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1 S T A D T E L S D O R F Gladbacher Straße Elsdorf Tel /709-0 Fax 02274/ buergermeister@elsdorf. de internet: Richtlinien für Kindertagespflege der Stadt Elsdorf Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen Die Kindertagespflege hat ihre gesetzlichen Grundlagen im Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Hier werden alle Belange der Kindertagespflege geregelt; sie dienen als Grundlage für nachfolgende Richtlinien. 1. Leistungen der Stadt Elsdorf Die Stadt fördert die Kindertagespflege im Sinne des 22 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII. Hierzu werden vom Jugendamt folgende Leistungen erbracht: Information und Beratung von Personensorgeberechtigten und Vermittlung von Kindern an geeignete Tagespflegepersonen. Gewinnung, fachliche Beratung, Qualifizierung, Fortbildung und Begleitung von Tagespflegepersonen einschließlich Feststellung und Überprüfung ihrer persönlichen und fachlichen Eignung. Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach 43 SGB VIII und 4 KiBiz. Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen, soweit sie zu den kooperierenden Partnern der Stadt Elsdorf gehören, nach 23 SGB VIII sowie Erhebung der Elternbeiträge nach 90 SGB VIII. 2. Anspruchsvoraussetzung und Bewilligungsverfahren zur Förderung in Kindertagespflege 2.1. Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach 24 SGB VIII Ein Kind, für das Kindertagespflege beantragt wird, muss mindestens mit einer personensorgeberechtigten Person im Stadtgebiet Elsdorf mit Hauptwohnsitz gemeldet sein Die Personensorgeberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege und haben soweit erforderlich das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen. Dieser Antrag soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden. Die Übernahme der Kosten kann frühestens ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen erfolgen.

2 2.4. Die Tagespflegeperson muss über eine Pflegeerlaubnis nach 43 des Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in Verbindung mit 4 des Kinderbildungsgesetz (KiBiz) verfügen, zu den Kooperationspartnern der Stadt Elsdorf gehören und Kindertagespflege im Rahmen dieser Richtlinien anbieten. Die Vermittlung erfolgt über das Jugendamt Kindertagespflege kann im Haushalt der Personensorgeberechtigten, in der eigenen Wohnung der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumen stattfinden. Dabei sind unterschiedliche Standards zu beachten: Kindertagespflege in der eigenen Wohnung (max. 5 betreute fremde Kinder gleichzeitig) Die für die Kindertagespflege genutzten Räume sind kindgerecht einzurichten und müssen eine der betreuten Kinderzahl angemessene Größe aufweisen. (siehe 7.3.) Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen Folgende Mindeststandards sind einzuhalten: pro Kind mindestens 5 qm Spiel- und Aufenthaltsfläche separater Schlaf- bzw. Ruheraum mit je einem eigenen Schlafpatz pro Kind, Küche/ Teeküche kindgerechter Sanitärbereich Tageslicht in den Aufenthaltsräumen Möglichkeiten für das Spiel im Freien z.b. Garten, Grünflächen oder nahegelegener Spielplatz Nutzungsänderung der Räume muss beantragt werden - baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung für die Kindertagespflege ist vorzulegen 2.6. Eine Erhöhung der bewilligten Betreuungsstunden kann schriftlich anhand eines Vordrucks beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt zum 01. des Folgemonats Die Kündigungsfrist eines Kindertagespflegeverhältnisses beträgt vier Wochen zum Monatsende. Die Kündigung ist dem Jugendamt schriftlich zuzustellen. 3. Betreuungsumfang 3.1. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Es können Betreuungszeiten von 15 Stunden pro Woche bis zu 45 Stunden pro Woche beantragt werden Die Tagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass eine angemessene Eingewöhnungszeit des Kindes in der Kindertagespflege erfolgt. 4. Kostenbeitrag und laufende Geldleistungen 4.1. Für die Tagespflege von Kindern, die ihren Aufenthalt in der Stadt Elsdorf haben, wird eine laufende Geldleistung durch die Stadt Elsdorf gezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Kosten der Tagespflege werden nur dann übernommen, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kosten für Verpflegung sind zwischen den Personensorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson gesondert abzurechnen. Stand

3 4.1.1 Tagespflegepersonen haben nach 23 SGB VIII Anspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Laufende Geldleistungen Der Betrag setzt sich zusammen aus der Erstattung der angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson als Sachaufwand entstehen in Höhe von 1,70 pro Stunde pro Kind, sowie dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung in Höhe von 3,30 pro Stunde pro Kind. Die Auszahlung erfolgt als monatlicher Betrag am ersten Werktag des Monats. Sozialversicherung Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf die hälftige Erstattung der angemessenen Sozialversicherungsbeiträge. Die entstandenen Kosten sind von der Tagespflegeperson nachzuweisen. Hierzu zählen die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenund Pflegeversicherung. Die Erstattung kann nur in den Monaten erfolgen, in denen eine Betreuung von Kindern im Rahmen von Tagespflege stattgefunden hat. Die Beitragszahlungen für die Rentenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung ist spätestens zum Ende des laufenden Kalenderjahres nachzuweisen. Unfallversicherung Die nachgewiesenen Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe des Pflichtbeitrags der Berufsgenossenschaft der Wohlfahrtspflege (BGE) werden jährlich nach Vorlage des Beitragsbescheids erstattet, spätestens zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Erstattung von Qualifizierungskosten Der Tagespflegeperson werden mit der erstmaligen Bewilligung einer laufenden Geldleistung nach 23 SGB VIII die nachgewiesenen Kosten für einen erfolgreichen absolvierten Qualifizierungskurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts im Umfang von 160 Stunden einmalig zur Hälfte erstattet. Dieses ist eine freiwillige Leistung und kann nur einmal bei einem Jugendamt in Anspruch genommen werden. Entstandene Kosten bezüglich Fortbildungsmaßnahmen, die mit dem Jugendamt abgesprochen und bewilligt sind, werden nach erfolgreicher Teilnahme und Vorlage des Nachweises erstattet Regelung zu Sonderzeiten und zur speziellen Höhe der Förderleistung (vgl. Erläuterungen im Anhang) Besondere Betreuungszeiten und Formen Übernachtung (22:00 6:00 Uhr) Samstag, Sonntag und Feiertag Eingewöhnungszeit (20 Stunden) Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Platzreduzierung) Förderleistung 50 % der Betreuungsstunden 20 % Erhöhung des Stundensatzes entspricht der normalen Betreuungszeit Erhöhung auf den 2,5 fachen Stundensatz der Förderleistung Stand

4 4.2. Von den Personensorgeberechtigten werden für die Inanspruchnahme der bewilligten Kindertagespflege Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben. Die Beiträge werden auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen und für Kindertagespflege in der Stadt Elsdorf in der jeweils gültigen Fassung erhoben (aktueller Stand ). Die Beiträge richten sich nach den bewilligten Betreuungsstunden und dem Einkommen der Personensorgeberechtigten. Das Weitere wird in der Satzung geregelt. 5. Fehl- und Ausfallzeiten Die Geldleistungen werden in folgenden Fällen weitergezahlt, auch wenn seitens der Tagespflegeperson keine Betreuung erfolgt: a) Bei durch ärztliches Attest nachgewiesener Erkrankung der Tagespflegeperson für eine Krankheitszeit von bis zu fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen, höchstens aber für 15 Arbeitstage im Jahr, b) bei mit den Personensorgeberechtigten abgestimmtem und dem Jugendamt mitgeteiltem Urlaub der Tagespflegeperson von bis zu 25 Arbeitstagen im Jahr, c) bei kurzfristigen Fehlzeiten der betreuten Kinder, welche eine Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderwochen nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Fehlzeiten werden anteilig von der Geldleistung in Abzug gebracht. 6. Ersatz- und Rückzahlungspflicht Die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach Aufhebung von Verwaltungsakten richtet sich nach den Bestimmungen des 50 SGB X. 7. Eignungsvoraussetzungen und Erlaubnis zur Kindertagespflege Nach 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Personenberechtigten betreut, einer Pflegeerlaubnis. Voraussetzung für die Vermittlung und finanzielle Förderung von Kindertagespflege und die Erteilung einer Pflegeerlaubnis durch die Verwaltung des Jugendamtes ist die Eignung der Tagespflegeperson. Die Eignung im Sinne von 23 Abs. 3 SGB VIII liegt vor, wenn die persönlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt werden und die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle gegeben sind. Das Jugendamt stellt die Eignung durch Beratungsgespräche, eine Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Nachweise beim Jugendamt zu beantragen. Die Entscheidung über die Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis ist durch schriftliche Darstellung der Einschätzung der Eignung unter Beifügung der Dokumente, die im Verlauf des Prozesses der Eignungsfeststellung eingeholt worden sind, von der zuständigen Fachkraft des Jugendamtes vorzubereiten. Stand

5 Eine tätigkeitsbegleitende Eignungsüberprüfung ist von erheblicher Bedeutung, da im Rahmen von Erstberatung, Beratungsgespräch und Hausbesuch eine angemessene Einschätzung der Eignung begrenzt ist. Auch da sich die Lebensumstände einer Tagespflegeperson ändern oder Gefährdungspotenziale für die Tageskinder auch nach Erlaubniserteilung auftreten können, wird die Eignung kontinuierlich weiter überprüft. Die Erlaubnis kann im Einzelfall auf eine geringere Anzahl von Kindern beschränkt werden, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen z.b. wenn die Räumlichkeiten die Betreuung nur eine geringere Zahl von Kindern zulassen oder sonstige familiäre Verpflichtungen, z.b. Pflege von Angehörigen, die Qualität in der Tagespflege einschränken. Die Tagespflegeerlaubnis gilt grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren. Nach Ablauf muss diese erneut von der Tagespflegeperson beantragt und das Eignungsfeststellungsverfahren nach 5 erneut durchgeführt werden Persönliche Sachkompetenz des/r Antragstellers/In Achtung, Interesse und Empathie gegenüber dem Kind und seiner Familie, Körperliche und seelische Belastbarkeit, Fähigkeit zur Reflexion, Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung und die verbindliche Teilnahme an dem kostenlosen Fortbildungsangebot des Jugendamtes (Nachweise der tätigkeitsbezogenen Seminare durch Teilnahmebescheinigungen mindestens zweimal jährlich), Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten, dem Jugendamt und anderen Tagespflegepersonen, Fähigkeit zur Erkennung der individuellen Bedürfnisse eines Kindes, Akzeptanz der Tagespflegetätigkeit durch die Familie der Tagespflegeperson Qualifikationsnachweis Die Tagespflegeperson verfügt über die 160-stündige Qualifizierung zur Tagespflegeperson nach dem Curriculum des deutschen Jugendinstitutes oder die Qualifizierung wird in anderer Weise nachgewiesen und das Jugendamt hat diesen Nachweis in einer Einzelfallentscheidung anerkannt. Die Tagespflegeperson weist einen Grundkurs in Erster Hilfe am Kind incl. Kleinkinder- / Säuglingsnotfälle nach. Ein Nachweis über die Auffrischung ist alle drei Jahre unaufgefordert vorzulegen Kindgerechte Räumlichkeiten Größe und Beschaffenheit der Räumlichkeiten lassen Rückschlüsse bei der Beurteilung der Frage zu, wie viele Kinder bzw. welche Altersstufe eine Tagespflegeperson aufnehmen kann. Anhaltspunkte sind hier z.b.: ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse, ausreichend Schlafgelegenheiten, Wickelplatz, Möglichkeiten zum Freien Spiel in der Natur Stand

6 7.4. Polizeiliches Führungszeugnis nach 30a BZRG Das polizeiliche Führungszeugnis muss von allen im Haushalt lebenden Personen ab 16 Jahren beantragt werden. (Vordrucke im Jugendamt erhältlich) 7.5. Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Die ärztliche Bescheinigung muss von allen im Haushalt lebenden Personen vorliegen. (Vordruck im Jugendamt erhältlich) 8. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten Die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, dem Jugendamt unverzüglich in Textform jegliche Änderung in der Betreuung des Kindes oder der Kinder unaufgefordert mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht gemäß 67 SGB I wird vorausgesetzt. Wird der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufenden Geldleistungen zurückgefordert werden. Hierzu zählen unter anderem: Änderung bei der Anzahl der betreuten Kinder Änderung in der monatlichen Betreuungszeit Wohnortwechsel die Beendigung des Betreuungsverhältnisses Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (siehe Anlage) Meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des 6 des Infektionsschutzgesetzes der Tagespflegeperson oder der betreuten Kinder 9. Entzug der Kindertagespflegeerlaubnis Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung einer Tagespflegeperson oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung im Sinne von 5 Satz 3 vor, leitet das Jugendamt einen Beratungs- und Entwicklungsprozess ein. Die für die Eignungsprüfung und mögliche Entscheidung zur Nicht-Eignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen müssen dokumentiert werden. Kommt das Jugendamt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, so wird die Kindertagespflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ( 45, 47, 48 SGB X) aufgehoben. Diese Richtlinien treten zum in Kraft und gelten für alle darauf bezogenen neuen Anträge sowie die bereits laufenden Tagespflegestellen und die zugrunde liegenden Betreuungsverhältnisse. Stand

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