Sozialpädagogik und Kinder- und Jugendhilfe

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1 Sozialpädagogik und Kinder- und Jugendhilfe eine problemorientierte Einführung Gruppe A --- Prof. Dr. Christian Schrapper Wintersemester 2017/18; Koblenz, den

2 Programm und Termine - Gruppe A Einführung: Was ist Sozialpädagogik? Zwischen Gesellschaft und Individuum: Öffentliche Verantwortung und private Lebensschicksale AG s kein Plenum AG s kein Plenum AG s kein Plenum Erziehung statt Strafe: der Urknall und die ewig schwärende Wunde (GU); Ausgrenzung, Exklusion, Euthanasie AG s kein Plenum Vom Kinde aus, das Kind in den Mittelpunkt (Pestalozzi, Reformpäd., Kinderrechte; Elternrecht + Kindeswohl) AG s kein Plenum doppeltes Mandat; Hilfe und Kontrolle; Hilfe in Zwangskontexten; Förderung und Intervention (Textarbeit)!!!! gemeinsam mit Gruppe B!!!! 8.1. Gruppe und Gruppenpäd./Hilfen zur Erziehung, helfen wobei? AG s kein Plenum Wissen wir, was wir tun (Diagnostik, Wirkungen) und wissen wir, was wir anrichten können? (Risiko und Fehler) AG s kein Plenum 5.2. ggf. gemeinsamer Seminarabschluss mit Gruppe B

3 Aufgabe bis zum Texte von Carola Kuhlmann: Aufarbeitung der Heimerziehungsgeschichte: Schlechte Traditionen in den Organisationen der Erziehungshilfe: Was wir aus der Geschichte lernen können; in: Hartwig/Mennen/Schrapper (HG.): Kinderrechte als Fixstern moderner Pädagogik?, Weinheim/Basel 2016, S Text von Reinhard Hörster: Das Problem, Strafe in der Sozialpädagogik zu rechtfertigen; in: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ), 3/2014, S Text von Christian Schrapper: Zum Verhältnis von Erziehung und Strafe; in ZJJ 3/2014, s

4 Der professionelle Blick entsteht: differenzierte Sichtweisen und Handlungsmethoden Sozialer Arbeit Gehorsam, Sittlichkeit und Fleiß: Sekundärtugenden für Staat, Kirche und Arbeitswelt Die Bildung des Idioten Krankheit und Behinderung im Blick gesellschaftlicher Nützlichkeit

5 arme Kinder

6 reiche Kinder

7 Pestalozzi zwischen seinen Kindern in Stans,

8 Das neue Programm: vom Kinde aus J.H. Pestalozzi ( ), Stanser Brief (1799) Der Mensch will so gerne das Gute, das Kind hat so gerne ein offenes Ohr dafür; aber es will es nicht für dich, Lehrer, es will es nicht für dich, Erzieher, es will es für sich selber. Das Gute, zu dem du es hinführen sollst, darf kein Einfall deiner Laune und deiner Leidenschaft, es muß der Natur der Sache nach an sich gut sein und dem Kind als gut in die Augen fallen. Es muß die Notwendigkeit deines Willens nach seiner Lage und seinen Bedürfnissen fühlen, ehe es dasselbe will. Alles, was es lieb macht, das will es. Alles, was ihm Ehre bringt, das will es. Alles, was große Erwartungen in ihm rege macht, das will es. Alles, was in ihm Kräfte erzeugt, was es aussprechen macht "ich kann es", das will es. Aber dieser Wille wird nicht durch Worte, sondern durch die allseitige Besorgung des Kindes und durch die Gefühle und Kräfte, die durch diese allseitige Besorgung in ihm rege gemacht werden, erzeugt. Die Worte geben nicht die Sache selbst, sondern nur eine deutliche Einsicht, das Bewußtsein von ihr.

9 Genfer Deklaration der Rechte des Kindes (1924) 1. Jedes Kind hat ein Recht auf geeignete Lebensbedingungen, die seine geistige und körperliche Entwicklung gewährleisten können. 2. Kindern, die sich bereits in schwierigen Lebenslagen befinden, muss geholfen werden (z.b. hungrige Kinder, kranke Kinder, behinderte Kinder, straffällige Kinder oder elternlose Kinder). 3. Kinder müssen in Zeiten der Not, vorrangig vor Erwachsenen, Hilfe erhalten. 4. Für Kinder müssen Lebensumstände geschaffen werden, in denen es ihnen möglich ist, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, sie aber gleichzeitig gegen jegliche Form der Ausbeutung schützen. 5. Kinder müssen zur Mitmenschlichkeit erzogen werden. (am 26. September 1924 von der Vollversammlung des Völkerbundes (Vorläuferin der heutigen Vereinten Nationen UN) formuliert)

10 UN-Erklärung der Rechte des Kindes (1959) Grundsatz 2 Das Kind genießt besonderen Schutz; ihm werden Gelegenheiten und Erleichterungen durch Gesetz und auf andere Weise gegeben, sich gesund und natürlich in Freiheit und Würde körperlich, geistig, moralisch, seelisch und sozial zu entwickeln. Das Beste des Kindes ist für diese Gesetzgebung bestimmend. ( ) Grundsatz 6 Das Kind bedarf zur vollen und harmonischen Entwicklung seiner Person der Liebe und des Verständnisses. Es wächst, soweit irgend möglich, in der Obhut und der Verantwortung seiner Eltern, immer aber in einer Umgebung der Zuneigung und moralischer und materieller Sicherheit auf. ( ) ( ) Grundsatz 9 Das Kind wird vor Vernachlässigung, Grausamkeit und Ausnutzung jeder Art geschützt. Es ist in keinem Fall Gegenstand eines Handels. Das Kind wird erst nach Erreichung eines geeigneten Mindestalters zur Arbeit zugelassen: nie wird es gezwungen oder es wird es ihm erlaubt, einen Beruf oder eine Tätigkeit auszuüben, die seiner Gesundheit oder Erziehung schaden oder seine körperliche, geistige oder moralische Entwicklung hemmen. ( ) (im November 1959 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) formuliert)

11 UN-Konvention über die Rechte des Kindes (1989) (Kurzfassung der Kinderrechte von UNICEF Deutschland) Kinder haben ein Recht auf 1. Gleichheit 2. Gesundheit 3. Bildung 4. Spiel und Freizeit 5. Freie Meinungsäußerung und Beteiligung 6. Gewaltfreie Erziehung 7. Schutz im Krieg und auf der Flucht 8. Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung 9. Elterliche Fürsorge 10. Besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung (am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen und am 2. September 1990 in Kraft getreten; durch die UN-Kinderrechtskonvention wurden Kinder erstmals in völkerrechtlich bindender Form zu Rechtssubjekten)

12 Grundlegende Kinderrechte (vereinfacht nach UNICEF) Schutzrechte Schutz vor Ausbeutung Rechte der Familie auf Schutz Recht auf Schutz vor körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt Recht auf staatliche Unterstützung bei Erziehungsproblemen Recht auf eine gewaltfreie Erziehung Recht auf Ernährung Recht auf Eigentum Entwicklungs- und Bildungsrechte Recht auf Freiheit Recht auf Bildung Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit Recht auf Schule, Ausbildung und Selbstständigkeit Recht auf Gesellschaft und Freunde jeglicher Art Beteiligungsrechte Recht auf Beteiligung bei Entscheidungen, die sie betreffen Recht auf Meinungsäußerung 12

13 Originaltext UN- Kinderrechtskonvention Artikel 6: Recht auf Leben Gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes Artikel 18: Verantwortung für das Kindeswohl Elternteile für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind ggf. der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen Artikel 27: angemessene Lebensbedingungen, Unterhalt Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jeden Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an. Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen Artikel 29: Bildungsziele; Bildungseinrichtungen Die Bildung muss darauf gerichtet sein, die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen Das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorzubereiten 13

14 1. Das Kind und seine Herkunftsfamilie werden während des Entscheidungsfindungsprozesses unterstützt 2. Das Kind wird befähigt, am Entscheidungsprozess aktiv teilzunehmen 3. Ein professionell gestalteter Entscheidungsfindungsprozess stellt die bestmögliche Betreuung für das Kind sicher 4. Geschwister werden gemeinsam untergebracht 5. Der Wechsel in das neue Zuhause wird gut vorbereitet und sensibel durchgeführt 6. Der Betreuungsprozess während der Fremdunterbringung folgt einem individuellen Betreuungsplan

15 Entwicklung, Teilhabe und menschliche Verwirklichungschancen als Maßstab von Wirkungen der Kinder- und Jugendhilfe Wirkungsdimensionen in Anlehnung an Martha Nussbaums Central Capabilities (=Handlungsbefähigung): 1. Gesundheit 2. Wohnen und Leben 3. Körperliche Integrität 4. Bildung 5. Fähigkeit zu Emotionen 6. Vernunft und Reflexion 7. Zugehörigkeit 8. Zusammenleben 9. Kreativität, Spiel und Erholung 10. Kontrolle über die eigene Umgebung

16 Kinder haben Rechte, Erwachsene die Rechte von Kindern zu wahren! Positionen und Perspektiven für die Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz 1. Alle Kinder haben ein Recht auf Leben und Entwicklung 2. Kinderrechte müssen nachhaltig verwirklicht werden 3. Ziel ist ein gerechtes Aufwachsen aller Kinder in Rheinland-Pfalz 4. Wer Recht hat, muss auch Recht bekommen 5. Regelmäßig über den Stand der Kinderrechte in Rheinland-Pfalz berichten

17 Das Kind in den Blick nehmen: Anforderungen an die Akteure im familiengerichtlichen Verfahren nach 1666 BGB 1. Das Kind als konkretes Kind mit seinen Erfahrungen und Reaktionen in den Blick nehmen 2. Das Kind mit den Möglichkeiten und Grenzen seiner Äußerungsfähigkeit in den Blick nehmen 3. Das Kind als Kind seiner Eltern in den Blick nehmen 4. Das Kind mit seinem Bedürfnis nach Klärung und Perspektive in den Blick nehmen 5. Das Kind als Nutzer und Ko-Nutzer von öffentlichen Angeboten in den Blick nehmen

18 Aufgaben zum aus: Malu Dreyer: Kinderrechte in die Verfassung Gesellschafts-, Familien- und Bildungspolitische Herausforderungen und Perspektiven (auch) in Rheinland-Pfalz ; Jörg Maywald: Der Kinderrechtsansatz in der Kinderund Jugendhilfe; Henriette Katzenstein: Stärkt das Bundesverfassungsgericht die Elternrechte?

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