Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen. Gladbeck, Daniel Drzeniek
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1 Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen Gladbeck, Daniel Drzeniek 1
2 Visitenkarte 2
3 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Die ROCKWOOL Gruppe 3
4 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Globale Stärke und lokale Nähe Weltweit führender Hersteller von Dämmprodukten und -systemen aus Steinwolle Mehr als Mitarbeiter Umsatz 2015: 2,208 Mrd. Euro Mitarbeiter in 37 Ländern weltweit Verkaufsbüros und Produktionsstätten in 37 Ländern Mitarbeiter regional Nordamerika, Asien und andere Westeuropa Osteuropa inkl. Russland 4
5 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Zuverlässiger Partner weltweit Verkaufsbüro Produktionsstätte 5
6 Produktionsstandorte Flechtingen DEUTSCHE ROCKWOOL Mineralwolle GmbH Flechtingen Calvörder Straße Flechtingen Gladbeck DEUTSCHE ROCKWOOL Mineralwoll GmbH & Co. OHG Bottroper Straße Gladbeck Marktredwitz HECK Wall Systems GmbH Thölauer Str. 25 D Marktredwitz Neuburg DEUTSCHE ROCKWOOL Mineralwoll GmbH & Co. OHG Ruhrstraße Neuburg 6
7 Vulkangestein ein nachwachsender Rohstoff 7
8 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Herstellungsprozess Rohstoffe und Energieträger Basalt Formsteine Koks 8
9 Produktionsprozess Steinwolle-Dämmstoffe 9
10 Klassischer Hochbau 10
11 Rockfon Akustikdecken 11
12 Fassadendämmung 12
13 Flachdachdämmung 13
14 ROCKWOOL Conlit Brandschutz 14
15 TGA - Technische Gebäudeausrüstung = Gebäudetechnik, Haustechnik Umfasst alle im Gebäude installierten technischen Maßnahmen, die zum Betrieb des Gebäudes erforderlich sind Energetische / Stoffliche Versorgung, z. B. Strom-, Wasserversorgung Entsorgung der Abfallprodukte, z. B. Abwasserentsorgung HVAC = Heating, Ventilation and Air Conditioning (Heizung, Lüftung, Klimatechnik) 15
16 TGA - Technische Gebäudeausrüstung Dämmung von Leitungsanlagen - Aber warum überhaupt? Wärmeschutz Brandschutz Schallschutz 16
17 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Wärmeschutz 17
18 Anforderungen an den Wärmeschutz Zielsetzung: Wärmeverlust(-ströme) durch das Aufbringen von Dämmung reduzieren -> Energie und Ressourcen einsparen Anforderungen: Materielle Anforderungen des Bauordnungsrechts Richtlinien / Verordnungen: EnEV Trinkwasserschutz DIN
19 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Energieeinsparverordnung - EnEV 19
20 Zielsetzung der EnEV (1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. EnEV soll dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden Gesetzescharakter, rechtsbindend bei Planung und Sanierung Reduzierung des CO 2 -Ausstoßes Reduktion des Bedarfs an fossilen Brennstoffen 20
21 EnEV 2014 Anforderungen Rohrdämmung 10 (2): Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 [ ] gedämmt sind. 14 (5): Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen. 15 (4): Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen [ ] erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen (Zeile 8). 21
22 EnEV 2014 Anlage 5 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen Zeile Art der Leitungen / Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m K) 1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm 2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm 3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm Gleich Innendurchmesser 4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm 5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsverteilnetzen 6 Wärmeverteilungsleitung nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verleget werden ½ der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 ½ der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm 8 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen 6 mm 22
23 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Beispiel: Einbau Wärmeverteilungsleitung 100 % 50 % 100 % Kupferrohrleitung mit d A = 28 mm d I = 25 mm 23
24 Rohrschale ROCKWOOL 800 λ R = 0,035 W/(m K) nach EnEV Nichtbrennbar, Baustoffklasse A2 (A2 L -S1,d0 nach DIN EN ) Schmelzpunkt > 1000 C nach DIN 4102 Teil 17 Obere Anwendungsgrenztemperatur 250 C AS-Qualität nach AGI Q 132 Wasserabweisend, hydrophobiert nach DIN EN kg/m 2 24
25 Steinwollematte ROCKWOOL Klimarock λ R = 0,040 W/(m K) nach EnEV Nichtbrennbar, Baustoffklasse A1 nach DIN EN Schmelzpunkt > 1000 C nach DIN 4102 Teil 17 Obere Anwendungsgrenztemperatur 250 C AS-Qualität nach AGI Q 132 Wasserabweisend, hydrophobiert nach DIN EN
26 DIN : , Tabellen 15 26
27 Wärmeschutz Rohrleitungen Wird trotz vorgeschriebener Dämmung mit λ = 0,035 W/m K ein Dämmstoff mit einer schlechteren WLG eingesetzt, ohne die Dämmschichtdicke zu erhöhen, liegt ein Sachmangel vor Der Auftraggeber kann bei einem Sachmangel gemäß BGB Nacherfüllung verlangen (Einbau richtiger Dämmung) vom Vertrag zurücktreten den Werklohn mindern Schadenersatz verlangen 27
28 Trinkwasserschutz kalt nach DIN :
29 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Tauwasserschutz Entwässerung DIN EN 12056:2000 DIN EN , Nr Schwitzwasserbildung Entwässerungsanlagen müssen so ausgeführt werden, dass durch Schwitzwasserbildung weder an den Leitungen noch am Bauwerk Schäden entstehen können. In Gebäuden müssen Entwässerungsleitungen, die kaltes Wasser führen (z.b. Regenwasserleitungen), gegen Schwitzwasserbildung gedämmt werden, wenn die klimatischen Verhältnisse, die Temperaturen im Gebäude und die Luftfeuchtigkeit dies erforderlich machen. DIN EN , Nr Wo Schwitzwasserbildung Probleme bereiten kann, sind Regenwasserleitungen innerhalb von Gebäuden zu dämmen. 29
30 ROCKWOOL Teclit-System Dämmung von Kälteleitungen in haustechnischen Anlagen konzentrisch gewickelte Rohrschale bzw. Lamellenmatte verstärkte Aluminiumfolie mit engmaschigem Glasfasernetz (µ > / s d > 1.500) selbstklebender Überlappungstreifen an der Längsfuge für Betriebstemperaturen 0 C C 30
31 Prüfbericht eines unabhängigen Instituts Geprüft unter extremen & Worst Case-Bedingungen, härter als in der allgemeinen Praxis FIW-Prüfungen: Ergebnis: Sehr niedrige Mediumtemperatur: 0 C Sehr hohe relative Feuchte: 80 % Dauer der Prüfungen bis zu 6 Monaten Prüfaufbau mit Bögen, Dämmstofffugen, Armaturen etc. Inkl. aller Zubehörteile ROCKWOOL TECLIT ist für die Kältedämmung geeignet! 31
32 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Schallschutz 32
33 Schallschutz im Hochbau DIN 4109 Bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen werden in der der DIN 4109: und in der Ergänzung DIN 4109/A1: geregelt Ziel: Menschen müssen vor unzumutbarem Lärm geschützt werden Anforderungen an die Betriebsgeräusche gemäß DIN 4109: 33
34 Schallschutz im Hochbau VDI 4100 VDI 4100 regelt Anforderungen an den erhöhten Schallschutz Eine von drei Schallschutzstufen (SSt) ist privatrechtlich zu vereinbaren Ziel: Menschen müssen in ihren eigenen Räumen zur Ruhe kommen Anforderungen an die Betriebsgeräusche gemäß DIN 4109: 34
35 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Schallschutztechnische Eignungsnachweise Prüfung der Geräuschemission von Leitungen mit dem Conlit System Prüfaufbau und Referenzaufbau: Abwassersystem aus SML-Abwasserrohren DN 100 mit und ohne Brandschutzschale Conlit 150 U Trinkwassersystem aus Stahlrohr DN 25 mit und ohne Rohrummantelung ROCKWOOL 800 und Brandschutzschale Conlit 150 U 35
36 Schallschutztechnische Eignungsnachweise Prüfergebnis Abwassersystem aus SML-Abwasserrohren DN 100 mit und ohne Conlit 150 U 36
37 Schallschutztechnische Eignungsnachweise Prüfergebnis Trinkwassersystem aus Stahlrohren mit und ohne Rohrummantelung ROCKWOOL 800 und Conlit 150 U 37
38 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Brandschutz 38
39 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Anforderungen an den Brandschutz 39
40 Öffentlich - rechtliche Anforderungen: Musterbauordnung - MBO - Fassung : Generalklausel Brandschutz 14 MBO: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. = Mindestanforderungen 40
41 Privatrechtliche Anforderungen: Zusätzliche Anforderungen nach technischen Regeln oder Richtlinien (z. B. VdS-Richtlinien, VDI-Richtlinien) an die Ausführung eines Gebäudes bzw. seiner technischen Anlagen z.b. Anforderungen an den Sachschutz: VdS CEA 4001 Abs : F90 Bekleidung von Sprinklerleitungen ist in Räumen, in denen keine Sprinkler vorhanden sind, notwendig = Ergänzende Anforderungen 41
42 Unterteilung in Brandabschnitte: 42
43 Feuerwiderstandsdauer Die Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestdauer in Minuten, während der ein Bauteil bei der Prüfung nach genormten Prüfverfahren unter praxisgerechten Randbedingungen und unter einer bestimmten Temperaturbeanspruchung seine Funktion behält. Nachweis: Brandprüfungen nach DIN Abschnitt 5 Bauteile nach DIN
44 MBO (2) Brandverhalten von Bauteilen Bauteile werden nach den Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt: F30 Feuerhemmend: Feuerwiderstandsdauer 30 Minuten F60 Hochfeuerhemmend: Feuerwiderstandsdauer 60 Minuten F90 Feuerbeständig: Feuerwiderstandsdauer 90 Minuten = Maß für die Standsicherheit bei tragenden und aussteifenden Bauteilen den Widerstand gegen Brandausbreitung bei raumabschließenden Bauteilen abhängig von der Einteilung des Gebäudes in die Gebäudeklassen 1 bis 5 bzw. Sonderbauten 44
45 MBO (3) - Gebäudeklassen Abhängig von Höhe des Gebäude Anzahl der Nutzungseinheiten Größe der Nutzungseinheiten Nutzungseinheit = Brandschutztechnisch abgetrennte Einheit hinsichtlich einer bestimmten Nutzung, z.b. Bäcker, Wohnung [ ] 45
46 MBO (3) - Gebäudeklasse 3 z.b. Mehrfamilienhaus, Bürogebäude, h 7 m OKF 46
47 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek MBO (3) - Gebäudeklasse 5 z.b. Mehrfamilienhaus, Bürogebäude, h = m Notwendiger Flur Notwendiger Treppenraum 47
48 Rettungswege 33 MBO (1): Zwei Rettungswege je Nutzungseinheit 1. Rettungsweg: Notwendige Treppe / Ausgang ins Freie (baulicher RW) 2. Rettungsweg: erreichbare Stelle für Feuerwehr (z.b. Fenster) 48
49 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Leitungsanlagen in Rettungswegen Anforderungen nach M-LAR und MBO 49
50 Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR ETB = Eingeführte technische Baubestimmung Unerlässlich für die Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechtes 50
51 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Leitungsanlagen Richtlinien (LAR) M-LAR 2005 LAR In fast allen Bundesländern baurechtlich eingeführt (ETB) Ausnahmen: Nordrhein-Westfalen LAR NRW = geringfügig abweichende, landesspezifische Vorgängerversion der M-LAR Quelle: MLSachverständigen GmbH Stand:
52 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Leitungsanlagen in Rettungswegen die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Diese Richtlinie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen (M-LüAR) 52
53 Anforderungen an Leitungsanlagen in Rettungswegen 53
54 MLAR 2005 Kapitel 3 3. Leitungsanlagen in Rettungswegen 3.1 Grundlegende Anforderungen Gemäß 40 Abs. 2 MBO sind Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen gemäß 35 Abs. 1 MBO Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 MBO und notwendigen Fluren gemäß 36 Abs. 1 MBO nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderungen der Abschnitte bis M-LAR entsprechen Ziel: Verhindern von Brandausbreitung in Fluchtrichtung 54
55 MLAR 2005 Kapitel Elektrische Leitungsanlagen Elektrische Leitungsanlagen müssen einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt (Inputzverlegung) in Wandschlitzen von massiven Bauteilen (Unterputzverlegung, mind. 15 mm Überdeckung) Innerhalb von mind. F 30 Wänden in Leichtbauweise (keine Transferleitungen) in Installationsschächten und -kanälen über Unterdecken in Unterflurkanälen in Systemböden (siehe MSysBöR) verlegt werden. = verdeckte Verlegung 55
56 MLAR 2005 Kapitel Elektrische Leitungsanlagen Elektrische Leitungsanlagen dürfen offen verlegt werden, wenn sie nichtbrennbar sind ausschließlich der Versorgung des Rettungsweges dienen Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 [ ] sind einzelne Stichleitungen (Querleitungen) in notwendigen Fluren sind 56
57 MLAR 2005 Kapitel Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien Die Rohrleitungsanlagen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen auch mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke - dürfen offen verlegt werden Die Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen müssen in Schlitzen von Massivwänden (Unterputzverlegung, mind. 15 mm) in Installationsschächten und -kanälen über Unterdecken in Systemböden / Unterflurkanälen verlegt werden 57
58 MLAR 2005 Kapitel Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. [ ] Die Rohrleitungsanlagen müssen einzelnen mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung voll eingeputzt oder in Installationsschächten oder -kanälen verlegt werden Sie dürfen in notwendigen Fluren auch offen verlegt werden. Dichtungen von Rohrverbindungen müssen wärmebeständig sein 58
59 Leitungsanlagen in notwendigen Fluren offene Verlegung der Leitungstrasse (Brandlastfrei) 59
60 Leitungsanlagen in notwendigen Fluren Oberhalb von Unterdecken 60
61 Einkapselung von Brandlasten in Rettungswegen Anwendung brennbares Rohr für nichtbrennbare Flüssigkeiten Gase u. Stäube (max. 160 mm) Nichtbrennbares Rohr für nichtbrennbare Flüssigkeiten, Gase und Stäube (max. 160 mm) mit max 32 mm brennbarer Dämmung ROCKWOOL 800 / Teclit PS Cold Mindestdicke 30 mm Ausführung gemäß Gutachterlicher Stellungnahme 3335/1111-Mer 61
62 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Führung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken Anforderungen nach M-LAR und MBO 62
63 MLAR 2005 Kapitel Grundlegende Anforderungen: Gemäß 40 MBO (1) dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind dies gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 innerhalb von Wohnungen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen 63
64 MLAR 2005 Kapitel Die Leitungen müssen durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder innerhalb von Installationsschächten und Kanälen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile GEPRÜFTE BRANDSCHUTZLÖSUNGEN: abp, abz 64
65 MLAR 2005 Kapitel 4 Alternativ: ERLEICHTERUNGEN (ohne Prüfzeugnis) 4.2 Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände 4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen 65
66 MLAR 2005 Kapitel Erleichterungen für einzelne Leitungen (ohne Prüfzeugnis) Anforderungen an Leitungen: Nichtbrennbare Rohre < 160 mm Brennbare Rohre < 32 mm Elektrische Leitungen Abstände der Leitungen in Abhängigkeit von der weiterführenden Dämmung 66
67 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek Leitungen ohne weiterführende Dämmung Restspaltverschluss: Mineralfaser, Schmelzpunkt > 1000 C Spaltbreite 50 mm z.b. Conlit 150 U Im Brandfall aufschäumende Baustoffe Spaltbreite 15 mm z.b. Conlit Kit 67
68 Nichtbrennbare Rohre ohne Dämmung nach MLAR 68
69 Leitungen mit weiterführender Dämmung 69
70 Realität Abstände?? 70
71 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek R 90 - Brandprüfung 71
72 Prüfaufbau Wand 72
73 Beflammung nach ETK 73
74 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abp) 74
75 ROCKWOOL Conlit Brandschutz-Systeme Rohrabschottung Kabelabschottung Lüftungsleitungen Stahlbauteile Sprinklerleitungen 75
76 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek ROCKWOOL Rohrabschottungen 76
77 Brandschutzschale Conlit 150 U λ R = 0,040 W/(m K) Nichtbrennbar, Baustoffklasse A2 nach DIN 4102 Teil 1 Schmelzpunkt > 1000 C nach DIN 4102 Teil 17 Rohdichte >150 kg/m³ AS-Qualität nach AGI Q 132 Wasserabweisend, hydrophobiert nach DIN EN
78 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek R 30 - R 120 Brennbare Versorgungsleitungen Prüfzeugnis-Nummer: P-3726/4140-MPA BS 78
79 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek R 30 - R 120 Brennbare Versorgungsleitungen Außermittige Verlegung 79
80 R 30 - R 120 Nichtbrennbare Versorgungsleitungen Prüfzeugnis-Nummer: P-3725/4130-MPA BS 80
81 R 90 Gußrohrabschottung mit Abzweig auf Kunststoff Zulassungs-Nr.: Z Anschluss des Konfix- Verbinders unmittelbar am Fallstrang Deckenabschottung mit der Conlit Muffenrohrschale S Sicherung des Kunststoffrohres mit Conlit SML Manschette 0-Abstand zu anderen Conlit Abschottungen möglich Erforderlich: Vorwand aus min. 12,5 mm GKB-Platten 81
82 R 90 bei brennbaren Abwasserleitungen Zulassungs-Nummer: Z R 90 Abschottung mit Brandschutzmanschette Conlit BSM Einsetzbar in Massivwänden, leichten Trennwänden und Massivdecken Schallschutzschlauch innerhalb der Bauteildurchführung erlaubt 82
83 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek R 90 bei Kälteleitungen mit Conlit Pyrostat Uni Prüfzeugnis-Nummer: P-3940/2554-MPA BS 83
84 Gladbeck / Baurechtliche Anforderungen an Leitungsanlagen / Daniel Drzeniek S30 - S90 Kabelabschottung System Conlit Bandage Zulassungs-Nr: Z Streifen Conlit Bandage mittig im Bauteil 2 Wicklungen Bindedraht pro Bandage Auch im Kombischott mit Kabeltragsystem geprüft 84
85 Beispiel Gewerkeschnittstelle 85
86 So würde es gehen: 86
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