Bürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153

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1 Bürgschaft Bürgschaft ist das typische Mittel der persönlichen Kreditsicherung (im Unterschied zur sachlichen Kreditsicherung etwa durch, Pfandrecht, Sicherungsübereignung). Der Bürge verpflichtet sich zum Einstehen für die (gesicherte) fremde Schuld. Abgrenzung nach Interesse (an Hauptschuldner) zu - Schuldbeitritt (Interesse an Hauptleistung), - Garantie (Interesse an Gläubiger). G Hauptschuld HS Innenverhältnis 670, 775 BGB Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB B Folie 153

2 I. Anspruch entstanden II. III. Voraussetzungen des 765 BGB 1. Wirksamer Bürgschaftsvertrag (Formnichtigkeit, 125 S. 1, 766) 2. Bestehen der (bestimmbaren) Hauptforderung (Akzessorietät, 767) Anspruch nicht untergegangen 1. Einwendungen aus der Bürgschaft a) Allgemeine Einwendungen (Erlass, Erfüllung), b) Einwendungen aus 776 (Preisgabe mithaftender Sicherheiten) c) Einwendung aus 777 (Zeitablauf) 2. Einwendungen aus der Hauptforderung (Akzessorietät, 767) Anspruch durchsetzbar 1. Einreden aus der Bürgschaft (Verjährung) 2. Einrede der Vorausklage, (Subsidiarität!), sonst Eintritt des Bürgschaftsfalls (Nichtleistung des Hauptschuldners trotz Fälligkeit) 3. Einreden aus der Hauptschuld (Akzessorietät, 768) 4. Einrede der Gestaltbarkeit, 770 (Akzessorietät!) Folie 154

3 Sachverhalt Übungsfall 7 V-Bank hat S-GmbH Darlehen von Euro gewährt. Gesellschafter der S-GmbH sind G mit Gesellschaftsanteil 2/3 und B mit Anteil von 1/3. Zur Sicherung des Darlehens hat G eine Sicherungsgrundschuld in Höhe von Euro bestellt und eine selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe übernommen. B hat sich ebenfalls in Höhe von Euro selbstschuldnerisch verbürgt. S-GmbH gerät in Zahlungsschwierigkeiten, konnte Darlehen aber auf Euro zurückführen. G vereinbart mit der V-Bank in einem außergerichtlichen Vergleich, dass er der V-Bank nichts mehr schulden soll, sobald er einen Betrag von Euro an die V-Bank zahlt, was G dann tut. 1. In welcher Höhe kann G von B Ausgleich verlangen? 2. Kann die V-Bank die B auf Zahlung der restlichen Euro in Anspruch nehmen? Folie 155

4 Lösung Übungsfall 7 A. Anspruch G gegen B I. 426 BGB 1. Gesamtschuldner ( 421, 769, 774 Abs. 2) - Zahlung zumindest auch als Bürge? - Tilgungsbestimmung durch Auslegung zu ermitteln - Doppelte Tilgungsbestimmung zulässig? - Wohl auch Zahlung auf Bürgschaft (a. A. vertretbar) 2. Umfang a) Grundsatz: Kopfteile b) Hier aber: Andere Bestimmung durch Gesellschaftsbeteiligung Folie 156

5 Lösung Übungsfall 7 (Forts. 1) 3. Keine Einrede des B wegen vorrangiger Haftung des G Vorrangige Haftung des G, weil er auch Grundschuldschuldner ist? a) Mm: Vorzugsstellung des Bürgen b) HM: Gleichrangige Haftung 4. Ergebnis: Anspruch in Höhe von Euro II. 426 BGB analog 1. Ausgleichsverhältnis analog 426 BGB? a) Entsprechende Anwendbarkeit bei Grundschuld b) Zahlung zumindest auch auf Grundschuld 2. Umfang: 1/3 3. Ergebnis: Anspruch in Höhe von Euro Folie 157

6 Lösung Übungsfall 7 (Forts. 2) III. 765 BGB 1. Anspruch entstanden 2. Kein Erlöschen, da nicht auf die Verbindlichkeit des B gezahlt. 3. Übergang auf G - Nicht wegen 774 Abs. 1, 401 BGB - Aber: 774 Abs. 2, 426 Abs. 2, 412, 401 BGB 4. Ergebnis: Anspruch in Höhe von Euro Folie 158

7 Lösung Übungsfall 7 (Forts. 3) B. Anspruch V gegen B aus 765 BGB I. Anspruch im Umfang von entstanden II. Einwendungen? : 767 BGB : 774, Übergang Untergang Folie 159

8 Lösung Übungsfall 7 (Forts. 4) ? a) 776 BGB: Im Umfang von erloschen. b) 423 BGB? - Anwendbarkeit - Einzel- oder Gesamtwirkung des Vergleichs? - Wille für Gesamtwirkung nicht feststellbar. III. Ergebnis: Anspruch besteht im Umfange von 2.000! Folie 160

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