Rundschreiben. Kinderrehabilitation. Abteilung für Rehabilitation
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- Christina Schuler
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1 Abteilung für Rehabilitation Auskunft erteilen: Münster, Herr Nolte Telefon: Telefax: Frau Klünder Telefon: Telefax: Rundschreiben an alle Versicherungsämter, Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen in Westfalen-Lippe Kinderrehabilitation 1. Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung 2. Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übersenden wir Ihnen die Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für Kinderheilbehandlungen (Kinderrehabilitationsrichtlinien; Kinderreha-Richtlinien) vom in der Fassung vom sowie die Gemeinsamen Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen. 1. Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung Die Richtlinien sind zum in Kraft getreten und gelten für alle Anträge auf Leistungen zur Kinderrehabilitation, die nach dem gestellt werden. Neben sprachlicher Überarbeitungen und Änderungen im Aufbau sind auch rechtliche Änderungen eingearbeitet worden. So wurde beispielsweise 3 Abs. 1 der Kinderreha-Richtlinien an die Ergänzung des 11 Abs. 2 SGB VI Rundschreiben Seite 1 von 2
2 Abteilung für Rehabilitation angeglichen und um den Satz Der in Nr. 1 genannte Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II ergänzt. Ferner wurde der Kinderbegriff im Wesentlichen an den derzeitigen Wortlaut des 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 SGB VI angepasst. Zudem wurde der in 2 Abs. 1 der Richtlinien genannte Indikationskatalog um die Krankheit Adipositas (Body-Mass-Index oberhalb der 97. Perzentile) erweitert. Aufgrund der Änderung der Kinderreha-Richtlinien wurden folgende Formulare aktualisiert: G200 Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation für nichtversicherte Kinder und Jugendliche (Kinderrehabilitation) G103 Informationen zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe Rehabilitationsantrag Die aktuellen Formulare stehen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zum Herunterladen zur Verfügung unter: > Services > Formulare & Anträge > Versicherte, Rentner, Selbständige > Rehabilitation > Antragspaket Kinderrehabilitation Sie können die Formulare auch schriftlich unter Nennung der Formular-Nr. bei unserem Magazin anfordern ( magazin@drv-westfalen.de, Fax-Nr.: ). 2. Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen Bei der Erbringung von Kinder- und Jugendlichenrehabilitation besteht eine Gleichrangigkeit zwischen der gesetzlichen Kranken- und der Rentenversicherung. Das heißt, dass die Rehabilitationsleistungen von beiden Trägern erbracht werden können. Um über Ziel, Inhalt und Durchführung von Kinder- und Jugendlichenrehabilitation zu informieren, haben die gesetzliche Kranken- und die Rentenversicherung gemeinsam Inhalte formuliert und in der beiliegenden Broschüre zusammengefasst. Mit freundlichen Grüßen Martin Broscienski Anlagen Gen.Akte / Rundschreiben Seite 2 von 2
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9 Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen
10 Was ist Kinderrehabilitation? Kinder und Jugendliche, die an einer chronischen Erkrankung leiden und die neben der ambulanten Versorgung (durch den Kinderarzt oder Facharzt bzw. andere Therapeuten) oder nach Krankenhausbehandlung eine komplexe und interdisziplinäre Behandlung benötigen, können in Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche behandelt werden. Die Rehabilitationsleistungen sind den gesundheitlichen Bedürfnissen und dem Alter der Kinder entsprechend angepasst. Für die Verbesserung der gesundheitlichen Situation der betroffenen Kinder ist die Einbindung der Eltern/Erziehungsverantwortlichen wichtig. Wer kann eine Kinderrehabilitation bekommen? Kinder mit chronischen Erkrankungen und psychischen Störungen, die langfristig negative Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit haben, können bis zum 18. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 27. Lebensjahr eine Leistung zur Kinderrehabilitation erhalten. Oft geht die Erkrankung auch mit psychosozialen Einschränkungen einher. Eine Kinderrehabilitation ist häufig insbesondere bei folgenden Erkrankungen notwendig: > Allergien, > Hauterkrankungen (z. B. Neurodermitis), 2
11 > chronische Atemwegserkrankungen (z. B. Asthma bronchiale, Mukoviszidose), > Übergewicht mit weiteren Risikofaktoren oder anderen Erkrankungen, > Stoffwechselerkrankungen (z. B. Diabetes), > neurologische Erkrankungen, > psychosomatische und psychomotorische Störungen, Verhaltensstörungen, > Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, > Erkrankungen der inneren Organe (z. B. Nieren, Herz, Leber), > Krebserkrankungen. Bei bestimmten schwersten chronischen Erkrankungen mit besonderen familiären Belastungssituationen, z. B. nach Krebserkrankungen, Organtransplantationen, Operationen am Herzen oder bei Mukoviszidose, kann eine familienorientierte Rehabilitation unter Einbeziehung weiterer Familienangehöriger in Betracht kommen. Wie wird die Kinderrehabilitation beantragt? Kinderrehabilitation kann sowohl bei der Krankenkasse als auch beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Einem solchen Antrag ist bei der Krankenkasse eine ärztliche Verordnung (Muster 61) und beim Rentenversicherungsträger ein ärztlicher Befundbericht beizulegen. Wo wird Kinderrehabilitation erbracht? Für die Kinderrehabilitation stehen bundesweit indikationsspezifisch ausgerichtete Rehabilitationseinrichtungen mit hohen Qualitätsstandards zur Verfügung. Bei der Auswahl der geeigneten Einrichtungen wird sowohl auf die medizinischen als auch auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes eingegangen. 3
12 Welche Ziele und Inhalte hat die Kinderrehabilitation? Zu Beginn der Kinderrehabilitation erstellt die Einrichtung einen individuellen, interdisziplinären Rehabilitationsplan, der auch das familiäre und soziale Umfeld des Kindes mit einbezieht. Dieser enthält je nach Bedarf ärztliche, psychologische, pädagogische, physiotherapeutische Leistungen. Für die Behandlung stehen Kinderärzte, Psychologen oder andere Therapeuten entsprechend dem Bedarf zur Verfügung. Die ärztliche und therapeutische Behandlung verfolgt das Ziel, die Gesundheit zu bessern bzw. wiederherzustellen, einer Verschlechterung vorzubeugen oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Kinder sollen lernen, mit den Folgen der Erkrankung umzugehen und Krisensituationen im Alltag zu bewältigen. Hierzu werden Strategien zum Selbstmanagement erarbeitet und durch gemeinsame Aktivitäten, Sport und Spiel der Umgang mit den vorhandenen Einschränkungen eingeübt. Bereits während der Kinderrehabilitation soll die weiterführende Behandlung am Wohnort vorbereitet werden, um den Erfolg der Rehabilitation nachhaltig zu sichern. Die Kinderrehabilitation dauert in der Regel vier Wochen. Eine längere Dauer ist möglich, wenn das Rehabilitationsziel sonst nicht erreicht werden kann. Eine medizinische Begründung für die Verlängerung der Maßnahme ist notwendig. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt die Mitaufnahme einer Begleitperson in Betracht. Die Rehabilitationseinrichtungen bieten regelmäßig qualifizierten Unterricht und Unterstützung der individuellen Lernsituation an. Deshalb ist die Kinderrehabilitation für Schüler auch außerhalb der Ferienzeit durchführbar. 4
13 Welche Kosten werden übernommen bzw. sind Zuzahlungen zu leisten? Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen werden übernommen. Daneben kommen auch ergänzende Leistungen wie Reisekosten und unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe in Betracht. Grundsätzlich sind bei der Kinderrehabilitation keine Zuzahlungen zu leisten. In der Krankenversicherung besteht ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Zuzahlungspflicht. Unterhaltssichernde Leistungen anderer Sozialleistungsträger (ALG II, Sozialgeld) werden grundsätzlich für den Zeitraum des Aufenthaltes in der Rehabilitationseinrichtung weitergezahlt. Was kommt nach der Kinderrehabilitation? Die Kinderrehabilitation ist ein Baustein der gesundheitlichen Versorgung für chronisch erkrankte Kinder und Jugendliche. Aus dem Entlassungsbericht kann sich die Notwendigkeit weiterer Behandlungsschritte ergeben. Zur Sicherung der Nachhaltigkeit sollen die Empfehlungen der Rehabilitationseinrichtung in die nachfolgende ambulante Behandlung am Wohnort einfließen. Weitere Informationen Weitere Auskünfte zur Kinderrehabilitation erteilen die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation, die Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger. 5
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Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen
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