Erläuterungen zum Mieterstromgesetz

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1 Erläuterungen zum Mieterstromgesetz Bad Langensalza, 15. November

2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart, Erfurt und Brüssel 2

3 Dr. Michael Weise Herr Dr. Weise befasst sich mit der Abwicklung Netzzugang Strom, dem Zähler- und Messwesen, der Systemstabilität sowie der Netzintegration von Kraftwerken. Geboren 1980 in Naumburg/Saale 2000 bis 2004 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig 2004 bis 2007 Doktorand am Lehrstuhl für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Staatskirchenrecht an der Juristenfakultät Leipzig; Dissertation zu einem hochschulrechtlichen Thema 2007 Promotion zum Dr. iur bis 2009 Referendariat in Hamburg, Kemerovo (Westsibirien), London Seit 2009 Rechtsanwalt bei BBH Berlin und seit 2014 bei BBH Stuttgart Rechtsanwalt Partner Counsel Stuttgart Industriestr. 3 Tel +49 (0) michael.weise@bbh-online.de 3

4 Agenda 1. Das neue Mieterstromgesetz im Überblick 2. Messkonzepte im Mieterstrommodell? 3. Sonderproblem: Lieferantenwechsel in Kundenanlagen 4

5 Agenda 1. Das neue Mieterstromgesetz im Überblick 2. Messkonzepte im Mieterstrommodell? 3. Sonderproblem: Lieferantenwechsel in Kundenanlagen 5

6 Seit in Kraft 6

7 Mieterstromförderung im EEG: Ausgangslage Bislang keine Förderung nach dem EEG für Strom, der nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Ursprüngliche Förderung für Strom aus Solar-Anlagen bei Direktverbrauch (Eigenverbrauch oder Verbrauch durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Netzdurchleitung) unter EEG 2009 mit dem EEG 2012 abgeschafft. Verordnungsermächtigung in 95 EEG 2017 zur Förderung von Mieterstrom durch Reduzierung/Befreiung EEG-Umlage nicht umgesetzt Studie des BMWi zu Mieterstrom, wonach Förderung für PV- Mieterstrom erforderlich, da andernfalls nicht wirtschaftlich Einführung einer direkten Förderung durch Mieterstromzuschlag im EEG geplant ( Mieterstromgesetz ) 7

8 Mieterstromgesetz: Überblick Durch Mieterstromgesetz soll Förderung für Mieterversorgung aus PV-Anlagen eingeführt werden (keine zusätzliche Förderung KWK- Anlagen) Mieterstromgesetz sieht u.a. Änderungen von EEG und EnWG vor: Änderung EEG: Einführung Mieterstromzuschlag (s.u.) Änderung EnWG: Regelung zu Mieterstromverträgen (s.u.) Gesetzgebungsverfahren: Regierungsentwurf Verabschiedung im Bundestag : Bundesrat hat entschieden, keinen Einspruch einzulegen Inkrafttreten nach Unterzeichnung durch Bundespräsident und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am

9 Mieterstromgesetz Änderung mehrerer Gesetze (Artikelgesetz) Artikel 1: EEG Artikel 2: EnWG Mieterstrom -gesetz Artikel 4: Marktstammdatenregisterverordnung Artikel 3: KWKG 9

10 Dezentrale Stromversorgung aus einer PV-Anlage: Mieterstrommodell Stromlieferung aus dem NdAV PV-Anlage Beispiel Vermieter/ Contractor erzeugt Strom und liefert Zusatzstrom Stromlieferung Überschussstrom Abwicklung = Vermieter/Contractor (i.d.r. Vollversorgung) Mieter Mieter Mieter Mieter An einzelne Mieter (i.d.r. Vollversorgung) 10

11 Mieterstromgesetz: Voraussetzungen Mieterstromzuschlag Voraussetzungen gemäß 21 Abs. 3 EEG 2017 (neu): Strom aus Solar-Anlage mit installierter Leistung bis zu 100 kw Solar-Anlage auf, an oder in Wohngebäude Gebäude, bei dem mindestens 40 % der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dienen (auch Wohn-, und Pflegeheime) Strom wird ohne Durchleitung durch das Netz der allgemeinen Versorgung an Letztverbraucher geliefert und von diesen verbraucht innerhalb des Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude Quartierslösungen (in gewissem Maße) zulässig 11

12 Mieterstromgesetz: Höhe des Mieterstromzuschlags (1) Höhe des Mieterstromzuschlags bestimmt sich anhand der EEG- Förderung für Solar-Aufdachanlagen: Anzulegende Werte werden um festen Wert von 8,5 ct/kwh reduziert Dieser Wert wird anschließend um Vermarktungskosten von 0,4 ct/kwh reduziert ( 53 Satz 1 Nr. 2 EEG) Aufgrund der aktuell geltenden Vergütungssätze (anzulegende Werte ab , nach würde sich damit folgender Mieterstromzuschlag ergeben: Leistungsklasse EEG 2017 Anzulegender Wert Mieterstromzuschlag Bis 10 kw 12,60 ct/kwh 3,70 ct/kwh Über 10 kw bis 40 kw 12,27 ct/kwh 3,37 ct/kwh Über 40 kw bis 100 kw 11,01 ct/kwh 2,11 ct/kwh 12

13 Mieterstromgesetz: Höhe des Mieterstromzuschlags (2) PV-Anlage Reststrom 12,2 EEG-Einspeisevergütung* ct/ kwh Fördersatz Mieter 3,7 NEU: Vergütung nach Mieterstromgesetz * Ohne Berücksichtigung der Vermarktungskosten Durch das Mieterstromgesetz wird nun die gesamte, in einer PV-Anlage erzeugte Strommenge gefördert Förderung des eingespeisten PV-Stromes wie bisher Zusätzlich Förderung für innerhalb des Objektes gelieferten Strom 13

14 Mieterstromgesetz: Höhe des Mieterstromzuschlags (3) Mieterstromzuschlag soll nur für neue Anlagen gewährt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden Für Bestandsanlagen, die bereits in Betrieb genommen wurden, besteht kein Anspruch auf Mieterstromzuschlag. Mieterstromzuschlag wird für die Dauer von 20 Jahren (zzgl. des Inbetriebnahmejahres) gewährt Anspruch entsteht erst, wenn Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist 14

15 Mieterstromgesetz: Rahmenbedingungen Summe der neu installierten Leistung von Solar-Anlagen im Mieterstromzuschlag ist auf 500 MW im Jahr beschränkt. Bei Überschreitung der 500 MW-Grenze kann Anspruch im Folgejahr geltend gemacht werden. Anspruch entsteht in der Reihenfolge des Datums, an dem erstmals Mieterstromzuschlag erhoben wird. Mieterstromzuschlag darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. Evaluierung der Regelungen durch Mieterstrombericht zum

16 Mieterstromgesetz: Änderung EnWG (1) Entwurf Mieterstromgesetz enthält besondere Vorgaben für Mieterstromverträge: Bindende Vertragslaufzeit von länger als einem Jahr ist unwirksam Stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder längere Kündigungsfrist als drei Monate sind unwirksam Bestimmung, durch die Kündigungsrecht während Mietverhältnis ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam Kombination von Mietverträgen und Mieterstromverträgen ist grundsätzlich unwirksam (Mieterstromvertrag ist dann nichtig) Ausnahmen u.a.: Mietverhältnisse zum vorübergehenden Gebrauch ( 549 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB) und Mietverhältnisse in Alters- und Pflegeheimen, Studentenheimen ( 11 Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV) 16

17 Mieterstromgesetz: Änderung EnWG (2) Mieterstromvertrag muss umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann Preis: Preis für Mieterstrom und zusätzlichen Strombezug darf 90% des in jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs (auf Basis des Grund- und Arbeitspreises) nicht übersteigen Bei Übersteigen des Preises erfolgt Herabsetzung auf den zulässigen Höchstpreis 17

18 Stromkennzeichnung nach Mieterstromgesetz Mieterstrom ist gegenüber Letztverbrauchern als Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage zu kennzeichnen Kennzeichnung des Stroms erfordert keine Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen Ausweisung erfolgt für die Strommengen, die als Mieterstrom an Letztverbraucher geliefert wurden Für Stromkennzeichnung des Reststroms gelten allgemeine Regeln der Stromkennzeichnung Reststrom kann als Erneuerbare-Energien gekennzeichnet werden, wenn Herkunftsnachweise für diesen Strom erworben wurden. Ausweisung des EEG-Stromanteils nur im Hinblick auf die Strommenge, die als Reststrom und nicht als Mieterstrom geliefert wurde 18

19 Keine Änderung Gewerbesteuergesetz Anpassung von 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in (inoffiziellem) Referentenentwurf vom des Mieterstromgesetzes vorgesehen: Lieferung von Mieterstrom ist unschädlich für die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, wenn nicht mehr als 20 % der gesamten Einnahmen des Vermieters aus der Lieferung von Mieterstrom resultieren. Begründung: Vermieter, insbesondere Wohnungsgesellschaften, sollen nicht aufgrund des Gewerbesteuergesetzes darauf verzichten, Mieterstrommodelle anzubieten. Vorschlag im Mieterstromgesetz nicht berücksichtigt 19

20 Agenda 1. Das neue Mieterstromgesetz im Überblick 2. Messkonzepte im Mieterstrommodell? 3. Sonderproblem: Lieferantenwechsel in Kundenanlagen 20

21 Ausgangspunkt: 20 Abs. 1d EnWG Neufassung durch Mieterstromgesetz Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage [ ] angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig, soweit energiewirtschaftliche oder mess-und eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen. 21

22 Weitere gesetzliche Vorgaben?! 21 Abs. 3 Satz 3 EEG 2017 (neu): Die Strommenge [Anmerkung: für die der Mieterstromzuschlag ausgezahlt wird] muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist. 55 Abs. 5 MsbG: Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen. 24 Abs. 3 EEG 2017: Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. VDE-AR-N 4400 (Ziff ): Sollen mehrere Messstellen zu einer Summe bzw. Summendifferenz zusammengefasst werden, sind an allen Messstellen identische Messverfahren [ ] anzuwenden. 22

23 Aufbau Messkonzept liegt in Hoheit & Verantwortung des MSB 8 Abs. 1 MsbG: Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. 3 Abs. 2 MsbG: Messkonzept muss ermöglichen, dass alle notwendigen energiewirtschaftlichen Prozesse abgebildet werden können (Abwicklung Stromnetzzugang (NNE & Bilanzierung); Abrechnung Vergütungen / Zuschläge nach EEG/ KWKG; Mieterstromzuschlag) 23

24 Beispiel Messkonzepte des VBEW (1) 24

25 Beispiel Messkonzepte des VBEW (2) 25

26 Beispiel Messkonzepte des VBEW (3) 26

27 Problem Messwertverrechnung (1) Ausgangspunkt: 20 Abs. 1d Satz 3 EnWG: Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig, soweit energiewirtschaftliche oder mess-und eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen. 27

28 Agenda 1. Das neue Mieterstromgesetz im Überblick 2. Messkonzepte im Mieterstrommodell? 3. Sonderproblem: Lieferantenwechsel in Kundenanlagen 28

29 Rechtliche Ausgangslage Freie Lieferantenwahl des Letztverbrauchers (auch in Kundenanlagen!) 20 Abs. 1d EnWG: Anschluss-VNB der Kundenanlage in der Pflicht, Zählpunkte für Summenzähler und alle bilanzierungsrelevanten Unterzähler bereitzustellen, im erforderlichen Umfang Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler durchzuführen. Wie kommt der Letztverbraucher (bzw. sein Lieferant) an den Zählpunkt (Marktlokations-ID) für die Anmeldung der Belieferung? 29

30 BNetzA-Mitteilung Nr. 4 zum Interimsmodell der MaKo Geschäftsprozessbeschreibung und Stammdatenformular für die erleichterte Abwicklung von Lieferantenwechseln innerhalb von Kundenanlagen Prozess seit verpflichtend für LFW an Unterzählpunkten in Kundenanlagen! 30

31 BDEW-Anwendungshilfe 31

32 Anwendungshilfe BDEW Vor Belieferung (und Zuordnung MaLo-ID?) ist Messstellenbetrieb zu klären (TAB-konformer Zählerplatz; zugeordneter MSB; MsbG-konforme Messtechnik!) 32

33 33

34 Prozessablauf 34

35 EXCEL-Formular für Antrag MaLo-ID 35

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Michael Weise, BBH Stuttgart Tel +49 (0)

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