Bundesrat, Wahl und Zusammensetzung. Art. 175 BV. Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesrat, Wahl und Zusammensetzung. Art. 175 BV. Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt."

Transkript

1 7 7 Bundesrat, Wahl und Zusammensetzung Art. 75 BV Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt. Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind Bundesrat, Unvereinbarkeit, Bsp. Art. 6 RVOG* Nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein können: a. zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen; b. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie; c. zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind. Bundesrat, Wahlsystem Art. 68 Abs. BV Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General. Art. 75 Abs. BV Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt. * Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom. März 997, SR Bundesrat, Wahlsystem, Bsp. Bundesrat, Wahlsystem Art. Abs. und ParlG Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Vereinigten Bundesversammlung in der Session nach der Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt. Die Sitze werden einzeln und nacheinander besetzt, in der Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber. Sitze, für die bisherige Mitglieder des Bundesrates kandidieren, werden zuerst besetzt.

2 78 79 Bundesrat, Wahlsystem Bundesrat, Wahlsystem Art. Abs. und ParlG In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig. Aus der Wahl scheidet aus: a. ab dem zweiten Wahlgang: wer weniger als zehn Stimmen erhält; und b. ab dem dritten Wahlgang: wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich. Art. 0 ParlG Die Stimmabgabe bei Wahlen in der Bundesversammlung ist geheim. Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht. Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel. Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, als Sitze frei sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Moritz Leuenberger, UVEK,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 6 davon gültig: 78 absolutes Mehr: 90 Erhaltene stimmen: 57 Restliche Stimmen: an verschiedene Gewählt im. Wahlgang. Pascal Couchepin, EDI,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 6 davon gültig: absolutes Mehr: 6 Erhaltene stimmen: 05 Restliche Stimmen: 6 an verschiedene Gewählt im. Wahlgang. 8 8 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Samuel Schmid, VBS,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: davon gültig: 9 absolutes Mehr: 0 Erhaltene stimmen: 0 Restliche Stimmen: 8 an verschiedene Gewählt im. Wahlgang. Micheline Calmy-Rey, EDA,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 6 davon gültig: 80 absolutes Mehr: 9 Erhaltene stimmen: 5 Restliche Stimmen: 7 an verschiedene Gewählt im. Wahlgang.

3 8 85 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Christoph Blocher, EJPD,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 6 davon gültig: 8 absolutes Mehr: 0 Christoph Blocher: Eveline Widmer-Schlumpf:6 Verschiedene:. Wahlgang Christoph Blocher, EJPD,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 6 davon gültig: absolutes Mehr: Christoph Blocher: 5 Eveline Widmer-Schlumpf:5 Verschiedene: Gewählt Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Bundesrat, Wahlsystem, Gesamterneuerung 007 Hans-Rudolf Merz, EFD,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 6 davon gültig: absolutes Mehr: 7 Erhaltene stimmen: Restliche Stimmen: 0 an verschiedene Gewählt im. Wahlgang. Doris Leuthard, EVD,. Wahlgang: Abgegebene Stimmen: 5 davon gültig: 9 absolutes Mehr: 96 Doris Leuthard: 60 Gewählt im. Wahlgang Christoph Blocher: Verschiedene: Bundesrat, Wahlsystem, Besetzung von Vakanzen Art. ParlG Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach dem Erhalt des Rücktrittsschreibens, dem unvorhergesehenen Ausscheiden oder der Feststellung der Amtsunfähigkeit. Das neugewählte Mitglied tritt sein Amt spätestens zwei Monate nach seiner Wahl an. Sind mehrere Vakanzen zu besetzen, so ist für die Reihenfolge das Amtsalter der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber massgebend. Organisation und Verfahren des Bundesrates, Kollegialitätsprinzip Art. 77 Abs. BV Der Bundesrat entscheidet als Kollegium. Art. RVOG Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium verantwortlich. Art. RVOG Der Bundesrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Die Mitglieder des Bundesrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.

4 90 9 Tagesanzeiger vom 0. November 00 Organisation und Verfahren des Bundesrates, Verhandlungen Art. Abs. bis und 5 RVOV Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt. Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden. Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt werden. [ ] 5 Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten. 9 9 Organisation und Verfahren des Bundesrates, Verhandlungen Art. 8 RVOG Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet die Verhandlungen des Bundesrates. Neben den Mitgliedern des Bundesrates nimmt der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin an den Verhandlungen des Bundesrates mit beratender Stimme teil. Er oder sie hat für die Geschäfte der Bundeskanzlei das Antragsrecht. Vizekanzler und Vizekanzlerinnen wohnen den Verhandlungen bei, soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt. Wenn es dem Bundesrat zu seiner Information und Meinungsbildung angezeigt erscheint, zieht er zu seinen Verhandlungen Führungskräfte sowie inner- und ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Sachkundige bei. Organisation und Verfahren des Bundesrates, Verhandlungen Art. RVOG Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren gemäss Artikel 5 sind nicht öffentlich. [ ] 9 95 Organisation und Verfahren des Bundesrates, Verhandlungen Art. 8 Abs. bis BGÖ Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. Der Bundesrat kann ausnahmsweise beschliessen, amtliche Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens auch nach dem Entscheid nicht zugänglich zu machen. Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich. Organisation und Verfahren des Bundesrates Art. 77 Abs. und BV Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt. Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein. Art. 78 Abs. BV Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.

5 96 97 Organisation und Verfahren des Bundesrates Bundespräsidium Organisation und Verfahren des Bundesrates: Kompetenzen des Bundespräsidenten, Bsp. Art. 76 Abs. und BV Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt Regierung Planung und Koordination Art. 80 Abs. BV Aussenpolitik Art. 8 Abs. BV Innere und äussere Sicherheit Art. 85 BV Information der Öffentlichkeit und Kommunikation Art. 80 Abs. BV Repräsentation Zuständigkeiten des Bundesrates Rechtsetzung Aushandlung, Unter- Zeichnung und Ratifikation von Staatsverträgen Art. 8 Abs. BV Initiativrecht, Leitung des Vorverfahrens in BVers, Antragsrecht Art. 8, Art. 60 Abs. BV, Art. 7 RVOG Erlass von Verordnungen Art. 8 Abs. BV Veröffentlichung und Inkraftsetzen Verwaltung + Vollzug Leitung und Beaufsichtigung der Bundesverwaltung Art. 78 und Art. 87 Abs. lit. a BV Vollzug der Gesetzgebung, von Beschlüssen der BVers und Entscheiden der Gerichte des Bundes Art. 8 Abs. BV Rechtsprechung residuale Kompetenzen Art. 7 VwVG, Staatsleitung Art. 80 Abs. BV Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. Art. 6 Abs. bis RVOG Der Bundesrat bestimmt Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik. Er räumt der Wahrnehmung der Regierungsobliegenheiten Vorrang ein. Er trifft alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen. 00 0, Aussenpolitik Art. 8 Abs. BV Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. Art. 80 Abs. BV Er [der Bundesrat] informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Art. 85 Abs. und BV Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz. Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 5

6 0 0 Art. 0 RVOG Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen. Art. 0 StGB. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat Art. 6 Abs. und BGÖ Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. Art. 7 Abs. lit. a bis d BGÖ Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: a. die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; d. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; Art. 7 Abs. lit. e bis h BGÖ Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: e. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; f. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; g. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; h. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Art. 5 Abs. BV Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 6

7 08 09 Art. Abs. und BGÖ Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: a. dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; b. deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder c. die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind. Art. BGÖ Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. 0 Art. 8 Abs. und BGÖ Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. Art. 0 BGÖ Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. [ ] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens: a. Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht. durch kant. Behörden, Beispiel Basel-Stadt 75 Abs. und KV-BS Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. durch kant. Behörden, Beispiel Basel-Stadt IDSG* Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen. Es bezweckt, a) das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, und [ ] * Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Basel- Stadt (noch nicht in Kraft) 7

8 5 durch kant. Behörden, Beispiel Basel-Stadt 0 Abs. und IDSG Das öffentliche Organ informiert die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse in seinem Tätigkeitsbereich. Von allgemeinem Interesse sind Informationen, die Belange von öffentlichem Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der demokratischen Rechte der Bevölkerung von Bedeutung sind. Verwaltung und Vollzug, Leitung Art. 78 Abs. und BV Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. 5 Abs. IDSG Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ im Sinne von Abs. lit. a und b dieses Gesetzes vorhandenen Informationen, ausgenommen zu Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind. 6 7 Verwaltung und Vollzug, Aufsicht Art. 87 Abs. BV Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. b. Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz. c. Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen. d. Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht. Verwaltung und Vollzug, Aufsicht Art. 8 Abs. und RVOG Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören. 8 9 Verwaltung und Vollzug, Aufsicht Art. Abs. und RVOV Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. [ ] Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel Absatz RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie. Verwaltung und Vollzug, Aufsicht, BBl 997 I f.: Auch wenn das parlamentarische Oberaufsichtsrecht und Finanzkontrollrecht über den Bundesrat davon ausgehen, dass der Bundesrat die Instrumente besitzt, um die Verwaltung uneingeschränkt in der Hand zu halten, führt der hierarchische Aufbau der Verwaltung dazu, dass alle tiefer gestellten Verwaltungseinheiten je durch höher gestellte beaufsichtigt werden. Dieses Kontrollsystem erlaubt es dem Bundesrat, sich erstens auf die obersten Verwaltungsglieder und zweitens auf bedeutende Situationen zu konzentrieren. Der Bundesrat verfügt dementsprechend über weitreichende Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. 8

9 0 Verwaltung und Vollzug, Ausgelagerte Verwaltungsträger Art. 78 Abs. BV Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. Rechtsprechung Art. 7 VwVG* Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; b. erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals. * Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 0. Dezember 968, SR 7.0 Rechtsprechung, Beispiel Polanski Art. 6 IRSG Verfügungen des Departements nach Artikel 7 Absatz unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat. Art. 7 Abs. IRSG Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel a. [ ] Art. Abs. lit. a IRSG Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere: a. die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); Bundesverwaltung, Aufgaben und Organisation Art. 78 BV Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. 5 Bundesverwaltung, Aufgaben und Organisation, Bundeskanzlei Art. 79 BV Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet. Art. 68 Abs. BV Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General. Bundesverwaltung, Aufgaben und Organisation, Bundeskanzlei Art. lit. a bis c RVOG Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a. berät und unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene; b. entwirft für den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin die Arbeitsund Geschäftspläne und überwacht deren Umsetzung; c. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Bundesrates mit; 9

10 6 Bundesverwaltung, Aufgaben und Organisation, Bundeskanzlei Art. lit. d bis f RVOG Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: d. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Departementen die Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Richtlinien der Regierungspolitik und über die Geschäftsführung des Bundesrates vor; e. berät den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der gesamtheitlichen Führung der Bundesverwaltung und übernimmt Aufsichtsfunktionen; f. unterstützt den Bundesrat im Verkehr mit der Bundesversammlung. 0

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) 152.3 vom 17. Dezember 2004 (Stand am 19. August 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR)

Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR) Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 1 (RVOG), verordnet: 1.

Mehr

Bundesgesetz über die Reform der Regierungsorganisation

Bundesgesetz über die Reform der Regierungsorganisation B Bundesgesetz über die Reform der Regierungsorganisation Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 2001 1,

Mehr

Das Öffentlichkeitsprinzip im BGÖ und im ÖffG-SG

Das Öffentlichkeitsprinzip im BGÖ und im ÖffG-SG Das Öffentlichkeitsprinzip im BGÖ und im ÖffG-SG Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 7. Dezember 004 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 1978 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 sexies

Mehr

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

Mehr

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit vom 26. Juni 2013 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 bis des Strafgesetzbuchs 1, verordnet:

Mehr

Bundesrat und Verwaltung. Übersicht. Die Exekutive im Allgemeinen (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 25. Mai 2010

Bundesrat und Verwaltung. Übersicht. Die Exekutive im Allgemeinen (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 25. Mai 2010 Bundesrat und Verwaltung Vorlesung vom 25. Mai 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Die Exekutive im Allgemeinen BundesratBundesverwaltung Ombudsstellen 2 Die Exekutive im Allgemeinen

Mehr

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2005 Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 17. Dezember 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Geltendes Recht Entwurf Regierungsrat, 5. März 2013 Entwurf PK, 7. Mai 2013

Geltendes Recht Entwurf Regierungsrat, 5. März 2013 Entwurf PK, 7. Mai 2013 Synopse Kantonsverfassung, Teilrevision (Staatsleitung) Lesehinweis: In der dritten Spalte finden sich nur Einträge, wenn der Entwurf der PK von jenem des Regierungsrates abweicht. Art. 60 Obligatorisches

Mehr

Weisungen über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats

Weisungen über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats Weisungen über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats vom 5. Juli 2006 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 1 über Massnahmen

Mehr

Bundesverfassung Reform 2012

Bundesverfassung Reform 2012 Bundesverfassung Reform 2012 Neu: Blau Streichen: Rot Nicht erwähnte Artikel und Punkte bleiben wie Bestehend. (Bemerkungen: Kursiv) Bundesverfassung Der Schweizerischen Eidgenossenschaft Präambel (Religions-Neutral)

Mehr

Was macht eigentlich? Lehrerinformation

Was macht eigentlich? Lehrerinformation Lehrerinformation 1/8 Arbeitsauftrag Ziel In der Schweizer Politik gibt es unterschiedliche politische Stellen, die sich mit diversen Verantwortlichkeiten befassen. Portraits / Verantwortlichkeiten der

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Verwaltung Verwaltungsrecht

Rechtswissenschaftliches Institut. Verwaltung Verwaltungsrecht Verwaltung Verwaltungsrecht Verwaltung (organisatorischer Begriff) Staat Legislative Exekutive Judikative Verwaltungsbehörden 22.02.2016 Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 2 Verwaltungsorganisation (Bund)

Mehr

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement SUVA) vom 14. Juni 2002 vom Bundesrat genehmigt am 18. Dezember 2002 Der Verwaltungsrat der Schweizerischen

Mehr

Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG)

Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) vom... 2010 Entwurf vom 15. Februar 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden (Informatik-Verordnung, InfV)

Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden (Informatik-Verordnung, InfV) 70.500 Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden (Informatik-Verordnung, InfV) Vom. Mai 0 (Stand. Juni 0) Gestützt auf Art. 4 der Kantonsverfassung ) und Art. und des Regierungs-

Mehr

Erläuterungen zur Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR)

Erläuterungen zur Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR) Bundeskanzlei BK Erläuterungen zur Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR) 1. Abschnitt: Bundesratskollegium Art. 1 Reihenfolge der Mitglieder des Bundesrates Die Bestimmung nimmt die früher

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und

Mehr

Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG) 1

Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG) 1 4.0 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG) (Vom 7. November 986) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht

Mehr

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Bundesgesetz über die Bundesversammlung Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Gesuche um Aufhebung der Immunität) Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

Mehr

Verhaltenskodex SKE und Sekretariat

Verhaltenskodex SKE und Sekretariat Verhaltenskodex SKE und Sekretariat Von der SKE am 28. März 2014 beschlossen I. Grundlagen Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) Geschäftsreglement der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr

Mehr

Verordnung über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem der Konsularischen Direktion

Verordnung über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem der Konsularischen Direktion Verordnung über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem der Konsularischen Direktion (SAS-EDA-Verordnung) vom 5. November 2014 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57h des Regierungs-

Mehr

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Andelfingen

Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Andelfingen Bezirksgericht Andelfingen Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Andelfingen A. Allgemeines 1 Diese Geschäftsordnung regelt im Sinne von 18 GOG die Zuständigkeit und die Aufgaben der Organe des Bezirksgerichts

Mehr

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz

Mehr

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b Absatz 2, 21a Absatz 1 und 34 Absatz 1 bis des Bundesgesetzes

Mehr

2 Amtsantritt des Verfassungsrates

2 Amtsantritt des Verfassungsrates Dekret über den Verfassungsrat vom VORSCHLÄGE DER KOMMISSION (Änderungen in fett und unterstrichen) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel Absatz Buchstabe a, Absatz und Absatz der Kantonsverfassung;

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz,

Mehr

vom (Fassung in Kraft getreten am )

vom (Fassung in Kraft getreten am ) .. Gesetz über die Oberamtmänner vom 0..975 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. Ziff. 5 und Artikel 54 der Staatsverfassung; gestützt auf

Mehr

Bundesratswahlen. Faktenbericht. P a r l a m e n t s d i e n s t e. S e r v i c e s d u P a r l e m e n t. S e r v i z i d e l P a r l a m e n t o

Bundesratswahlen. Faktenbericht. P a r l a m e n t s d i e n s t e. S e r v i c e s d u P a r l e m e n t. S e r v i z i d e l P a r l a m e n t o P a r l a m e n t s d i e n s t e S e r v i c e s d u P a r l e m e n t S e r v i z i d e l P a r l a m e n t o S e r v e t s c h s d a l p a r l a m e n t Parlamentsbibliothek Recherchen und Statistik

Mehr

Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten

Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND) vom 16. August 2017 (Stand am 1. September 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 79 Absatz 4, 80

Mehr

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement Suva) vom 10. Juni 2016 vom Bundesrat genehmigt am 12. Oktober 2016 Der Suva-Rat, gestützt auf Artikel

Mehr

Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw 06.04.2016 Seite 1 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen?

Mehr

Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf.

Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf. VERORDNUNG über die Sozialversicherungsstelle Uri (vom 4. April 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Geschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO)

Geschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO) Geschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO) vom 19. April 2007 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 20. August 2007 Die Medizinalberufekommission (MEBEKO), gestützt auf

Mehr

Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen

Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und (VKP-KMU) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 55 und 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

Mehr

Verfassung der Gemeinde Lohn SH

Verfassung der Gemeinde Lohn SH Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.

Mehr

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (  veröffentlicht Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung über das paritätische Organ des Vorsorgewerks

Mehr

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b Absatz 2, 21a Absatz 1 und 34 Absatz 1

Mehr

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) vom 3. Dezember 2008 Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der

Mehr

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz Synoptische Darstellung Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 49 A. Aufsicht Art. 84 ZGB, Art. 6 BVG Einführungsgesetz

Mehr

Vereinbarung

Vereinbarung Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit

Mehr

Organisation des Staates

Organisation des Staates Grundzüge der Rechtslehre 2. Teil Organisation des Staates Das Staatsgebiet Föderalismus: Bund Kantone Föderalismus: Kanton Gemeinde Die Gewaltenteilung Die Behörden Parlament Regierung und Verwaltung

Mehr

2.8 Staat und Politik

2.8 Staat und Politik 2.8 Staat und Politik - Eckdaten der Schweizer Geschichte - Aufgaben des Bundes - Rechte und Pflichten der Bürger Fragenkatalog 1. In welchem Jahr und von welchen Kantonen wurde die Eidgenossenschaft gegründet?

Mehr

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (, FHG) (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des

Mehr

Fall 6: Private Sicherheitsfirmen

Fall 6: Private Sicherheitsfirmen Übungen im öffentlichen Recht I FS 2016 Fall 6: Private Sicherheitsfirmen MLaw Felix Schiller felix.schiller@rwi.uzh.ch Seite 1 Frage 1: Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates

Mehr

Verordnung über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats

Verordnung über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats Verordnung über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 1 über Massnahmen zur Wahrung

Mehr

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (PVSVG) 1 vom 26. September 2003 (Stand am 27. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Wie man einen Kanton des Kantons D 'Unterwegen führt

Wie man einen Kanton des Kantons D 'Unterwegen führt [Signature] [QR Code] Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND) vom... 2017 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 79 Absatz 4, Artikel 80 Absatz

Mehr

Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung

Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung (GEVER-Verordnung) vom 30. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs- und

Mehr

Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes

Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 4. Dezember 2009 1 über den Nachrichtendienst des Bundes wird wie folgt

Mehr

Verhaltenskodex Bundesverwaltung

Verhaltenskodex Bundesverwaltung Verhaltenskodex Bundesverwaltung vom 15. August 2012 Kodex für das Personal der Bundesverwaltung zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zum Umgang mit nicht öffentlich bekannten Informationen (Verhaltenskodex

Mehr

Vertrag. haben Folgendes vereinbart: vom 5. März 2010

Vertrag. haben Folgendes vereinbart: vom 5. März 2010 . Vertrag vom 5. März 00 über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit

Mehr

s Ausgleichsfondsgesetz (Differenzen)

s Ausgleichsfondsgesetz (Differenzen) Ständerat Sommersession 07 - - 5.087 s Ausgleichsfondsgesetz (Differenzen) Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des Nationalrates Anträge der Kommission für soziale Sicherheit und

Mehr

INSTITUTIONEN UND POLITISCHE MITTEL

INSTITUTIONEN UND POLITISCHE MITTEL INSTITUTIONEN UND POLITISCHE MITTEL Verschiedene Staaten können in drei Arten unterteilet werden: Einheitsstaat Ein Einheitsstaat ist ein Staat, der vom Zentrum regiert wird. Es gibt nur eine Regierung

Mehr

vom 21. März 1997 (Stand am 23. Januar 2001)

vom 21. März 1997 (Stand am 23. Januar 2001) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) 172.010 vom 21. März 1997 (Stand am 23. Januar 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1

Mehr

gestützt auf Artikel Se der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998' (RVOV),

gestützt auf Artikel Se der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998' (RVOV), Dl K Si'IIWI l/l kisciii liundi SKA I Ll C'oNsi II 11 Dl K Al Smssi ll CONSK.IK» Kl 1)1 KAl I SVIZ/.I KO ll ( nssidl I I 1)1 KAl SVI/,/.l K Verfügung über die Einsetzung der Eidgenössischen Kommission

Mehr

Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer

Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 2001 2004 (Wahlverordnung) vom 3. Mai 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (Übermittlungsverordnung Verwaltungsverfahren, ÜbVV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b

Mehr

über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg

über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg .. Reglement vom 5. Februar 999 über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 55 57 des Gesetzes vom.

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) .0.6 Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) vom.06.06 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.07) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung

Mehr

STATUTEN DER ALP- UND WEIDGENOSSENSCHAFT SCHIERS

STATUTEN DER ALP- UND WEIDGENOSSENSCHAFT SCHIERS STATUTEN DER ALP- UND WEIDGENOSSENSCHAFT SCHIERS Version 24.03.2015 1 1. Name und Sitz Unter dem Namen Alp- und Weidgenossenschaft Schiers besteht gestützt auf das Alp- und Weidgesetz der Gemeinde Schiers

Mehr

Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) vom 18. Juni 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57

Mehr

Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren

Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren (Ordnungsfristenverordnung, OrFV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Regierungs- und

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (  veröffentlicht Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) 8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf

Mehr

vom 19. März 1976 (Stand am 2. August 2000)

vom 19. März 1976 (Stand am 2. August 2000) Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (Stand am 2. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf

Mehr

Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS16 Gruppen A-C und N-P Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Prof. Dr. Thomas Gächter / lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Themen dieser Übung Verschiedene Fragen zum Rechtsetzungsverfahren

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben

Mehr

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) Änderung vom 30. November 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 11. Dezember 1995 1 über das öffentliche Beschaffungswesen

Mehr

Art. 1 Der Oberamtmann vertritt den Staatsrat und jede seiner Direktionen im Bezirk.

Art. 1 Der Oberamtmann vertritt den Staatsrat und jede seiner Direktionen im Bezirk. .. Gesetz vom 0. November 975 über die Oberamtmänner Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. Ziff. 5 und Artikel 54 der Staatsverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates

Mehr

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen () vom 9. Juni 98 (Stand am. Januar 999) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Gewaltenteilung/Bundesbehörden. Übersicht. Schweizerisches System: Merkmale. Staatsrecht II Vorlesung vom 27. April 2010

Gewaltenteilung/Bundesbehörden. Übersicht. Schweizerisches System: Merkmale. Staatsrecht II Vorlesung vom 27. April 2010 Gewaltenteilung/Bundesbehörden Vorlesung vom 27. April 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Fortsetzung letzte Stunde: Politische Systeme Gewaltenteilung Rekapitulation: Gewaltenteilungslehre

Mehr

Wer verfügt auf Bundesebene über ein Gesetzesinitiativrecht?

Wer verfügt auf Bundesebene über ein Gesetzesinitiativrecht? Massgebende Erlasse Bundesverfassung (SR 101) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren

Mehr

Bundesratswahlen 2018

Bundesratswahlen 2018 Bundesratswahlen 2018 1 2 3 4 5 6 7 8 Am 5. Dezember 2018 finden zwei Ersatzwahlen in die Landesregierung statt. Johann Schneider-Ammann, FDP (BE) und Doris Leuthard, CVP (AG) haben ihren Rücktritt erklärt?

Mehr

Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen des kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie und des Rats für Gleichstellung und Familie

Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen des kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie und des Rats für Gleichstellung und Familie Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen des kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie und des Rats für Gleichstellung und Familie vom 6.04.07 (Stand 0.05.07) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen

Mehr

Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach

Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2015 Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) Änderung vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der

Mehr

Kanton Zug Allgemeines

Kanton Zug Allgemeines Kanton Zug 33.3 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) Vom. Dezember 97 (Stand 7. Dezember 990) Gestützt

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) 700.86,. Lesung - Beilage. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum

Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum Die Fachschaftsvollversammlung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum hat am 27.01.2014 folgende Satzung

Mehr

Heutige Stunde Aussenpolitik Völkerrecht - Staatsvertragsrecht Abschluss von Staatsverträgen Umsetzung

Heutige Stunde Aussenpolitik Völkerrecht - Staatsvertragsrecht Abschluss von Staatsverträgen Umsetzung Heutige Stunde Aussenpolitik Völkerrecht - Staatsvertragsrecht Abschluss von Staatsverträgen Umsetzung 1 Standortbestimmung Völkerrecht Allgemeines Völkerrecht Internationales Staatsvertragsrecht Allg.

Mehr

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung .. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel

Mehr

Vertraulichkeit von Kommissionsprotokollen am Beispiel des Kantons Bern

Vertraulichkeit von Kommissionsprotokollen am Beispiel des Kantons Bern 2015.PARL.121-11 Vertraulichkeit von Kommissionsprotokollen am Beispiel des Kantons Bern Forum der Parlamentsdienste, 26. Juni 2015 Christina Bundi, lic.iur., Rechtsanwältin Grosser Rat Ratsorgane Grundsätze

Mehr

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) 589 Ausserrhodische Gesetzessammlung. Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. Abs. und Art. 67 der

Mehr

Verordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum

Verordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Verordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) vom 30. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen

Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG) 1 171.21 vom 18. März 1988 (Stand am 1. September

Mehr

Geschäftsordnung der Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung des Schengen - Assoziierungsabkommens

Geschäftsordnung der Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung des Schengen - Assoziierungsabkommens Geschäftsordnung der Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung des Schengen - Assoziierungsabkommens Die Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden

Mehr

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr