Preisblatt Netznutzung Strom

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1 Preisblatt Netznutzung Strom Zum gelten die nachstehend aufgeführten Netzentgelte. 1. Entgelte für die Nutzung des Verteilnetzes (inkl. Abrechnung) Leistungsgemessene Kunden werden turnusgemäß monatlich zzgl. Jahresendabrechnung abgerechnet. Nicht leistungsgemessene Kunden werden turnusgemäß im Jahreszyklus abgerechnet Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung 1 Jahresbenutzungsdauer < h/a Leistungspreis EUR / kwa Jahresleistungspreissystem Jahresbenutzungsdauer >= h/a Leistungspreis EUR / kwa Hochspannung (HS) 3,75 2,80 73,29 0,02 Umspannung Hoch- / Mittelspannung (USp. HS/MS) 4,74 3,07 71,63 0,40 Mittelspannung (MS) 7,27 3,81 83,70 0,75 Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) 7,57 4,17 92,92 0,76 Niederspannung (NS) 8,81 4,37 74,55 1, Jahrespreissystem für Entnahme ohne Leistungsmessung Grundpreis Jahrespreissystem Niederspannung (NS) 48,00 4, Entnahme durch Elektro-Speicherheizungen ohne Leistungsmessung Niederspannung (NS) 2,51 Preisblatt ab , Stand: Seite 1 von 6

2 1.4. Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung 1 Leistungspreis EUR / kw und Monat Monatsleistungspreissystem Hochspannung (HS) 12,22 0,02 Umspannung Hoch- / Mittelspannung (USp. HS/MS) 11,94 0,40 Mittelspannung (MS) 13,95 0,75 Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) 15,49 0,76 Niederspannung (NS) 12,43 1, Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Netzreservekapazität Netzreservekapazität 0 bis 200 h/a 200 h/a bis 400 h/a 400 h/a bis 600 h/a EUR / kwa EUR / kwa EUR / kwa Hochspannung (HS) 18,76 22,51 26,26 Umspannung Hoch- / Mittelspannung (USp. HS/MS) 26,67 32,00 37,33 Mittelspannung (MS) 37,35 44,82 52,29 Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) 39,87 47,85 55,82 Niederspannung (NS) 56,74 68,09 79, Entgelte für Blindstrom Blindstrom Induktiv ct / kvarh Grenzen für Entgeltberechnung cos ϕ < 0,9 alle n 1,00 Preisblatt ab , Stand: Seite 2 von 6

3 2. Entgelte für konventionellen Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) Die Entgelte für den Messstellenbetrieb gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme werden separat veröffentlicht Entnahme und Einspeisung mit Lastgangzählung 2 der Messeinrichtung Entgelt je Messeinrichtung HS Hochspannung 714,86 Preisabschlag für kundenseitig gestellten Wandlersatz 0,00 MS Mittelspannung 383,64 Preisabschlag für kundenseitig gestellten Wandlersatz 25,00 NS Niederspannung 269,48 Preisabschlag für kundenseitig gestellten Wandlersatz Preisabschlag für kundenseitig gestellte Telekommunikationseinrichtung (alle n) 9,00 5, Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung 3 Zählerart Entgelt je Messeinrichtung Eintarifzähler 8,97 Zweitarifzähler 11,82 Prepayment-Zähler 45, Zusatzgeräte Zusatzgerät Telekommunikationskomponente Funk-Modem (z.b. GSM; zu Ziffer 2.1.) Entgelt je Zusatzgerät bzw. Kunde 85,08 Stromwandler (zu Ziffer 2.2.) 24,31 Schaltgerät (zu Ziffer 2.2.) 3, Zusatzleistungen Zusatzleistung Ablesung EUR / Ablesung Zusätzlich beauftragte Zählerablesung 10,41 Preisblatt ab , Stand: Seite 3 von 6

4 3. Mehrkosten aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) Gemäß 37 des am vom Bundesrat verabschiedeten Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung beträgt die KWK-Umlage im Jahr 2017: KWK-Aufschlag sunabhängig* 0,438 * ) Übergangsregelung nach 36 KWKG 2017: Sofern ein Anspruch auf Begünstigung nach 26 Abs. 2 KWKG 2016 (a.f.) für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 0,04 ct/kwh bestand (Letztverbrauchergruppe B im Jahr 2016), beträgt der KWK-Aufschlag für Entnahmemengen oberhalb der kwh 0,08 ct/kwh. Sofern ein Anspruch auf Begünstigung nach 26 Abs. 2 KWKG 2016 (a.f.) für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 0,03 ct/kwh bestand (Letztverbrauchergruppe C im Jahr 2016), beträgt der KWK-Aufschlag für Entnahmemengen oberhalb von kwh 0,06 ct/kwh. Begrenzte KWK Umlage: Stromkostenintensive Letztverbraucher, die die besondere Ausgleichsregelung gemäß 63 ff. EEG in Anspruch nehmen, zahlen eine reduzierte KWK-Umlage, die durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abgerechnet wird ( 27 KWKG 2017). Für den erzeugten und selbst verbrauchten Strom bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen ( 27a KWKG 2017) sowie bei Stromspeichern ( 27b KWKG 2017) und Schienenbahnen ( 27c KWKG 2017) gelten Sonderregelungen StromNEV-Umlage Gemäß 19, Abs. 2, S. 14 und 15 StromNEV ist die den Letztverbrauchern in Rechnung zu stellende 19 StromNEV Umlage abhängig vom Jahresverbrauch je Abnahmestelle. Die 19 StromNEV Umlage auf das Netznutzungsentgelt beträgt inkl. der Rückabwicklung der Vorjahre: 19 StromNEV Umlage Für die ersten kwh 0,388 oberhalb von kwh 4 0,050 oberhalb von kwh 4,5 0, Offshore-Haftungsumlage Die Offshore-Haftungsumlage gemäß 17 f Abs. 5 EnWG wird in folgender Höhe erhoben: Offshore-Haftungsumlage Für die ersten kwh - 0,028 oberhalb von kwh 4 0,038 oberhalb von kwh 4,5 0,025 Preisblatt ab , Stand: Seite 4 von 6

5 6. Umlage für abschaltbare Lasten Die den Letztverbrauchern gemäß 13 Abs. 4b S. 6 EnWG i.v.m. 18 Abs. 1 AbLaV in Rechnung zu stellende Umlage für abschaltbare Lasten ist verbrauchsunabhängig und wird in folgender Höhe erhoben: Umlage für abschaltbare Lasten verbrauchsunabhängig 0, Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgaben richten sich nach der gültigen Konzessionsabgabenverordnung und werden in voller Höhe an die Gemeinde weitergeleitet. Sie beträgt derzeit für das Versorgungsgebiet Duisburg (Gemeinde bis Einwohner): Kundengruppe Konzessionsabgabe Tarifkunden 1,99 Sondervertragskunden 0,11 Schwachlast 0,61 Die Bemessung der Konzessionsabgabe bestimmt sich gemäß 2 Absatz 2 KAV nach der Gemeindegröße, die sich abhängig von der Einwohnerzahl ändern kann. Maßgeblich ist die jeweils vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl. Eine Befreiung von der Konzessionsabgabe kommt in Anwendung von 2 Abs. 4 S. 1 KAV in Betracht. 8. Preis für Mehr-/ Mindermengen Die Mehr-/ Mindermengen ergeben sich aus der Differenz zwischen der prognostizierten Energie und der vom Kunden tatsächlich bezogenen Energie. Die Skalierung der Lastprofile wird vom Netzbetreiber anhand der Vorjahresverbräuche vorgegeben. Als einheitliche Preise für die Mehrmengen sowie für die Mindermengen gelten die vom BDEW auf seiner Website veröffentlichten SLP-Monatsmarktpreise (MMP) für die Mehr- und Mindermengenabrechnung. 9. Zahlungsverzug Die Kosten aus Zahlungsverzug sind wie folgt zu bezahlen: Mahnung = (frühestens 1 Woche nach Fälligkeit) 0,5% des Forderungsbetrages, mindestens 3,80 EUR. Vom Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe. Berechnungsgrundlage für vorgenannte Mindestbeträge ist die zzt. gültige tarifliche Stundenvergütung West des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe (TV-V) der Entgeltgruppe 5, Stufe 3. Ändert sich diese, ändern sich vorgenannte Mindestbeträge entsprechend. Preisblatt ab , Stand: Seite 5 von 6

6 10. Sonstige Aufwendungen Aufwendungen für Tätigkeiten außerhalb dieser Preisstellungen sind nach Aufwand und in Absprache mit dem Netzbetreiber zu vergüten. 11. Umsatzsteuer Die Entgelte der Ziffern 1. bis 8. sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. (1) Abweichende n von Entnahme und Messung: In der Regel befinden sich die Entnahmestelle und die Messstelle in der gleichen. Bei Abweichung hiervon (Entnahme in der Mittelspannung und Messung in der Niederspannung) werden die bei der Niederspannungsmessung nicht erfassten Verluste zwischen Entnahme- und Messstelle individuell mit einem Aufschlag berücksichtigt. Der Aufschlag auf die ¼ h Messwerte (Leistungs- und Arbeitswerte) kann bis zu 3 % betragen. (2) Der Preis gilt bei leistungsgemessenen Kunden pro Jahr für die Bereitstellung der Messeinrichtung, die tägliche Fernauslesung der Messdaten auf 1/4-h-Basis, Datenaufbereitung und auf Anforderung für die werktägliche Bereitstellung der Messdaten. (3) Der Preis gilt bei nicht leistungsgemessenen Kunden pro Jahr für die Bereitstellung der Messeinrichtung sowie die turnusgemäße Ablesung im Jahreszyklus. (4) Letztverbraucher, die die Begünstigung für Verbräuche oberhalb von kwh ( 26 Abs. 2, Satz 1 KWKG 2016) in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie im Fall des Satzes 2 (vgl. Fußnote Nr. 6) das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden ( 26 Abs. 2 Satz 3). (5) Für sstellen, die dem produzierendem Gewerbe oder dem schienengebundenen Verkehr ( 26 Abs. 3 KWKG 2016) zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen ( 26 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016). Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen. Preisblatt ab , Stand: Seite 6 von 6

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