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2 Inhaltsverzeichnis III Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Definitionen Definition Brandlasten Rettungswege Gefahrenverhütungsschau (GVS) Rechtliche Grundsätze der Gefahrenverhütungsschau Gesetzliche Grundlagen Bundesweit Hessen Durchführung vor Ort in Hessen Rauchgassimulation am Beispiel notwendiger Flur Gefahren Kohlenstoffmonoxid Erläuterung Simulationsbeispiel Simulationsaufbau Kohlenstoffdioxidkonzentration Sichtweite Fazit Lehrmeinung zu Brandlasten in Rettungswegen Empirie Spezielle Problemdarstellung Hypothese... 28

3 Inhaltsverzeichnis IV 6.3 Untersuchungsmethodik Untersuchungsdurchführung Merkmalstichprobe Personenstichprobe Darstellung der aufbereiteten Ergebnisse Beschreibung Notwendige Flure Hochhäuser Verkaufsstätten Büros Versammlungsstätten Krankenhäuser Heime Kindergärten Beherbergungsbetriebe Schulen Hochschulen Notwendige Treppenräume Hochhäuser Verkaufsstätten Büros Versammlungsstätten Krankenhäuser Heime Kindergärten... 65

4 Inhaltsverzeichnis V Beherbergungsbetriebe Schulen Hochschulen Interpretation Notwendige Flure Brennbare Möbel Nichtbrennbare Möbel Kopierer Wartebereich Notwendige Treppenräume Brennbare Möbel Nichtbrennbare Möbel Kopierer Wartebereich Annahme bzw. Ablehnung der Hypothese Praxisnaher Leitfaden Notwendige Flure Notwendige Treppenräume Fazit Zusammenfassung Quellen... 94

5 Abbildungsverzeichnis VI Abbildungsverzeichnis Abbildung 4-1: Raumkonzept Abbildung 4-2: CO-Konzentration nach 3 Minuten Abbildung 4-3: CO-Konzentration nach 6 Minuten Abbildung 4-4: CO-Konzentration nach 10 Minuten Abbildung 4-5: CO-Konzentration nach 15 Minuten Abbildung 4-6: Sichttrübung nach 3 Minuten Abbildung 4-7: Sichttrübung nach 6 Minuten Abbildung 4-8: Sichttrübung nach 10 Minuten Abbildung 4-9: Sichttrübung nach 15 Minuten Abbildung 6-1: Screenshot des Anschreibens aus Online-Umfrage Abbildung 6-2: Screenshot des Fragebogens aus Online-Umfrage Abbildung 7-1: Leitfaden für notwendige Flure Abbildung 7-2: Leitfaden für notwendige Treppenräume... 90

6 Tabellenverzeichnis VII Tabellenverzeichnis Tabelle 2-01: Bezeichnungen GVS... 6 Tabelle 3-01: Gesetze Bundesweit... 8 Tabelle 4-01: CO-Konzentration Folgen Tabelle 6-01: Notwendiger Flur-Hochhäuser-Teil Tabelle 6-02: Notwendiger Flur-Hochhäuser-Teil Tabelle 6-03: Notwendiger Flur-Verkaufsstätten-Teil Tabelle 6-04: Notwendiger Flur-Verkaufsstätten-Teil Tabelle 6-05: Notwendiger Flur-Büros-Teil Tabelle 6-06: Notwendiger Flur-Büros-Teil Tabelle 6-07: Notwendiger Flur-Versammlungsstätten-Teil Tabelle 6-08: Notwendiger Flur-Versammlungsstätten-Teil Tabelle 6-09: Notwendiger Flur-Krankenhäuser-Teil Tabelle 6-10: Notwendiger Flur-Krankenhäuser-Teil Tabelle 6-11: Notwendiger Flur-Heime-Teil Tabelle 6-12: Notwendiger Flur-Heime-Teil Tabelle 6-13: Notwendiger Flur-Kindergärten-Teil Tabelle 6-14: Notwendiger Flur-Kindergärten-Teil Tabelle 6-15: Notwendiger Flur-Beherbergungsbetriebe-Teil Tabelle 6-16: Notwendiger Flur-Beherbergungsbetriebe-Teil Tabelle 6-17: Notwendiger Flur-Schulen-Teil Tabelle 6-18: Notwendiger Flur-Schulen-Teil Tabelle 6-19: Notwendiger Flur-Hochschulen-Teil Tabelle 6-20: Notwendiger Flur-Hochschulen-Teil Tabelle 6-21: Notwendiger Treppenraum-Hochhäuser-Teil Tabelle 6-22: Notwendiger Treppenraum-Hochhäuser-Teil Tabelle 6-23: Notwendiger Treppenraum-Verkaufsstätten-Teil Tabelle 6-24: Notwendiger Treppenraum-Verkaufsstätten-Teil Tabelle 6-25: Notwendiger Treppenraum-Büros-Teil Tabelle 6-26: Notwendiger Treppenraum-Büros-Teil

7 Tabellenverzeichnis VIII Tabelle 6-27: Notwendiger Treppenraum-Versammlungsstätten-Teil Tabelle 6-28: Notwendiger Treppenraum-Versammlungsstätten-Teil Tabelle 6-29: Notwendiger Treppenraum-Krankenhäuser-Teil Tabelle 6-30: Notwendiger Treppenraum-Krankenhäuser-Teil Tabelle 6-31: Notwendiger Treppenraum-Heime-Teil Tabelle 6-32: Notwendiger Treppenraum-Heime-Teil Tabelle 6-33: Notwendiger Treppenraum-Kindergärten-Teil Tabelle 6-34: Notwendiger Treppenraum-Kindergärten-Teil Tabelle 6-35: Notwendiger Treppenraum-Beherbergungsbetriebe-Teil Tabelle 6-36: Notwendiger Treppenraum-Beherbergungsbetriebe-Teil Tabelle 6-37: Notwendiger Treppenraum-Schulen-Teil Tabelle 6-38: Notwendiger Treppenraum-Schulen-Teil Tabelle 6-39: Notwendiger Treppenraum-Hochschulen-Teil Tabelle 6-40: Notwendiger Treppenraum-Hochschulen-Teil Tabelle 6-41: Notwendiger Flur - Brennbare Möbel Tabelle 6-42: Notwendiger Flur - Nichtbrennbare Möbel Tabelle 6-43: Notwendiger Flur - Kopierer Tabelle 6-44: Notwendiger Flur - Wartebereich Tabelle 6-45: Notwendiger Treppenraum - Nichtbrennbare Möbel Tabelle 6-46: Notwendiger Treppenraum - Wartebereich... 86

8 1 Einleitung 1 1 Einleitung Die Masterarbeit, die im Rahmen des Studiums Bauingenieurwesen erarbeitet wird, beschäftigt sich mit einer empirischen Untersuchung zur Erhebung von Brandlasten in Rettungswegen und Entwicklung eines praxisnahen Leitfadens. Die empirische Untersuchung wird bundesweit gestreut. Begleitet wird die Masterarbeit von der Berufsfeuerwehr (BF) Frankfurt, der ARGE BF Hessen, vom Fachausschuss Vorbeugender Gefahrenschutz im Landesfeuerehrverband (LFV) Hessen, der Brandschutzdienststelle des Kreises Groß-Gerau und der Hochschule Darmstadt. Die Begründung der Themenwahl zeichnet sich durch die Notwendigkeit aus, dass für Brandlasten in Rettungswegen keine Verordnungen, keine Vorschriften und keine Leitfäden vorhanden sind. Dies bedeutet, dass der Prüfer während einer Begehung, einer Gefahrenverhütungsschau, nach eigenem Ermessen und verantwortungsbewusst handeln muss. Nach einer theoretischen Einführung in das Thema Brandlasten in Rettungswegen, in der vor allem auf die rechtlichen Grundlagen, die Gefahren und die Lehrmeinung zu Brandlasten in Rettungswegen eingegangen wird, folgt die empirische Untersuchung (bundesweit). Aus diesen Erkenntnissen resultiert darauffolgend der praxisnahe Leitfaden. Die empirische Untersuchung wurde speziell in Hessen gestreut und nur stichprobenartig in den anderen 15 Bundesländern. Eine größere Streuung würde den Rahmen dieser Masterarbeit übersteigen.

9 2 Definitionen 2 2 Definitionen In diesem Kapitel werden die Begriffe Brandlasten, Rettungswege und Gefahrenverhütungsschau definiert. 2.1 Definition Brandlasten Der Begriff Brandlast kommt aus dem Brandschutz. Brandlasten sind Gegenstände die einen Brand auslösen und/oder beschleunigen können. Jeder Gegenstand hat eine spezifische Brandbelastung, diese finden sich für einige Brandlasten in sogenannten Brandlasttabellen. In dieser Masterarbeit werden folgende Brandlasten mit in die Untersuchung eingebunden: Brennbare Möbel Nichtbrennbare Möbel Bilder hinter Glas Bilder auf Leinwand Offene Garderobe Abfallbehälter Kopierer Getränkeautomat Speißenautomat Wasserspender LCD-/Plasmabildschirme Röhrenfernseher Pflanzen (insbes. Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/Schließfächer Kinderwagen/Rollstuhl Dekoration/Vorhänge Empfangstheke Wartebereich

10 2 Definitionen Rettungswege Die Musterbauordnung, die Landesbauordnungen oder die Sonderbauordnungen regeln die Anforderungen an die Rettungswege. Die HBO weißt bereits in 3i darauf hin, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so zu errichten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. ( 3 Abs. 1 HBO) Mit Hilfe der Rettungswege wird dies unter anderem realisiert. Bei Geschossen mit Aufenthaltsräumen, Praxen oder Wohnungen, muss es in jedem Geschoss zwei unabhängige Rettungswege geben. Zu einer Ausnahme kommt es nur, wenn der erste Rettungsweg ein Sicherheitstreppenraum ist. Ein Sicherheitstreppenraum ist ein Treppenraum in den kein Feuer und Rauch eindringen kann. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe, eine Außentreppe oder eine Stelle der Nutzungseinheit, die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar ist, sein (vgl. 13 Abs. 3 HBO). Der Rettungsweg wird im Baurecht in eine vertikale Komponente und eine horizontale Komponente des Rettungsweges eingeteilt. Der vertikale Rettungsweg ist die notwendige Treppe, die sich in einem notwendigen Treppenraum befindet. 31 der HBO widmet sich den notwendigen Treppenräumen. Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Der notwendige Treppenraum muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Benutzung der notwendigen Treppe auch als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. ( 31 Abs. 1 HBO) Die notwendige Treppe dient demzufolge nicht nur als Verbindungsmittel der einzelnen Geschosse, sondern auch als vertikaler Rettungsweg. Der notwendige Treppenraum muss direkt ins Freie führen. Die angeforderten baulichen Maßnahmen in Hinblick des

11 2 Definitionen 4 Brandschutzes müssen den jeweiligen Regelwerken individuell entnommen werden. Um zu solch einem notwenigen Treppenraum oder direkt ins Freie zu gelangen muss der horizontale Baustein des Rettungsweges, der notwendige Flur vorhanden sein. Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen. ( 32 Abs. 1 HBO) Die angeforderten baulichen Maßnahmen in Hinblick des Brandschutzes müssen auch hier den jeweiligen Regelwerken individuell entnommen werden. Ein Rettungsweg endet außerhalb des Gebäudes in einem sicheren Bereich. Hierfür muss es bestimmte Zugänge und Zufahrten auf das Grundstück geben. Es ist sicherzustellen, dass diese Zufahrten und Zugänge jeder Zeit passiert werden können (vgl. 5 HBO). Die Rettungswege dienen der Flucht und Rettung von Menschen aus Gefahrensituationen. Der Einsatz der Feuerwehren ist zweitrangig. Bis zum Eintreffen sollte es den Personen möglich sein aus eigener Kraft das Gebäude verlassen zu können. Des Weiteren dienen die Rettungswege auch als ziemlich sichere Angriffswege für die Feuerwehren bezüglich der Brandbekämpfung. Dies wird in 13 der HBO deutlich: Bauliche Anlagen [ ] sind so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. ( 13 Abs. 1 HBO )

12 2 Definitionen Gefahrenverhütungsschau (GVS) Die Gefahrenverhütungsschau ist eine brandschutztechnische Prüfung. Sie dient der Beurteilung von möglichen Risiken in einem Gebäude. Vor allem sollen brandgefährliche Gegenstände und Zustände aufgespürt und beseitigt werden. Dies sind Zustände und Gegenstände die, [ ] die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch begünstigen sowie die Menschenrettung gefährden und die Brandbekämpfung behindern. (Bundesministerium für Verkehr Bau und Stadtentwicklung, 2006, S. 61) Die GVS ist bei Objekten durchzuführen, [ ] die aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes im Schadensfall eine Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit hervorrufen können. ( 15 Abs. 2 HBKG)

13 2 Definitionen 6 Die GVS wird nicht in jedem Bundesland Gefahrenverhütungsschau genannt. Nachfolgend eine tabellarische Übersicht der verschiedenen Bezeichnungen. Tabelle 2-01: Bezeichnungen GVS Bundesland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bezeichnung Brandverhütungsschau Feuerbeschau Brandsicherheitsschau Brandverhütungsschau Bremen *) Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Brandsicherheitsschau/ Brandverhütungsschau Gefahrenverhütungsschau Brandverhütungsschau Brandschau Brandschau Gefahrenverhütungsschau Gefahrenverhütungsschau Brandverhütungsschau Brandsicherheitsschau Brandverhütungsschau Gefahrenverhütungsschau

14 3 Rechtliche Grundsätze der Gefahrenverhütungsschau 7 3 Rechtliche Grundsätze der Gefahrenverhütungsschau 3.1 Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen werden aufgeteilt in die bundesweiten und hessischen gesetzlichen Grundlagen. Eine einheitliche Darstellung ist nicht möglich, dies beginnt bereits bei der Bezeichnung. Aus diesem Grund wird im Folgenden verallgemeinert von der Gefahrenverhütungsschau gesprochen Bundesweit Die gesetzlichen Grundlagen lassen sich bundesweit nicht auf einen Nenner bringen. Dies beginnt schon mit der Unterschiedlichen Bezeichnung der Gefahrenverhütungsschauen. Dies ist in Tabelle 2.01, S. 6 bereits dargestellt. Darauf folgt, dass jedes Bundesland seine eigenen Gesetze hat. Angefangen bei den Landesbauordnungen bis hin zu den Verordnungen für die Gefahrenverhütungsschauen. Hier ergibt sich ebenfalls ein weiteres Problem: Nicht jedes Bundesland hat eine spezielle Verordnung für die Gefahrenverhütungsschau. In manchen Bundesländern wird diese allein mit Hilfe der Landesbauordnung geregelt. Dies bedeutet, dass die gesetzlichen Grundlagen bundesweit unterschiedlich entwickelt und ausgeklügelt sind. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die gesetzliche Lage bundesweit:

15 3 Rechtliche Grundsätze der Gefahrenverhütungsschau 8 Tabelle 3-01: Gesetze Bundesweit Bundesland Landesbauordnung / Feuerwehrgesetz GVS-Vorschrift Baden- Brandverhütungsschau für Feuerwehrgesetz Württemberg Kommandanten-Handreichung Bayern Bayrische Bauordnung Verordnung über die Feuerbeschau Berlin Brandschutzordnung Teil 1-3 DIN Brandsicherheitsvorschrift Brandenburg Brandenburgische Bauordnung/ Gesetz zur Neuordnung des Brandund Katastrophenschutzrechts im *) Land Brandenburg Bremen Bremische Landesbauordnung *) Hamburg Landesbauordnung F 043 Brandsicherheitsschauen und feuersicherheitliche Überprüfung/ Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau Hessen Hessische Bauordnung/ Gefahrenverhütungsschauverordnung Hessisches Brand-und (GVSVO) Katastrophenschutzgesetz (HBKG) Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Nordrhein- Westfalen Rheinland- Pfalz Saarland Sachsen Sachen-Anhalt Landesverordnung über die Gefahrenverhütungsschau (GVSLVO) Gefahrenverhütungsschau- Verordnung Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Brandverhütungsschau Schleswig- Holstein Thüringen Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Niedersächsisches Brandschutzgesetz Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Landesbauordnung Landesbauordnung Landesbauordnung Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Brandschutzgesetz (BrSchG) Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz Landesverordnung über die Brandverhütungsschau (Brandschau VO) *) *) Verordnung über die Brandsicherheitsschau Landesverordnung über die Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschauverordnung) *)

16 3 Rechtliche Grundsätze der Gefahrenverhütungsschau 9 Ist jedoch eine Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau vorhanden, so sind diese kompakt und ähnlich aufgebaut. So ist es dennoch möglich, für einen Prüfer aus einem anderen Bundesland, sich nach einer kurzen Einarbeitungsphase, mit der jeweils geltenden Gesetzeslage, die korrekte Prüfung durchzuführen Hessen In Hessen wird ein erster Hinweis bereits in der Hessischen Bauordnung gegeben, wo es rein rechtlich gesehen fixiert ist. Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen [ ] sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürliche Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. ( 3 Abs. 1 HBO) Dies bedeutet ab hier wird klar definiert, dass es bestimmte Anordnungen geben muss, damit die Sicherheit zuverlässig hergestellt werden kann. Mit Hilfe des 13 wird der Brandschutz in die Hessische Bauordnung aufgenommen. Hierfür wurde der 3 auf den Brandschutz abgeändert. Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen [ ] sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind [Hervorh. d. Verf.] ( 13 Abs. 1 HBO) Dies wird unter anderem mittels besonderer Anforderungen der Baustoffe erfüllt. Hierfür wurden spezielle Tabellen erstellt, die gute Überblicke geben, welche Anforderungen an Baustoffe in der jeweiligen Gebäudeklasse erlaubt sind (vgl. 13 Abs. 2 HBO; vgl. Anlage 1 HBO).

17 3 Rechtliche Grundsätze der Gefahrenverhütungsschau 10 Darüber Hinaus wird auf die Rettungswege, den Blitzschutz und Rauchwarnmelder eingegangen (vgl. 13 Abs. 3,4,5 HBO). Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) erwähnt zum ersten Mal die Gefahrenverhütungsschau. Die in dem 15 und 16 beschrieben ist. Es wird zunächst erläutert zu welchem Zweck die Gefahrenverhütungsschau dient. Dies ist wie folgend klar definiert: Zum Zweck der vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder anderen Gefahr bringenden Ereignisse [ ] findet in regelmäßigen Zeitabständen eine Gefahrenverhütungsschau statt. ( 15 Abs. 1 HBKG) Anschließend wird definiert für welche Objekte die Gefahrenverhütungsschau maßgebend wird. Sie ist für [ ] bauliche Anlagen [ ] die aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes im Schadensfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit hervorrufen können maßgebend. ( 15 Abs. 2 HBKG) Kommt es zu einer Gefahrenverhütungsschau so müssen alle nutzungsberechtigten Personen eine Durchführung dulden und den beauftragten Personen Zutritt bewilligen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung von statten gehen kann. Die festgestellten Mängel müssen bis zu dem Fristtermin beseitigt werden. Dies ist im 15 Abs. 3 des HBKG festgehalten.

18 3 Rechtliche Grundsätze der Gefahrenverhütungsschau 11 Weitere Punkte des 15 sind die Regelung der Gebühren, das nicht außerkrafttreten der Feuerstättenschauverordnung und der Umgang mit öffentlichen Gebäuden (vgl. 15 Abs. 4,5,6,7 HBKG). Die Zuständigkeit wird im 16 des HBKG geregelt. Unterschieden wird die Zuständigkeit in Gebäude und Anlagen mit (2) und ohne (1) Werksfeuerwehren. (1) Die Gefahrenverhütungsschau wird den Brandschutzdienststellen der Landkreise sowie den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. (2) In Betrieben mit Werksfeuerwehren kann die zuständige Behörde die Leitung der Werksfeuerwehr mit der Gefahrenverhütungsschau beauftragen, wenn sie über die erforderliche Sachkunde verfügt. ( 16 HBKG) In der Gefahrenverhütungsschauverordnung wird detailliert beschrieben auf was, rein rechtlich, zu achten ist. Es wird der grobe Rahmen vorgeschrieben. Begonnen wird mit einem Verweis auf die Auflistung der Objekte die der Gefahrenverhütungsschau unterliegen. Dies ist eine detaillierte Auflistung in Anlehnung an den 15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (vgl. 1 Abs. 1 GVSVO).

19 3 Rechtliche Grundsätze der Gefahrenverhütungsschau 12 Die Zuständigkeit wird in 2 aufgegriffen. Auch hier wird in Anlehnung an das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz gehandelt. Die Zuständigkeit wird in drei Bereiche unterteilt. 1. Gemeinden mit Berufsfeuerwehren, dessen Leiter/in 2. Gemeinden ohne Berufsfeuerwehren mit Bauaufsichtsamt, dessen Stadtbrandinspektor/in oder Leiter/in 3. Ferner die Kreisbrandinspektor/in Des Weiteren steht in der Gefahrenverhütungsschauverordnung geschrieben, wie es rein rechtlich zu einer Gefahrenverhütungsschau kommt und wie diese abzulaufen hat. Die Gefahrenverhütungsschau muss mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung angekündigt werden. Davon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn Gefahr in Verzug ist. Zudem muss der Betroffene oder eine beauftragte Vertretung anwesend sein. Werden Mängel festgestellt, so sind diese zu protokollieren und die Behebung muss beauftragt werden sowie eine Kontrolle der Mangelbeseitigung. Zudem ist dafür eine Frist zu setzen (vgl. 3 GVSVO). Zur Gefahrenverhütungsschau sind bei Bedarf andere Behörden oder sachkundige Stellen hinzuzuziehen. ( 4 Abs. 1 GVSVO) Diese sind unter anderem Berufsfeuerwehren, das Bauaufsichtsamt und die freiwilligen Feuerwehren. Die untere Bauaufsichtsbehörde und das Regierungspräsidium sind über die Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. ( 4 Abs. 3 GVSVO) Eine frühzeitige in Kenntnisgabe von mindestens 20 Arbeitstagen vor der Durchführung sowie die freiwillige Beteiligung der Behörden ist Pflicht (vgl. 4 Abs. 3 GVSVO).

20 3 Rechtliche Grundsätze der Gefahrenverhütungsschau 13 In Betrieben mit Werksfeuerwehren [ ] kann die für die Gefahrenverhütungsschau zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Anordnung oder Anerkennung von Werksfeuerwehren zuständigen Regierungspräsidium die Leitung der Werksfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen. ( 5 GVSVO) Alle fünf Jahre soll die Gefahrenverhütungsschau durchgeführt werden. Dieser Zeitraum kann minimiert werden, falls Anhaltspunkte für Mängel auftreten oder wenn Gefahr in Verzug ist. ( 6 Abs. 2 GVSVO) 3.2 Durchführung vor Ort in Hessen Die Gültigkeit der Gesetze und Verordnungen endet da, wo es zur eigentlichen Durchführung, vor Ort, der Gefahrenverhütungsschau kommt. Aus diesem Grund wurde im Juni 2012 eine Telefonumfrage durchgeführt, um an dieser Stelle anknüpfen zu können. Es wurden acht Feuerwehrdienststellen aus Hessen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Hierbei handelt es sich um die Dienststellen der Landkreise Darmstadt-Dieburg, Wetteraukreis, Wiesbaden, Fulda, Hochtaunuskreis, Lahn-Dill-Kreis, Main-Kinzig-Kreis und Schwalm-Eder- Kreis. Den Probanden wurden gezielte Fragen gestellt. Das Ziel war es zu klären, ob nach der Bauakte oder dem Ist-Zustand die Durchführung von statten geht, ob die Durchführung mit oder ohne Bauaufsicht ist und ob ein besonderes Augenmerk auf die Rettungswege gelegt wird. Alle Probanden begutachten das Gebäude von außen nach innen. Dementsprechend werden zuerst die Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen geprüft, bevor es in das Innere des Gebäudes geht. Im Inneren angekommen wird bei 50 % der Befragten, die Bauakte für die Begutachtung hinzugezogen. Bei 33,33 % kommt die Bauakte sowie der Ist- Zustand in Betracht. Die Gewichtung der Bauakte und des Ist-Zustandes ist

21 3 Rechtliche Grundsätze der Gefahrenverhütungsschau 14 abhängig von der Größe des Gebäudes. Bei gerade mal 16,67 % der Probanden wird nur der reine Ist-Zustand für die Gefahrenverhütungsschau in Betracht gezogen. Während der Gefahrenverhütungsschau ist in 83,33 % ein Vertreter der Bauaufsicht mit anwesend. Dies hat den Vorteil, dass keine zwei getrennten Prüfungen durchgeführt werden müssen. Dementsprechend ist dies eine Erleichterung für die Ämter sowie für die Betroffenen. Bei den restlichen 16,67 % wird die Begehung nur durch die Feuerwehrdienststellen durchgeführt. Bei allen Befragten wird der erste und zweite Rettungsweg als oberste Priorität angesehen. Die Rettungswege sind elementar, da sie der Selbstrettung und als Angriffsweg für die Feuerwehr dienen.

22 4 Rauchgassimulation am Beispiel notwendiger Flur 15 4 Rauchgassimulation am Beispiel notwendiger Flur 4.1 Gefahren Kommt es in einem notwendigen Flur zu einem Brand durch eine Brandlast so geht die Gefahr nicht nur von dem entstandenen Feuer aus. Es gibt noch zwei erhebliche Problematiken die nun entstehen. Zum einen die entstehenden Sichtverhältnisse und zum anderen die entstehende Konzentration von Kohlenstoffmonoxid (CO). Das sich die Sichtverhältnisse bei einem Brandereignis verschlechtern, leuchtet jedem sofort ein, denn wird an einen Brand gedacht so kommt sofort ein Bild mit Feuer und Rauch in den Sinn. 4.2 Kohlenstoffmonoxid Erläuterung Das Kohlenstoffmonoxid wird zunächst nicht bedacht. Dies hat den Grund, dass es sich hierbei um ein geschmacks-, geruchs- und farbloses Gas handelt. Es kann mit den Sinnesorganen nicht wahrgenommen werden. Kohlenstoffmonoxid wird durch die Lunge in den Körper transportiert und gelangt mit Hilfe des Hämoglobins in den Blutkreislauf. Das Kohlenstoffmonoxid wird von dem Hämoglobin aufgenommen. Hämoglobin verleiht den roten Blutplättchen die Farbe und transportiert den Sauerstoff durch die Blutgefäße (vgl. Krumm, 2011, S.1). Das fatale daran ist, dass das Kohlenstoffmonoxid 325-mal stärker an dem Hämoglobin gebunden wird als Sauerstoff. Dadurch wird 325-mal mehr Hämoglobin als Sauerstoff vom Körper aufgenommen und dadurch kommt der Sauerstofftransport im Blut ins Stocken. Dies führt zu Vergiftungserscheinungen bis hin zum Tod. Der menschliche Körper sendet auch keine Warnsignale aus. Erst wenn das Kohlenstoffmonoxid in dem Blutkreislauf vorhanden ist und es zu spät sein kann, reagiert der Körper. Kohlenstoffmonoxid wird in parts per million, Teile pro Million, (ppm) gemessen. Dieser englische Ausdruck steht für den millionsten Teil. Die Zahl wird in der Wissenschaft und Technik mit 10-6 multipliziert (vgl. Wikipedia).

23 4 Rauchgassimulation am Beispiel notwendiger Flur 16 Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick wie gefährlich welche Auswirkungen Kohlenstoffmonoxid bereits in niedriger Konsistenz hat. Tabelle 4-01: CO-Konzentration Folgen (vgl. Schornsteinfegerinnung) CO-Konzentration [ppm] CO-Konzentration Inhalationszeit + Toxische Symptomenentwicklung 200 0, Std. leichte Kopfschmerzen 400 0, Std. Kopfschmerzen im Stirnbereich 2,3-3,5 Std. Kopfschmerzen im ganzen Kopf 800 0,08 45 min Schwindel, Übelkeit, Gliederzucken 2 Std. Bewusstlos ,16 20 min. Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen 2 Std. Tod , min. Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen 30 min. Tod , min. Schwindel, Kopfschmerzen min. Tod , min. Tod

24 4 Rauchgassimulation am Beispiel notwendiger Flur 17 Eine besonders empfindliche Reaktion auf Kohlenstoffmonoxid haben ungeborene Kinder und herzkranke Menschen. Liegt eine Vergiftung durch Kohlenstoffmonoxid vor, so wird der Patient in der Regel intubiert und dann mit positiv endexpiratorischem Druck (PEEP), sowie 100% Sauerstoff beatmet. Somit kann ein erhöhtes Sauerstoffangebot erreicht werden, womit dann das Kohlenstoffmonoxid vom Hämoglobin verdrängt wird. Dies geschieht in speziellen Druckkammern (vgl. Schallmayer, 1995, S.12f; vgl. Tönnes, 2010, S. 8; vgl. Wikipedia; Gebäudecheck). 4.3 Simulationsbeispiel Simulationsaufbau Bei dem Simulationsbeispiel handelt es sich um eine Rauchgassimulation. Diese wurde von der Firma Stöbich Brandschutz GmbH, Goslar, durchgeführt. Eine Rauchgassimulation eignet sich hervorragend um die Rauch- und Kohlenstoffdioxidentwicklung zu simulieren. Die Sichtverhältnisse und die Kohlenstoffdioxidkonzentration werden in Abhängigkeit der Zeit dargestellt und können so veranschaulicht werden. Als Brandherd dient ein gewöhnlicher Kopierer, der in jedem verwaltungstätigen Gebäude zu finden ist. Das Raumkonzept ist auf der folgenden Abbildung deutlich zu erkennen. Abbildung 4-1: Raumkonzept (Stöbich Brandschutz GmbH, zitiert nach Tönnes, 2010, S. 6)

25 4 Rauchgassimulation am Beispiel notwendiger Flur 18 Bei dieser räumlichen Aufteilung handelt sich um ein Konzept, dass bei vielen Bestandsbauten sowie Neubauten vorkommt. Oftmals ist diese Anordnung von notwendigem Flur und Aufenthaltsräumen bei Schulen, Bürogebäuden und Verwaltungen zu finden. Aus diesem Grund wurden die Gebäudeabmessungen an ein standard Schulgebäude, im Obergeschoss, angepasst. Bei Schulgebäuden ist die geforderte Rauchabschnittslänge maximal 30 m. Hier wurde jedoch auf 40 m erweitert. Bei der Auswertung wird dies beachtet, da die abgelesenen Werte bei einer kleinen Flurfläche schneller erreicht werden (vgl. Tönnes, 2010, S. 5) Kohlenstoffdioxidkonzentration Die Abbildungen zeigen den Anstieg der Kohlenstoffdioxidkonzentration nach 3; 6; 10 und 15 Minuten. In Abbildung 4-3 wird die Kohlenstoffdioxidkonzentration nach 6 Minuten gezeigt. Hier ist deutlich zu erkennen, dass die CO-Konzentration in der Atemluft auf Kopfhöhe, ca. 1,60 m, bereits 1000 ppm erreicht hat. Nach 15 Minuten ist die CO-Konzentration in der Atemluft auf Kopfhöhe, am Ende des notwendigen Flures, auf 4000 ppm gestiegen (Abbildung 4-5). Die Gesundheit ist nun in Gefahr. Es besteht dringlicher Handlungsbedarf. Die folgenden Abbildungen (Abbildung 4-2 bis Abbildung 4-9) sind spiegelverkehrt zu dem Grundriss dargestellt. Dies hat den Vorteil, dass die Rauchgassimulation klar und deutlich zu erkennen ist (vgl. Tönnes, 2010, S. 8).

26 4 Rauchgassimulation am Beispiel notwendiger Flur 19 Abbildung 4-2: CO-Konzentration nach 3 Minuten (Stöbich Brandschutz GmbH, zitiert nach Tönnes, 2010, S. 7) Abbildung 4-3: CO-Konzentration nach 6 Minuten (Stöbich Brandschutz GmbH, zitiert nach Tönnes, 2010, S. 7) Abbildung 4-4: CO-Konzentration nach 10 Minuten (Stöbich Brandschutz GmbH, zitiert nach Tönnes, 2010, S. 8)

27 4 Rauchgassimulation am Beispiel notwendiger Flur 20 Abbildung 4-5: CO-Konzentration nach 15 Minuten (Stöbich Brandschutz GmbH, zitiert nach Tönnes, 2010, S. 8) Sichtweite Die Sichtweite wird in den Abbildungen 4-6 bis 4-9 anhand einer Sichttrübung dargestellt und kann abgelesen werden. In Abbildung 4-6 ist zu erkennen, dass schon nach 3 Minuten die Sicht in Kopfhöhe, im gesamten notwendigen Flur, auf unter 10 Meter gesunken ist. Die Sichttrübung nimmt rasant zu. Nach 10 Minuten ist die Sichttrübung, sogar auf Bodenniveau, auf null Meter gesunken (vgl. Tönnes, 2010, S. 7). (siehe 4-8)

28 4 Rauchgassimulation am Beispiel notwendiger Flur 21 Abbildung 4-6: Sichttrübung nach 3 Minuten (Stöbich Brandschutz GmbH, zitiert nach Tönnes, 2010, S. 6) Abbildung 4-7: Sichttrübung nach 6 Minuten (Stöbich Brandschutz GmbH, zitiert nach Tönnes, 2010, S. 6)

29 4 Rauchgassimulation am Beispiel notwendiger Flur 22 Abbildung 4-8: Sichttrübung nach 10 Minuten (Stöbich Brandschutz GmbH, zitiert nach Tönnes, 2010, S. 7) Abbildung 4-9: Sichttrübung nach 15 Minuten (Stöbich Brandschutz GmbH, zitiert nach Tönnes, 2010, S. 7) Fazit Kommt es in der Realität, durch eine Brandlast, zu einem Brand in einem notwendigen Flur so ist der erste bauliche Rettungsweg nach sehr kurzer Zeit nicht mehr benutzbar. Dies zeigt sehr deutlich die Rauchgassimulation. Nun ist zu hoffen, dass der zweite Rettungsweg über einen anderen notwendigen Flur verläuft. Ist dies nicht der Fall (baurechtlich zulässig), ist eine Selbstrettung der Personen nicht mehr möglich. Nun ist der Grundsatz, dass fast alle Personen das Gebäude bei Eintreffen der Feuerwehr verlassen haben, nicht mehr erfüllt. Die eingetroffene Feuerwehr muss nun versuchen die große Anzahl an

30 4 Rauchgassimulation am Beispiel notwendiger Flur 23 Personen mit Hilfe von Leitern aus dem Gebäude zu evakuieren. Dies hat zwei erhebliche Nachteile: 1. sehr zeit- und personalintensive Methode 2. es kann nicht direkt mit der Brandbekämpfung begonnen werden. Auch bei einer frühzeitigen Branderkennung, mit Hilfe von automatischen Brandmeldern, kann die kurze Zeit, von der Entstehung des Brandes bis zur Unbegehbarkeit des notwendigen Flures nicht wesentlich verlängert werden (vgl. Tönnes, 2010, S. 5ff).

31 5 Lehrmeinung zu Brandlasten in Rettungswegen 24 5 Lehrmeinung zu Brandlasten in Rettungswegen Für eine genaue Beurteilung der Lehrmeinung zu Brandlasten in Rettungswegen wurde ein Telefoninterview mit Herrn Brandoberamtsrat Frank Ullrich von der Landesfeuerwehrschule Hessen in Kassel, im Jahr 2012, durchgeführt. Die nachfolgenden Erläuterungen resultieren aus den Mitschriften und dem Gedächtnisprotokoll, der Autorin. Die Meinungen und Standpunkte die Herr Ullrich vertritt, werden auch so an der Landesfeuerwehrschule Hessen weiter gegeben. Das erste und klare Statement von Herrn Ullrich ist, dass Brandlasten in Rettungswegen Unsinn sind. Sie sind viel zu gefährlich und in notwendigen Fluren sowie notwendigen Treppenräumen nicht gestattet, dies würde zudem ein falsches Signal weitergeben. Ebenso wird die oben beschriebene Meinung auch bei den Gefahrenverhütungsschauen durchgesetzt. Brandlasten sind bei einer Begehung nicht zu akzeptieren. Eine Ausnahme darf nur vorgenommen werden, wenn das Gebäude einen zweiten baulichen Rettungsweg aufweist. Ist dies nicht der Fall, so werden alle Brandlasten in Rettungswegen, bei einer Begehung, bemängelt und anschließend kontrolliert, dass diese entfernt worden sind. Des Weiteren erklärt Herr Ullrich, dass Brandlasten auch eingehaust werden können. Jedoch sieht Herr Ullrich dies sehr kritisch und rät eher davon ab. Als Beispiel fällt eine Hülle die für die Brandlast Kopierer hergestellt wird. Es muss die Frage gestellt werden, was ist wenn der bauliche Rettungsweg nicht mehr genutzt werden kann? Ist dies der Fall, so zieht dies nicht nur einen negativen Aspekt nach sich. Es handelt sich um eine Kettenreaktion mit vielen einzelnen negativen Komponenten. Darüber hinaus muss bedacht werden, dass es sich bei einem Fluchtweg um einen Selbstrettungsweg handelt und der Rettungsweg ist für die

32 5 Lehrmeinung zu Brandlasten in Rettungswegen 25 Rettungskräfte. In der Bauordnung wird dies zusammengefasst in Rettungswege. Hier müsste eigentlich differenziert werden. Eine weitere Problematik, auf die Herr Ullrich aufmerksam macht, ist der Faktor Zeit. Hierbei handelt es sich wieder um ein Problem, dass eine Reihe anderer Nachwirkungen mit sich zieht. Denn hier muss sich die Frage gestellt werden, wie lange kann eine Person warten um gerettet zu werden? Dies sollte vergegenwärtigt werden, da der bauliche Rettungsweg anhand einer Brandlast für die Selbstrettung nicht mehr genutzt werden kann. Der Betroffene kann für einen gewissen Zeitraum in seiner Nutzungseinheit ausharren, ohne bedenkliche Gefahren. Jedoch ist dies den Betroffenen oft nicht bewusst, die Zeit kommt ihnen viel länger vor und vor Panik springen viele einfach aus größeren Höhen aus dem Fenster. Solch eine Gefährdung wäre nicht vorgekommen, wenn sich im Rettungsweg keine Brandlast befunden hätte. Das nächste Problem ist die Anleitbarkeit. Die zu rettende Person hat sich vielleicht in einen Raum geflüchtet, der von der Feuerwehr von außen nicht anleitbar ist. Hinzu kommt, dass in den 90 er Jahren der Dachausbau en vogue war. Jedoch gab es zu dieser Zeit noch keine Anforderungen an die Rettungswege. Die zu rettende Person kann nicht durch den notwendigen Flur und notwendigen Treppenraum entkommen, da hier eine Brandlast in Brand geraten ist. Darüber hinaus ist eine Rettung aus dem Dachgeschoss ebenfalls nicht möglich, da die Feuerwehr keine anleitbare Stelle hat. Was nun? Der wichtigste Paragraph ist 13 der HBO. Hier wird der Grundstein gelegt, auf was, bei den zahlreichen Einzelfallentscheidungen geachtet werden muss. 13, HBO, wird immer eingehalten. (Anmerkung der Autorin: siehe Kapitel 3. Rechtliche Grundsätze der Gefahrenverhütungsschau)

33 5 Lehrmeinung zu Brandlasten in Rettungswegen 26 Der Brand ist ein dynamisches Ereignis, hierbei ist jede Minute bei der Selbstrettung sowie der Rettung durch die Rettungskräfte kostbar. Als letzten Punkt wirft Herr Ullrich die folgende Frage in den Raum: Wie kann sich Rauch ausbreiten? Dies ist wiederum abhängig um welche Brandlast es sich handelt. Handelt es sich um eine statische Brandlast oder ein technisches Gerät wie beispielsweise ein Kopierer. Herr Ullrich erklärt der Autorin, dass es sich bei einem Kopierer um mehrere Brandlasten handelt. Diese sind beispielsweise die Elektrik, das Papier und der verhältnismäßig große Anteil an Kunststoffen (10 kg Kunststoff entsprechen m³ Brandrauch). Hinzu kommt, so Herr Ullrich, dass ein Kopierer eine eigenständige Zündquelle ist.

34 27 6 Empirie In dem folgenden Kapitel wird die Empirie erläutert. Bei einer Empirie handelt es sich um eine wissenschaftliche Arbeit, die eine kontrollierte, systematische und nachvollziehbare Erfassung zu Grunde legt. Hier wurde im speziellen eine Empirie über die Brandlasten in Rettungswegen durchgeführt. 6.1 Spezielle Problemdarstellung Es gibt keine Verordnung, keine Vorschrift und keinen Leitfaden für eine Regelung bezüglich Brandlasten in Rettungswegen. Die durchführenden Personen können sich dementsprechend auf keine Niederschrift stützen, um ihre Entscheidung zu treffen. Sie müssen nach eigenem Ermessen und sehr Verantwortungsbewusst handeln. Die endgültige Entscheidung beruht auf Fachkenntnissen sowie auf Erfahrungen. Was für Brandlasten dürfen in Rettungswegen geduldet werden? Woher weiß der Prüfer ob eine Brandlast zu gefährlich ist?

35 Hypothese Keine einheitliche Ablehnung der Brandlasten Rettungswege der einzelnen Sonderbauten werden unterschiedlich gewichtet Kaum Duldungen bei besonderen Vorkehrungen Entscheidung tendiert zur Entfernung der Brandlast 6.3 Untersuchungsmethodik In der Untersuchungsmethodik wird die Merkmalstichprobe, Personenstichprobe und die Untersuchungsdurchführung ausgearbeitet Untersuchungsdurchführung Die Untersuchung wurde mit Hilfe von zwei Online-Umfragen durchgeführt. Somit konnten die Probanden die Fragebögen schnell und unkompliziert ausfüllen. Des Weiteren konnte die Autorin direkt auf die anonymisierten ausgefüllten Bögen zugreifen. Es wurden zwei Online-Umfragen erstellt, da dies für die differenzierte Thematik erforderlich ist. Eine Online-Umfrage bezog sich auf die notwendigen Flure und die Andere auf die notwendigen Treppenräume. Erstellt wurden die Umfragen mit Hilfe Google Docs. Für die Online-Umfrage der notwendigen Flure wurden 36 und bei den notwendigen Treppenräumen wurden 21 Online-Umfragen ausgefüllt.

36 Merkmalstichprobe Die zwei Fragebögen der Online-Umfrage sind identisch. Die Probanden mussten genau die gleichen Fragen zu den notwendigen Fluren wie zu den notwendigen Treppenräumen beantworten. Es wurde zu jedem Sonderbau eine eigene Seite errichtet, so dass die Übersicht gewahrt bleibt. Folgende zehn Sonderbauten wurden mit in die Umfrage einbezogen: Hochhäuser Verkaufsstätten Büros Versammlungsstätten Krankenhäuser Heime Kindergärten Beherbergungsstätten Schulen Hochschulen Somit ergeben sich je Umfrage zehn Umfragebögen zum ankreuzen. Der Proband kann wählen ob er die jeweilige Brandlast (s. Kap. 2.1) duldet, entfernt oder duldet wenn automatische Brandmelder vorhanden sind. Des Weiteren können Bedingungen für eine Duldung eingegeben werden, dies wird bei der Auswertung ebenfalls berücksichtigt. Beispielsweise wird ein Abfalleimer in einem notwendigen Flur, einer Beherbergungsstätte, nur geduldet wenn dieser fest angebracht und selbstlöschend ist. Dies kann der Proband dann eingeben. Die folgenden Abbildungen zeigen einen Überblick von den Umfragen. Das Anschreiben ist bei beiden Umfragen identisch. Hier wurde das für die notwendigen Flure als Beispiel herausgegriffen. Die folgenden Seiten sind bis auf den jeweiligen Sonderbau identisch aufgebaut. Hier wurde als Beispiel die Liste zum Ankreuzen von dem Sonderbau Hochhaus gewählt.

37 30 Abbildung 6-1: Screenshot des Anschreibens aus Online-Umfrage

38 31 Abbildung 6-2: Screenshot des Fragebogens aus Online-Umfrage

39 Personenstichprobe Für die Ausarbeitung der empirischen Arbeit wurden die Online-Umfragen an alle 21 hessischen Brandschutzdienststelle und alle sechs hessischen Berufsfeuerwehren mit Hilfe der ARGE BF Hessen, dem Fachausschuss Vorbeugender Gefahrenschutz im Landesfeuerwehrverband (LFV) Hessen und der Brandschutzdienststelle des Kreises Groß-Gerau verteilt. Darüber hinaus wurden die Online-Umfragen an jede Berufsfeuerwehr der Landeshauptstädte, der restlichen 15 Bundesländer versandt. Für die Online-Umfrage der notwendigen Flure wurden 36 und bei den notwendigen Treppenräumen wurden 21 Online-Umfragen ausgefüllt. Es handelt sich um eine Wahlbeteiligung, im Mittel, von 67,86 %. 6.4 Darstellung der aufbereiteten Ergebnisse Die ausgewerteten Ergebnisse werden in dem folgenden Kapitel mit Hilfe von Tabellen dargestellt und beschrieben. Analysiert und auf die oben beschriebene Theorie angewandt werden die Ergebnisse in dem Kapitel Interpretation. Danach folgt die Anerkennung beziehungsweise die Ablehnung der Hypothesen und eventuell aufgetretenen Kritikpunkten während der Online-Umfrage. All diese Faktoren sind ausschlaggebend für das abschließende Fazit und die persönliche Meinung sowie den Leitfaden Beschreibung Die Ergebnisse werden zunächst in Diagrammen dargestellt. Der Übersicht halber ist dies für notwendige Flure und notwendige Treppenräume getrennt betrachtet.

40 Notwendige Flure Hochhäuser Tabelle 6-01: Notwendiger Flur-Hochhäuser-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare 93,75 0,00 3,13 3,13 ) 1 Möbel nichtbrennbare 21,21 72,73 6,06 0,00 Möbel Bilder hinter 0,00 96,97 3,03 0,00 Glas Bilder auf 24,24 63,64 12,12 0,00 Leinwand offene 81,82 6,06 12,12 0,00 Garderobe Abfallbehälter 84,85 6,06 3,03 3,03 ) 2 3,03 ) 3 Kopierer 84,38 0,00 5,63 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 81,82 3,03 15,15 0,00 81,82 0,00 18,18 0,00 Wasserspender 42,42 42,42 12,12 3,03 ) 4 1) unverrückbar + B1 2) Brandklasse A 3) nicht brennbar 4) ohne elektrische Kühlung

41 34 Tabelle 6-02: Notwendiger Flur-Hochhäuser-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 35,48 25,81 38,71 0,00 Bildschirme Röhrenfernseher 87,88 0,00 12,12 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 30,30 57,58 9,09 3,03 ) 5 71,88 6,25 21,88 0,00 3,03 ) 6 33,33 24,24 30,30 6,06 ) 7 3,03 ) 8 68,75 21,88 9,38 0,00 63,64 12,12 21,21 3,03 ) 9 48,48 12,12 33,33 0,00 Wartebereich 36,36 24,24 33,33 6,06 ) 10 5) kleine Topfpflanzen + nicht brennbare Töpfe 6) Geschlossene Massivholztüren oder Blechschränke 7) Nicht brennbar 8) Aus Metall 9) Schwer entflammbar 10) Möblierung nicht brennbar

42 Verkaufsstätten Tabelle 6-03: Notwendiger Flur-Verkaufsstätten-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare Möbel 81,25 0,00 12,50 3,13 ) 1 3,13 ) 2 nichtbrennbare 31,25 62,50 3,13 3,13 ) 2 Möbel Bilder hinter Glas 3,13 84,38 6,25 3,13 ) 2 3,13 ) 3 Bilder auf 28,13 50,00 18,75 3,13 ) 2 Leinwand offene 75,00 3,13 18,75 3,13 ) 2 Garderobe Abfallbehälter 62,50 9,38 18,75 3,13 ) 2 3,13 ) 4 3,13 ) 5 Kopierer 84,38 3,13 9,38 3,13 ) 2 Getränke- 78,13 6,25 12,50 3,13 ) 2 automat Speißen- 84,38 0,00 12,50 3,13 ) 2 automat Wasserspender 40,63 31,25 18,75 3,13 ) 2 3,13 ) 6 1) unverrückbar + B1 2) gesprinklert 3) kleine Bilder 4) Brandklasse A 5) nicht brennbar 6) ohne elektrische Kühlung

43 36 Tabelle 6-04: Notwendiger Flur-Verkaufsstätten-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 28,13 40,63 28,13 3,13 ) 7 Bildschirme Röhrenfernseher 78,13 3,13 15,63 3,13 ) 7 Pflanzen 30,00 56,67 10,00 3,00 ) 7 (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) 68,75 6,25 21,88 3,13 ) 7 3,23 ) 7 Spinde/ 41,94 9,68 35,48 6,45 ) 8 Schließfächer 3,23 ) 9 Kinderwagen/ 68,75 9,38 18,75 3,13 ) 7 Rollstuhl Deko/ Vorhänge 51,61 19,35 19,35 3,23 ) 7 6,45 ) 10 Empfangs- 36,36 24,24 36,36 3,03 ) 7 theken Wartebereich 37,50 21,87 31,25 3,13 ) 7 6,25 ) 9 7) gesprinklert 8) Geschlossene Massivholztüren oder Blechschränke 9) Nicht brennbar 10) mindestens aus B1

44 Büros Tabelle 6-05: Notwendiger Flur-Büros-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare 87,10 0,00 9,68 3,22 ) 1 Möbel nichtbrennbare 12,90 74,19 12,90 0,00 Möbel Bilder hinter 0,00 90,32 9,68 0,00 Glas Bilder auf 16,13 70,97 12,90 0,00 Leinwand offene 58,06 12,90 29,03 0,00 Garderobe Abfallbehälter 64,52 9,68 19,35 3,22 ) 2 3,22 ) 3 Kopierer 74,19 6,45 19,35 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 67,74 9,68 22,58 0,00 70,97 6,45 22,58 0,00 Wasserspender 38,71 41,94 19,35 3,22 ) 4 1) unverrückbar + B1 2) Brandklasse A 3) nicht brennbar 4) ohne elektrische Kühlung

45 38 Tabelle 6-06: Notwendiger Flur-Büros-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 22,58 41,94 35,48 0,00 Bildschirme Röhrenfernseher 74,19 6,45 19,35 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 22,58 61,29 16,13 0,00 64,52 12,90 22,58 0,00 31,0 13,79 44,83 6,90 ) 5 3,45 ) 6 65,52 13,79 20,69 0,00 38,71 29,03 25,81 3,23 ) 7 3,23 ) 8 29,03 29,03 41,94 0,00 Wartebereich 19,35 32,26 41,94 6,45 ) 9 5) nicht brennbar 6) Geschlossene Massivholztüren oder Blechschränke 7) schwer entflammbar 8) mind. B1 9) Möblierung nicht brennbar

46 Versammlungsstätten Tabelle 6-07: Notwendiger Flur-Versammlungsstätten-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare 93,55 0,00 3,23 3,23 ) 1 Möbel nichtbrennbare 28,13 68,75 3,13 0,00 Möbel Bilder hinter 3,13 90,63 6,25 0,00 Glas Bilder auf 34,38 50,00 16,63 0,00 Leinwand offene 59,38 6,25 31,25 3,13 ) 2 Garderobe Abfallbehälter 65,63 12,50 15,63 3,13 ) 3 3,13 ) 4 Kopierer 87,50 6,25 6,25 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 78,13 9,38 12,50 0,00 81,25 6,25 12,50 0,00 Wasserspender 50,00 34,38 12,50 3,13 ) 5 1) unverrückbar + B1 2) unter ständiger Beaufsichtigung 3) Brandklasse A 4) nicht brennbar 5) ohne elektrische Kühlung

47 40 Tabelle 6-08: Notwendiger Flur-Versammlungsstätten-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 40,63 28,13 31,25 0,00 Bildschirme Röhrenfernseher 84,85 3,03 12,12 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 34,38 53,13 12,50 0,00 71,88 9,38 18,75 0,00 56,25 9,38 25,00 3,13 ) 6 6,25 ) 7 65,63 12,50 21,88 0,00 53,13 31,25 43,75 3,13 ) 8 43,75 18,75 37,50 0,00 Wartebereich 50,00 12,50 31,25 6,25 ) 9 6) Geschlossene Massivholztüren oder Blechschränke 7) Nicht brennbar 8) A1 oder A2 9) Möblierung nicht brennbar

48 Krankenhäuser Tabelle 6-09: Notwendiger Flur-Krankenhäuser-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare 96,30 0,00 0,00 3,70 ) 1 Möbel nichtbrennbare 22,58 70,97 6,45 0,00 Möbel Bilder hinter 5,88 85,29 8,82 0,00 Glas Bilder auf 27,59 55,17 17,24 0,00 Leinwand offene 80,65 0,00 19,35 0,00 Garderobe Abfallbehälter 70,00 3,33 20,00 3,33 ) 2 3,33 ) 3 Kopierer 93,55 0,00 6,45 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 76,47 2,94 20,59 0,00 90,32 0,00 9,68 0,00 Wasserspender 41,94 35,48 19,35 3,23 ) 4 1) unverrückbar + B1 2) Brandklasse A 3) nicht brennbar 4) ohne elektrische Kühlung

49 42 Tabelle 6-10: Notwendiger Flur-Krankenhäuser-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 41,94 25,51 32,26 0,00 Bildschirme Röhrenfernseher 87,10 0,00 12,90 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 38,71 54,84 6,45 0,00 77,42 0,00 22,58 0,00 51,61 19,35 29,03 3,23 ) 5 54,84 19,35 25,81 0,00 54,29 25,71 17,14 2,86 ) 6 42,31 11,54 46,15 0,00 Wartebereich 34,62 19,23 53,85 11,54 ) 7 5) Nicht brennbar 6) Vorhänge schwer entflammbar 7) Möblierung nicht brennbar

50 Heime Tabelle 6-11: Notwendiger Flur-Heime-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare Möbel 86,67 0,00 13,33 0,00 nichtbrennbare Möbel 17,24 72,41 10,34 0,00 Bilder hinter Glas 0,00 93,33 6,67 0,00 Bilder auf Leinwand 33,33 46,67 20,00 0,00 offene Garderobe 70,00 3,33 26,67 0,00 Abfallbehälter 70,00 6,67 16,67 3,33 ) 1 3,33 ) 2 Kopierer 90,00 0,00 10,00 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 70,00 6,67 23,33 0,00 76,67 0,00 23,33 0,00 Wasserspender 36,67 40,00 20,00 3,33 ) 3 1) Brandklasse A 2) nicht brennbar 3) ohne elektrische Kühlung

51 44 Tabelle 6-12: Notwendiger Flur-Heime-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 33,33 33,33 33,33 0,00 Bildschirme Röhrenfernseher 83,33 0,00 16,67 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 24,14 62,07 13,79 0,00 75,86 0,00 24,14 0,00 51,72 10,34 34,48 3,45 ) 4 36,67 23,33 40,00 0,00 40,00 26,67 26,67 3,33 ) 5 3,33 ) 6 34,48 6,90 58,62 0,00 Wartebereich 26,67 10,00 53,33 10,00 ) 7 4) Nicht brennbar 5) Vorhänge schwer entflammbar 6) B1 nach DIN ) Möblierung nicht brennbar

52 Kindergärten Tabelle 6-13: Notwendiger Flur-Kindergärten-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare Möbel 79,31 3,45 10,34 3,45 ) 1 3,45) 2 nichtbrennbare Möbel 17,86 71,43 3,57 3,57 ) 2 3,57 ) 3 Bilder hinter Glas 7,14 82,14 3,57 3,57 ) 2 3,57 ) 3 Bilder auf Leinwand 31,03 55,17 6,90 3,45 ) 2 3,45 ) 3 offene Garderobe 44,83 20,69 27,59 3,45 ) 2 3,45 ) 3 Abfallbehälter 72,41 6,90 10,34 3,45 ) 2 3,45 ) 4 3,45 ) 5 Kopierer 93,10 0,00 3,45 3,45 ) 2 Getränke- 86,67 3,33 6,67 3,33 ) 2 automat Speißen- 89,66 0,00 6,90 3,45 ) 2 automat Wasserspender 51,72 34,48 6,90 3,45 ) 2 3,45 ) 6 1) unverrückbar + B1 2) wenn vom Flur unabhängiger 2. Rettungsweg vorhanden ist 3) nur mit Gefahrenmeldeanlage 4) nicht brennbar 5) Brandklasse A 6) ohne elektrische Kühlung

53 46 Tabelle 6-14: Notwendiger Flur-Kindergärten-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- Bildschirme 48,28 31,03 13,79 3,45 ) 7 3,45 ) 8 Röhrenfernseher 100,00 0,00 0,00 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) 37,93 48,28 6,90 3,45 ) 7 3,45 ) 8 Pausenverkauf (offen) 86,21 0,00 10,34 3,45 ) 7 3,57 ) 7 Spinde/ 32,14 28,57 28,57 3,57 ) 8 Schließfächer 3,57 ) 9 Kinderwagen/ Rollstuhl 51,72 13,79 27,59 3,45 ) 7 3,45 ) 8 3,45 ) Deko/ 41,38 20,69 27,59 3,45 ) Vorhänge 3,45 ) 11 Empfangs- 55,17 13,79 27,59 3,45 ) 7 theken Wartebereich 41,38 17,24 27,59 3,45 ) 7 10,34 ) 12 7) wenn vom Flur unabhängiger 2. Rettungsweg vorhanden ist 8) nur mit Gefahrenmeldeanlage 9) nicht brennbar 10) Vorhänge schwer entflammbar 11) mindestens B1 12) Möblierung nicht brennbar

54 Beherbergungsbetriebe Tabelle 6-15: Notwendiger Flur-Beherbergungsbetriebe-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare 90,00 3,33 3,33 3,33 ) 1 Möbel nichtbrennbare 16,67 73,33 10,00 0,00 Möbel Bilder hinter 0,00 92,59 7,41 0,00 Glas Bilder auf 33,33 50,00 16,67 0,00 Leinwand offene 80,00 3,33 16,67 0,00 Garderobe Abfallbehälter 80,00 3,33 10,00 3,33 ) 2 3,33 ) 3 Kopierer 96,67 0,00 3,33 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 83,87 3,23 12,90 0,00 90,00 0,00 10,00 0,00 Wasserspender 40,00 43,33 12,93 3,33 ) 4 1) unverrückbar + B1 2) Brandklasse A 3) nicht brennbar 4) ohne elektrische Kühlung

55 48 Tabelle 6-16: Notwendiger Flur-Beherbergungsbetriebe-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 30,00 26,67 43,33 0,00 Bildschirme Röhrenfernseher 86,67 0,00 13,33 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 33,33 53,33 10,00 3,33 ) 5 89,66 0,00 10,34 0,00 60,00 16,67 20,00 3,33 ) 6 80,00 13,33 6,67 0,00 53,33 23,33 16,67 3,33 ) 7 3,33 ) 8 46,67 13,33 40,00 0,00 Wartebereich 40,00 16,67 33,33 10,00 ) 9 5) umkippsichere Hydrokultur + nicht brennbare Gefäße 6) Nicht brennbar 7) Vorhänge schwer entflammbar 8) Deko nicht brennbar 9) Möblierung nicht brennbar

56 Schulen Tabelle 6-17: Notwendiger Flur-Schulen-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare 100,00 0,00 0,00 0,00 Möbel nichtbrennbare 26,67 66,67 6,67 0,00 Möbel Bilder hinter 0,00 90,00 6,67 3,33 ) 1 Glas Bilder auf 23,33 50,00 23,33 3,33 ) 1 Leinwand offene 50,00 16,67 30,00 3,33 ) 1 Garderobe Abfallbehälter 65,52 17,24 10,34 3,45 ) 2 3,45 ) 3 Kopierer 93,33 0,00 6,67 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 73,33 3,33 23,33 0,00 80,00 0,00 20,00 0,00 Wasserspender 36,67 40,00 20,00 3,33 ) 4 1) nur mit Gefahrenmeldeanlage 2) Brandklasse A 3) nicht brennbar 4) ohne elektrische Kühlung

57 50 Tabelle 6-18: Notwendiger Flur-Schulen-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 33,33 33,33 29,23 3,70 ) 5 Bildschirme Röhrenfernseher 87,10 0,00 12,90 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 34,38 50,00 12,50 3,13 ) 5 56,25 15,63 28,13 0,00 3,13 ) 5 43,75 9,38 34,38 3,13 ) 6 3,13 ) 7 76,67 6,67 13,33 3,33 ) 5 64,52 22,58 9,68 3,23 ) 9 50,00 10,00 40,00 0,00 Wartebereich 26,67 23,33 40,00 10,00 ) 10 5) nur mit Gefahrenmeldeanlage 6) Schreiben nach HMVWL 12/2006 7) nicht brennbar 8) nicht brennbar + abschließbar + keine Ablagemöglichkeit auf dem Spind 9) Vorhänge schwer entflammbar 10) Möblierung nicht brennbar

58 Hochschulen Tabelle 6-19: Notwendiger Flur-Hochschulen-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare 100,00 0,00 0,00 0,00 Möbel nichtbrennbare 26,67 66,67 6,67 0,00 Möbel Bilder hinter 3,33 86,67 6,67 3,33 ) 1 Glas Bilder auf 33,33 43,33 20,00 3,33 ) 1 Leinwand offene 46,67 13,33 40,00 0,00 Garderobe Abfallbehälter 73,33 6,67 13,33 3,33 ) 2 3,33 ) 3 Kopierer 90,00 0,00 10,00 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 70,00 3,33 26,67 0,00 73,33 0,00 26,67 0,00 Wasserspender 36,67 40,00 20,00 3,33 ) 4 1) nur mit Gefahrenmeldeanlage 2) Brandklasse A 3) nicht brennbar 4) ohne elektrische Kühlung

59 52 Tabelle 6-20: Notwendiger Flur-Hochschulen-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 44,83 34,48 17,24 3,45 ) 5 Bildschirme Röhrenfernseher 86,67 3,33 10,00 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 39,29 46,43 14,29 0,00 60,00 10,00 30,00 0,00 20,00 23,33 50,00 3,33 ) 5 3,33 ) 6 73,33 3,33 20,00 3,33 ) 5 56,67 30,00 10,00 3,33 ) 7 46,67 6,67 46,67 0,00 Wartebereich 30,00 20,00 40,00 10,00 ) 8 5) nur mit Gefahrenmeldeanlage 6) nicht brennbar 7) Vorhänge schwer entflammbar 8) Möblierung nicht brennbar

60 Notwendige Treppenräume Hochhäuser Tabelle 6-21: Notwendiger Treppenraum-Hochhäuser-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare Möbel nichtbrennbare Möbel Bilder hinter Glas Bilder auf Leinwand offene Garderobe 100,00 0,00 0,00 0,00 72,73 27,27 0,00 0,00 45,45 50,00 0,00 4,55 ) 1 72,73 22,73 4,55 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 Abfallbehälter 100,00 0,00 0,00 0,00 Kopierer 100,00 0,00 0,00 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 100,00 0,00 0,00 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 Wasserspender 95,45 4,55 0,00 0,00 1) kleine Bilder, Fluchtwege, Rettungspläne, etc.

61 54 Tabelle 6-22: Notwendiger Treppenraum-Hochhäuser-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 81,82 13,64 4,55 0,00 Bildschirme Röhrenfernseher 100,00 0,00 0,00 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 68,18 22,73 0,00 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 2 100,00 0,00 0,00 0,00 Wartebereich 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 3 2) schwer entflammbar 3) Möblierung nicht brennbar

62 Verkaufsstätten Tabelle 6-23: Notwendiger Treppenraum-Verkaufsstätten-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare Möbel nichtbrennbare Möbel Bilder hinter Glas Bilder auf Leinwand offene Garderobe 100,00 0,00 0,00 0,00 72,73 22,73 4,55 0,00 36,36 63,64 0,00 0,00 63,64 36,36 0,00 0,00 95,45 4,55 0,00 0,00 Abfallbehälter 100,00 0,00 0,00 0,00 Kopierer 100,00 0,00 0,00 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 95,45 0,00 4,55 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 Wasserspender 90,91 9,09 0,00 0,00

63 56 Tabelle 6-24: Notwendiger Treppenraum-Verkaufsstätten-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 77,27 13,64 9,09 0,00 Bildschirme Röhrenfernseher 95,45 0,00 4,55 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 63,64 36,36 0,00 0,00 95,45 4,55 0,00 0,00 90,91 9,09 0,00 0,00 95,45 4,55 0,00 0,00 90,90 4,55 0,00 4,55 ) 1 95,45 0,00 4,55 0,00 Wartebereich 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 2 1) schwer entflammbar 2) Möblierung nicht brennbar

64 Büros Tabelle 6-25: Notwendiger Treppenraum-Büros-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare Möbel nichtbrennbare Möbel Bilder hinter Glas Bilder auf Leinwand offene Garderobe 100,00 0,00 0,00 0,00 72,73 27,27 0,00 0,00 36,36 59,09 4,55 0,00 77,27 18,18 4,55 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 Abfallbehälter 100,00 0,00 0,00 0,00 Kopierer 100,00 0,00 0,00 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 95,45 0,00 4,55 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 Wasserspender 95,45 4,55 0,00 0,00

65 58 Tabelle 6-26: Notwendiger Treppenraum-Büros-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 77,27 13,64 9,09 0,00 Bildschirme Röhrenfernseher 95,45 0,00 4,55 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 63,64 31,82 4,55 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 95,45 4,55 0,00 0,00 95,45 4,55 0,00 0,00 90,90 4,55 0,00 4,55 ) 1 95,45 0,00 4,55 0,00 Wartebereich 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 2 1) schwer entflammbar 2) Möblierung nicht brennbar

66 Versammlungsstätten Tabelle 6-27: Notwendiger Treppenraum-Versammlungsstätten-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare Möbel nichtbrennbare Möbel Bilder hinter Glas Bilder auf Leinwand offene Garderobe 100,00 0,00 0,00 0,00 77,27 22,73 0,00 0,00 31,82 63,64 3,55 0,00 77,27 18,18 4,55 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 Abfallbehälter 100,00 0,00 0,00 0,00 Kopierer 100,00 0,00 0,00 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 100,00 0,00 0,00 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 Wasserspender 95,45 4,55 0,00 0,00

67 60 Tabelle 6-28: Notwendiger Treppenraum-Versammlungsstätten-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 77,27 18,18 4,55 0,00 Bildschirme Röhrenfernseher 100,00 0,00 0,00 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 72,27 22,73 0,00 0,00 100,00 0,00 0,00 0,0 100,00 0,00 0,00 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 90,90 4,55 0,00 4,55 ) 1 100,00 0,00 0,00 0,00 Wartebereich 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 2 1) schwer entflammbar 2) Möblierung nicht brennbar

68 Krankenhäuser Tabelle 6-29: Notwendiger Treppenraum-Krankenhäuser-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare Möbel nichtbrennbare Möbel Bilder hinter Glas Bilder auf Leinwand offene Garderobe 100,00 0,00 0,00 0,00 77,27 18,18 4,55 0,00 31,82 63,64 4,55 0,00 68,18 18,18 13,64 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 Abfallbehälter 100,00 0,00 0,00 0,00 Kopierer 100,00 0,00 0,00 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 95,45 0,00 4,55 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 Wasserspender 90,91 9,09 0,00 0,00

69 62 Tabelle 6-30: Notwendiger Treppenraum-Krankenhäuser-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 77,27 13,64 9,09 0,00 Bildschirme Röhrenfernseher 95,45 0,00 4,55 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 77,27 22,73 0,00 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 86,36 0,00 9,09 4,55 ) 1 95,45 0,00 4,55 0,00 Wartebereich 95,45 0,00 4,55 4,55 ) 2 1) schwer entflammbar 2) Möblierung nicht brennbar

70 Heime Tabelle 6-31: Notwendiger Treppenraum-Heime-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare Möbel nichtbrennbare Möbel Bilder hinter Glas Bilder auf Leinwand offene Garderobe 100,00 0,00 0,00 0,00 81,82 18,18 0,00 0,00 31,82 63,64 4,55 0,00 72,73 18,18 9,09 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 Abfallbehälter 100,00 0,00 0,00 0,00 Kopierer 100,00 0,00 0,00 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 95,45 0,00 4,55 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 Wasserspender 86,36 13,64 0,00 0,00

71 64 Tabelle 6-32: Notwendiger Treppenraum-Heime-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- Bildschirme 77,27 13,64 9,09 0,00 Röhrenfernseher 95,45 0,00 4,55 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 72,73 27,27 0,00 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 77,27 0,00 13,64 4,55 ) 1 95,45 0,00 4,55 0,00 Wartebereich 95,45 0,00 4,55 4,55 ) 2 1) schwer entflammbar 2) Möblierung nicht brennbar

72 Kindergärten Tabelle 6-33: Notwendiger Treppenraum-Kindergärten-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare Möbel nichtbrennbare Möbel Bilder hinter Glas Bilder auf Leinwand offene Garderobe 100,00 0,00 0,00 0,00 77,27 18,18 4,55 0,00 31,82 63,64 4,55 0,00 59,09 27,27 9,09 0,00 95,45 4,55 0,00 0,0 Abfallbehälter 100,00 0,00 0,00 0,00 Kopierer 100,00 0,00 0,00 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 100,00 0,00 0,00 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 Wasserspender 90,90 9,09 0,00 0,00

73 66 Tabelle 6-34: Notwendiger Treppenraum-Kindergärten-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 77,27 13,64 9,09 0,00 Bildschirme Röhrenfernseher 100,00 0,00 0,00 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 72,73 27,27 0,00 0,00 95,45 4,55 0,00 0,00 95,45 4,55 0,00 0,00 95,45 4,55 0,00 0,00 81,82 4,55 9,09 4,55 ) 1 95,45 0,00 4,55 0,00 Wartebereich 95,45 0,00 4,55 4,55 ) 2 1) schwer entflammbar 2) Möblierung nicht brennbar

74 Beherbergungsbetriebe Tabelle 6-35: Notwendiger Treppenraum-Beherbergungsbetriebe-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare Möbel nichtbrennbare Möbel Bilder hinter Glas Bilder auf Leinwand offene Garderobe 100,00 0,00 0,00 0,00 77,27 22,73 0,00 0,00 31,82 63,64 4,55 0,00 72,73 22,73 4,55 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 Abfallbehälter 100,00 0,00 0,00 0,00 Kopierer 100,00 0,00 0,00 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 100,00 0,00 0,00 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 Wasserspender 90,91 9,09 0,00 0,00

75 68 Tabelle 6-36: Notwendiger Treppenraum-Beherbergungsbetriebe-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- Bildschirme 77,27 13,64 9,09 0,00 Röhrenfernseher 95,45 0,00 4,55 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 68,18 31,82 0,00 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 90,91 4,55 0,00 4,55 ) 1 95,45 0,00 4,55 0,00 Wartebereich 95,45 0,00 4,55 4,55 ) 2 1) schwer entflammbar 2) Möblierung nicht brennbar

76 Schulen Tabelle 6-37: Notwendiger Treppenraum-Schulen-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare Möbel nichtbrennbare Möbel Bilder hinter Glas Bilder auf Leinwand offene Garderobe 100,00 0,00 0,00 0,00 77,27 22,73 0,00 0,00 63,43 27,27 4,55 0,00 72,73 22,73 4,55 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 Abfallbehälter 100,00 0,00 0,00 0,00 Kopierer 100,00 0,00 0,00 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 100,00 0,00 0,00 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 Wasserspender 90,91 9,09 0,00 0,00

77 70 Tabelle 6-38: Notwendiger Treppenraum-Schulen-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- 77,27 13,64 9,09 0,00 Bildschirme Röhrenfernseher 95,45 0,00 4,55 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 77,27 22,73 0,00 0,00 95,45 4,55 0,00 0,00 95,45 4,55 0,00 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 90,91 0,00 4,55 4,55 ) 1 95,45 0,00 4,55 0,00 Wartebereich 95,45 0,00 4,55 4,55 ) 2 1) schwer entflammbar 2) Möblierung nicht brennbar

78 Hochschulen Tabelle 6-39: Notwendiger Treppenraum-Hochschulen-Teil 1 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER brennbare Möbel nichtbrennbare Möbel Bilder hinter Glas Bilder auf Leinwand offene Garderobe 100,00 0,00 0,00 0,00 81,82 18,18 0,00 0,00 63,43 27,27 4,55 0,00 72,73 22,73 4,55 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 Abfallbehälter 100,00 0,00 0,00 0,00 Kopierer 100,00 0,00 0,00 0,00 Getränkeautomat Speißenautomat 100,00 0,00 0,00 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 Wasserspender 95,45 4,55 0,00 0,00

79 72 Tabelle 6-40: Notwendiger Treppenraum-Hochschulen-Teil 2 Brandlasten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER LCD-/Plasma- Bildschirme 86,36 9,09 4,55 0,00 Röhrenfernseher 100,00 0,00 0,00 0,00 Pflanzen (Topfpflanzen) Pausenverkauf (offen) Spinde/ Schließfächer Kinderwagen/ Rollstuhl Deko/ Vorhänge Empfangstheken 77,27 22,73 0,00 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 95,45 0,00 4,55 0,00 100,00 0,00 0,00 0,00 90,91 0,00 4,55 4,55 ) 1 95,45 0,00 4,55 0,00 Wartebereich 95,45 0,00 4,55 4,55 ) 2 1) schwer entflammbar 2) Möblierung nicht brennbar

80 Interpretation Die Interpretation wird zur besseren Übersicht ebenfalls in zwei Unterkapitel aufgeteilt: Notwendiger Flure Notwendige Treppenräume Zunächst folgt eine allgemeine Tendenz und danach wird auf die, der Autorin nach, am häufigsten vorkommenden und damit wichtigsten Brandlasten eingegangen. Diese sind brennbare und nichtbrennbare Möbel, Kopierer und Wartebereiche Notwendige Flure Die Meinungen gehen meistens weit auseinander, selten kommt es zu einer einheitlichen Beurteilung der Probanden. Dadurch sind sehr selten deutliche Tendenzen zu sehen. Manchmal sind sogar zwei bis drei Antworten prozentual gleich auf. In den Tabellenteilen eins ist von brennbaren Möbeln bis einschließlich Speißenautomaten eine Tendenz zu der Entfernung der Brandlasten zu sehen. Dies ist bei allen Sonderbauten identisch. Lediglich bei den Wasserspendern herrscht größere Uneinigkeit. Die Auflagen bei Duldung, aber Einschränkungen sind sehr hoch und daher steht meist einer Duldung mit Hilfe der Einschränkung nichts im Wege. Bei den Tabellenteilen zwei ist das Abstimmungsbild für die Entfernung, bei allen Sonderbauten, überwiegend gleich. Jedoch ist die Differenz zwischen nichtentfernen und entfernen teilweise sehr gering. Des Weiteren ist die Tendenz zu einer Duldung mit einer Brandmeldeanlage (BMA) höher als eine reine Duldung. Dies zeigt, dass es den Probanden durchaus bewusst ist welche Gefahren von einer ungesicherten Brandlast ausgehen können.

81 74 Eine einheitliche Meinung gab es bei den Brandlasten nichtbrennbare Möbel, Bilder hinter Glas und Bilder auf Leinwand. Es wurde bei allen Sonderbauten für die Duldung abgestimmt. Dies ist sehr wahrscheinlich der Fall, da die oben genannten Brandlasten im Vergleich zu anderen Brandlasten geringe Auswirkungen bei einem Brand haben. Die Gefahr ist gering und kann zugelassen werden.

82 Brennbare Möbel Mit Hilfe der Tabelle 6-41 wird ein guter Überblick gegeben, wie für die brennbaren Möbel gestimmt wurde. Tabelle 6-41: Notwendiger Flur - Brennbare Möbel Sonderbauten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER Hochhäuser 93,75 0,00 3,13 3,13 Verkaufsstätten 81,25 0,00 12,50 3,13 ) 1 3,13 ) 2 Büros 87,10 0,00 9,68 3,22 ) 1 Versammlungsstätten 93,55 0,00 3,23 3,23 ) 1 Krankenhäuser 96,30 0,00 0,00 3,70 ) 1 Heime 86,67 0,00 13,33 0,00 Kindergärten 79,31 3,45 10,34 3,45 ) 1 3,45 ) 3 Beherbergungs- 90,00 3,33 3,33 3,33 ) 1 betriebe Schulen 100,00 0,00 0,00 0,00 Hochschulen 100,00 0,00 0,00 0,00 1) unverrückbar + B1 2) gesprinklert 3) wenn vom Flur unabhängig 2. Rettungsweg vorhanden ist

83 76 Die Probanden haben klar entschieden, dass brennbare Möbel aus notwendigen Fluren entfernt werden müssen. Nur ein Mal, bei Kindergärten, werden die 80% bei Entfernen unterboten. Dies zeigt deutlich, dass sich alle Probanden einig sind, dass brennbare Möbel eine viel zu große Gefahr in einem notwendigen Flur darstellen. Die Duldung mit einer BMA oder einer anderen Einschränkung wird im Durchschnitt jedoch auch nur mit 5,33% bewilligt. Auch dies zeigt wieder, dass die hohe Gefahr, die von brennbaren Möbeln ausgeht, trotz spezieller Maßnahmen zu groß ist Nichtbrennbare Möbel Nichtbrennbare Möbel werden in jedem Sonderbau geduldet. Jedoch ist es verwunderlich, dass doch eine so große Uneinigkeit vorliegt. Entfernen hat im Durchschnitt sogar noch 22,6 % bekommen. Welche Gefahr geht von einem nichtbrennbaren Möbelstück noch aus? Sie können verrückt werden. Jedoch hätten die Probanden dies bei der ABER-Funktion angeben und somit verhindern können. Weißt dies auf eine gewisse Unsicherheit hin? Ja, denn nichtbrennbare Möbel verrauchen den notwendigen Flur nicht innerhalb der Selbstrettungs- und Angriffszeit und somit ist die Funktion des notwendigen Flurs nicht eingeschränkt. Trotzdem werden drei Sonderauflagen angegeben. Mit Hilfe dieser ist es möglich die Zeit bis zu einer Verrauchung noch weiter raus zu zögern. Dies zeigt jedoch ebenfalls die Unsicherheit der Probanden.

84 77 In der nachfolgenden Tabelle sind die Auswertungen zusammen gestellt. Tabelle 6-42: Notwendiger Flur - Nichtbrennbare Möbel Sonderbauten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER Hochhäuser 21,21 72,73 6,06 0,00 Verkaufsstätten 31,25 62,50 3,13 3,13 ) 1 Büros 12,90 74,19 12,90 0,00 Versammlungsstätten 28,13 68,75 3,13 0,00 Krankenhäuser 22,58 70,97 6,45 0,00 Heime 17,24 72,41 10,34 0,00 Kindergärten 17,86 71,43 3,57 3,57 ) 2 3,57 ) 3 Beherbergungs- 16,67 73,33 10,00 0,00 betriebe Schulen 26,67 66,67 6,67 0,00 Hochschulen 26,67 66,67 6,67 0,00 1) gesprinklert 2) wenn vom Flur unabhängig 2. Rettungsweg vorhanden ist 3) nur mit Gefahrenmeldeanlage

85 Kopierer Bei dem Kopierer ist ein einheitliches Bild zu sehen, dies ist in Tabelle 6-43 zu erkennen. Im Durchschnitt wurde zu 88,71 % angegeben, dass Kopierer entfernt werden müssen. Tabelle 6-43: Notwendiger Flur - Kopierer Sonderbauten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER Hochhäuser 84,38 0,00 5,63 0,00 Verkaufsstätten 84,38 3,13 9,38 3,13 ) 1 Büros 74,19 6,45 19,35 0,00 Versammlungsstätten 87,50 6,25 6,25 0,00 Krankenhäuser 93,55 0,00 6,45 0,00 Heime 90,00 0,00 10,00 0,00 Kindergärten 93,10 0,00 3,45 3,45 ) 2 Beherbergungsbetriebe 96,67 0,00 3,33 0,00 Schulen 93,33 0,00 6,67 0,00 Hochschulen 90,00 0,00 10,00 0,00 1) gesprinklert 2) wenn vom Flur unabhängig 2. Rettungsweg vorhanden ist

86 79 Das in Tabelle 6-43 zu erkennende Ergebnis, ist eine der einheitlichsten der ganzen Befragung. Dies zeigt, dass sich der größte Teil der Probanden im Klaren ist was für katastrophale Auswirkungen ein Kopiergerät in einem notwendigen Flur hat. (Siehe Kapitel 3) Geduldet wird ein Kopierer, ohne weitere Anforderungen, in einem notwendigen Flur nur von einer Minderheit, im Durchschnitt von 5,28 %, auch nur in drei Sonderbauten. Dieses Befragungsergebnis der reinen Duldung bestätigt die Meinung, Kopiergeräte haben in notwendigen Fluren nichts zu suchen. Mit einer Brandmeldeanlage (BMA) werden Kopierer ebenfalls nur von wenigen Probanden, in allen Sonderbauten, geduldet. Hier ergab sich eine durchschnittliche prozentuale Angabe von 8,05 %. Dies verdeutlicht, dass die Gefahr eines Kopiergerätes selbst mit einer BMA zu groß ist um diese zu dulden. Denn durch technische Defekte kann es zu einer Selbstentzündung kommen. Des Weiteren kommt es, bei einem Brand, durch den hohen Anteil an Kunstoffen zu einem hohen Anteil an giftigen Stoffen in der Raumluft und somit in der Atemluft. Noch ein negativer Aspekt von brennendem Kunststoff ist der sehr dunkle Rauch, dadurch kommt es zu einer starken Sichttrübung. Nur bei den Verkaufsstätten und Kindergärten wurden, mit einer Minderheit, Sonderanforderungen gestellt. Dies kann in Einzelfällen geduldet werden, da es sich hierbei um a) eine Sprinkleranlage für das Kopiergerät handelt und b) wenn es noch einen zweiten Rettungsweg gibt, der einen eigenen zweiten notwendigen Flur hat. Somit kann bei a) die Rauchausbreitung minimiert bis gestoppt werden und bei b) muss der notwendige Flur mit dem in brandgeratenen Kopierer nicht als Rettungsweg genutzt werden.

87 Wartebereich Die nachfolgende Tabelle ist eine Hilfestellung für die nachfolgende Interpretation. Das jeweils höchste Umfrageergebnis ist fett hervorgehoben. Tabelle 6-44: Notwendiger Flur - Wartebereich Sonderbauten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER Hochhäuser 36,36 24,24 3,33 6,06 ) 1 Verkaufsstätten 37,50 21,87 31,25 3,13 ) 2 6,25 ) 3 Büros 19,35 32,26 41,94 6,45 ) 1 Versammlungsstätten 50,00 12,50 31,25 6,25 ) 1 Krankenhäuser 34,62 19,23 53,85 11,54 ) 1 Heime 26,67 10,00 53,33 10,00 ) 1 Kindergärten 41,38 17,24 27,59 10,34 ) 1 3,45 ) 4 Beherbergungs- 40,00 16,67 33,33 10,00 ) 1 betriebe Schulen 26,67 23,33 40,00 10,00 ) 1 Hochschulen 30,00 20,00 40,00 10,00 ) 1 1) Möblierung nicht brennbar 2) gesprinklert 3) nicht brennbar 4) wenn vom Flur unabhängig 2. Rettungsweg vorhanden ist

88 81 Hier handelt es sich um eine meist nicht vermeidbare Brandlast. Die Flure sind oft schon mit größeren Nischen, extra für Wartebereiche, ausgelegt. Jedoch ging hier die Meinung der Probanden deutlich auseinander. Dies kann von Unsicherheit aber auch durch eine große Anzahl von Einzelfallentscheidungen herrühren. Dies bestätigt jedoch auch, dass der Mehrheitsentscheid gering ausfällt. Die deutlichste Minderheit bildet die Gruppe mit der Duldung bei besonderen Anforderungen. Hier gibt es vier verschiedene Sonderanforderungen. Den größten prozentualen Anteil, bei dieser Gruppe, bildet die nicht brennbare Möblierung mit 8,96 %. Dies ist eine sehr sinnvolle Anforderung, da es dadurch zum Ausschluss einer starken Brandquelle kommt. Dies ist am besten kombinierbar mit einer BMA. So kann die Entscheidung erleichtert werden und die Gefahr ist nochmals eingeschränkt.

89 Notwendige Treppenräume Bei den notwendigen Treppenräumen ergab die Umfrage ein einheitliches Bild. Bei acht von den zehn Sonderbauten sind die Ergebnistendenzen identisch. Es müssen, mehrheitlich gesehen, alle Brandlasten bis auf Bilder hinter Glas entfernt werden. Bilder hinter Glas haben eine so geringe Brandlast, dass diese geduldet werden. Jedoch ist hier eine Unsicherheit sichtbar, da die Duldung nicht mit einer hohen prozentualen Mehrheit vorne liegt. Die zwei Sonderbauten die aus diesem Schema herausfallen sind die Schulen und Hochschulen. Aber auch hier waren sich die Probanden einig. Es müssen, mehrheitlich gesehen, alle Brandlasten entfernt werden. Die Entscheidungen sind sehr oft zu 100 % ausgefallen. Nur selten geht die Entfernungs-Entscheidung unter 90 %. Dies zeigt, dass notwendige Treppenräume sehr wichtig sind und dass dort keine Brandlasten sein dürfen auch wenn es sich dabei um Brandlasten handeln würde, die eine geringe Gefahr mit sich bringen. Die Duldung mit erweiterten Anforderungen wurde nur bei Bilder hinter Glas, Deko/Vorhänge und Wartebereich genutzt und dies im Durchschnitt nur von 4,55 %. Daraus lässt sich ableiten, dass selbst mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen Brandlasten in notwendigen Treppenräumen zu vermeiden sind.

90 Brennbare Möbel Bei den brennbaren Möbeln ergab die Umfrage ein deutliches Ergebnis. Bei allen Sonderbauten wurde mit 100 %, für die Entfernung, gestimmt. Dies bedeutet, dass der notwendige Treppenraum elementar für die Selbstrettung sowie für den Angriffstrupp der Feuerwehr ist. Aus diesem Grund darf sich in einem notwendigen Treppenraum nichts befinden, was eine Gefährdung mit sich bringt. Brennbare Möbel sind geradezu ein zu großes Risiko und können nicht geduldet werden Nichtbrennbare Möbel Bei den nichtbrennbaren Möbeln gehen zum ersten Mal, bei den notwendigen Treppenräumen, die Meinungen auseinander. Die Entfernung wird jedoch auch hier, bei allen Sonderbauten, verlangt. Jedoch ist deutlich zu sehen, dass im Schnitt 21,82 % einer Duldung, ohne BMA und ohne besondere Anforderungen, nichts dagegen zu setzen haben. Hier stellt sich ebenfalls die Frage wie bereits bei den notwendigen Fluren, bei nichtbrennbaren Möbeln, warum schneidet die Duldung so schlecht ab? Es ist sehr wahrscheinlich die hohe Verantwortung die auf den Probanden lastet und eher für die Entfernung entschieden wird und der Proband sich somit auf die sichere Seite begibt. Die Duldung mit einer BMA kam nur bei Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäusern und Kindergärten vor. Aber im Durschnitt nur bei 4,55 %. Dies bildet eine Minderheit die in Einzelfällen nichtbrennbare Möbel mit Hilfe einer BMA in einem notwendigen Treppenraum erlauben würde. Die Tabelle 6-45 sind die Ergebnisse der Umfrage speziell für die nichtbrennbaren Möbel dargestellt.

91 84 Tabelle 6-45: Notwendiger Treppenraum - Nichtbrennbare Möbel Sonderbauten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER Hochhäuser 72,73 27,27 0,00 0,00 Verkaufsstätten 72,73 22,73 4,55 0,00 Büros 72,73 27,27 0,00 0,00 Versammlungsstätten 77,27 22,73 0,00 0,00 Krankenhäuser 77,27 18,18 4,55 0,00 Heime 81,82 18,18 0,00 0,00 Kindergärten 77,27 18,18 4,55 0,00 Beherbergungsbetriebe 77,27 22,73 0,00 0,00 Schulen 77,27 22,73 0,00 0,00 Hochschulen 81,82 18,18 0,00 0,00

92 Kopierer Bei den Kopiergeräten haben sich die Probanden zu 100 % für die Entfernung entschieden, bei allen Sonderbauten. Das Kopiergerät hat eine zu hohe Gefährdung und die ist allen Probanden bewusst Wartebereich Die Ergebnisse fallen bei dem Wartebereich überall gleich aus. Es wurde zu 95,45 % für die Entfernung gestimmt und zu 4,55 % für eine Duldung, aber nur wenn die Möblierung nichtbrennbar ist. Auch hier wurde das Gefahrenpotential erkannt. Nur wenn es gar nicht anders geht kann im Einzelfall für eine Duldung mit nichtbrennbarer Möblierung entschieden werden. Die nachfolgende Tabelle dokumentiert die Gleichheit der Ergebnisse gesehen auf die zehn Sonderbauten.

93 86 Tabelle 6-46: Notwendiger Treppenraum - Wartebereich Sonderbauten Entfernen Dulden Dulden, BMA Dulden, ABER Hochhäuser 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 1 Verkaufsstätten 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 1 Büros 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 1 Versammlungsstätten 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 1 Krankenhäuser 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 1 Heime 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 1 Kindergärten 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 1 Beherbergungsbetriebe 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 1 Schulen 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 1 Hochschulen 95,45 0,00 0,00 4,55 ) 1 1) Möblierung nicht brennbar

94 Annahme bzw. Ablehnung der Hypothese Die Auswertungen belegen, dass wie angenommen die Probanden sich nicht einig sind, was geduldet werden darf und was entfernt werden muss. Es ist keine durchgängige Ablehnung der Brandlasten vorhanden. Auch wenn die Entfernung, gerade in notwendigen Treppenräumen, am häufigsten plädiert wurde gibt es Probanden die manche Brandlasten dulden. Somit ist die Hypothese belegt, dass die Entscheidungen der Probanden zur Entfernung der Brandlast tendieren. Dies ist positiv, denn dann ist der Mehrheit der Probanden die Gefahr von Brandlasten in Rettungswegen bewusst. Die Rettungswege der einzelnen Sonderbauten wurden unterschiedlich gewichtet. Diese Hypothese stimmt ebenfalls. Auch wenn dies nicht die Regel war. Es wird für eine Duldung, einer Brandlast, unterschieden in welchem Sonderbau sich diese befindet. Beispielsweise wird in notwendigen Fluren ein Wasserspender in dem Sonderbau Büro geduldet, ohne erweiterte Anforderungen. Hingegen muss dies in dem Sonderbau Hochhaus entfernt werden, der Mehrheit zu folge. Ein weiteres Beispiel ist mittels der Brandlast Bilder hinter Glas aufzuzeigen. Bilder hinter Glas müssen in dem Sonderbau Schule entfernt werden und in dem Sonderbau Kindergarten sind sie geduldet ohne weitere Vorkehrungen. Die noch ausstehende Hypothese, kaum Duldungen bei besonderen Vorkehrungen, muss in die Rubriken notwendige Flure und notwendige Treppenräume unterteilt werden. Bei notwendigen Treppenräumen stimmt das Ergebnis der Umfrage mit der Hypothese überein. Es wurde mit einer großen Mehrheit beständig plädiert. Bei den notwendigen Fluren trifft die Hypothese nur bedingt zu. Es wurde 138- mal eine Vorkehrung angegeben unter dieser die Duldung gestattet wird, dies geschah oftmals von mehreren Probanden für eine identische Brandlast. Beispielsweise für folgende Vorkehrung: Möblierung nicht brennbar.

95 7 Praxisnaher Leitfaden 88 7 Praxisnaher Leitfaden Mit Hilfe der vorigen Kapitel insbesondere des Kapitel 6 Empirie (S. 27) war es der Autorin möglich einen praxisnahen Leitfaden auszuarbeiten. Es wurden zwei Tabellen erstellt. Jeweils eine für notwendige Flure und eine für notwendige Treppenräume. In diese Tabellen wurden alle Brandlasten aus der Online-Umfrage wieder aufgegriffen. Die zwei Tabellen, Leitfäden, sollen als Hilfe dienen, jedoch nicht als Gesetz. Es ist bei jeder Begehung, während einer Gefahrenverhütungsschau, im Einzelnen zu Prüfen ob der vorgegebene Leitfaden wirklich angewendet werden kann. Es ist bei Brandlasten keine Verallgemeinerung möglich. 7.1 Notwendige Flure Abbildung 7-1, S. 89, zeigt den praxisnahen Leitfaden für notwendige Flure. Die Autorin hat sich zu über 50 % für die Entfernung der Brandlasten entschieden. Dies spiegelt die Gefahr von einer Brandlast in einem notwendigen Flur wieder. Bei kleinen Topfpflanzen mit nicht brennbaren Töpfen sieht die Autorin keine Gehfahren. Es handelt sich um eine kleine Brand- und Rauchquelle. Diese würde den notwendigen Flur zwar beeinträchtigen, aber nicht komplett unbenutzbar machen. Spinde beziehungsweise Schließfächer sind gerade in Schulen sehr häufig in Fluren vorzufinden. Sie können geduldet werden, wenn sie geschlossen sind, aus Massivholz oder Metall sind und wenn die Flure mit automatischen Brandmeldern ausgestattet sind. Aber es bedarf immer einer Einzelfallentscheidung und die Mindestbreite des notwendigen Flures darf nicht unterschritten werden. Die Wartebereiche müssen so ähnlich beurteilt werden wie die Spinde/Schließfächer. Oftmals sind Wartebereiche unabkömmlich. Wird die Mindestbreite des notwendigen Flures nicht unterschritten und handelt es sich um nichtbrennbare Möblierung, so kann für eine Duldung plädiert werden.

96 7 Praxisnaher Leitfaden 89 Die Grundrisse von einigen Sonderbauten sehen eine Empfangstheke in einem notwendigen Flur vor. Bei Eintritt dieses Sachverhaltes können Empfangstheken geduldet werden, wenn automatische Brandmelder vorhanden sind und es muss unterschieden werden um welchen Sonderbau es sich handelt. Abbildung 7-1: Leitfaden für notwendige Flure

97 7 Praxisnaher Leitfaden Notwendige Treppenräume Die notwendigen Treppenräume haben eine noch höhere Priorität und somit darf keine Brandlast vorkommen. Die einzige Ausnahme die gemacht werden kann sind Bilder hinter Glas (siehe Abbildung 7-2). Sie sind durch die Scheibe, für eine gewisse Zeit, vor einem Brand geschützt. Des Weiteren hat ein Bild hinter Glas keine eigene Zündquelle und kann auf Grund dessen nicht alleine in Brand geraten. Abbildung 7-2: Leitfaden für notwendige Treppenräume

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