Satzung der Stadt Maintal. nachstehend Satzung für die städtischen Kindertagesbetreuungseinrichtungen
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- Eduard Baum
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1 Satzung der Stadt Maintal für die städtischen Kindertagesbetreuungseinrichtungen Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBI. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBL. I S. 119),der 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess KAG) vom (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. I S. 54) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom (GVBI. I S. 698) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Maintal in der Sitzung am nachstehend Satzung für die städtischen Kindertagesbetreuungseinrichtungen beschlossen: I. Allgemeiner Teil 1 Allgemeines (1) Die Kindertagesbetreuungseinrichtungen werden von der Stadt Maintal als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch die Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. (2) Die Kindertagesbetreuungseinrichtungen für Kinder umfassen die Kinderkrippe vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Kindertagesstätten vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Kinderhorte ab Einschulung bis zum Ende der Grundschulzeit 2 Verwaltung Die Verwaltung und Beaufsichtigung aller im Besitz der Stadt Maintal stehenden Kindertagesbetreuungseinrichtungen obliegt dem Magistrat der Stadt Maintal. 3 Kreis der Berechtigten (1) Alle Kinder, ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Ende der Grundschulzeit, von Personensorgeberechtigten die ihren Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes) in der Stadt Maintal haben, finden Aufnahme in die städtischen Kindertagesbetreuungseinrichtungen, soweit Plätze vorhanden sind. Bei Wegzug aus Maintal entfällt der Rechtsanspruch auf eine Betreuung. (2) Kinder aus anderen Kommunen können bei entsprechenden Platzkapazitäten aufgenommen werden. Dies setzt die Zustimmung der zuständigen Dezernentin/des zuständigen Dezernenten voraus. 4 Aufnahme und Anmeldung (1) Die Aufnahme ist zu jedem Öffnungstag möglich und erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. (2) Ein Anspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Einrichtung oder zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht. Belegungswünsche der Sorgeberechtigten werden soweit wie möglich berücksichtigt. 1
2 (3) Die vereinbarten Betreuungspakete gelten im Regelfall für das gesamte Betreuungsjahr analog zum Schuljahr ( bis 31.07). (4) Eine Betreuung von mehr als 5 Stunden ist grundsätzlich nur mit Buchung einer Mittagsverpflegung möglich. Bei Bedarf können die Personenberechtigte Mittagsverpflegung und zusätzliche Servicestunden buchen. Über die Teilnahmemöglichkeit entscheidet die Leitung der Kindertagesbetreuungseinrichtung. (5) Solange der Bedarf an Kindertagesbetreuungsplätzen noch nicht erfüllt ist, werden die Kinder nach dem Lebensalter aufgenommen. Darüber hinaus sind die Kinder bevorzugt aufzunehmen, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. (6) Der Magistrat kann Richtlinien über die Aufnahme in die Kindertagesbetreuungseinrichtung erlassen. (7) In Härtefällen entscheidet auf Antrag die zuständige Dezernentin/der zuständige Dezernent. 5 Änderung und Abmeldung (1) Änderungen der Betreuung während des laufenden Betreuungsjahres sind nur in begründeten Ausnahmefällen aus wesentlichen sozialen oder pädagogischen Gründen möglich. (2) Abmeldungen können bis zum 1. Werktag jeweils zum Monatsende erfolgen und sind schriftlich mitzuteilen. Abweichend hiervon sind Abmeldungen nach dem bis zum Ende des Betreuungsjahres nur aus zwingenden Gründen möglich. Dies gilt auch für Änderungen nach Abs Beendigung und Ausschluss (1) Bei Schließung von Kindertagesbetreuungseinrichtungen oder Teilen von ihnen sowie bei Organisationsänderungen kann die Stadt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten das Betreuungsverhältnis beenden. (2) Dies gilt auch, wenn die Gründe für die Aufnahme nachträglich entfallen sind. Bei falschen Angaben der Sorgeberechtigten, die zur Aufnahme geführt haben, kann das Betreuungsverhältnis fristlos beendet werden. (3) Entsteht durch das Verhalten eines Kindes in der Kindertagesbetreuungseinrichtung oder infolge wiederholtem verspäteten Abholens des Kindes bzw. der Kinder durch die Sorgeberechtigten eine unzumutbare Belastung und wird dadurch der Betrieb der Kindertagesbetreuungseinrichtung unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. (4) Das Anrecht auf den bisher eingenommenen Kindertagesbetreuungsplatz erlischt, wenn die Sorgeberechtigten mit der Zahlung der Gebühren für mehr als zwei Monatsgebühren im Rückstand sind. (5) Sofern ein Kind mehrere Male oder ununterbrochen mehr als eine Woche ohne Begründung die Kindertagesbetreuungseinrichtung nicht besucht, kann es durch schriftliche Erklärung gegenüber den Sorgeberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für die Neuaufnahme gilt 4 dieser Satzung. 2
3 7 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten sowie Zeiten, in denen die Kindertagesbetreuungseinrichtungen geschlossen werden, beschließt der Magistrat der Stadt Maintal. Die Information erfolgt durch Aushang in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen. 8 Betriebsstörungen Bei vorübergehender Schließung der Kindertagesbetreuungseinrichtung infolge von Betriebsstörungen, Arbeitskampf, auf Anordnung durch das Gesundheitsamt oder anderer Behörden, haben die Sorgeberechtigten weder Anspruch auf Minderung noch Erstattung der Gebühr, sofern sie nicht länger als einen Monat andauert. 9 Betreuungsrichtlinien Der Magistrat beschließt im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung die Betreuungsrichtlinien, die die unterschiedlichen Betriebsabläufe in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen regeln. 10 Elternbeiräte (1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erziehern und Magistrat und zur Sicherung der Elternbeteiligung a) werden in den einzelnen Kindertagesbetreuungseinrichtungen Elternbeiräte gebildet, b) wird ein Stadtelternbeirat eingerichtet. (2) Das Nähere regelt der Magistrat durch Richtlinien im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung. II. Gebühren 11 Allgemeines (1) Für die Nutzung der Kindertagesbetreuungseinrichtungen haben die Sorgeberechtigten der Kinder eine monatliche Gebühr sowie die festgesetzten Entgelte zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Tritt ein Wechsel in der Sorgeberechtigung ein, geht die Gebührenpflicht mit dem nachfolgenden Monatsersten auf die neue Sorgeberechtigte oder den oder die neuen Sorgeberechtigten über. Teilen der oder die bisherige Personensorgeberechtigte oder die neuen Personensorgeberechtigten die Änderung nicht rechtzeitig mit, so haften sie gesamtschuldnerisch für die Gebühren bis zum ersten des Kalendermonats, in dem die Stadt Maintal von dem Übergang der Personensorgeberechtigung Kenntnis erhält. (2) Die Festsetzung gliedern sich in: a) die b) das Mittagessensentgelt c) die Zusatzverpflegungspauschale 3
4 Das Mittagessensentgelt und die Zusatzverpflegungspauschale werden zusätzlich zu den en für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen und für Zusatzverpflegung in der Kindertagesbetreuungseinrichtung für Kinder erhoben. Über die Höhe des Entgeltes und der Pauschale entscheidet der Magistrat. 12 en und Betreuungszeiten (1) Die en betragen monatlich für: Halbtagesplatz mit Mittagessen (6 Stunden) Ganztagesplatz (8 Stunden-Paket mit Mittagessen Verlängerte Öffnungszeit (10 Stunden mit Mittagessen) Betreuungspaket (Betreuungszeiten je nach Tagesablauf der einzelnen Einrichtungen) Halbtagesplatz ohne Mittagessen (5 Stunden) Krippe 1-3 Jahre Kita 3-Jahre bis Schuleintritt Freistellung vor Einschulung Hort Mittagessensentgelt frei kein Angebot nein ja ja ja (2) Die Gebühr für Zusatzbuchungen nach 4 Abs. 4 dieser Satzung betragen für jede angefangene Servicestunde 2,50. (3) Für den Fall, dass das Kind nicht am Ende der vereinbarten Betreuungszeit abgeholt wird, wird eine zusätzliche von 5,00 pro angefangene Stunde erhoben. (4) Für die Hortbetreuung wird zusätzlich eine Ferienpauschale erhoben; die Höhe legt der Magistrat fest. 13 Ermäßigungen (1) Das älteste Kind in einer Haushaltsgemeinschaft, das eine städtische Einrichtung besucht, ist das Erstkind. Für das zweite in häuslicher Gemeinschaft lebende Kind, das gleichzeitig eine Kindertagesbetreuungseinrichtung der Stadt Maintal besucht, beträgt die 75 %, für das dritte 50 % der maßgeblichen Gebühren. Für jedes weitere in häuslicher Gemeinschaft lebende Kind, das gleichzeitig eine Kindertagesbetreuungseinrichtung der Stadt Maintal besucht, wird keine Gebühr erhoben. (2) Vorrangig sind Leistungen des Jugend- und Sozialhilfeträgers in Anspruch zu nehmen. (3) Über abweichende Gebührenfestsetzung, Stundung, Niederschlagung, und Erlass entscheidet der Magistrat nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Abgabenordnung. (4) Das Mittagessensentgelt und die Zusatzverpflegungspauschale bleiben von dieser Sonderregelung unberührt. 4
5 14 Freistellung und vor Einschulung (1) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von en für die Benutzung von Kindertagesbetreuungseinrichtungen gewährt, erhebt die Stadt Maintal für die ersten 5 Stunden keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung. (2) Die für den Besuch der Kindertagesbetreuungseinrichtung zu zahlenden Gebühren ab der sechsten Stunde werden gemäß der Gebühren unter 12 erhoben. (3) Sorgeberechtigte, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren nach Vorlage einer Bescheinigung der Schule zu erstatten. (4) Sorgeberechtigte, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. 15 Gebührenabwicklung (1) Die Gebühren, das Mittagessensentgelt sowie die Zusatzverpflegungspauschale werden per Bescheid festgesetzt und zusammen veranlagt. Die festgesetzten Beträge sind am 1. eines Monats im Voraus fällig bzw. werden zu diesem Zeit punkt abgebucht. (2) Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind aus der Einrichtung abgemeldet oder ausgeschlossen wird. Die en und die Zusatzverpflegungspauschale sind immer für den vollen Monat zu entrichten. Wird das Kind nicht abgemeldet, verlängert sich die Gebührenpflicht entsprechend. (3) Wird ein Kind während eines Monats aufgenommen, so wird 1/20 des monatlichen Mittagessensentgelts für jeden Öffnungstag erhoben. Ab dem Folgemonat werden volle Monatssätze berechnet. (4) Die Kosten für das tageweise Mittagessen in besonderen Fällen werden nach Geltendmachung fällig. Wird ein Kind nicht rechtzeitig von dem tageweisen Mittagessen abgemeldet, so ist das Entgelt weiterhin von den Gebührenpflichtigen zu entrichten. (5) Nimmt das Kind seinen Betreuungsplatz aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen nicht in Anspruch, so bleibt dies ohne Einfluss auf die Gebührenpflicht (z. B. Krankheit, Kur, Urlaub und dergleichen). Dies gilt auch für Zeiten, in denen die Kindertagesbetreuungseinrichtungen geschlossen sind. (6) Eine Aufrechnung ist nicht möglich. 16 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Maintal für die städtischen Kindertagesstätten i.d.f. vom und die Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Maintal für die städtischen Kindertagesstätten i.d.f. vom und die zu diesen Satzungen ergänzende Änderungen außer Kraft. Maintal, den Der Magistrat Rohrbach Bürgermeister 5
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