Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath vom

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1 ensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath vom Aufgrund des 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom (GV NW S. 313/ SGV NW S. 2127), des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) vom (GV NRW S. 380 ff) und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 25. September 2001 und der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Overath (Friedhofssatzung) in ihrer z.zt. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Overath in seiner Sitzung am die ensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath beschlossen: 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe und für die Leistungen der Stadt Overath werden en nach dieser Satzung erhoben. 2 enpflichtig enpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte oder derjenige, auf dessen Veranlassung besondere Leistungen vorgenommen wurden. Mehrere enpflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit (1) Die en werden fällig, nachdem die Stadt Overath ihre Leistung erbracht hat. (2) Die nach den 4 bis 9 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden von der Stadt durch enbescheid festgesetzt. (3) Die Benutzungsgebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des enbescheides fällig.

2 4 Bestattungs- und Umbettungsgebühren (1) Für die Herstellung eines Grabes sind folgende en zu entrichten: a) bei Personen über 5 Jahren 552,00 b) bei Personen unter 5 Jahren 209,00 c) für die unterirdische Beisetzung einer Urne oder Asche d) für die Beisetzung einer Urne in der Urnenwand 134,00 80,00 In den vorstehenden ensätzen ist nicht die Ausgestaltung der Gräber mit Blumen usw. enthalten, dies ist Sache der Angehörigen. Bei Bestattungen außerhalb der Arbeitszeit sowie bei unvorhergesehenen Arbeiten (z.b. zu große alte Fundamente, Abräumen von Grabstellen) erhöhen sich die en nach den Buchstaben a), b) oder c) um 50 %. (2) Für das Ausgraben eines Leichnams werden folgende en erhoben: bis zu 10 Jahren nach der Beerdigung 1.400,00 über 10 Jahre nach der Beerdigung 1.000,00 (3) Der ensatz für das Ausgraben von Urnen beträgt: 110,00 Soweit der Versand der Urne durch die Stadt erfolgt, wird ein Porto- und Verpackungskostenanteil von 11,00 erhoben. (4) Bei Wiederbeerdigungen (Umbettungen) sind zusätzlich die en nach 4 Abs. 1 Buchstaben a), b) oder c) zu entrichten. Die Kosten für Gebeinsärge und Transporte sind in den Ausgrabungs- und Umbettungsgebühren nicht enthalten und werden falls erforderlich nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

3 5 en für die Belegung eines Reihengrabes (1) Für die Belegung eines Reihengrabes werden folgende en erhoben: mit Personen unter 5 Jahren 280,00 mit Personen über 5 Jahren 672,00 Belegung Urnenreihengrab 564,00 (2) Für die Belegung eines anonymen Urnengrabes sind folgende en zu entrichten: Belegung eines anonymen Urnengrabes 197,00 Darüber hinaus wird eine einmalige Pflegepauschale für ein anonymes Grab von 500,00 erhoben. 6 Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern (1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern sind folgende en zu zahlen: für ein Einzelgrab 1.590,00 für ein Doppelgrab 3.180,00 für jede weitere Grabstelle 1.590,00 für ein Urnenwahlgrab für eine Urnenkammer 1.380, ,00 (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern ist nach Ablauf der Ruhefrist oder Verlängerung während der Ruhefrist für jedes Jahr, um das die Nutzungsdauer verlängert wird, 1/30 für Wahlgräber bzw. 1/20 für Urnenwahlgräber (aufgerundet) der normalen zu zahlen.

4 (3) Wird auf die Ausübung des Nutzungsrechtes verzichtet, sind folgende en zu entrichten: Räumen einer Grabstätte durch die Stadt Räumen einer Urnengrabstätte Pflegepauschale je Grabstätte für den Rest der Ruhezeit pro Jahr 352,00 49,00 36,00 Bei unvorhergesehenen Arbeiten (z. B. zu große alte Fundamente) erhöhen sich die en Räumen der Grabstelle durch die Stadt um 50 %. 7 Inanspruchnahme der Leichenhalle a) für die Unterbringung der Leiche einschl. Nutzung des Abschiedsraumes je Tag 14,00 b) für die Nutzung der Leichenhalle (alle außer Rappenhohn) zur Aufbahrung und Abhaltung der Trauerfeier am Tage der Beerdigung 178,00 c) für die Nutzung der Leichenhalle Rappenhohn zur Aufbahrung und Abhaltung der Trauerfeier am Tage der Beerdigung d) für die Nutzung der Leichenhalle bei Leichenöffnungen 213,00 50 % der nach den Buchstaben b) oder c) 8 Grabmalgebühren (1) Die en betragen je Grabstätte für die Genehmigung zur Anlage oder Änderung einer massiven Einfassung 33,00 eines Gedenkzeichens (Liegeplatte, Holzkreuz u.ä.) 33,00 eines Grabmales einer Abdeckplatte 33,00 33,00

5 9 Grabeinfassungen Friedhof Overath-Rappenhohn Die en für die Verlegung von Grabeinfassungen ( 23 der zurzeit gültigen Friedhofssatzung) betragen: bei einem Einzelgrab 200,00 bei einem Doppelgrab 274,00 für jede weitere Grabstelle für Urnenwahl- und Urnenreihengräber 74,00 92,00 10 en für Urkunden Für das Ausstellen und Verlängern von Urkunden über Nutzungsrechte oder das Umschreiben von Urkunden über Nutzungsrechte beträgt die 7,00 11 Beitreibung von en Sämtliche en unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 12 Inkrafttreten Die Satzung ist am in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt die ensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe vom außer Kraft. Overath, den Heider Bürgermeister

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