FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE
|
|
- Sara Graf
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung... 2 Angebot... 2 Annahme... 2 Zwischenergebnis... 2 II. Zwischenergebnis... 2 B. Anspruch erloschen gem. 355 Abs. 1 S. 1 BGB rechtsvernichtende Einwendungen... 3 I. Bestehen eines Widerrufsrechts... 3 Anwendungsbereich... 3 a) Persönlicher Anwendungsbereich... 3 aa) V als Unternehmer... 3 bb) K als Verbraucherin... 3 b) Sachlicher Anwendungsbereich... 3 c) Kein Ausschluss gem. 312 Abs. 2 BGB... 4 d) Zwischenergebnis... 4 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gem. 312b Abs. 1 S. 1 BGB... 4 Ausschluss des Widerrufsrechts gem. 312g Abs. 2 BGB... 4 Kein vorrangiges Widerrufsrecht gem. 312g Abs. 3 BGB... 4 Zwischenergebnis... 4 II. Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist... 4 Wirksame Widerrufserklärung... 5 Rechtzeitigkeit des Widerrufs... 5 a) Fristdauer... 5 b) Fristbeginn... 5 aa) Fristbeginn beim Verbrauchsgüterkauf... 5 bb) Fristbeginn in Abhängigkeit von Informationspflichterfüllung... 5 c) Erlöschen bei Erreichen der Höchstfrist... 6 d) Fristwahrung... 6
2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 2 VON 6 III. Zwischenergebnis... 6 C. Ergebnis... 6 V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 100, haben. Ein solcher könnte sich aus 433 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 100, zunächst entstanden, nicht wieder erloschen und auch durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Der Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB müsste zunächst entstanden sein. Ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB entsteht mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags. I. Einigung V und K müssten einen Kaufvertrag über einen 10-Liter-Eimer Glupsch zum Preis von 100, geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). Angebot Ein Angebot kann hier bereits im Vortragen des besonders günstigen Angebots ein 10-Liter-Eimer Glupsch zum Preis von 100, durch V gesehen werden. Damit sind der Kaufgegenstand und der Kaufpreis bezeichnet. Auch die Vertragsparteien K und V werden aus den Umständen deutlich. Somit handelt es sich vorliegend nicht um eine bloße invitatio ad offerendum, sondern und um ein mit Rechtsbindungswillen abgegebenes und der K zugegangenes Angebot. Das Angebot ist somit wirksam. Annahme Indem K sich mit dem Angebot des V vorbehaltlos einverstanden erklärt hat, hat sie dieses angenommen. Die von K abgegebene Annahme ist dem V zugegangen und damit wirksam geworden. nota bene: Alternativ könnte man auch erst die Erklärung der K als Angebot werten. Dann läge eine Annahme seitens des V vor. Beide Lösungswege sind mit entsprechender Argumentation vertretbar. Zwischenergebnis K und V haben damit einen wirksamen Kaufvertrag über einen 10-Liter-Eimer Glupsch zum Preis von 100, geschlossen. II. Zwischenergebnis Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 100, ist entstanden.
3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 3 VON 6 B. Anspruch erloschen gem. 355 Abs. 1 S. 1 BGB rechtsvernichtende Einwendungen 1 Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch auf den Kaufpreis i.h.v. 100, könnte wieder erloschen sein. Die Willenserklärung der K und damit auch der ganze Vertrag könnten nämlich gemäß 355 Abs. 1 S. 1 BGB durch Widerruf unwirksam und damit mit ex nunc -Wirkung erloschen sein. Voraussetzung eines wirksamen Widerrufs nach 355 Abs. 1 BGB ist das Bestehen eines Widerrufsrechts und eine Erklärung des Widerrufs innerhalb der Widerrufsfrist. I. Bestehen eines Widerrufsrechts Fraglich ist, ob ein Widerrufsrecht der K vorliegt. Ein solches könnte im vorliegenden Fall gem. 312g Abs. 1 BGB gegeben sein. Anwendungsbereich Dies setzt zunächst voraus, dass gem. 312 Abs. 1 BGB der Anwendungsbereich der h BGB überhaupt eröffnet ist. a) Persönlicher Anwendungsbereich Bei dem in Rede stehenden Vertrag müsste es sich gem. 312 Abs. 1 BGB um einen Verbrauchervertrag isd 310 Abs. 3 BGB handeln. Ein Verbrauchervertrag in diesem Sinne ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. aa) V als Unternehmer V müsste Unternehmer sein. Gem. 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer u.a. eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. V ist eine natürliche Person und handelt beim Abschluss des vorliegenden Vertrages als Haushaltswarenhändler und somit in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Er ist folglich als Unternehmer isd 14 Abs. 1 BGB anzusehen. bb) K als Verbraucherin Weiter müsste K Verbraucherin sein. Nach 13 BGB ist das jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. K handelt als Hausfrau für private Zwecke. Sie ist daher als Verbraucherin isv 13 BGB anzusehen. b) Sachlicher Anwendungsbereich Weiterhin müsste der Vertrag gem. 312 Abs. 1 BGB eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Dies bedeutet, dass es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handeln muss, bei welchem sich der Verbraucher verpflichtet ein Entgelt für eine Leistung des Unternehmers hinzugeben. 1 Vgl. zum Widerruf im Fernabsatz Fall 9/B/II.
4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 4 VON 6 Durch einen Kaufvertrag wird der Verkäufer gem. 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum hieran zu übertragen. Gem. 433 Abs. 2 BGB wird der Käufer zur Leistung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Folglich hat ein Kaufvertrag eine "entgeltliche Leistung" des Verkäufers zum Gegenstand. Der Verkäufer ist vorliegend auch Unternehmer isv 14 Abs. 1 BGB. c) Kein Ausschluss gem. 312 Abs. 2 BGB Ein Ausschlusstatbestand des 312 Abs. 2 BGB insbesondere Nr. 12 liegt nicht vor. Weder wurde die Leistung sofort erbracht, noch der Kaufpreis sofort bezahlt. Weiter übersteigt das von K zu zahlende Entgelt die 40-Euro-Grenze. d) Zwischenergebnis Folglich ist der Anwendungsbereich der h BGB eröffnet. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gem. 312b Abs. 1 S. 1 BGB 312g Abs. 1 Alt. 1 BGB setzt zunächst das Vorliegen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages voraus. Somit müsste es sich bei dem zwischen K und V geschlossenen Kaufvertrag um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag isd 312b Abs. 1 S. 1 BGB handeln. Nach der Definition des 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge u.a. Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Geschäftsräume in diesem Sinne sind gem. 312b Abs. 2 S. 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. K und V haben bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit einen Vertrag im Bereich der Privatwohnung der K geschlossen. Damit handelt es sich bei dem zwischen K und V geschlossenen Kaufvertrag um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag isv 312b Abs. 1 S. 1 BGB Ausschluss des Widerrufsrechts gem. 312g Abs. 2 BGB Ein Ausnahmetatbestand nach 312g Abs. 2 BGB, welcher ein Widerrufsrechts ausschließt, ist nicht ersichtlich. 2 Kein vorrangiges Widerrufsrecht gem. 312g Abs. 3 BGB Weiter besteht auch kein vorrangiges Widerrufsrecht isd 312g Abs. 3 BGB. Zwischenergebnis Folglich ist das Widerrufsrecht der K entstanden. II. Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist K müsste ihre Willenserklärung innerhalb der Widerrufsfrist erklärt haben. 2 Insbesondere ist Nr. 2 verderbliche Ware nicht einschlägig; ebenso nicht Nr. 3 versiegelte Ware da noch keine Lieferung erfolgt ist.
5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 5 VON 6 Wirksame Widerrufserklärung Die Widerrufserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, vgl. 355 Abs. 1 S. 2 BGB. Inhaltlich muss eine Widerrufserklärung gem. 355 Abs. 1 S. 3 BGB eindeutig zum Ausdruck bringen, dass vom Vertrag Abstand genommen wird. Das Wort "Widerruf" muss dabei nicht verwendet werden. Ebenso wenig ist eine Begründung erforderlich ( 355 Abs. 1 S. 4 BGB). Die im Brief der K erhaltene Erklärung ist gem. 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Darin erklärt K, dass sie von dem Geschäft nichts mehr wissen wolle. Daraus ergibt sich, dass K vom Vertrag Abstand nehmen will. Der Brief beinhaltet daher eine Widerrufserklärung. 3 Aufgrund lebensnaher Sachverhaltsauslegung ist von Abgabe und Zugang der Widerrufserklärung gem. 130 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen. Rechtzeitigkeit des Widerrufs Das Widerrufsrecht könnte allerdings wegen Zeitablaufs wieder erloschen sein, da K erst drei Wochen nach Vertragsschluss dem V schreibt, dass sie von dem Geschäft nichts mehr wissen wolle. a) Fristdauer Die Ausschlussfrist des 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt 14 Tage. b) Fristbeginn aa) Fristbeginn beim Verbrauchsgüterkauf Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf außerhalb von Geschäftsräumen abweichend von 355 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mit Vertragsschluss, sondern gem. 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat. Verbrauchsgüterkäufe sind gem. 474 Abs. 1 S. 1 BGB Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Hier hat K als Verbraucherin von V als Unternehmer einen Eimer Seife, mithin eine bewegliche Sache gekauft. Dieser Kaufvertrag wurde außerhalb von Geschäftsräumen isv 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB geschlossen (s.o.). Da K den Eimer Seife noch nicht erhalten hat, hat die Frist gem. 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB noch nicht zu laufen begonnen. bb) Fristbeginn in Abhängigkeit von Informationspflichterfüllung Nachdem K von V zudem nicht entsprechend Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ordnungsgemäß über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular belehrt wurde, hat der Fristlauf im Übrigen auch gem. 356 Abs. 3 S. 1 BGB noch nicht begonnen. 3 Ggf. wäre auch an eine Rücktrittserklärung gem. 349 BGB wegen Verzögerung der Leistung zu denken. Jedoch würde der Rücktritt wohl an der fehlenden Fristsetzung gem. 323 Abs. 1 BGB scheitern. Der Rücktritt wird jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Vorlesung behandelt.
6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 6 VON 6 c) Erlöschen bei Erreichen der Höchstfrist Das Widerrufsrecht währt jedoch nicht ewig. Mit Ablauf der Zeit von 12 Monaten und 14 Tagen nach Erhalt der Ware 4 erlischt das Widerrufsrecht auch im Falle fehlender Belehrung endgültig, vgl. 356 Abs. 3 S. 2 ivm 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB. 5 Diese Zeit ist vorliegend allerdings noch nicht abgelaufen, so dass das Widerrufsrecht derzeit weiterhin besteht. Das Widerrufsrecht ist nicht wegen Zeitablaufs erloschen. d) Fristwahrung Nachdem die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, aber auch das Widerrufsrecht noch nicht durch Zeitablauf erloschen war, hat K ihre Widerrufserklärung rechtzeitig abgesendet, 355 Abs. 1 S. 5 BGB. III. Zwischenergebnis Das Widerrufsrecht wurde durch K vorliegend wirksam ausgeübt, so dass ihre Annahme und damit der Vertrag mit ex nunc -Wirkung erloschen ist. Der zunächst entstandene Kaufpreisanspruch i.h.v. 100, ist folglich erloschen. C. Ergebnis V hat somit keinen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 100,. Weiterführende Literatur: Schärtl, Christoph Der verbraucherschützende Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, JuS 2014, Wenn sich der Fristbeginn nicht wie vorliegend nach 356 Abs. 2 BGB richtet, erlischt das Widerrufsrecht gem. 356 Abs. 3 S. 2 i.v.m. 355 Abs. 2 S. 2 BGB zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. 5 Art. 10 Abs. 1 Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) bestimmt hingegen, dass die Widerrufsfrist 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist abläuft. Diese Formulierung ist durch die Konzeption der Richtlinie bedingt, führt jedoch in der Sache zu keinem anderen Ergebnis.
FALL 9 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf)
Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf) Fall 7.1: Der Student K bestellt telefonisch bei der E-GmbH, die vor allem Musikfanartikel verkauft, ein T-Shirt seiner Lieblingsband Virgin Slayer, das er nach dem
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrINFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT
INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT Sofern ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt, also ein Vertrag, 1. der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers
MehrNeues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk
Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 Umsetzungsgesetz seit 13. Juni 2014 in Kraft Ziel: EU will hohen, einheitlichen Verbraucherschutz und Hindernisse in grenzüberschreitenden
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrFALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrVerbraucherschützende Widerrufsrechte (1)
Widerrufsrechte (1) 312 312k und 355 361 mit Wirkung zum 13.06.2014 umfassend neugeregelt Früher in den jeweiligen Vertragstypen normierte Sonderregelungen werden zentral zusammengefasst Auslöser: RL 2011/83/EU
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrDer verbraucherrechtliche Widerruf
Der verbraucherrechtliche Widerruf A. Allgemeines I. rechtliche Einordnung: unter Anspruch untergegangen als rechtsvernichtende Einwendung ( nachträgliche Vernichtung eines bereits zuvor wirksam zustande
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu
MehrI. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.
I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt
MehrFALL 10 LÖSUNG EINE INTERNETBESTELLUNG MIT HINDERNISSEN
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrFall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder
Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis
MehrV könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben.
Kanukauf Verbraucher V kauft von Unternehmer U ein Kanu für 1000. Zwei Wochen nach Übergabe des Bootes stellt V fest, dass ein kleines Loch im Rumpf ist. K wendet sich an V und verlangt ein neues Kanu.
MehrDie Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
MehrAG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch
AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,
MehrFahrradkauf/Lösung (Fall 1)
Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser
MehrPropädeutische Übung im Zivilrecht
Propädeutische Übung im Zivilrecht Dr. Georgios Zagouras Besprechung 1. Klausur 1. Klausur: Sachverhalt Der sechzehnjährige Markus (M) liebt Spielkonsolen. Er möchte sich eine Playstation 3 (PS3) kaufen
MehrVoraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)
Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile
Mehr1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden?
Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Lösung Fall 7: 1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden? Fraglich ist also, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Erforderlich
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
MehrFall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme
MehrFall 10. O (www.online-bücher.de) könnte gegen W (Waltrude Wichtig) einen Anspruch auf Zahlung von EUR 2700,- aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 10 O (www.online-bücher.de) könnte gegen W (Waltrude Wichtig) einen Anspruch auf Zahlung von EUR 2700,-
MehrE. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts
E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen
MehrProf. Dr. Wulf-Henning Roth Wintersemester 2008/2009. Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht
Prof. Dr. Wulf-Henning Roth Wintersemester 2008/2009 Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Gudrun Schlemmer (S) ist Chefredakteurin des Grevenbroicher Tageblatts und wünscht sich sehnlichst das neueste
MehrAG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf
AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,
Mehr5. Tutoriumseinheit (Woche vom )
5. Tutoriumseinheit (Woche vom 21.11. 25.11.2016) Fall 4 Der vom Pech verfolgte Anton (A) erleidet kurz vor Beginn seines Urlaubes einen Autounfall mit Totalschaden. Er bringt in Erfahrung, dass die Miete
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrMaklervertrag und Widerrufsrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Koblenz, 22.10.2014
Maklervertrag und Widerrufsrecht Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Koblenz, 22.10.2014 Agenda Die EU Verbraucherrechterichtlinie und die Umsetzung Der Makler und das neue Verbraucherrecht Wann gilt das
MehrAngebot und Annahme. Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts
Angebot und Annahme Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts Angebot und Annahme Sind Voraussetzungen des Vertragsschlusses, 145 ff. BGB Also beim schuldrechtlichen Vertrag, aber auch bei der Einigung
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrFALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrMaklerrecht Maklervertrag, Fernabsatz und Widerrufsrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident Hamburg, 05. April 2014
Maklerrecht Maklervertrag, Fernabsatz und Widerrufsrecht Rudolf Koch IVD Vizepräsident Hamburg, 05. April 2014 Agenda Die EU Verbraucherrechterichtlinie Der Makler und das neue Verbraucherrecht Der Maklervertrag
MehrFrage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.
Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 6
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 6 Zur Vertiefung zu 241a BGB: Lorenz JuS 2000, 833 (841); aus strafrechtl. Sicht: Matzky NStZ 2002, 458;
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrNeues Verbraucherrecht Neue Pflichten für Handwerker
Neues Verbraucherrecht Neue Pflichten für Handwerker Am 13.06.2014 tritt ein neues Verbraucherrecht in Kraft. Die EU-Verbraucherrechterichtlinie aus dem Jahre 2011 wird umgesetzt. Ziel ist die Verbesserung
MehrVorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne
Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der VGB Verlagsgruppe Bahn
Allgemeine Geschäftsbedingungen der VGB Verlagsgruppe Bahn Übersicht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich 2. Vertragspartner 3. Angebot und Vertragsschluss 4. Widerrufsrecht 5.
MehrFALL 6 LÖSUNG DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrKawumba Plakate Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kawumba Plakate Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns
MehrBGB, Allgemeiner Teil
BGB, Allgemeiner Teil Rechtsfähigkeit Rechtssubjekte/-objekte:, Tiere, Sachen und Unternehmer Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Moosi und Daisy (der
MehrFALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrBGB AT - Fall 7 - Lösung
BGB AT - Fall 7 - Lösung Ausgangsfall Ein Zahlungsanspruch des V gegen K über 80,- für den Wein könnte sich aus 433 II BGB ergeben. I. Entstehung des Anspruchs Zur Entstehung des Anspruchs müsste zwischen
MehrFall 2: Auslaufmodell
Variante 1 A. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB I. Rücktrittsrecht 1. Vertragliches Rücktrittsrecht 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, zb. aus 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB Zwischenergebnis
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 3 Uta Wichering Übungsfall 3-1 - Sachverhalt: (2. EA, Teile 3 und 4, SoSe 2004, Schreiben 108 Herr Holzhauer) V versendet an seine Kunden den Katalog
MehrIVD vor Ort: EnEV 2014, Widerrufsrecht IVD-Experten geben Praxistipps
IVD vor Ort: EnEV 2014, Widerrufsrecht IVD-Experten geben Praxistipps Rudolf Koch IVD Vizepräsident IVD West, 02./03.12.2014 Essen, Neuss, Bonn, Koblenz-Rauental, Wörrstadt, Kaiserslautern Die EU Verbraucherrechterichtlinie
MehrI. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben.
Lösung Fall 1 (Linda) 1 I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben. Dann müssten L und J einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. 1.
MehrProf. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am
BGB AT Probeklausur am 18.12.2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Geschäftsmann G entdeckt im Katalog des Versandhauses Q eine Aktentasche, Modell Null 15 zum Preis von EUR 69,--. Beim Ausfüllen der beigefügten
MehrFall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz
Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin
Mehr34. Mietrechtstage in Berchtesgaden. Verbraucherschutz Widerrufsrechte des Mieters. Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld
34. Mietrechtstage in Berchtesgaden Verbraucherschutz Widerrufsrechte des Mieters Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld Folie 1 Das Horrorszenario Die Parteien schließen einen Mietvertrag, der Mieter
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrFALL 15 LÖSUNG DAS MISSVERSTÄNDNIS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung I. Anspruch entstanden 1. Tatbestandsmerkmale
MehrMERKBLATT. Neue Verbraucherrechte im Handel
MERKBLATT Neue Verbraucherrechte im Handel Stand: 05/2014 Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie tritt am 13. Juni 2014 ohne Übergangsfrist in Kraft. Ziel des neuen Gesetzes ist es,
MehrMAKLERRECHT DER MAKLER UND DAS NEUE VERBRAUCHERRECHT 2014
MAKLERRECHT DER MAKLER UND DAS NEUE VERBRAUCHERRECHT 2014 AGENDA I. Der Makler und das neue Verbraucherrecht 2014 (13.06.2014) II. Typische Fallkonstellationen III. Das gesetzliche Widerrufsrecht IV. Vorzeitiges
MehrI. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.
Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an
MehrObersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.
Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 Beispiel: Wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich die Prüfungsreihenfolge: Sache (1),
MehrINFO-Post 4/2014. Achtung Falle Der Widerruf des Mieters im Verbrauchermietrecht. Gerhart-Hauptmann-Straße 6 99096 Erfurt Telefon: (0361) 43 05 63 7
INFO-Post Gerhart-Hauptmann-Straße 6 99096 Erfurt Telefon: (0361) 43 05 63 7 E-Mail: recht@raberundcoll.de Telefax: (0361) 43 05 63 99 www.raberundcoll.de In Kooperation mit: 4/2014 Achtung Falle Der Widerruf
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrEinführung in das Zivilrecht
Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr.
MehrVertragsabschlüssen. Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschlüssen. Inhalt. I. Allgemeines. 19. März 2015 Widerrufsbelehrung bei
Seite 1 von 5 Widerrufsbelehrung bei Inhalt I. Allgemeines II. III. IV. Das Widerrufsrecht Die Widerrufsfolgen Die Widerrufsbelehrung I. Allgemeines Mit Wirkung von Juni 2014 wurden zahlreiche Verbraucherrechte
MehrRechtsgeschäftslehre Einführung
Rechtsgeschäftslehre Einführung Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof.
MehrMerkblatt 6/14 Beiblatt
Merkblatt 6/14 Beiblatt Telefonnummer, u.a.) 3. Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen (inkl. Steuern und Abgaben) bzw. Art der Preisberechnung; ggf. Fracht-, Liefer-, oder Versandkosten bzw. Hinweis
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht
Mehr1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.
Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige
MehrWiderrufsrechte des Kunden - Rechtsfolgen für Immobilienverwaltungen und Makler. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin
Widerrufsrechte des Kunden - Rechtsfolgen für Immobilienverwaltungen und Makler Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin 1 Gliederung 1. Einführung in das Widerrufsrecht 2. Auswirkungen auf die Mietverwaltung
MehrBürgerliches Gesetzbuch
BGB: 13, 14, 312, 312a, 312f; 355-359 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher
MehrLösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB
Lösung: Fall 5 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? I. Bestehen des Rücktrittsrechts
MehrFall 1: 1. Abwandlung:
Fall 1: Der 17 jährige K möchte sich für seinen bald anstehenden 18. Geburtstag ein Auto kaufen. Dazu geht K am 01.03.2006 zum Gebrauchtwagenhändler V, bei dem ihm schon des Längeren ein gebrauchter VW
MehrWiederholung BGB AT I
Erste Veranstaltung (12./19.04.2011) Wiederholung BGB AT I Organisatorisches Torben Steinhauer Lehrstuhl Professor Rüfner Zimmer C 225 (nachmittags) E-Mail: steinhau@uni-trier.de torben.steinhauer@gmx.de
MehrDie (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1
Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen
MehrSeminar. VOB/B-Kompass
Seminar VOB/B-Kompass - Wegweiser für Bauleiter - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Unterschiede BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag Rechtsquellen BGB und VOB/B Zusammenfassung in Leitsätzen 3.
MehrFälle 7. Kann K 20 von der E-GmbH verlangen, wenn er das T-Shirt in Größe XXL zurückschickt?
Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf) Fall 7.1: Der Student K bestellt telefonisch bei der E-GmbH, die vor allem Musikfanartikel verkauft, ein T-Shirt seiner Lieblingsband Virgin Slayer, das er nach dem
MehrLösung BGB AT - Fall 11
Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrPrüfung: Privatrecht Lehrgang: B I Schriftlicher Teil
Kenn- Nr.: Prüfung: Privatrecht Lehrgang: B I Schriftlicher Teil Bei der Bearbeitung dieser Prüfungsarbeit wünschen wir Ihnen viel Erfolg! Prüfungstag: Prüfungsarbeit Nr.:/ Stoffgebiet Bearbeitungszeit:
MehrRückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?
1. Teil: Ansprüche des K A. Ansprüche K L Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Anspruchsbegründender Tatbestand
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT V
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT V Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung 1. Schweigen als WE Grundsatz: Schweigen
MehrFALL 5 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrErste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011
PROF. DR. THOMAS ACKERMANN PROF. DR. HANS CHRISTOPH GRIGOLEIT PROF. DR. STEPHAN LORENZ Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011 Überblick zu den Lösungshinweisen Frage 1: Ansprüche
Mehr