitskampfrichtlinien der TdL vom (erhältlich per Mail vom HPR(K)) 10

11 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. 11

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