Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht Übungsfall 3. Prof. Dr. Isabel Feichtner WS 2017/2018

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1 Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht Übungsfall 3 Prof. Dr. Isabel Feichtner WS 2017/2018

2 Lösungsvorschlag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufdrängende Sonderzuweisung ö-r Streitigkeit, wenn streitentscheidende Norm ö-r mögliche Anspruchsgrundlagen: 5 Abs. 1 PartG, Art. 118 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 1, 3 GG, Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 21 Abs. 1, 4 GO alle ö-r isd modifizierten Subjektstheorie entspricht der Zwei-Stufen-Theorie für öffentliche Einrichtungen: (1) Ob : ö-r, (2) Wie : ö-r oder privr auch 826 BGB denkbar? wegen ö-r Zuordnung des Ob der Nutzung unanwendbar keine verfassungsrechtliche Streitigkeit, keine Sonderzuweisung # 2

3 Exkurs: Zweistufentheorie (1) Zulassung zur öffentlichen Einrichtung ( ob ) stets öffentlich-rechtlicher Natur maßgebl. Insbes. Art. 21 GO, 15 LKrO, 15 BezO gehören als staatsorganisatorische Normen zum öffentlichen Recht (2) Art und Weise der Zulassung ( wie ) Prüfung des Verwaltungsrechtswegs, wenn es ums ob der Zulassung geht, kann kurz gehalten werden; aber Erwähnung der Zwei-Stufen-Theorie schadet nicht. BayVGH: schon ird 40I1 VwGO ist zu prüfen, ob eine öff Einrichtung vorliegt. 3

4 Lösungsvorschlag A. Zulässigkeit II. Statthafte Klageart abhängig vom wohlverstandenen Begehren der Klägerin, 88 VwGO hier: Zulassung zur Mehrzweckhalle Zulassungsentscheidung ist (begünstigender) Verwaltungsakt Verpflichtungsklage, 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO # 4

5 Lösungsvorschlag A. Zulässigkeit III. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Verletzung in subjektivem Recht muss möglich sein nötig: Möglichkeit eines Anspruchs auf Zugang zur Mehrzweckhalle oder zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung Anspruch könnte sich aus Art. 21 Abs. 1, 4 GO, 5 Abs. 1 PartG, Art. 118 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 1, 3 GG oder Art. 21 Abs. 1 GG ivm dem Widmungsakt ergeben # 5

6 IV. Vorverfahren, 68 VwGO entfällt gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO V. Klagefrist, 74 VwGO und -form eingehalten laut Sachverhalt 6

7 Lösungsvorschlag VI. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO Kl.: Landesverband ProNation beteiligungsfähig nach 3 S. 2 PartG, vertreten durch Vorstand, 62 Abs. 3 VwGO Bekl.: Markt Randersacker juristische Person, 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO, vertreten durch 1. BM, 62 Abs. 3 VwGO, Art. 38 Abs. 1 GO # 7

8 VII. Zuständigkeit Sachlich: VG ( 45 VwGO) Örtlich: VG Würzburg ( 52 Nr. 3 (vertretbar auch Nr. 1) VwGO i. V. Art. 1 II Nr. 5 AGVwGO VIII. Rechtsschutzbedürfnis Kann entfallen, wenn Antrag an völlig unzuständige Behörde gerichtet ist; Rechtsschutzziel kann dann leichter erreicht werden, wenn sich Kl. zunächst an die zuständige Behörde wendet. IX. Zwischenergebnis: Klage ist zulässig 8

9 B. Begründetheit Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit (I) sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist und (II) die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist und der Kläger in seinen Rechten verletzt, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dies ist der Fall, soweit der Landesverband ProNation gegen den Markt Randersacker einen Anspruch auf Zulassung zur Mehrzweckhalle hat hat. # 9

10 B. Begründetheit I. Passivlegitimation, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Körperschaft, deren Behörde den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat Markt Randersacker als Rechtsträger der Gemeindeverwaltung, die für den Erlass des Zulassungs- Verwaltungsakts zuständig ist # 10

11 Exkurs: Prüfung eines Anspruchs auf Zulassung oder Neuentscheidung 1. Anspruchsgrundlage: v.a. 70 I GewO, Art. 21 I GO 2. Anspruchsvoraussetzungen Gem Art. 21 I GO: a) öffentliche Einrichtung b) Gemeindeangehöriger 3. Umfang des Anspruchs Maßgeblich durch Widmung(sakt) bestimmt 4. Anspruchsinhalt Zugangs- o. Auswahlanspruch 5. Erfüllung des Anspruchs - Kein Ermessensausfall (zb infolge Unzuständigkeit) - Kein Ermessensfehlgebrauch 11

12 B. Begründetheit II. Bestehen eines Anspruchs 1. Anspruch aus Art. 21 Abs. 1, 4 GO? öffentliche Einrichtung der Marktgemeinde Zusammenfassung von Sachmitteln und ggf. Personal von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten hier: Befriedigung kultureller, sportlicher und sozialer Bedürfnisse durch Widmungsakt allgemeiner Benutzung zumindest auch durch Gemeindeangehörige zugänglich gemacht hier: zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent der gemeindlichen Verfügungsgewalt unterliegend hier: (+) als Regiebetrieb - Keine öffentliche Einrichtung: Verwaltungseinrichtungen, d.h. Einrichtungen, die lediglich internem Gebrauch dienen und im Gemeingebrauch stehende Einrichtungen, v.a. Straßen und Wege (Art. 21 Abs. 5 GO) # 12

13 B. Begründetheit II. Bestehen eines Anspruchs 1. Anspruch aus Art. 21 Abs. 1, 4 GO? 1.1. Anspruchsvoraussetzungen Kl. gemeindeangehörig? Art. 15 Abs. 1 GO: alle Gemeindeeinwohner hier: (-), Kl. ist schon keine natürliche Person Art. 21 Abs. 4 GO: juristische Person oder Personenvereinigung mit Sitz in der Gemeinde (und örtliches Gepräge der Veranstaltung, str.) hier: (-), Kl. ist in München ansässig Zwischenergebnis: kein Anspruch aus Art. 21 Abs. 1, 4 GO # 13

14 B. Begründetheit II. Bestehen eines Anspruchs [inhaltlich weitgehend parallel: Art. 118 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 1, 3, Art. 21 Abs. 1 GG ivm bisheriger Vergabepraxis grds. nacheinander zu prüfen] 2. Anspruch aus 5 Abs. 1 PartG ivm Vergabepraxis? 2.1. Anspruchsvoraussetzungen Bekl. ist Träger öffentlicher Gewalt hier: kommunale Gebietskörperschaft Bekl. stellt Einrichtung an Parteien zur Verfügung hier: Mehrzweckhalle bisher u.a. für überregionale politische Veranstaltungen von auswärtigen Landesverbänden genutzt # 14

15 B. Begründetheit II. Bestehen eines Anspruchs Kl. ist Partei und hat einen Antrag gestellt 2.2. Umfang des Anspruchs Kl. beabsichtigt Nutzung im Umfang der Vergabepraxis 2.3. Anspruchsinhalt Diskriminierungsfreie Teilhabe an Zugang 2.3. Erfüllung des Anspruchs Ausschlussgründe? Verfolgung verfassungswidriger Ziele (vgl. Art. 31 Abs. 4 GO): nur im Parteiverbotsverfahren geltend zu machen, Art. 21 Abs. 2 GG Schädigung des guten Rufs der Gemeinde: Frage der politischen Anschauung, die gegenüber 5 PartG gerade nicht durchgreift Gefährdung der öffentlichen Sicherheit: nicht konkret und nicht durch die Partei selbst (im Übrigen: mildere Mittel Versicherungspflicht, Kaution) # 15

16 B. Begründetheit III. Zwischenergebnis Kl. hat Anspruch auf Zulassung Klage ist begründet C. Ergebnis: Klage hat Aussicht auf Erfolg # 16

17 Abwandlung I A. Zulässigkeit I. Rechtsweg (wie vor) II. Statthafte Klageart Begehren: Zulassung zur Mehrzweckhalle aber erfüllbar nur, wenn zugleich die andere Partei verdrängt wird # 17

18 Exkurs: Behandlung von Konkurrenzsituationen Positive Konkurrentenklage: Kläger möchte dieselbe Begünstigung erhalten wie Konkurrent, ohne dass Begünstigung wegen Zuteilung an den Konkurrenten bereits vergeben wäre Verpflichtungsklage Mitbewerberklage: es steht nur begrenzter Umfang an Leistung zur Verfügung, der von überschießender Zahl von Bewerbern beansprucht wird (P) Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage? e.a. (+) Vorteil: Frage der Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung wird in einem einzigen Prozess geklärt. Ausnahme: wenn Erhebung einer Anfechtungsklage im Einzelfall nicht zumutbar (1) wenn Vielzahl von Konkurrenten, (2) wenn Auswahlentscheidung der Behörde so unvollständig dokumentiert, dass Anfechtung ins Blaue hinein 18

19 A.A.: keine Kombinationsklage Arg.: Kläger muss nicht zunächst Konkurrenten verdrängen, um selbst zum Zug zu kommen; Behörde steht stets Instrument der Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG zur Verfügung, wenn Verpflichtungsklage erfolgreich und Kläger Platz eingeräumt werden muss positive Zuteilungsentscheidung für Konkurrenten wird ggü Kläger nur bestandskräftig, wenn sie ihm (als Drittem) bekannt gegeben wurde Allein Verpflichtungsklage, es sei denn positive Entscheidung wurde auch abgelehntem Bewerber ggü bekannt gemacht ODER Behörde kann Zulassungsentscheidung an Konkurrenten nicht mehr beseitigen (wg Art. 48 BayVwVfG regelmäßig nicht der Fall) 19

20 Ausnahmefall Beamtenernennung Eine wirksam erfolgte Ernennung eines Beamten kann von einem Dritten grundsätzlich nicht angefochten (vgl. BVerwGE 80, 127 [129 ff.]) und nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 15 BayBG zurückgenommen werden, so dass ggf. eine vorbeugende Unterlassungsklage im Hinblick auf die Ernennung gesichert durch eine einstweilige Anordnung nach 123 Abs. 1 VwGO erhoben werden muss wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Ämterstabilität sieht das BVerwG in neuerer Rechtsprechung vor, wenn dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz durch vorzeitige Ernennung eines Mitbewerbers nicht erschöpfend gewährt wurde. In diesem Fall ist eine inhaltliche Überprüfung verfassungsrechtlich geboten und die Anfechtungsklage möglich (vgl. BVerwGE 138, 102). 20

21 hier: da Konkurrent bekannt, VK+AK praktikabel ebenfalls vertretbar: nur Verpflichtungsklage, da VA an Konkurrent dem Kläger nicht bekannt gegeben und damit diesem gegenüber bestandskräftig werden kann 21

22 Abwandlung I A. Zulässigkeit III. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Verletzung in subjektivem Recht muss für beide Begehren möglich sein Verpflichtungsbegehren: s.o. Anfechtungsbegehren: Teilhabeanspruch aus 5 PartG wird beeinträchtigt # 22

23 Abwandlung I A. Zulässigkeit IV. Klagefrist, 74 VwGO grds.: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Anfechtungsbegehren: Bekanntgabe ist nicht erfolgt, daher läuft keine Frist (auch nicht nach 58 Abs. 2 VwGO), höchstens Verwirkung Verpflichtungsbegehren: Aufgabe zur Post am gilt als erfolgt am (auch wenn Feiertag!) Fristende damit (weil 6.8. ein Sonntag) Klageerhebung am somit rechtzeitig # 23

24 Abwandlung I B. Objektive Klagehäufung, 44 VwGO Da sich beide Begehren gegen denselben Bekl. richten, aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt stammen und dasselbe VG zuständig ist, können sie in einer Klage verfolgtr werden. C. Notwendige Beiladung, 65 Abs. 2 VwGO Die Mehrzweckhalle kann zu dem begehrten Termin nur an eine Partei vergeben werden, so dass die gerichtliche Entscheidung nur einheitlich beiden Interessenten gegenüber ergehen kann. # 24

25 Abwandlung I D. Begründetheit I. Passivlegitimation (s.o.) II. Anfechtungsbegehren formelle Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung (+) materielle Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung: Ermessensfehler? anerkannte Auswahlkriterien: Priorität, Los, Rotation hier: nichts davon gewählt; keine sachlichen Gründe für Abweichung von der zeitlichen Reihenfolge erkennbar Rechtsverletzung des Kl. (+) # 25

26 Abwandlung I D. Begründetheit III. Verpflichtungsbegehren Anspruch aus 5 Abs. 1 PartG ivm Vergabepraxis? Voraussetzungen wie vor Inhalt bei mehreren Interessenten: grds. ermessensfehlerfreie Entscheidung hier auf Null reduziert mangels ersichtlicher Auswahlkriterien # 26

27 Abwandlung II A. Zulässigkeit I. Rechtsweg wie oben da Marktgemeinde zu 75% an A-GmbH beteiligt, bleibt es bei der Zwei-Stufen-Theorie für öffentliche Einrichtungen II. Statthafte Klageart Begehren: Zulassung zur Mehrzweckhalle Marktgemeinde kann dies nicht selbst bewirken, sondern nur auf A-GmbH einwirken (mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln) das wäre kein Verwaltungsakt allgemeine Leistungsklage Rest s.o. Einwirkung als Minus zur Zulassung! # 27

28 Exkurs: Zugangsansprüche bei formeller, funktionaler und materieller Privatisierung Formelle Privatisierung: kommunales Unternehmen in Privatrechtsform Zugangsanspruch gegen Gemeinde aber auch gegen GmbH selbst Verwaltungsprivatrecht; auch GmbH selbst ist an Grundrechte und Gleichheitssatz gebunden; aber: bei Klage gg GmbH ist Zivilgericht zuständig Funktionelle Privatisierung: Gemeinde lässt öffentliche Einrichtung von rein privatem Träger betreiben, den sie mittels zivilrechtlichem Vertrag verpflichtet, die Einrichtung für bestimmten Personenkreis offen zu halten Betreiber ist Verwaltungshelfer und NICHT ans Verwaltungsprivatrecht gebunden Zugangsanspruch muss gegen Gemeinde gerichtet werden Materielle Privatisierung: Kommune nimmt Bereitstellen der betr Einrichtung überhaupt nicht mehr als Verwaltungsaufgabe wahr und endwidmet die Einrichtung allenfalls verwaltungsgerichtliches Vorgehen mit Ziel, die RM der materiellen Privatisierung überprüfen zu lassen 28

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