BTHG - wie geht das?

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1 BTHG - wie geht das? Welche vertragsrechtlichen Änderungen sind aus Sicht der Leistungserbringer im Wohnbereich relevant? Führungskräftetreffen Wohnen Kassel, 13. Dezember 2017

2 Ursula Schulz Rechtsanwältin,Referentin Recht, Lebenshilfe Landesverband Bayern Frank Grießhammer Referent Finanzen/Entgelte, Lebenshilfe Landesverband Bayern

3 Agenda: 1. Das sozialhilferechtliche Dreieck im BTHG 2. Ebene Leistungsberechtigter - Leistungsträger 3. Ebene Leistungsberechtigter Leistungserbringer 4. Ebene Leistungserbringer - Leistungsträger

4 Leistungsträger Grundsicherung (KdU, Regelsatz) EGH WBVG, Mietvertrag, Assistenzvertrag, Leistungserbringer LV,VV gem. 123 ff SGB IX EGH Leistungsberechtigter

5 Agenda: 1. Das sozialhilferechtliche Dreieck im BTHG 2. Ebene Leistungsberechtigter - Leistungsträger 3. Ebene Leistungsberechtigter Leistungserbringer 4. Ebene Leistungserbringer - Leistungsträger

6 Trennung Existenzsicherung und Fachleistung im gemeinschaftlichen Wohnen Gesonderte Bescheide Ggf. getrennte Zuständigkeiten

7 Neue Bedarfsermittlung nach ICF Verstärkte Berücksichtigung von Wunsch- und Wahlrecht Barbetrag? Bekleidungspauschale? Nettoprinzip statt Bruttoprinzip bei EGH

8 Agenda: 1. Das sozialhilferechtliche Dreieck im BTHG 2. Ebene Leistungsberechtigter - Leistungsträger 3. Ebene Leistungsberechtigter Leistungserbringer 4. Ebene Leistungserbringer - Leistungsträger

9 WBVG: Koppelung der Leistungen Wohnraumüberlassung und Pflege/Betreuung im gemeinschaftlichen Wohnen regelmäßig gegeben im ambulanten Setting Entscheidung des Leistungserbringers Auswirkungen der Änderungen auf der Ebene Leistungsberechtigter - Leistungsträger?

10 WBVG als abschließende Regelung? Grundsätzlich lex specialis Ergänzend gilt allgemeines Schuldrecht Besonderes Schuldrecht (Recht der Mietverhältnisse über Wohnraum)?

11 Mindestinhalt WBVG-Vertrag, 6 Abs. 3 WBVG Leistung nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschrieben Entsprechende Entgelte, getrennt nach a. Überlassung von Wohnraum b. Pflege und Betreuung, ggf. Verpflegung als Teil der Betreuung c. Gesondert berechenbare Investitionskosten SGB XI d. Gesamtentgelt Bezug auf vorvertragliche Informationen

12 Thema Preisfindung für WBVG-Verträge Gesetzliche Vorgaben: Entgelt muss angemessen sein Insgesamt und In den einzelnen Bestandteilen (Wohnraum, Pflege/Betreuung, ges. Investkosten SGB XI) Pflege/Betreuung zum größten Teil EGH (Ausnahme z.b. Rohverpflegung) Kosten gelten über LV,VV als angemessen

13 Angemessenheit in verschiedenen Systemen Angemessener Preis im WBVG und in der Grundsicherung muss nicht identisch sein Angemessener Preis für Wohnraum in der Grundsicherung orientiert sich an einfachen Wohnansprüchen im unteren Preissegment Was ist angemessen in der Versorgung und Betreuung von Menschen mit Behinderung?

14 WBVG Grundsicherung - KdU Fläche (persönlich/gemeinschaft) Ausstattung (Zimmer, Einrichtung) Möblierung Mietobergrenze (Fläche, Preis) ggf. 25% Zuschlag für Möblierung,Telekommunikation, Haushaltsstrom, Instandhaltungen, Haushaltsgroßgeräte, Wohnund Wohnnebenkosten Lage Heizung Heizkosten Strom Nebenkosten Telekommunikation Rest: Fachleistung

15 Entgelterhöhungen gem. 9 WBVG Änderung der Berechnungsgrundlage Angemessenheit der Erhöhung des neuen Gesamtentgelts Vorgaben für Erhöhungsverlangen

16 Abwicklung der (Teil)Zahlung Grundsicherung über Leistungsberechtigten Direktzahlung möglich? Nettoprinzip ggf. auch bei EGH zwei Kostenschuldner

17 Agenda: 1. Das sozialhilferechtliche Dreieck im BTHG 2. Ebene Leistungsberechtigter - Leistungsträger 3. Ebene Leistungsberechtigter Leistungserbringer 4. Ebene Leistungserbringer - Leistungsträger

18 EGH-Träger ist für existenzsichernde Leistungen nicht mehr zuständig Landesrahmenverträge und individuelle Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nur noch über EGH-Leistungen Trennung der Kostenpositionen Existenzsicherung und EGH Flächenzuordnung Leistungen mit Doppelcharakter (z.b. Verpflegung, Strom) zuordnen

19 Das BTHG ist ein lernendes System Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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