DieAbgeltungsteuerwirdnichtnurzuVereinfachungseffektenführen.Sie dürfte auch Auswirkungen auf das Anlageverhalten der Investoren haben.
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- Edmund Brodbeck
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, CarlLudwig Thiele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/4478 Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf den Kapitalmarkt Vorbemerkung der Fragesteller DieBundesregierungsiehtinihremReferentenentwurfzurReformderUnternehmensteuerndieEinführungeinerAbgeltungsteueraufKapitalerträgevor. DieAbgeltungsteuerwirdnichtnurzuVereinfachungseffektenführen.Sie dürfte auch Auswirkungen auf das Anlageverhalten der Investoren haben. 1. Welche Mitgliedstaaten der EU praktizieren bereits eine Abgeltungsteuer? FolgendeEUMitgliedstaatenpraktiziereneineAbgeltungsteuerbeiZinsen und/oderdividenden:belgien,bulgarien,finnland,griechenland,irland, Italien,Litauen,Luxemburg,Malta,Österreich,Polen,Portugal,Rumänien, Schweden, Slowakei, Tschechien. 2.WerdenindiesenMitgliedstaatensämtlicheKapitaleinkünftegleichbesteuert,sowieesimReferentenentwurfderBundesregierungfürKapitaleinkünfte im Inland vorgesehen ist? IndenfolgendenEUMitgliedstaatenmitAbgeltungsteuerwerden (nahezu) allekapitalerträge (ZinsenundDividenden)gleichbesteuert:Österreich,Polen und Schweden. DieübrigenStaatenerhebenAbgeltungsteuernnuraufbestimmteKapitalerträge odermitunterschiedlichensteuersätzen,oftmalsabhängigvonartoderquelle derkapitaleinkünfte.esexistierenüberwiegendkompliziertemischsysteme, d.h.dassnebeneinanderquellensteuernmitanrechnungsmöglichkeitund Quellensteuern mit finaler Abgeltungswirkung vorhanden sind. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom15.März2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3.WerdenindiesenMitgliedstaatenVeräußerungsgewinneimPrivatvermögenmitderAbgeltungsteuerbelastet,undfallsja,inwelcherHöhebzw.unter Berücksichtigung von Freibeträgen, Freigrenzen oder der Haltedauer? Unterdero.a.Prämisse,AbgeltungsteueralsErhebungsform QuellensteuerabzugmitfinalerBesteuerungswirkung vonanderenbesteuerungsformenabzugrenzen,sindindereulediglichbeifolgendenstaatenansätzeeinerabgeltungsteuer für bestimmte Veräußerungsgewinne festzustellen: Griechenland:20prozentigeAbgeltungsteueraufVeräußerungenvonAnteilen griechischergmbhs ( EPE )oderpersonengesellschaftensowiegeschäftsveräußerungenimganzen;niedrigeresondersteuersätze für Veräußerungen unter Angehörigen. Malta:AlsSonderregelungfürVeräußerungsgewinneausdemVerkauf vonanteileneinermaltesischeninvestmentgesellschaft,die mehrals15prozentdergesamtinvestitioneninausländische Wertpapiereinvestiert,wirdeineendgültigeQuellensteuer i.h.v.10oder15prozenterhoben.aufantragdesempfängers wirdvonderquellenbesteuerungabgesehen;indiesemfallist dergewinnindersteuererklärunganzugebenundunterliegtder Einkommensteuer nach den allgemeinen Grundsätzen. Rumänien:1prozentigeAbgeltungsteuerbeiVeräußerungvonAnteilenan Kapitalgesellschaften;Abgeltungswirkungtrittnurein,wenn dieanteilemindestenseinjahrgehaltenwurden;ansonstenanrechnung. DanebenwendenvieleStaatenbesondereSteuersätzeaufVeräußerungsgewinneimRahmenderEinkommensteuerveranlagungodereinerbesonderen Steuerfestsetzung ( CapitalGainsTax )an.dieseerträgewerdendannnichtin diegesamtbemessungsgrundlagedereinkommensteuer (mitprogressiventarifen)einbezogen,sondernfürdiebesteuerungseparatbetrachtetundhäufigmit Proportionaltarifen besteuert. EineaktuelleÜbersichtüberdieBesteuerungvonGewinnenausderVeräußerungprivatgehaltenerKapitalbeteiligungenanbörsennotiertenUnternehmen ist als Anlage 1 beigefügt. 4.WelchedieserMitgliedstaatenseheneinVeranlagungswahlrechtfürAnleger vor? FolgendeEUMitgliedstaatenmitAbgeltungsteuerseheneinVeranlagungswahlrechtfürAnlegervor:Belgien,Litauen,Malta,Österreich,Portugal, Slowakei. 5.WiehochsindindenMitgliedstaatenderSatzderAbgeltungsteuerundder Spitzensteuersatz der Einkommensteuer? InderfolgendenAuflistungsinddieaktuellenAbgeltungsteuersätzedenEinkommensteuerspitzensätzen 2007 gegenübergestellt:
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4714 StaatAbgeltungsteuersätze Einkommensteuerspitzensatz des Zentralstaats sowie der Gebietskörperschaften einschließlich sonstiger Zuschläge Belgien15; 2553,5 Bulgarien7; 2024 Finnland2850,4 Griechenland10; 2040 Irland2041 Italien12,5; 2744,15 Litauen1527 Luxemburg10; 2038,95 Malta10; 1535 Österreich2550 Polen1940 Portugal 8; 15; 16; 20; 2542 Rumänien1; 1616 Schweden3056,6 Slowakei1919 Tschechien HältdieBundesregierungdengeplantenAbgeltungsteuersatzvon25ProzentzuzüglichSolidaritätszuschlagundggf.Kirchensteuerfürinternational wettbewerbsfähig? 7.WiewirdsichdieGesamtbelastungvonDividendennachEinführungder Abgeltungsteuer entwickeln? DurchdieEinführungeinerAbgeltungsteuervon25Prozent (zzgl.solidaritätszuschlagundggf.kirchensteuer)füralleprivatenkapitaleinkünfteverbessert DeutschlandseineinternationaleWettbewerbsfähigkeitaufdiesemGebieterheblich. BislangbeträgtdiesteuerlicheGesamtbelastungbeiDividendenimSpitzensteuersatzvon45Prozent:53,21Prozent,beieinemGrenzsteuersatzvon25Prozent: 46,74ProzentundimEingangssteuersatzvon15Prozent:43,50Prozent.Beider zukünftigensteuerlichengesamtbelastungnachderunternehmensteuerreform ist zwischen privat und betrieblich erzielten Dividenden zu unterscheiden: DerGesetzentwurfsiehtfürDividendenimBetriebsvermögeneinesPersonenunternehmenseine40prozentigeSteuerfreistellungunddieAnwendung desprogressiveneinkommensteuertarifsvor.darausergibtsichabdemjahr 2009eineGesamtbelastungim Spitzensteuersatzvon49,82Prozent,bei
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode einemgrenzsteuersatzvon25prozent:40,93prozentundimeingangssteuersatz 36,49Prozent. BeiDividendendesPrivatvermögensistderAbgeltungsteuersatzvon25ProzentaufdenvollenBruttoertraganzuwenden.Abweichendhiervonerfolgt aufantrageineveranlagungmitdempersönlicheneinkommensteuertarif, wenndieszueinerniedrigerensteuerführt.hierdurchergibtsicheinesteuerlichegesamtbelastungvon48,34 Prozent;imRahmeneinerWahlveranlagungunterAnwendungdesEingangssteuersatzesbeträgtdieGesamtbelastung 40,93Prozent. AlleAngabenbeziehensichaufeineSteuerbelastungeinschließlichSolidaritätszuschlag. 8.WelcheVeränderungenergebensichdurchdieAbgeltungsteuerfürInvestmentfonds? DieausgeschüttetenundausschüttungsgleichenErträgeeinesInvestmentanteils unterliegenbeimprivatanlegergrundsätzlichderabgeltungsteuerinhöhevon 25Prozent.DasHalbeinkünfteverfahrenistaufdiesenPersonenkreisnicht mehranzuwenden.ausgeschüttetegewinneausderveräußerungvonwertpapierensindzukünftigfürdenprivatanlegernichtmehrsteuerfrei.fürvor dem1.januar2009angeschaffteinvestmentanteilegiltfürveräußerungsgewinnevonprivatanlegernweiterhindiejahresfristunddieversteuerungzum persönlicheneinkommensteuersatz.gewinneausderveräußerungspäterangeschaffterinvestmentanteileunterliegenbeiprivatanlegernunabhängigvonder Haltedauer grundsätzlich der Abgeltungsteuer mit 25 Prozent. Nein. 9.PlantdieBundesregierung,AnlageninInvestmentfonds,beidenender AnlegermindestenszwölfJahreeingezahlthatundbeiAuszahlungälter als60jahreist,mitdemhalbenabgeltungsteuersatzvon12,5prozentzu belegen? 10.WiesollderWertzuwachsbeifondsgebundenenLebensversicherungen künftigbesteuertwerden,wennderanlegermindestenszwölfjahreeingezahlt hat und bei Auszahlung älter als 60 Jahre ist? AndenwesentlichenGrundzügenderBesteuerungvonfondsgebundenenVersicherungsverträgenändertsichdurchdiebeabsichtigteEinführungeinerAbgeltungsteuernichts.DasgeltendealsauchdaszukünftigeRechtunterscheidet zwischenversicherungsverträgen,dievordem31.dezember2004 ( Altverträge )undsolchen,diedanachabgeschlossenwurden ( Neuverträge ).Bei AltverträgengiltzeitlichunbeschränktdieErmittlungdessteuerpflichtigenErtragsinFormderaußerrechnungsundrechnungsmäßigenZinsenunddiean bestimmtevoraussetzungen (insbes.mindestvertragsdauervonzwölfjahren, mind.fünfjährigelaufende Beitragszahlung,60 Prozent Mindesttodesfallschutz)geknüpfteSteuerbefreiungfort.BeiNeuverträgenistalssteuerpflichtigerErtragderUnterschiedzwischenderVersicherungsleistungundderaufsie entrichtetenbeiträgezuermitteln.erfolgtdieauszahlungnachvollendungdes 60.LebensjahrsdesSteuerpflichtigenundnachAblaufvonzwölfJahrennach Vertragsabschluss,istnurdieHälftedesUnterschiedsbetragsanzusetzen.Diese BesteuerungsregelungengelteningleicherWeisefürfondsgebundenewiefür konventionellelebensversicherungen.dergesetzentwurfsiehtvor,dassleistungenausneuverträgen,beidenendievoraussetzungendeshälftigenunter
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4714 schiedsbetragsvorliegen,nichtunterdenabgeltendensteuersatzvon25prozentfallen.indiesenfällenerfolgteineveranlagunggemeinsammitden EinkünftenausanderenEinkunftsartenunterAnwendungdesprogressiven Einkommensteuertarifs.DieAusnahmeistzurVermeidungvonWettbewerbsverzerrungengerechtfertigt,daderWertzuwachs beianwendungdesabgeltungsteuersatzes beidiesenleistungenlediglichinhöhevonhöchstens12,5 Prozentbesteuertwürde.DamitwürdeohnesachlichenGrundeinesteuerrechtlicheBegünstigungvonLebensversicherungsleistungengegenüberanderen Anlageprodukten erfolgen. 11.WiewirdderWertzuwachsvonfondsgebundenensog.RiesterRenten sowie fondsgebundenen sog. RürupRenten steuerlich behandelt? LeistungenausfondsgebundenenzertifiziertenAltersvorsorgeverträgen ( RiesterRente ),dieaufgefördertemaltersvorsorgekapitalberuhen,werdennach geltendemrechtinderauszahlungsphaseinvollemumfangnachgelagert besteuert ( 22Nr.5EStG);eswirdderindividuelleSteuersatzangewendet.Insoweitwirdnichtdanachdifferenziert,obdieentsprechendenLeistungenauf Zulagen,Eigenbeiträgen,Zinsen,Dividenden,ErträgeoderWertzuwächsenberuhen.DementsprechenderfolgtwährendderAnsparphasekeinesteuerliche Erfassung von Wertsteigerungen. LeistungenausfondsgebundenenAltersvorsorgeproduktenimSinnedes 10 Abs.1Nr.2BuchstabebEStG (sog.rüruprente)werdennachgeltendem RechtinderAuszahlungsphaseunterBerücksichtigungeinesvomZeitpunkt desrentenbeginnsabhängigensteuerfreienanteilsnachgelagertbesteuert ( 22 Nr.1Satz3BuchstabeaDoppelbuchstabeaaEStG).Auchinsoweiterfolgt keinedifferenzierungdanach,obdieentsprechendenleistungenaufzinsen, Dividenden,ErträgeoderWertzuwächsenberuhen.WährendderAnsparphase erfolgt ebenfalls keine Besteuerung von Wertsteigerungen. HinsichtlichderBesteuerungderobengenanntenLeistungentretendurchdie geplante Abgeltungsteuer keine Änderungen ein. 12.WiewirdderWertzuwachsvonfondsgebundenenProduktenbzw.AktienanlagenbeidenverschiedenenDurchführungswegenderbetrieblichen Altersvorsorge besteuert? DieBesteuerungdersichauseinerbetrieblichenAltersversorgungergebenden LeistungenistabhängigvomgewähltenDurchführungsweg (Direktversicherung,Pensionskasse,Pensionsfonds,Unterstützungskasse,Direktzusage)und dersteuerlichenbehandlungdergeleistetenbeiträge.beiderbesteuerungwird insoweitnichtdanachdifferenziert,obdieentsprechendeleistungaufwertzuwächsen oder anderen Grundlagen beruht. HinsichtlichderBesteuerungvonLeistungenausderbetrieblichenAltersversorgung treten durch die geplante Abgeltungsteuer keine Änderungen ein. 13.WiesollderWertzuwachsderAnteileanoffenenImmobilienfondsbesteuert werden? EinbloßerWertzuwachseinesAnteilsaneinemOffenenImmobilienfondswird alssolchernichtbesteuert.fürgewinneausderveräußerungeinessolchenanteilsdurcheinenprivatanlegersiehtderregierungsentwurfkeinesonderregelungen vor. Es gelten daher die Ausführungen zu diesem Punkt bei Frage 8.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 14.SiehtdieBundesregierungdieGefahr,dassdurchdieBesteuerungdes WertzuwachsesdaslangfristigeSpareninAktienbzw.Aktienfondsan Attraktivität verliert? BisherbleibenprivateVeräußerungsgewinnevonAktiensteuerfrei,sofernsich dieaktienlängeralseinjahrimbesitzdeshaltersbefinden.damitbleibtbei langfristigemengagementderkumuliertewertzuwachsbeiveräußerungen steuerfrei.dieswurdeauchgenutzt,umgewinnesteuerfreiausdemunternehmerischenindenprivatenbereichzuverlagern.inzukunftunterliegenallekapitalerträgedemgleichensteuersatzderabgeltungsteuer.steuergestaltungen und Marktverzerrungen werden dadurch bereinigt. DerAbbauderbisherigenBegünstigungvonVeräußerungsgewinnenkanndazu führen,dassaktienbesitzerinzukunfthöheredividendenerhalten,weilnicht mehrsohäufiganteilsveräußerungenerfolgenunddiebeteiligungendamit länger gehalten werden. VonderUnternehmensteuerreforminsgesamtprofitierenKapitalgesellschaften durchmassivesenkungendeskörperschaftsteuersatzesunddereffektiven Steuerlast.DadurchsteigtbeiAktiengesellschaftenderGewinn,derfürAusschüttungenzurVerfügungsteht.EinAktienengagementkanndamitauchaus SichtderprivatenAnlegerdurchdieUnternehmensteuerreformweiterhin attraktiv bleiben. 15.WelcheMarktveränderungenerwartetdieBundesregierungfürdieeinzelnen Anlageformen durch die Abgeltungsteuer? DieBundesregierungmachtkeineVorhersagenzuMarktreaktionennachEinführungderAbgeltungsteuer.BeiAnlageentscheidungenspielteineVielzahl vonkriterieneinerolle.dazugehörennebenindividuellerrisikoneigunginsbesondereauchdaszinsniveauoderbeispielsweisewachstumserwartungen. AusSichtderprivatenAnlegerstelltdieEinbeziehungallerKapitalerträgein dieabgeltungsteuerunabhängigvonderanlageformeinevereinfachungdar. Auch dies kann bei Anlageentscheidungen eine Rolle spielen. 16.WelcheÄnderungenergebensichfürVentureCapitalbzw.PrivateEquity Fonds,undwiewirdsichnachEinschätzungderBundesregierungderen Rendite nach Einführung der Abgeltungsteuer entwickeln? MitderEinführungderAbgeltungsteuersolleinemoderneBesteuerungprivaterKapitaleinkommenerreichtwerden.DiegenanntenFondssinddamitnicht unmittelbarbetroffen.dierenditedervonventurecapitalbzw.privateequity FondsgetätigtenInvestitionenistvoneinerVielzahlvonFaktorenabhängig, sodassisolierteaussagenzumeinflussderabgeltungsteuernichtmöglich sind. 17.InwelcherHöhehalteninländischeUnternehmenundPrivatpersonenfinanzielleAuslandsforderungen (ohnedirektinvestitionenundhandelskredite)? 18. Wie hat sich die Höhe dieser Forderungen seit dem Jahr 1998 entwickelt? DieFragen17und18werdenimZusammenhangbeantwortet.DieAngaben sindderbeigefügtengrafik,dieaufbasisderbundesbankstatistikerstellt wurde, zu entnehmen.
7 Auslandsforderungen ohne Handelskredite und Direktinvestitionen (Mrd. ) RechnetdieBundesregierungdamit,dassinfolgederAbgeltungsteuer Kapital nach Deutschland zurückgebracht wird? IndenAnnahmenderBundesregierungzudenfinanziellenAuswirkungender Unternehmensteuerreformwirdeinevtl.RückflussvonKapitalausdemAuslandnachDeutschlandnichtberücksichtigt,daentsprechendeSchätzungenmit Unsicherheitenbehaftetwären.Esistabernichtunwahrscheinlich,dassKapital ausdemauslandzurückfließt.sehrwahrscheinlichist,dassnacheinführung der Abgeltungsteuer weniger Kapital aus Deutschland abfließt. 20.WelcheRollemisstdieBundesregierungdemKontenabrufnach 93bder Abgabenordnungbzw. 24cdesKreditwesengesetzesnachEinführung der Abgeltungsteuer zu? ImZugederEinführungeinerAbgeltungsteueraufprivateZinsenundprivate VeräußerungsgewinnesollendieBefugnissederFinanzbehördenzurDurchführungvonKontenabrufenfürsteuerlicheZweckenach 93Abs.7derAbgabenordnung (AO)i.V.m. 24cdesKreditwesengesetzes (KWG)ab1.Januar 2009aufdieFällebeschränktwerden,indenenauchnachEinführungderAbgeltungsteuernochdieErforderlichkeitbesteht,KontenundDepotseinesSteuerpflichtigenzuermitteln,umeinegleichmäßigeFestsetzungundErhebungder Steuern gewährleisten zu können. 21.WiewirdsichnachEinschätzungderBundesregierungdasAufkommen dereinkommensteueraufkapitalerträgeindennächstenjahrenentwickeln? Hierzu liegen keine entsprechend differenzierten Schätzungen vor.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 22.WelchesSteueraufkommenerwartetdieBundesregierungdabeidurchdie Besteuerung von Wertzuwächsen? Hierzu liegen keine entsprechend differenzierten Schätzungen vor. 23.HatdieBundesregierungAngabendarüber,wiesichdiesesAufkommen in Österreich seit Einführung der Abgeltungsteuer entwickelt hat? ImJahrderEinführungderAbgeltungsteuerstieginÖsterreichdasAufkommenderKapitalertragsteueraufZinsenumca.46Prozentvon825Mio.Euro (in 1992) auf Mio. Euro (1993). DieGesamteinnahmenderösterreichischenEinkommensteuerstiegenumca. 0,6 Prozent (1992: Mio. Euro; 1993: Mio. Euro). EineÜbersichtderEinkommensteuerentwicklungÖsterreichsistalsAnlage2 beigefügt. 24.WelchezusätzlichenErhebungskostenerwartetdieBundesregierung durchdiebesteuerungvonwertzuwächsenaufderebenederfinanzverwaltung sowie der Ebene der Banken und Investmentgesellschaften? DurchdieAbschaffungderSpekulationsfristenwerdenkünftigin 20Abs.2 EStGbestimmteKapitalerträgederKapitalertragsteuerunterworfen.Dieswird zuzusätzlichenerhebungskostenbeibankenundinvestmentgesellschaften führen,dieallerdingsalsnichtsignifikanteingeschätztwerden,dasichdas KapitalertragsteuerabzugsverfahrenbereitsseitlangeminderPraxisbewährt hatundnundessenanwendungsbereichlediglichausgeweitetwird.gleichzeitigkommtesdurchdenvorgesehenenwegfallderverpflichtungzurausstellungvonjahresbescheinigungen ( 24cEStG)zueinererheblichenReduzierungvonBürokratiekostenbeidenKreditinstituten.MitderBesteuerungvon WertzuwächsendürftenauchzusätzlicheVollzugskostenbeidenFinanzbehördenverbundensein,dieallerdingsebenfallsalsgeringfügigeingeschätztwerden.IhrVolumenhängtzudemvondemkünftigenAusmaßdeszumjetzigen Zeitpunkt nicht einschätzbaren Anlegerverhaltens maßgeblich ab. 25.PlantdieBundesregierungfürInvestoren,dieindieFrühundWagnisfinanzierungvonUnternehmeninvestieren,eineAusnahmevonderAbgeltungsteuer? Die Bundesregierung plant keine derartige Sonderregelung.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/4714 Anlage 1 IZ Steuern März 2007 Einkommensbesteuerung privater Gewinne aus der Veräußerung von börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften 2007 EUStaaten Steuerpflicht der Veräußerung börsennotierter Anteile Spekulationsgewinne Besteuerung Wesentliche Beteiligungen Sonstige Bemerkungen Belgien Bulgarien Steuerfrei; Ausnahmen: Spekulationsgewinne und Gewinne aus wesentlichen Beteiligungen Steuerfrei; Ausnahme: Spekulationsgewinne bei nicht in Bulgarien börsennotierten Anteilen keine gesetzliche Spekulationsfrist (Festlegung durch Rechtsprechung); 33 % Sondersteuersatz, zzgl. Zuschlag Kommunalsteuern nicht in Bulgarien börsennotierte Anteile mit Besitzdauer unter 1 Jahr: Proportionaltarif 16 % über 25 %; 16,5 % Steuersatz, zzgl. Zuschlag Kommunalsteuern Dänemark Steuerpflichtig 28 % auf Gewinne bis DKK, darüber 43 % Estland Steuerpflichtig 22 % Proportionaltarif Finnland Steuerpflichtig Frankreich Steuerpflichtig Griechenland Steuerfrei; Ausnahmen: Gewinne aus Anteilen an nicht börsengehandelten AG sowie Gewinne aus Anteilen an GmbH und Personengesellschaften Irland Steuerpflichtig 28 %; statt der tatsächlichen Anschaffungskosten werden 20 % des Veräußerungserlöses als Pauschalabzug (40 % bei Besitzdauer ab 10 Jahre) gewährt; Freigrenze % Sondersteuersatz, einschl. Zuschlag Sozialsteuer; Freigrenze von der Gesamtveräußerungserlöse; Bemessungsgrundlage verringert sich ab 5 Jahre Haltedauer um jährlich ein Drittel; Sonderregelung für Anteile an neuen innovativen Gesellschaften Proportionalsatz 20 % auf Gewinne aus Anteilen an GmbH und Personengesellschaften; 5 % auf Gewinne aus Anteilen an nicht börsengehandelten AG; Sondersätze sofern Übertragungen unter Angehörigen Wird neben der Einkommensteuer als eigene Steuerart Capital Gains Tax erhoben; 20 % Proportionaltarif; Freibetrag von 1.270
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode EUStaaten Steuerpflicht der Veräußerung börsennotierter Anteile Spekulationsgewinne Besteuerung Wesentliche Beteiligungen Bemerkung Italien Steuerpflichtig a) bei börsengehandelten Anteilen über 2 % der Stimmrechte oder ab 5 %: 60 % steuerbefreit und 40 % als sonstiges Einkommen; individueller Steuersatz; b) bei nicht börsengehandelten Anteilen mit mehr als 20 % der Stimmrechte oder ab 25 %: 60 % steuerfrei, 40 % als sonstiges Einkommen; individueller Steuersatz 12,5 % Sondersteuersatz Lettland Steuerfrei Litauen Steuerpflichtig Luxemburg Malta Niederlande Österreich Steuerpflichtig Steuerpflichtig; Ausnahme: in Malta börsennotierte Anteile sind steuerfrei Steuerfrei; Ausnahme: Gewinne aus wesentlichen Beteiligungen Steuerfrei Besitzdauer unter 6 Monaten; Freibetrag von bis 2007; ab 2008 gilt der normale Einkommensteuertarif und Freigrenze unter 500 Besitzdauer unter 1 Jahr; Freigrenze 440 ; über Freigrenze: individueller Steuersatz über 10 %; Freibetrag von und halber persönlicher Durchschnittsteuersatz ab 5 %: 25 % Proportionaltarif in Box 2 ab 1 %; halber persönlicher Steuersatz sofern Besitzdauer über 1 Jahr 15 % Proportionaltarif; Ausnahme: steuerfrei bei Besitzdauer über 1 Jahr und Beteiligung weniger als 10 % innerhalb von 3 Jahren vor Veräußerung 35 % Spitzensteuersatz; 10 % oder 15 % Sondersteuersatz für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen bestimmter maltesischen Investmentgesellschaften 1,2 % Sollertragsbesteuerung des Reinvermögens in Box 3 Polen Steuerpflichtig 19 % Proportionaltarif Portugal Steuerfrei; Ausnahme: Spekulationsgewinne Besitzdauer unter 1 Jahr; 10 % Proportionaltarif Sonderregelungen für Grundstücksgesellschaften
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/4714 EUStaaten Steuerpflicht der Veräußerung börsennotierter Anteile Spekulationsgewinne Besteuerung Wesentliche Beteiligungen Bemerkung Rumänien Steuerpflichtig Besitzdauer unter 1 Jahr; 16 % Proportionaltarif Schweden Steuerpflichtig Slowakei Steuerpflichtig Slowenien Steuerpflichtig Besitzdauer über 1 Jahr; 1 % Proportionaltarif 30 % Proportionaltarif; bei börsennotierten Anteilen kann statt der tatsächlichen Anschaffungskosten pauschal 20 % des Veräußerungserlöses abgezogen werden; Sonderregelung für bestimmte Aktiengesellschaften 19 % Proportionaltarif; Freibetrag von SKK 20 % Proportionaltarif; Steuersatz ermäßigt sich je nach Eigentumsdauer: bis 5 Jahre: 20 %, 5 bis 9 Jahre: 15 %, 10 bis 14 Jahre: 10 %, 15 bis 19 Jahre: 5 %, 20 Jahre und mehr: 0 %. Spanien Steuerpflichtig 18 % Proportionalsatz Tschechien Steuerfrei; Ausnahme: Spekulationsgewinne Besitzdauer unter 6 Monaten bzw. unter 5 Jahre bei Anteilen an Handelsgesellschaften; individueller Steuersatz Ungarn Steuerpflichtig Vereinigtes Königreich Steuerpflichtig für bestimmte Anteile ( business assets ) ab 5 % der Stimmrechte verringert sich die Bemessungsgrundlage je nach Besitzdauer (nach 1 Jahr sind 50 % steuerpflichtig, nach 2 und mehr Jahren sind 25 % steuerpflichtig) Zypern Steuerfrei 25 % Sondersteuersatz; 20 % Sondersteuersatz für börsengehandelte Anteile in EU und OECDMitgliedstaat Wird neben der Einkommensteuer als eigene Steuerart Capital Gains Tax erhoben; 40 % Spitzensteuersatz; Freibetrag von (2006/07); für bestimmte Anteile ( nonbusiness assets ) verringert sich die Bemessungsgrundlage je nach Besitzdauer. Bei Besitzdauer bis zu 2 Jahren werden 100 % angesetzt, bei Besitzdauer von mehr als 2 Jahren wird nur ein Teil des Gewinns angesetzt (95 % im 3. Jahr, fallend auf 80 % im 6. Jahr und weiteren Jahren). Sonderregelungen für Grundstücksgesellschaften
12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN Abgabenerfolg des Bundes in Mio EUR Einkommensteuer davon: veranlagte Einkommensteuer Körperschaftsteuer Lohnsteuer Kapitalertragsteuer Kapitalertragsteuer auf Zinsen Quelle: Österreichische Nationalbank unter Berufung auf BMF (Österreich). Jahresdaten bis 2004: Bundesrechnungsabschluss, 2005: vorläufiger Gebarungserfolg Anlage 2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/1794 16. Wahlperiode 09. 06. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Höger-Neuling, Klaus Ernst, Karin Binder, weiterer Abgeordneter
MehrAuswirkungen durch den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten (Bundestagsdrucksache 17/8494)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9546 17. Wahlperiode 08. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Frank Tempel, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter
MehrInternetauftritt des Bundesministeriums der Finanzen The RAP-P R der Nation says: I love cash
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9669 16. Wahlperiode 18. 06. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, weiterer
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainder Steenblock, Hans Josef Fell und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/292
Deutscher Bundestag Drucksache 16/344 16. Wahlperiode 05. 01. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainder Steenblock, Hans Josef Fell und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
Mehrnurdiepolitischenundwirtschaftlichenrisikenbereitslaufenderrüstungsgeschäfteab.solcheausfuhrgewährleistungensindoftvoraussetzungdafür,
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1756 16. Wahlperiode 06. 06. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Heike Hänsel, Katrin Kunert, weiterer Abgeordneter
MehrRiester-Förderung Subventionierung der Versicherungswirtschaft ohne praktische rentenerhöhende Wirkung für die Riester-Sparenden
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12952 16. Wahlperiode 07. 05. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Axel Troost, Klaus Ernst, weiterer
MehrUnisextarife, kollektive Rechnungszinssenkung und Mindestleistungen in der privaten Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11997 17. Wahlperiode 02. 01. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
MehrKartellamthatdieBeschwerdealsunbegründetzurückgewiesen.DieBeschwerdeführersehenhiereineBefangenheitdesKartellamtes,dadasLandselber
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1174 17. Wahlperiode 24. 03. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Undine Kurth (Quedlinburg), Dr. Gerhard Schick, weiterer
MehrAuswirkungen der Energiekosten auf die mittelständische Wirtschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11313 16. Wahlperiode 08. 12. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gudrun Kopp, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter
MehrErwerb und Verwertung von Darlehenspaketen durch US-amerikanische Finanzinvestoren
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2927 16. Wahlperiode 12. 10. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Carl-Ludwig Thiele, Hans-Michael Goldmann, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/11621 16. Wahlperiode 16. 01. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter
MehrAuswirkungen auf den Finanzstandort Deutschland durch Geschäfte der Porsche SE mit Derivaten auf Stammaktien der Volkswagen AG
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11528 16. Wahlperiode 22. 12. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter
MehrAntwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3455. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3455 16. Wahlperiode 20. 11. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Dr. Petra Sitte, Volker Schneider (Saarbrücken),
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/10314 16. Wahlperiode 24. 09. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10370 17. Wahlperiode 23. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/1366 16. Wahlperiode 03. 05. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jürgen Koppelin, Ulrike Flach, Dr. Claudia Winterstein, Birgit Homburger
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/10501 16. Wahlperiode 08. 10. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken), Klaus Ernst, Karin Binder, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9292 17. Wahlperiode 11. 04. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/8166 16. Wahlperiode 19. 02. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Patrick Döring, Michael Kauch, Horst Friedrich (Bayreuth), weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/1522 17. Wahlperiode 26. 04. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sahra Wagenknecht, Dr. Barbara Höll, Harald Koch, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/10099 16. Wahlperiode 07. 08. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Scheel, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/8835 16. Wahlperiode 16. 04. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carl-Ludwig Thiele, Jan Mücke, Gisela Piltz, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/5460 16. Wahlperiode 24. 05. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken), Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11464 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Cornelia Behm, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
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