Moderne Regulierung von Streaming im Internet

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1 Moderne Regulierung von Streaming im Internet

2 I. Gegenstand des Vortrags II. Einfachgesetzlicher Rahmen Agenda III.Verfassungsrechtlicher Rahmen: Lizenzpflicht für Internet-TV fördert nicht Vielfalt, sondern beschränkt sie. Der Grundrechtseingriff verstößt gegen das Zensurverbot des Art. 5 I 3 GG und damit gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit des Art. 5 I 2 GG. IV. Abhilfemöglichkeiten 2

3 I. Kein Gegenstand: Gegenstand des Vortrags 1. (Zeitmäßigkeit der) Regulierung des privaten Rundfunks im Allgemeinen 2. (Zeitmäßigkeit der) Regulierung von Internet-TV im Besonderen 3. Lizenzpflicht für private Rundfunkveranstalter im Allgemeinen II. Gegenstand: Lizenzpflicht für ausschließlich im Internet verbreitetes Fernsehen 3

4 Einfachgesetzlicher Rahmen I. Unionsrechtlicher Rahmen (AVMDRL, ECRL) im Hinblick auf Lizenzpflicht für audiovisuelle Mediendienste 1. Audiovisuelle Mediendienste: a) Linearer audiovisuelle Mediendienst (Fernsehdienst) b) Nichtlinearer audiovisueller Mediendienst (Abrufdienst) 2. Nichtlinearer audiovisueller Mediendienst: a) Keine Regelung der Lizenzpflicht in AVMDRL b) Aber: Grundsatz der Zulassungsfreiheit gem. Art. 4 I ECRL 3. Linearer audiovisueller Mediendienst: a) Keine Regelung zur Lizenzpflicht in AVMDRL b) Berechtigung der MS zur strengeren oder ausführlicheren Regulierung bei Wahrung des Unionsrechts (Art. 4 I AVMDRL) c) Fazit:Lizenzpflicht nicht notwendig, aber zulässig (bei Wahrung des Unionsrechts) 4

5 Einfachgesetzlicher Rahmen II. Grundsatz:Die Veranstaltung von Rundfunkbedarf im Gegensatz zu Telemedien, die anmelde-und zulassungsfrei sind ( 54 I 1 RStV), der Zulassung( 20 I 1 RStV): 1. Rundfunk ( 2 I 1, 2, III RStV): a) Audiovisuelle oder Audio-Angebote b) An Allgemeinheit gerichtet c) Unter Benutzung elektromagnetischer Wellen : Körperloser Vertrieb d) Lineare Verbreitung ( zeitgleicher Empfang ) e) Entlang eines Sendeplans : Inhaltlich und zeitlich geordnete Abfolge einer Vielzahlvon Sendungen (Rundfunkprogramm; vgl. 2 II Nr.1 RStV) f) Angebote müssen redaktionell gestaltet sein (vgl. 2 III Nr. 4 RStV) g) Gleichzeitiger Empfang von mehr als 500 Zuschauern/Usern (vgl. 2 III Nr. 1 RStV) 2. Rechtsfolge: Lizenzpflicht gem. 20 I RStV 5

6 Einfachgesetzlicher Rahmen III.Ausnahme: Lizenzfreiheit für Internet-Hörfunk( 20b Satz 1 RStV): 1. Hörfunk 2. Ausschließlich im Internet verbreiteter Hörfunk 3. Lizenzfreiheit 4. Anmeldepflicht ( 20b Satz 2 RStV) 6

7 Verfassungsrechtlicher Rahmen I. BVerfG im Jahr 1981: 1. Verpflichtung des Gesetzgebers zur Regelung einer vielfaltsichernden und vielfaltfördernden positiven Ordnung für die Veranstaltung von Rundfunk ( kein freies Spiel der Kräfte wie im Pressebereich) 2. Lizenzpflichtfür private Rundfunkveranstalter als Ausdruck einer vielfaltsichernden und vielfaltfördernden Ordnung des Rundfunks 3. Gesetzliche Regelung der Vergabe knapper Übertragungskapazitäten 4. Verpflichtung zur Ausgestaltung berechtigt nicht zur Beschränkungder Rundfunkfreiheit: Differenzierung zwischen Ausgestaltung des Art. 5 I 2 GG und Schrankenziehung i.s.d. Art. 5 II GG 7

8 Verfassungsrechtlicher Rahmen II. Beschränkung der Rundfunkfreiheit i.s.d. Art. 5 II GG: Zensurverbot gem. Art 5 I 3 GG: 1. Begriff: Vorschaltung eines präventivenverfahrens, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (BVerfG) 2. Verbot nur einer Vorzensur, nicht einer nachträglichen Regulierung der Inhalte (kein Verbot einer Nachzensur ) 3. Zensurverbot gilt absolut, also ohne Einschränkungsmöglichkeit (absolute Schranken-Schranke) 4. Fazit: a) Lizenzpflicht im Interesse kollidierender Schutzgüter i.s.d. Art. 5 II GG (Jugendschutz, Menschenwürde etc.) verstieße gegen das Zensurverbot und wäre verfassungswidrig b) Lizenzpflicht im Interesse der Vielfaltsicherung bewirkt keinen Eingriff in Art. 5 I GG und kollidiert damit nicht mit Art. 5 I 3 GG 8

9 Verfassungsrechtlicher Rahmen III. Schlüsselfrage:Fördert oder beschränkt die Lizenzpflicht von Internet-TV die Vielfalt? 1. Veränderungen der Rahmenbedingungen: a) Ursprünglich: Rundfunkfreiheit als elitäre Freiheit für wenige b) Heute: Rundfunkfreiheit als Jedermann-Freiheit 2. Lizenzpflicht als Vielfaltsicherung? a) Knappe Übertragungskapazitäten? (-) b) Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht ( Meinungsmonopole ): (-) c) LMA: Inhaltliche Anforderungen i.s.d. Vielfaltsicherung sind (regelmäßig) kein Gegenstand der lizenzrechtlichen Prüfung 9

10 3. Fazit: Verfassungsrechtlicher Rahmen a)die Lizenzpflicht für Internet-TV fördert nicht Vielfalt, sondern beschränktden Jedermann-Rundfunkund damit den freien Kommunikationsprozess. b)die Lizenzpflicht bewirkt einen Grundrechtseingriff, der gegen das Zensurverbot(Art. 5 I 3 GG) und damit gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit(Art. 5 I 2 GG) verstößt. 10

11 I. Möglichkeiten der LMA: Abhilfemöglichkeiten 1. Gesetzesbindung der LMA: Grds. Verpflichtung zum Vollzug auch einer verfassungswidrigen Norm 2. Verfassungskonforme Auslegung des 20 I RStV bzw. analoge Anwendung des 20b RStV für Internet-TV? a) Parallele zur (48 Std.-)Anmeldepflicht gem. 14 I VersG: Nach der Rspr. des BVerfG gilt diese Regelung nicht für Spontan-und Eilversammlung aufgrund verfassungskonformer Auslegung b) Mut der LMA zur Rechtsfortbildung? II. Klage der Veranstalter von Internet-TV III. Gesetzgeber: 1. Neuregelung des 20b Satz 1 RStV: Wer Rundfunk(Hörfunkprogramme) ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. 2. Zulassungs-und Anmeldefreiheitfür Internet-Rundfunk (wie für Telemedien gem. 54 I 1 RStV) 11

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