Winter in Cordshagen. Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Schönberger Land. Jahrgang Februar 2010 Ausgabe 02/10

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Winter in Cordshagen. Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Schönberger Land. Jahrgang Februar 2010 Ausgabe 02/10"

Transkript

1 Jahrgang Februar 2010 Ausgabe 02/10 Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Schönberger Land mit den Gemeinden Grieben, Groß Siemz, Lockwisch, Lüdersdorf, Menzendorf, Niendorf, Papenhusen, Roduchelstorf, Selmsdorf, der Stadt Dassow sowie der Stadt Schönberg Winter in Cordshagen Foto: D. Krziminski Die nächste Ausgabe erscheint am 26. März 2010

2 2 26. Februar 2010 Woche 08 Amt Schönberger Land Die nächste Ausgabe Uns Amtsblatt erscheint am Freitag dem 26. März 2010 Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge und Anzeigen ist (Posteingang im Verlag) Freitag, der 19. März 2010 Impressum Herausgeber von Uns Amtsblatt sowie Herstellung: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Röbeler Straße 9, Sietow, Tel /5790, Fax / info@wittich-sietow.de Verantwortlich: der Geschäftsführer unter der Anschrift des Verlages Herausgeber des Bekanntmachungsblattes und verantwortlich für den amtlichen Teil: Amt Schönberger Land Der Amtsvorsteher Tel /33 00 Postfach 1152, Schönberg Am Markt 15, Schönberg; Erscheinungsweise: monatlich, jeweils am letzten Freitag eines Monats Auflagenhöhe: Bezugsmöglichkeiten: kostenlose Verteilung an alle erreichbaren Haushalte der Gemeinden des Amtes Schönberger Land kann einzeln bzw. im Abonnement über den Verlag für 25,- /Jahr bezogen werden. Unverlangt eingesandtes Text- und Bildmaterial wird nicht zurückgesandt. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4c-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers. Satzung der Stadt Schönberg über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 18. Februar 2010 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) in Verbindung mit 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) und 6 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LandesabwasserabgabenG - AbwAG M-V) vom 19. Dezember 2005, gültig ab dem (GVOBl. M-V S. 637) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 4. Februar 2010 am 18. Februar 2010 folgende Satzung zur Umlage und Erhebung der Abwasserabgabe erlassen: 1 Gegenstand der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt die Stadt Schönberg eine Abgabe. (2) Als Einleitung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgte Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund. (3) Die Einleitung aus Kläranlagen ist abgabefrei, wenn die Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Techniken entspricht, eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des gereinigten Abwassers vorliegt und die Schlammbeseitigung nach den wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Regelungen sichergestellt ist. 2 Abgabemaßstab und Abgabensatz (1) Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schadeinheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist die Zahl der am des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit Hauptwohnung behördlich gemeldeten Einwohner. (2) Für Gewerbebetriebe mit festem Betriebsstandort wird ein Zuschlag von einer Schadeinheit je angefangener fünf dort ständig Beschäftigte erhoben. Für landwirtschaftliche Betriebe beträgt der Zuschlag 0,5 Schadeinheiten. (3) Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr 35,79 EUR jährlich. 3 Veranlagungszeitraum, Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, der auf den Beginn der Einleitung folgt. (3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Stadt Schönberg schriftlich mitgeteilt wird. Sie endet außerdem mit Anschluss an das zentrale Abwassersystem oder bei Untergang des Wohn- oder Betriebsgebäudes. 4 Abgabepflichtiger (1) Abgabepflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist, auf dem Abwasser anfällt. Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Teileigentum abgabepflichtig. (2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres an, das auf die Rechtsänderung folgt, abgabepflichtig.

3 Amt Schönberger Land 26. Februar 2010 Woche Heranziehung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. (2) Die Abgabe ist jeweils am 1. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides, fällig. (3) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 1. Februar des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. 6 Pflichten des Abgabepflichtigen Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt ( 6). Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen 17 KAG M-V angesehen. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Schönberg über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom außer Kraft. Schönberg, den 18. Februar 2010 gez. Götze Erster stellv. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Satzung der Gemeinde Grieben über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 12. Februar 2010 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) in Verbindung mit 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) und 6 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (LandesabwasserabgabenG - AbwAG M-V) vom 19. Dezember 2005, gültig ab dem (GVOBl. M-V S. 637) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. Dezember 2009 am 12. Februar 2010 folgende Satzung zur Umlage und Erhebung der Abwasserabgabe erlassen: 1 Gegenstand der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt die Gemeinde Grieben eine Abgabe. (2) Als Einleitung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgte Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund. (3) Die Einleitung aus Kläranlagen ist abgabefrei, wenn die Abwasserbehandlungsanlage den allgemeinen anerkannten Regeln der Techniken entspricht, eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des gereinigten Abwassers vorliegt und die Schlammbeseitigung nach den wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Regelungen sichergestellt ist. 2 Abgabemaßstab und Abgabensatz (1) Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schadeinheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist die Zahl der am des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit Hauptwohnung behördlich gemeldeten Einwohner. (2) Für Gewerbebetriebe mit festem Betriebsstandort wird ein Zuschlag von einer Schadeinheit je angefangener fünf dort ständig Beschäftigte erhoben. Für landwirtschaftliche Betriebe beträgt der Zuschlag 0,5 Schadeinheiten. (3) Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr 35,79 EUR jährlich. 3 Veranlagungszeitraum, Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, der auf den Beginn der Einleitung folgt. (3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde Grieben schriftlich mitgeteilt wird. Sie endet außerdem mit Anschluss an das zentrale Abwassersystem oder bei Untergang des Wohn- oder Betriebsgebäudes. 4 Abgabepflichtiger (1) Abgabepflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist, auf dem Abwasser anfällt. Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Teileigentum abgabepflichtig. (2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres an, das auf die Rechtsänderung folgt, abgabepflichtig. 5 Heranziehung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. (2) Die Abgabe ist jeweils am 1. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. (3) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 1. Februar des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

4 4 26. Februar 2010 Woche 08 Amt Schönberger Land 6 Pflichten des Abgabepflichtigen Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt ( 6). Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen 17 KAG M-V angesehen. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Grieben über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom außer Kraft. Grieben, den 12. Februar 2010 gez. Lenschow Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Satzung der Gemeinde Groß Siemz über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 15. Februar 2010 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) in Verbindung mit 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) und 6 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (LandesabwasserabgabenG - AbwAG M-V) vom 19. Dezember 2005, gültig ab dem (GVOBl. M-V S. 637) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12. Januar 2010 am 15. Februar 2010 folgende Satzung zur Umlage und Erhebung der Abwasserabgabe erlassen: 1 Gegenstand der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt die Gemeinde Groß Siemz eine Abgabe. (2) Als Einleitung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgte Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund. (3) Die Einleitung aus Kläranlagen ist abgabefrei, wenn die Abwasserbehandlungsanlage den allgemeinen anerkannten Regeln der Techniken entspricht, eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des gereinigten Abwassers vorliegt und die Schlammbeseitigung nach den wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Regelungen sichergestellt ist. 2 Abgabemaßstab und Abgabensatz (1) Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schadeinheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist die Zahl der am des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit Hauptwohnung behördlich gemeldeten Einwohner. (2) Für Gewerbebetriebe mit festem Betriebsstandort wird ein Zuschlag von einer Schadeinheit je angefangener fünf dort ständig Beschäftigte erhoben. Für landwirtschaftliche Betriebe beträgt der Zuschlag 0,5 Schadeinheiten. (3) Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr 35,79 EUR jährlich. 3 Veranlagungszeitraum, Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, der auf den Beginn der Einleitung folgt. (3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde Groß Siemz schriftlich mitgeteilt wird. Sie endet außerdem mit Anschluss an das zentrale Abwassersystem oder bei Untergang des Wohn- oder Betriebsgebäudes. 4 Abgabepflichtiger (1) Abgabepflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist, auf dem Abwasser anfällt. Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Teileigentum abgabepflichtig. (2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres an, das auf die Rechtsänderung folgt, abgabepflichtig. 5 Heranziehung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. (2) Die Abgabe ist jeweils am 1. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. (3) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 1. Februar des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. 6 Pflichten des Abgabepflichtigen Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt ( 6). Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen 17 KAG M-V angesehen. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

5 Amt Schönberger Land 26. Februar 2010 Woche Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Groß Siemz über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom außer Kraft. Groß Siemz, den 15. Februar 2010 gez. Berger Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Satzung der Gemeinde Papenhusen über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 4. Februar 2010 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetztes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) in Verbindung mit 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetztes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) und 6 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (LandesabwasserabgabenG - AbwAG M-V) vom 19. Dezember 2005, gültig ab dem (GVOBl. M-V S. 637) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12. Januar 2010 am 4. Februar 2010 folgende Satzung zur Umlage und Erhebung der Abwasserabgabe erlassen: 1 Gegenstand der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt die Gemeinde Papenhusen eine Abgabe. (2) Als Einleitung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgte Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund. (3) Die Einleitung aus Kläranlagen ist abgabefrei, wenn die Abwasserbehandlungsanlage den allgemeinen anerkannten Regeln der Techniken entspricht, eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des gereinigten Abwassers vorliegt und die Schlammbeseitigung nach den wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Regelungen sichergestellt ist. 2 Abgabemaßstab und Abgabensatz (1) Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schadeinheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist die Zahl der am des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit Hauptwohnung behördlich gemeldeten Einwohner. (2) Für Gewerbebetriebe mit festem Betriebsstandort wird ein Zuschlag von einer Schadeinheit je angefangener fünf dort ständig Beschäftigte erhoben. Für landwirtschaftliche Betriebe beträgt der Zuschlag 0,5 Schadeinheiten. (3) Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr 35,79 EUR jährlich. 3 Veranlagungszeitraum, Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, der auf den Beginn der Einleitung folgt. (3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde Papenhusen schriftlich mitgeteilt wird. Sie endet außerdem mit Anschluss an das zentrale Abwassersystem oder bei Untergang des Wohn- oder Betriebsgebäudes. 4 Abgabepflichtiger (1) Abgabepflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht, Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist, auf dem Abwasser anfällt. Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Teileigentum abgabepflichtig. (2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres an, das auf die Rechtsänderung folgt, abgabepflichtig. 5 Heranziehung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. (2) Die Abgabe ist jeweils am 1. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. (3) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 1. Februar des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. 6 Pflichten des Abgabepflichtigen Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt ( 6). Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen 17 KAG M-V angesehen. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Papenhusen über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom außer Kraft. Papenhusen, den 4. Februar 2010 gez. Roxin

6 6 26. Februar 2010 Woche 08 Amt Schönberger Land Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Amt Schönberger Land Stadt Dassow Amtliche Bekanntmachung Bauleitplanung der Stadt Dassow Betrifft: Hier: Landschaftsplan der Stadt Dassow für den vorgezogenen nördlichen Bereich Pötenitz/Harkensee Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Das betroffene Gebiet der Stadt Dassow (Bereich Pötenitz/Harkensee) ist der nachstehenden Übersicht fett umrandet zu entnehmen. Mittwoch Donnerstag von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr statt. Die Einwohner und die Öffentlichkeit erhalten hiermit auch Gelegenheit, ihre Stellungnahmen im Fachbereich IV des Amtes Schönberger-Land abzugeben. Die Stadt Dassow bittet die Einwohner, sich am Aufstellungsverfahren zu beteiligen und Maßnahmevorschläge einzubringen. Wir bitten um Abgabe Ihrer Vorschläge bis zum 15. April 2010 im Fachbereich IV des Amtes Schönberger Land, Dassower Straße 4 in Schönberg. Dassow, den 18. Februar 2010 gez. Ploen der Stadt Dassow Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Lockwisch Betr.: Außenbereichssatzung der Gemeinde Lockwisch sowie Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Bereich der ehemaligen Gutsanlage hier: Öffentliche Auslegung gemäß 35 Abs. 6 i.v.m. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lockwisch hat in ihrer Sitzung am den Entwurf der oben angeführten Satzung gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß 35 Abs. 6 i.v.m. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Entwurf der Außenbereichssatzung sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften und die dazugehörige Begründung liegen in der Zeit vom bis zum im Fachbereich Gemeindeentwicklung des Amtes Schönberger Land, Dassower Straße 4, Schönberg, gemäß 35 Abs. 6 i.v.m. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB während der Dienststunden zu folgenden Zeiten Die Stadt Dassow ist mit der Aufstellung des Landschaftsplanes für das gesamte Gemeindegebiet - für die Stadt und alle Ortsteile - beschäftigt. Für den vorgezogenen nördlichen Bereich Pötenitz/Harkensee fanden erste Erörterungen zu Inhalt und Ziel des Landschaftsplanes in den Gremien der Stadt Dassow statt. Nunmehr ist beabsichtigt, die Öffentlichkeit in das Aufstellungsverfahren einzubeziehen. Die Stadt Dassow beabsichtigt, über den naturräumlichen Bestand innerhalb des vorgezogenen nördlichen Teilbereiches Pötenitz/Harkensee zu informieren und stellt erste Maßnahmevorschläge des Landschaftsplanes zur Diskussion. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit findet in der Zeit vom 08. März 2010 bis zum 09. April 2010 durch Auslegung zu jedermanns Einsicht im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV, Schönberg, während folgender Zeiten Montag Dienstag von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr Montag: Dienstag Mittwoch Donnerstag Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während dieser Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Gemeinde weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag gemäß 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Gemäß 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass bei der Außenbereichssatzung von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Lockwisch, den 28. Januar 2010 Der

7 Amt Schönberger Land 26. Februar 2010 Woche 08 7 Anlage: Übersichtsplan Übersichtsplan: Geltungsbereich der Außenbereichssatzung der Gemeinde Lockwisch für den Bereich der ehemaligen Gutsanlage Haushaltssatzung der Gemeinde Papenhusen für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des 47 ff. KV M-V wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Papenhusen vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf EUR in der Ausgabe auf EUR im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf EUR in der Ausgaben auf EUR festgesetzt. Amtliche Bekanntmachung Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Siemz für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund der 47 ff KV M-V wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Groß Siemz vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird 1. im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen ,00 Euro in den Ausgaben ,00 Euro und 2. im Vermögenshaushalt in den Einnahmen ,00 Euro in den Ausgaben ,00 Euro festgesetzt. 2 Es werden festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen auf 0,00 Euro davon für Zwecke der Umschuldung 0,00 Euro 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung 0,00 Euro 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite ,00 Euro 3 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 200 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 v. H. 2. Gewerbesteuer 300 v. H. Groß Siemz, den gez. Berger Dieser Beschluss wird hiermit gemäß 47 Abs. 3 KV M-V öffentlich bekannt gemacht. Eine rechtsaufsichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Siemz einschließlich der Anlagen gemäß Gemeindehaushaltsverordnung liegt gemäß 47 Abs. 5 KV M-V in der Zeit vom während der Dienstzeiten in der Amtsverwaltung Schönberger Land, Am Markt 15, Hinterhaus, Zimmer 29, für jedermann zur allgemeinen Einsichtnahme, aus. Schönberg, den gez. Lenschow Amtsvorsteher 2 Es werden festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahme auf 0 EUR davon für den Zweck der Umschuldung 0 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung auf 0 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf EUR 3 Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 240 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v. H. c) für die Gewerbesteuer 300 v. H. Papenhusen, den gez. Roxin (L.S.) Dieser Beschluss wird hiermit gemäß 48 III KV M-V öffentlich bekannt gemacht. Eine rechtsaufsichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Haushaltssatzung einschließlich der Anlagen gemäß Gemeindehaushaltsverordnung liegt in der Zeit vom in der Amtsverwaltung Schönberger Land, Kämmerei, Am Markt 15 - Hinterhaus - in Schönberg, während der Dienstzeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Schönberg, den gez. Lenschow Amtsvorsteher Haushaltssatzung der Stadt Schönberg für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund der 47 ff. KV M-V wird nach Beschluss der Stadtvertretung Schönberg vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird 1. im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen ,00 Euro in den Ausgaben ,00 Euro und 2. im Vermögenshaushalt in den Einnahmen ,00 Euro in den Ausgaben ,00 Euro festgesetzt.

8 8 26. Februar 2010 Woche 08 Amt Schönberger Land 0,00 Euro 0,00 Euro 2 Es werden festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen auf davon für Zwecke der Umschuldung 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung 0,00 Euro 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite ,00 Euro 3 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 250 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 310 v. H. 2. Gewerbesteuer 300 v. H. Schönberg, den gez. Götze Erster stellv. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß 48 Abs. 3 KV M-V öffentlich bekannt gemacht. Eine rechtsaufsichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Haushaltssatzung der Stadt Schönberg einschließlich der Anlagen gemäß Gemeindehaushaltsverordnung liegt in der Zeit vom bis zum während der Dienstzeiten in der Amtsverwaltung Schönberger Land, Am Markt 15, Hinterhaus, Zimmer 29, für jedermann zur allgemeinen Einsichtnahme, aus. Schönberg, den gez. Lenschow Amtsvorsteher Gemeinde Grieben Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen vom 12. Februar 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Stundung von Ansprüchen 4 Niederschlagung von Ansprüchen 5 Erlass von Ansprüchen 6 Antragstellung und Antragsbearbeitung 7 Ansprüche aus Vergleichen 8 Gültigkeit anderer Vorschriften 9 Inkrafttreten Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413) in Verbindung mit 2 Abs. (1) und (2) sowie 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) hat die Gemeindevertretung Grieben am 10. Dezember 2009 folgende Satzung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen beschlossen: 1 Geltungsbereich Die nachstehende Satzung findet Anwendung für privatrechtliche Forderungen der Gemeinde Grieben. Sie gilt ferner für öffentlich-rechtliche Forderungen der Gemeinde, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Eine Stundung ist die hoheitlich oder vertraglich befristete Hinausschiebung des Fälligkeitstermins für die Erfüllung einer Forderung. (2) Eine Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung/Beibringung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst. (3) Ein Erlass ist der teilweise oder vollständige Verzicht auf einen Anspruch. 3 Stundung von Ansprüchen (1) Ansprüche der Gemeinde können auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestundet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Stundung (Hinausschieben des Fälligkeitstermins) rechtfertigen, insbesondere dann, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten und die sofortige Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde, die Forderung aber nach der Stundung voraussichtlich eingehen wird. Eine erhebliche Härte ist anzunehmen, wenn der Zahlungspflichtige sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse ohne eigenes Verschulden vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet bzw. im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Die Erfüllung der Verbindlichkeit darf durch die Stundung nicht gefährdet werden. Ferner kommt eine Stundung nicht bei unzuverlässigen Schuldnern in Betracht. Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen (Raten) gewährt, so ist vorzusehen, dass die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn Termine für die Zahlung von zwei Raten nicht eingehalten worden sind. (2) Der neue Fälligkeitstermin (Stundungsfrist) wird dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt. Fälligkeitstermine sollen möglichst nicht über das laufende Haushaltsjahr hinaus festgesetzt werden. (3) Für gestundete Ansprüche sind gemäß 247 BGB, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Stundungszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 % p. a., zu erheben. Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalls herabgesetzt werden, insbesondere, wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Neben den haushaltsrechtlichen Vorschriften sind die Spezialvorschriften für die Stundung von Abgaben (AO, KAG) zu beachten. Auf Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) sind nach 12 KAG die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Danach betragen die Stundungszinsen gemäß 238 AO monatlich 0,5 %. Von einer Zinserhebung kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt oder sich der Zinsanspruch auf nicht mehr als 10,00 Euro belaufen würde. (4) Ansprüche können gestundet werden: vom Leiter der Kämmerei in Abstimmung mit dem Ltd. Verwaltungsbeamten bis 500,00 EUR vom ab 501,00 EUR bis 2.000,00 EUR von der Gemeindevertretung in Abstimmung mit dem Finanzausschuss über 2.000,00 EUR (5) Die Stundungen sind in den Fällen, in denen es aus besonderen Gründen geboten erscheint, nur gegen Sicherheitsleistungen zu gewähren, insbesondere wenn Stundungen über einen Zeitraum von 2 Jahren hinausgehen und einen Betrag von EUR übersteigen (z. B. Eintragung Sicherungshypotheken). 4 Niederschlagung von Ansprüchen (1) Ansprüche der Gemeinde können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Die Niederschlagung bedarf keines An-

9 Amt Schönberger Land 26. Februar 2010 Woche 08 9 trages des Schuldners. Eine Mitteilung an den Schuldner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine entsprechende Nachricht gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen. Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird. (2) Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. (3) Ansprüche können niedergeschlagen werden: vom Leiter der Kämmerei in Abstimmung mit dem Ltd. Verwaltungsbeamten bis 500,00 EUR vom ab 501,00 EUR bis 2.000,00 EUR von der Gemeindevertretung in Abstimmung mit dem Finanzausschuss über 2.000,00 EUR (4) Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen, anhand einer von der Finanzabteilung zu führenden Liste laufend zu überwachen und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners erneut in Zugang zu bringen. Die Liste hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Schuldners, 2. Höhe des Anspruchs, 3. Gegenstand (Rechtsgrundlage) 4. Zeitpunkt der Fälligkeit, 5. Zeitpunkt des letzten Einziehungsversuches 6. Zeitpunkt der Niederschlagung und 7. Zeitpunkt der Verjährung. Die Liste ist jährlich abzuschließen und der in/dem nachrichtlich vorzulegen. 5 Erlass von Ansprüchen (1) Ansprüche der Gemeinde können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt auch für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. (2) Durch den Erlass erlischt der Anspruch. (3) Ansprüche können erlassen werden: vom Leiter der Kämmerei in Abstimmung mit dem Ltd. Verwaltungsbeamten bis 100,00 EUR vom ab 101,00 EUR - 500,00 EUR von der Gemeindevertretung in Abstimmung mit dem Finanzausschuss über 500,00 EUR 6 Antragstellung und Antragsbearbeitung (1) Anträge auf Gewährung einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses sind von der Stelle zu bearbeiten, die den Leistungsbescheid, der Gegenstand des Antrages ist, erstellt hat. (2) Der Antragsteller hat entsprechend des Einzelfalles alle zur Entscheidung notwendigen Nachweise beizubringen. Dazu kann ihm die zuständige Stelle eine angemessene Frist verbindlich festsetzen, die jedoch zwei Wochen nicht unterschreiten soll. (3) Die Gemeindevertretung ist über Stundungs-, Niederschlagungs- und Erlassanträge zu unterrichten. (4) Die zuständige Stelle hat einen Stundungs-, Niederschlagungs- oder Erlassantrag kurzfristig in der zulässigen gesetzlichen Frist zu bearbeiten und zu bescheiden. 7 Ansprüche aus Vergleichen Die in den vorstehenden Bestimmungen erteilten Ermächtigungen gelten auch für die Verfügung über privatrechtliche Ansprüche der Gemeinde im Wege eines Vergleiches. 8 Gültigkeit anderer Vorschriften (1) Vorschriften des Bundes und des Landes über Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt. (2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für öffentlichrechtliche und privatrechtliche Forderungen der Gemeinde, soweit für sie keine besonderen Vorschriften bestehen. Unberührt von dieser Satzung bleiben die Regelungen der Abgabenordnung, insbesondere die 130, 131 über die Rücknahme und den Widerruf von Bescheiden. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Mit gleichem Tage tritt die Satzung vom 10. Juli 2000 außer Kraft. Grieben, den 12. Februar 2010 gez. Lenschow Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 (5) der KV für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Gemeinde Groß Siemz Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen vom 15. Februar 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Stundung von Ansprüchen 4 Niederschlagung von Ansprüchen 5 Erlass von Ansprüchen 6 Antragstellung und Antragsbearbeitung 7 Ansprüche aus Vergleichen 8 Gültigkeit anderer Vorschriften 9 Inkrafttreten Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413) in Verbindung mit 2 Abs. (1) und (2) sowie 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) hat die Gemeindevertretung Groß Siemz am 12. Januar 2010 folgende Satzung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen beschlossen: 1 Geltungsbereich Die nachstehende Satzung findet Anwendung für privatrechtliche Forderungen der Gemeinde Groß Siemz. Sie gilt ferner für öffentlich-rechtliche Forderungen der Gemeinde, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen.

10 Februar 2010 Woche 08 Amt Schönberger Land 2 Begriffsbestimmungen (1) Eine Stundung ist die hoheitlich oder vertraglich befristete Hinausschiebung des Fälligkeitstermins für die Erfüllung einer Forderung. (2) Eine Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung/Beibringung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst. (3) Ein Erlass ist der teilweise oder vollständige Verzicht auf einen Anspruch. 3 Stundung von Ansprüchen (1) Ansprüche der Gemeinde können auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestundet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Stundung (Hinausschieben des Fälligkeitstermins) rechtfertigen, insbesondere dann, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten und die sofortige Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde, die Forderung aber nach der Stundung voraussichtlich eingehen wird. Eine erhebliche Härte ist anzunehmen, wenn der Zahlungspflichtige sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse ohne eigenes Verschulden vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet bzw. im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Die Erfüllung der Verbindlichkeit darf durch die Stundung nicht gefährdet werden. Ferner kommt eine Stundung nicht bei unzuverlässigen Schuldnern in Betracht. Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen (Raten) gewährt, so ist vorzusehen, dass die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn Termine für die Zahlung von zwei Raten nicht eingehalten worden sind. (2) Der neue Fälligkeitstermin (Stundungsfrist) wird dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt. Fälligkeitstermine sollen möglichst nicht über das laufende Haushaltsjahr hinaus festgesetzt werden. (3) Für gestundete Ansprüche sind gemäß 247 BGB, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Stundungszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 % p. a., zu erheben. Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalls herabgesetzt werden, insbesondere, wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Neben den haushaltsrechtlichen Vorschriften sind die Spezialvorschriften für die Stundung von Abgaben (AO, KAG) zu beachten. Auf Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) sind nach 12 KAG die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Danach betragen die Stundungszinsen gemäß 238 AO monatlich 0,5 %. Von einer Zinserhebung kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt oder sich der Zinsanspruch auf nicht mehr als 10,00 Euro belaufen würde. (4) Ansprüche können gestundet werden: vom Leiter der Kämmerei in Abstimmung mit dem Ltd. Verwaltungsbeamten bis 500,00 vom ab 501,00 bis 2.000,00 von der Gemeindevertretung in Abstimmung mit dem Finanzausschuss über 2.000,00 (5) Die Stundungen sind in den Fällen, in denen es aus besonderen Gründen geboten erscheint, nur gegen Sicherheitsleistungen zu gewähren, insbesondere wenn Stundungen über einen Zeitraum von 2 Jahren hinausgehen und einen Betrag von übersteigen (z. B. Eintragung Sicherungshypotheken). 4 Niederschlagung von Ansprüchen (1) Ansprüche der Gemeinde können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Die Niederschlagung bedarf keines Antrages des Schuldners. Eine Mitteilung an den Schuldner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine entsprechende Nachricht gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen. Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird. (2) Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. (3) Ansprüche können niedergeschlagen werden: vom Leiter der Kämmerei in Abstimmung mit dem Ltd. Verwaltungsbeamten bis 500,00 vom ab 501,00 bis 2.000,00 von der Gemeindevertretung in Abstimmung mit dem Finanzausschuss über 2.000,00 (4) Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen, anhand einer von der Finanzabteilung zu führenden Liste laufend zu überwachen und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners erneut in Zugang zu bringen. Die Liste hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Schuldners, 2. Höhe des Anspruchs, 3. Gegenstand (Rechtsgrundlage), 4. Zeitpunkt der Fälligkeit, 5. Zeitpunkt des letzten Einziehungsversuches, 6. Zeitpunkt der Niederschlagung und 7. Zeitpunkt der Verjährung. Die Liste ist jährlich abzuschließen und der in/dem nachrichtlich vorzulegen. 5 Erlass von Ansprüchen (1) Ansprüche der Gemeinde können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt auch für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. (2) Durch den Erlass erlischt der Anspruch. (3) Ansprüche können erlassen werden: vom Leiter der Kämmerei in Abstimmung mit dem Ltd. Verwaltungsbeamten bis 100,00 vom ab 101,00-500,00 von der Gemeindevertretung in Abstimmung mit dem Finanzausschuss über 500,00 6 Antragstellung und Antragsbearbeitung (1) Anträge auf Gewährung einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses sind von der Stelle zu bearbeiten, die den Leistungsbescheid, der Gegenstand des Antrages ist, erstellt hat. (2) Der Antragsteller hat entsprechend des Einzelfalles alle zur Entscheidung notwendigen Nachweise beizubringen. Dazu kann ihm die zuständige Stelle eine angemessene Frist verbindlich festsetzen, die jedoch zwei Wochen nicht unterschreiten soll. (3) Die Gemeindevertretung ist über Stundungs-, Niederschlagungs- und Erlassanträge zu unterrichten. (4) Die zuständige Stelle hat einen Stundungs-, Niederschlagungs- oder Erlassantrag kurzfristig in der zulässigen gesetzlichen Frist zu bearbeiten und zu bescheiden. 7 Ansprüche aus Vergleichen Die in den vorstehenden Bestimmungen erteilten Ermächtigungen gelten auch für die Verfügung über privatrechtliche Ansprüche der Gemeinde im Wege eines Vergleiches. 8 Gültigkeit anderer Vorschriften (1) Vorschriften des Bundes und des Landes über Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt.

11 Amt Schönberger Land 26. Februar 2010 Woche (2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für öffentlichrechtliche und privatrechtliche Forderungen der Gemeinde, soweit für sie keine besonderen Vorschriften bestehen. Unberührt von dieser Satzung bleiben die Regelungen der Abgabenordnung, insbesondere die 130, 131 über die Rücknahme und den Widerruf von Bescheiden. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Mit gleichem Tage tritt die Satzung vom 14. Juni 2000 außer Kraft. Groß Siemz, den 15. Februar 2010 gez. Berger Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 (5) der KV für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Aufhebungssatzung der Gemeinde Grieben zur Satzung über die Benutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413) in Verbindung mit 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) hat die Gemeindevertretung Grieben am 10. Dezember 2009 folgende Aufhebungssatzung erlassen: Artikel 1 Die Satzung der Gemeinde Grieben über die Benutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten vom 3. Dezember 1998 wird aufgehoben. Artikel 2 Die Aufhebungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Grieben, den 12. Februar 2010 gez. Lenschow Aufhebungssatzung der Gemeinde Grieben zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Dorfgemeinschaftsraumes Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413) in Verbindung mit 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) hat die Gemeindevertretung Grieben 10. Dezember 2009 folgende Aufhebungssatzung erlassen: Artikel 1 Die Satzung der Gemeinde Grieben über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Dorfgemeinschaftsraumes vom 3. Dezember 1998 wird aufgehoben. Artikel 2 Die Aufhebungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Grieben, den 12. Februar 2010 gez. Lenschow Aufhebungssatzung der Gemeinde Groß Siemz zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Raumes im Feuerwehr-Gerätehaus Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413) in Verbindung mit 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) hat die Gemeindevertretung Groß Siemz am 12. Januar 2010 folgende Aufhebungssatzung erlassen: Artikel 1 Die Satzung der Gemeinde Groß Siemz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Raumes im Feuerwehr-Gerätehaus vom wird aufgehoben. Artikel 2 Die Aufhebungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Groß Siemz, den 15. Februar 2010 gez. Berger Aufhebungssatzung der Gemeinde Groß Siemz zur Satzung über die Benutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413) in Verbindung mit 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) hat die Gemeindevertretung Groß Siemz am 12. Januar 2010 folgende Aufhebungssatzung erlassen: Artikel 1 Die Satzung der Gemeinde Groß Siemz über die Benutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten vom 23. März 1998 wird aufgehoben.

12 Februar 2010 Woche 08 Amt Schönberger Land Artikel 2 Die Aufhebungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Groß Siemz, den 15. Februar 2010 gez. Berger Gemeinde Selmsdorf Der Aufhebungssatzung der Gemeinde Papenhusen zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413) in Verbindung mit 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) hat die Gemeindevertretung Papenhusen am 12. Januar 2010 folgende Aufhebungssatzung erlassen: Artikel 1 Die Satzung der Gemeinde Papenhusen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten vom 14. Februar 2000 wird aufgehoben. Artikel 2 Die Aufhebungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Papenhusen, den 4. Februar 2010 gez. Roxin Aufhebungssatzung der Gemeinde Papenhusen zur Satzung über die Benutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413) in Verbindung mit 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) hat die Gemeindevertretung Papenhusen am 12. Januar 2010 folgende Aufhebungssatzung erlassen: Artikel 1 Die Satzung der Gemeinde Papenhusen über die Benutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten vom 14. Februar 2000 wird aufgehoben. Artikel 2 Die Aufhebungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Papenhusen, den 4. Februar 2010 gez. Roxin Bei der Gemeinde Selmsdorf ist zum die Stelle einer/eines Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters für den Kultur- und Bibliotheksbereich zu besetzen. Das Arbeitsverhältnis ist für 2 Jahre befristet. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Std. und kann variabel sowie an Wochenenden sein. Von den Bewerberinnen bzw. Bewerbern wird erwartet: eine abgeschlossene Ausbildung als Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste sichere Kenntnisse im Umgang mit Office-Anwendungen Erwartet werden ferner Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit, Eigeninitiative sowie ein sicheres und freundliches Auftreten. Das Aufgabengebiet umfasst die Bestandspflege und technische Buchbearbeitung, Bibliotheksverwaltung und -organisation, Sicherstellung aller verwaltungstechnischen und organisatorischen Verfahren zur Aufrechterhaltung des Bibliotheksbetriebs Inventarisierung und Katalogisierung der Medien Vorbereitung von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen der Bibliothek Planung, Durchführung und Koordinierung kultureller Veranstaltungen Die Bewerberin/der Bewerber muss den Führerschein Klasse B besitzen. Weiterhin sollte die Bereitschaft zur Nutzung des privateigenen Pkw vorhanden sein. Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), Entgeltgruppe 6. Die Probezeit beträgt 6 Monate. Schriftliche Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse) sind bis zum 15. März 2010 an folgende Anschrift zu richten: Amt Schönberger Land, Fachbereich Zentrale Dienste Am Markt 15 in Schönberg Bewerbungskosten werden nicht erstattet. Zielsichere Werbung Verlag + Druck Linus Wittich KG Röbeler Straße Sietow Tel / Fax / info@wittich-sietow.de

13 Amt Schönberger Land 26. Februar 2010 Woche Information Zum nunmehr 10. Mal wird es unseren Kleider- und Spielzeugmarkt geben. Veranstaltungsort ist die Kindertagesstätte Die Kirchenmäuse, An der Kirche 3 (links neben der Sparkasse), in Schönberg. Am , von Uhr gibt es bei uns auf zwei Etagen Frühjahrs- und Sommerbekleidung (Gr ) - nach Größen sortiert - Umstandsmode, Spielsachen, Bücher und vieles mehr inklusive eines reichhaltigen Buffets mit selbstgebackenem Kuchen. Unsere zukünftigen Muttis dürfen sich, nach Vorlage des Mutterpasses, bereits ab Uhr ganz in Ruhe umsehen. Kindertagesstätte Die Kirchenmäuse Nachruf Das kostbarste Vermächtnis eines Menschen ist die Spur, die sein Leben in unserem Herzen hinterlassen hat. Mit großer Trauer und Betroffenheit haben wir erfahren, dass Elli Schafranick verstorben ist. Ihr Leben war geprägt von Liebe, Güte und Sorge für ihre Mitmenschen. Für ihre treue und zuverlässige ehrenamtliche Arbeit in der Gemeinde sind wir der Verstorbenen zu großem Dank verpflichtet. Wir werden Frau Schafranick ein ehrendes Andenken bewahren. Unser tiefes Mitgefühl gilt der Familie. Papenhusen, im Februar 2010 Gemeindevertretung Papenhusen Roxin Liebe Bürgerinnen und Bürger der Stadt Schönberg, erste Sonnenstrahlen können davon künden, dass eventuell Tauwetter naht. Aus diesem Grunde rufe ich Sie auf, dafür zu sorgen, dass die Regenwassereinläufe vor Ihren Grundstücken sobald als möglich freigelegt werden müssen, damit das Schmelzwasser abfließen kann. Ich bitte Sie auch an Hydranten und Absperreinrichtungen für Gas zu denken. Das ist notwendig, um im Fall von Havarien schnell und richtig reagieren zu können. Wenn ich durch die Stadt gehe oder fahre, fällt mein Blick auch auf die Dächer und Dachrinnen, sehe ich hier und da Schneeanhäufungen und Eiszapfen, die Fußgänger zu einer ernsthaften Gefahr werden können. Bitte sorgen Sie dafür, dass solche Gefahren rechtzeitig gebannt werden. Mich freut es, mitteilen zu können, dass unsere Stadt aus dem Konjunkturprogramm der Bundesregierung weitere Fördermittel erhalten hat, die zum Ausbau des Rundweges um den Oberteich einzusetzen sind. Damit können wir diesen Weg instand setzen. Am 23. Februar berät der Wahlprüfungsausschuss, wie mit der Anerkennung der Gültigkeit der wahl vom 7. Juni 2009 weiter zu verfahren ist. Wenn einzelne Bürger der Stadt den Eindruck erwecken wollen, dass diese Entscheidung bereits gefallen ist, so muss ich dem entschieden widersprechen, da es nicht stimmt! Hierbei zählt nur Rechtssicherheit, Sachlichkeit und Besonnenheit. Alles andere schadet in dem Fall nur! Ihr amtierender Lutz Götze Anstehende Sitzungstermine im Amtsbereich des Amtes Schönberger Land im Monat März 2010 (Soweit bis Redaktionsschluss bekannt!) (Vorbehaltlich Änderungen!) Stadt/Gemeinde Sitzungsdatum Gremium Amt Schönberger Land Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss Amtsausschuss des Amtes Schönberger Land Stadt Dassow Stadtvertretung Ausschuss für Tourismus, Wirtschaft und Verkehr Ausschuss für Jugend, Soziales und Kultur Gemeinde Lüdersdorf Bauausschuss Lüdersdorf Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport Finanzausschuss Gemeindevertretung Stadt Schönberg Stadtvertretung Hauptausschuss Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung Finanzausschuss

14 Februar 2010 Woche 08 Amt Schönberger Land Gemeinde Selmsdorf Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport, Jugend und Senioren Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Kultur und Dorfentwicklung Bau- und Umweltausschuss Haupt- und Finanzausschuss Bau- und Umweltausschuss Einladung zur Frauentagsfeier Am Samstag, 13. März 2010, um Uhr findet im Gemeinde-/Feuerwehrhaus in Lockwisch unsere diesjährige Frauentagsfeier statt. Hierzu laden wir recht herzlich ein und freuen uns auf Ihr/Euer Kommen. Anmeldungen bitte bis zum 3. März 2010 an: Reiner Behrens Tel Andrea Kesselboth Tel Heidrun Tomzik Tel Über beigesteuerte Kuchen und Salate freuen wir uns sehr (bitte bei der Anmeldung mit angeben). Da nicht in ausreichender Anzahl Kaffeegeschirr zur Verfügung steht, bitten wir, ein Kaffeegedeck zur Feier mitzubringen. Vielen Dank! Festausschuss der Gemeinde Lockwisch Einladung Die Gemeinde Papenhusen lädt alle Frauen und Mädchen herzlich ein zur Frauentagsfeier am Samstag, dem 6. März 2010 um Uhr im Gemeindehaus in Kirch Mummendorf. Jagdgenossenschaft Lüdersdorf-Wahrsow Der Vorstand Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Lüdersdorf-Wahrsow Hiermit möchten wir Sie recht herzlich zu unserer nächsten Versammlung der Jagdgenossenschaft Lüdersdorf-Wahrsow einladen. Tag: Zeit: Uhr Ort: Hof-Café Petersberg, Voßberg 1 Tagesordnung: - Begrüßung - Bericht Vorstand - Kassenbericht - Pachtverträge - Sonstiges Ich bitte Sie im Falle der Verhinderung um Prüfung, ob eine Autorisierung anderer Teilnehmer mittels Vollmacht möglich ist. B. Ruß Jagdvorsteher Jagdgenossenschaft Menzendorf Einladung zur Mitgliederversammlung (Wahlversammlung) An alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Menzendorf! Der Vorstand lädt zur nächsten Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Menzendorf ein. Termin Freitag, , Uhr Ort Gaststätte Jägerhof An der B 105, zwischen Mallentin u. Dassow Tagesordnung: 1. Feststellen der Beschlussfähigkeit 2. Verlesen des Protokolls der letzten Versammlung 3. Jagdkataster/Tätigkeitsbericht/Satzungsanpassung 4. Kassenbericht 5. Entlastung des Vorstandes 6. Redezeit für Mitglieder u. Gäste 7. Wahl des Vorstandes 8. Haushaltsplan 9. Verpachtung der Jagdflächen 10. Verschiedenes Entsprechend der Satzung können Mitglieder sich durch andere Genossenschaftsmitglieder vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. Laut Satzung endet die Wahlperiode des jetzigen Vorstandes. Zur Wahl des neuen Vorstandes wird um Vorschläge für Bewerbungen zur Wahl gebeten. Der Vorstand Amt Schönberger Land Fischereischeinprüfung Hiermit werden gem. 2 Abs. 1 Fischereischeinprüfungsverordnung die nächsten Prüfungstermine für das Amt Schönberger Land bekannt gegeben: 1. Dienstag, , U10 Schönberg, Am Markt 15, Hinterhaus 2. Dienstag, , U10 Schönberg, Am Markt 15, Hinterhaus 3. Dienstag, , Uhr Schönberg, Am Markt 15, Hinterhaus Prüfungsteilnehmer haben sich spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin beim Amt Schönberger Land, Ordnungsamt, Dassower Straße 4, Zimmer 102, Schönberg, schriftlich zur Prüfung anzumelden. Anmeldeformulare für die Prüfung liegen zur Abholung bereit oder sind auf der Hompage unter www. schoenberger-land.de herunterzuladen. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Langer unter Tel / gern zur Verfügung. Amt Schönberger Land Ordnungsamt Dassower Straße Schönberg

15 Amt Schönberger Land 26. Februar 2010 Woche Veranstaltungskalender der Stadt Dassow Februar/März 2010 Datum Veranstaltung/Veranstalter Klavierabend Werke von J. S. Bach mit Adam Szvoren XXL-Party - Ostseewelle DJ Geert Sager Osterbasar in der Familienbegegnungsstätte Jugend, Kultur- und Freizeitverein Volleyball in der Dornbuschhalle SV Dassow Aktion Saubere Stadt Stadt Dassow Aktion Sauberes Dorf in Harkensee und Pötenitz Hallenturnier der Sparte Fußball G-Junioren ab Uhr in der Dornbuschhalle SV Dassow 24 Angebote der Familienbildungsstätte Montag Töpfern Uhr Dienstag Seniorenkaffee Uhr Krabbelgruppe Uhr Kreativnachmittag für Interessierte Uhr Mittwoch Seniorengymnastik Uhr Donnerstag Spielenachmittag für Jung & Alt Uhr Freitag Yoga u Uhr Jeden letzten Donnerstag im Monat findet eine Geburtstagsfeier für die Jubilare des Monats ab dem 70. Lebensjahr statt. Veranstaltungskalender der Stadt Schönberg Februar/März Filmvorführung Härtetest Audiokultur Uhr, Bücherei Schönberg Mecklenburg e. V Rommé-Nachmittag BRH Uhr Getränkemarkt Marienstr Gruppe Wassergymnastik BRH Uhr Ostseetherme Boltenhagen Rückentraining - sanft und effektiv DRK Uhr Katharienenhaus Familien- Schönberg, An der Kirche bildungsstätte Weltgebetstag Evangelische Kirchgemeinde Grand Prix de Eurovision de la SCC Männerbalett M-V Schönberg Uhr Palmberghalle Rommé-Nachmittag BRH Uhr Getränkemarkt Marienstr Gruppe Wassergymnastik BRH Uhr Ostseetherme Boltenhagen Tagesfahrt Bad Doberan BRH Kurfahrt Bad Polzin (Polen) BRH Arbeitseinsatz (Volleyballplatz) Verein Badeteich e. V Konzert der Reuters Fritzen in der KUK Bücherei Schönberg, Dassower Straße Schönberg Beginn: Uhr e. V Skatabend Uhr FFw Schönberg Rommé-Nachmittag BRH Uhr Getränkemarkt Marienstr Gruppe Wassergymnastik BRH Uhr Ostseetherme Boltenhagen Vorstandssitzung BRH Uhr im Sportlerheim Schönberg Rommé-Nachmittag BRH 14:00 Uhr Getränkemarkt Marienstr Gruppe Wassergymnastik BRH 19:00 Uhr Ostseetherme Boltenhagen Plattdeutscher Vortrag Heimatbund Uhr im Volkskundemuseum für das Fürstentum Ratzeburg Arbeitseinsatz (Wasserspielplatz) Verein Badeteich e. V Rommé-Nachmittag BRH Uhr Getränkemarkt Marienstr. 35 Weitere Angebote des Vereins Jugend und Freizeit e. V. immer montags Uhr Kinderturnen von 0-3 Jahren Uhr Spiel und Spaß für Kinder von Uhr allgem. Sportgruppe Uhr Basketball für Jugendliche ab Uhr Volleyball immer donnerstags Uhr Volleyball für Mädchen Uhr Volleyball immer freitags Uhr allgem. Sportgruppe immer sonntags Uhr Fußball Weitere Angebote der DRK Familienbildungsstätte: ganzjährig stattfindende Angebote Montag Seniorengymnastik Uhr Gymnastikraum Palmberghalle Hatha Yoga Uhr Gymnastikraum Palmberghalle Fitness Active Uhr Palmberghalle Dienstag Rückentraining bei Uhr Katharinenhaus der Beschwerden Kirche Vorbeugendes Uhr Katharinenhaus der Rückentraining Kirche Step Fatburner (Kurs zur Fettverbrennung) Uhr Palmberghalle Mittwoch Rückentraining bei Beschwerden Ölmalen (14-tägl., gerade KW) Uhr Katharinenhaus der Kirche Uhr Grundschule am Oberteich Donnerstag Fitnessgymnastik für 18:00-19:00 Uhr Palmberghalle Frauen und Männer ab 60 Tae Bo Uhr Palmberghalle Achtung! Neuer Sitz der Verwaltung der Familienbildungsstätte: Pelzerstr Grevesmühlen Tel.: 03881/ Fax: 03881/2413

16 Februar 2010 Woche 08 Amt Schönberger Land Veranstaltungskalender der Gemeinde Lüdersdorf im März 2010 Sie wissen noch nicht, was der März für Sie bereit hält? Dann besuchen Sie doch einfach die bunten Veranstaltungen in Lüdersdorf! Immer montags Seniorensport in der Turnhalle der Grundschule Herrnburg Wann? Uhr immer dienstags Kreativwerkstatt (außer Schulferien) Wo? Bücherei des SFH im Einkaufszentrum Herrnburg Wann? Uhr - Kinderkurs Uhr - Kurs für Jugendliche von Jahren Treff der Singergruppe HARMONIE Wo? Seniorenklub, Hauptstr. 10 A in Herrnburg Wann? Uhr Veranstalter: Seniorenverband BRH OV Lüdersdorf immer mittwochs Seniorentreff in der Mehrzweckhalle Wahrsow, veranstaltet durch die Volkssolidarität Lüdersdorf Skatnachmittag Wo? Wann? Seniorenklub, Hauptstr. 10 A in Herrnburg Uhr Veranstalter: Seniorenverband BRH OV Lüdersdorf Wald-Erlebnis-Gruppe Wo? Waldparkplatz Straße Schattin Wann? Uhr Veranstalter: SF Herrnburg Veranstaltungskalender der Gemeinde Selmsdorf für den März 2010 Datum Veranstaltung/Veranstalter Niederdeutsche Bühne Schönberger Späldäl Uhr in der Sporthalle SelmsdorfGemeinde Selmsdorf Auftritt der Schönberger Späldäl Uhr Schulsporthalle SelmsdorfGemeinde Selmsdorf Uhr Frühjahrsputz in der Gemeinde Selmsdorf Gemeinde Selmsdorf Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lüdersdorf Februar/März Jahreshaupt- Gemeindewehr Uhr versammlung Vorstandssitzung Gemeindewehr Uhr Skat Ortswehr Neuleben Uhr LINUS WITTICH - Wir sind lokal! Mit LINUS WITTICH sind Sie 2010 bestens lokal informiert. Hier steckt Ihre Heimat drin! Das Amt Schönberger Land gratuliert im Monat März zum Geburtstag Herrn Günter Ament Schönberg 81 Jahre Frau Martha Bahrt Dassow 90 Jahre Frau Margarete Bajorat Herrnburg 90 Jahre Herrn Helmut Blechert Schönberg 75 Jahre Herrn Helmut Bocksch Herrnburg 84 Jahre Herrn Ernst Bolt Selmsdorf 82 Jahre Frau Erna Böttcher Lüdersdorf 84 Jahre Herrn Rolf Burmeister Kleinfeld 70 Jahre Herrn Ewald Burwitz Schönberg 82 Jahre Frau Ilse Dähn Herrnburg 83 Jahre Herrn Heinz Dembowski Johannstorf 75 Jahre Frau Karin Dobramischl Herrnburg 70 Jahre Herrn Willi Donner Feldhusen 85 Jahre Frau Irmgard Eberwein Schönberg 75 Jahre Herrn Walter Eggers Groß Voigtshagen 81 Jahre Frau Elsa Engfer Dassow 85 Jahre Frau Annaliese Ernst Schönberg 85 Jahre Herrn Fritz Fey Papenhusen 70 Jahre Frau Elly Fischer Herrnburg 88 Jahre Herrn Horst Franke Lübsee 80 Jahre Frau Ingrid Frenz Pötenitz 81 Jahre Frau Helene Freytag Schönberg 95 Jahre Frau Ursula Gatzow Herrnburg 70 Jahre Frau Liselotte Gierke Schönberg 82 Jahre Frau Meta Gollombeck Dassow 87 Jahre Frau Maria Gottwich Herrnburg 87 Jahre Frau Wera Greve Grieben 70 Jahre Herrn Ernst Hahn Selmsdorf 83 Jahre Herrn Siegfried Hehl Schönberg 75 Jahre Herrn Gerhard Hein Kleinfeld 80 Jahre Frau Maria Hinnemann Pötenitz 90 Jahre Frau Ella Höppner Schönberg 90 Jahre Frau Herta Jeß Wahrsow 96 Jahre Frau Helene Jonas Schönberg 81 Jahre Herrn Werner Kalinke Selmsdorf 70 Jahre Frau Ursula Kletzin Schönberg 86 Jahre Herrn Manfred Köster Schönberg 70 Jahre Frau Gerda Kreffta Lütgenhof 81 Jahre Herrn Dieter Kreker Herrnburg 70 Jahre Frau Anita Kröger Selmsdorf 90 Jahre Frau Annemarie Kröger Schönberg 92 Jahre Frau Ilse Kröger Selmsdorf 85 Jahre Herrn Erich Kurrat Dassow 87 Jahre Frau Hedwig Lange Schönberg 84 Jahre Frau Irma Lange Roduchelstorf 88 Jahre Herrn Hans-Heinrich Langpaap Schönberg 82 Jahre Herrn Hugo Laskowski Schönberg 83 Jahre Frau Rosmarie Lehmann Lüdersdorf 70 Jahre Frau Liesbeth Liebenthal Selmsdorf 83 Jahre Herrn Ernst Lindenau Wahrsow 87 Jahre Herrn Gerhard Luckow Schönberg 84 Jahre Frau Marga Luscher Herrnburg 92 Jahre Herrn Kurt Luther Johannstorf 84 Jahre Herrn Hanns-Peter Maas Selmsdorf 81 Jahre Frau Ilse Magnitz Selmsdorf 85 Jahre Frau Regina Mahlke Schönberg 70 Jahre Frau Ursula Mathwig Klein Voigtshagen 85 Jahre Frau Lisbeth Meier Dassow 89 Jahre Herrn Klaus Merkel Schönberg 70 Jahre Frau Resi Methling Dassow 75 Jahre Frau Lilli Mohr Selmsdorf 83 Jahre Herrn Klaus Neumann Schönberg 70 Jahre Frau Ilse Ottiger Selmsdorf 75 Jahre Frau Ida Qualmann Rupensdorf 81 Jahre

17 Amt Schönberger Land 26. Februar 2010 Woche Frau Elli Rath Rosenhagen 81 Jahre Frau Helga Renkewitz Barendorf 81 Jahre Frau Anna Ritter Dassow 82 Jahre Frau Ursula Ritter Schönberg 81 Jahre Herrn Walter Robrahn Selmsdorf 82 Jahre Frau Anna Rühling Schönberg 87 Jahre Frau Elsa Saß Schönberg 85 Jahre Herrn Klaus Sauerbier Selmsdorf 75 Jahre Frau Hella Scheunemann Schönberg 70 Jahre Frau Dorothea Schippel Herrnburg 80 Jahre Frau Siglinde Schmidt Schönberg 70 Jahre Frau Elfriede Schreiber Schönberg 89 Jahre Frau Gerda Schrenner Schönberg 84 Jahre Frau Gertrud Simanzik Herrnburg 86 Jahre Herrn Herbert Sperlich Schönberg 84 Jahre Frau Elisabeth Stallbaum Selmsdorf 87 Jahre Frau Elsa Stein Boitin-Resdorf 87 Jahre Herrn Johannes Stein Boitin-Resdorf 88 Jahre Frau Adele Stickel Schönberg 81 Jahre Herrn Wilfried Teitscheid Lüdersdorf 70 Jahre Herrn Herbert Teude Roduchelstorf 75 Jahre Frau Marianne Thoms Dassow 70 Jahre Herrn Ernst Timm Schattin 82 Jahre Frau Elisabeth Vierig Malzow 70 Jahre Herrn Willibald Volke Schönberg 82 Jahre Herrn Alfred Wannagat Dassow 75 Jahre Frau Helga Warobiow Schönberg 80 Jahre Frau Marianne Wendt Wahrsow 75 Jahre Frau Thea Westphal Schönberg 83 Jahre Herrn Willi Wiechmann Dassow 86 Jahre Herrn Wolfgang Wustlich Herrnburg 84 Jahre Frau Ingeborg Zaharzewski Schönberg 86 Jahre Goldene Hochzeit feiern Marianne und Wolfgang Thoms in Dassow Hildegard und Wolfgang Hollnagel in Herrnburg Ingrid und Horst Skoluda in Menzendorf Erna und Hans Budzinski in Zarnewenz Schnuppertag für die zukünftigen 5. Klassen (Vormittag) Motto: Wir freuen uns auf euch! Die Schüler der zukünftigen 5. Klassen haben an diesem Tag die Möglichkeit, unsere - bald auch die ihrige - Schule kennen zu lernen. Wir werden euch mit einem kleinen Programm begrüßen und dann geht es los: Unterricht wie die Großen - Englisch,Mathematik, Deutsch, Biologie, Geografie... Keine Angst vor dem Neuem... es wird nur geschnuppert Lernt uns kennen und denkt immer daran: Wir freuen uns auf euch! Informationsabend für die Eltern der zukünftigen 5. und 7. Klassen Beginn: 18.30Uhr An diesem Abend erhalten die Eltern der zukünftigen 5. Klassen Informationen, wer die Klassenleiter ihrer Kinder sind. Des Weiteren werden die jeweiligen unterrichtenden Lehrerteams bekannt gemacht. Diese legen den Eltern dar, wie man sich die gegenseitige Lehrer-Schüler-Arbeit im neuen Schuljahr vorstellt. Dabei kann man viel Neues erfahren, aber es wird auch an Altbewährtem angeknüpft - getreu unserem Motto: Der Weg ist das Ziel! Außerdem findet die Gesprächsrunde für die Eltern der Schüler der zukünftigen 7. Klassen statt. (Das ist die Veranstaltung aus dem Monat Februar, die aufgrund der Witterung ausfallen musste.) Sportwettkämpfe der Schüler der Orientierungsstufe ( Klassen 5/ 6 ) Beginn: Uhr Motto: Gemeinsam geht es besser...! Die Schüler der Klassen 5 und 6 veranstalten gemeinsame Sportwettkämpfe. Das wird sehr viel Spaß machen, denn wer ist der sportlichste oder der schnellste Schüler / -in unserer Orientierungsstufe? Der Höhepunkt und damit die Einstimmung auf die Osterferien wird unser traditionelles Osterfeuer sein. Für das leibliche Wohl ist natürlich gesorgt. (Auf unserer Verwöhnliste stehen: Suppen, Würstchen, Knüppelkuchen, Brezel, Waffeln.... Auf die Väter wartet ein Bier, vielleicht auch zwei....) Wer ist dabei? Alle sind willkommen, die sich auf den bevorstehenden Frühling freuen und auf den Spuren von Meister Lampe sind. Die Schüler und Lehrer der Regionalen Schule mit Grundschule Schönberg Regionale Schule mit Grundschule Schönberg Liebe Leserinnen und Leser des Amtsblattes, die Schüler und Lehrer der Regionalen Schule mit Grundschule Schönberg möchten Sie auch in dem Schuljahr 2009 / 2010 über unsere schulischen Aktivitäten informieren Frühlingsfest - unser Motto: Der Lenz ist da. Beginn: Uhr (Das ist der verschobene Neujahrsempfang oder Dankeschön - Abend, der aufgrund von Eis und Schnee nicht stattfinden konnte. Nun sind Vom Eise befreit Strom und Bäche und wir wollen erneut unser Unternehmen starten.) Wir möchten diesen Abend nutzen, um uns bei all unseren Mitstreitern zu bedanken, ohne deren Hilfe und Unterstützung wir viele Vorhaben nicht hätten verwirklichen können. Es sind natürlich unsere Schüler, deren Eltern und viele andere. Lassen Sie sich einfach überraschen.... Veranstaltungen der Kirchgemeinde Herrnburg Gottesdienste um Uhr Weltgebetstag der Frauen, anschließend Kirchencafé Pastorin Tluczykont 2103 Pastor Ries Frau Schütte Kindergottesdienst jeden 1. und 3. Sonntag im Monat Gottesdienst im Pflegezentrum Wahrsow 31. März um Uhr

18 Februar 2010 Woche 08 Amt Schönberger Land -Und dann ist alles anders - Ökumenische Bibelwoche In diesem Jahr findet die ökumenische Bibelwoche endlich einmal in Herrnburg statt und wir laden Sie dazu herzlich ein. Uns werden Texte aus den Geschichten um Jakob und Esau aus dem 1, Buch Mose beschäftigen. Die beiden Gesprächsabende finden am Donnerstag, dem 11. März und Freitag, dem 12. März jeweils ab in unserem neuen Gemeindezentrum statt. Den gemeinsamen Abschlußgottesdienst feiern wir dann in unserer Kirche in Herrnburg am Samstag, dem 13. März um Uhr. Danach laden wir noch zu einem gemütlichen Beisammensein ins Gemeindezentrum ein, um bei Tee und Gebäck miteinder ins Gespräch zu kommen. Christenlehre ( Klasse) jeden Montag Uhr Christenlehre (1. Klasse) jeden Mittwoch Uhr Seniorennachmittag 19. März, Uhr Einladung zum Kirchenkino Am 5. März um Uhr laden wir wieder alle Filminteressierten zur DVD-Aufführung ins Gemeindezentrum ein: Grabgeflüster Britische Komödie aus dem Jahr 2002 mit Brenda Blethyn, Alfred Molina, Christopher Walken Der Eintritt ist frei. Private Veranstaltungen im Gemeindezentrum Musikalische Früherziehung (1-3 Jahre) jeden Dienstag Uhr Krabbelgruppe. (2-2 1/2 Jahre) jeden Donnerstag Uhr Krabbelgruppe (5 Mon. - 2 Jahre ) jeden Freitag Uhr Krabbelgruppe (3 Jahre) jeden Freitag Uhr Sie können unsere Räume mieten Unsere Kirchgemeinde vermietet die neuen Räume im Gemeindezentrum für Feierlichkeiten, Seminare, Trauerfeiern, etc.. Der Saal ist für ca. 50 Personen, der große Gruppenraum für ca. 20 Personen geeignet und bietet in Kombination mit dem Foyer und der Küche ideale Voraussetzungen. Auch Kurse vielfältiger Art (z. B. Chöre, Yoga, Tanz, Gymnastik, Sprachen, Volkshochschule) können unsere Räumlichkeiten stundenweise mieten. Informationen und Konditionen, Tel / Ev.-luth. Kirchgemeinde St. Nikolai Dassow Montag, den 1. März Uhr Gemeindefrühstück Freitag, den 5. März Uhr Weltgebetstag Sonntag, den 7. März Uhr Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl Montag, den 8. März Uhr Bibelgesprächskreis Sonntag, den 14. März: 10 Uhr Gottesdienst Dienstag, den 16. März: Uhr Frauenstunde Sonntag, den 21. März: Uhr - Gottesdienst Montag, den 22. März Uhr Bibelgesprächskreis Sonntag, den 28. März 10 Uhr Gottesdienst Dienstag, den 30. März Uhr Gemeindefrühstück Christenlehre: montags Uhr Klasse Uhr Klasse 4-6 Vorkonfirmanden: montags 17 Uhr Hauptkonfirmanden: montags 16 Uhr Offener Preisskat der Freiwilligen Feuerwehr Schönberg Am 20. März 2010 findet der offene Preisskat im Gerätehaus der Feuerwehr Schönberg (Amtsstraße 10) statt. Beginn: Uhr Anmeldeschluss: 16. März 2010 Anmeldung telefonisch unter: Gerätehaus: /23232 (ab Uhr) oder Evelyn Zepuntke: /20770 Neues Bewegungsangebot beim Sport und Freizeit Herrnburg e. V. Keine Stunde im Leben, die man im Sport verbringt, ist verloren. (Winston Spencer Churchill [ ]) Die demografische Entwicklung wird unsere Gesellschaft nachhaltig verändern. Um ein gesundes und selbstständiges Leben im Alter zu fördern, ist Bewegung eine der besten Möglichkeiten. Ohne Bewegung lassen im Laufe des Älterwerdens die wichtigsten körperlichen Funktionen nach: die Muskeln werden schwächer, die Gelenke werden unbeweglich, die Standsicherheit verringert sich. Doch diese Prozesse laufen nicht automatisch ab, sondern lassen sich durch gezielte Bewegung zeitlich verschieben oder sogar verhindern. Und das steigert nicht nur die körperliche Leistungsfähigkeit und die Fähigkeit, den Alltag selbstständig zu meistern, sondern verbessert die Lebensqualität nachhaltig und macht Lust zu leben und Lust darauf, älter zu werden. Bei der Kurskonzeption Fit bis ins hohe Alter handelt es sich um ein 12-stündiges präventives Kursprogramm im Bereich der Bewegungs- und Gesundheitsförderung. In einer Gruppe von Menschen, die sich wie Sie fit halten wollen, erlernen Sie unter fachkompetenter Anleitung einer speziell qualifizierten Übungsleiterin ein Übungsprogramm, welches einem Bewegungsmangel und einem Sturzrisiko mit vielfältigen und abwechslungsreichen Bewegungsformen vorbeugt. Das Training umfasst einen Stundenverlauf mit Gymnastik, Entspannung, Dehnung und Wissensvermittlung. Der Kurs ist nicht geeignet für Menschen, die herzkrank oder herzoperiert sind oder sich aus anderen Gründen nicht mehr körperlich belasten können! Das Kursprogramm Fit bis ins hohe Alter erfüllt die Kriterien des 20 Abs. 1 SGB V. Gesundheitsförderung und kann von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannt und bezuschusst werden. Sind Sie interessiert? Dann machen Sie mit! Sie sind herzlich willkommen! Ort: Kursraum des Sport und Freizeit Herrnburg e. V., Einkaufszentrum Herrnburg Beginn: Mittwoch, d Kursdauer: 12 Termine jeweils mittwochs von Uhr Kosten: 60,00 (inkl. Raummiete und Unterlagen für die Krankenkasse). ACHTUNG: bis zu 80 % der Kosten übernimmt die Krankenkasse. Bitte informieren Sie sich! Die Teilnehmerplätze sind begrenzt und eine Anmeldung - bis spätestens zwingend erforderlich! Informationen und Anmeldung bei: Sabine Bretzing, Tel.: /66563

19 Amt Schönberger Land 26. Februar 2010 Woche Foto: Bilderbox Kompetent Fachgerecht Zuverlässig Foto: Bilderbox Bauen & Wohnen Ein ganz natürliches Paar Selbst die größten Skeptiker in Sachen Klimawandel sehen mittlerweile ein: Die Zukunft im Hausbau gehört erneuerbaren Energien und alternativen Heizsystemen. Die Kohle-, Gas- sowie Ölvorkommen auf der Erde sind nicht unendlich und es benötigt immer höhere finanzielle Aufwendungen, die immer noch großen Reserven zu erschließen. Das Ergebnis: Die herkömmlichen Energielieferanten garantieren keine langfristige Preisstabilität. Viele Hausbauer oder Sanierer stellen sich deshalb die Frage, auf welche Quelle sie künftig setzen sollen. Holz oder Sonne? Die Antwort lautet: auf beide! Die Sonne wird nach Expertenmeinung in den nächsten Jahrmillionen kaum versiegen und Deutschland verfügt über die größten Holzvorräte Europas, die außerdem ständig zunehmen. Durch die Kombination einer Solar-Anlage mit einem Pellet-Wohnraumofen, einem Pelletkessel oder einem Holzvergaser-Heizkessel macht man sich größtenteils unabhängig von konventionellen Energiequellen. Im Sommer sorgt die Kraft der Sonne für ausreichend warmes Wasser und eine angenehme Raumtemperatur. In der kälteren Jahreszeit kann durch ein Holz- Heizsystem der Wärmebedarf für Ein- bis Dreifamilienhäuser gedeckt werden. Und das zu 100 Prozent aus regenerativen Quellen, da das Holzwachstum hierzulande seit Jahren die Rodung überschreitet und Pellets aus naturbelassenen Abfallprodukten der Holzindustrie hergestellt werden. Informieren Sie sich beim nächsten Heizungsfachmann oder Haustechnikexperten über den idealen Energie-Mix für Ihre Immobilie. Zimmervermietung Ferienwohnung Camping J. Freitag Tel Fax B B Lübecker Straße Dassow Baufirma Boddin GmbH Maurermeister Ingo Boddin Aus- und Umbau Schlüsselfertiges Bauen Vollwärmeschutz Am kalten Damm 25, Schönberg Tel / Fax / Handy 01 63/

20 Februar 2010 Woche 08 Amt Schönberger Land Der Tourismusverein Dassow Tor zur Ostsee informiert: Ab sofort können Sie uns über das Internet unter folgender Adresse erreichen: Unsere Seite befindet sich noch im Aufbau. Sie können jedoch jetzt schon hier unsere Satzung, die Beitragsordnung, den Aufnahmeantrag downloaden sowie Informationen zum Vorstand erhalten. Gleichzeitig bitten wir darum, dass alle Mitglieder ihren Beitrag entrichten. Die Kontonummer finden Sie in der Beitragsordnung oder im Aufnahmeantrag. Für den Aufbau unserer Internetseite können wir noch jegliche Unterstützung gebrauchen. Wir suchen noch Bilder zum Thema: Urlaub, Ostsee, Naturschutz und vieler interessanter Sehenswürdigkeiten aus unserer Region. Wir bedanken uns für das rege Interesse, welches unserem Verein entgegengebracht wird. Bilder, Informationen und Anfragen jeglicher Art können Sie an folgende Adresse richten: bzw. Tourismusverein Dassow Tor zur Ostsee, Lübecker Str. 50, Dassow. Mit freundlichen Grüßen Günter Matzkowitz Vereinsvorsitzender Reuters Fritzen wieder in der Bücherei Am Samstag, dem 13. März, um Uhr lädt der Verein KUK e. V. Schönberg wieder in die Bücherei zum Konzert der Reuters Fritzen aus dem Klützer Winkel ein. Reuters Fritzen spielen Mandoline, Konzertgitarre, Djembé, Cajon, Westerngitarre und Kontrabass. Die Markenzeichen der Fritzen sind unter anderem, dass sie vierstimmig singen, fast alle Songs selber schreiben, auf ein Programm zurückgreifen können, das von 4 bis 100 jedes Alter anspricht, Teenager mit plattdeutschen Songs vom Hocker reißen können und auf eine einfühlsame Art ihre Musik dem Publikum darbieten. Zwischen den Songs wird lustig hin und her moderiert. Der Kontakt zum Publikum ist den Reuters Fritzen immer sehr wichtig. So dürfen sich die Besucher am Sonnabend in Schönberg auf jeden Fall auf einen unterhaltsamen Abend freuen. Mitsingen ist immer erlaubt und kann sicherlich für zusätzliche Stimmung sorgen. Reuters Fritzen spielen fast immer ohne Strom, Mikrofon und Verstärker. Der Eintritt kostet fünf Euro. Für das leibliche Wohl wird gesorgt. Karten können ab sofort in der Bücherei bereits im Vorfeld gekauft werden. Foto: Katrin Hofmann Einladung zur Mitgliederversammlung des Vereins zur Förderung der Regionalen Schule mit Grundschulteil Lüdersdorf Dienstag, den 09. März 2010, Uhr, in der Grundschule Herrnburg mit folgender Tagesordnung 1. Begrüßung 2. Jahresbericht der Vorsitzenden 3. Kassenbericht 4. Bericht der Kassenprüfung 5. Entlastung des Gesamtvorstandes 6. Wahl bzw. Bestätigung der/des 1. Vorsitzenden der/des 2. Vorsitzenden der/des Sehriftführerin/-ers der/des Kassenwartes 7. Anträge/Sonstiges/Satzungänderung Anträge zu Punkt 7 erbitte ich schriftlich bis zum an die Vereinsadresse: Wahrsow, Hauptstr. 21 gez. Astrid Meiners 1. Vorsitzende Der Heimatbund lädt ein: Am Freitag, dem 26. März 2010, lädt der Heimatbund wieder zu einem plattdeutschen Abend, der von Frau Ursula Sterly-Aniszewski und Herrn Jörg Wangerin gestaltet wird. Das Thema ist so vielfältig wie die niederdeutsche Sprache: Nachdenkliches und Heiteres von Fritz Reuter und anderen. Der Bogen der vorgetragenen Texte spannt sich bis zur Gegenwart, denn zum Glück gibt es immer wieder Schriftsteller und Dichter, die sich der einst in ganz Nordeuropa gebräuchlichen Handelsprache der Hanse widmen. Die Veranstaltung beginnt um Uhr im Grünen Salon des Volkskundemuseums in Schönberg, An der Kirche 8/9. Der Eintritt ist frei, doch um eine kleine Spende wird gebeten. WERBUNG die ankommt Ihre persönlicher Ansprechpartner MARIO NEUMANN Telefon: 0171/ VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG Röbeler Straße Sietow Tel / Fax / m.neumann@wittich-sietow.de

21 Amt Schönberger Land 26. Februar 2010 Woche 08 21

22 Februar 2010 Woche 08 Amt Schönberger Land

23 Amt Schönberger Land 26. Februar 2010 Woche Verbrauchertipps GESTALTEN, SETZEN, DRUCKEN, VERTEILEN Verlag + Druck Linus Wittich KG Röbeler Straße Sietow Tel / Fax / info@wittich-sietow.de

24 Februar 2010 Woche 08 Amt Schönberger Land

Lesefassung der. geändert durch die. 1. Satzung zur Änderung der Stundungssatzung vom

Lesefassung der. geändert durch die. 1. Satzung zur Änderung der Stundungssatzung vom Lesefassung der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen und Ansprüchen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung -Festland Wolgast (Stundungssatzung) geändert

Mehr

Ortsrecht Bad Oldesloe 700.3

Ortsrecht Bad Oldesloe 700.3 S a t z u n g der Stadt Bad Oldesloe über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Anlage 1 Satzung der Gemeinde Pokrent über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Boize-Sude-Schaale Vom 04.12.2000 Aufgrund des

Mehr

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Kramerhof

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Kramerhof Lesefassung Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Kramerhof vom 20.02.2013 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften in dieser Satzung gelten für Stundung, Niederschlagung,

Mehr

Öffentlich-rechtliche Abgaben

Öffentlich-rechtliche Abgaben - 1 - Satzung der Stadt Bocholt über S t u n d u n g, N i e d e r s c h l a g u n g u n d E r l a s s von Forderungen vom 27.02.1975, in Kraft getreten am 08.03.1975, unter Berücksichtigung der Änderungen

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Satzung der Gemeinde Perlin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Schweriner See/ Obere Sude Vom 24.11.2000 Aufgrund des

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Auf der Grundlage der 92 und 120 der Kommunalverfassung

Mehr

L e s e f a s s u n g

L e s e f a s s u n g L e s e f a s s u n g Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Ostseeheilbad Zingst (Stundungssatzung) Die Satzung ist in der nachfolgenden Fassung seit dem 06.04.2013

Mehr

Veröffentlichung: Inkrafttreten:

Veröffentlichung: Inkrafttreten: Veröffentlichung: 12.05.2016 Inkrafttreten: 13.05.2016 Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

AMTSBLATT. Jahrgang Ausgegeben zu Senden am Ausgabe 2. Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden

AMTSBLATT. Jahrgang Ausgegeben zu Senden am Ausgabe 2. Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden AMTSBLATT DER GEMEINDE SENDEN Jahrgang 2009 Ausgegeben zu Senden am 22.01.2009 Ausgabe 2 Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Senden Bestellungen

Mehr

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Zentrale Dienste und Recht Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Fassung vom

Mehr

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 178. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 178. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven Cuxhaven 27. Juni 2013 37. Jahrgang / Nr. 25 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen

Mehr

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe - Abwälzung der Abwasserabgabe - Aufgrund der 8, 9, 45 und 99 von Art. 1 des Gesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Wasserversorgung SULINGER LAND (dezentrale Abwasserabgabensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Wasserversorgung SULINGER LAND (dezentrale Abwasserabgabensatzung) - 1 - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Wasserversorgung SULINGER LAND (dezentrale Abwasserabgabensatzung) Aufgrund der 10, 11, 13 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung) Auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung

Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Gebührensatzung der Stadt Eberswalde Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der 64 und 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes

Mehr

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung Bekanntmachungsanordnung

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung Bekanntmachungsanordnung Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung 70.02 Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekanntgemach t Inkrafttreten 16.12.1993 ----

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm Gemeinde Muggensturm Landkreis Rastatt Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm Der Gemeinderat der Gemeinde Muggensturm hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5

Mehr

- ENTWURF - 1 Allgemeines

- ENTWURF - 1 Allgemeines Anlage 1 zur BV-StRQ/022/16 - ENTWURF - Orientierungssatzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Selke/Obere Bode der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Bekanntmachungsanordnung

Bekanntmachungsanordnung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten 21.12.1993-22.12.1993 29.12.1993 01.01.1994 1. Änderung 20.12.1994-21.12.1994 29.12.1994

Mehr

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer GROßE KREISSTADT ROTTWEIL Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Rottweil hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und

Mehr

Satzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach. - Hundesteuersatzung

Satzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach. - Hundesteuersatzung Satzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach - Hundesteuersatzung (Redaktionelle Fassung) vom 21. November 1996, geändert durch Satzung vom 26. Oktober 2000 und vom

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald Der Gemeinderat der Gemeinde Wald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Rostock (AbfeGS LRO)

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Rostock (AbfeGS LRO) Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Rostock (AbfeGS LRO) Aufgrund der 91, 92 und 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl.

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung HS)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung HS) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HS) Der Gemeinderat der Gemeinde Gutach hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg

Mehr

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim 3. Jahrgang Biesenthal, 01. Juli 2006 Ausgabe 06/2006 Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen 1. Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Ferienhausanlage

Mehr

Stadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg

Stadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg Stadt Neuenbürg Enzkreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 2, 8 Abs. 2 und

Mehr

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Mehr

S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer vom i.d.f. der Änderung vom

S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer vom i.d.f. der Änderung vom S A T Z U N G über die Erhebung der Hundesteuer vom 18.09.1996 i.d.f. der Änderung vom 16.03.2005 Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg

Mehr

Informationen über die Möglichkeit einer Stundung in Form einer Ratenzahlung bzw. einer Stundung des gesamten Betrages

Informationen über die Möglichkeit einer Stundung in Form einer Ratenzahlung bzw. einer Stundung des gesamten Betrages Informationen über die Möglichkeit einer Stundung in Form einer Ratenzahlung bzw. einer Stundung des gesamten Betrages Um erhebliche Härten zu vermeiden, räumt der Wasser- und Abwasserverband Panke/Finow

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Ettlingen in der Fassung vom 8. Dezember 2010 *) (Hundesteuersatzung) Inhaltsverzeichnis

Satzung. über die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Ettlingen in der Fassung vom 8. Dezember 2010 *) (Hundesteuersatzung) Inhaltsverzeichnis Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Ettlingen in der Fassung vom 8. Dezember 2010 *) () Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand... 2 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger...

Mehr

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge. vom 13. Dezember 2011

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge. vom 13. Dezember 2011 . Ausfertigung Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge vom 13. Dezember 2011 (Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

Mehr

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen. Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen. Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie des Kindertagesförderungsgesetzes

Mehr

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 21. Februar 1995

Mehr

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - Gemeindeordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg (Abfallgebührensatzung) vom 5. Oktober 2015

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg (Abfallgebührensatzung) vom 5. Oktober 2015 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg (Abfallgebührensatzung) vom 5. Oktober 2015 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO

Mehr

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung Aufgrund des Art. 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Lappersdorf den Gebührenteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17. September 1991, in der Fassung der

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Rheinstetten (Hundesteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Rheinstetten (Hundesteuersatzung) vom Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) sowie der 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Rheinstetten am

Mehr

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen des Wasserverbandes Lausitz Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser Auf Grund der 5 und 35 der

Mehr

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Satzung zur Kostenerstattung für den

Mehr

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen Beitragsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 25 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) in der Fassung des Gesetzes

Mehr

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen A M T S B O T E der Amtliches Bekanntmachungsblatt der kostenloses Exemplar Nr. 01-16. Jahrgang 21. Januar 2010 Öffentliche Auslegung im Rathaus der, Büro der Stadtvertretung, Markt 5/6 Inhalt: è Bekanntmachung

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015

Haushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015 Haushaltssatzung der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015 Der Stadtrat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite)

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite) Nr.17/2015 vom 12. Juni 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 106 Auf dem Einert 1. Änderung vom 03.06.2015 5 Aufstellung des Bebauungsplanes

Mehr

Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br.

Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br. Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br. Auf der Grundlage der 3, 5, 15, 37 und 75 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 10.10.2001 (GVBl.

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung) 1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. 698)

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.

Mehr

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R 9.1 GEMEINDE LEINGARTEN LANDKREIS HEILBRONN S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R Der Gemeinderat der Gemeinde Leingarten hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie

Mehr

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren durch den Gutachterausschuss Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 11, 12 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen) 21. Juli 2016 G r o ß e K r e i s s t a d t C a l w Satzung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwetzingen. vom 29. Juni 2000 geändert durch Euro-Anpassungs-Satzung vom 17.

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwetzingen. vom 29. Juni 2000 geändert durch Euro-Anpassungs-Satzung vom 17. Stadt Schwetzingen Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwetzingen vom 29. Juni 2000 geändert durch Euro-Anpassungs-Satzung vom 17.Mai 2001 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Pfullendorf

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Pfullendorf Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Pfullendorf Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 14.

Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 14. Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 14. Dezember 2007 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.12.2003

Mehr

Amtsblatt. der Stadt Datteln. 50. Jahrgang 05. März 2015 Nr. 3

Amtsblatt. der Stadt Datteln. 50. Jahrgang 05. März 2015 Nr. 3 Amtsblatt der Stadt Datteln 50. Jahrgang 05. März 2015 Nr. 3 Inhalt: 1. Sitzung des Wahlausschusses am 12.03.2015 2. 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Datteln für den Bereich des Campingplatzes

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen. S A T Z U N G über die Hundesteuer

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen. S A T Z U N G über die Hundesteuer STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G über die Hundesteuer Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g - 1 - Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g - 2 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16.03.1995 veröffentlicht im Reichshofkurier (RHK) am 28.03.1995, rückwirkend in

Mehr

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale (mobile) Schmutzwasserentsorgung für das gesamte Gebiet des Abwasserzweckverbandes Laucha Bad Bibra" - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Aufgrund

Mehr

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Bergen auf Rügen kostenloses Exemplar Nr. 02-18. Jahrgang 19. Januar 2012 Öffentliche Auslegung im Rathaus der Stadt

Mehr

Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen

Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen Amtsblatt für die Stadt Recklinghausen Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, 45655 Recklinghausen Das Amtsblatt wird während der Öffnungszeiten im Stadthaus A, Bürgerbüro kostenlos abgegeben.

Mehr

GEMEINDE BAD BOLL Hundesteuersatzung Seite H2-1

GEMEINDE BAD BOLL Hundesteuersatzung Seite H2-1 Hundesteuersatzung Seite H2-1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe für die Stadt Bad Lippspringe 13. Jahrgang 21. Oktober 2013 Nummer 13 / Seite 1 Inhaltsverzeichnis 32/2013 Bekanntmachung zur Durchführung von Reinigungsarbeiten auf dem Waldfriedhof zu Allerheiligen und

Mehr

Mitteilungsblatt. Amtliches Bekanntmachungsblatt. des Amtes Oeversee. und der Gemeinden Oeversee, Sieverstedt und Tarp

Mitteilungsblatt. Amtliches Bekanntmachungsblatt. des Amtes Oeversee. und der Gemeinden Oeversee, Sieverstedt und Tarp Mitteilungsblatt Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Oeversee und der Gemeinden Oeversee, Sieverstedt und Tarp Nr. 14 Freitag, den 27. April 2012 41. Jahrgang Seite Inhalt 56 Haushaltssatzung für

Mehr

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Haldensleben (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Haldensleben (Straßenreinigungsgebührensatzung) Stadt Haldensleben Die Bürgermeisterin Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Haldensleben (Straßenreinigungsgebührensatzung) Aufgrund der 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

L E S E F A S S U N G

L E S E F A S S U N G L E S E F A S S U N G inkl. 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Werra) vom 11.12.2014 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis

Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis AZ: 460.602 Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus für Kinder Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.

Mehr

Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt (Hundesteuersatzung)

Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt (Hundesteuersatzung) Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 5, 8, 45 und 99 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und

Mehr

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner Satzung des Landkreises Zwickau zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule des Landkreises Zwickau (Gebührensatzung der Kreismusikschule KMSGebS) Vom 4. Juni 2009 Auf Grund von 3

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bietigheim

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bietigheim Gemeinde Bietigheim Landkreis Rastatt Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bietigheim Der Gemeinderat der Gemeinde Bietigheim hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden Württemberg sowie 2, 5 a,

Mehr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr 1 Haushaltssatzung der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr 2014 Der Gemeinderat hat aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert

Mehr

Satzung. zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Satzung. zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Satzung zur Kostenerstattung für den

Mehr

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Präambel. 1 Gebührenerhebung Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83

Mehr

A m t s b l a t t. für das Amt Spreenhagen. Jahrgang 11 Spreenhagen, den Nr. 01/2011

A m t s b l a t t. für das Amt Spreenhagen. Jahrgang 11 Spreenhagen, den Nr. 01/2011 A m t s b l a t t für das Amt Spreenhagen Jahrgang 11 Spreenhagen, den 15.01.2011 Nr. 01/2011 Inhaltsverzeichnis: en des Amtes Spreenhagen und der Gemeinde Gosen-Neu Zittau mit den Ortsteilen Gosen und

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom 22.09.2010 Auf Grund des 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der Fassung

Mehr

GEBÜHRENSATZUNG. zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS)

GEBÜHRENSATZUNG. zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) GEBÜHRENSATZUNG zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen Aufgrund der 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt der

Mehr

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung) Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ellwangen (Jagst)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ellwangen (Jagst) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ellwangen (Jagst) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetztes für

Mehr

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW SATZUNG über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 05. Dezember 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. Februar 2012 Stadtrecht Bad Liebenzell

Mehr

GEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

GEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer GEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Löchgau hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am 18.11.2013 Seite 1 Inhalt 19/2013 91. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau, Teilbereich Kernstadt Lichtenau und Aufstellung

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE STUNDUNG, NIEDERSCHLAGUNG UND ERLASS VON FORDERUNGEN DER STADT HAGENOW

SATZUNG ÜBER DIE STUNDUNG, NIEDERSCHLAGUNG UND ERLASS VON FORDERUNGEN DER STADT HAGENOW 1 SATZUNG ÜBER DIE STUNDUNG, NIEDERSCHLAGUNG UND ERLASS VON FORDERUNGEN DER STADT HAGENOW Auf der Grundlage des Teil 1 Gemeindeordnung 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern (KV M-V)

Mehr

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg H5 Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Satzung über die Hundesteuer vom 30.09.2003 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Besigheim hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung von

Mehr

7/2. Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven

7/2. Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven 7/2 Gebührenordnung für die Abfallbeseitigung Stadtgemeinde Bremerhaven Die Gebührenordnung für die Abfallbeseitigung Stadtgemeinde Bremerhaven in dem ursprünglichen Wortlaut vom 7. Mai 1981 (Brem. GBI.

Mehr

Satzung. der Stadt Oberkirch. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Oberkirch

Satzung. der Stadt Oberkirch. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Oberkirch Satzung der Stadt Oberkirch über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Oberkirch Der Gemeinderat der Stadt Oberkirch hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs.

Mehr

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den AMTSBLATT für die Stadt Templin 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den 13.04.2010 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung Hinweis der verbandsangehörigen Gemeinde Stadt Templin 1 des Abwasserzweckverbandes

Mehr

Satzung der Stadt Schwarzenbek über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Anlage 3 Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer -1- NO/1 Stadt Lauda-Königshofen Main-Tauber-Kreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Lauda-Königshofen hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5

Mehr

Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom

Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 10.03.2014 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Nr. 12/2010 vom 17.09.2010 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont 3 3 B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 3 Stadt Hameln 3

Mehr

1 Steuergegenstand. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

1 Steuergegenstand. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger Große Kreisstadt Ehingen (Donau) Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 14.11.1996 Der Gemeinderat der Stadt Ehingen (Donau) hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg

Mehr

Stadt Engen Landkreis Konstanz

Stadt Engen Landkreis Konstanz Stadt Engen Landkreis Konstanz Satzung über die Erhebung der Hundesteuer mit Änderungen vom 14.12.1999, 18.12.2003 und 20.10.2009 Der Gemeinderat der Stadt Engen hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-

Mehr

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002 Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)

Mehr

Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) Satzungen über die Erhebung einer Hundesteuer (E R S E T Z UN G S S A T Z U N G) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Mehr