Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen
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- Heinz Baumann
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1 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen Aufgrund der 10 und 140 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 279) i. V. m. der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) vom 27.Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 21) hat der Rat der Gemeinde Bispingen in seiner Sitzung am folgende Betriebssatzung beschlossen. 1 Gegenstand des Eigenbetriebes (1) Die Einrichtung, Eigenbetrieb Breitband Bispingen (E-B-B), wird als Eigenbetrieb nach den Vorschriften des 136 NKOMVG und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Niedersachsen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Zweck des Eigenbetriebes ist die Versorgung der Bevölkerung mit Breitbandtechnologie durch die Errichtung eines passiven Glasfasernetzes. (3) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. 2 Name des Eigenbetriebes Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen. 3 Stammkapital, Wirtschaftsführung (1) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt ,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend) EUR. (2) Die Art der Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgt auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. 4 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter bestellt. (2) Die Zuständigkeit der Betriebsleitung regelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Dienstanweisung. Die innere Organisation des Eigenbetriebes wird durch die Betriebsleitung bestimmt. 1
2 (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes selbst verantwortlich. In Abwesenheit der Betriebsleitung geht die Verantwortung auf die jeweiligen Vertreterinnen bzw. auf die jeweiligen Vertreter über. (4) In Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, zeichnet die Betriebsleitung unter Zusatz des Namens gem. 2 dieser Satzung. Im Übrigen vertritt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Eigenbetrieb. (5) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und führt die laufenden Geschäfte. Dazu gehören insbesondere: 1. Maßnahmen im Bereich der Aufbau- und Ablauforganisation, 2. die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes, des Jahresabschlusses, 3. die Entscheidung über Mehrausgaben für Einzelvorhaben in Anwendung von 117 des NKomVG bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro (Netto-Rechnungsbetrag), 4. die Entscheidung über Verfügungen und Rechtsgeschäften mit Wertgrenzen (Netto- Rechnungsbeträge) bis zu a) 5.000,00 Euro bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen, einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Vermögensplanes, b) 2.500,00 Euro bei Verfügungen über das Betriebsvermögen, c) 2.500,00 Euro beim Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit nicht die Zuständigkeit des Rates gegeben ist, d) 2.500,00 Euro beim Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen (Jahresbeträge), 5. der Personaleinsatz. (6 Die Betriebsleitung hat der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und dem Betriebsausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über den Stand der Auszahlungen für Investitionen schriftlich zu unterrichten. 5 Vertretung des Eigenbetriebes (1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung des Rates der Gemeinde obliegen. (2) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. (3) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch die Gemeinde öffentlich bekanntgemacht. (4) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes. (5) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber der Gemeinde genügt die Abgabe gegenüber der Betriebsleitung oder gegenüber dem nach der 2
3 Geschäftsordnung zuständigen und nach Abs. 3 bekanntgemachten Vertretungsberechtigten. 6 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss besteht aus vier Mitgliedern des Rates aus den Fraktionen der Gemeinde. Für die Bildung und für das Verfahren gelten die Vorschriften der NKomVG sowie die Geschäftsordnung des Rates. (2) Dem Betriebsausschuss gehören weiter drei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen an, die vom Rat der Gemeinde für die Dauer der jeweiligen Wahlzeit zu wählen sind. (3) Den Vorsitz in dem Betriebsausschuss führt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder eine/ein von ihm bestimmte Vertreterin /bestimmter Vertreter. An den Sitzungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, dem Betriebsausschuss auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. 7 Aufgaben des Betriebsausschusses Die Aufgaben des Betriebsausschusses richten sich nach der Eigenbetriebsverordnung ( 3). Ihm obliegt insbesondere: - Die Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert 20 vom Hundert des Stammkapitals nach 3 der Betriebssatzung übersteigt. - Verfügung über Vermögensgegenstände die zum Sondervermögen gehören, wenn deren Wert im Einzelfall , übersteigt, es sei denn, die Verfügung erfolgt im Rahmen einer Ersatzbeschaffung. - Der Verzicht auf Forderungen, die im Einzelfall 10 vom Hundert des Stammkapitals nach 3 der Betriebssatzung betragen. - Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen, die im Einzelfall 10 vom Hundert des Stammkapitals nach 3 der Betriebssatzung übersteigen. 8 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gegenüber der Betriebsleitung weisungsberechtigt. Vor Erteilung von Weisungen soll die Betriebsleitung gehört werden. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte(r) der Betriebsleitung. Sie/Er nimmt die Fachaufsicht über den Eigenbetrieb wahr. Die Aufsicht umfasst insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben. 3
4 9 Haushaltsplan Der Haushaltsplan ist rechtzeitig von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Dieser leitet ihn mit dem Ergebnis seiner Beratung an den Rat zur Beschlussfassung weiter. 10 Aufgaben der Gemeindevertretung (1) Der Rat der Gemeinde, als das oberste Organ der Gemeinde, entscheidet unter Beachtung der 136 ff. NKomVG über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb der Gemeinde gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll. (2) Er ist insbesondere zuständig für: 1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung; 2. Wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes; 3. Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform; 4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan; 5. Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife; 6. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben; insbesondere zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes überschreiten, mindestens aber über liegen; 7. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören, deren Wert im Einzelfall ,00 übersteigt; 8. Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals; 9. Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen. 10. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten; 11. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen; 12. Genehmigung der Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Betriebsausschusses und deren Stellvertretern oder dem Betriebsleiter; 13. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss; (3) Der Rat der Gemeinde kann sich weitere Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung vorbehalten. 11 Kassenwesen Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse wird mit der Gemeindekasse verbunden. Die Vorschriften der 136 ff. NKomVG sind besonders zu beachten. 4
5 12 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. 13 Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht (1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht nach Maßgabe der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung innerhalb von 3 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorzulegen. (2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Datum in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. (3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bispingen, den Gemeinde Bispingen Die Bürgermeisterin Sabine Schlüter 5
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