Statuten. Interessengemeinschaft Erwachsenenbildung Aargau

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1 Interessengemeinschaft Erwachsenenbildung Aargau Statuten "Unsere Gesellschaft braucht Anstösse. Sie braucht 'innovativen Input', damit sie sich weiterentwickeln kann. Sie braucht positive Impulse, damit die Menschen den Wertewandel nachvollziehen und die komplexer werdende Welt besser verstehen können. Sie ist auf ein systematisches und vielfältiges Angebot der Erwachsenenbildung angewiesen, damit die Menschen konfliktfähiger werden und nicht aus Verunsicherung in menschen- und lebensfeindliche Verhaltensmuster verfallen." (Aus dem Tätigkeitsbericht der Pro Helvetia, 1992)

2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Rechtsform 3 Art. 2 Zweck 3 Art. 3 Mitgliedschaft 4 Art. 4 Organe 4 Art. 5 Generalversammlung 5 Art. 6 Einberufung der Generalversammlung 6 Art. 7 Vorstand 6 Art. 8 Sekretariat 7 Art. 9 Kontrollstelle (Revision) 7 Art. 10 Finanzierung 7 Art. 11 Haftung 8 Art. 12 Auflösung 8 Art. 13 Statutenänderungen 8 2

3 Art. 1 Rechtsform Die Interessengemeinschaft Erwachsenenbildung Aargau, nachfolgend I- GEB genannt, ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Lenzburg. Art. 2 Zweck und Aufgaben Die IGEB fördert die Erwachsenenbildung im Kanton Aargau in allen Bereichen, insbesondere durch 2.1 die Zusammenarbeit und Information der Mitglieder 2.2 die Unterstützung und Beratung ihrer Mitgliederorganisationen 2.3 Hilfestellung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung 2.4 den Kontakt mit den kantonalen Behörden 2.5 die Mitwirkung in der kantonalen Bildungspolitik 2.6 Öffentlichkeitsarbeit Zu diesem Zweck kann sie 2.7 den Informationsaustausch über Veranstaltungen oder Mailings sicherstellen 2.8 Veranstaltungen organisieren, koordinieren und gemeinsam öffentlich bekannt machen 2.9 gemeinsame Projekte realisieren 2.10 in kantonalen oder schweizerischen Gremien der Erwachsenenbildung mitwirken 2.11 sich zu bildungspolitischen Fragen vernehmen lassen 2.12 die Mitglieder bei der Evaluation von Lehrveranstaltungen unterstützen 2.13 die Ausbildung der Kursleitenden fördern Die IGEB respektiert die Autonomie ihrer Mitglieder. 3

4 Art. 3 Mitgliedschaft Mitglieder der IGEB können werden: 3.1 Organisationen mit Sitz im Kanton Aargau, welche regelmässig öffentlich zugängliche Bildungsangebote für Erwachsene durchführen. Als Organisation wird bezeichnet, wer als selbständiger Verein gemäss ZGB, Art. 60 ff tätig ist. 3.2 Institutionen, welche durch die öffentliche Hand (mit-)finanziert werden und in der Erwachsenenbildung tätig sind 3.3 Institutionen, welche durch die Kirche (mit-)finanziert werden und in der Erwachsenenbildung tätig sind 3.4 Institutionen, welche durch Firmen (mit-)finanziert werden und in der Erwachsenenbildung tätig sind 3.5 Firmen, welche in der Erwachsenenbildung tätig sind 3.6 Einzelpersonen, welche in der Erwachsenenbildung tätig sind 3.7 Firmen, welche über eine eigene Ausbildungsabteilung verfügen 3.8 Leiterinnen und Leiter von Amtsstellen, die sich mit Bildungsfragen befassen Die Mitglieder respektieren die Statuten der IGEB. Ein- und Austritte sind schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss entscheidet die Generalversammlung. Art. 4 Organe Die Organe der IGEB sind: 4.1 die Generalversammlung 4.2 der Vorstand 4.3 die Kontrollstelle (Revision) 4

5 Art. 5 Generalversammlung 5.1 An der Generalversammlung nehmen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Mitgliederorganisationen, Schulen, Firmen und Ämter sowie Einzelpersonen teil. 5.2 Anzahl Stimmen pro Mitglied: Einzelmitglied 1 Stimme Mitgliederorganisationen mit einem Jahresumsatz unter Fr. 250' Stimmen Mitgliederorganisationen mit einem Jahresumsatz über Fr. 250' Stimmen Eine Person kann nicht gleichzeitig mehrere Mitgliederorganisationen vertreten. 5.3 Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen, ausserdem jedes Mal, wenn mindestens 1/5 aller Stimmen dies verlangen. Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte: 5.4 sie wählt die Stimmenzähler bzw. die Stimmenzählerinnen 5.5 sie genehmigt: die Traktanden der aktuellen Generalversammlung das Protokoll der letzten Generalversammlung ein allgemeines Tätigkeitsprogramm Empfehlungen und Richtlinien das Budget und die Jahresrechnung die Kompetenzen des Vorstandes inkl. Finanzkompetenz 5.6 sie legt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest 5.7 sie wählt die Vorstandsmitglieder und das Präsidium 5.8 sie wählt die Revisoren 5.9 sie behandelt Anträge der Mitglieder 5.10 die orientiert über Vernehmlassungen 5.11 sie kann eine Geschäftsstelle einrichten 5.12 sie kann über den Beitritt zu anderen Organisationen beschliessen 5.13 sie befindet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 5.14 sie entscheidet über Statutenänderungen und die Auflösung der IGEB 5

6 Die Generalversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der Anwesenden. Art. 6 Einberufung der Generalversammlung 6.1 Der Vorstand orientiert die Mitglieder der IGEB mindestens acht Wochen vor der Durchführung über den Termin und Ort. 6.2 Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen bis spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an das Präsidium eingereicht werden. 6.3 Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt, unter Bekanntgabe der Traktanden, mindestens drei Wochen vor dem Termin. 6.4 Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann an einer Generalversammlung nur beraten, aber nicht Beschluss gefasst werden. Eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg ist für nicht traktandierte Geschäfte durch die Mitglieder möglich. Art. 7 Vorstand 7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. 7.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. 7.3 Der Vorstand konstituiert sich selber. 7.4 Die Zuteilung der Ressorts ist Sache des Vorstandes. 7.5 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 7.6 Bei der Wahl des Vorstandes ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Erwachsenenbildungsorganisationen zu achten. 6

7 Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: 7.7 er besorgt die laufenden Geschäfte der IGEB 7.8 er bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor 7.9 er führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus 7.10 er befindet im Rahmen der Finanzkompetenzen über Einnahmen und Ausgaben 7.11 er stellt die Anträge über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 7.12 er kann im Rahmen seiner Kompetenzen Geschäfte an einen Ausschuss delegieren 7.13 er regelt die Unterschriftenberechtigung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Art. 8 Sekretariat IGEB 8.1 Die IGEB unterhält ein Sekretariat. Der Vorstand umschreibt die Aufgaben des Sekretariats in einem Pflichtenheft. 8.2 Die Leiterin oder der Leiter des Sekretariats wird vom Vorstand bezeichnet und ist diesem verantwortlich. Art. 9 Kontrollstelle (Revision) 9.1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Sie erstellen einen Bericht zuhanden der Generalversammlung. 9.2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Art. 10 Finanzierung Die IGEB finanziert ihre Arbeit durch: 10.1 Mitgliederbeiträge 10.2 Leistungen des Kantons 10.3 Leistungen Dritter 7

8 Art. 11 Haftung 11.1 Für die Verbindlichkeiten der IGEB haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Art. 12 Auflösung 12.1 Für die Auflösung der IGEB ist die Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Stimmen (siehe Art. 5.2) erforderlich Das nach der Auflösung verbleibende Vereinsvermögen ist einer Einrichtung mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zuzuwenden. Art. 13 Statutenänderungen 13.1 Für die Änderung der Statuten der IGEB ist die Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Stimmen (siehe Art. 5.2) erforderlich. Die Statuten wurden an der Generalversammlung vom 4. Juni 1997 genehmigt. Die Statutenänderung wurde an der Generalversammlung vom 14. Juni 2010 genehmigt. Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung in Kraft. Lenzburg, 14. Juni 2010 Elisabeth Huwyler Präsidentin Markus Schumacher Aktuar 8

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