Leistungs- und Vergütungsrisiken aus Sicht des Honorarsachverständigen

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1 Leistungs- und Vergütungsrisiken aus Sicht des Honorarsachverständigen 1. Werden die Regelungen der HOAI richtig angewendet? 1.1 Mitverarbeitete Bausubstanz mvb ( 4 Abs. 7 HOAI) Häufige Fehler in der Regelanwendung - mvb wird in die 2. Stufe des VOF-Verfahrens aufgenommen und Bestandteil des Honorarangebotes, Widerspruch zur HOAI, - mvb wird nach Abschluss des Verfahrens in die Vertragsverhandlungen integriert, Widerspruch zur HOAI (z.b. 4 Abs.7), - mvb wird geringer angesetzt als tatsächliche Mitverarbeitung evtl. Leistungseingrenzende Wirkung (gelegentlich Thema bei gerichtl. Auseinandersetzungen), - mvb ersetzt keine besonderen Leistungen und kein Ersatz für Umbauzuschlag, - mvb wird in versch. Leistungsphasen nicht angemessen vereinbart, - Berechnungsprinzip wird gelegentlich als zu aufw. empfunden, - Richtig ist die Ermittlung zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung (Ausnahmsweise zur Vorentwurfsplanung) Bsp.: Bei Gerichtsverfahren zu Planungsmängeln wird gelegentlich die mvb in aller Gänze vom Gericht berücksichtigt, wenn es um die Verantwortlichkeit geht, obwohl bei der Honorarvereinbarung nur geringere Kosten angesetzt wurden. BGH Rechtsprechung orientiert sich aber an der konkreten Mitverarbeitung (leistungsbezogen).

2 1. Werden die Regelungen der HOAI richtig angewendet? 1.2 Umbauzuschlag - Übergreifende Regelung in 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gilt unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist. Die Bedingung Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Leistungen wird häufig übersehen. Hier besteht, wenn Schwierigkeitsgrad als Honorarzone verstanden wird, ein unmittelbarer Zusammenhang. Bei VOF-Verfahren führt das oft zu wettbewerbsverzerrungen.

3 Tragwerk Technisch e Ausrüstun g Verkehrsa nlagen Ingenieur bauwerke Siemon Sachverständige + Ingenieure GmbH Spezialregeln Hinweise 44 (6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden. 48 (6): Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden. 56 (5): Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden. 52 (4): Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden.

4 2. Welche Vertragsergänzungen sind notwendig? 2.1 Allgemeine Regelungen - Regelung zu etwaigen Terminverschiebungen, die HOAI trifft keine Regelung zum Honorar bei Terminverschiebungen, Erfahrungen bei Gericht zeigen, dass hier erhebliche finanzielle Risiken bestehen, fehlende Trennung zwischen Grundleistungen und bes. Leistungen kann die Anwendung von Verzögerungsregelungen erheblich erschweren, - Regelungen zu Bestandsaufnahmen (z.b. räuml. Umfang, Aufmaßgenauigkeit, oft werden hier sog. Komplettheitsklauseln angewendet, die Unterdeckungen zur Folge haben, - Regelungen über die Vollständigkeit der beizustellenden Fachplanungsleistungen und bes. Leistungen, Honorargerechtigkeit durch korrekte Arbeitsschritte von Anfang an - Genauere Definition des Vertragsgegenstandes als Basis für das neue Honorarmanagement, Änderungen sind oft Ursache von Unterdeckungen, Änderungshonorar ist ohne genau definierten Vertragsgegenstand nur schwer durchsetzbar, - Regelung wonach aktuelle DIN Normen (soweit nicht als technische Baubestimmung eingeführt) beim Bauen im Bestand nicht uneingeschränkt als Grundlage für zugesicherte Eigenschaften gelten (häufiges Problem bei Auseinandersetzungen).

5 2. Welche Vertragsergänzungen sind notwendig? 2.2 Einzelfallbezogene Regelungen - Regelung zum Vertragsgegenstand werden häufig nicht präzise getroffen (Honorar- und Haftungsrisiken sind die Folge) - Regelung über die Einigung bei Änderungen (z.b. Zeitfenster für AG-Entscheidungen), - Strikte Trennung von Honorarregelungen für Grundleistungen und Honorarregelungen für andere Leistungen, fehlende Trennung kann die Anwendung von Verzögerungsregelungen erheblich erschweren, - Örtl. Bauüberwachung: präzise Leistungsinhalte statt Komplettheitsklauseln (hohes Honorarrisiko), - Auflösung der Regelungskollision zu Nachtragsprüfungen (bes. Leistg. / Planungsänderungen gem. 10), - Regelung über etwaiges Herauswachsen aus den Tafelwerten im Zeitraum der LPH 1 bis 3, Bsp.1: Sanierungsgutachten mit gleichzeitig bearbeiteten Vorplanungsleistungen ist bei späterer weiterer Beauftragung die Schnittstelle zwischen preisrechtlich geregelten Leistungen und anderen Leistungen Bsp.2: Nachträge die gleichzeitig Planungsänderungen sind Bsp. 3: Oft beurteilen Gerichte das fachliche Haftungsrisiko auf einen größeren räuml. Umfang bezogen als das sog. Honorarverständnis bei Vertragsabschluss. Damit ergeben sich oft Haftungsfälle die vermeidbar sind

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