ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

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1 ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

2 Die Stadt Freilassing erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs.1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1978 (GVBl.S353) in Verbindung mit Art. 17 Abs.2 BestG vom 24.September 1970 (GVBl. S. 417) folgende Satzung 1 1. Die Stadt Freilassing stellt den Friedhof Freilassing-Salzburghofen sowie das darin befindliche Städtische Leichenhaus nach näherer Bestimmung dieser Satzung als öffentliche Bestattungseinrichtung zur Verfügung. 2. Der Friedhof Freilassing-Salzburghofen besteht aus zwei gestalterisch unterschiedlichen Bereichen. Der Altbereich ist durch eine lockere, unregelmäßige an keine besondere architektonische Konzeption gebundene gärtnerische Ausgestaltung gekennzeichnet; er umfasst die Grabreihen 1 bis 205. Der Neubereich ist insbesondere durch eine klar strukturierte Baum- und Heckenbepflanzung und einer genau festgelegten Wegeführung gekennzeichnet; er umfasst die sich innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Friedhof vom 20. August 1997 befindlichen Grabreihen 2 Friedhof Der Friedhof dient zur Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Stadt Freilassing ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Besetzung eines Wahlgrabes haben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Stadt. 3 Ordnungsvorschriften 1. Der Friedhof ist für den Besuch geöffnet: In den Monaten März mit September von 7.00 Uhr bis Uhr, In den Monaten Oktober mit Februar von 7.30 Uhr bis Uhr. Ausnahmen von dieser Öffnungszeit kann die Stadt im Einzelfall zulassen. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten 2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen den mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

3 3. Innerhalb des Friedhofes ist nicht gestattet: a) zu rauchen b) die Wege mit Fahrrädern, Rollern oder Motorfahrzeugen zu befahren (ausgenommen Dienstleistungsfahrzeuge) c) die Grabhügel zu betreten d) das Mitführen von Tieren e) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung der Stadt f) das Anbieten von Waren aller Art oder von gewerblichen Leistungen. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Stadt ausgeführt werden g) das Ablegen von Abraum außerhalb der vorgesehenen Plätze h) das Entfernen von Grabschmuck von fremden Gräbern 4 Allgemeine Bestattungsvorschriften 1. Die Stadt setzt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und den zur Ausübung des Bestattungsgewerbes berechtigten Unternehmern und bei kirchlichem Begräbnis im Benehmen mit den Religionsgemeinschaften unter Beachtung des BestG in der jeweils gültigen Fassung Tag und Stunde der Beerdigung fest. 2. Jede Urnenbeisetzung ist unter Vorlage einer Sterbeurkunde und einer Einäscherungsbescheinigung der Stadt vorher anzuzeigen. 5 Grabstätten Bei der Anlage von neuen Grabstätten sind folgende Regeln und Maße zu beachten. 1. Neue Gräber dürfen erst gegraben werden, wenn sie nach dem Gräberplan abgesteckt sind. 2. An der Erdoberfläche müssen die Gräber folgende Maße haben: a) Kindergräber (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) Länge 0,80 m Tiefe 1,30 m Breite 0,60 m Abstand 0,30 m b) Einzelgräber Länge 1,70 m Tiefe 1,60 m c) Doppelgräber Länge 1,70 m Tiefe 1,80 m d) Dreifachgräber Länge 1,70 m Tiefe 1,80 m e) Urnengräber Länge 0,80 m Tiefe 0,60 m f) Grüfte (Mindestmaß) Länge 2,00 m Tiefe 1,80 m Breite 0,90 m Breite 1,40 m Breite 2,00 m Breite 0,60 m Breite 2,40 m

4 Vor der Belegung einer Grabstätte werden von der Stadt in den einzelnen Grabreihen frostsichere Fundamente eingezogen. 3. Die Gräber werden von den Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder eingefüllt. 4. Eine Belegung mit zwei Grabstellen ist in Einzelgräbern nur zulässig, wenn beim ersten Sarg eine Tieferlegung auf 1,80 m erfolgt ist. 5. Exhumierungen sind nur bei geschlossenem Friedhof und mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde zulässig. 6. In der Regel werden die Gräber der Reihe nach vergeben. Sonderwünschen kann nur entsprochen werden, wenn die Belange der Friedhofsgestaltung nicht beeinträchtigt werden. 6 Wahlgräber 1. Grabstätten werden in der Regel nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. 2. Personen und Familien, die sich eine Grabstätte an einer bestimmten Stelle sichern wollen, können zu Lebzeiten das Nutzungsrecht an einer Grabstelle (Wahlgrab) erwerben, soweit sich dies mit dem Gräberplan und der Gesamtgestaltung des Friedhofes vereinbaren lässt. Die Nutzungsfrist beginnt in diesem Fall mit der Vergabe des Wahlgrabes. 7 Urnenstätten 1. Für Urnenbeisetzung stehen zur Verfügung: a) alle Arten von Grabstätten für unterirdische Beisetzung; b) soweit in einer Grabstätte bereits Sargbestattungen erfolgt sind, kann noch eine Urnenbestattung genehmigt werden; c) der Urnenhain für unterirdische Beisetzungen; d) ein Rasenfeld zur anonymen Beisetzung von Urnen (Gemeinschaftsanlage). 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnenstätte hat die Stadt das Recht, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde übergeben. 8 Grabdenkmäler 1. Jede Errichtung von Grabdenkmälern, der Ausbau von Grüften, die Gestaltung von Urnenstätten sowie die Anlage von Grabeinfassungen bedarf der Genehmigung, der Einmessung und der Abnahme durch die Stadt. 2. Die Gestaltung des einzelnen Grabmales ist bestimmend für die Wirkung der Gesamtanlage. Die Grabmale haben sich deshalb in Werkstoff und Gestaltung harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einzuordnen. 3. Grundsätzlich als Werkstoff zugelassen sind Naturstein, Holz und Metall. Bei der Neuanlage von Grabdenkmälern gelten folgende Maximal-Abmessungen:

5 Höhe cm Breite cm Stärke cm Kindergräber Einzelgräber Stele Doppelgräber Stele Dreifachgräber Stele Urnengräber Grüfte Stele Ausgenommen von der Regelung hinsichtlich der Höhe der Grabdenkmäler sind Kreuze aus Metall und Holz. Die Oberkante der Grabeinfassungen und die umlaufende Rasenfläche sind höhengleich anzulegen. 4. Einfriedungen und Grabmale dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit Genehmigung der Stadt entfernt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechts können die Nutzungsberechtigten die Grabmale entfernen. Machen sie von diesem Recht nicht innerhalb von drei Monaten Gebrauch, so gilt ihr Eigentum an den Grabmälern als aufgegeben. 5. Die Genehmigung nach Abs. 1 ist bei der Stadt rechtzeitig unter Vorlage von Plänen im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus den Zeichnungen und Beschreibungen müssen alle Einzelheiten und die Art der vorgesehenen Werkstoffe zu entnehmen sein. 6. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die vorgesehene Gestaltung der Grabstelle den Vorschriften dieser Satzung widerspricht oder mit dem Charakter des Friedhofes nicht zu vereinbaren ist. 7. Nicht genehmigte oder nicht ordnungsgemäß instand gehaltene Grabmäler kann die Stadt entfernen, wenn die Nutzungsberechtigten nach zweimaliger Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist die geforderten Maßnahmen nicht durchführen. 8. Alle Grabstätten müssen spätestens 3 Monate nach einer Beerdigung gärtnerisch angelegt und erhalten werden. Verwelkter Grabschmuck ist zu entfernen und auf dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern. Die Grabaufschüttung darf nicht höher als 20 cm sein. Grababdeckplatten aus Naturstein sind zugelassen. 9. Pflanzen, die Nachbargräber beeinträchtigen, dürfen zur Bepflanzung einer Grabstelle nicht verwendet werden. Außerhalb der abgemessenen Grabstelle dürfen Bäume und Sträucher nur mit Genehmigung der Stadt gepflanzt werden. Bäume und Sträucher gehen in den Besitz der Stadt über. 9 Ruhefrist 1. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt 15 Jahre, bei Kindergräbern 8 Jahre.

6 2. Bei Urnenstätten beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. In dieser Zeit können in der gleichen Grabstätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. 10 Nutzungsrecht 1. Alle Grabstätten bleiben im Besitz der Stadt Freilassing; an ihnen bestehen nur Nutzungsrecht nach dieser Satzung. 2. Die Grabstätten werden durch die Stadt auf die Dauer der Ruhefrist nach 9 vergeben. 3. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden. 4. Findet während des Nutzungsrechts einer Grabstätte eine weitere Beisetzung in dieser statt, so beginnt die Ruhefrist mit dem Tag der Beisetzung für die gesamte Grabstätte unter Anrechnung der bereits entrichteten Teilgebühr neu zu laufen. 5. Nach dem Tode eines Nutzungeberechtigten gehen alle Recht und Pflichten auf die Erben über. Mehrere Erben haben einen Nutzungsberechtigten zu bestimmen. 6. Die Stadt gibt den Ablauf der Nutzungsrechte an Grabstätten schriftlich bekannt. Erfolgt keine Verlängerung, kann die Stadt über die Grabstätte neu verfügen. 7. Die Übertragung von Grabnutzungsrechten ist nicht zulässig. 8. Die Inhaber von Nutzungsrechten haften für alle Schäden, die sich durch schuldhafte Vernachlässigung der Grabstelle ergeben. 11 Ausnahmen Die Stadt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Satzung genehmigen, soweit das übergeordnete Recht nicht entgegensteht und die Belange der Hygiene und Pietät nicht gefährdet werden. 12 Zwangsmaßnahmen und Ersatzvornahme 1. Die Stadt kann die nach dieser Satzung notwendigen Maßnahmen mit Verwaltungszwang durchsetzen oder an Stelle und auf Kosten der Verpflichteten durchführen lassen, wenn diese ihre Verpflichtungen nicht erfüllen oder der Satzung zuwiderhandeln. 2. Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 können erst durchgeführt werden, wenn die von der Stadt festgesetzte Frist abgelaufen ist und die diesbezüglichen Anordnungen rechtskräftig sind. 13 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet. Auf das Verfahren finden das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie Art. 4 und 5 Abs.1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes Anwendung.

7 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.Oktober 1975 in Kraft. Stadt Freilassing Lindner (1.Bürgermeister) Hinweis: In diese Satzung sind die Änderungssatzungen eingearbeitet (zuletzt geändert durch Satzung vom ).

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