Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Integrationschancen von benachteiligten jungen Menschen unter 25 Jahren

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1 Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Integrationschancen von benachteiligten jungen Menschen unter 25 Jahren - Ergänzende Förderkriterien - Stand: 1. Juli 2011 Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Aktionen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in Schleswig-Holstein im Rahmen des Zukunftsprogramms Arbeit (Rahmenrichtlinie Prioritätsachse B) gelten für das unter Ziff dieser Richtlinie genannte Förderangebot Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Integrationschancen von benachteiligten jungen Menschen unter 25 Jahren folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein festgelegte förderspezifische Kriterien: Zuwendungszweck Mit den Trainingsmaßnahmen soll die Verbesserung oder Erreichung einer Grundqualifikation von benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen gefördert werden, die die Aufnahme einer weiterführenden Qualifizierung wie z.b. einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, einer Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit im Sinne präventiver Arbeitsmarktpolitik unterstützt. Gegenstand der Zuwendung Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die insbesondere die folgenden Handlungsschwerpunkte umfassen: - Niedrigschwellige Angebote zur Heranführung an weiterführende Maßnahmen, 1

2 - Sonderprojekte für Personengruppen mit besonderem Förderbedarf wie z.b. Rehabilitandinnen/Rehabilitanden. Gefördert werden Trainingsmaßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein, die - keinen Schul- und/oder beruflichen Abschluss haben und bei einer Agentur für Arbeit oder einem Träger der Aufgaben nach dem SGB II als Ausbildungsplatz suchend oder arbeitslos gemeldet sind, oder - bei Vorliegen eines beruflichen Abschlusses bei einer Agentur für Arbeit oder einem Träger der Aufgaben nach dem SGB II seit mindestens sechs Monaten arbeitslos gemeldet sind. Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungs-empfänger Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger können ausschließlich Träger der beruflichen Bildung mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sein, die über die notwendige Infrastruktur und Erfahrung mit den Zielgruppen verfügen und die Anwendung eines umfassenden Qualitätsmanagements, z.b. nach der European Foundation for Quality Management (EFQM), nachweisen können. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Es können Projekte mit einer maximalen Laufzeit von 24 Monaten gefördert werden. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit der geförderten 2

3 Maßnahme stehen, zu deren Durchführung erforderlich sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Förderung aus dem Zukunftsprogramm Arbeit kann maximal 51 % der Gesamtkosten betragen. Die Landesförderung setzt in der Regel eine Beteiligung der Agentur für Arbeit oder einem Träger der Aufgaben nach dem SGB II in Höhe von 46 % der Gesamtkosten voraus. Hierbei sind die Instrumente nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III) zu verwenden, individuelle Teilnehmerkosten (z.b. Arbeitslosengeld II) werden dabei nicht berücksichtigt. In die zu fördernden Vorhaben sind Eigenmittel des Trägers in Höhe von mindestens 3 % der Gesamtkosten einzubringen. Hierbei kann es sich auch um Personal- oder Sachmittel des Trägers handeln. Die indirekten Kosten bzw. Gemeinkosten werden als Pauschale in Höhe von 15 % der direkten Personalkosten der Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter gefördert. Darüber hinausgehende indirekte Kosten sind nicht zuwendungsfähig. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Gefördert werden nur Vorhaben, die inhaltlich mit Agenturen für Arbeit oder Trägern der Aufgaben nach dem SGB II abgestimmt sind. Dies ist durch eine Bestätigung der jeweils zuständigen schleswig-holsteinischen Agentur für Arbeit oder Träger der Aufgaben nach dem SGB II nachzuweisen, ebenso wie der Umfang der Kofinanzierung. 3

4 Messbare Ziele: - 25 % der geförderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen gehen unmittelbar nach Abschluss des Vorhabens in Ausbildung oder Arbeit über % der geförderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen gehen unmittelbar nach Abschluss des Vorhabens in weiterführende Maßnahmen über. Es ist vorgesehen, die einzelnen Aktionen alle zwei Jahre zu evaluieren, um die Erreichung der messbaren Ziele zu überprüfen und die Aktionen an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. Verfahren Zuwendungen für die Förderung von Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Integrationschancen von benachteiligten jungen Menschen unter 25 Jahren können jährlich bewilligt werden. Projektanträge sind bis zum 30. September 2011, Uhr, im Original mit allen notwendigen Unterlagen bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein nachweisbar vorzulegen. Die Anträge sind in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Projekte dürfen frühestens am 1. Januar 2012 beginnen und müssen spätestens am 31. Dezember 2013 enden. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein entscheidet in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit nach Prüfung aller vorliegenden Projektanträge nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die zu fördernden Projekte. Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt anhand der nachfolgenden drei Kategorien: 4

5 1. Zielgruppengerechte Projektkonzeption und Umsetzung Diese Kategorie wird mit 60 % gewichtet und beinhaltet: - Zielgruppenorientierte Inhalte und Tätigkeiten - Praxisbezug und produktorientiertes Lernen - Einbindung von Betrieben als Lernort - Kooperations- und Netzwerkarbeit (in Funktion und Struktur) - Darstellung struktureller Bedingungen in der Region zum Gelingen des Projektes - Einbindung der Ergebnisse von Entwicklung und gewonnenen Erkenntnissen der bisherigen Arbeit 2. Projektfinanzierung Diese Kategorie wird mit 20 % gewichtet und beinhaltet: - Finanzierung entsprechend der Vorgaben der ergänzenden Förderkriterien - Schlüssige Kostenaufstellung - Mögliche Anschlussfinanzierung 3. Sonstiges Diese Kategorie wird mit 20 % gewichtet und beinhaltet: - Darstellung messbarer Ziele entsprechend der Projektkonzeption - Ausführungen zu den Querschnittszielen - Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung - Nachhaltige Entwicklung - Innovation - Transnationalität Diese ergänzenden Förderkriterien gelten nur in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Förderung von Aktionen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit im Rahmen des Zukunftsprogramms Arbeit (Rahmenrichtlinie Prioritätsachse B). 5

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