Informationen zur Lohnbescheinigung 2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Informationen zur Lohnbescheinigung 2017"

Transkript

1 Informationen zur Lohnbescheinigung 2017 Achtung! Rücksendefrist bis 30. Januar 2018

2 BEITRAGSPFLICHT AHV / IV / EO UND ALV In der Schweiz erwerbstätige Personen müssen ab dem 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV entrichten. Arbeitnehmende und Arbeitgebende tragen diese Beiträge je zur Hälfte. Ab 2016 gelten folgende Ansätze: AHV 8,4 % IV 1,4 % EO 0,45 % Total 10,25 % ALV bis ,2 % ab ,0 % Beiträge auf geringfügigem Lohn Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitsverhältnis den Betrag von Fr im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten hin erhoben. Personen, die in Privathaushalten beschäftigt sind, müssen die Beiträge in jedem Fall entrichten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, wenn das Einkommen pro Jahr und Arbeitgeber den Betrag von Fr nicht übersteigt. Die Versicherten können die Beitragsentrichtung aber verlangen. Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden, müssen die Beiträge in jedem Fall entrichten Beiträge im Rentenalter Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Dabei gilt ein Freibetrag von Franken monatlich oder Franken jährlich, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Beiträge werden nur von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der Franken im Monat oder Franken im Jahr übersteigt. VERWALTUNGSKOSTEN Die Verwaltungskosten werden separat ausgewiesen und werden ganz von den Arbeitgebenden getragen. Der Verwaltungskostenbeitrag wird in Prozent der AHV / IV / EO-Beiträge erhoben. LOHNNACHTRÄGE Wenn der Lohn nicht unmittelbar am Ende einer bestimmten Lohnperiode ausbezahlt wird, spricht man von nachträglichen Lohnzahlungen. Dazu gehören unter anderem Gewinnanteile, Provisionen, Gratifikationen, Verwaltungsratshonorare und Tantiemen. Für die Berechnung der Beiträge auf nachträglichen Lohnzahlungen ist der Zeitpunkt der Auszahlung des Lohns massgebend, und nicht der Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Arbeit geleistet wurde. Das heisst, die Beitragsberechnung erfolgt nach den Sätzen, Freibeträgen und Höchstgrenzen, die zum Zeitpunkt der Lohnzahlung gelten. Das heisst, dass der Arbeitgeber solche AHV-pflichtigen Zahlungen erst in der Jahresabrechnung des Auszahlungsjahres aufführt, auch wenn sich die Zahlungen auf frühere Jahre beziehen. INTERNATIONALES Informationen für Arbeitgeber mit Mitarbeitenden aus dem EU Raum: Unselbständige Tätigkeit in mehreren Staaten Arbeitnehmende, die für denselben Arbeitgeber in mehreren Staaten tätig sind, müssen mindestens 25 % ihrer Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausüben. So bleiben sie dem Sozialversicherungsrecht ihres Wohnstaates unterstellt. Wer weniger als 25 % im Wohnstaat erwerbstätig ist, wird den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Arbeitnehmende, die für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Staaten erwerbstätig sind, bleiben in der Regel im Wohnstaat unterstellt. Selbständige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten Auch Selbständigerwerbende, die in mehreren Staaten tätig sind, müssen mindestens 25 % ihrer Erwerbstätigkeit in ihrem Wohnstaat ausüben. So bleiben sie dem Sozialversicherungsrecht ihres Wohnstaates unterstellt. Wer weniger als 25 % im Wohnstaat erwerbstätig ist, wird den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in dem sich der Mittelpunkt der selbständigen Erwerbstätigkeit befindet. Gleichzeitig gewöhnliche unselbständige und selbständige Tätigkeit in mehreren Staaten Die Regeln für die Versicherungsunterstellung aus unselbständiger Tätigkeit gehen vor. Es ist auch keine Doppelunterstellung mehr möglich. Wer also gleichzeitig als Arbeitnehmer und als Selbständigerwerbender in mehreren Staaten tätig ist, wird ausschliesslich den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in der die unselbständige Tätigkeit erfolgt bis % von bis % von bis % von bis % über % Mit der elektronischen Lohnabrechnung profitieren Sie zudem von einer Reduktion der Verwaltungskostenbeiträge. Weitere Informationen dazu finden Sie unter im Bereich AHVeasy.

3 1 Die Versicherten-Nummer: Es ist zwingend die 13-stellige Nummer einzutragen. Falls diese nicht bekannt ist, so muss sie bei der Ausgleichskasse schriftlich angefragt werden. Versicherten-Nummer (13-stellig AHV-Nummer) 1 Name und Vorname des Versicherten (bitte in alphabetischer Reihenfolge) Name, Vorname und Geburtsdatum der Versicherten sind in alphabetischer Reihenfolge einzutragen und vollständig auszuschreiben. Arbeitnehmende, die im Abrechnungsjahr unregelmässig tätig waren (z.b. Januar bis Mai und September bis Dezember), sind auf mehreren Zeilen aufzuführen. 4 Bei der Beitragsdauer sind der Anfangs- und der Endmonat einzutragen. 6 7 Die AHV und FAK-pflichtigen Totallohnsummen sind in die entsprechenden Felder einzutragen. Anleitung siehe Rückseite Periode Total AHV-pflichtige Voraussichtliche Summen für das Folgejahr * 6 10 Total FLG-pflichtige 8 9 Im Feld «ALV-pflichtige» sind n bis Fr bzw. ab Fr einzutragen. Muster Versicherten-Nummer (13-stellig AHV-Nummer) Name und Vorname des Versicherten (bitte in alphabetischer Reihenfolge) Hier sind die voraussichtlichen Summen für das folgende Jahr einzutragen. Auf Grund dieser Angaben erfolgt die prov. Rechnungsstellung für das nächste Jahr Immergrün Ferdinand Muster Josef Regenwald Sonia Anleitung siehe Rückseite Periode Total AHV-pflichtige Total FLG-pflichtige Voraussichtliche Summen für das Folgejahr * Newsletter Wenn Sie aktuell über Veränderungen im Bereich der AHV/IV/EO, etc. informiert sein möchten, dann steht Ihnen unser Newsletter unter zur Verfügung. Es wurden keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt. Wir sind einer registrierten BVG-Vorsorgeeinrichtung angeschlos Wenn Ja, Name der Vorsorgeeinrichtung: Wenn Nein, Begründung: Wir bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Jahresrech Kontaktperson Telefonnummer adresse Bitte beachten Sie, dass jedes Jahr auf der Lohnbes anschluss der beruflichen Vorsorge zu machen sind. bescheinigung, kann die Jahresschlussrechnung nich

4 Total FAK-pflichtige Seitentotal bis Fr * * * Total FAK-pflichtige Beitrags- Dauer von bis Geburtsdatum Beitrags- Dauer von bis Geburtsdatum Seitentotal Beitragspflichtige ab Fr bis Fr * * * 13 Beitragspflichtige ab Fr Beitragspflichtige Zum massgebenden Lohn, für den Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden müssen, gehören alle Entgelte aus unselbständiger Tätigkeit. Dies sind unter anderem: Stunden-, Tag-, Wochen- und Monatslöhne usw. sowie Stück (Akkord-) und Prämienlöhne, einschliesslich Prämien und Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienste; Orts- und Teuerungszulagen; Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treue- und Leistungsprämien, Prämien für Verbesserungsvorschläge und ähnliche Vergütungen; Regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft, Privatbenützung von Dienstautos, Dienstwohnungen usw.; Lohnfortzahlungen infolge Unfall oder Krankheit (ausser Versicherungsleistungen); Lohnfortzahlungen und Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft; Von Arbeitgebenden bezahlte Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, IV, EO oder ALV sowie von Arbeitgebenden bezahlte Steuern; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen; Ferien- und Feiertagsentschädigungen; Leistungen des Arbeitgebenden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht vom massgebenden Lohn ausgenommen sind (siehe Merkblatt 2.05 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses); Taggelder der ALV und Insolvenzentschädigungen (Entschädigungen bei Zahlungsunfähigkeit); Entschädigungen der Arbeitgebenden für die normalen Fahrtkosten für den Arbeitsweg und für die üblichen Verpflegungskosten der Arbeitnehmenden. nicht zum massgebende Lohn gehören unter anderem: Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität; Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs-, Haushaltungs-, Heirats-, Geburtszulagen) im orts- oder branchenüblichen Rahmen; Zuwendungen beim Tode von Angehörigen von Arbeitnehmenden oder an deren Hinterlassenen; Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke; Anerkennungsprämien bis zu 500 Franken für das Bestehen von beruflichen Prüfungen; Naturalgeschenke, die weniger als 500 Franken im Jahr ausmachen; Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung. Sie sind nur vom massgebenden Lohn ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht. Ausführlichere Informationen zum massgenden Lohn finden Sie im Merkblatt 2.01 welches Sie auf unserer Website im Onlineschalter finden. sen Ja Nein nung: Datum Unterschrift cheinigung Angaben zum aktuellen Versicherungs- Fehlen die entsprechenden Angaben auf der Lohnt erstellt werden.

5 Betriebe mit EDV Abrechnung Das Lohnbescheinigungsformular dient als Deckblatt zur EDV-Abrechnung und muss unbedingt beigelegt werden (Barcode). Die Totale sind von den EDV-Unterlagen zu übernehmen. Das unterzeichnete Formular ist zusammen mit der EDV- Abrechnung einzureichen. AHVeasy Möchten Sie Ihre Lohn- und Personalmeldungen papierlos und schnell abwickeln? Nutzen Sie die passwortgeschützte Internet- Plattform AHVeasy für elektronische Lohnmeldungen. Das AHVeasy umfasst folgende Funktionen: - Lohnmeldung erstellen bzw. übermitteln* - Lohnnachträge melden - Prov. n melden - Anmeldung Familienzulagen - Austritte melden (FAK-Bezüger) - Anmeldung EO/MSE Zutritt zu AHVeasy Für den Zutritt zu AHVeasy wenden Sie sich an die Ausgleichskasse Nidwalden (ahveasy@aknw.ch). Mehr Infos finden Sie unter Bei elektronischer Übermittlung der Lohndaten profitieren Sie von einer Reduktion der Verwaltungskosten. Weitere Informationen und den Zugang zum AHVeasy finden Sie auf Zahlungsfrist Die Lohnbescheinigung muss jeweils bis spätestens 30. Januar des Folgejahres bei der Ausgleichskasse eingetroffen sein, ansonsten für Differenznachzahlungen Verzugszinsen berechnet werden müssen. Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt mit dem Rechnungsdatum und dauert genau 30 Tage. Die Rechnung gilt nur dann als fristgerecht bezahlt, wenn der Betrag innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum bei der Ausgleichskasse gutgeschrieben wurde. Ansonsten erwachsen Verzugszinsen. Betriebe ohne Lohnzahlungen Falls Sie im Abrechnungsjahr keine Löhne ausgerichtet haben, so kreuzen Sie an; «es wurden keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt.» Umrechnung Netto- in Bruttolöhne Werden Nettolöhne ausbezahlt, sind diese zur Abrechnung der AHV / IV / EO / ALV-Beiträge mit folgenden Formeln in Bruttolöhne umzurechnen, wobei das Ergebnis auf den nächsten Franken abzurunden ist: Monatliche Nettolöhne bis und mit Fr oder einmalige Jahreshonorare bis Fr : Nettolohn 0,93775 = Bruttolohn Beispiele: Fr netto / Monat = Fr brutto Fr netto / Monat = Fr brutto Monatliche Nettolöhne über Fr : (Nettolohn + 74,10) 0,94375 = Bruttolohn Beispiel: Fr netto = Fr brutto Personen im ordentlichen AHV-Rentenalter: Vor der Umrechnung ist der Freibetrag von Fr / Monat oder Fr / Jahr abzuziehen. Das Ergebnis ist durch 0,94875 zu dividieren. Lohnbescheinigung im Internet Das Formular kann auch auf im Online-Schalter ausgefüllt werden, ist jedoch auszudrucken und unterzeichnet zusammen mit dem Originalformular einzureichen. Familienzulagen Der Beitragssatz an die Familienausgleichskasse Nidwalden (FAK) beträgt 1,5 % des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Beiträge werden ganz von den Arbeitgebenden getragen. Die Zulagen betragen Fr für Kinder bis 16 Jahre, Fr für Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre. Abkürzungen der Sozialwerke AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung ALV Arbeitslosenversicherung IV Invalidenversicherung EO Erwerbsersatzordnung FAK Familienausgleichskasse (Kinder- / Ausbildungszulagen in nichtlandwirtschaftlichen Berufen) FLG Familienzulage in der Landwirtschaft MSE Mutterschaftsentschädigung Fragen? Ausgleichskasse Nidwalden / IV-Stelle Nidwalden Stansstaderstrasse Stans Tel Fax info@aknw.ch Öffnungszeiten: Montag Freitag Uhr und Uhr

6 Wir bitten Sie, uns die Lohnbescheinigung 2017 vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bis spätestens 30. Januar 2018 zurückzusenden. Vielen Dank! Freundliche Grüsse Ausgleichskasse / IV Stelle Nidwalden Stansstaderstrasse Stans Telefon info@aknw.ch

Informationen zur Lohnbescheinigung 2017

Informationen zur Lohnbescheinigung 2017 AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung 2017 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichen innert 30 Tagen! BEITRAGSBEZUG 2 ABRECHNUNG DER BEITRÄGE Während des Jahres rechnen Sie

Mehr

Informationen zur Lohnbescheinigung 2015

Informationen zur Lohnbescheinigung 2015 Informationen zur Lohnbescheinigung 2015 Achtung! Rücksendefrist bis 30. Januar 2016 BEITRAGSPFLICHT AHV / IV / EO UND ALV In der Schweiz erwerbstätige Personen müssen ab dem 1. Januar nach vollendetem

Mehr

Informationen zur Lohnbescheinigung 2015

Informationen zur Lohnbescheinigung 2015 AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung 2015 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2016 BEITRAGSBEZUG 2 ABRECHNUNG DER BEITRÄGE Während des Jahres rechnen Sie

Mehr

2.01 Stand am 1. Januar 2014

2.01 Stand am 1. Januar 2014 2.01 Stand am 1. Januar 2014 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO Beitragspflicht 1 Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.

Mehr

Abrechnungsverfahren 2014

Abrechnungsverfahren 2014 AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung im vereinfachten Abrechnungsverfahren 2014 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2015 Beitragsbezug 2 VEREINFACHTES

Mehr

Informationen zur Lohnbescheinigung 2014

Informationen zur Lohnbescheinigung 2014 AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung 2014 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2015 BEITRAGSBEZUG 2 ABRECHNUNG DER BEITRÄGE Während des Jahres rechnen Sie

Mehr

Stand am 1. Januar Beitragspflicht. Beginn der Beitragspflicht

Stand am 1. Januar Beitragspflicht. Beginn der Beitragspflicht 2.01 Stand am 1. Januar 2007 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO 1 Beitragspflicht Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.

Mehr

AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) IV (Invalidenversicherung) FAK (Familienausgleichskasse) ALV (Arbeitslosenversicherung)

AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) IV (Invalidenversicherung) FAK (Familienausgleichskasse) ALV (Arbeitslosenversicherung) MERKBLATT ÜBER DIE AHV/IV/FAK- UND ALV-BEITRÄGE GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 ALLGEMEINES Dieses Merkblatt beschreibt die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Versicherten an die folgenden

Mehr

Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand 08.12.2011)

Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand 08.12.2011) Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand 08.12.2011) Beiträge AHV / IV / EO / ALV-Beitragspflicht Beginn der Beitragspflicht Pflichtige Ende der Beitragspflicht 17. Altersjahres Als Arbeitnehmende oder

Mehr

MITTEILUNG 2015 BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder

MITTEILUNG 2015 BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder MITTEILUNG 2015 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2015 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende Mitteilung 2015 enthält allgemeine Informationen für das kommende Jahr. Die Anleitung für die korrekte

Mehr

An die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe

An die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Mitteilung Nr. 195 An die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Zürich, im November 2016 Informationen und Änderungen per 1. Januar 2017 Sehr geehrte Damen und Herren Nachstehend

Mehr

Beitragspflicht. Ausgabe 2007

Beitragspflicht. Ausgabe 2007 Beitragspflicht Beitragspflicht auf Löhne und weitere Leistungen des Arbeitgebers an Ausgleichskassen und Versicherungen gemäss den gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen Ausgabe 2007 Departement

Mehr

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR)

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Gültig ab 1. Januar 1994 Stand 1. Januar 2011 318.102.07 d KSR 11.10 Vorbemerkung zum Nachtrag 1, gültig

Mehr

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien der Mutter 1.1 Name Auch Name als ledige Person 1.2 Alle Vornamen Rufname in Grossbuchstaben 1.3

Mehr

Stand am 1. Januar 2010. Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO

Stand am 1. Januar 2010. Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO 2.01 Stand am 1. Januar 2010 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO 1 Beitragspflicht Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.

Mehr

Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO

Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO 2.01 Beiträge Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, die IV und

Mehr

Fragen und Antworten zu «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren» und «Schwarzarbeit»

Fragen und Antworten zu «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren» und «Schwarzarbeit» Fragen und Antworten zu «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren» und «Schwarzarbeit» Ist jeder Franken beitragspflichtig? Vom Lohn, der Fr. 2'200. pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt, werden die Beiträge

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005 6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 7 1.1 Anforderungen an ein modernes Gehaltssystem 8 1.1.1 Fair Pay 8 1.1.2 Weitere Forderungen 10 1.2 Bestimmungsfaktoren des Lohnes 11 1.2.1 Alter, Erfahrung 11 1.2.2

Mehr

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger 2.05 Stand am 1. Januar 2003 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV)

Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) Gültig ab 1. Januar 2004 Stand: 1. Januar 2008 318.102.05 d ALV 8.08 2 Vorwort Das auf den 1. Juli 2003 in Kraft getretene

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Quellenverweis Einleitung 1 Lohnzusammensetzung 21 1.1 Lohn und Gehalt 22 Zulagen 22 Abzüge 23 2 Lohnabrechnung 25 2.1 AHV, IV, EO 25 2.1.1 Geschichte der AHV, IV und EO 25 2.1.2 Versicherungspflicht

Mehr

Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland

Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Internationale Angelegenheiten Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden

Mehr

Mutterschaftsentschädigung

Mutterschaftsentschädigung Mutterschaftsentschädigung Was lange währt, wird endlich gut! POA/JP/01.06.2005 1 Übersicht Benutzte Quellen Rückblick Anspruchsberechtigte Frauen Anspruchsvoraussetzungen Dauer des Anspruchs Höhe und

Mehr

2.06 Stand am 1. Januar 2005. Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:

2.06 Stand am 1. Januar 2005. Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen: 2.06 Stand am 1. Januar 2005 Hausdienstarbeit Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen: Raumpflegerin/Raumpfleger; Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann;

Mehr

MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 173. Ablösung der EO-Meldekarte durch eine neue EO-Anmeldung

MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 173. Ablösung der EO-Meldekarte durch eine neue EO-Anmeldung Alters- und Hinterlassenenvorsorge Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel. 031 322 90 37 Fax 031 324 15 88 http://www.bsv.admin.ch MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 173

Mehr

Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters-, Witwen- und Waisenrenten.

Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters-, Witwen- und Waisenrenten. Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: 27.01 Bezeichnung der Sozialversicherung AHV Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes Schutz gegen

Mehr

Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010

Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010 Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010 PLAN A Anwendung Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern

Mehr

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen 1.2008 Stand am 1. Januar 2008 Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-6 Leistungen der IV 7 Berufliche Vorsorge 8 Erwerbsersatz 9 Auskünfte und weitere

Mehr

Herzlich willkommen > Personen und Beiträge > Geld > Termine > Ereignisse > Service > Dokumente > FAQ > SVA Zürich

Herzlich willkommen > Personen und Beiträge > Geld > Termine > Ereignisse > Service > Dokumente > FAQ > SVA Zürich Sozialversicherungen in der Praxis Das Wichtigste für Arbeitgebende von Angestellten im Privathaushalt und Arbeitgebende mit vereinfachtem Abrechnungsverfahren Gültig ab 1. Januar 2015 123 Sie haben sich

Mehr

Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2005

Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2005 1.2005 Stand am 1. Januar 2005 Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-2 Leistungen der AHV 3-5 Leistungen der IV 6-7 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen

Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen 2.04 Beiträge Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen

Mehr

A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen

A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen Anmeldung zur Schwangerschaftsentschädigung MEK SKMV für Kaminfegerinnen 1. Personalien zur werdenden Mutter 1.1 Familienname: 1.2 Vorname: 1.3 Geburtsdatum:

Mehr

Herzlich willkommen! Informationsveranstaltung für Arbeitgeber Zug, 23. November Ausgleichskasse/IV-Stelle Zug

Herzlich willkommen! Informationsveranstaltung für Arbeitgeber Zug, 23. November Ausgleichskasse/IV-Stelle Zug Herzlich willkommen! Informationsveranstaltung für Arbeitgeber Zug, 23. November 2011 Inhalt Begrüssung Beiträge 2011 und Änderungen 2012 Massgebender Lohn und Unkosten PartnerWeb Berufliche Eingliederung

Mehr

MITTEILUNG 2013 LOHNBESCHEINIGUNG (LB) 1. Die Firmen, die keine eigenen EDV- Lohnbescheinigungen erstellen, ergänzen die von uns

MITTEILUNG 2013 LOHNBESCHEINIGUNG (LB) 1. Die Firmen, die keine eigenen EDV- Lohnbescheinigungen erstellen, ergänzen die von uns Steinbockstrasse 8 Postfach 7002 Chur Tel: +41-81 258 31 41 Fax:+41-81 258 31 49 www.ak87.ch info@ak87.ch MITTEILUNG 2013 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2013 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende

Mehr

2.02 Stand am 1. Januar 2013

2.02 Stand am 1. Januar 2013 2.02 Stand am 1. Januar 2013 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO Selbständige Erwerbstätigkeit 1 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung

Mehr

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) . Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung

Mehr

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung Einreichungsort der Anmeldung siehe letzte Seite! Bei Auswahlfragen das Zutreffende ankreuzen AHV-Nr. A. Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien

Mehr

Sozialversicherungsbeiträge AHV / IV / EO / ALV / FAK / FLG

Sozialversicherungsbeiträge AHV / IV / EO / ALV / FAK / FLG 1 Sozialversicherungsbeiträge AHV / IV / EO / ALV / FAK / FLG Mit den Erläuterungen zur Lohnbescheinigung 2014 (Achtung! Rücksendefrist bis 30. Januar 2015) 2 3 Teil I Sozialversicherungsbeiträge 1. Beiträge

Mehr

INFORMATIONS- BULLETIN Ausgleichskasse FER CIFA AHV-Ausgleichskasse FER CIFA Familienausgleichskasse CIFA

INFORMATIONS- BULLETIN Ausgleichskasse FER CIFA AHV-Ausgleichskasse FER CIFA Familienausgleichskasse CIFA INFORMATIONS- BULLETIN 2017 AHV-Ausgleichskasse Familienausgleichskasse CIFA Zwischenbetriebliche Kasse für berufliche Vorsorge - ZKBV Spitalgasse 15 Postfach 352 1701 Freiburg Tel. 026/350 33 45 Fax 026/350

Mehr

Trainingsprüfung / Lösungen. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1

Trainingsprüfung / Lösungen. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1 Trainingsprüfung / Lösungen für Personalfachleute Sozialversicherungen Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1 Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen

Mehr

Sozialversicherungsbeiträge AHV / IV / EO / ALV / FAK / FLG

Sozialversicherungsbeiträge AHV / IV / EO / ALV / FAK / FLG 1 Sozialversicherungsbeiträge AHV / IV / EO / ALV / FAK / FLG Mit den Erläuterungen zur Jahresabrechnung 2012 (Achtung! Rücksendefrist bis 30. Januar 2013) 2 Teil I Sozialversicherungsbeiträge 1. Beiträge

Mehr

PLAN C. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015. Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen

PLAN C. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015. Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen Anwendung Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015 PLAN C Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern verschieden. In der ersten Kolonne jeder Seite

Mehr

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2017 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

Copyright rosemarie rossi consulta.ch. Trainingsaufgaben Frühjahr 2013 alle Semester Aufgaben. rossi consulta.ch

Copyright rosemarie rossi consulta.ch. Trainingsaufgaben Frühjahr 2013 alle Semester Aufgaben.  rossi consulta.ch Trainingsaufgaben Frühjahr 2013 alle Semester Aufgaben 1 Aufgabe 1 (Soziale Sicherheit) Kreuzen Sie an, ob die untenstehenden Aussagen richtig oder falsch sind. Aussage RICHTIG FALSCH Sozialversicherungen

Mehr

ÖKK ERWERBSAUSFALLVERSICHERUNG (VVG)

ÖKK ERWERBSAUSFALLVERSICHERUNG (VVG) ÖKK ERWERBSAUSFALLVERSICHERUNG (VVG) Wegleitung prämienpflichtiger Verdienst gültig ab 1.1.2008 1. Beitrags- und Prämienpflicht Die Beiträge und Prämien werden grundsätzlich auf dem massgebenden Lohn gemäss

Mehr

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung

Mehr

Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters-, Witwen- und Waisenrenten. oder geistigen Gesundheitsschaden.

Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters-, Witwen- und Waisenrenten. oder geistigen Gesundheitsschaden. 37.01 Bezeichnung der Sozialversicherung Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: AHV EO Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes Schutz

Mehr

4.02 Stand am 1. Januar 2012

4.02 Stand am 1. Januar 2012 4.02 Stand am 1. Januar 2012 Taggelder der IV Allgemeines 1 Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der

Mehr

Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV)

Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Gültig ab 1. Januar 2004 Stand: 1. Januar 2013 318.102.05 d ALV 10.12 2 von 19 Vorwort Das auf den 1. Juli 2003 in Kraft getretene neue AVIG sah ursprünglich

Mehr

Mutterschaftsentschädigung

Mutterschaftsentschädigung Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Mutterschaftsentschädigung Verwaltung Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab neu 2005-09 Überarbeitung IKS-2 Übergangsregelung gelöscht, aktuelle

Mehr

Vorsorge im 3-Säulen-System. 2. Säule: Berufliche Vorsorge. Instrument: BVG. Ziel: Fortsetzung Lebensstandard. Alter Invalidität Tod Krankheit Unfall

Vorsorge im 3-Säulen-System. 2. Säule: Berufliche Vorsorge. Instrument: BVG. Ziel: Fortsetzung Lebensstandard. Alter Invalidität Tod Krankheit Unfall Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Überblick über die Sozialversicherungen

Mehr

2.07 Stand 1. Januar 2011

2.07 Stand 1. Januar 2011 2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Mehr

2.02. Beiträge der Selbständigerwerbenden. AHV, die IV und die EO. Selbständige Erwerbstätigkeit. Stand am 1. Juli 2005

2.02. Beiträge der Selbständigerwerbenden. AHV, die IV und die EO. Selbständige Erwerbstätigkeit. Stand am 1. Juli 2005 2.02 Stand am 1. Juli 2005 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 1 Selbständige Erwerbstätigkeit Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung

Mehr

Anmeldung Einzelfirma/Selbstständigerwerbende/r

Anmeldung Einzelfirma/Selbstständigerwerbende/r AHV-Beitragspflicht Anmeldung Einzelfirma/Selbstständigerwerbende/r Bitte beachten Sie: Nur vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldungen mit allen Unterlagen können verarbeitet werden. 1. Angaben

Mehr

Löhne ab dem Jahr 2011

Löhne ab dem Jahr 2011 Kapitel 32 Löhne ab dem Jahr 2011 (Angaben zum Stand ab dem Jahr 2016 befinden sich auf den Seiten 5 und 6) Zweck Korrekte Berechnung und Verbuchung der Löhne und der Sozialversicherungsbeiträge Einleitung

Mehr

Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer

Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Steuerverwaltung Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarife A B C für Alleinstehende für Verheiratete (Ehegatte nicht erwerbstätig) für Doppelverdiener (beide Ehegatten hauptberuflich

Mehr

Herzlich willkommen > Personen und Beiträge > Geld > Termine > Ereignisse > Service > Dokumente > FAQ > SVA Zürich

Herzlich willkommen > Personen und Beiträge > Geld > Termine > Ereignisse > Service > Dokumente > FAQ > SVA Zürich Sozialversicherungen in der Praxis Das Wichtigste für Arbeitgebende Gültig ab 1. Januar 2015 123 Sie haben sich bei uns als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber angemeldet und sind nun Mitglied unserer Ausgleichskasse.

Mehr

SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 21. November 2013

SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 21. November 2013 SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND FINANZTAGUNG vom 21. November 2013 Referent Thomas De Micheli dipl. Wirtschaftsprüfer Kassier 1998 bis 2008 vom FC Deitingen Direktwahl +41 (0)32 624 63 26 E-Mail: thomas.demicheli@bdo.ch

Mehr

Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen Seite 2 Sozialversicherungsbeiträge Seite 6 Anmeldung zur freiwilligen Ergänzungsversicherung Seite 7

Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen Seite 2 Sozialversicherungsbeiträge Seite 6 Anmeldung zur freiwilligen Ergänzungsversicherung Seite 7 Universität Zürich Personal Rämistrasse 42 8001 Zürich www.pa.uzh.ch Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen (Anstellung mit Verfügung) Sehr geehrte Mitarbeiterin Sehr geehrter Mitarbeiter Mit dieser

Mehr

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2016 2 Sozialfonds, erstellt im November 2015 Übersicht Das Wesentliche auf einen Blick Nachfolgend sind die wesentlichen

Mehr

Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz Gruppe Bau- und Zimmergewerbe

Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz Gruppe Bau- und Zimmergewerbe Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz Gruppe Bau- und Zimmergewerbe Geschäftsstelle: Ausgleichskasse Schweiz. Baumeisterverband Merkblatt 8006 Zürich, Sumatrastrasse 15 gültig ab 1. Januar 2009 Tel.

Mehr

Trainingsprüfung Fach Sozialversicherung und Löhne Aufgaben

Trainingsprüfung Fach Sozialversicherung und Löhne Aufgaben Trainingsprüfung Fach Sozialversicherung und Löhne Aufgaben Prüfungszeit 40 Minuten Punktzahl 40 Sozialversicherung und Löhne Seite 1 Aufgabe 1 (AHV Abrechnung AG) 15 Punkte Die Brenoti AG, Novaggio stellt

Mehr

Anmeldung Familienzulagen für Selbständigerwerbende

Anmeldung Familienzulagen für Selbständigerwerbende Anmeldung Familienzulagen für Selbständigerwerbende 1. Angaben zum / zur Antragsteller/in Betreff-Nr. / Kunden-Nr. Arbeitskanton Name, Vorname Versichertennummer der AHV Geburtsdatum Geschlecht Staatszugehörigkeit

Mehr

Geburtsdatum. Nationalität. Telefon. Mobile. Fax.

Geburtsdatum. Nationalität. Telefon. Mobile. Fax. HAHV-Beitragspflicht Anmeldung Nichterwerbstätige EFG Sind Sie bereits als Nichterwerbstätige/r bei einer anderen Ausgleichskasse (AK) angeschlossen? Falls ja, AK: seit: (bitte Kopie der entsprechenden

Mehr

Anmeldung Selbständigerwerbende/r

Anmeldung Selbständigerwerbende/r Anmeldung Selbständigerwerbende/r 1 Personalien Selbständigerwerbende/r Familienname Vorname(n) Geburtsdatum Anrede Frau Herr Titel Aktueller Zivilstand Ledig Verheiratet Verwitwet Gerichtlich getrennt

Mehr

Trainingsaufgaben für Finanz und Rechnungswesenfachleute. Trainingsaufgaben. Sozialversicherung 1. Semester Lösungssatz

Trainingsaufgaben für Finanz und Rechnungswesenfachleute. Trainingsaufgaben. Sozialversicherung 1. Semester Lösungssatz Trainingsaufgaben Sozialversicherung 1. Semester 2011 1 Lösungssatz Aufgabe 1 3 Pkt. Die Unfallversicherung gestaltet ihre Prämien nach dem Äquivalenzprinzip. Erklären Sie an einem Beispiel, wie dieses

Mehr

aktuell Sozialversicherungen: Beiträge und Leistungen 2012 die wichtigsten änderungen bei der ahv per 1. 1. 2012 finden sie auf der rückseite. 1. Säule, AHV/IV/EO Beiträge Unselbstständigerwerbende Ab

Mehr

Anmeldung Nichterwerbstätige

Anmeldung Nichterwerbstätige Anmeldung Nichterwerbstätige Personalien Name... Vorname.. Geburtsdatum.. Geschlecht M F AHV-Nr.... Zivilstand: ledig eingetragene Partnerschaft verheiratet gerichtlich aufgelöste Partnerschaft getrennt

Mehr

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen 1.2007 Stand am 1. Januar 2007 Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

Anmeldung Nichterwerbstätige

Anmeldung Nichterwerbstätige Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes Caisse de compensation des arts et métiers Suisses Cassa di compensazione dell'artigianato Svizzero Brunnmattstrasse 45,, 3001 Bern Tel. 031 379 42 42, 031

Mehr

PERSONELLE EINFLÜSSE AUFGABENSAMMLUNG

PERSONELLE EINFLÜSSE AUFGABENSAMMLUNG Treuhänder/in mit eidg. Fachausweis PERSONELLE EINFLÜSSE AUFGABENSAMMLUNG Dozent Alexander Gonzalez eidg. dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling Ausbilder SVEB1 Sempacherstrasse 5, 6003 Luzern

Mehr

Erwerbsausfallentschädigungen

Erwerbsausfallentschädigungen 6.01 Stand am 1. Januar 2000 Erwerbsausfallentschädigungen 1 Entschädigungsberechtigte Personen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im

Mehr

Finanzielle Führung. Modul 4: Sozialversicherungen Referent: Markus Felber AHV. CAS-UFAI Modul 4: Finanzielle Führung 1

Finanzielle Führung. Modul 4: Sozialversicherungen Referent: Markus Felber AHV. CAS-UFAI Modul 4: Finanzielle Führung 1 Finanzielle Führung Modul 4: Sozialversicherungen Referent: Markus Felber Die verwendeten Zahlen beziehen sich auf das Kalenderjahr 2016 1 AHV 2 CAS-UFAI 1 AHV Im Überblick Versicherung Unselbständig Selbständig

Mehr

Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2016

Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2016 Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2016 Plan A Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten

Mehr

1.1 Die Entstehung Der Ausbau Die Konsolidierung Ausblick Die Invalidenversicherung (IV) als Schwester der AHV 23

1.1 Die Entstehung Der Ausbau Die Konsolidierung Ausblick Die Invalidenversicherung (IV) als Schwester der AHV 23 Inhaltsverzeichnis Vorwort von Flavio Cotti, Bundesrat 9 Einleitung des Herausgebers 11 1 Die AHV von gestern bis morgen 13 1.1 Die Entstehung 13 1.2 Der Ausbau 15 1.3 Die Konsolidierung 20 1.4 Ausblick

Mehr

AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) IV (Invalidenversicherung) FAK (Familienausgleichskasse) ALV (Arbeitslosenversicherung)

AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) IV (Invalidenversicherung) FAK (Familienausgleichskasse) ALV (Arbeitslosenversicherung) MERKBLATT ÜBER DIE AHV/IV/FAK- UND ALV-BEITRÄGE GÜLTIG AB 1. JANUAR 2013 ALLGEMEINES Dieses Merkblatt beschreibt die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Versicherten an die folgenden

Mehr

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische

Mehr

Löhne ab dem Jahr 2011

Löhne ab dem Jahr 2011 Arbeiten zum Kapitel 32 Löhne ab dem Jahr 2011 1. Beschreiben Sie die Verwendung und die grundsätzliche Berechnung folgender Einheiten: a) Bruttolohn b) Nettolohn c) Arbeitnehmerbeitrag (keine detaillierten

Mehr

a) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen:

a) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: 44.01 Bezeichnung der Sozialversicherung a) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: Ab - kürzung AHV EO Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes

Mehr

Leitfaden 1. Säule. Musterseiten AHV IV EO EL FZ. herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV

Leitfaden 1. Säule. Musterseiten AHV IV EO EL FZ. herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV Leitfaden 1. Säule AHV IV EO EL FZ herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV 8. Auflage 2016 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 47 1. Erfasste Personen 47 1.1 Allgemeines 47 1.2 Obligatorische

Mehr

Sozialversicherungs- Beiträge 2009

Sozialversicherungs- Beiträge 2009 Sozialversicherungs- Beiträge 2009 Beitragspflicht Unselbständigerwerbende und Arbeitnehmer je hälftig vom massgebenden Lohn (Beitragsbezug durch Ausgleichskasse voll bei ) Arbeitnehmende Sozialversicherung

Mehr

AHV- und Suva-pflichtige Löhne

AHV- und Suva-pflichtige Löhne Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung AHV- und Suva-pflichtige Löhne Gültig ab 01.01.2008 Dieses Merkblatt ist ein Hilfsmittel für die Lohndeklaration an die AHV und

Mehr

AHV- und Suva-pflichtige Löhne. Gültig ab 1. Januar 2014 Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung

AHV- und Suva-pflichtige Löhne. Gültig ab 1. Januar 2014 Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung AHV- und Suva-pflichtige Löhne Gültig ab 1. Januar 2014 Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung arten Die Tabelle zeigt an, welche Entgelte zum massgebenden gehören ( oder

Mehr

AHV- und Suva-pflichtige Löhne

AHV- und Suva-pflichtige Löhne Neuer höchstversicherter Verdienst ab 2016: 148 200 Franken AHV- und Suva-pflichtige Löhne Gültig ab 1. Januar 2016 Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung arten Die Tabelle

Mehr

Excel-Lohnblätter 2015

Excel-Lohnblätter 2015 Excel-Lohnblätter 2015 WEGLEITUNG 1 Excel-Datei 1.1 Allgemeines Das AHV-Gesetz verpflichtet die Arbeitgeber, die Löhne laufend aufzuzeichnen, soweit dies für eine geordnete Abrechnung mit der Ausgleichskasse

Mehr

Trainingsprüfung Fach Sozialversicherung und Löhne Lösungen. Prüfungszeit 40 Minuten Punktzahl 40

Trainingsprüfung Fach Sozialversicherung und Löhne Lösungen. Prüfungszeit 40 Minuten Punktzahl 40 Trainingsprüfung Fach Sozialversicherung und Löhne Lösungen Prüfungszeit 40 Minuten Punktzahl 40 Sozialversicherung und Löhne Seite -1- Aufgabe 1 (AHV Abrechnung AG) 15 Punkte Die Brenoti AG, Novaggio

Mehr

1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016

1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge

Mehr

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame

Mehr

Merkblatt über den Jahresabschluss 2016 bei der Stiftung Sozialfonds

Merkblatt über den Jahresabschluss 2016 bei der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über den Jahresabschluss 26 bei der Stiftung Sozialfonds Ablauf des Jahresabschlusses 26 Zusammen mit diesem Merkblatt haben Sie Ihre Unterlagen zum Jahresabschluss 26 beim Sozialfonds bekommen.

Mehr

Änderungen ab 1. Januar 2001 bei den Beiträgen von Arbeitgebenden an die AHV, die IV, die EO und die ALV

Änderungen ab 1. Januar 2001 bei den Beiträgen von Arbeitgebenden an die AHV, die IV, die EO und die ALV Gültig ab 1. Januar 2001 Änderungen ab 1. Januar 2001 bei den Beiträgen von Arbeitgebenden an die AHV, die IV, die EO und die ALV Ab 1. Januar 2001 erfolgen verschiedene Neuerungen bei der Abrechnung und

Mehr

Lohntabelle ab 1. Januar 2014 ausgeglichener Indexstand 102.4 Punkte (Basis Dez. 2010 = 100)

Lohntabelle ab 1. Januar 2014 ausgeglichener Indexstand 102.4 Punkte (Basis Dez. 2010 = 100) 01 1 30'037.20 2'503.10 32'540.30 2 31'022.40 2'585.20 33'607.60 2 3 32'008.80 2'667.40 34'676.20 4 32'992.80 2'749.40 35'742.20 4 5 33'982.80 2'831.90 36'814.70 6 34'970.40 2'914.20 37'884.60 6 7 35'955.60

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

Tätigkeitsfelder Ausgleichskasse/IV-Stelle NW

Tätigkeitsfelder Ausgleichskasse/IV-Stelle NW Agenda 1. Allgemeine Informationen 2. Beitragsbereich 3. Leistungsbereich 5. Ausblick: eadminportal 6. Intermezzo 7. Verleihung Anerkennungspreis 1. Allgemeine Informationen Tätigkeitsfelder Ausgleichskasse/IV-Stelle

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2011

2.08 Stand am 1. Januar 2011 2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Familienzulagen im Kanton Schwyz

Familienzulagen im Kanton Schwyz Familienzulagen im Kanton Schwyz Familienzulagen für Arbeitnehmende Familienzulagen für Nichterwerbstätige Familienzulagen für Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft Gültig ab 1. Januar 2015

Mehr

Inhaltsverzeichnis. digitalisiert durch IDS Basel/Bern, im Auftrag der Schweizerischen Nationalbibliothek

Inhaltsverzeichnis. digitalisiert durch IDS Basel/Bern, im Auftrag der Schweizerischen Nationalbibliothek Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 7 1.1 Anforderungen an ein modernes Gehaltssystem 8 1.1.1 Pay 8 1.1.2 Weitere Forderungen 10 1.2 Bestimmungsfaktoren des Lohnes 1.2.1 Alter, Erfahrung 11 Arbeitszeit, Zeitdauer

Mehr

2.06 Stand am 1. Januar 2014

2.06 Stand am 1. Januar 2014 2.06 Stand am 1. Januar 2014 Hausdienstarbeit Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen: Raumpflegerin/Raumpfleger, Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann;

Mehr

a) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen:

a) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: 44.01 Bezeichnung der Sozialversicherung a) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: Ab - kürzung AHV EO Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes

Mehr

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen Lindenstrasse 137 Postfach 245 9016 St. Gallen Telefon 071 282 29 29 Telefax 071 282 29 30 info@ahv-gewerbe.ch www.ahv-gewerbe.ch AHV Kurzinformation 2015 1. Beitragspflicht

Mehr