Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2018

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1 Mandanten-Info Lohnabrechnung 2018 Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2018 Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick

2 Inhalt 1. Überblick Anmeldung der Lohnsteuer für Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für Vordruck für die Lohnsteuer-Anmeldung Fristen für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in Zahlung der Lohnsteuerabzugsbeträge für Neuer Lohnsteuertarif Betriebsrentenstärkungsgesetz Übersicht: Die wichtigsten lohnsteuerlichen Werte Fälligkeit und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung Allgemein Neue Beitragsbemessungsgrenzen Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung Bezugsgrößen Übersicht: Sozialversicherungswerte 2017/ Beitragssätze zur Sozialversicherung Amtliche Sachbezugswerte Sachbezugswerte für Verpflegung Sachbezugswert Unterkunft Insolvenzgeldumlage Künstlersozialabgabe Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs) Gleitzone und Gleitzonenfaktor 2018 (Faktor F )... 22

3 1. Überblick Wie zu jedem Jahreswechsel, werden die für die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen maßgebenden Rechengrößen und Grenzwerte der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst. Der Bundesrat hat am die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen zur Sozialversicherung 2018 verabschiedet. Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß angepasst. Weiterhin hat der Bundesrat am die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung beschlossen, mit der die neuen Sachbezugswerte für 2018 verbindlich festgelegt werden. Neben der Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechenwerte wird nachfolgend auch auf die aktuellen lohnsteuerlich relevanten Grenzbeträge und zu beachtenden Fälligkeitstermine für das Jahr 2018 näher eingegangen. Hinweis Die vorliegende Mandanten-Info liefert einen schnellen Überblick über die wichtigsten ab für die Lohnabrechnung zu beachtenden Werte und Rechengrößen. Sofern Sie über diese Broschüre hinaus weitere Informationen benötigen, steht Ihnen Ihr Steuerberater als kompetenter Ansprechpartner für eine individuelle Beratung jederzeit zur Verfügung. 2. Anmeldung der Lohnsteuer für Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für 2018 Als Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum kommt grundsätzlich der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr in Betracht. Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde bereits mit Wirkung ab die Betragsgrenze für die quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von bisher Euro auf Euro Lohnsteuer angehoben. Der maßgeb- 1

4 liche Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum, der auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag gilt, ist für das Kalenderjahr 2018: der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr (Jahr 2017) mehr als Euro betragen hat; das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr (Jahr 2017) mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro betragen hat; das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das Vorjahr (Jahr 2017) nicht mehr als Euro betragen hat. 2.2 Vordruck für die Lohnsteuer-Anmeldung 2018 Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Vordruck für die ab zu verwendenden Lohnsteuer-Anmeldungen veröffentlicht. Hintergrund ist, dass ab 2018 durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze ein neues Fördermodell zur betrieblichen Altersversorgung mittels BAV-Förderbetrag eingeführt wird. Der neue BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen (Brutto-Arbeitslohn von monatlich nicht mehr als Euro). Gefördert werden Beiträge von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 Euro bis höchstens 144 Euro im Kalenderjahr. Arbeitgeber, die entsprechende Beiträge zahlen, erhalten 30 % der Beiträge, mindestens 72 Euro und maximal 144 Euro jährlich über das Lohnsteueranmeldeverfahren mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet. Die Beträge sind in Zeile 23 der Lohnsteuer-Anmeldung einzutragen. Zusätzlich ist die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag in Zeile 16 der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Ist keine oder eine geringe Lohnsteuer einzubehalten, weil z. B. die vom Arbeitgeber einzubehaltende Lohnsteuer 2

5 geringer als der BAV-Förderbetrag ist, kommt es mit der Lohnsteuer-Anmeldung zu einer Erstattung durch das Betriebsstättenfinanzamt. 2.3 Fristen für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in 2018 Die Lohnsteuer-Anmeldung ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzureichen ( 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Fällt der zehnte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt die Lohnsteuer-Anmeldung als fristgerecht beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingereicht, wenn die Lohnsteuer-Anmeldung am nächsten Arbeitstag zugeht. Wird die Lohnsteuer-Anmeldung für den maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (Monat, Quartal, Kalenderjahr) verspätet übermittelt, kann das Betriebsstättenfinanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Lohnsteuer festsetzen. Für das Kalenderjahr 2018 sind folgende Anmeldungstermine zu beachten: Lohnsteuer- Anmeldungszeitraum 2018 Kalendermonat Abgabe der Lohnsteuer- Anmeldung bis spätestens Januar (Mo.) Februar (Mo.) März (Di.) April (Fr.) Mai (Mo.) Juni (Di.) Juli (Fr.) August (Mo.) September (Mi.) Oktober (Mo.) November (Mo.) Dezember (Do.) 3

6 Lohnsteuer- Anmeldungszeitraum 2018 Abgabe der Lohnsteuer- Anmeldung bis spätestens Kalendervierteljahr I. Quartal (Di.) II. Quartal (Di.) III. Quartal (Mi.) IV. Quartal (Do.) Kalenderjahr Kalenderjahr (Do.) 2.4 Zahlung der Lohnsteuerabzugsbeträge für 2018 Die mit der Lohnsteuer-Anmeldung anzumeldenden Lohnsteuerbeträge werden zeitgleich mit der Anmeldung fällig, also spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums. Erfolgt die Zahlung der abzuführenden Lohnsteuerbeträge per Scheck, ist darauf zu achten, dass der Scheck mindestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfen wird. Erfolgt die Zahlung der Lohnsteuerabzugsbeträge per Überweisung oder Zahlungsanweisung, gewährt die Finanzverwaltung eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen. Fällt der dritte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag maßgebend. Hinweis Um sich die arbeitsaufwändige und zudem fehleranfällige Überwachung der Zahlungsfristen zu ersparen, empfiehlt sich, die Zustimmung zum Lastschrifteinzug zu erteilen. Die Lohnsteuerabzugsbeträge gelten in diesem Fall stets als rechtzeitig abgeführt, selbst wenn die Abbuchung erst einige Tage nach dem Fälligkeitstag erfolgt. 4

7 3. Neuer Lohnsteuertarif 2018 Ab dem Jahr 2018 werden im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag angehoben. Die steuerlichen Freibeträge für 2018 betragen im Einzelnen: Grundfreibetrag Euro Euro Kinderfreibetrag Euro Euro Kindergeld 1. und 2. Kind 192 Euro 194 Euro 3. Kind 198 Euro 200 Euro 4. Kind und weitere 223 Euro 225 Euro Kinderzuschlag max. 170 Euro max. 170 Euro Durch die Anhebung der relevanten steuerlichen Freibeträge ergeben sich ab sowohl neue Lohnsteuerabzugsbeträge als auch neue Abzugsbeträge für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die neuen Lohnsteuer-Programmablaufpläne 2018 berücksichtigen bereits die Änderungen. Darüber hinaus wirkt sich die Absenkung des Rentenversicherungsbeitrags auf 18,6 % (Jahr 2017: 18,7 %) ebenfalls auf den Lohnsteuerabzug ab aus. 4. Betriebsrentenstärkungsgesetz Seit dem ist das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) in Kraft. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll eine weitere Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen erreichen. Die Neuregelungen gelten im Wesentlichen ab für die betriebliche 5

8 Altersvorsorge im Rahmen der Pensionskasse, des Pensionsfonds und der Direktversicherung. Es ergeben sich die folgenden Neuerungen im Überblick. Die steuerfreien Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG erhöhen sich von bisher 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen Rentenversicherung. Sozialversicherungsfrei bleiben weiterhin nur 4 %. Dafür entfällt der bisher steuerfreie Aufstockungsbetrag in Höhe von Euro. Die Abgrenzung von Altund Neuzusage wird künftig vereinfacht. Wenn mindestens ein Beitrag vor 2018 nach 40b EStG pauschal versteuert wurde, kann der Vertrag weiterhin pauschal versteuert werden. Durch den neuen 100 EStG werden arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor mit einem monatlichen Brutto-Lohn bis Euro künftig besonders gefördert. Sofern der Arbeitgeber einen bav-vertrag mit mindestens 240 Euro pro Jahr finanziert (höchstens 480 Euro), können 30 % des aufgewendeten Betrags in der Lohnsteuer-Anmeldung in Abzug gebracht werden. Diese Neuregelung gilt nur für Neuverträge, die ab abgeschlossen werden. Zusätzlich wird ein sog. Sozialpartnermodell eingeführt. Die Grundlage für das Sozialpartnermodell ist ein Tarifvertrag, in dem eine Beitragszusage oder Zielrente ohne Garantie durch den Arbeitgeber in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse vereinbart wird. Dieses Sozialpartnermodell ist grundsätzlich tarifexklusiv, kann aber auch tarifungebundenen Arbeitgebern offenstehen. Weitere Neuregelungen betreffen Entgeltumwandlungen. Bei Neuverträgen ab 2019 muss der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberbeitrag zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung eigene Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Regelung ist auch beim Sozialpartnermodell anzuwenden und gilt für Neuverträge ab Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden häufig Abfindungen gezahlt. Arbeitnehmer setzen diese oftmals für Beitragszahlungen in betriebliche Altersversorgungsverträge ein. Für 6

9 Abfindungen, die künftig in eine betriebliche Altersversorgung fließen, wird der bisherige Festbetrag durch eine dynamische Grenze i. H. v. 4 % der BBG RV (West) ersetzt, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre (max. 10 Kalenderjahre), in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Darüber hinaus treten Verbesserungen bei der Riester-Rente ein. 5. Übersicht: Die wichtigsten lohnsteuerlichen Werte 2018 Höchst-, Pausch- und Freibeträge 2018 Euro / Tage / % Unterstützungen (sog. Notstandsbeihilfen), Freibetrag jährlich 600,00 Euro Reisekosten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Pauschale Kilometersätze für Fahrtkosten: Pkw 0,30 Euro Motorrad/Motorroller 0,20 Euro Moped/Mofa 0,20 Euro Verpflegungspauschalen für berufliche Auswärtstätigkeiten im Inland Eintägige Dienstreisen Abwesenheit mehr als 8 Std. 12,00 Euro Mehrtägige Dienstreisen An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheitszeit) 12,00 Euro Zwischentage (Abwesenheit 24 Std.) 24,00 Euro Kürzungsbeträge der Verpflegungspauschale (Inland) bei arbeitgeberveranlasster Mahlzeitengewährung, sofern Anspruch auf Verpflegungspauschale besteht: Frühstück 4,80 Euro Mittagessen 9,60 Euro Abendessen 9,60 Euro Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland: Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung einer Wohnung oder Unterkunft, höchstens bis zu einem nachgewiesenen monatlichen Betrag von 1.000,00 Euro 7

10 Höchst-, Pausch- und Freibeträge 2018 Euro / Tage / % Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Jahr 2.400,00 Euro Monat 200,00 Euro Ehrenamtsfreibetrag Jahr 720,00 Euro Steuerfreier Höchstbetrag jährlich für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (8% der Beitragsbemessungsgrenze 6.240,00 Euro zur Rentenversicherung West 2018 von Euro) Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen ab jährlich Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entfällt ab Stundenlohnhöchstgrenze 50,00 Euro Abweichende Stundenlohnhöchstgrenze für SV-Freiheit 25,00 Euro Freigrenze für Sachzuwendungen (z. B. Warengutscheine) 44,00 Euro monatlich Rabattfreibetrag für eigene Waren und Dienstleistungen jährlich 1.080,00 Euro Pauschalierungsmöglichkeit nach 37b EStG für Sachzuwendungen des Arbeitgebers Wert der Sachzuwendung je Empfänger/Jahr bzw ,00 Euro je Einzelzuwendung jährlich höchstens Pauschalsteuersatz in Prozent 30,00 % Geringfügigkeitsgrenze für sog. Minijobs monatlich 450,00 Euro Pauschalierungsvoraussetzungen kurzfristige Beschäftigungen Maximale Arbeitstage 18,00 Tage Stundenlohngrenze 12,00 Euro Höchstlohn je Arbeitstag 72,00 Euro Freibetrag für Zuwendungen anlässlich 110,00 Euro von Betriebsveranstaltungen Aufmerksamkeiten 60,00 Euro Arbeitgeberdarlehen Freigrenze für Zinsersparnisse bei Darlehensbetrag von höchstens 2.600,00 Euro Beiträge zur betrieblichen Gesundheitsförderung Steuerfreier Höchstbetrag je Mitarbeiter jährlich 500,00 Euro 8

11 6. Fälligkeit und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge 2018 Die Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, an dem die betreffende Beschäftigung ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig ( 23 Abs. 1 SGB IV). Für das Kalenderjahr 2018 müssen folgende Fälligkeitstermine für die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge beachtet werden: Fälligkeit Sozialversicherungsbeiträge 2018 Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Fälligkeit 29. (Mo.) 26. (Mo.) 27. (Di.) 26. (Do.) / 29. (Mo./ Di.) 27. (Mi.) 27. (Fr.) 29. (Mi.) 26. (Mi.) / 29. (Fr./ Mo.) 28. (Mi.) 1 2 Neben den Fälligkeitsterminen für die Sozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle den Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die Einreichungsfrist für den Beitragsnachweis richtet sich deshalb nach dem jeweiligen (monatlichen) Fälligkeitstag. Der monatliche Beitragsnachweis muss damit spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats bei der jeweiligen Einzugsstelle vorliegen. Für das Kalenderjahr 2018 ergeben sich folgende späteste Einreichungstage für den monatlichen Beitragsnachweis: Meldung Sozialversicherungsbeiträge 2018 Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. 21. (Fr.) Beitr. nach. 25. (Do.) 22. (Do.) 23. (Fr.) 24. (Di.) / 25. (Do./ Fr.) 25. (Mo.) 25. (Mi.) 27. (Mo.) 24. (Mo.) / 25. (Mi./ Do.) 26. (Mo.) 19. (Mi.) In Bundesländern, in denen Fronleichnam ( ) ein gesetzlicher Feiertag ist. 2 In Bundesländern, in denen der Reformationstag ( ) ein gesetzlicher Feiertag ist. 3 In Bundesländern, in denen Fronleichnam ( ) ein gesetzlicher Feiertag ist. 4 In Bundesländern, in denen der Reformationstag ( ) ein gesetzlicher Feiertag ist. 9

12 7. Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung Allgemein Ab dem sind die neuen sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen, Beitragssätze und die aktualisierten Grenzwerte 2018, wie z. B. die neuen Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen zu beachten. 7.2 Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2018 Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den Höchstwert dar, bis zu dem das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Der Arbeitsentgeltanteil, der über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegt, bleibt beitragsfrei. Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind für die Rechtskreise West und Ost unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Für das Jahr 2018 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern von bisher monatlich Euro bzw. jährlich Euro (Jahr 2017) auf Euro monatlich bzw Euro im Jahr. In den neuen Bundesländern gilt für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine neue Beitragsbemessungsgrenze. Ab 2018 wird die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern von bisher Euro im Jahr bzw Euro im Monat auf Euro im Monat bzw Euro im Jahr erhöht. 10

13 Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung Von der knappschaftlichen Rentenversicherung werden Beschäftigte in einem knappschaftlichen Betrieb und andere in 133 SGB VI genannte Beschäftigte erfasst. Für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten abweichende Beitragsbemessungsgrenzen. Diese steigen von bisher Euro (West) im Jahr auf Euro (West) an bzw. von bisher Euro (Ost) auf Euro (Ost) an. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze steigt für das Jahr 2018 auf Euro im Rechtskreis West und auf Euro im Rechtskreis Ost. Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung Während die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich hoch sind, gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung eine einheitliche Grenze für das gesamte Bundesgebiet. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird für das Jahr 2018 von bisher Euro (Jahr 2017) auf Euro erhöht. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich von bisher Euro (Jahr 2017) auf Euro (Jahr 2018). 7.3 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung 2018 Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt es sich um die Entgeltgrenze, bei deren Überschreiten Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden. Endet die Versicherungspflicht, kann sich der Arbeitnehmer für eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse entscheiden oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln. Bereits seit dem Jahr 2003 gibt es eine allgemeine Jah- 11

14 resarbeitsentgeltgrenze und daneben eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Beide Jahresarbeitsentgeltgrenzen gelten seit diesem Zeitpunkt bundeseinheitlich sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Durch die jährliche Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen muss der Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres prüfen, ob bisher krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer auch weiterhin nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen bzw. ob bisher krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden. Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2018 Die allgemeine Versicherungspflicht- oder Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt ab 2018 für Ost und West von bisher Euro (Jahr 2017) im Jahr auf Euro an. Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2018 Für Arbeitnehmer, die am wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert waren, gilt aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes eine besondere (niedrigere) Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für Arbeitnehmer, die bereits am aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, steigt die jährliche Jahresarbeitsentgeltgrenze von bisher Euro (Jahr 2017) auf Euro (Jahr 2018) an. Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Euro Euro Euro Euro 12

15 7.4 Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung 2018 Krankenversicherungsfreie Beschäftigte, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Beitragszuschuss berechnet sich aus der Hälfte des in der gesetzlichen Krankenversicherung gültigen allgemeinen Beitragssatzes i. H. v. 7,3 % und der aktuellen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung. Aufgrund der Anhebung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung auf Euro, ergibt sich ab dem ein maximaler monatlicher Arbeitgeberzuschuss von 323,03 Euro (Jahr 2017: 317,55 Euro). Für zuschussberechtigte Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. bei Altersteilzeit) beträgt der neue maximale Beitragszuschuss 309,75 Euro (Jahr 2017: 304,50 Euro) im Monat. Für den Bereich der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 2018 unverändert 2,55 % (Jahr 2017: 2,55 %). Für kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr erhöht sich der Beitragssatz um den sog. Kinderlosenzuschlag i. H. v. 0,25 %, sodass der PV-Beitragssatz 2018 für diese Personengruppe 2,80 % beträgt. Der maximale Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung beträgt ab 2018 somit 56,42 Euro (Jahr 2017: 55,46 Euro). Für das Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung für das Jahr 2018 aufgrund der abweichenden Beitragsverteilung (PV: 2,55 % hiervon Arbeitgeber 0,775 % und Arbeitnehmer 1,775 %) 34,29 Euro (Jahr 2017: 33,71 Euro). 7.5 Bezugsgrößen 2018 Die Bezugsgröße ( 18 SGB IV) ist für verschiedene Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung. Die Bezugsgröße wirkt sich u. a. auf den Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung 13

16 von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Die Bezugsgröße des Rechtskreises West gilt bundeseinheitlich für alle Werte im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. Diese betragen für das Jahr Euro monatlich bzw Euro jährlich. Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten allerdings nach Rechtskreisen (Ost und West) getrennte Bezugsgrößen. Ab 2018 erhöht sich die Bezugsgröße (West) auf Euro im Monat (Jahr 2017: Euro/Monat) bzw. auf Euro/ Jahr (Jahr 2017: Euro/Jahr). Die Bezugsgröße (Ost) steigt ab 2018 auf Euro im Monat (Jahr 2017: Euro/Monat) bzw. auf Euro/Jahr (Jahr 2017: Euro/Jahr). 7.6 Übersicht: Sozialversicherungswerte 2017/2018 Jahr 2017 Jahr 2018 West Ost West Ost Euro Euro Euro Euro Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung Jahr , , , ,00 Monat 6.350, , , ,00 Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung Jahr , , , ,00 Monat 7.850, , , ,00 Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung Jahr , , , ,00 Monat 4.350, , , ,00 14

17 Jahr 2017 Jahr 2018 West Ost West Ost Euro Euro Euro Euro Jahresarbeitsentgeltgrenze Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Jahr , , , ,00 Monat 4.800, , , ,00 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Jahr , , , ,00 Monat 4.350, , , ,00 Bezugsgröße Jahr , , , ,00 Monat 2.975, , , ,00 Arbeitgeberzuschuss freiwillige/private KV mit Krankengeldanspruch Monat 317,55 317,55 323,03 323,03 freiwillige/private KV ohne Krankengeldanspruch Monat 304,50 304,50 309,75 309, Beitragssätze zur Sozialversicherung 2018 Bereits mit Wirkung zum hat sich die grundsätzliche Beitragssatzsystematik in der gesetzlichen Krankenversicherung geändert. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde dauerhaft auf 14,6 % festgesetzt. Der Arbeitgeber-Beitragsanteil wurde damit auf 7,3 % eingefroren. Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für das Jahr 2018 unverändert 14,6 %. Die Beitragslastverteilung erfolgt paritätisch, d. h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den allgemeinen Beitrag je zur Hälfte. Daneben ist der ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung in 15

18 Höhe von 14,0 % für 2018 zu beachten. Dieser Beitragssatz kommt zur Anwendung, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht (z. B. in der Passivphase der Altersteilzeitarbeit). Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung legt das Bundesministerium für Gesundheit gemäß 242a Abs. 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes als Prozentwert für das Folgejahr fest und gibt diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt. Nach der Bekanntgabe des Schätzkreises vom wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem auf 1,00 % gesenkt (Jahr 2017: 1,10 %). Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse ab 2018 tatsächlich ist, legt die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung selbst fest. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung beträgt der Beitragssatz für das Jahr 2018 unverändert 3,0 %. Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 2018 beträgt 2,55 % (Kinderlose 2,80 %). Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch die vom Bundeskabinett am verabschiedete Beitragssatzverordnung 2018 von bisher 18,7 % (Jahr 2017) ab 2018 auf 18,6 % gesenkt. Beitragssätze Sozialversicherung 2018 Gesetzliche Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz: 14,60 % ermäßigter Beitragssatz: 14,00 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 1,00 % Pflegeversicherung 2,55 % Beitragssatz für Kinderlose: 2,80 % Rentenversicherung 18,6 % Arbeitslosenversicherung 3,0 % 16

19 8. Amtliche Sachbezugswerte Sachbezugswerte für Verpflegung 2018 Durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2018 auf Grundlage der Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Aufgrund des Anstiegs der Verbraucherpreise beträgt der monatliche Gesamtsachbezugswert 2018 für freie oder verbilligte Verpflegung 246 Euro (Jahr 2017: 241 Euro) und setzt sich wie folgt zusammen: Frühstück: 52 Euro (Jahr 2017: 51 Euro), Mittagessen: 97 Euro (Jahr 2017: 95 Euro), Abendessen: 97 Euro (Jahr 2017: 95 Euro). Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung gelten in den alten und in den neuen Bundesländern gleichermaßen. Aus den monatlichen Sachbezugswerten für freie Verpflegung werden auch die Werte für freie oder verbilligte Kantinenmahlzeiten abgeleitet. Die Tageswerte betragen grundsätzlich ein Dreißigstel der maßgebenden Monatswerte für freie Verpflegung. Für die einzelnen Mahlzeiten sind im Jahr 2018 folgende Sachbezugswerte maßgeblich: Frühstück: 1,73 Euro (Jahr 2017: 1,70 Euro), Mittagessen: 3,23 Euro (Jahr 2017: 3,17 Euro), Abendessen: 3,23 Euro (Jahr 2017: 3,17 Euro). 17

20 8.2 Sachbezugswert Unterkunft 2018 Der amtliche Sachbezugswert bei Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer beträgt für das Jahr 2018 bundesweit einheitlich 226 Euro (Jahr 2017: 223 Euro). Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 2018 für Unterkunft 192,10 Euro (85 % des für Erwachsene geltenden Sachbezugswerts). Während für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer der amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist, hat die Bewertung für die Überlassung einer Wohnung stets mit dem ortsüblichen Mietpreis zu erfolgen. Nur für Fälle, in denen sich der ortsübliche Mietpreis nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten feststellen lässt, können vom Arbeitgeber die folgenden pauschalen Werte (pro Quadratmeter und Monat) für das Jahr 2018 zu Grunde gelegt werden: 3,97 Euro (Jahr 2017: 3,92 Euro) in den alten und neuen Bundesländern bzw. 3,24 Euro (Jahr 2017: 3,20 Euro) bei einfacher Ausstattung der Wohnung (ohne Sammelheizung, Bad oder Dusche). Sachbezugswerte 2018 Verpflegung Monat gesamt Frühstück Monat Kalendertag Mittagessen Monat Kalendertag Abendessen Monat Kalendertag Unterkunft Monat Wohnung Alte und neue Bundesländer 246,00 Euro 52,00 Euro 1,73 Euro 97,00 Euro 3,23 Euro 97,00 Euro 3,23 Euro 226,00 Euro ortsübliche Miete 18

21 9. Insolvenzgeldumlage 2018 Das Insolvenzgeld dient zum Ausgleich des Netto-Lohnanspruchs der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse. Finanziert wird das Insolvenzgeld über die Insolvenzgeldumlage, die ausschließlich von den Unternehmen erhoben wird. Der Umlagesatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich festgelegt ( 361 SGB III). Der Umlagesatz ist grundsätzlich so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Der Bundesrat hat am beschlossen, den Umlagesatz für das Insolvenzgeld zum auf 0,06 % (Jahr 2017: 0,09 %) zu senken. 10. Künstlersozialabgabe 2018 Die Künstlersozialabgabe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 wurde der Abgabesatz für das Kalenderjahr 2018 auf 4,20 % abgesenkt (Jahr 2017: 4,80%). 11. Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs) Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung von 400 Euro bereits mit Wirkung ab auf 450 Euro angehoben. Für gesetzlich krankenversicherte geringfügig entlohnte Beschäftigte sind durch den Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % zu entrichten. Für Minijobs in Privathaushalten betragen die Pauschalbeiträge abweichend 5 % 19

22 zur Krankenversicherung und 5 % zur Rentenversicherung. Daneben ist die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % zu erheben und an die Minijob-Zentrale abzuführen, sofern die Besteuerung nicht nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Minijobbers erfolgt. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die ab dem aufgenommen werden, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Neben den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen hat der Arbeitgeber die Umlagebeiträge (U1/U2) zum Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Für geringfügige Beschäftigungen legt die Höhe der U1/U2-Umlagesätze die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung fest. Für das Jahr 2018 wird der Umlagesatz U2 von bisher 0,30 % (Jahr 2017) auf 0,24 % abgesenkt. Die Umlagesätze 2018 betragen somit: Umlage U1: 0,90 % (Jahr 2017: 0,90 %). Der Erstattungssatz beträgt 80 %. Umlage U2: 0,24 % (Jahr 2017: 0,30 %). Der Erstattungssatz beträgt 100 %. Daneben ist für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse auch die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,06 % (Jahr 2018) zu berücksichtigen und zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale abzuführen. Ausgenommen von der Insolvenzgeldumlage sind Privathaushalte. Ohne Berücksichtigung von Berufsgenossenschaftsbeiträgen ergibt sich für das Jahr 2018 folgende pauschale Abgabenbelastung für Arbeitgeber bzw. Privathaushalte: 20

23 Geringfügig entlohnte Beschäftigte 2018 (gewerblich) Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 15 % Einheitliche Pauschsteuer 2 % Umlagebeiträge zum Ausgleichsverfahren Umlage U1 (Krankheit) 0,90 % Umlage U2 (Mutterschaft) 0,24 % Insolvenzgeldumlage 0,06 % Summe 31,20 % Geringfügig entlohnte Beschäftigte 2018 (Privathaushalt) Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 5 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 5 % Einheitliche Pauschsteuer 2 % Umlagebeiträge zum Ausgleichsverfahren Umlage U1 (Krankheit) 0,90 % Umlage U2 (Mutterschaft) 0,24 % Summe 13,14 % 21

24 12. Gleitzone und Gleitzonenfaktor 2018 (Faktor F ) Bereits zum kam es durch die Anhebung der Minijob-Grenze zu einer Anpassung der Gleitzonengrenzen auf 450, Euro. Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb dieser Gleitzone liegt, bemisst sich die beitragspflichtige Einnahme nach folgender Berechnungsformel: F x ([850/( )] - [450/( )] x F) x (AE - 450) In der Gleitzonenformel steht F für den Faktor F. Dieser Wert ergibt sich, wenn die Pauschalabgaben bei gewerblich geringfügig entlohnten Beschäftigungen (KV/RV/LSt: insg. 30 %) durch die Summe der Beitragssätze 2018 zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung dividiert wird. Der Faktor F für 2018 beträgt danach 0,7547. Die vereinfachte Beitragsformel für 2018 lautet somit: Beitragspflichtige Einnahme = 1, x Arbeitsentgelt - 234, Euro DATEV eg, Nürnberg (Verlag) 2018 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall. Diese Broschüre und alle in ihr enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages nicht gestattet. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der DATEV. Angaben ohne Gewähr Titelbild: stockpics / fotolia.com Stand: Dezember 2017 DATEV-Artikelnummer: literatur@service.datev.de 22

¾ Motorrad/Motorroller

¾ Motorrad/Motorroller /%/ Arbeitstage 3 Nr. 11 EStG Unterstützungen (sog. Notstandsbeihilfen), Freibetrag jährlich 600,00 3 Nr. 13, Nr. 16, 9 Abs. 4a EStG Reisekosten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit

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