Ausgabe November 2011

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1 Einkommensteuer 2. Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden 2. Verlustverrechnungsantrag ist bis zum 15. Dezember zu stellen 3 Körperschaftsteuer 4. Firmenjubiläum und Geburtstag des Gesellschafter-Geschäftsführers 4 Lohnsteuer 4. Weihnachtsfeiern - Was Sie jetzt unbedingt beachten müssen 4. Werbungskostenabzug bei doppeltem Mietaufwand 7. Zuschuss zum Fitnessstudio 7 Umsatzsteuer 7. Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage 7. Steuerpflicht von Trinkgeldern 8 Betriebsprüfung 8. "Chi-Test" allein kein Grund, Buchführung zu beanstanden 8 Erbschaftsteuer 9. Selbstfinanzierte Versicherungsleistungen 9 Aktuelles in Kürze 10 ttp intern 11

2 Einkommensteuer. Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden Viele Unternehmer verteilen zum Jahresende an ihre Geschäftsfreunde und Kunden Geschenke. Die hierfür anfallenden Aufwendungen können unter Beachtung folgender Grundsätze als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden: Geschenke an Geschäftsfreunde sind abzugsfähig, sofern der Wert 35,00 netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger nicht übersteigt. Werden mehrere Personen beschenkt, hat jede eine eigene Freigrenze, sofern sie selbst mit dem Schenker in einer geschäftlichen Beziehung steht. Geschenke an Angehörige eines Geschäftspartners zählen hingegen bei dessen Grenze mit. Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Ärzten oder Versicherungsvertretern) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Wert des Geschenks daher 35,00 brutto pro Jahr und pro Empfänger nicht übersteigen. Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden. Die Aufwendungen müssen im Rahmen der Buchhaltung auf einem gesonderten Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde", getrennt von allen anderen Kosten, verbucht werden. Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35,00 oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Aufwendungen für Geschenke an diese Person insgesamt nicht abzugsfähig. Darüber hinaus unterliegt der Nettobetrag der Umsatzbesteuerung. Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen daher auch nicht auf dem Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" verbucht werden. In diesen Fällen sollte vielmehr ein gesondertes Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden. Auch für Geschenke, die keine Berührung zur privaten Lebensführung beim begünstigten Empfänger haben, d. h. ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden, gelten die steuerlichen Einschränkungen nicht. Tipp: Keinesfalls sollte gegenüber dem Finanzamt argumentiert werden, dass das Geschenk in Erwartung einer konkreten Gegenleistung überreicht wurde. Erwartet der Zuwendende eine konkrete Handlung des Empfängers (z. B. Auftragsvergabe), kann es sich um ein "Schmieroder Bestechungsgeld" handeln, das als rechtswidrige Handlung strafrechtlich geahndet werden könnte. Ein Betriebsausgabenabzug wäre auch in diesem Fall ausgeschlossen. Übersteigt der Wert des Geschenks einschließlich USt 10,00, dann zählt das Geschenk beim Empfänger - sofern dieser ein Unternehmer ist - zu den Betriebseinnahmen und muss von ihm versteuert werden. Seit dem Jahr 2007 besteht die Möglichkeit, dass das zuwendende Unternehmen die Steuer bei Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernimmt. 2

3 Der Wert der Zuwendung würde hierdurch nicht mehr zu den Betriebseinnahmen des Geschäftspartners zählen. Auch ist bei diesem keine Besteuerung der Betriebseinnahme mehr vorzunehmen. Bei Ausübung des Wahlrechts sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und Kunden) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden. Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10,00) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden und sind demzufolge nicht zu besteuern. Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35,00 übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendungen selbst als Betriebsausgabe abziehbar sind. Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalbesteuerung anwendet. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Tipp: Das Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung ist spätestens mit der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres auszuüben. Haben Sie sich für die Übernahme der Pauschalsteuer entschieden, die Empfänger davon unterrichtet und die Steuer in der Lohnsteueranmeldung angemeldet, kann diese Entscheidung nicht mehr zurückgenommen werden. Einkommensteuer. Verlustverrechnungsantrag ist bis zum 15. Dezember zu stellen Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Bankverbindungen, können die Verluste im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen der einen Bank mit den Gewinnen aus Kapitalvermögen bei der anderen Bank im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung miteinander verrechnet werden. Voraussetzung für diese Verrechnung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige bis zum 15. Dezember einen Antrag auf Bescheinigung der erzielten Verluste stellt. Wird keine Verlustbescheinigung beantragt, trägt die Bank die erlittenen Verluste auf das nächste Jahr vor und verrechnet den Verlust mit später bei dieser Bank erzielten Gewinnen. Eine Verrechnung mit Gewinnen bei einer anderen Bank kann in diesem Fall nicht durchgeführt werden. Der erzielte Verlust geht zwar nicht verloren, es entsteht aber ein Zinsnachteil, da der bei der einen Bank erzielte Gewinn trotz des bei der anderen Bank erzielten Verlustes besteuert wird. 3

4 Körperschaftsteuer. Firmenjubiläum und Geburtstag des Gesellschafter- Geschäftsführers Die Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums sind nach dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2011 nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, sofern mit der Veranstaltung gleichzeitig ein runder Geburtstag ihres (zu 50 % beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführers gefeiert werden soll. In seiner Begründung führte das Finanzgericht aus, dass Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlass eines Geburtstages der privaten Sphäre des Einladenden zuzurechnen sind. Unmaßgeblich ist insoweit, dass zu dieser Feier nur Geschäftsfreunde und Mitarbeiter eingeladen waren. An dem Charakter der Bewirtungsaufwendungen als durch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen isd. 12 Nr.1 Satz 2 EStG veranlasst ändert sich nichts, wenn eine besondere Ein-ladung für Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens gegeben wird, denn diese Personen leisten der Einladung Folge, um ein in der persönlichen Sphäre liegendes Ereignis desjenigen zu feiern, mit dem sie ständig beruflich oder geschäftlich zu tun haben. Die Aufwendungen für die Feier waren im Streitfall demzufolge gemischt veranlasst, nämlich zum einen durch das fünfjährige Betriebsjubiläum und zum anderen durch den Geburtstag. Sie unterfallen damit einem Aufteilungs- und Abzugsverbot. Gemäß 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt das Abzugsverbot des Satzes 1 der Vorschrift auch für Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus dieser Vorschrift wird ein Aufteilungsund Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen jedenfalls dann hergeleitet, wenn die privaten und beruflichen Gründe derart zusammenwirken, dass eine Aufteilung in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil nicht möglich ist. Die streitigen Aufwendungen beruhen hier auf einer Doppelveranlassung Geburtstag und Firmenjubiläum. Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen insoweit eine Aufteilung stattfinden könnte, da alle Eingeladenen sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten. Lohnsteuer. Weihnachtsfeiern - Was Sie jetzt unbedingt beachten müssen Eine Weihnachtsfeier mit der gesamten Belegschaft ist in vielen Unternehmen üblich. Doch können derartige Veranstaltungen oft Jahre später bei Betriebsprüfungen zu Problemen mit dem Finanzamt und der Deutschen Rentenversicherung führen. Denn die steuerlichen Vorgaben wurden in den vergangenen Jahren drastisch verschärft. Für Betriebsfeiern liegt der steuerlich anerkannte Höchstbetrag derzeit bei 110,00 pro Arbeitnehmer und Veranstaltung einschließlich Umsatzsteuer. Nur wenn diese Freigrenze exakt eingehalten wird, bleiben die Kosten für Betriebsveranstaltungen für die Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Damit nachträglich keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht entsteht, muss Folgendes beachtet werden: Die Teilnahme an der Veranstaltung muss allen Mitarbeitern offen stehen. Steuerprivilegiert können nicht mehr als zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr stattfinden. 4

5 Damit bei einer Betriebsfeier kein zu versteuernder geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entsteht, dürfen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer die Freigrenze von maximal 110,00 (inklusive Umsatzsteuer) je Veranstaltung nicht überschreiten. Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden also nicht als Arbeitslohn qualifiziert und sind lohnsteuerfrei, wenn die Freigrenze eingehalten ist. Übersteigen die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110,00, stellen diese insgesamt zu versteuernden Arbeitslohn dar. Dabei ist zu beachten, dass dies nicht nur für den über 110,00 hinausgehenden Betrag gilt, sondern für den gesamten Betrag. Bei der Prüfung der 110,00 -Grenze ist die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Beispiel: Ein Arbeitgeber veranstaltet für seine 30 Arbeitnehmer eine Weihnachtsfeier in einem Lokal. Die Rechnung beträgt 2.900,00 zuzüglich 19 % USt. Ohne Berücksichtigung der USt wäre die Freigrenze nicht überschritten ( 2.900,00 : 30 = 96,67). Die Freigrenze von 110,00 versteht sich jedoch inklusive USt ( 2.900, ,00 = 3.451,00 : 30 = 115,03); dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Da die Freigrenze überschritten ist, ist der gesamte Betrag von 3.451,00 lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann mit 25 % pauschaliert werden, in diesem Fall ist der Betrag von 3.451,00 beitragsfrei in der Sozialversicherung. Typische Aufwendungen für eine Betriebsfeier sind: Kosten für Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten und andere Genussmittel, Fahrtkosten für An- und Abreise, Übernachtungskosten bei mehrtägigen Veranstaltungen, Eintrittskarten für sportliche/kulturelle Veranstaltungen, Geschenke in Form von bloßen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von maximal 40,00 inklusive Umsatzsteuer, Aufwendungen für Saalmiete, Musik, engagierte Künstler etc. Bei der Prüfung der 110,00 -Freigrenze ist zu beachten, dass Zuwendungen an Angehörige und andere Gäste des Arbeitnehmers (Ehegatte, Kinder, Verlobte) dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind. Nehmen also Angehörige oder Gäste des Arbeitnehmers an der Betriebsveranstaltung teil, so ist der auf diese Personen entfallende Anteil an den Gesamtkosten dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Der Arbeitgeber muss also ggf. ermitteln, ob die Arbeitnehmer alleine oder in Begleitung an der Betriebsveranstaltung teilgenommen haben. Beispiel: Eine Firma veranstaltet eine Weihnachtsfeier bei der die Arbeitnehmer Gäste mitbringen können (Ehepartner, Verlobte, Freund oder Freundin). Die Gesamtkosten für die Veranstaltung (Saalmiete, Kapelle, Speisen und Getränke einschließlich USt) betragen 2.300,00. Dieser Betrag ist durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen (nicht durch die Anzahl der Arbeitnehmer). Haben z. B. 40 Personen an der Weihnachtsfeier teilgenommen, so entfallen auf jeden Teilnehmer ( 2.300,00 : 40 Teilnehmer = 57,50). Für Arbeitnehmer, die einen Gast mitgebracht haben ergibt sich eine Zuwendung von 2 57,50 = 115,00. Da die 110,00 -Freigrenze überschritten ist, ist der Betrag von 115,00 in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig. Verlangt der Arbeitgeber von denjenigen Arbeitnehmern, 5

6 die einen Gast mitbringen, eine Zuzahlung von 5,00, so ist dieser Betrag von dem geldwerten Vorteil abzuziehen, der dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. 115,00 abzüglich 5,00 Zuzahlung des Arbeitnehmers ergeben 110,00. Die Freigrenze ist nicht überschritten; es entsteht kein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil. Werden im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Sachgeschenke an den Arbeitnehmer abgegeben, so sind diese wie folgt zu behandeln: Geschenke bis zu 40,00 (inklusive Umsatzsteuer) sind in die Prüfung der 110,00 -Freigrenze mit einzubeziehen. Beispiel: Die auf einen Arbeitnehmer entfallenden Kosten einer Weihnachtsfeier betragen 95,00. Jeder Arbeitnehmer erhält im Rahmen der Weihnachtsfeier ein Päckchen im Wert von 20,00. Damit ist die 110,00 -Freigrenze überschritten; jeder Arbeitnehmer hat 115,00 zu versteuern. Der Arbeitgeber kann die Steuer mit 25 % pauschalieren; dadurch tritt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein. Werden Geschenke im Wert von mehr als 40,00 an die Arbeitnehmer abgegeben, so sind solche Geschenke stets steuerpflichtig; sie sind jedoch in die Prüfung der 110,00 -Freigrenze nicht mit einzubeziehen. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer für das Geschenk mit 25 % ist möglich. Tipp: Um später bei einer Betriebsprüfung den Nachweis führen zu können, dass die 110,00 - Freigrenze eingehalten worden ist, empfiehlt es sich, eine Teilnehmerliste nachzuhalten. Lohnsteuer. Werbungskostenabzug bei doppeltem Mietaufwand Der BFH hat mit seinem Urteil vom 13. Juli 2011 entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können. In dem vom BFH entschiedenen Fall lebten die klagenden Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns mieteten sie in der Stadt Y eine 165 qm große Wohnung zum 01. Dezember 2007 an. Seit diesem Tag ging der Ehemann seiner neuen Beschäftigung von der Wohnung in Y aus nach. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar 2008 in die neue Wohnung ein. Die Miete für die Wohnung in Y in den Monaten Januar und Februar 2008 machte der Ehemann in voller Höhe im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2008 als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte - unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung - jedoch nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche an. Der BFH hat nun entschieden, dass die Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug - um einen solchen handele es sich hier - gehören zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen können durch den Umzug bedingt sein. Allerdings ist der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Mieten der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar. 6

7 Lohnsteuer. Zuschuss zum Fitnessstudio Schließt ein Arbeitgeber mit einem bestimmten Anbieter vor Ort einen Firmenfitnessvertrag und bietet seinen Arbeitnehmern so die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in den verschiedenen Trainings- und Gesundheitseinrichtungen des Fitnessstudios zu trainieren, erfolgt dies nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Daher ist ein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer gegeben, die den vergünstigten Mitgliedsbeitrag in Anspruch nehmen. Sofern dieser Vorteil monatlich - zusammen mit den übrigen Sachbezügen - die Freigrenze von 44,00 übersteigt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil ist der um die üblichen Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort, d. h. der Betrag, den ein Privatkunde aufgrund eines Einzelvertrags zu zahlen hätte. Soweit am Markt qualitativ gleichwertige Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu verbilligten Preisen angeboten werden, ist dies ohne Bedeutung. Tipp: Der Arbeitgeber kann jährlich bis zu 500,00 pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei für die Gesundheitsförderung zuwenden. Die Steuerbefreiung gilt z. B. für Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates. Hierunter fallen auch Zuschüsse für extern von Fitnessstudios durchgeführte Maßnahmen, die von den Krankenkassen als förderungswürdig eingestuft wurden. Die generelle Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit. Umsatzsteuer. Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage Der BFH hat sich in drei Urteilen vom 19. Juli 2011 zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer PV-Anlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der BFH hatte über folgende Sachverhalte zu entscheiden: 1. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leer stehenden) Schuppens. 2. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. 3. Ein (privater) Stromerzeuger ließ das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leer stehenden) Scheune neu eindecken und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach. Der BFH hat mit seinen Urteilen klargestellt, dass die Leistungsbezüge, die mit der Neuerrichtung oder Renovierung der Dächer anlässlich der Anlagenmontage im Zusammenhang stehen, jedenfalls insoweit dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden können, wie sie anteilig dem Betrieb der 7

8 PV-Anlage dienen. Soweit eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen möglich ist, kann auch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt nach den genannten Urteilen des BFH z. B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird. Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln. Umsatzsteuer. Steuerpflicht von Trinkgeldern Das Sächsische Finanzgericht hat mit seinem Urteil vom 09. März 2011 entschieden, dass direkt an den Betreiber einer Gastwirtschaft gezahlte Trinkgelder zum Entgelt gehören und damit der Umsatzsteuer unterliegen. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung unterwarf das Finanzamt bei dem Betreiber einer inhabergeführten Gastwirtschaft freiwillig gezahlte Trinkgelder der Kunden der Umsatzsteuer. Der Kläger sah die Trinkgelder nicht als einen Preisbestandteil und auch nicht als Preiszuschlag an, so dass sie nicht der Umsatzbesteuerung unterworfen werden können. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass zwischen den von den Gästen an den Kläger als leistenden Unternehmer gezahlten Trinkgeldern und der von ihm erbrachten unternehmerischen Leistung eine innere Verknüpfung besteht, die es gebietet, die Trinkgelder in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. Tipp: Direkt an Mitarbeiter eines Gastwirts gezahlte Trinkgelder unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da es insoweit an der Zuwendung an den leistenden Unternehmer fehlt. Betriebsprüfung. "Chi-Test" allein kein Grund, Buchführung zu beanstanden Mit dem sog. Chi-Quadrat-Test werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden und fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun mit seinem Urteil vom 24. August 2011 zu der Frage Stellung genommen, ob Auffälligkeiten bei dem sogenannten Chi-Test zur Beanstandung der Buchführung und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns - berechtigen, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind. 8

9 Im Streitfall fand im Friseursalon der Klägerin für 2005 bis 2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer bzw. das Finanzamt bemängelte, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden seien. Die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen sei nicht gewährleistet. Die Klägerin habe nicht darlegen und dokumentieren können, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und nachträgliche Änderungen nicht zulasse. Die im Rahmen der Prüfung erstellte Strukturanalyse und der darin enthaltene Chi-Test hätten eine 100%-ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben. Dem Prüfer folgend erhöhte das Finanzamt die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000,00, was auch entsprechende Gewinnerhöhungen zur Folge hatte. Die Klage, mit der die Klägerin u. a. vorgetragen hatte, der Prüfer habe keine Beweise für eine Manipulation gefunden, eine von ihm durchgeführte und später nicht mehr erwähnte Kalkulation habe unter den erklärten Betriebsergebnissen gelegen, war erfolgreich. Das Finanzgericht führte in seiner Begründung aus, dass das Finanzamt im Streitfall nicht dem ihm obliegenden Nachweis erbracht hat, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermöglicht. Entgegen der Ansicht des Prüfers ist es nämlich nicht Sache des Steuerpflichtigen, darzulegen bzw. zu dokumentieren, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulässt. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliegt vielmehr dem Finanzamt. Die vom Finanzamt behauptete Manipulationswahrscheinlichkeit von 100 % auf Grund des vom Prüfer durchgeführten Chi-Quadrat-Test kann nicht zu einer Zuschätzungsbefugnis führen. Der Test allein ist jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist, abgesehen davon, dass er bei einem Friseursalon, bei dem wie hier für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe Euro-Beträge berechnet werden, ungeeignet erscheint. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergibt sich, dass naturgemäß die Zahl 0 wie auch die Zahlen 1, 4, 5 überdimensional häufig auftreten müssen (z. B Föhnfrisur: 15,00; Färben: 25,00 bzw. 46,50; Föhnen 40,50). Erbschaftsteuer. Selbstfinanzierte Versicherungsleistungen Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 23. März 2011 zu der Frage Stellung genommen, ob eine selbstfinanzierte Versicherungsleistung der Erbschaftsteuer unterliegt. Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger schloss im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung eine Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies den vereinbarten Einmalbetrag in Höhe von ,00 von einem ihm allein gehörenden Konto. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme von ,00 (eingezahlter Einmalbetrag abzgl. gezahlter Renten). Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlung im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter kommt es für die Frage des Erbanfalls im Regelfall nicht darauf an, aus welchen Vermögensquellen der Erblasser sein Vermögen erworben hat. Daher ist es auch unerheblich, dass der Kläger selbst den Versicherungsbeitrag geleistet hat. Insoweit liegt eine dem Erbanfall vorangegangene unentgeltliche Zuwendung des Klägers an seine Ehefrau vor. 9

10 Ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb hätte hingegen nicht vorgelegen, die Bezugsberechtigung sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich dem Prämienzahler, mithin dem Erben, zustünde. Tipp: Gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wurde Revision eingelegt. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Aktuelles in Kürze aus dem Steuerrecht Einkommensteuer. Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung eines Kindes als Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern Laut Verfügung der OFD Magdeburg vom gelten nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen. Hierbei sind folgende Punkte zu beachten: Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden. Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung erfüllt wurde. Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug. Einkommensteuer. Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Eine Aufteilung derartiger Kosten in Unterhaltskosten isv. 33a EStG und Krankheitskosten isv. 33 EStG kommt nicht in Betracht. Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom entschieden, dass die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sein kann, wenn die pflegebedürftige Person im Hinblick auf ihr Alter und eine etwaige Bedürftigkeit dem Steuerpflichtigen Vermögenswerte zugewandt hat, soweit die Aufwendungen den Wert des übertragenen Vermögens nicht übersteigen. Jedenfalls dann, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit eines Angehörigen vom Steuerpflichtigen dadurch adäquat kausal mit verursacht worden ist, dass er sich von diesem Angehörigen zuvor hat Vermögen übertragen lassen, ist eine Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen ausgeschlossen. 10

11 aus dem Arbeitsrecht Urlaubsanspruch erlischt mit Tod des Arbeitnehmers Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt sein Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber. Er wandelt sich nicht nach 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, den die Erben nach 1922 BGB geltend machen könnten. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom entschieden (BAG, Urteil vom AZR 416/10). Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 brutto zugesprochen. Die Revision der Beklagten war vor dem Neunten Senat des BAG erfolgreich. Der Urlaubsanspruch wandelt sich nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht nach 7 Abs. 4 BUrlG in einen vererbbaren Abgeltungsanspruch um, so die Feststellung des BAG. ttp intern Fortbildung Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Herr Tjark-Ture Dierks vom Deutschen Steuerberaterverband zum Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV) ernannt wurde. Wissensdatenbank im Internet Alle Artikel unserer Mandantenbriefe können Sie auch auf unserer Homepage sowohl chronologisch als auch nach Themen sortiert nachlesen. Besuchen Sie unsere Homepage unter Impressum: ttp AG Steuerberatungsgesellschaft, Rathausplatz 15, Flensburg Vorstand: Peter Krumm (Sprecher), Frank Hansen, Michael E. Heil, André Ralfs, Hajo Schmidt, Tjark-Ture Dierks, Carsten Theilen Aufsichtsrat: Dr. Carl Hermann Schleifer (Vors.), Sitz der Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 2981 FL ttp GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Rathausplatz 15, Flensburg Geschäftsführer: Carsten Theilen, Thomas Bertram, Sitz der Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 6224 FL 11

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