Fall 9: Der Stiefel und sein Socken

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1 xaminatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 9: Der Stiefel und sein Socken Dr. Christian der

2 Fall 9 a) V 433 BGB 935 I BGB! K 242 StGB Zerstörung & Schadensersatz D Dr. Christian der # 2

3 A. Ansprüche gegen D Fall 9 a) V 935 BGB 242 StGB K A. Ansprüche des gegen D I. 823 I BGB 1. Anspruch entstanden a. Anwendbarkeit Mangels Besitz des D zum Zeitpunkt der haftungsbegründenden Handlung: Keine Sperrwirkung aus BV gem. 993 I 2. Hs BGB à Anwendbarkeit (+) b. Rechtsgutsverletzung igentumsverletzung: war ursprünglich igentümer ( 1006 II BGB) und hat das igentum auch nicht an K verloren ( 935 I BGB) à (+) D Dr. Christian der # 3

4 A. Ansprüche gegen D Fall 9 a) c. Haftungsbegründende Kausalität (+) d. Rechtwidrigkeit (+) e. Verschulden (+) f. Zwischenergebnis: Anspruch entstanden (+) V 935 BGB K 242 StGB D Dr. Christian der # 4

5 A. Ansprüche gegen D I. 823 I BGB 1. Anspruch entstanden Fall 9 a) 935 BGB V 242 StGB K D 2. Anspruch erloschen Durch die Zahlung des D an K? a. rlöschen durch Leistung, 362 I BGB (-) b. rlöschen durch Leistung, 362 II, 185 BGB - Leistung an einen Dritten zum Zwecke der rfüllung (+) - Zustimmung (inwilligung oder Genehmigung) des Anspruchsinhabers nach 185 BGB (-) c. rsatzleistung an Nichtberechtigten, 851 BGB aa. Voraussetzungen des 851 BGB - Leistung an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache im Zeitpunkt der Schädigung befindet (+) - Gutgläubigkeit des Leistenden, 851 a.. BGB (+) Dr. Christian der # 5

6 A. Ansprüche gegen D I. 823 I BGB 1. Anspruch entstanden 2. Anspruch erloschen Fall 9 a) 935 BGB V 242 StGB K D bb. inschränkung aus 935 BGB analog (keine Anwendbarkeit des 851 BGB im Falle des Abhandenkommens)? (1) Pro Analogie: - Parallele: Bei 932 BGB verliert igentümer igentum, bei 851 BGB verliert er den rsatzanspruch für das igentum - Bestohlener igentümer schutzwürdiger als gutgläubig leistender Schadensstifter (bestohlener igentümer hat keinen Rechtsschein gesetzt, da Ggst. nicht willentlich aus der Hand gegeben) Dr. Christian der # 6

7 A. Ansprüche gegen D I. 823 I BGB 1. Anspruch entstanden 2. Anspruch erloschen Fall 9 a) V 935 BGB 242 StGB K (2) Contra Analogie: Vergleich zwischen 851 BGB und 932 BGB hinkt, da im Falle des 851 BGB nur Schuldnerwechsel eintritt ( 816 II BGB) ABR: Im Fall des Diebstahls rückt mit Schuldnerwechsel der Anspruch nicht näher zum igentümer => Analogie (+) => Kein rlöschen à Anspruch (+) II. 823 II BGB i.v.m. 303 StGB (-) mangels Vorsatz ( 15 StGB) III. rgebnis: Anspruch à D aus 823 I BGB (+) D Dr. Christian der # 7

8 A. Ansprüche gegen D Fall 9 a) V 935 BGB K B. Ansprüche des gegen K I. 989, 990 BGB - Vindikationslage (+) - Aber K nicht bösgläubig, nicht verklagt, kein Verschulden II. 823 BGB - Sperrwirkung des BV, vgl Hs. BGB - Keine verbotene igenmacht oder Straftat des K i.s.d. 992 BGB à (-) 242 StGB D Dr. Christian der # 8

9 A. Ansprüche gegen D B. Ansprüche gegen K I. 989, 990 BGB II. 823 BGB Fall 9 a) III. 816 II BGB hinsichtlich Zahlung des D 1. Anwendbarkeit - Keine Sperrwirkung des 993 BGB hinsichtlich Wertersatz wegen ntziehung der Sache (erfasst sind nur Ansprüche auf Nutzungs- und Schadensersatz) 2. Leistung an Nichtberechtigten bewirkt - K ist nicht igentümer, also Nichtberechtigter à (+) V 935 BGB K 242 StGB D Dr. Christian der # 9

10 A. Ansprüche gegen D B. Ansprüche gegen K I. 989, 990 BGB II. 823 BGB III. 816 II BGB hinsichtlich Zahlung des D V 935 BGB K Fall 9 a) 3. Dem Berechtigten gegenüber wirksam - Keine befreiende Wirkung ( 851 BGB) der Leistung des D an K wegen 935 I BGB analog (s.o.) - Aber Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung gem. 185 II 1 Alt. 1 BGB? - e.a.: (-), da sich Gläubiger sonst dem Insolvenzrisiko seines Schuldners entziehen könnte. Außerdem unzulässiger ingriff in die Tilgungsbestimmung des Schuldners. - h.m.: (+), da 362 II, 185 II BGB eine Genehmigung der Leistung an den falschen Gläubiger erlauben. 242 StGB D Dr. Christian der # 10

11 A. Ansprüche gegen D B. Ansprüche gegen K I. 989, 990 BGB II. 823 BGB III. 816 II BGB hinsichtlich Zahlung des D 1. Anwendbarkeit 2. Leistung an Nichtberechtigten bewirkt 3. Dem Berechtigten gegenüber wirksam Fall 9 a) 4. rgebnis: Anspruch (+), falls genehmigt IV. 985, 285 BGB - Mangels Anwendbarkeit des 285 BGB auf 985 BGB à (-) (arg.: 985 BGB auf Besitzherausgabe gerichtet, rsatz wird für igentum gezahlt; 816 BGB als abschließende Sonderregelung) V 935 BGB K 242 StGB D Dr. Christian der # 11

12 inführung: Das Pfandrecht A. Allgemeines I. Rechtsnatur und Arten Beschränkt dingliches Recht = Gewährung nur bestimmter Teilrechte an einer Sache (hier: Recht eine Sache zu verwerten) Verschiedene Arten der Pfandrechte: Vertragspfandrecht, 1204 ff. BGB Gesetzliche Pfandrechte, 1257 BGB Hinterlegungsberechtigter, 233 BGB Vermieter, 562 BGB Werkunternehmer, 647 BGB Gastwirt, 704 BGB u.s.w. Pfändungspfandrecht, 804 ZPO Dr. Christian der # 12

13 inführung: Das Pfandrecht B. Das Vertragspfandrecht, 1204 ff. BGB I. rwerb Pfandrecht rsterwerb Zweiterwerb Vom Berechtigten 1205, 1204 BGB (1) Forderung (2) inigung (3) Übergabe (4) Verf.bef. Vom Nichtber. Vom 1207, 932 ff. BGB Berechtigten Vom Nichtber BGB UMSTRITTN Dr. Christian der # 13

14 inführung: Das Pfandrecht II. Der Akzessorietätsgrundsatz 1. Abhängigkeit vom Bestand der Forderung Das Pfandrecht ist streng vom Bestand der zu sichernden Forderung abhängig. s ist daher ein akzessorisches Sicherungsmittel. Solche Sicherungsmittel sind ebenfalls: Bürgschaft, vgl. 767 I BGB Hypothek, vgl I BGB Vormerkung, vgl. 883 BGB Gem II BGB ist die Bestellung auch für künftige oder bedingte Forderungen möglich à Forderung muss nach ihrem ntstehungsgrund bestimmbar sein (z.b. alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem bestimmten Schuldverhältnis) Dr. Christian der # 14

15 inführung: Das Pfandrecht 2. Ausprägungen der Akzessorietät Kein ntstehen ohne Forderung Mitlauf des Pfandrechts bei Übertragung der Forderung (Zweiterwerb), 1250 BGB rlischt ipso iure, wenn die gesicherte Forderung erlischt, 1252 BGB Bei Zahlung durch ablösungsberechtigten Dritten ( 1249 BGB) à Übergang der Forderung gem. 268 III BGB; Übergang des Pfandrechts gem BGB Bei Zahlung durch Verpfänder, der nicht persönlicher Schuldner ist, ebenfalls Übergang der Forderung, 1225 I BGB. Pfandrecht erlischt, wenn Verpfänder auch igentümer war, 1256 BGB Verpfänder kann gem BGB alle inwendungen erheben, die der Schuldner gegen die Forderung erheben kann Dr. Christian der # 15

16 Fall 9 b) 488 BGB 1204 ff. BGB D 1353 BGB 1235 BGB F X Dr. Christian der # 16

17 Fall 9 b) I. 985 BGB i.v.m. 1368, 1369 I, III BGB BGB: gesetzliche Prozessstandschaft, die aber auch außergerichtliches Vorgehen des hegatten erlaubt - F kann Anspruch des aus 985 BGB im eigenen 488 BGB 1204 ff. BGB D Namen geltend machen - Zu prüfen ist igentum des : Ursprünglich (+), aber 1353 BGB 1235 BGB denkbarer Verlust an X 1. Gem. 1242, 929 BGB a. Wirksame inigung zwischen D und X bei der F X öffentlichen Versteigerung ( 1235 BGB) über den Auktionator als Vertreter des D (+) b. Übergabe ( 929 S. 1 BGB) Dr. Christian der # 17

18 I. 985, 1368, 1369 BGB , 929 BGB Fall 9 b) c. Verfügungsbefugnis - D = nicht igentümer, aber ggf. Inhaber eines Pfandrechts ( 1242 I, 1243 I BGB) (1) Wirksame inigung zwischen und D gem I 1 BGB (+) 1353 BGB F 488 BGB 1204 ff. BGB D 1235 BGB X (2) Bestand der gesicherten Forderung gem BGB (+): 488 I 2 BGB (3) Verfügungsbefugnis des : 1369 BGB? - Zugewinngemeinschaft ( 1363 ff. BGB) - Gegenstand des ehelichen Haushalts - Keine Zustimmung der F (4) Gutgläubiger Pfandrechtserwerb gem. 1207, 932 BGB (-), da absolutes Verfügungsverbot => D hat kein Pfandrecht erworben Dr. Christian der # 18

19 I. 985, 1368, 1369 BGB , 929 BGB Fall 9 b) 2. Gutgläubiger rwerb des igentums gem. 1244, 932 BGB a. Veräußerung als Pfand nach 1235 BGB (+) b. Voraussetzungen der 1244, 932 BGB - An sich (+) 1353 BGB F 488 BGB 1204 ff. BGB D 1235 BGB X - Abhandenkommen ( 935 BGB)? F hatte Mitbesitz ( 866 BGB) Aber 935 BGB nicht anwendbar, da kein Verweis in 1244 BGB und wegen 935 II BGB; F außerdem nicht igentümerin => Gutgläubiger igentumserwerb des X (+) => Anspruch des und damit auch der F (-) Dr. Christian der # 19

20 Nachtrag: Keine Fernwirkung des 1369 BGB 1369 BGB schließt den igentumserwerb des X nicht aus, da die Norm keine Fernwirkung auf Folge- Verfügungen (hier die Verfügung des D an X) entfaltet (Palandt/Brudermüller, 1365 Rn. 19; MüKo/Koch, 1369 Rn. 21). Dem Familienschutz kommt kein genereller Vorrang gegenüber dem Schutz des Rechtsverkehrs zu (vgl. BGH NJW 1991, 1739, 1740). => Lösungsskizze ist also korrekt, X wurde igentümer. Dr. Christian der # 20

21 I. 985, 1368, 1369 BGB Fall 9 b) II. 861 I BGB (-) wegen 858 II 2 BGB a.. III I BGB (-), da X gutgläubig IV II BGB 488 BGB 1204 ff. BGB D (-), da X igentümer wurde V. 812 I 1 Alt. 2 BGB 1353 BGB 1235 BGB (-), da vorrangige Leistung des D an X VI. 823 I BGB (-), da keine Rechtswidrigkeit bzw. kein Verschulden F X Dr. Christian der # 21

22 Fall 9 c) 433, 449 BGB S 929 S. 1, 158 I BGB Zahlung (-) 488 BGB 1205, 1207 BGB G 398, 401 BGB Z Dr. Christian der # 22

23 Fall 9 c) 929, 158 S , 1207? 398, 401 G Z Ausgangspunkt: 1228 II 1 BGB => Hat Z ein Pfandrecht? I. Zweiterwerb vom Berechtigten ( 1250 BGB) 1. Bestand und Abtretung der Forderung - Hier: Durch Zession ( 398 BGB) erlangte Darlehensforderung ( 488 I 2 BGB) 2. Bestand und Übergang des Pfandrechts => Hatte G ein Pfandrecht? a BGB von S als Berechtigtem - inigung, Übergabe, Bestand der Forderung (+) - Verfügungsbefugnis des S (-) b. 1207, 932 BGB von S als Nichtberechtigtem (-), mangels Gutgläubigkeit des G Dr. Christian der # 23

24 I. Zweiterwerb vom Berechtigten ( 1250 BGB) Fall 9 c) 929, 158 S , 1207? 398, 401 G Z II. Zweiterwerb des Z vom Nichtberechtigten - e.a. (+), sofern Übergabe der Sache Gesetzlicher igentumserwerb als Folge der Akzessorietät des Faustpfandrechts; Wille der Parteien auf rechtsgeschäftliche Übertragung gerichtet (mittelbar rechtsgeschäftlicher rwerb) Möglichkeit der igentumsvorspiegelung; gutgl. rsterwerb des PfandR wäre möglich gewesen à 1205, 1207, 932 BGB Dr. Christian der # 24

25 I. Zweiterwerb vom Berechtigten ( 1250 BGB) II. Zweiterwerb vom Nichtberechtigten Fall 9 c) - h.m. (-) Fehlen eines Verkehrsgeschäfts (vgl BGB: Zweiterwerb des Pfandrechts kraft Gesetzes) Fehlen eines Rechtsscheintatbestands (Besitzverschaffung nicht erforderlich) => Pfandrechtserwerb des Z (-) S , 1207? G 929, , 401 Z Dr. Christian der # 25

26 I. Zweiterwerb vom Berechtigten ( 1250 BGB) II. Zweiterwerb vom Nichtberechtigten Fall 9 c) 929, 158 S , 1207? 398, 401 G Z III. Pfandrecht am Anwartschaftsrecht des S 1. Verpfändbarkeit des Anwartschaftsrechts - Ganz h.m.: (+) - (P) Nach welchen Vorschriften? e.a.: 1273 ff. BGB (Pfandrecht an Rechten) h.m.: 1205 analog (arg.: Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts: Wesensgleiches Minus zum igentum) 2. Pfandrecht bei G entstanden (+) 3. Übertragung auf Z nach 1250 BGB (+) Dr. Christian der # 26

27 I. Zweiterwerb vom Berechtigten ( 1250 BGB) II. Zweiterwerb vom Nichtberechtigten III. Pfandrecht am AWSR des S Fall 9 c) 4. Möglichkeit der Befriedigung aus der Sache - Aber: Anwartschaftsrecht legitimiert nicht zum Pfandrechtsverkauf der Sache - rforderlichkeit des rstarkens zum Vollrecht S , 1207? G 929, , 401 Z Dr. Christian der # 27

28 Fall 9 d) D 433 BGB 437 Nr. 2, 323 BGB S 535 BGB V 929, 932 BGB 929 S. 1 BGB? 598 BGB F Dr. Christian der # 28

29 Fall 9 d) A. Pfandrecht des V I. 562 BGB beim erstmaligen inbringen 1. Wirksames Mietverhältnis ( 535 BGB) 2. Bestand der gesicherten Forderung ( 535 II BGB) 3. Kein Pfändungsverbot ( 562 I 2 BGB, 811 ff. ZPO) 4. inbringen 5. Sache des Mieters, 562 I 1 BGB (-) 6. Kein gutgläubiger rwerb D S V F BGB anwendbar? - Vermieterpfandrecht = besitzloses gesetzliches Pfandrecht BGB: nur bereits entstandene Pfandrechte - anders als bei 647 BGB keine analoge Anwendung des 1207 BGB vorstellbar, weil Vermieterpfandrecht besitzlos => Vermieterpfandrecht (-) Dr. Christian der # 29

30 A. Pfandrecht des V I. 562 BGB beim erstmaligen inbringen Fall 9 d) II. 562 BGB beim zweiten inbringen in die Wohnung (nach Rückgabe D an S): Sache des Mieters, 562 I 1 BGB? 1. Ursprünglich: F igentümer 2. Übereignung S an D, 929, 932 BGB à (+) 3. Rückerwerb S von D - (P) Rückerwerb des ursprünglich Nichtberechtigten - Grds.: Vollwirksames igentum des D ( 932 BGB) à Verfügung als Berechtigter - S hätte an sich vollwertiges igentum erlangt D S V F Dr. Christian der # 30

31 A. Pfandrecht des V I. 562 BGB beim erstmaligen inbringen II. 562 BGB entstanden durch Rückgabe D an S 1.Ursprünglich F igentümer 2.Übereignung S an D 3.Rückerwerb S von D Fall 9 d) - (P) Modifizierung dieses rgebnisses bei Rückerwerb des Nichtberechtigten? D S V e.a.: Automatischer igentumsrückfall an wahren Berechtigten jedenfalls beim Innenverkehrsgeschäft - Verkehrssicherheit als Zweck der Gutglaubensvorschriften hier nicht einschlägig: Würden allein dem NB zu Gute kommen, nicht dem Rechtsverkehr/Verkehrssicherheit - Rechtsmissbrauchsgedanke (Gesetzesumgehung) à 562 BGB (-) F Dr. Christian der # 31

32 A. Pfandrecht des V I. 562 BGB beim erstmaligen inbringen II. 562 BGB entstanden durch Rückgabe D an S 1.Ursprünglich F igentümer 2.Übereignung S an D 3.Rückerwerb S von D Fall 9 d) h.m.: Theorie vom igentumserwerb des Nichtberechtigten - Hinreichende Interessenwahrung durch schuldrechtliche Ansprüche ( 816 I 1, 823 I BGB) - Durchbrechung des Publizitätsgrundsatzes und des Abstraktionsprinzips - indeutigkeit der gesetzlichen Lösung => Vermieterpfandrecht des V (+) D S V F Dr. Christian der # 32

33 A. Pfandrecht des V B. Schutz eines Pfandrechts des V Fall 9 d) B. Schutz eines Pfandrechts des V 1. Selbsthilferecht, 562b I BGB; daneben 229 BGB 2. Herausgabeanspruch, 562b II BGB 3. Unterlassung, 1257 i.v.m. 1227, 1004 BGB 4. Schadensersatzansprüche, 823 I, II BGB i.v.m. 289 StGB I 1 BGB bei unberechtigter Veräußerung 6. In der ZVS gg. andere Pfandgl.: 805 ZPO 7. Bei Insolvenz des Mieters: Absonderungsrecht gem. 50 InsO D S V F Dr. Christian der # 33

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