Europäischer Stabilitätsmechanismus Anlagerichtlinie

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Europäischer Stabilitätsmechanismus Anlagerichtlinie"

Transkript

1 Europäischer Stabilitätsmechanismus Anlagerichtlinie Vorwort Im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (nachfolgend als Vertrag bezeichnet) heißt es in Artikel 3: Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM- Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten Auflagen, die dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessen sind, eine Stabilitätshilfe zu gewähren, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro- Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist." Die Definition der Anlagenpolitik trägt zur Vertrauenswürdigkeit und Effektivität des ESM bei; sie ist umsichtig durchzuführen und muss ein effizientes und flexibles Portfoliomanagement unterstützen. Den Kern der Anlagetätigkeit des ESB bildet insbesondere die Anlage der Erträge des eingezahlten Kapitals und des Reservefonds (nachfolgend als Anlageportfolios" bezeichnet), wodurch die Bonität des ESM gestärkt wird. Die Regelungen für das Kapital des ESM sind in Kapitel 3 des Vertrages zu finden. Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft sich auf 80 Milliarden EUR. Das Hauptziel der Anlageportfolios besteht darin, die Verfügbarkeit des maximalen Darlehensvolumens jederzeit zu gewährleisten und potenzielle Verluste aufzufangen. Der Reservefonds des ESM ist in Artikel 24 des Vertrages definiert. Die vom Direktorium genehmigte Anlagepolitik des ESM gibt dem Mechanismus den Rahmen für seine Anlageverwaltung vor. Der Geschäftsführende Direktor trägt die Verantwortung für eine umsichtige Anlagepolitik des ESM wie auch für die Schaffung eines geeigneten Governance-Rahmens, der dieses Ziel ermöglicht. 1. Liquidität der Anlageportfolios Artikel 1 Anlageziele Die Anlageportfolios dienen nach Maßgabe von Artikel 25 des Vertrages der Deckung von Verlusten aus den Operationen des ESM und insbesondere von Fehlbeträgen aufgrund nicht erfolgter Zahlungen eines begünstigten ESM-Mitglieds. Wird das in Artikel 4 Absatz 4 des Vertrages genannte Dringlichkeitsverfahren angewandt, so wird eine Übertragung von Reservefonds und/oder von eingezahltem Kapital in einen Notfallreservefonds vorgenommen, um einen zweckbestimmten Puffer zur Abdeckung von Risiken zu bilden, die sich aus der im Dringlichkeitsverfahren gewährten Finanzhilfe ergeben. 2. Ständige Verfügbarkeit des maximalen Darlehensvolumens des ESM Die Risikobereitschaft bei der Anlage von Anlageportfolios beruht auf den Grundsätzen für das Risikomanagement ( High Level Principles for Risk Management ). Die Anlagepolitik des ESM muss sicherstellen, dass der Marktwert der Anlageportfolios über einem Schwellenwert von 15% des vorgesehenen maximalen Darlehensvolumens des ESM bei einem hohen Konfidenzniveau liegt; das vorgesehene maximale Darlehensvolumen ist das maximale 1

2 Darlehensvolumen, in der ersten Periode der Kapitalzahlung bereinigt um den Anteil des eingezahlten Kapitals am ersten eingezahlten Kapital. Eine entsprechende Diversifizierung der Anlagen soll eine verminderte Volatilität des Gesamtmarktwertes des Portfolios gewährleisten. 3. Bonität des ESM Um dem ESM die höchste Bonität zu sichern, wird bei den Anlagenportfolios gemäß Artikel 22 des Vertrages eine umsichtige Politik verfolgt. Zu diesem Zweck wird jeweils ein Betrag von 15% des vorgesehenen maximalen Darlehensvolumens des ESM in Vermögenswerten höchster Bonität angelegt, wie aus der Allgemeinen Liste der zulässigen Vermögenswerte (Anhang 1) ersichtlich ist. Der übrige Teil der Anlagenportfolios wird entsprechend der Erweiterten Liste der zulässigen Vermögenswerte" (Anhang 2) angelegt, wobei bei der Anlagepolitik das Gesamtrisiko des ESM gegenüber einem jedem Emittenten in Betracht zu ziehen ist, um ein Konzentrationsrisiko zu vermeiden. 4. Ertrag Gemäß Artikel 22 des Vertrages hat der ESM hat das Recht, einen Teil des Ertrags aus seinem Anlageportfolio zur Deckung seiner Betriebs- und Verwaltungskosten zu verwenden. Nach Artikel 23 des Vertrages und im Einklang mit der Dividendenpolitik können Erträge aus den Anlagen als Reserven angelegt oder als Dividende an die ESM-Mitglieder ausgeschüttet werden, falls die Summe aus eingezahltem Kapital und Reservefonds die für die Aufrechterhaltung der Darlehenskapazität des ESM erforderliche Höhe übersteigt und die Anlageerträge nicht benötigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenüber den Gläubigern zu verhindern." Artikel 2 Anlagegrundsätze 1. Alle Transaktionen im Zusammenhang mit der Anlage der Erträge des eingezahlten Kapitals und des Reservefonds werden umsichtig durchgeführt, um die Bonität des ESM zu sichern und die Auswirkungen auf die Marktpreise zu begrenzen; dies gilt auch für Stressphasen an den Märkten. 2. Alle Transaktionen im Zusammenhang mit den Erträgen des eingezahlten Kapitals und dem Reservefonds werden ausschließlich mit zugelassenen Gegenparteien geführt. 3. Um das Gesamtrisiko des ESM zu begrenzen, ist eine entsprechende Diversifizierung der Anlageportfolios zu gewährleisten. Dies erfolgt durch Zuteilung auf verschiedene Klassen von Vermögenswerten, geografische Gebiete (und insbesondere internationale Institutionen und Emittenten außerhalb des Euro-Währungsgebiets), Emittenten und Instrumente. 4. Derivate dienen ausschließlich dem Risikomanagement. 5. Der Euro wird gegen Währungsrisiken abgesichert, um das Wechselkursrisiko für den ESM zu begrenzen. Entsprechend der grundsätzlichen Anlagestrategie werden jedoch vom Euro- Währungsgebiet oder vom Nicht-Eurogebiet in Euro ausgegebene Anlagen gegenüber Anlagen in Fremdwährungen begünstigt. 6. Die tägliche Umsetzung der Leitlinien der Anlagepolitik für die Anlageportfolios des ESM beruht auf den in Artikel 6 genannten Operating Manuals (Handbücher). Um das Erreichen der Anlageziele zu sichern und dem Direktorium die Überwachung der Verwaltung der Anlageportfolios zu ermöglichen, wird eine präzise Definition des Governance-Rahmens, der Risikoindikatoren und Benchmarks vorgenommen. 2

3 Artikel 3 In Betracht kommende Instrumente 1. Angesichts des strengen Kreditrisikorahmens finden auf die für die Anlagepolitik der ESM- Anlageportfolios in Frage kommenden Klassen von Vermögenswerten in Abhängigkeit von den jeweiligen Anlagezielen ausschließlich die folgenden Kriterien Anwendung: a. Fähigkeit des ESM zur Deckung von Verlusten, die bei den ESM-Operationen entstehen, zur Sicherung der ständigen Verfügbarkeit des vorgesehenen maximalen Darlehensvolumens und einer maximalen Finanzstärke des ESM: Allgemeine Liste der zulässigen Vermögenswerte (Anhang 1) b. Vertiefung der Diversifizierung und der Steigerung der Erträge: Erweiterte Liste der zulässigen Vermögenswerte" (Anhang 2) 2. Verliert ein Vermögenswert seine Zulässigkeit, kann der Geschäftsführende Direktor in Abstimmung mit dem Direktorium entscheiden, das Risiko für den jeweiligen Vermögenswert zu verringern; dies hat jedoch in einem angemessenen Zeitrahmen und so zu erfolgen, dass die Auswirkungen auf die Marktpreise möglichst gering gehalten werden. Artikel 4 Portfoliostruktur 1. Gemäß Artikel 25 des Vertrages werden Verluste aus den Operationen des ESM zunächst aus dem Reservefonds beglichen. Um die mit diesem Ziel einhergehenden hohen Liquiditätsanforderungen erfüllen zu können, müssen die Mittel des Reservefonds angelegt werden. 2. Die vorstehend definierten Anlageziele (siehe Artikel 1) werden erreicht, indem die Anlageportfolios des ESM in einzelne Portfolios (Anlagetranchen) aufgeteilt werden. Die Eigenschaften und der relative Betrag einer jeden Tranche werden nachfolgend beschrieben. 3. Die Tranche mit den höchsten Anforderungen an die Liquidität der Anlagen ist die Kurzfristige Tranche: a. Die wichtigste Aufgabe der Kurzfristigen Tranche besteht darin, dem ESM kurzfristige Auszahlungen zur Deckung von Fehlbeträgen infolge von Zahlungsausfällen seitens eines begünstigten Landes zu ermöglichen. b. Der Zielbetrag der Tranche wird in Abhängigkeit von den Zahlungen, die das begünstige Land mindestens in den nächsten sechs Monaten zu leisten hat, festgelegt, wobei der Gesamtbetrag mindestens Millionen EUR beträgt. c. Diese Tranche wird in liquiden Anlageinstrumenten mit einem Kapitalerhaltungsziel von einem Jahr mit hohem Konfidenzniveau angelegt. d. Die Vermögenswerte der Kurzfristigen Tranche fallen unter die Allgemeine Liste der zulässigen Vermögenswerte und sind entsprechend diversifiziert. Zu Diversifizierungszwecken werden mindestens 30% dieses Betrages entweder in internationalen Institutionen oder außerhalb des Euro-Währungsgebietes angelegt, wobei kein Länderrisiko den im Vertrag festgelegten Kapitalschlüssel übersteigen darf. e. Die Erträge des Reservefonds fließen insgesamt der kurzfristigen Tranche zu. 3

4 4. Die Mittelfristige/Langfristige Tranche dient der Sicherstellung der Diversifizierung und der Finanzstärke: a. Die wichtigste Aufgabe der Mittelfristigen/Langfristigen Tranche ist die Sicherung der Finanzstärke des ESM. Diese Tranche ist so einzusetzen, dass sie vorbehaltlich der Beschränkungen der Anlageziele und der Kriterien für die Anrechnungsfähigkeit der Vermögenswerte den Ertrag der Anlageportfolios fördert. Auch diese Tranche wird zumeist in liquiden Anlageinstrumenten angelegt und kann ferner monetisiert werden. b. Die Mittelfristige/Langfristige Tranche stellt den Restbetrag der Anlageportfolios nach Abzug der Kurzfristigen Tranche dar. c. Die Tranche wird mit einem Kapitalerhaltungsziel von drei Jahren angelegt, wobei von einem maximalen Verlust von 2 % pro Jahr ausgegangen und ein hohes Konfidenzniveau vorausgesetzt wird. Dank der strengen Politik in Sachen Marktrisiko dürfte der Marktwert der Anlageportfolios die Forderung nach einem Schwellenwert von 15 % des vorgesehenen maximalen Darlehensvolumens des ESM gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfüllen. d. Zur Sicherung der Finanzstärke des ESM fällt ein Mindestbetrag der Mittelfristigen/ Langfristigen Tranche unter die Allgemeine Liste der zulässigen Vermögenswerte. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 sichert dieser Mindestanteil, dass ein Betrag von 15 % des jeweils vorgesehenen maximalen Darlehensvolumens des ESM in Vermögenswerten der Allgemeinen Liste der zulässigen Vermögenswerte angelegt wird. Auf den Betrag, der den Schwellenwert von 15 % des vorgesehenen maximalen Darlehensvolumens übersteigt, findet die Erweiterte Liste der zulässigen Vermögenswerte Anwendung. e. Zu Diversifizierungszwecken werden mindestens 30 % der Mittelfristigen/Langfristigen Tranche, die unter die Allgemeine Liste der zulässigen Vermögenswerte oder die Erweiterte Liste der zulässigen Vermögenswerte fallen, entweder in internationalen [an dieser Stelle Fehler im Original-Dokument] 5. Der Geschäftsführende Direktor legt in regelmäßigen Abständen nach Maßgabe der Leitlinien für die Anlagepolitik des ESM die jeweiligen Beträge für die Kurzfristigen und Mittelfristigen/Langfristigen Tranchen fest. Artikel 5 Verwaltung der Liquidität der ESM-Bilanz 1. Um den ESM in die Lage zu versetzen, die fälligen Zahlungen für seine Verbindlichkeiten in den nächsten 12 Monaten vornehmen zu können, wenn diese nicht aus den verfügbaren Mitteln, die die Gesamtsumme der in allgemeinen zulässigen Vermögenswerten angelegten Kurzfristigen Tranche und 50 % der Mittelfristigen/Langfristigen Tranche bilden, getätigt werden können, wird die Differenz zwischen den Verfügbaren Mitteln und den fälligen Zahlungen für die Verbindlichkeiten des ESM in den nächsten 12 Monaten vorfinanziert. Der Vorfinanzierungsbedarf wird in einem Liquiditätspuffer angelegt. 2. Die Bestimmungen für die Anlage im Liquiditätspuffer stimmen mit den Regeln für die Kurzfristige Tranche überein. Artikel 6 Umsetzung 1. Gemäß Artikel 22 des Vertrages ist der Geschäftsführende Direktor verantwortlich für die Umsetzung der Anlagepolitik. Er trägt die Verantwortung für Folgendes: 4

5 a. Organisation regelmäßiger Überprüfungen der Leitlinien der Anlagepolitik des ESM für das Direktorium und der bei der Umsetzung der Anlagepolitik erreichten Ergebnisse b. Festlegung eines entsprechenden Governance-Rahmens einschließlich der jeweiligen Ausschüsse (wie des Investitionsausschusses und des Risikoausschusses) und der jeweiligen Dokumente (wie des Handbuchs für den Verhaltenskodex und des Handbuchs für die Investitionsdurchführungs-Governance), die als Operating Manuals bezeichnet werden c. Umsetzung der Anlagepolitik auf der Grundlage der jeweiligen im Handbuch für die Anlagestrategie definierten Risikoindikatoren und Benchmarks für die vorstehend genannten Portfolios und das Budget für aktive Risiken 2. Insbesondere hat der Geschäftsführende Direktor nach erfolgter Einzahlung des Kapitals eine reibungslose Umsetzung der Leitlinien der Anlagepolitik des EMS zu gewährleisten. Da eine unmittelbare Anlage der Kapitalzahlungen im Einklang mit der gezielten Anlagepolitik Auswirkungen auf den Marktpreis haben kann, sind temporäre Abweichungen, nämlich ein höherer Anteil kurzfristiger und sehr liquider Vermögenswerte, zulässig. 5

6 ANHANG 1 Allgemeine Liste der zulässigen Vermögenswerte Anlageinstrumente Schuldverschreibungen (vorrangig Anleihen, Wechsel und Commercial Papers, Einlagezertifikate) Besicherte Einlagen mit zugelassenen Gegenparteien (Repogeschäfte, bei denen der ESM Sicherheiten in Form von Wertpapieren als Garantie für eine Platzierung erhält) Unbesicherte Einlagen bei zugelassenen Gegenparteien (Platzierung in Geldmarktinstrumenten ohne Sicherheit) Emittent Zentralbanken Staaten und ihre jeweiligen Schuldenmanagementagenturen Staatliche Behörden des Euro-Währungsgebiets Internationale Institutionen Bewertungskriterien Mindestbewertung für alle Schuldverschreibungen Für alle Ratingagenturen eine kurzfristige oder langfristige Bewertung, die mindestens AA entspricht bzw. eine entsprechende Bewertung der kurzfristigen Vermögenswerte Anhang 2 Erweiterte Liste der zulässigen Vermögenswerte Anlageinstrumente Schuldverschreibungen (vorrangig Anleihen, Wechsel und Commercial Papers, Einlagezertifikate) Besicherte Einlagen mit zugelassenen Gegenparteien (Repogeschäfte, bei denen der ESM Sicherheiten in Form von Wertpapieren als Garantie für eine Platzierung erhält) Unbesicherte Einlagen bei zugelassenen Gegenparteien (Platzierung in Geldmarktinstrumenten ohne Sicherheit) Emittent Zentralbanken Staaten und ihre jeweiligen Schuldenmanagementagenturen Staatliche Behörden Internationale Institutionen Finanzinstitute Bewertungskriterien Mindestbewertung für alle außerhalb des Euro-Währungsgebietes oder von nichtstaatlichen Einrichtungen ausgegebenen Schuldverschreibungen Für alle Ratingagenturen eine kurzfristige oder langfristige Bewertung, die mindestens AA entspricht bzw. eine entsprechende Bewertung der kurzfristigen Vermögenswerte 6

Auszüge aus ESM-Vertrag, kommentiert

Auszüge aus ESM-Vertrag, kommentiert Auszüge aus ESM-Vertrag, kommentiert http://www.european-council.europa.eu/media/582866/02-tesm2.de12.pdf Quellenangabe und erste Einschätzung: (7) Alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets werden

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/451 DER KOMMISSION

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/451 DER KOMMISSION L 79/2 30.3.2016 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/451 R KOMMISSION vom 16. Dezember 2015 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie und von Regeln zur Verwaltung

Mehr

Leitlinien Leitlinien zu komplexen Schuldtiteln und strukturierten Einlagen

Leitlinien Leitlinien zu komplexen Schuldtiteln und strukturierten Einlagen Leitlinien Leitlinien zu komplexen Schuldtiteln und strukturierten Einlagen 04/02/2016 ESMA/2015/1787 DE Inhalt I. Geltungsbereich... 3 II. Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 III.

Mehr

KBC-Life Privileged Portfolio 1 ist eine Zweig-23-Lebensversicherung ohne garantierten Mindestertrag, deren Ertrag mit Investmentfonds verbunden ist.

KBC-Life Privileged Portfolio 1 ist eine Zweig-23-Lebensversicherung ohne garantierten Mindestertrag, deren Ertrag mit Investmentfonds verbunden ist. KBC-Life Privileged Portfolio KBC-Life Privileged Portfolio 1 ist eine Zweig-23-Lebensversicherung ohne garantierten Mindestertrag, deren Ertrag mit Investmentfonds verbunden ist. Art der Lebens- Versicherung

Mehr

Der Lombardkredit Ihre Brücke zu finanzieller Flexibilität

Der Lombardkredit Ihre Brücke zu finanzieller Flexibilität Der Lombardkredit Ihre Brücke zu finanzieller Flexibilität Private Banking Investment Banking Asset Management Der Lombardkredit. Eine attraktive und flexible Finanzierungsmöglichkeit für Sie. Sie benötigen

Mehr

Positionspapier. Anlage. Zur Verringerung der Bedeutung von externen Ratings bei der Versicherungsaufsicht. Zusammenfassung

Positionspapier. Anlage. Zur Verringerung der Bedeutung von externen Ratings bei der Versicherungsaufsicht. Zusammenfassung Anlage Positionspapier Zur Verringerung der Bedeutung von externen Ratings bei der Versicherungsaufsicht Zusammenfassung Ratings treffen eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit, mit der Zahlungen eines

Mehr

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, L 157/28 BESCHLUSS (EU) 2016/948 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) R EZB-RAT gestützt auf den Vertrag

Mehr

Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität der Bundesrepublik Deutschland I. Währungsreserven und sonstige Fremdwährungsaktiva * )

Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität der Bundesrepublik Deutschland I. Währungsreserven und sonstige Fremdwährungsaktiva * ) Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität der Bundesrepublik Deutschland I. Währungsreserven und sonstige Fremdwährungsaktiva * ) Veränderungen zum Vormonat auf Grund von Stand Ende August 2016 Transaktionen

Mehr

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin AIFM-Richtlinie Übersicht über den Entwurf der EU KOM Aufbau der RL In 56 Artikel in 9 Kapiteln 1.Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2.Kapitel: Zulassung der AIFM 3.Kapitel: Ausübung der Tätigkeiten 4.Kapitel:

Mehr

ANLAGERICHTLINIEN RISK BUDGETING LINE 5

ANLAGERICHTLINIEN RISK BUDGETING LINE 5 ANLAGERICHTLINIEN RISK BUDGETING LINE 5 29.06.2011 Anlagegruppe Prisma Risk Budgeting Line 5 (RBL 5) Charakteristika der Anlagegruppe 1. RBL 5 ist eine Anlagegruppe, welche in elf verschiedene Anlagekategorien

Mehr

Übersicht der europäischen Finanzhilfen und Rettungsschirme (alle Zahlen in Milliarden Euro)

Übersicht der europäischen Finanzhilfen und Rettungsschirme (alle Zahlen in Milliarden Euro) Übersicht der europäischen Finanzhilfen und Rettungsschirme (alle Zahlen in Milliarden Euro) (aus Volumen 110 (ursprünglicher Betrag, der sich verringert, sofern beteiligte Staaten Finanzhilfen erhalten)

Mehr

VEREINFACHTER VERKAUFS- PROSPEKT

VEREINFACHTER VERKAUFS- PROSPEKT VISA 2010/64016-3927-0-PS L'apposition du visa ne peut en aucun cas servir d'argument de publicité Luxembourg, le 14/07/2010 Commission de Surveillance du Secteur Financier VEREINFACHTER VERKAUFS- PROSPEKT

Mehr

1 Gewährung von Kleinbeihilfen

1 Gewährung von Kleinbeihilfen Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der

Mehr

VERTRAG ZUR EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS (ESM)

VERTRAG ZUR EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS (ESM) Betreff: VERTRAG ZUR EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS (ESM) DE VERTRAG ZUR EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

Mehr

IN IHRER VERPFLICHTUNG zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets,

IN IHRER VERPFLICHTUNG zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets, VERTRAG ZUR EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DER HELLENISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH

Mehr

Quantitative Offenlegung Volksbank, Gewerbe- und Handelsbank Kärnten Aktiengesellschaft Daten zum Jahresabschluss per

Quantitative Offenlegung Volksbank, Gewerbe- und Handelsbank Kärnten Aktiengesellschaft Daten zum Jahresabschluss per Quantitative Offenlegung Volksbank, Gewerbe- und Handelsbank Kärnten Aktiengesellschaft Daten zum Jahresabschluss per 31.12.2008 1. Eigenmittelstruktur Die Eigenmittel setzen sich wie folgt zusammen: Eingezahltes

Mehr

EIN PORTFOLIO MIT AUSGEWÄHLTEN FONDS DER BANQUE DE LUXEMBOURG

EIN PORTFOLIO MIT AUSGEWÄHLTEN FONDS DER BANQUE DE LUXEMBOURG VERMÖGENSVERWALTUNG MIT BL-FONDS EIN PORTFOLIO MIT AUSGEWÄHLTEN FONDS DER BANQUE DE LUXEMBOURG Ihr Vermögen mit BL-Fonds managen zu lassen, steht für unsere Kompetenz in der Vermögensverwaltung. Die ausgewählten

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2000D0014 DE 01.01.2004 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

Mehr

Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis der Daten des Jahresabschlusses zum

Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis der Daten des Jahresabschlusses zum Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis der Daten des Jahresabschlusses zum 31.12.2011. 1. Eigenmittelstruktur Die Eigenmittel setzen sich wie folgt zusammen: Eigenmittel gemäß 23 BWG Beträge 4

Mehr

FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg

FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTIVA PASSIVA Stand am Stand am Stand am Stand am 31. Dezember 2014 31. Dezember 2013

Mehr

Der Gerichtshof gibt grünes Licht für den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)

Der Gerichtshof gibt grünes Licht für den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 154/12 Luxemburg, den 27. November 2012 Presse und Information Urteil in der Rechtssache C-370/12 Thomas Pringle / Government of Ireland, Ireland,

Mehr

co re REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974

co re REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974 co re LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN copré Februar 2016 REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN 2011 2 / 9 INHALTSVERZEICHNIS I

Mehr

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen

Mehr

Änderung des International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben

Änderung des International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben Änderung des International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben Paragraph 27 wird geändert. Die Paragraphen 27A und 27B werden hinzugefügt. Bedeutung der Finanzinstrumente für die

Mehr

FINANZ-INFORMATIONSBOGEN LEBENSVERSICHERUNG FÜR DEN ZWEIG 23

FINANZ-INFORMATIONSBOGEN LEBENSVERSICHERUNG FÜR DEN ZWEIG 23 KBC-Life Invest Plan Art der Lebens- Versicherung KBC-Life Invest Plan 1 ist eine Zweig-23-Lebensversicherung ohne garantierten Mindestertrag, deren Ertrag mit Anlagefonds verbunden ist. Konkret haben

Mehr

Basel III stellt die Banken vor einen enormen Anpassungsbedarf

Basel III stellt die Banken vor einen enormen Anpassungsbedarf Basel III stellt die Banken vor einen enormen Anpassungsbedarf Mindestkapitalanforderungen - Kapitalstruktur Total Captial Tier 1 Capital - Going- Concern Capital Das bankaufsichtliche Eigenkapital dient

Mehr

Aufbau und Aufgaben der Europäischen Zentralbank und der Deutschen Bundesbank. Andreas Matthes

Aufbau und Aufgaben der Europäischen Zentralbank und der Deutschen Bundesbank. Andreas Matthes Aufbau und Aufgaben der Europäischen Zentralbank und der Deutschen Bundesbank Angaben zum Referenten, Ordnungsmerkmal Ortsangabe Seite 7 Angaben zum Referenten, Ordnungsmerkmal Ortsangabe Seite 8 + Unabhängige

Mehr

Rettungspaket für Griechenland - EFSF - ESM

Rettungspaket für Griechenland - EFSF - ESM Rettungspaket für Griechenland - EFSF - ESM Nach einer Rettungsaktion im Jahre 2010 wurde im Februar 2012 ein weiteres Griechenlandpaket beschlossen. Die Euro-Staaten erklärten sich bereit, Griechenland

Mehr

Basiswissen GEZIELT ZUR PASSENDEN GELDANLAGE. Börse für Einsteiger. Inhalt

Basiswissen GEZIELT ZUR PASSENDEN GELDANLAGE. Börse für Einsteiger. Inhalt Basiswissen GEZIELT ZUR PASSENDEN GELDANLAGE Börse für Einsteiger Mit Ihrem Online-Depot können Sie Ihre Wertpapiere ganz einfach handeln und verwalten. Bevor es losgeht, sollten Sie darauf achten, dass

Mehr

Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis des Jahresabschlusses zum

Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis des Jahresabschlusses zum Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis des Jahresabschlusses zum 31.12.2008. 1. Eigenmittelstruktur Die Eigenmittel setzen sich wie folgt zusammen: 4 Z 2: Eigenmittel gemäß 23 BWG Beträge in T

Mehr

Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers.

Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers. Best Execution Policy Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers. Kundeninformation zu den Ausführungsgrundsätzen

Mehr

Ausfüllhilfe Anlegerprofil

Ausfüllhilfe Anlegerprofil Ausfüllhilfe Anlegerprofil Bei der Durchführung von Wertpapieraufträgen sind wir per Gesetz (Wertpapieraufsichtsgesetz) verpflichtet, bei Depoteröffnung mittels eines Anlegerprofils von Ihnen Informationen

Mehr

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der

Mehr

1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6)

1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6) Allgemeine Regelungen 1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6) für alle Kinder jeder Altersgruppe von 3-6 Jahren mindestens einmal

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 13.12.2014 L 358/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 S RATES vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen

Mehr

Warenvorräte Auf dem Bestand der Vorräte (Bewertung zu Einstandspreisen) werden pauschal 1/3 Wertberichtigungen vorgenommen.

Warenvorräte Auf dem Bestand der Vorräte (Bewertung zu Einstandspreisen) werden pauschal 1/3 Wertberichtigungen vorgenommen. 1. Bewertungsgrundsätze Die für die vorliegende Jahresrechnung angewendeten Grundsätze der Rechnungslegung erfüllen die Anforderungen des schweizerischen Rechnungslegungsrechts. Die wesentlichen Abschlusspositionen

Mehr

Handelsrechtlicher Jahresabschluss. BENO Holding AG Holdinggesellschaft Starnberg. zum. 31. Dezember 2015

Handelsrechtlicher Jahresabschluss. BENO Holding AG Holdinggesellschaft Starnberg. zum. 31. Dezember 2015 Blatt 1 AKTIVA Handelsrechtlicher Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 PASSIVA A. Anlagevermögen Geschäftsjahr Vorjahr A. Eigenkapital Geschäftsjahr Vorjahr I. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen

Mehr

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7.

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7. Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7. März 2012 Synopse Artikel VBVV Entwurf BJ Formulierungsvorschläge Kanton

Mehr

Finanzberichterstattung Swisscom

Finanzberichterstattung Swisscom Finanzberichterstattung 1997 Swisscom Inhalt 1 3 11 12 13 14 15 17 18 39 40 41 42 Wichtiges in Kürze Finanzkommentar Konzernrechnung Bericht der unabhängigen Prüfer Konsolidierte Erfolgsrechnung Konsolidierte

Mehr

EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz

EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz Inhalt EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz 1 Status dieser Leitlinien 2

Mehr

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, L 14/30 21.1.2016 LEITLINIE (EU) 2016/65 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge

Mehr

BlackRock Asset Management Deutschland AG München

BlackRock Asset Management Deutschland AG München BlackRock Asset Management Deutschland AG München Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des folgenden richtlinienkonformen Sondervermögens: Fondsnamen ishares Markit iboxx Liquid

Mehr

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT der Viscosuisse-Pensionskasse-BVG und der Angestellten-Versicherungskasse der Viscosuisse SA (AVK) INHALTSVERZEICHNIS: Seite A. GRUNDLAGEN 2 Art. 1 Basis, Zweck 2 Art. 2 Begriffe

Mehr

Family-Report. Kundennummer. Zürich, 23. Februar 2010 EUR. Referenzwährung: Verwaltungsart: Anlagestrategie: konservativ.

Family-Report. Kundennummer. Zürich, 23. Februar 2010 EUR. Referenzwährung: Verwaltungsart: Anlagestrategie: konservativ. Verwaltungsart: Mandat Referenzwährung: EUR Anlagestrategie: konservativ Geschätzter Kunde Als Beilage erhalten Sie Ihre Vermögensaufstellung per 31.12.2009 mit folgendem Inhalt: - Konsolidierte Gesamtübersicht

Mehr

KURZBEZEICHNUNG BESCHREIBUNG UMSETZUNG IN FL

KURZBEZEICHNUNG BESCHREIBUNG UMSETZUNG IN FL RICHTLINIE 2006/48/EG (es sei denn RL 2006/49/EG ist explizit genannt) KURZBEZEICHNUNG BESCHREIBUNG UMSETZUNG IN FL Standardansatz Art. 80 Abs. 3, Anhang VI, Teil 1, Ziff. 24 Art. 80 Abs. 7 Art. 80 Abs.

Mehr

Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH

Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH Kapitel III der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) Stand 08.02.2016 Seite 1 Kapitel III Präambel Präambel Dieses Kapitel III bildet einen integralen

Mehr

Geld, Preise und die EZB

Geld, Preise und die EZB Geld, Preise und die EZB MB Gebrauch von Geld Funktionen von Geld Tauschmittel Ohne Geld müssten Transaktionen durch Tauschhandel (Naturaltausch) durchgeführt werden Problem der Doppelkoinzidenz der Wünsche

Mehr

Monatsbericht 31. Oktober 2015 D3RS WELT AMI. www.bv-vermoegen.de 2

Monatsbericht 31. Oktober 2015 D3RS WELT AMI. www.bv-vermoegen.de 2 D3RS Welt AMI Monatsbericht 31. Oktober 2015 D3RS WELT AMI www.bv-vermoegen.de 2 D3RS Welt AMI Anlegen mit System Vorstellung Investmentphilosophie Portfoliostruktur Anlageausschuss www.bv-vermoegen.de

Mehr

CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts

CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts CA/28/13 Orig.: en München, den 01.03.2013 BETRIFFT: Änderung von Artikel 60 Statut VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts EMPFÄNGER: Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG

Mehr

Maßnahmen der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung der Spannungen an den Finanzmärkten

Maßnahmen der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung der Spannungen an den Finanzmärkten Deutscher Bundestag Maßnahmen der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung der Spannungen an den Finanzmärkten - Vereinbarkeit des Ankaufs von Staatsanleihen von Mitgliedstaaten mit den grundlegenden Verträgen

Mehr

VERMÖGENSVERWALTUNG MIT MANDAT UNSERE VERMÖGENSVERWALTUNGSKONZEPTE MIT WERTPAPIEREN

VERMÖGENSVERWALTUNG MIT MANDAT UNSERE VERMÖGENSVERWALTUNGSKONZEPTE MIT WERTPAPIEREN VERMÖGENSVERWALTUNG MIT MANDAT UNSERE VERMÖGENSVERWALTUNGSKONZEPTE MIT WERTPAPIEREN UNSERE VERMÖGENSVERWALTUNGSKONZEPTE MIT WERTPAPIEREN Nutzen Sie die Kompetenz der Banque de Luxembourg in der Vermögensverwaltung

Mehr

Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis des Jahresabschlusses zum

Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis des Jahresabschlusses zum Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis des Jahresabschlusses zum 31.12.2009. 1. Eigenmittelstruktur Die Eigenmittel setzen sich wie folgt zusammen: Eingezahltes Kapital gemäß 23 Abs 3 BWG Offene

Mehr

OESTERREICHISCHE NATIONALBANK EUROSYSTEM. HANDBUCH DER OeNB ZU GELD UND GELDPOLITIK. Kapitel 5: Nationalbank DIDAKTIK

OESTERREICHISCHE NATIONALBANK EUROSYSTEM. HANDBUCH DER OeNB ZU GELD UND GELDPOLITIK. Kapitel 5: Nationalbank DIDAKTIK OESTERREICHISCHE NATIONALBANK EUROSYSTEM HANDBUCH DER OeNB ZU GELD UND GELDPOLITIK Kapitel 5: Nationalbank DIDAKTIK Wiederholungsfragen: 1. Wem gehört die Oesterreichische Nationalbank (OenB)? Wem gehört

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2004O0013 DE 22.12.2004 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B M1 LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

Mehr

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.5.2016 COM(2016) 295 final Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2010/401/EU über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits

Mehr

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/ EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung

Mehr

Leitlinien. zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte. 27. Juni 2014 EBA/GL/2014/03

Leitlinien. zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte. 27. Juni 2014 EBA/GL/2014/03 LEITLINIEN ZUR OFFENLEGUNG BELASTETER UND UNBELASTETER VERMÖGENSWERTE 27. Juni 2014 EBA/GL/2014/03 Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte EBA-Leitlinien zur Offenlegung belasteter

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Anlagegruppen

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Anlagegruppen Anlagerichtlinien AWi Immobilien Anlagegruppen Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe September 01 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

Musteranlagerichtlinie für die Vermögensverwaltung

Musteranlagerichtlinie für die Vermögensverwaltung Musteranlagerichtlinie für die Vermögensverwaltung Präambel Die Anlagerichtlinie gilt für den kurz-, mittel- und langfristig überschüssigen Teil des genossenschaftlichen Barvermögens (im folgenden anlagefähiges

Mehr

Leitlinien. für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten nach ESRB/2012/2, Empfehlung A Absatz 4

Leitlinien. für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten nach ESRB/2012/2, Empfehlung A Absatz 4 19. Juni 2014 EBA/GL/2014/04 Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten nach ESRB/2012/2, Empfehlung A Absatz 4 1 Leitlinien der EBA für harmonisierte

Mehr

Risiko- und Kapitalsteuerung in Banken. MN-Seminar 12.05.2009 Martina Böhmer

Risiko- und Kapitalsteuerung in Banken. MN-Seminar 12.05.2009 Martina Böhmer Risiko- und Kapitalsteuerung in Banken MN-Seminar 12.05.2009 Martina Böhmer Risiko- und Kapitalsteuerung in Banken Basel II Risiko- und Kapitalsteuerung in Banken 25 a Absatz 1 KWG Kreditinstitute sind

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 2016/0182(COD) 21.11.2016 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms

Mehr

Europäische Finanzhilfen im Überblick (Stand: 31. Juli 2015)

Europäische Finanzhilfen im Überblick (Stand: 31. Juli 2015) Europäische Finanzhilfen im Überblick (Stand: 31. Juli 2015) Die wichtigsten Zahlen zu den europäischen Finanzhilfen durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

Mehr

ZUR MESSUNG DER STAATSVERSCHULDUNG AM BEISPIEL GRIECHENLAND. Dr. Reimund Mink 6. Berliner VGR-Kolloquium 13. und 14. Juni 2013

ZUR MESSUNG DER STAATSVERSCHULDUNG AM BEISPIEL GRIECHENLAND. Dr. Reimund Mink 6. Berliner VGR-Kolloquium 13. und 14. Juni 2013 1 ZUR MESSUNG DER STAATSVERSCHULDUNG AM BEISPIEL GRIECHENLAND Dr. Reimund Mink 6. Berliner VGR-Kolloquium 13. und 14. Juni 2013 Zur Messung der Staatsverschuldung am Beispiel Griechenland 2 1.Zur Definition

Mehr

eine den Geldmarktsätzen entsprechende Rendite anzustreben;

eine den Geldmarktsätzen entsprechende Rendite anzustreben; Richtlinie Richtlinie für Geldmarktfonds 6. Juni 2012 (Stand am 4. Mai 2016) I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Die Richtlinie ist Teil der Selbstregulierung der schweizerischen Fondsbranche.

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 831.421 Jahrgang 2015 Nr. 241 ausgegeben am 31. August 2015 Verordnung vom 25. August 2015 über die Abänderung der Pensionsfondsverordnung Aufgrund von Art. 7 Abs.

Mehr

1. Januar bis 31. Dezember, inchf

1. Januar bis 31. Dezember, inchf Jahresrechnung der Valora Holding AG Erfolgsrechnung 1. Januar bis 31. Dezember, inchf 000 2006 2005 Ertrag Beteiligungsertrag 31 600 29 950 Zinsertrag 1605 1532 Währungsgewinne 670 1 Wertschriftenertrag

Mehr

Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis des Konzern - Jahresabschlusses zum

Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis des Konzern - Jahresabschlusses zum Konzern Volksbank Salzburg Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis des Konzern - Jahresabschlusses zum 31.12.2011. 1. Quantitative Offenlegung zur Eigenmittelstruktur - 4 Z 2-5 OffV Die Eigenmittel

Mehr

Notes. Handbuch für den IFRS-Anhang. Von Prof. Dr. Peter Leibfried Ingo Weber und Benjamin Rummel. 3., neu bearbeitete Auflage

Notes. Handbuch für den IFRS-Anhang. Von Prof. Dr. Peter Leibfried Ingo Weber und Benjamin Rummel. 3., neu bearbeitete Auflage Notes Handbuch für den IFRS-Anhang Von Prof. Dr. Peter Leibfried Ingo Weber und Benjamin Rummel 3., neu bearbeitete Auflage 1. Auflage 2006 2. Auflage 2009 3. Auflage 2015 Alle Rechte vorbehalten Erich

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03

Mehr

Anlageempfehlung. Anlageempfehlung

Anlageempfehlung. Anlageempfehlung Seifried Ingo, Mörikestraße 11, 8052 Graz Anlageempfehlung Ihr Berater: Seifried Ingo Mörikestraße 11 8052 Graz Telefon 0664 342 99 58 Telefax 0316 231123-9182 e-mail ingo.seifried@sefina.at unter Berücksichtigung

Mehr

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) Änderung vom 10. April 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 1 wird wie folgt

Mehr

Bericht über das Geschäftsjahr 2013 des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin)

Bericht über das Geschäftsjahr 2013 des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) Bericht über das Geschäftsjahr 2013 des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) A. ÜBERSICHT ÜBER DIE GESCHÄFTSENTWICKLUNG Der Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin), der von der Bundessanstalt für

Mehr

Artikel 2 Schlussbestimmungen Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Schlussbestimmungen Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 24.9.2015 L 248/45 VERORDNUNG (EU) 2015/1599 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2015/30) R EZB-RAT gestützt

Mehr

Konzern HAGEBANK TIROL Holding, eingetragene Genossenschaft / Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz AG

Konzern HAGEBANK TIROL Holding, eingetragene Genossenschaft / Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz AG Konzern HAGEBANK TIROL Holding, eingetragene Genossenschaft / Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz AG Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis des Jahresabschlusses des Konzerns der HAGEBANK TIROL Holding,

Mehr

ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind.

ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind. Gegenüberstellung Anhang zur und Anhang zum (1) Im Anhang sind zu den Posten der die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte sich anhand

Mehr

Richtlinien der Schweizerischen Nationalbank (SNB) für die Anlagepolitik. vom 27. Mai 2004 (Stand am 1. April 2015)

Richtlinien der Schweizerischen Nationalbank (SNB) für die Anlagepolitik. vom 27. Mai 2004 (Stand am 1. April 2015) Richtlinien der Schweizerischen Nationalbank (SNB) für die Anlagepolitik vom 27. Mai 2004 (Stand am 1. April 2015) 1. Zweck und Geltungsbereich Diese Richtlinien definieren den Handlungsrahmen, über den

Mehr

Anlagerichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart

Anlagerichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart Anlage zu GRDrs 496/2015 Anlagerichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart für die Geldanlage in Investmentfonds gemäß 22 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO). Sie gelten auch für die fondsgebundenen

Mehr

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung. Deutsche Asset Management Deutschland

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung. Deutsche Asset Management Deutschland Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung Deutsche Asset Management Deutschland Stand: Oktober 2016 1. Einleitung Deutsche Asset Management 1 wird bei der Erfüllung von Aufträgen in Finanzinstrumenten im

Mehr

Kaimer Europa GmbH. Essen. Bilanz zum 30. Juni 2015

Kaimer Europa GmbH. Essen. Bilanz zum 30. Juni 2015 Kaimer Europa GmbH Essen Bilanz zum 30. Juni 2015 A K T I V A P A S S I V A 30.06.2015 31.12.2014 30.06.2015 31.12.2014 EUR EUR EUR EUR EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL Finanzanlagen I. Gezeichnetes

Mehr

FMA- MINDESTSTANDARD FÜR DIE VORAUSSET- ZUNGEN EINER HTM- BEWERTUNG UND FÜR DIE ERSTELLUNG EI- NES LIQUIDITÄTS- PLANS GEMÄß 23 ABS.

FMA- MINDESTSTANDARD FÜR DIE VORAUSSET- ZUNGEN EINER HTM- BEWERTUNG UND FÜR DIE ERSTELLUNG EI- NES LIQUIDITÄTS- PLANS GEMÄß 23 ABS. FMA- MINDESTSTANDARD FÜR DIE VORAUSSET- ZUNGEN EINER HTM- BEWERTUNG UND FÜR DIE ERSTELLUNG EI- NES LIQUIDITÄTS- PLANS GEMÄß 23 ABS. 1 Z 3A PKG GZ FMA-PK080.500/0003-VPL/2013 INHALT I. PRÄAMBEL... 3 II.

Mehr

Anlagereglement. gültig ab 1. Dezember 2014. Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe

Anlagereglement. gültig ab 1. Dezember 2014. Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe Anlagereglement gültig ab 1. Dezember 2014 Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe Inhaltsverzeichnis: 1. Grundsätze... 3 2. Allgemeine Anlagerichtlinien... 3 3. Aufgaben und Kompetenzen... 4 4. Überwachung

Mehr

Information zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung der E.ON SE am 8. Juni 2016

Information zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung der E.ON SE am 8. Juni 2016 Information zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung der E.ON SE am 8. Juni 2016 Beschreibung der Änderungen des Vergütungssystems für den Vorstand der E.ON SE Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems

Mehr

Merck-Finanz AG, Luxemburg

Merck-Finanz AG, Luxemburg Merck-Finanz AG, Luxemburg HALBJAHRESFINANZBERICHT ZUM 30. Juni 2012 INHALT Bilanz zum 30. Juni 2012...3 Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 4 Anhang zum 30. Juni 2012.5

Mehr

PRESSEMITTEILUNG. 27. Juli Geldmengenentwicklung im Euro-Währungsgebiet: Juni 2015

PRESSEMITTEILUNG. 27. Juli Geldmengenentwicklung im Euro-Währungsgebiet: Juni 2015 PRESSEMITTEILUNG 27. Juli 2015 Geldmengenentwicklung im Euro-Währungsgebiet: Juni 2015 Die Jahreswachstumsrate der weit gefassten Geldmenge M3 lag im Juni 2015 bei 5,0 % und blieb damit gegenüber der Vorperiode

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zu Sonderverbänden

Erläuterungen zu Leitlinien zu Sonderverbänden Erläuterungen zu Leitlinien zu Sonderverbänden Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf Veranlassung von EIOPA in allen offiziellen

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel

Erläuterungen zu Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel Erläuterungen zu Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf Veranlassung von EIOPA

Mehr

CytoTools AG, Darmstadt. Verkürzter Zwischenabschluss

CytoTools AG, Darmstadt. Verkürzter Zwischenabschluss Verkürzter Zwischenabschluss nach HGB zum 30. Juni 2010 Inhaltsverzeichnis Ungeprüfter verkürzter Zwischenabschluss nach HGB Zwischenbilanz 1 Gewinn- und Verlustrechnung 2 Eigenkapitalveränderungsrechnung

Mehr

Kredit gegen Wertschriften

Kredit gegen Wertschriften Kredit gegen Wertschriften Eine vorteilhafte und flexible Finanzierung, garantiert durch Ihre Wertpapiere Finanzieren Planen Sie die Realisierung eines Projektes oder einer Investition und möchten Sie

Mehr

Ergebnisdaten der Datenerhebung zur Berechnung des Zuschlags für global systemrelevante Institute per 31.12.2015

Ergebnisdaten der Datenerhebung zur Berechnung des Zuschlags für global systemrelevante Institute per 31.12.2015 DZ BANK AG Deutsche Zentral- Genossenschaftsbank 29. April 2016 Ergebnisdaten der Datenerhebung zur Berechnung des Zuschlags für global systemrelevante Institute per 31.12.2015 Die DZ BANK veröffentlicht

Mehr

QIAGEN N.V. KONZERN - GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (ungeprüft)

QIAGEN N.V. KONZERN - GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (ungeprüft) KONZERN - GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (In Tausend $, ausgenommen je Aktie) Drei Monate zum 31. Dezember 2011 2010 334.420 286.032 Umsatzkosten 132.701 97.008 vom Umsatz 201.719 189.024 Betriebsaufwand:

Mehr

Die Euro-Krisenstrategie: Erste Erfolge und weitere Schritte

Die Euro-Krisenstrategie: Erste Erfolge und weitere Schritte Die Euro-Krisenstrategie: Erste Erfolge und weitere Schritte Klaus Regling, Managing Director des ESM, Europabüro, Konrad-Adenauer-Stiftung, Brüssel, 4. Dezember 2012 Europas Reaktion auf die Krise national

Mehr

Spezielle Bestandteile des Konzernabschlusses

Spezielle Bestandteile des Konzernabschlusses Spezielle Bestandteile des Konzernabschlusses 297 Abs. 1 HGB spezielle Bestandteile des Konzernabschlusses: Kapitalflussrechnung (Pflicht) Eigenkapitalspiegel (Pflicht) Segmentberichterstattung (Wahlrecht)

Mehr

Fassung vom

Fassung vom Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der

Mehr

EBITDA, EBITDA-Marge, EBIT und EBIT-Marge

EBITDA, EBITDA-Marge, EBIT und EBIT-Marge Halbjahresfinanzbericht 0106/2016 Nachfolgend werden zentrale Finanzkennzahlen der Lenzing Gruppe näher erläutert. Sie sind weitgehend aus dem verkürzten Konzernzwischenabschluss und dem Konzernabschluss

Mehr

BlackRock Asset Management Deutschland AG München

BlackRock Asset Management Deutschland AG München BlackRock Asset Management Deutschland AG München Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des folgenden richtlinienkonformen Sondervermögens: Sondervermögen: ishares Markit iboxx Liquid

Mehr

Änderung Stille Beteiligung Execution Copy. Änderungsvereinbarung zum Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft

Änderung Stille Beteiligung Execution Copy. Änderungsvereinbarung zum Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft Änderungsvereinbarung zum Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft zwischen HT1 Funding GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister

Mehr

HALBJAHRESBERICHT vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 WI SELEKT I

HALBJAHRESBERICHT vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 WI SELEKT I HALBJAHRESBERICHT vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 WI SELEKT I INHALTSVERZEICHNIS Management und Verwaltung 2 Zusammengefasste Vermögensaufstellung zum 31. März 2013 3 Vermögensaufstellung im Detail

Mehr

als Steuerungsinstrument Björn Schneider Berlin, 29. November 2016

als Steuerungsinstrument Björn Schneider Berlin, 29. November 2016 Klicken Einrichtung Sie, von um das Titelformat GRC-Systemen zu bearbeiten und prozessen als Steuerungsinstrument Björn Schneider Berlin, 29. November 2016 The Linde Group Linde in Zahlen Linde in Zahlen

Mehr

Die Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck

Die Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck Die Kombination von Medizinprodukten SystemCheck Fachtagung der FKT 12.06.2008 Untertitel Die Prüfung und Bewertung von medizinischen elektrischen Systemen mit rechtssicherer Dokumentation zum Schutz von

Mehr