эколекс Russland Amtshaftungsansprüche Geschädigter AMIS-Anleger Abberufung des Vorstands der Privatstiftung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "эколекс Russland Amtshaftungsansprüche Geschädigter AMIS-Anleger Abberufung des Vorstands der Privatstiftung"

Transkript

1 FACHZEITSCHRIFT FÜR MAI эколекс Russland Amtshaftungsansprüche Geschädigter AMIS-Anleger Abberufung des Vorstands der Privatstiftung Mangelnde Strafwürdigkeit Geldbußen nach dem KartG Die Leiharbeits-RL und das Arbeits-Überlassungsgesetz Datenschutzrechtliche Grenzen der Finanzmarkt-Aufsicht Vorabentscheidungs-Ersuchen zum Gewährleistungsrechtlichen Austauschanspruch

2 Datenschutzrechtliche Grenzen der FMA-Prüfung Die aufsichtsrechtliche Kontrolltätigkeit der FMA hat in den Jahren an Strenge und Umfang zugenommen. Bedenklich ist, dass die Behörde dabei immer umfangreichere Einblicke in persönliche Daten der Anleger verlangt. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern der Zugriff auf Kundendaten durch die behördliche Wertpapieraufsicht gerechtfertigt ist. ÖFFENTLICHES GELEITET VON CH. SCHMELZ ERNST BRANDL / MARTIN KNOLL A. Der Ausgangsfall Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) forderte Anfang April 2009 an die 30 Wertpapierdienstleister (WPDL) per Bescheid dazu auf, ihr binnen sieben Tagen von sämtlichen, höchstens jedoch 1.000, Kunden die folgenden Daten zu übermitteln: Name, Adresse, Geburtsdatum, Anlagevolumen, Beginn des Kundenverhältnisses sowie die Bezeichnung des zuständigen Beraters ( Stammdaten-Liste ). B. Die Befugnis der FMA Um zu überprüfen, ob WPDL ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen, darf die FMA jederzeit in deren Datenträger etc Einsicht nehmen und Kopien davon verlangen ( 91 Abs 3 WAG). Sie ist dazu befugt, bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern ( 91 Abs 3 Z 4 WAG). 91 Abs 4 WAG bestimmt, dass die FMA zur Verarbeitung von Daten isd Datenschutzgesetzes (DSG) ermächtigt ist. Das Übermitteln ist davon jedoch nicht umfasst ( 4 Z 9 u 12). Die FMA ist also grds dazu berechtigt, Daten einzufordern, die auch zufällig einzelne Angaben über Kunden enthalten können, 1 ) zb im Kontext von Auftragsbestätigungen uä. RA Dr. Ernst Brandl, LL. M. (Chicago), M.B.A. (Harvard), ist Partner, Mag. Martin Knoll ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH ( Die Autoren danken RA Dr. Rainer Knyrim für seine kritischen Anmerkungen. 1) Sedlak in Brandl/Saria, 91 WAG Rz 18 ff. 2) Brandl/Klausberger in Brandl/Saria, 47 WAG Rz 1. C. Die Pflichten der WPDL WPDL sind dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über ihre Geschäfte zu führen, sodass die FMA prüfen kann, ob die Bestimmungen des WAG eingehalten werden ( 22 Abs 1 WAG). Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit sie der FMA jederzeit zugänglich gemacht werden können ( 22 Abs 3 WAG). 47 WAG verpflichtet WPDL dazu, die Bedingungen, auf denen das Geschäftsverhältnis des Unternehmers zum Kunden basiert, schriftlich festzuhalten (etwa in Form einer Vertragsurkunde). 2 ) 66 WAG sieht schließlich eine relativ weitgehende Dokumentationspflicht vor (arg: Aufzeichnungen [müssen] die zur Identifikation von Kunden erforderlichen Angaben enthalten ), jedoch gilt diese nur für meldepflichtige Institute isd 64 WAG. Bei ihnen handelt es sich um Kreditinstitute, die Oesterreiecolex

3 ÖFFENTLICHES 444 ecolex 2009 chische Nationalbank und inländische Zweigstellen ausländischer WPDL, 3 ) sodass 66 WAG für den Anlassfall außer Betracht bleiben kann. D. Das Grundrecht auf Datenschutz 1. Die Bindung der FMA Der Befugnis der FMA steht das jedermann zukommende verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz gegenüber ( 1 DSG). 4 ) Durch die Verfassungsbestimmung des 1 Abs 1 5 ) werden Daten als Rechtsgut in die Nähe einer absolut geschützten Rechtsposition gerückt. 6 ) Die FMA ist daher dem rechtsstaatlichen Prinzip folgend an die Bestimmungen des DSG gebunden. 7 ) Auch die Mi- FID, 8 ) die im WAG umgesetzt wurde, bestimmt in ErwGr 43, dass die MS das Recht auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu wahren haben. 2. Die Datenanwendungen der WPDL Da WPDL über Daten ihrer Kunden verfügen, gelten sie als Auftraggeber isd 4 Z 4, die in das Grundrecht ihrer Kunden (Betroffene, 4 Z 3) eingreifen. Das Verarbeiten von Daten ist nämlich grds verboten 9 ) und nur nach bestandener Verhältnismäßigkeitsprüfung und im Rahmen der Erlaubnistatbestände des DSG zulässig 10 ) (vgl 7 Abs 1). Für den Anlassfall reicht der Hinweis, dass die Datenanwendungen der WPDL im Regelfall zulässig sind. 3. Die Verantwortung der WPDL Herr der Daten bleibt in weiterer Folge stets der WPDL als Auftraggeber: Er ist dafür verantwortlich, die datenschutzrechtlichen Qualitätsgrundsätze einzuhalten ( 6), die Zulässigkeitsvoraussetzungen des 7 zu überprüfen und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nach 8 und 9 der Betroffenen einzuhalten (Grundsatz der Auftraggeberverantwortung). 11 ) Diese umfangreichen Pflichten sind damit zu erklären, dass der Betroffene seine Daten in die Hände des Auftraggebers gelegt und dieser ihr Geheimhaltungsinteresse somit weiterzuführen hat. Fordert also ein Dritter (die FMA) den Auftraggeber dazu auf, ihm die Daten der Betroffenen zu übermitteln, trägt er ihnen gegenüber die gesamte Verantwortung. Das Geheimhaltungsrecht beinhaltet auch einen Ermittlungsschutz, 12 ) sodass die Betroffenen davon ausgehen dürfen, dass der Auftraggeber nicht zur Weitergabe ihrer Daten genötigt werden darf. 4. Grundsätze der Übermittlung Daten dürfen nur dann verwendet (übermittelt, 4 Z 8) werden, wenn die Grundsätze des 6 eingehalten werden ( 7 Abs 3), die Daten daher für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke 13 ) ermittelt werden. Das Übermitteln selbst ist gem 7 Abs 2 nur dann zulässig, wenn p die Daten aus einer zulässigen Datenanwendung stammen (für den gegenständlichen Fall vorausgesetzt), p der Empfänger seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft macht 14 ) und p durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden. 6 legt also die Grundsätze der Verwendung von Daten fest, und erst in einem zweiten Schritt wird die konkrete Zulässigkeit anhand des 7 geprüft. 15 ) Als dritte Schranke bestimmt 7 Abs 3, dass das Verwenden der Daten nur dann rechtmäßig ist, wenn der dadurch verursachte Eingriff in das Grundrecht im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgt (vgl 1 Abs 2). Eingriffe einer staatlichen Beh dürfen überdies nur aufgrund von Gesetzen erfolgen, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. 5.DerZweckderWertpapieraufsicht a) Umfang der Wertpapieraufsicht Als Zweck der Übermittlung nennt die FMA die ihr übertragene Wertpapieraufsicht. Der konkrete Umfang dieser Befugnis ergibt sich aus 91 Abs 2 WAG. b) Wesentlichkeit der Datenübermittlung Gem 6 Abs 3 müssen die Daten für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sein. Als Erstes stellt sich also die Frage, inwieweit die Stammdaten-Liste für die FMA wesentlich ist, um ihre Kontroll- und Aufsichtsrechte wahrnehmen zu können. Da Eingriffe einer staatlichen Beh nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind, erfolgen dürfen, ist eine präzise, gesetzlich verankerte Zweckbestimmung jeder Datenermittlung erforderlich. 16 ) 3) Link in Brandl/Saria, 64 WAG Rz 4 ff. 4) Mayer-Schönberger/Brandl, Datenschutzgesetz 2 64 ff. 5) Paragrafenverweise ohne Nennung des Gesetzes beziehen sich in der Folge auf das DSG. 6) Schobel, Verletzung von Geheimhaltungspflichten durch Banken, ÖBA 2004, 9. 7) Öhlinger, Verfassungsrecht 7 Rz 74; Mayer-Schönberger/Brandl, DSG 2 24 f. 8) RL 2004/39/EG v über Märkte für Finanzinstrumente. 9) Knyrim, Datenschutzrecht ) Mayer-Schönberger/Brandl, DSG ) Dohr/Pollirer/Weiss, DSG 2 (2008) 4 Anm 5; Mayer-Schönberger/ Brandl, DSG ) VfSlg /1991; VfSlg /2001; DSK , K /0007-DSK/2005; Drobesch/Grosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz ) Mayer-Schönberger/Brandl, DSG 2 19 f. 14) Knyrim, DSR 94; die gesetzliche Zuständigkeit bezieht sich auf Auftraggeber (bzw Übermittlungsempfänger) des öffentlichen Bereichs, die rechtliche Befugnis auf jene des privaten Bereichs. 15) Mayer-Schönberger/Brandl, DSG ) N. Raschauer, Das neu gestaltete strafprozessuale Insiderverfahren, ÖBA 2005, 381.

4 Am ehesten ließe sich der Sachverhalt Übermitteln von Kundenstammdaten unter den Tatbestand des 91 Abs 2 Z 2 WAG subsumieren (Wahrung der Anlegerinteressen). Diesen konkretisiert das Gesetz mit einem Verweis auf das zweite Hauptstück des WAG, das die wie sich schon aus seinem Titel ergibt organisatorischen Anforderungen an die WPDL festlegt. Zu den zentralen Anliegen des Kundenschutzes gem WAG zählen der Schutz des Kundenvermögens, Verhinderung von Interessenkonflikten und das Gebot der best practice. 17 ) Anhand einer einfachen Kundenstammdaten-Liste lässt sich für die Überprüfung der eben genannten Pflichten ue nichts gewinnen. c) Interne Organisationskontrolle Aus der internen Organisationskontrolle gem 91 WAG lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Befugnis zum generellen Zugriff auf Kundendaten schließen. Zwar existieren einschlägige Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten (s dazu oben Pkt C.), jedoch beziehen sich diese eben nicht auf den Kunden selbst, sondern auf die Aufzeichnung von Dienstleistungen und Geschäften ( 22 WAG) und die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ( 47 WAG). Es ist für die Zwecke der Wertpapieraufsicht nicht notwendig, über Daten zu verfügen, aus denen sich bloß personenbezogene Angaben über die Anleger selbst ergeben (wie etwa Geburtsdaten). Zwar mag es sein, dass die FMA bei der Einsicht in die Bücher uä zwangsläufig Kenntnis etwa vom Namen eines einzelnen Kunden erlangt, jedoch eben nicht in der Form einer Datenanwendung, die ihr die gänzliche Offenlegung aller Kundenstammdaten gewährt. Fraglich ist, wieso gerade diese detaillierten Daten, und nicht etwa ein geringeres Datenausmaß, für die Überprüfung, ob bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten [die] Interessen der Anleger gewahrt wurden ( 91 Abs 2 Z 2 WAG), notwendig und zweckmäßig sind. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ( 7 Abs 2) muss glaubhaft gemacht werden, weshalb ein pauschaler Verweis auf 91 WAG als zu unbestimmt zu betrachten ist (vgl dazu auch Pkt D.6.). d) Verdacht auf unzulässige Vorratsdatenspeicherung Aus der Pflicht zur Zweckmäßigkeit einer Datenanwendung ( 6) ergibt sich auch, dass Daten grds nicht auf Vorrat gespeichert werden dürfen. Im Lichte dessen wäre es daher unzulässig, würde die FMA die Kundenlisten über einen längeren Zeitraum aufbewahren, um diese für erst Jahre später stattfindende Prüfungen heranziehen zu können. Der Auftraggeber (nach dem Erhalt der Daten: die FMA) muss untersuchen, ob alle Daten wirklich benötigt werden, um den erforderlichen Zweck zu erfüllen. 18 ) Dies bedeutet, dass das Anlegen eines Datenvorrats für eine allfällige spätere zum Zeitpunkt der Ermittlung jedoch nicht vorhersehbare Datenanwendung nicht erlaubt ist. 6. Gesetzliche Grundlage Als gesetzliche Grundlage isd 7 Abs 2 Z 2 ließe sich 91 WAG heranziehen. Als Rechtfertigung reicht jedoch nicht jede gesetzliche Grundlage, die auf irgendeine Weise das Verwenden von Daten gestattet. Wenn sich die Beh nämlich in denkunmöglicher Weise auf ein Gesetz stützt, zb auf ein solches, das einen Eingriff nicht ausreichend genau bestimmt, liegt ein Verstoß gegen das DSG vor 19 )( 1Abs2). Bei 91 WAG handelt es sich um solch eine bloß generelle Ermächtigung, die nichts über die von der FMA begehrten Kundenstammdaten aussagt. Sie trifft freilich die Pflicht zu bescheinigen, wieso gerade 91 WAG den Erhalt der Daten rechtfertigt ( 7 Abs 2 Z 2). Als Übermittlungsempfänger muss sie den WPDL ihre gesetzliche Zuständigkeit bescheinigen. 20 ) Die Beurteilung, ob die genannten Umstände vorliegen, obliegt dabei dem Übermittler (dem WPDL). 21 ) Daraus lässt sich schließen, dass er die Übermittlung verweigern darf, wenn er begründete Bedenken gegen die Ausführungen des Empfängers hegt. Das entspricht auch seiner Stellung als Herr der Daten, denn der WPDL kann schlussendlich für jedes unrechtmäßige Verwenden der Daten zur Verantwortung gezogen werden. Wie erwähnt, gewährt das Grundrecht auf Datenschutz nach der Rsp des VfGH 22 ) ein Verbot, jemanden zur Offenlegung geschützter Daten zu verpflichten (Auskunftsverweigerungsanspruch) sowie den Schutz vor Versuchen, Daten über einen Betroffenen in Erfahrung zu bringen (Ermittlungsschutz). 23 ) Dies bezieht sich auch auf die bloße Kenntnisnahme von Daten durch den Staat. 24 ) 7. Schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Kunden Daten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden ( 7 Abs 2 Z 3). Dies ist ua dann der Fall, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung dazu besteht ( 8 Abs 1 Z 1). Es gilt daher grds dasselbe wie das unter Pkt D.6. zur gesetzlichen Zuständigkeit Gesagte: Eine Verpflichtung, die Daten in der von der FMA verlangten Tiefe, Breite und Form zu übermitteln, besteht nicht. Würde man dies dennoch bejahen, so wäre dafür eine höchst weite Interpretation des 91 WAG nötig, die sich jedoch gem 1 Abs 2 ivm Art 8 Abs 2 EMRK verbietet. Die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung muss auch Aussagen über die zu verarbeitenden Datenarten enthalten. 25 ) Regelungen in einzelnen Materiengesetzen, die zwar zur automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Auf- 17) Sedlak in Brandl/Saria 91 WAG Rz 5. 18) Dohr/Pollirer/Weiss, DSG 2 6Anm8. 19) A. Lehner, Im Überblick: Grundrecht auf Datenschutz, ecolex 2008, ) DSK , ) Drobesch/Grosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz 7 Anm 4. 22) VfSlg /1991; VfSlg / ) Morscher/Christ, Öffentliche Bücher, ZfV 2005, ) Kunnert, Die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung (Section Control) aus datenschutzrechtlicher Sicht, ZVR 2006, ) Dohr/Pollirer/Weiss, DSG 2 8Anm5. ÖFFENTLICHES ecolex

5 ÖFFENTLICHES 446 ecolex 2009 gaben ermächtigen, im Übrigen jedoch nicht entsprechend detaillierte Angaben enthalten, erfüllen diese Bedingungen nicht. 26 ) Sind mit der Erreichung bestimmter Zwecke der Verwaltung potenziell Eingriffe in die Rechte Dritter im Bereich des Datenschutzes verbunden, muss das Ersuchen um Weitergabe von Daten also möglichst konkret formuliert sein und weiters begründet werden, weshalb die Weitergabe für die Erreichung eines konkreten Zweckes notwendig ist, damit es zu keinen Verletzungen von Rechten Dritter bei der Zusammenarbeit oder der Kontrolle von Beh kommt. 27 ) Ein überwiegendes berechtigtes Interesse isd 8 Abs 1 Z 4 und Abs 3 Z 1, welches das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen verdrängt, lässt sich hier nicht finden. Das Verwenden der von der FMA geforderten Daten ist keine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer [ihr] gesetzlich übertragenen Aufgabe. Wie bereits ausreichend dargelegt, lassen sich die gesetzlichen Aufgaben der FMA nicht anhand von Kundenstammdaten in Angriff nehmen. Es bleibt unklar, wie das Verwenden von Adressen, Geburtsdaten etc der Anleger wesentlich für die Überwachung des Kapitalmarkts sein soll. 8. Zur Verhältnismäßigkeit a) Das gelindeste Mittel 7 Abs 3 bestimmt schließlich, dass eine Übermittlung nur dann zulässig ist, wenn der Eingriff in das Grundrecht im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgt 28 ) sowie die Grundsätze des 6 eingehalten werden. Da die FMA über die gesetzliche Kompetenz zu Vor-Ort-Prüfungen verfügt, wäre es jedenfalls ein gelinderes Mittel, würde sie selbst in den Räumlichkeiten der WPDL Einschau in die dort vorhandenen Kundendaten halten. Im Vergleich zwischen dem Erhalt sämtlicher Kundendaten auf einem dauerhaften Datenträger und der bloßen Sichtung einzelner Datensätze ist die letztgenannte Variante eindeutig das gelindeste Mittel, das auch geeignet ist, dem Zweck der Wertpapieraufsicht zu genügen. b) Datenschutzkonforme Alternative Im gegenständlichen Fall ist auf das in der Praxis der FMA bereits bewährte System des Meldewesens nach 64 WAG hinzuweisen: Demnach sind Banken verpflichtet, die durch sie getätigten Wertpapiergeschäfte börsetäglich an die FMA zu melden, welche diese Daten speichert. Insb aus den gegenständlich umschriebenen Gründen erfolgt die Meldung und Speicherung dieser Daten anonymisiert, dh dem jeweiligen Auftraggeber des Wertpapiergeschäfts ist eine einmalig vergebene Kunden-ID ( 6 Abs 3 Wertpapier- Meldeverordnung) zuzuordnen. Geschäfte sind lediglich unter Hinzufügung dieser Kunden-ID zu melden, sodass aus den bei der FMA gespeicherten Datensätzen keine Stammdaten von Kunden mit Ausnahme der anonymen Kunden-ID ersichtlich sind. Lediglich auf Anfrage durch die FMA in bestimmten, zu begründenden Verdachtsfällen werden die einzelnen Kunden offengelegt. Die Konzeption dieses Meldesystems erfolgte im Wesentlichen aus datenschutzrechtlichen Aspekten im Lichte des Grundrechts auf Datenschutz ( 1), da eine Speicherung von personenbezogenen Stammdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum) durch die FMA gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstoßen würde. Gleiches gilt im gegenständlichen Fall: Die FMA hätte auch hier die Möglichkeit, als gelinderes Mittel die Daten unter Hinzufügung einer Kunden-ID zu verlangen. Auch eine Prüfung anhand anonymisierter Kundendaten wäre zb gelinder als die geplante Vorgehensweise. E. Folgen des Eingriffs in geschützte Kundendaten UE widerspricht die Vorgehensweise der FMA dem DSG. Würde ein WPDL trotzdem die Kundendaten übermitteln, würde dies im konkreten Fall Verwaltungsstrafen nach sich ziehen ( 52) und uu Schadenersatzansprüche der Betroffenen ( 33) zur Folge haben. Im Hinblick darauf, dass der Bescheid somit in ein Grundrecht oder sonstige Rechte eingreift, stünde den WPDL die Möglichkeit zur Verfügung, sich mittels Beschwerde an den VfGH und/oder VwGH zur Wehr zu setzen. Im Falle einer gesetzeswidrigen Datenübermittlung würde darüber hinaus jedenfalls der Weg der Amtshaftung offenstehen (vgl auch 3 Abs 1 FMABG). 29 ) Das FMABG sieht zwar seit Ende Oktober 2008 vor, dass der Bund nur noch für solche Schäden haftet, welche die FMA den WPDL unmittelbar zugefügt hat 30 ) (was einem generellen Ausschluss der Haftung gleichkommt), jedoch ist fraglich, wie eng der Begriff der unmittelbaren Schädigung auszulegen ist und ob diese Bestimmung überhaupt einer allfälligen Prüfung durch den VfGH standhielte. 31 ) Die abschließende Beantwortung der Frage nach der Amtshaftung würde jedoch den Rahmen des gegenständlichen Artikels sprengen. 26) Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz 8 Anm 1. 27) M. Pradler, Geheimhaltungsverpflichtungen der Finanzmarktaufsicht vor dem Untersuchungsausschuss, ZFR 2008, ) Jahnel, Die Meldung von Gesundheitsdaten an die Führerscheinbehörde aus datenschutzrechtlicher Sicht, jusit 2008, ) Vgl dazu OGH , 1 Ob 225/07 f, die Amtshaftung in einem ähnlich gelagerten Fall bejahend. 30) BGBl I 2008/ ) Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den beim VfGH zu G 53/09 anhängigen Individualantrag. SCHLUSSSTRICH Die gesetzliche Pflicht der FMA zur Wertpapieraufsicht beinhaltet nicht das Recht, die Daten der Kunden der WPDL zu empfangen. Das Grundrecht der Anleger auf Datenschutz wird durch die Kontrollrechte der FMA nicht durchbrochen.

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven

Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven Datenschutzrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Archivierung von personenbezogenen Daten Jakob Geyer, willheim l müller Rechtsanwälte Linz, 11. Juni

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Technisch möglich! Rechtlich erlaubt?

Technisch möglich! Rechtlich erlaubt? Technisch möglich! Rechtlich erlaubt? Betriebsrat und Datenschutz 8. Juni 2009 Gerda Heilegger AK Wien, Abt Sozialpolitik Die 3 Säulen S des Schutzes der Privatsphäre re Individualrechtliche Grenzen ABGB,

Mehr

E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen

E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen Autorin: Veronika Höller Lektion 3: Datenübermittlung/-austausch In dieser Lektion erfahren Sie alles über das Thema Datenübermittlung und -austausch. Es werden u.

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Rehabilitation und Datenschutz

Rehabilitation und Datenschutz Rehabilitation und Datenschutz 20. Juni 2013 ao. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Jahnel Dietmar.Jahnel@sbg.ac.at Fachbereich Öffentliches Recht Rehabilitation und Datenschutz Jede Verwendung personenbezogener

Mehr

Datenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids.

Datenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids liegt vor! Im Fall des wegen unzulässiger Kundendatenweitergabe beim Asset Deal verhängten

Mehr

FachInfo Dezember 2012

FachInfo Dezember 2012 FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und

Mehr

Telematik & Co versus Datenschutz

Telematik & Co versus Datenschutz NET WORK#10 22.10.2014, Wirtschaftskammer Österreich Telematik & Co versus Datenschutz Thomas Riesenecker-Caba Forschungs- und Beratungsstelle Arbeitswelt (FORBA) 1 Standortbestimmung 2 Standortbestimmung

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

Datenschutz im Spendenwesen

Datenschutz im Spendenwesen Datenschutz im Spendenwesen Corinna Holländer, Referentin beim Berliner Beauftragten für f r Datenschutz und Informationsfreiheit (Bereiche: Wirtschaft, Sanktionsstelle) Berlin, den 16. Mai 2011 1 Gliederung

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de

Mehr

Mittagsinfo zum Thema

Mittagsinfo zum Thema Mittagsinfo zum Thema Datenschutz und Datensicherheit in Non-Profit Profit-Organisationen 6. September 2007 Folie 1 Agenda I. Überblick über Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutzaufsichtstellen II.

Mehr

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Einwilligungserklärung

Einwilligungserklärung Einwilligungserklärung für (Name der Person) zur Erfassung und Speicherung persönlicher Daten und Bilder sowie die Veröffentlichung von Bildern und Texten im Internet und in Druckmedien gegenüber der Leitung

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend Clearingmitglied) und Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten

Mehr

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung Archivierung & Löschung von Unternehmensdaten 1 Überblick Zugriffskontrolle Protokollierung Archivierung Löschung 2 Zugriffskontrolle 14 Z 5 DSG verlangt:..die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme

Mehr

Bei der Kelter 5 74321 Bietigheim-Bissingen. Terminbörse 26. September 2015

Bei der Kelter 5 74321 Bietigheim-Bissingen. Terminbörse 26. September 2015 Bei der Kelter 5 74321 Bietigheim-Bissingen Terminbörse 26. September 2015 Familienstand: verheiratet, keine Kinder Jahrgang: 1962 Ausbildung: 1981 1986: Informatik-Studium an der FH Karlsruhe Abschluß:

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum,

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Agenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar 2014. 2. Teil. 1. Teil. Informationsaustausch.

Agenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar 2014. 2. Teil. 1. Teil. Informationsaustausch. SG-Weiterbildungsveranstaltung Umgang mit vertraulichen Personendaten 30. Januar 2014 Folie 1 Agenda 1. Teil 2. Teil Datenschutz Amtsgeheimnis Besondere Geheimhaltungspflichten Informationsaustausch Rechtliche

Mehr

Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung

Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Datenschutzbestimmung 1. Verantwortliche Stelle Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Pieskower Straße

Mehr

Datenschutz-Vereinbarung

Datenschutz-Vereinbarung Datenschutz-Vereinbarung zwischen intersales AG Internet Commerce Weinsbergstr. 190 50825 Köln, Deutschland im Folgenden intersales genannt und [ergänzen] im Folgenden Kunde genannt - 1 - 1. Präambel Die

Mehr

Questico Seminare. Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren. Stand: 15.02.2011

Questico Seminare. Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren. Stand: 15.02.2011 Questico Seminare Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren Stand: 15.02.2011 Questico Seminare: Anbieter Qualitätsrichtlinien Seminare Seite 1 Inhalt Was sind Seminare?...

Mehr

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO-KH 858-1 Archiv Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) vom 10. Oktober

Mehr

Tag des Datenschutzes

Tag des Datenschutzes Tag des Datenschutzes Datenschutz und Software: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Dr. Michael Stehmann Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Studium der Rechtswissenschaft an der Universität

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Computer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter

Computer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter Computer & Netzwerktechnik Externer Datenschutzbeauftragter Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist

Mehr

Einführung... 7. KAPITEL 1 Welchen Nutzen hätte ein Unternehmen von der freiberuflichen Tätigkeit, und wie soll diese vergütet werden?...

Einführung... 7. KAPITEL 1 Welchen Nutzen hätte ein Unternehmen von der freiberuflichen Tätigkeit, und wie soll diese vergütet werden?... Inhalt Inhalt Einführung................................................. 7 KAPITEL 1 Welchen Nutzen hätte ein Unternehmen von der freiberuflichen Tätigkeit, und wie soll diese vergütet werden?......................

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1. Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Beschreibung E-Mail Regeln z.b. Abwesenheitsmeldung und Weiterleitung

Beschreibung E-Mail Regeln z.b. Abwesenheitsmeldung und Weiterleitung Outlook Weiterleitungen & Abwesenheitsmeldungen Seite 1 von 6 Beschreibung E-Mail Regeln z.b. Abwesenheitsmeldung und Weiterleitung Erstellt: Quelle: 3.12.09/MM \\rsiag-s3aad\install\vnc\email Weiterleitung

Mehr

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was

Mehr

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Die bisher geltende Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO) war (in den westdeutschen Diözesen)

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil www.brodil.at

ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil www.brodil.at www.brodil.at Grundsätzliches Arbeitnehmerbegriff Zur-Verfügungstellen der Arbeitskraft In persönlicher Abhängigkeit Weisungsbindung in persönlicher Hinsicht Eingliederung Kontrollunterworfenheit Rechtsgrundlagen

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER

Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos in Verbindung mit der Webshopanbindung wurde speziell auf die Shop-Software shop to date von DATA BECKER abgestimmt. Mit

Mehr

Urlaubsregel in David

Urlaubsregel in David Urlaubsregel in David Inhaltsverzeichnis KlickDown Beitrag von Tobit...3 Präambel...3 Benachrichtigung externer Absender...3 Erstellen oder Anpassen des Anworttextes...3 Erstellen oder Anpassen der Auto-Reply-Regel...5

Mehr

Second Steps in eport 2.0 So ordern Sie Credits und Berichte

Second Steps in eport 2.0 So ordern Sie Credits und Berichte Second Steps in eport 2.0 So ordern Sie Credits und Berichte Schritt 1: Credits kaufen, um Zugangscodes generieren zu können Wählen Sie Credits verwalten und klicken Sie auf Credits kaufen. Geben Sie nun

Mehr

Datenschutzbestimmungen im Vergleich D.A.CH

Datenschutzbestimmungen im Vergleich D.A.CH Österreich Markante Phasen der Entwicklung: Datenschutzgesetz (1978) - Grundrecht auf Datenschutz, Definitionen (Daten, Betroffene, Auftraggeber, Verarbeiter, ), Meldung der Verarbeitung, Auskunftsrecht,

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von spy & track - Unternehmen Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder

Mehr

IMI datenschutzgerecht nutzen!

IMI datenschutzgerecht nutzen! Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit IMI datenschutzgerecht nutzen! Schulung zum Binnenmarktinformationssystem IMI, IT Dienstleistungszentrum Berlin, 6./11. Juni 2012 1 Warum

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Gründe für ein Verfahrensverzeichnis

Gründe für ein Verfahrensverzeichnis 1 Wozu ein Verfahrensverzeichnis? Die Frage, wieso überhaupt ein Verfahrensverzeichnis erstellt und gepflegt werden soll, werden nicht nur Sie sich stellen. Auch die sogenannte verantwortliche Stelle in

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders

Mehr

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano

Mehr

Promotionsprotokoll. Name, Vorname. Betreuer. Thema der Promotion. Beginn der Promotion. Voraussichtliches Ende der Promotion

Promotionsprotokoll. Name, Vorname. Betreuer. Thema der Promotion. Beginn der Promotion. Voraussichtliches Ende der Promotion Promotionsprotokoll Name, Vorname Betreuer Thema der Promotion Beginn der Promotion Voraussichtliches Ende der Promotion Arbeits- und Zeitplan Bitte einen tabellarischen Plan auf getrenntem Blatt erstellen

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr