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1 Private Akademie für Steuerrecht in der Wirtschaft Stuttgart GmbH Herzlich willkommen! Arbeitsgemeinschaften im April 2014

2 Teil Teil A 1. 7g EStG - Verzinsung Rückwirke Auflösung bei Nichtinvestition oder Aufgabe der Investitionsabsicht 7g Abs. 3 Satz 4 EStG (= kein rückwirkendes Ereignis) 233a Abs. 2a AO ist nicht anzuwenden Anwendung ab dem VZ 2013 Gilt erstmals für in 2013 gebildete IAB Problem: Zinsen zur Gewerbesteuer GewSt-MB ist Grundlagenbescheid für GewSt-Bescheid BMF-Schreiben kommt

3 Teil Teil A 2. Abgrenzung von Teilbetrieben Sachverhalt BFH-Urteil vom R 33/11 Hotel und Appartmenthaus an derselben Straße (Nur) Hotel wurde verkauft Teilbetrieb ( 16, 34 EStG) oder laufender Gewinn? Entscheidung des BFH Zurück an FG: Kein Teilbetrieb Hotel und Appartmenthaus müssen im Zeitpunkt des Verkaufs zwei Teilbetriebe gewesen sein Praxishinweise Vor dem Verkauf Teilbetriebe schaffen!

4 Teil Teil A 3. Nebeneinander 15 EStG - 18 EStG Problem: Eigenverantwortlichkeit ( Stempeltheorie ) Bisher: Alles gewerblich bei fehlender Eigenverantwortlichkeit Sachverhalt FG Hamburg vom K 80/13 Krankengymnastin K mit 4 bis 5 festen Mitarbeitern Einstellung von 3 bis 4 zusätzlichen Honorarkräften Entscheidung des FG Von K selbst erbrachte Leistungen 25 % = 18 EStG Von Mitarbeitern erbrachte Leistungen 75 % = 15 EStG Wie geht es weiter? NZB VIII B 126/13 beim BFH

5 Teil Teil A 4. Gesamtplanrechtsprechung Sachverhalt BFH-Urteil vom X R 14/11

6 Teil Teil A 4. Gesamtplanrechtsprechung Entscheidung des BFH Grundstücksverkauf führte zur Betriebsaufgabe Steuerlicher Erlös nur Euro (= (= teilentgeltlicher Vorgang) Rückschenkung Euro = insoweit unentgeltlicher Vorgang Zwangsentnahme des GmbH-Anteils durch E Verkauf der GmbH-Anteile an die Söhne war kein 17 EStG Volle Rückschenkung des Kaufpreises = voll unentgeltlicher Vorgang Kein Gesamtplan, sondern Plan in Einzelakten Folge: Buchwertübertragung des Besitzunternehmens des E an seine Söhne nach 6 Abs. 3 EStG nicht möglich Praxisfolgen Buchwertübertragung nach 6 Abs. 3 EStG nur möglich, wenn Grundstücke und GmbH-Anteile gleichzeitig übertragen werden

7 Teil Teil A 5. Betriebsverpachtung im Ganzen Sachverhalt BFH-Urteil vom X R 21/11 Getränkegroßhandel K bis 1979 als Einzelunternehmen Einbringung bewegliches AV und UV in GmbH und teilweise Verpachtung Grundstücke an GmbH (Rest: fremdbetrieblich) Beteiligung K 49 % und Ehefrau 26 % K und FA nahmen Betriebsaufspaltung an Das war falsch: Keine Zusammenrechnung der Ehegattenanteile! 1994: Entnahmeerklärung für nicht von der GmbH genutzte Grundstücke K im Revisionsverfahren: Es lag nie eine Betriebsaufspaltung vor

8 Teil Teil A 5. Betriebsverpachtung im Ganzen Entscheidung des BFH Es lag nie eine Betriebsaufspaltung vor a b e r eine Betriebsverpachtung im Ganzen Nur die für den Getränkehandel der GmbH verpachteten Betriebsgrundstücke waren wesentliche Betriebsgrundlagen Mangels eindeutiger Betriebsaufgabeerklärung keine Betriebsaufgabe Anmerkung Fortführungsfiktion in 16 Abs. 3b EStG greift erst für Betriebsaufgaben ab

9 Teil Teil A 6. Ehegatten-Arbeitsverhältnis mit Firmenwagen Sachverhalt BFH-Beschluss vom B 181/13 Handelsvertreter stellt Ehefrau an: 12 Wochenstunden Büroarbeiten Barlohn 150 Euro/Monat plus Privatnutzung Firmenwagen Entscheidung des BFH Arbeitsverhältnis mit Ehefrau ist nicht fremdüblich Geringer Barlohn und hochwertiger Firmenwagen zur Privatnutzung Praxishinweise Fremdüblichkeit muss im konkreten Einzelfall darstellbar sein Gesellschafter-Geschäftsführer BFH-Entscheidung nicht übertragbar

10 Teil Teil A 7. PV-Anlage auf dem Dach Sachverhalt BFH-Urteil vom III R 27/12 PV-Anlage auf Hallendach An Ehefrau vermietete Hallen waren Liebhaberei Entscheidung des BFH Kein Abzug anteiliger Gebäudekosten bei der PV-Anlage Aufteilung der Gebäudekosten nicht zulässig Praxishinweise Dachverstärkung für PV-Anlage abschreibbar (20 Jahre)

11 Teil Teil A 8. Allgemeinverfügung pauschaler Kilometersatz Pauschal nur 0,30 Euro für Fahrten mit Privat-PKW Verfassungsbeschwerde war erfolglos BMF-Schreiben vom = Allgemeinverfügung Zurückweisung der Einsprüche ohne Einspruchsentscheidung Wirkung nur nach vorheriger Teil-Einspruchsentscheidung

12 Teil Teil A 9. Aufwandsentschädigung bei Wahlen Wahlorgane (Wahlausschuss) Sonstige selbständige Einkünfte ( 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) Wahlhelfer Arbeitnehmer der Gemeinde Steuerbefreiung nach 3 Nr. 12 EStG Max. 6 Euro täglich o d e r bis 200 Euro monatlich

13 Teil Teil A 10. BRE durch Krankenkassen Minderung Vorsorgeaufwendungen im Erstattungsjahr Erstattung Basis-KV mindert Beiträge zur Basis-KV Erstattungsüberhang führt zur Hinzurechnung ( 10 Abs. 4b EStG) Nachträgliche BRE nach Erstattung von Krankheitskosten Volle BRE (Krankheitskosten und Spitzenbetrag) mindert Abzug Selbst getragene Krankheitskosten: Kein Abzug nach 33 EStG Sonderfall: BRE aus 2009 im Jahr 2010 BMF: Volle Minderung des Abzugs im Jahr 2010 Streitig: Fälle offen halten

14 Teil Teil A 11. Kinderbetreuungskosten BFH-Urteil vom III R 18/13 Abzugsbeschränkungen verfassungsgemäß Entscheidung zur Rechtslage vor 2012 Rechtslage ab 2012 ( 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) Abzugsbeschränkungen weiterhin streitig 2/3 der Aufwendungen Höchstbetrag Euro je je Kind

15 Teil Teil A 12. Löschung einer britischen Limited Gesellschaftsrecht und steuerliche Folgen Deutsche Zweigniederlassung ist aus HR zu löschen Restgesellschaft bis zur vollständigen Abwicklung Fortführung der gewerblichen Tätigkeit als Einzelunternehmer oder als Personengesellschaft (OHG) Vorsicht: vga durch Nutzung von Vermögen der gelöschten Limited Wiederherstellung der Eintragung der Limited in GB Restoration (selten) Alte Limited lebt rückwirkend wieder auf Neueintragung mit derselben Firma (häufiger Fall) Vermögensübergang von alter Limited ist ist vga

16 Teil Teil B Entlassungsentschädigungen BMF-Schreiben vom Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden des AN Anforderungen an eine steuerbegünstigte Entschädigung Abfindung für Reduzierung der Arbeitszeit ist steuerbegünstigt Bereits erdiente Ansprüche sind nicht begünstigt Lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen nicht schädlich

17 Teil Teil B Entlassungsentschädigungen 1. Prüfungsstufe: Zusammenballung in einem VZ Ausnahmen: Befristete Zusatzleistungen (z.b. Weiternutzung des Firmenwagens) Geringfügige Zahlungen bis 5% der Hauptleistung Planwidrige Verteilung Notlage des Empfängers Pauschal besteuerte AG-Leistungen

18 Teil Teil B Entlassungsentschädigungen 2. Prüfungsstufe: Zusammenballung durch höhere Jahreseinkünfte: Entschädigung ist höher als die entgangenen Einnahmen Entschädigung ist kleiner als die entgangenen Einnahmen - Vergleich anhand der Einkünfte des Vorjahres - Vergleich anhand der Einnahmen des Vorjahres Sonderfälle: Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge Planwidrige Verteilung der Entschädigung auf 2 Jahre Rückzahlung einer Entschädigung

19 Teil Teil B Entlassungsentschädigungen Beispiel 1 Auflösung des Dienstverhältnisses zum Die Entlassungsabfindung beträgt Lösung Entgehende Einnahmen 3 x Euro Euro Abfindung Euro > Euro 34 EStG = OK

20 Teil Teil B Entlassungsentschädigungen Beispiel 2 Auflösung des Dienstverhältnisses zum Monatsgehalt bisher Euro. Die Entlassungsabfindung beträgt Arbeitslohn neues Dienstverhältnis ab Juli Euro/Monat Lösung Abfindung Euro < (6 x Euro) Euro Einkünfte Vorjahr 12 x / AN-PB Euro AL 2013 altes Dienstverhältnis 6 x Euro Euro AL neues Dienstverhältnis 6 x Euro Euro ANPB./ Euro Entschädigung Euro Einkünfte Euro Ergebnis 34 EStG = OK

21 Teil Teil B Entlassungsentschädigungen Beispiel 3 Auflösung des Dienstverhältnisses zum Monatsgehalt bisher Euro. Die Entlassungsabfindung beträgt Arbeitslosengeld 2013 gesamt Euro Lösung Abfindung Euro < (6 x Euro) Euro Einkünfte Vorjahr 12 x / AN-PB Euro AL 2013 altes Dienstverhältnis 6 x Euro ANPB./ Euro Arbeitslosengeld Euro Entschädigung Euro Einkünfte Euro Ergebnis Kein 34 EStG Euro

22 Teil Teil B Entlassungsentschädigungen Planwidriger Zufluss in mehreren VZ Antrag auf Zusammenfassung mit der Hauptabfindung Rückzahlung von Entschädigungen Negative Einnahmen im Rückzahlungsjahr Umwandlung von Abfindungen in Altersversorgung Steuerfreiheit im Rahmen von 3 Nr. 63 EStG Vervielfältigungsregelung für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit ab 2005 und zusätzlich Bis zu Euro (4 (4% von im Jahr 2013)

23 Teil C Streubesitzdividenden Rechtslage bisher (Grundsatz): Erhaltene Dividenden und vga nach 8b Abs. 1 KStG steuerfrei 5 % der Bruttoeinnahmen = nicht abzugsfähige BA ( 8b Abs. 5 KStG) EuGH-Problem: Diskriminierung ausländischer AE (KapGes) aus EU/EWR mit Streubesitz in D KapSt wird definitiv, bei Inländern wird sie erstattet Reaktion Gesetzgeber: Auch im Inland werden Streubesitzdividenden ab steuerpflichtig

24 Teil C Streubesitzdividenden: 10 %-Grenze 10 % zu Beginn des Kalenderjahres erforderlich: Unterjährige Veräußerung unschädlich => Beispiel 1 (15 %./. 10 %) Erwerb von mindestens 10 % wirkt auf Jahresbeginn zurück: Hinzuerwerb muss aber mindestens 10 % betragen GewSt: 15 %-Grenze wie bisher ( maßgeblich!) Beispiel 2: Z-GmbH erwirbt Anteile an T-GmbH in 5/2013; Ausschüttung in 6/2013 => bei KSt steuerfrei (Erwerb wirkt zurück) => bei GewSt Hinzurechnung nach 8 Nr. 5 GewStG (wie bisher) Hinzuerwerb auf 10 % im Lauf des Jahres nicht begünstigt!

25 Teil C Streubesitzdividenden Beispiele S % + 20 %: Ausschüttung steuerfrei; aber Hinzurechnung bei GewSt 5 % + 15 %: Ausschüttung für 15 % begünstigt, für 5 % nach Verw.auff. steuerpflichtig (streitig; u.e. nicht zutreffend) 5 % + 5 % + 5 %: voll steuerpflichtig

26 Teil C Streubesitzdividenden: Rechtsfolgen Steuerpflicht der Bezüge (offene GA, vga, Genussrechtsvergütungen, Liquidationsraten usw.) Keine Auswirkung bei Einlagenrückgewähr! Literaturansatz: Greift statt dessen 3 Nr. 40 EStG? Keine vergleichbare Regelung im EStG (weiterhin Abgeltungsteuer / Teileinkünfteverfahren) Keine 5 %-Pauschale für steuerpflichtige Dividenden Veräußerungsgewinne bleiben derzeit (noch) steuerfrei (aber Vorsicht: GroKo prüft!) Steuerpflicht gilt auch für Auslandsdividenden (=> Anrechnung) und für Anteile an Aktienfonds

27 Teil C Streubesitzdividenden: Übersicht Beteiligung: < 10 % 10 % bis < 15 % ab 15 % Dividenden bei KSt steuerpflichtig steuerfrei steuerfrei Aufwand abzugsfähig 5 %-Pauschale 5 %-Pauschale GewSt Stpfl. schlägt auf GewSt durch Hinzurechnung nach 8 Nr. 5 GewStG Keine Kürzung 9 Nr. 2a GewStG Veräußerungsgewinne steuerfrei (mit 5 %- Pauschale) steuerfrei (mit 5 %-Pauschale) steuerfrei (mit 5 %- Pauschale) Veräußerungsverluste usw. nicht abzugsfähig nicht abzugsfähig nicht abzugsfähig

28 Teil C Streubesitzdividenden: Vordruck 2013

29 Teil C Streubesitzdividenden: Fall Z-GmbH erzielt 2013 Dividenden aus Beteiligungen: 30 % an T-GmbH; Dividende / KapSt und 550 SolZ Steuerfrei wie bisher; 5 %-Pauschale; KapSt und SolZ werden angerechnet 8 % an Schweizer S-AG; Dividende / Schweizer Quellensteuer Aktien an DAX-Unternehmen; Dividende /. KapSt und SolZ 110 Neu: Steuerpflichtig bei KSt ( 8b Abs. 4 KStG); schlägt auch auf GewSt durch ( 7 GewStG / keine Kürzung nach 9 Nr. 7 GewStG); ausländische Quellensteuer kann aber nun auf KSt angerechnet werden Neu: Steuerpflichtig bei KSt ( 8b Abs. 4 KStG); schlägt auch auf GewSt durch ( 7 GewStG / keine Kürzung nach 9 Nr. 2a GewStG); KapSt und SolZ werden angerechnet

30 Teil C Streubesitzdividenden: Fall Vordruck KSt 1 A:

31 Teil C Streubesitzdividenden: Fall Anlage WA (Anrechnung inländischer KapSt / SolZ):

32 Teil C Streubesitzdividenden: Fall Anlage AE (Beteiligung S-AG): Schweiz

33 Teil C Streubesitzdividenden: Fall GewSt-Erklärung 2013 (=> keine Eintragungen):

34 Teil C Streubesitzdividenden: Gestaltungen Zukauf Zusammenfassung im Konzern Streubesitz in Verlustgesellschaften bündeln Internationale Konzerne: Verlagerung von Streubesitz ins Ausland Aktien mit Einlagenrückgewähr? Ballooning? Dividendenstripping? Vorsicht Evaluation! Andere Anlageformen (festverzinsliche Wertpapiere)? Aktien besser im Privatvermögen der Gesellschafter

35 Teil D Eigene Anteile Bisherige Unterscheidung: Aktivierung, wenn nicht zur Einziehung (= Regelfall); bei Weiterveräußerung galt 8b KStG Absetzung vom gezeichneten Kapital, wenn zur Einziehung BilMoG: keine Aktivierung mehr (ab 2009 / 2010) Jetzt neues BMF-Schreiben mit neuen (pragmatischen) Lösungen: => Kapitalherabsetzung bei KapGes (ohne KapSt!) => Veräußerung beim Anteilseigner

36 Teil D Eigene Anteile: Ausgangsfall A 1/3 B 1/3 C 1/3 ABC-GmbH C will ausscheiden (Kaufpreis ): 1) Konservative Lösung: C verkauft an A und B für jeweils ) Innovative Lösung: C verkauft an ABC-GmbH für (GmbH hat Rücklagen i.h. von ); Nebenkosten von trägt die GmbH

37 Teil D Eigene Anteile: Vor- und Nachteile A und B ersparen sich eigenen finanziellen Aufwand Eigenmittel können anderweitig eingesetzt werden Keine Finanzierung durch Fremdmittel notwendig (soweit Finanzierung bei GmbH notwendig, könnte GmbH Schuldzinsen voll abziehen) Ausschüttung der Rücklagen: 25 % Abgeltungsteuer C: Keine (negativen) Auswirkungen Kosten des Erwerbs voll abzugsfähig (keine ANK!) Wert der Anteile von A und B verändert sich nicht Aber: GmbH braucht Rücklagen! Ggf. doppelte Kosten bei späterer Weiterveräußerung

38 Teil D Eigene Anteile: Erwerb Bei C: Veräußerung i.s. von 17 EStG (keine Ausschüttung; wichtig bei Anteilen außerhalb der Steuerverhaftung!) GmbH: Nennwert wird in Vorspalte abgesetzt; Rest aus Rücklagen: U.U. Verwendung Einlagekonto / keine KapSt! Kosten voll abzugsfähig

39 Teil D Eigene Anteile: Weiterveräußerung Vorspaltenausweis wird rückgängig gemacht; Rest in Rücklagen (neutrale Buchung): Gewinn ( ) ist kein Ertrag => kein 8b Abs. 2 KStG-Fall => keine 5 %-Pauschale! Zugang Einlagekonto (hier: ) Kosten bei GmbH voll abzugsfähig Verlust wäre nicht abziehbar

40 Teil D Eigene Anteile: Hinweise Einziehung der Anteile nach Erwerb = neutral; bei Beibehaltung des Stammkapitals entsteht aber ein Sonderausweis i.s. von 28 KStG Erwerb zu einem überhöhten Preis = vga (aber ohne Auswirkung bei GmbH, da keine Auswirkung auf bilanziellen Gewinn; allerdings Kapitalertrag beim Gesellschafter) Veräußerung zu einem zu niedrigen Preis = vga (auch hier ohne Auswirkung bei der GmbH, aber Zufluss beim Gesellschafter) Zeitliche Anwendung: Grds. ab 2010; bei Erwerben vor 2010 ist ab 2010 anzupassen (neutrale Ausbuchung aktivierter eigener Anteile)

41 Zu guter Letzt Der Staatshaushalt muss ausgeglichen sein. Die öffentlichen Schulden müssen verringert, die Arroganz der Behörden muss gemäßigt und kontrolliert werden. Die Zahlungen an ausländische Regierungen müssen reduziert werden, wenn der Staat nicht bankrott gehen soll. Die Leute sollen wieder lernen zu arbeiten, statt auf öffentliche Rechnung zu leben. Cicero, 55 v. Chr. 41

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