Dienstanweisung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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1 Arbeitsschutzorganisation: Ziele des es sind die Verhinderung von Unfällen, Berufserkrankungen und die Förderung der Gesundheit der Beschäftigten, im Einrichtungsbereich tätige Beschäftigte fremder Unternehmen sowie der Schüler. hat auch Qualitätscharakter. Unzureichend eingerichtete Arbeitsplätze und ungenügend geschützte Mitarbeiter schließen auf Dauer Qualitätsmängel ein. Ziel muss es also sein, die Arbeitsplätze so zu gestalten, dass ein sicheres und gesundes Arbeiten möglich ist. Als aktives Arbeitsschutzmanagement ist deshalb nachfolgende Arbeitsschutzorganisation gebildet. Die betriebliche Arbeitsschutzorganisation bildet den Rahmen für alle innerbetrieblichen Maßnahmen, mit denen der Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen und Belastungen verwirklicht werden soll. Das Ziel dieser Organisation ist die Gewährleistung des Arbeitsund Gesundheitsschutzes. Dies kann nur durch optimales Zusammenwirken der Führungsebene und aller Beschäftigten geschehen. Verantwortung für Umfang der Verantwortung Die Verantwortung für einen Fachbereich oder eine Bezirksdirektion hat ein entsprechendes Weisungsrecht zur Folge. Denn nur derjenige kann Verantwortung tragen, der auch Anordnungen treffen kann. Verantwortung für seinen Bereich trägt jeder Vorgesetzte. Er hat die Verpflichtung zum richtigen Einsatz seiner Mitarbeiter bei besonderen Bedingungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zur ordnungsgemäßen Unterweisung seiner Mitarbeiter zur Kontrolle (Beaufsichtigung) seiner Mitarbeiter (in Bezug auf ordnungsgemäßes und sicherheitsgerechtes Verhalten zum ) Die Verantwortlichkeit wird nicht getrennt in Teil-Verantwortlichkeiten, z. B. für den Einsatz der Mitarbeiter, für das Arbeitsergebnis, für die Arbeitssicherheit. Die Verantwortlichkeit ist unteilbar und umfasst die gesamte sorgfältige Beachtung dieser drei Komplexe. Derjenige, der Verantwortung für einen Bereich trägt, hat somit auch die Verantwortung für den in diesem Bereich. Schutzwirkung der Vorschriften und Regeln zum Sicherheitsvorschriften und Regeln zum wirken erst dann, wenn sie in entsprechende Sicherheits- oder Schutzmaßnahmen in den Betriebsteilen umgesetzt werden. Die Umsetzung obliegt den Einrichtungsleitern und nicht zuletzt auch den Beschäftigten. Die betrieblichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen dienen dem Schutz der Beschäftigten. Der Mitarbeiter muss, um komplette Schutzwirkung zu erreichen, diese Maßnahmen unterstützen und zusätzlich das eigene sicherheitsbewusste Verhalten einbringen. Dienstanweisung AG 02 - Arbeitsschutzorganisation Seite: 1 von 8

2 Nur die Kombination der betrieblichen Vorsorge mit der eigenen Vorsorge für Arbeits- und Gesundheitsschutz bietet größtmögliche Sicherheit. Aufgaben, Pflichten und Befugnisse der Vorgesetzten und Mitarbeiter auf dem Gebiet des es Aufgaben und Befugnisse der Vorgesetzten Vorstand und Einrichtungsleiter sind verpflichtet, die Arbeit sicher zu gestalten, damit die Beschäftigten vor Unfall- und Gesundheitsschäden bewahrt bleiben (Pflichtenfestlegung in 2 bis 14 der UVV Grundsätze der Prävention, BGV A1). Hierzu werden Grundlinien zum bestimmt sowie örtliche und sachliche Zuständigkeiten festgelegt. Des Weiteren findet eine Überwachung auf richtige Erfüllung der Aufgaben statt. Die Pflichten in den einzelnen Einrichtungen können auf die dort bestimmten Führungskräfte übertragen werden. Jeder Vorgesetzte ist in seinem Bereich auch verantwortlich für den. Entsprechend 2 bis 14 der UVV Grundsätze der Prävention, BGV A1 sind die wesentlichen Aufgaben und Befugnisse der Vorgesetzten: Weisungen erteilen (Weisungsbefugnis) technische Einrichtungen schaffen und in sicherem Zustand erhalten Vorschriften, Regeln der Technik einhalten, umsetzen Mitarbeiter einsetzen, einweisen, beaufsichtigen alle Maßnahmen zum koordinieren bei Bedarf persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen Begehungen zur Überprüfung der Arbeits- und Tätigkeitsbereiche durchführen Mängel im Rahmen der Führungsverantwortung beseitigen oder dem zuständigen Fachbereich melden Unfälle auf Ursache untersuchen, Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung veranlassen Unterweisungen durchführen Mitwirkung der Mitarbeiter fördern Sicherheitsbeauftragten unterstützen ggf. übergeordnete Vorgesetzte informieren Vertretung regeln Nichtbeachtung könnte zu Inregressnahme der Einrichtung durch den Unfallversicherungsträger führen. Sicherheitsmaßnahmen bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen Werden Arbeiten an andere Firmen (Subunternehmer) übergeben, die eine gegenseitige Gefährdung beinhalten können, so ist von dem jeweiligen Verantwortlichen zur Auftragserfüllung eine Person zum Koordinator zu bestellen, die gegenüber den Beschäftigten der anderen Firmen weisungsbefugt ist. Vorerst muss hierzu eine Beurteilung erfolgen, ob es bei der Durchführung der Arbeiten Dienstanweisung AG 02 - Arbeitsschutzorganisation Seite: 2 von 8

3 zur gegenseitigen Gefährdung kommen kann. Die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen sind mit den Beteiligten zu koordinieren (siehe Dienstanweisung FA 01 Arbeitsschutzhinweise für Fremdfirmen). Dienstanweisung AG 02 - Arbeitsschutzorganisation Seite: 3 von 8

4 Der Koordinator muss den beteiligten Firmen bekannt gemacht werden und stimmt die Arbeitsabläufe und die zu treffenden sicherheitstechnischen Maßnahmen aufeinander ab. Bei Störfällen sind die Arbeiten einzustellen und der Koordinator ist zu verständigen. Aufgaben und Pflichten der Mitarbeiter Die allgemeinen Pflichten der Mitarbeiter sind in 15 bis 18 der UVV Grundsätze der Prävention, BGV A1 geregelt. Danach muss der Mitarbeiter alle Arbeitssicherheitsmaßnahmen unterstützen und befolgen. Weitere Pflichten ergeben sich aus speziellen Unfallverhütungsvorschriften, aus staatlichen Vorschriften sowie aus den Anordnungen der Vorgesetzten. Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften enthalten Verpflichtungen, die jeden Mitarbeiter binden. Maßnahmen, Anweisungen der Einrichtungsleiter werden aufgrund des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) zwischen Beschäftigten und der Stiftung Katholische Freie Schule verbindlich. Der Mitarbeiter muss die Arbeitssicherheitsmaßnahmen unterstützen und einhalten! Daraus ergeben sich wichtige Pflichten, wie Vorschriften und Regeln einhalten Weisungen befolgen Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß benutzen bei Bedarf persönliche Schutzausrüstungen benutzen an Unterweisungen teilnehmen Mängel melden und beseitigen Störungen melden Zutritts- und Aufenthaltsverbote beachten Unfälle melden Für Vorgesetzte gelten diese Mitwirkungspflichten ebenfalls. Bei Nichtbeachtung der Mitwirkungspflicht kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Zusätzlich können Verstöße zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Unterstützung der Stiftung Katholische Freie Schule in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (für arbeitssicherheitstechnische Fragen) und der Betriebsarzt (für arbeitsmedizinische Fragen) unterstützen die Stiftung bzw. die Vorgesetzten durch fachliche Beratung und entsprechende Überprüfungen zum Stand der Arbeitssicherheit. Unterstützung bedeutet hierbei nicht nur Beratung; sie umfasst ein breites Handlungsspektrum wie Informieren, Vorschlagen, Hinwirken, Organisieren, Motivieren usw. Zu den Aufgaben gehören beispielsweise sachkundige Beratungen zur Gestaltung von Baulichkeiten, Arbeitsplätzen, Arbeitsverfahren und Arbeitsmitteln. Eine wesentliche Aufgabe ist die sicherheitstechnische Überprüfung der Arbeitsbereiche, die durch Betriebsbegehungen und Gefährdungsbeurteilungen erfolgt. Dienstanweisung AG 02 - Arbeitsschutzorganisation Seite: 4 von 8

5 Bei den Betriebsbegehungen und Gefährdungsbeurteilungen wird immer ein Ist-Zustand aufgenommen und mit den Sollvorgaben, die in Arbeitsschutz-, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln festgelegt sind, verglichen. Eventuelle Handlungsbedarfe werden dann in Begehungsberichten genannt und praktikable Lösungsvorschläge zu Verbesserungen beschrieben. Eine weitere Aufgabe sind Schulungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, dies können beispielsweise unterstützende Unterweisungen zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen oder zum vorbeugenden Brandschutz oder zur ergonomischen Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sein. Die Aufgabenteilung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in der Vertiefung im Bereich Medizin und im Bereich Technik zu sehen. Der Betriebsarzt untersucht die Beschäftigten, beurteilt und berät sie arbeitsmedizinisch, auch unter vier Augen, selbstverständlich unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht. Die Beurteilung der Arbeitsplätze nach arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten gehört ebenfalls zum Tätigkeitsbereich des Betriebsarztes, das heißt hier findet eine wesentliche Zusammenarbeit nämlich bei den Begehungen statt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt stehen vergleichbar von Inhabern von Stabsstellen nicht in der Linienverantwortung; das heißt sie haben kein Weisungsrecht gegenüber Vorgesetzten oder Mitarbeitern. Die Verantwortlichkeit für die getroffenen Maßnahmen bleibt bei den betrieblichen Vorgesetzten. Sicherheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte werden innerhalb des Unternehmens bestellt, benannt und entsprechend ausgebildet. Sie übernehmen dieses Amt freiwillig und ehrenamtlich. Sie unterstützen in dem ihnen zugewiesenen Bereich die betrieblichen Vorgesetzten in der Sicherheitsarbeit, sprechen in Einzelfragen auch mit den Arbeitskollegen. Sie stellen ein wichtiges Bindeglied zur Verwirklichung der Arbeitssicherheit "vor Ort" dar. Eine spezielle Verantwortlichkeit des Sicherheitsbeauftragten wird durch diese zusätzliche Aufgabe nicht begründet. Der Sicherheitsbeauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie jeder andere Mitarbeiter des Betriebes. Sicherheitsbeauftragte (in ihrer Funktion) sind nicht weisungsberechtigt. Überörtliche Mitarbeitervertretung (ÜMAV), örtliche Mitarbeitervertretung (MAV) Der Mitarbeitervertretung obliegen nach der Mitarbeitervertretungsordung der Diözese Rottenburg-Stuttgart wichtige Beratungs- und einige Kontrollbefugnisse auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit. Sie betreffen Gesichtspunkte der Betriebsordnung und des Betriebsablaufes. Die Mitarbeitervertretung achtet in ihrer Mitbestimmungsberechtigung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz unter anderem auf die Einhaltung der zum Schutz der Mitarbeiter erlassenen Arbeitsschutzbestimmungen, beteiligt sich an Maßnahmen zur Prävention (z.b. Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen). Die Mitarbeitervertretung ist Mitglied des Arbeitsschutzausschusses. Dienstanweisung AG 02 - Arbeitsschutzorganisation Seite: 5 von 8

6 Arbeitsschutzkonferenz und örtliche Arbeitsschutzausschüsse Für die Stiftung wurden eine zentrale Arbeitsschutzkonferenz und örtliche Arbeitsschutzausschüsse gebildet. Es wird verwiesen auf die Arbeitsschutzordnung der Stiftung Katholische Freie Schule. Über diese Sitzungen werden Protokolle erstellt. Weitere Beteiligte zum betrieblichen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Diese sind als zuständige Berufsgenossenschaften Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die wesentlichen Aufgaben sind Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie die Abwendung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Leistungen zur Rehabilitation von Unfallverletzten Entschädigung für Unfallfolgen Die Berufsgenossenschaften haben die Verpflichtung, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Diese Aufgaben werden unter anderem erfüllt durch: Unfallverhütungsvorschriften über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen; Verhaltensregeln, die die Beschäftigten zu beachten haben; über arbeitsmedizinische Dienstanweisung AG 02 - Arbeitsschutzorganisation Seite: 6 von 8

7 Vorsorgeuntersuchungen; über Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Erste Hilfe Überwachung der Maßnahmen zum durch Aufsichtspersonen, die die Einrichtungen auch beraten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (z.b. für Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Personalräte) Gewerbeaufsicht/Gesundheitsamt Unter Gewerbeaufsicht ist die staatliche Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu verstehen. Diese Überwachung wird vom jeweils zuständigen Regierungspräsidium von Aufsichtspersonen durchgeführt. Die Aufgaben beschränken sich nicht nur auf die Überwachung der Bestimmungen auf dem Gebiet des technischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Arbeitsschutzes, sondern erstrecken sich auch auf die Überwachung der gesetzlichen Vorschriften über beispielsweise Arbeitszeit, Sonntagsruhe, Frauen-, Mütter- und Jugendschutz. Außerdem gehören dazu auch die Überwachung der Geräte- und Produktsicherheit, des Strahlenschutzes, des Nachbarschutzes und die Genehmigung bestimmter Bauten und Anlagen. Ersthelfer Erste Hilfe nach einem Unfall bestimmt oft den späteren Heilerfolg; manchmal entscheidet sie auch über Leben und Tod. Da hierüber häufig bereits Sekunden entscheiden, ist eine sofortige Hilfeleistung erforderlich. Darum müssen ausgebildete Ersthelfer zur Verfügung stehen. Um in Notfällen wirksam Erste Hilfe leisten zu können, ist es erforderlich, dass eine ausreichende Zahl von ausgebildeten Ersthelfern im Betrieb anwesend ist notwendiges Erste-Hilfe-Material sowie Einrichtungen zur Verfügung stehen eine entsprechende, gut funktionierende innerbetriebliche Rettungsorganisation vorhanden ist Jeder ist verpflichtet, sofern nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, sich als Ersthelfer bei Bedarf zur Verfügung zu stellen und sich entsprechend ausbilden zu lassen. In einem acht Doppelstunden umfassenden Lehrgang werden dem Ersthelfer diejenigen Kenntnisse vermittelt, die ihn in die Lage versetzen sollen, die notwendige Erste Hilfe zu leisten. Liegt die Ausbildung von Ersthelfern länger als zwei Jahre zurück, ist eine Teilnahme an einer Fortbildung (Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe- Training) zu veranlassen. Die benannten Ersthelfer sind den Mitarbeitern bekannt zu machen, z.b. über den Aushang zur Ersten Hilfe (siehe Dienstanweisung NFO 01 Erste Hilfe Organisation / Unfallmeldewesen ) Arbeitsschutz-, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln Die einschlägigen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln können über Internet eingesehen werden: / BGVR-Online-Datenbank: Rechtsquelle Dienstanweisung AG 02 - Arbeitsschutzorganisation Seite: 7 von 8

8 Im Weiteren ist das Regelwerk zum auch bei der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit (B A D GmbH) vorhanden. Bei Bedarf kann hier eine fach- und sachkundige Beratung eingeholt werden. Als weitere Bezugsquelle von Schriften (Vorschriften, Richtlinien, Regeln, Merkblätter, Broschüren, Aushänge, Aufkleber, Vordrucke) wird auf die zuständige Berufsgenossenschaft (Kontakt: ). Für weitere stiftungsinterne Grundsatzregelungen wird auf die Arbeitsschutzordnung der Stiftung Katholische Freie Schule verwiesen. Dienstanweisung AG 02 - Arbeitsschutzorganisation Seite: 8 von 8

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