Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S

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1 Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E.V. BERLIN DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E.V. BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER PFANDBRIEFBANKEN E.V. BERLIN Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses zum Entwurf der zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie ( CRD III-Änderungsverordnung ) Ref.: SolvV 15. Juli 2011

2 - 2 - Allgemeine Anmerkungen Aus grundsätzlichen Erwägungen möchten wir anmerken, dass wir davon ausgehen, dass die deutsche Bankenaufsicht in der nationalen Umsetzung keine Verschärfungen gegenüber der Richtlinie 2010/76/EU (CRD III) vornehmen will. Allerdings stellen wir fest, dass in einer Reihe von Fällen geänderte Passagen, die als Präzisierungen gekennzeichnet sind, nach unserer Einschätzung Verschärfungen beinhalten (siehe z. B. Anmerkungen zu 303 Abs. 2a, 303 Abs. 5f Nr. 1, 314 Abs. 1 Nr. 1 b) und 2 b) und Abs. 3, 315 Abs. 2 Satz 2, 317a Abs. 1 Nr. 6, 318 a Abs. 7, 318 e Abs. 2 Satz 1). Dies lehnen wir ab. Zudem ist zu erwarten, dass solche nationalen Verschärfungen gegenüber den Richtlinien-Vorgaben (gold plating) ab dem 1. Januar 2013 durch die zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretende EU-Verordnung nicht mehr möglich sind. Um den Instituten kurzfristige Anpassungen zu ersparen, sollten solche Präzisierungen, die ohnehin kurzfristig wieder zurück genommen werden müssen, unterbleiben. Weiterhin gehen wir davon aus, dass die nationale Umsetzung keinen Vorgriff auf CRD IV-Regelungen enthalten soll. Auch dies würden wir als Verschärfungen interpretieren. Zu unserem Bedauern haben Sie nicht die Absicht, eine mündliche Anhörung durchzuführen. Nach Ihrer Auffassung wurden wesentliche Inhalte des vorliegenden Entwurfs bereits im Winter 2009/2010 konsultiert und auf Basis der Petita, die damals vorlagen, wurde im Februar 2010 eine Anhörung durchgeführt. Dies stellen wir nicht in Abrede. Gleichwohl halten wir eine erneute mündliche Anhörung für erforderlich, denn die vorliegenden Änderungen gegenüber dem Vorentwurf sind keineswegs unwichtig bzw. zu vernachlässigen. Außerdem sehen wir durchaus Diskussionsbedarf. Sie weichen hier ohne Not von der bewährten Praxis ab. Damit gibt es auch keine Möglichkeit, eine ausführliche Rückmeldung zu unseren Anliegen von Ihnen zu erhalten. Wir bitten Sie deshalb, Ihre Haltung zu einer mündlichen Anhörung nochmals zu überdenken. Besondere Anmerkungen Artikel 1: Änderung der Solvabilitätsverordnung Artikel 1, Nr. 7 9, Abs. 1, 15 Abs. 1, 24, 49 Abs. 2 Nr. 4, 88, 92 Abs. 3, 100, 104 Abs. 9 SolvV-E Durch die CRD III sind zukünftig Abwicklungs- und Vorleistungsrisiken auch im Anlagebuch zu berücksichtigen. Bisher mussten nur Handelsbuchinstitute diese Risiken des Handelsbuchs mit Eigenkapital unterlegen. 2

3 - 3 - Die Ausweitung des Anwendungsbereiches ist kritisch zu hinterfragen. Sie verursacht bei den Nichthandelsbuchinstituten im Anlagebuch einen hohen Aufwand bei der IT-Umsetzung. Denn durch die bisherige Freistellung von Abwicklungs- und Vorleistungsrisiken im Anlagebuch ist eine fachliche bzw. technische Anbindung an das Meldewesen in vielen Häusern nicht vorhanden. Aus unserer Sicht wird jedoch der verbleibende Zeitraum bis zum Inkrafttreten der geänderten Verordnung nicht ausreichen, um die hierzu notwendige prozessuale und IT-technische Umsetzung fristgerecht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund möchten wir uns auch dafür aussprechen, die Berücksichtigung von Abwicklungs- und Vorleistungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen der Solvenzmeldung gerade zur Beginn des Anwendungszeitraums nicht in den Fokus der aufsichtlichen Prüfungen zu stellen. Ferner ist in den oben genannten Paragrafen (z. B. 88, 92 Abs. 3 SolvV) die Unterscheidung zwischen Handelsbuch- und Anlagebuchposition nicht deutlich zu erkennen. Teilweise (z. B. 104 Abs. 9 SolvV) werden nur die Vorleistungsrisiken des Handelsbuches erwähnt. Insgesamt sollte deutlicher dargestellt werden, wofür die Regelungen jeweils gelten. Vorbemerkung zu Artikel 1, Nr. 10 ( 25 Abs. 10 Satz 2, Abs. 11, Abs. 12 SolvV-E) und Nr. 11 ( 35 SolvV-E) Neben den neuen Regelungen zur Umsetzung der CRD III enthält der Entwurf auch eine umfängliche Neuregelung der Behandlung von grundpfandrechtlich besicherten Krediten im Kreditrisiko-Standardansatz. Diese Neuregelung ist nach Meinung der BaFin vor allem deswegen notwendig, weil die Regelung in Anhang VI, Teil 1 Nr. 44 der Bankenrichtlinie, dass Forderungen, die vollständig durch Immobilien besichert sind, ein Risikogewicht von 100 Prozent erhalten, so sie sich nicht für ein präferentielles Risikogewicht von 35 Prozent (Wohnungsbaukredite) oder 50 Prozent (gewerbliche Hypothekarkredite) qualifizieren, bislang in Deutschland nicht umgesetzt worden ist. Wir lehnen die vorgeschlagene Neuregelung vollständig ab. Nach den Vorschlägen der BaFin soll es den Instituten freistehen, Kredite oder Kreditteile, die sich nicht nach 35 SolvV für ein Risikogewicht von 35 oder 50 Prozent qualifizieren, der Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Forderungen zuzuordnen. Dies dürfte jedoch in den wenigsten Fällen vorteilhaft sein. Daher ist zu erwarten, dass die Institute wie bislang solche Kredite oder Kreditteile anderen KSA-Forderungsklassen zuordnen werden. 3

4 - 4 - Darüber hinaus dürfte die Umsetzung der neuen Regelungen für die Institute mit einem nicht zu vernachlässigenden Aufwand verbunden sein. Die Regelugen zur Behandlung von grundpfandrechtlich besicherten Krediten im Kreditrisiko-Standardansatz sind tatsächlich nicht besonders übersichtlich. Es ist jedoch mehr als fraglich, ob sich hieran durch die vorgeschlagene Neureglung etwas ändern würde. Insbesondere die vorgesehene Definitionskaskade in 25 Abs. 11 dürfte schwerlich zu einer übersichtlicheren Anwendung der bestehenden Reglungen führen. Anstelle einer Neuregelung im Vorordnungstext sollten - wo notwendig - Klarstellungen in Form von Auslegungsentscheidungen zur SolvV vorgenommen werden. Trotz unserer grundsätzlichen Ablehnung der oben genannten Regelungen, nehmen wir im Folgenden detailliert zu den Vorschlägen der BaFin Stellung: Artikel 1, Nr Abs. 10 Satz 2 SolvV-E Bei der Ermittlung der 1 Mio. EUR-Obergrenze für die Abgrenzung von Mengengeschäftsforderungen im KSA können derzeit nach Satz 2 Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert sind, außer Acht gelassen werden. Künftig soll der Kreis derjenigen Kredite, die bei der Ermittlung der 1 Mio. EUR-Obergrenze nicht berücksichtigt werden müssen, neu definiert werden. Ausgenommen werden sollen diejenigen Kredite, die (a) der Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Forderungen zugeordnet werden können und die (b) dieser Forderungsklasse aufgrund einer Besicherung durch an Wohnimmobilien bestehenden Grundpfandrechten oder Eigentum zugeordnet worden sind. Diese Neuregelung lehnen wir ab. Zum einen ist eine solche Neuformulierung unseres Erachtens nicht notwendig. Nach der Begründung dient sie der Klarstellung, dass auch (Teile von) Wohnungsbaukredite(n), die nicht nach 35 SolvV mit einem Risikogewicht von 35 Prozent angerechnet werden können, bei der Ermittlung der 1 Mio. EUR-Obergrenze außer Acht gelassen werden können. Falls dies jemals strittig gewesen sein sollte, sollte dies durch eine Klarstellung in einer Auslegungsentscheidung zu 25 Abs. 10 SolvV erfolgen. Darin sollte ausgeführt werden, dass zu den Krediten, die nach der derzeitigen Formulierung nicht berücksichtigt werden müssen ( Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert sind ) auch solche fallen, die nach 35 SolvV kein Risikogewicht von 35 Prozent erhalten. Mit solch einer Auslegungsentscheidung sollte zudem klargestellt werden, dass Wohnungsbaukredite, die nicht mit einem Risikogewicht von 35 Prozent gewichtet werden, weiterhin 4

5 - 5 - nach den derzeitigen Regelungen (wenn sie die sonstigen Anforderungen erfüllen) der KSA- Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet werden können. Dort erhalten sie ein Risikogewicht von 75 Prozent. Dies soll auch nach den vorgeschlagenen Regelungen (s. u.) weiterhin möglich sein. Problematisch erscheint jedoch, dass die Institute solche Kredite künftig auf die 1 Mio.-EUR-Obergrenze anrechnen müssten, da von der Anrechnung auf die Obergrenze nur Kredite ausgenommen wären, die der Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden. Nicht zuletzt entsprechen die Regelungen auch nicht den Vorgaben in Artikel 79 Abs. 2 lit. c der Bankenrichtlinie. Nach Anhang VI, Teil 1, Nr. 44 und 45 Bankenrichtlinie können mit einem Risikogewicht von 100 bzw. 35 Prozent Forderungen gewichtet werden, die vollständig durch Immobilien besichert bzw. durch Hypotheken auf Wohnimmobilien vollständig abgesichert sind. Artikel 79 Abs. 2 lit. c Bankenrichtlinie fordert hingegen für die Nichtanrechung auf die 1 Mio. EUR-Obergrenze lediglich, dass die Forderung, durch Wohneigentum besichert sein muss. Entsprechend stellt der EU-Gesetzgeber an solche Kredite offensichtlich geringere Anforderungen als an Kredite, die der Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden können. Artikel 1, Nr Abs. 11 SolvV-E Bislang durften der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen nur solche Kredite (oder Kreditteile) zugeordnet werden, die nach 35 SolvV ein Risikogewicht von 35 Prozent oder 50 Prozent erhalten. Künftig soll die Definition der durch Immobilien besicherten Positionen weiter gefasst werden, so dass auch Kredite erfasst würden, die mit dem (neu eingefügten) Risikogewicht von 100 Prozent gewichtet werden. Auch diese Neuregelung erscheint uns nicht notwendig und wird daher abgelehnt. Künftig soll eine KSA-Position der Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Kredite dann zugeordnet werden können, wenn sie durch ein berücksichtigungsfähiges Grundpfandrecht oder Eigentum an einer Immobilie besichert ist (Satz 1). Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Grundpfandrecht im Sinne des Satzes 1 als berücksichtigungsfähig anzusehen ist, sollen in Satz 3 geregelt werden. Danach müssen zum einen die Anforderungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SolvV erfüllt sein. Hierbei handelt es sich zunächst um die Anforderung, dass der Wert der Immobilie nicht erheblich von der Bonität des Schuldners der abgesicherten Position abhängig sein darf (Nr. 1). Darüber hinaus müssen die Mindestanforderungen und Bewertungsregelungen aus 20a Abs. 4 bis 8 KWG genauso erfüllt sein, wie die allgemeinen Anforderungen an berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente in 172 KWG 5

6 - 6 - (Nr. 2). Nicht zuletzt muss das Grundpfandrecht sämtliche Zahlungsverpflichtungen der besicherten Position abdecken (Nr. 3). Unseres Erachtens ist zumindest fraglich, ob diese Anforderungen für sämtliche Kredite erfüllt sein müssen, die der Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Kredite zugeordnet werden können. Nach (unserem Verständnis) der Begründung, möchte die deutsche Aufsicht auf grundpfandrechtlich besicherte Kredite für die Einbeziehung in die KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Kredite und für die Gewährung eines Risikogewichtes von 35 Prozent für Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, die gleichen Anforderungen stellen, da in den Richtlinienvorgaben die ähnlich lautenden Anforderungen enthalten sind, dass die Forderung durch das Grundpfandrecht vollständig besichert (Anhang VI Teil 1 Nr. 44) bzw. vollständig abgesichert (Anhang VI Teil 1 Nr. 45) sein muss. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer vollständigen Absicherung in Anhang VI Teil 1 Nr. 48 werden jedoch nur für die Anwendung des Risikogewichts von 35 Prozent weiter spezifiziert. Es könnte daher entgegen der in der Begründung vertretenen Meinung durchaus sachgerecht sein, für die beiden Zwecke unterschiedliche Anforderungen zu formulieren. Darüber hinaus fällt auf, dass entgegen der Begründung von den in Anhang VI Teil 1 Nr. 48 der Bankenrichtlinie genannten Anforderungen neben dem Buchstaben c) auch der Buchstabe a) übernommen wurde. Danach darf der Wert der Immobilie nicht erheblich von der Bonität des Schuldners der Position abhängig sein. Die Übernahme dieses Kriteriums aus 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erscheint uns für die Qualifikation als berücksichtigungsfähiges Grundpfandrecht als nicht sachgerecht und sollte daher gestrichen werden. Nicht zuletzt könnten, wenn bereits die Anforderungen in 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SolvV erfüllt sein müssen, damit ein Kredit der Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden kann, diese Anforderungen in 35 SolvV gestrichen werden, da sämtliche Kredite, für die dort die Risikogewichtung festgelegt wird, diese Kriterien bereits erfüllen. Ist das Grundpfandrecht oder das Eigentum berücksichtigungsfähig, so wird durch Satz 4 bestimmt, in welcher Höhe der Kredit als durch das Grundpfandrecht bzw. durch das Eigentum besichert angesehen werden kann. Eine KSA-Position soll dabei in Höhe des Betrags als durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert angesehen werden können, den das Institut von dem als Sicherheit für die KSA-Position zur Verfügung stehenden Anspruch aus einem für diese KSA-Position berücksichtigungsfähigen Grundpfandrecht oder Eigentum an Immobilien dieser KSA-Position zugeordnet hat. Diese Formulierung ist nicht verständlich und sollte überarbeitet werden. 6

7 - 7 - Die Höhe, in welcher der Kredit als durch das Grundpfandrecht bzw. Eigentum besichert angesehen werden kann, soll durch den berücksichtigungsfähigen Wert abzüglich etwaiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse nach oben begrenzt werden. Dabei sind vorrangige Ansprüche auf Verwertungserlöse vollständig, gleichrangige Ansprüche auf Verwertungserlöse anteilig vom berücksichtigungsfähigen Wert abzuziehen. Der berücksichtigungsfähige Wert einer im Inland gelegenen Immobilie wiederum soll sich im Falle einer Wohnimmobilie durch den berücksichtigungsfähigen Beleihungswert nach Satz 6 bestimmen. Für eine Gewerbeimmobilie soll der berücksichtigungsfähige Wert das Niedrigere des Marktwertes der Immobilie und des nach Satz 6 ermittelten berücksichtigungsfähigen Beleihungswertes betragen (Satz 5). Fraglich ist, ob sich der berücksichtigungsfähige Wert einer verleasten Immobilie, bei der die Bank Leasinggeber ist und Eigentümer der Immobilie bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, nach der oben beschriebenen Regelung für Wohnund Gewerbeimmobilien richtet. Auch dies sollte klargestellt werden. Nach Satz 6 ist ein berücksichtigungsfähiger Beleihungswert entweder ein Beleihungswert, der nach 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des PfandBG i. V. m. der BelWertV ermittelt wurde (Nr. 1), ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ermittelt wurde (Nr. 2) sowie ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert, der den Anforderungen des 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des PfandBG genügt (Nr. 3). Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird der Begriff des Beleihungswerts erweitert, in dem als berücksichtigungsfähiger Beleihungswert auch der Beleihungswert nach BausparkassenG und der anders ermittelt nachhaltig erzielbare Wert definiert wird. Dies widerspricht der Verordnungsbegründung, nach der der bisherige Regelungsinhalt beibehalten werden soll. Grund für die Einführung eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Werts in die SolvV im Zuge der Umsetzung der CRD im Jahr 2006 war, dass die Definition des Beleihungswerts nach dem Pfandbriefgesetz i.v. m. der BelWertV nicht verwässert werden sollte. Denn bei dem anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wert handelt es sich gerade nicht um einen Beleihungswert. Er sollte daher seinerzeit nicht unter die Definition des Beleihungswerts fallen. Eine geeignete Neuformulierung sollte daher einerseits gewährleisten, dass der anders ermittelte nachhaltig erzielbare Wert weiterhin unter den Begriff des mortgage lending value der CRD subsumiert werden kann und daher auch nach Umsetzung der CRD IV für Solvabilitätszwecke zur Verfügung steht. Das gilt auch für den Beleihungswert nach 7

8 - 8 - BausparkassenG. Auf der anderen Seite sollte klargestellt bleiben, dass unter dem Begriff Beleihungswert in Deutschland weiterhin nur der Beleihungswert nach PfandBG i.v. m. BelWertV zu verstehen ist. Mit Blick auf Satz 6 ist bei Leasingforderungen, bei denen die Bank der Leasinggeber ist und Eigentümer der Immobilie bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, zudem unklar, bis zu welcher Höhe diese Forderungen als durch die Immobilie besichert angesehen werden können. Dies sollte klargestellt werden. Darüber hinaus soll in Satz 2 klargestellt werden, dass eine Forderung, welche nach Satz 1 der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Forderungen zugeordnet werden darf, dieser Forderungsklasse nicht vollständig zugeordnet werden muss. Vielmehr darf ein Teil der Forderung auch einer anderen passenden Forderungsklasse zugeordnet werden. Wie in der Begründung richtig ausgeführt, besteht nach dem Verständnis des Arbeitskreises Bankenaufsicht auch nach den derzeitigen Regelungen die Möglichkeit, einen Kredit nur teilweise der Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Forderungen zuzuordnen (Realkreditsplitting). Aus unserer Sicht bedarf es hier keiner expliziten Regelung. Nach Satz 8 dürfen die Institute sämtliche Forderungen, die nach 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit einem Risikogewicht von 100 Prozent angerechnet werden können, der Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zuordnen. Die Regelung erscheint selbstverständlich, da nur solche Forderungen mit dem Risikogewicht von 100 Prozent angerechnet werden können, die der Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden können. Es ist unklar, was die Aufsicht mit dieser Klarstellung bezwecken möchte. Wir plädieren daher für eine Streichung. Artikel 1, Nr SolvV-E Ein Wohnungsbaukredit soll künftig dann mit einem Risikogewicht von 35 Prozent angerechnet werden können, wenn er vollständig durch ein nach 25 Abs. 11 Satz 3 Nr. 1 berücksichtigungsfähiges Grundpfandrecht an Wohnimmobilien oder ein nach 25 Abs. 11 Satz 3 Nr. 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an einer Wohnimmobilie besichert ist und wenn die Voraussetzungen in Abs. 2 erfüllt sind ( 35 Abs. 1 Nr. 1). Diese Anforderung ist unklar. Bei Wohnungsbaukrediten wäre ein Grundpfandrecht nach 25 Abs. 11 Satz 3 nur dann berücksichtigungsfähig, wenn neben der Nr. 1 auch die Anforderungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt wären. Dies sollte klargestellt werden. Darüber hinaus sollten diejenigen Anforderungen in 35 Abs. 2, die für die Zuordnung zur Forderungsklasse durch 8

9 - 9 - Immobilen besicherte Positionen notwendig sind, nach 25 Abs. 11 verschoben werden und nur die zusätzlichen Voraussetzungen, die für eine Gewichtung mit einem Risikogewicht von 35 Prozent erfüllt sein müssen, in Abs. 2 belassen werden. Da die Anforderungen in 25 Abs.11 als Eintrittsschranke für jede mit Immobilien besicherte Forderung gelten, wäre auf jeden Fall sichergestellt, dass Positionen, die mit einem Risikogewicht von 35 Prozent angerechnet werden, alle Anforderungen im derzeitigen Abs. 2 erfüllen. Wir möchten jedoch in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass wir die Übernahme des Kriteriums aus 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für die Qualifikation als berücksichtigungsfähiges Grundpfandrecht ablehnen (s. o.). Der einzige Vorteil der neuen Regelung dürfte darin bestehen, dass bei den Voraussetzungen für eine Anrechnung von verleasten Wohnimmobilien nicht mehr in 35 Abs. 1 Satz 2 auf Satz 1 Nr. 1 verwiesen werden muss. Dieser Verweis schränkte jedoch unseres Erachtens die Klarheit und Verständlichkeit dieser Regelung in keiner Weise ein. Gewerbliche Hypothekarkredite sollen weiterhin dann mit 50 Prozent risikogewichtet werden können, wenn sie vollständig durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen EWR-Staates, der das Wahlrecht zur 50 Prozent-Gewichtung von gewerblichen Realkrediten ausgeübt hat, besichert sind. Zusätzlich sollen auch die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sein ( 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Im Gegensatz zu den Wohnungsbaukrediten wird bei gewerblichen Realkrediten also nicht Bezug genommen auf die entsprechende Definition des berücksichtigungsfähigen Grundpfandrechtes in 25 Abs. 11 Satz 3 Nr. 2. Auch hier sollten diejenigen Anforderungen, die für die Qualifikation als durch Immobilien besicherte Position erfüllt sein müssen, in den 25 Abs. 11 verschoben werden und nur diejenigen Anforderungen in 35 Abs. 3 belassen werden, die für die 50 Prozent- Gewichtung maßgeblich sind. Da die Anforderungen in 25 Abs. 11 als Eintrittsschranke für jede mit Immobilien besicherte Forderung gelten, wäre auf jeden Fall sichergestellt, dass Positionen, die mit einem Risikogewicht von 50 Prozent angerechnet werden, alle Anforderungen im derzeitigen Abs. 3 erfüllen. Auch an dieser Stelle möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass wir die Übernahme dieses Kriteriums aus 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für die Qualifikation als berücksichtigungsfähiges Grundpfandrecht ablehnen (s. o.). Durch Immobilien besicherte Positionen, die nicht die in 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anforderungen für eine Gewichtung mit einem Risikogewicht von 35 oder 50 Prozent erfüllen, sollen ein Risikogewicht von 100 Prozent erhalten ( 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Wie bereits in unseren allgemeinen Anmerkungen zur Behandlung von grundpfandrechtlich besicherten Forderungen im Kreditrisiko-Standardansatz ausgeführt, ist 9

10 die Einführung eines Risikogewichtes von 100 Prozent für Hypothekarkredite, die sich nicht für ein Risikogewicht von 35 oder 50 Prozent qualifizieren, nicht notwendig. Artikel 1, Nr Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SolvV-E Wir bitten in der Begründung klarzustellen, dass nach Satz 1 Nr. 4 lediglich Liquiditätsfazilitäten und auf Programmebene herausgelegte Letters of Credit, die in ihrer Rückführung ausschließlich auf das verbriefte Portfolio angewiesen sind, dazu führen, dass das externe Rating der Geldmarktpapiere nicht verwendet werden darf. Weiterhin bitten wir klarzustellen, dass mit Unterstützung ausschließlich ratingverbessernde Maßnahmen gemeint sind. Artikel 1, Nr Abs. 5 SolvV-E Gilt ein ABCP als ungeratet, weil es die Anforderung nach 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Rating darf nicht auf einer unbaren Unterstützung der Bank basieren) nicht erfüllt, so kann die Bank für diese Position das Risikogewicht einer sich mit dieser Position überschneidenden Liquiditätsfazilität heranziehen, wenn die beiden Positionen gleichrangig sind und die Geldmarktpapiere vollständig von der Liquiditätsfazilität abgedeckt werden. Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass bei Multi-Seller Conduits mit verschiedenen transaktionsspezifischen Liquiditätsfazilitäten die Fazilitäten in der Regel unterschiedliche Risikogewichte aufweisen. In der Begründung sollte klargestellt werden, dass in diesem Falle das durchschnittliche Risikogewicht aller Liquiditätsfazilitäten herangezogen werden kann. Eine solche Interpretation würde die Behandlung in den Instituten wesentlich vereinfachen, da im Falle eines Ankaufs eigener ABCP weiterhin lediglich die einzelnen Liquiditätslinien unterlegt werden könnten. Andernfalls müssten die Institute jeweils bis zur Höhe der einzelnen Liquiditätsfazilitäten die CP mit einem neuen Risikogewicht anrechnen. Dies würde insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Laufzeit dieser Papiere einen unverhältnismäßigen Meldeaufwand zur Folge haben, der in keinem angemessenen Verhältnis zum bankaufsichtlichen Nutzen der Regelung steht. Ferner wäre es unter Praktikabilitätsgesichtspunkten wünschenswert, wenn die Regelung ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt genutzt werden könnte, solange die Bundesanstalt der Anwendung nicht widerspricht. Bei der Erfordernis einer vorherigen Zustimmung würden sich erhebliche Probleme ergeben. Da der Ankauf eigener ABCP in der Regel nicht langfristig 10

11 geplant wird, sondern aufgrund von kurzfristigen Marktgegebenheiten erfolgt, müsste ein Zustimmungsantrag bereits vorab erfolgen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass sämtliche deutschen Conduit-Sponsoren noch im Laufe dieses Jahres einen solchen Antrag stellen würden. Sollte die Prüfung dieser Anträge nicht vor Jahresende erfolgen können, würde dies bestimmten Instituten Wettbewerbsvorteile gegenüber den Nachzüglern verschaffen. Daher sollte zumindest im Rahmen einer Kulanzregelung sichergestellt sein, dass Institute, die rechtzeitig vor dem Ankauf von ABCP einen entsprechenden Antrag gestellt haben und die offensichtlich die formalen Voraussetzungen erfüllen sich auch auf einen (erwarteten) positiven Bescheid stützen können, unabhängig davon, ob dieser Bescheid vor oder nach dem 31. Dezember 2011 bzw. dem Zeitpunkt des tatsächlichen ABCP-Kauf ergeht. Darüber hinaus soll Voraussetzung für die Verwendung des Risikogewichts der Liquiditätsfazilität sein, dass die Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind. Bei der Ausgestaltung von Liquiditätsfazilitäten als fully supporting übernehmen die Investoren der Geldmarktpapiere jedoch ausschließlich das Kreditrisiko des Sponsors, jedoch nicht das Ausfallrisiko des verbrieften Portfolios. Daher sind die Geldmarktpapiere höherrangig als die Liquiditätsfazilitäten. Da die Anwendung des Risikogewichts der Liquiditätsfazilitäten dennoch angemessen ist, schlagen wir vor, die Formulierung in mindestens gleichrangig zu ändern. Nicht zuletzt sollte in der Begründung klargestellt werden, dass die Regelung, wie im Fachgremium ABS besprochen, auch auf Swaps angewendet werden darf. Artikel 1, Nr SolvV-E Den Banken soll gestattet werden, dass sie auch für die Bestimmung des Risikogewichts von ABCP im IRBA, die aufgrund einer unbaren Unterstützung durch die Bank nach 237 Abs. 2 Nr. 4 SolvV als ungeratet gelten, unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung der BaFin das Risikogewicht einer für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität heranziehen dürfen. Wir verweisen diesbezüglich zunächst auf unsere Anmerkungen zu 243 Abs. 5. Darüber hinaus möchten wird darauf hinweisen, dass der Verweis auf 240 Abs. 3 falsch ist. Stattdessen müsste richtigerweise auf 253 Abs. 5 verwiesen werden. Artikel 1, Nr Abs. 3 Satz 3 SolvV-E Nach dem neugefassten Satz 3 in Abs. 3 sollen die Institute im Falle von Wiederverbriefungen bei der Bestimmung der Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios auch 11

12 die der verbrieften Verbriefung zugrundeliegenden Forderungen zu Schuldnergesamtheiten nach 4 Abs. 8 zusammenfassen. Dies birgt z. B. Probleme bei ABCP, die im Rahmen eines Multi-Seller-Conduits emittiert wurden. Bei diesen Verbriefungen ist der Sponsor bei der Feststellung von Schuldnergesamtheiten auf die Angaben des verkaufenden Unternehmens angewiesen. Von diesen kann jedoch nicht gefordert werden, die Anforderungen des 4 Abs. 8 zu kennen und in seinem Rechnungswesen vorzuhalten. Daher sollte die Bildung von Schuldnergesamtheiten nur insoweit gefordert werden, wie diese möglich und zumutbar ist. Artikel 1, Nr Abs. 4 SolvV-E Der Absatz 4 ist identisch mit 9 Abs. 3 SolvV-E. Systematisch gehört die Thematik eindeutig vor die Klammer, deshalb plädieren wir für eine Streichung von 298 Abs. 4. Inhaltlich stellt sich die Frage, warum es keine symmetrische Regelung der Thematik gibt. Die in 298 Abs. 4 eingeführte Regel für sich überschneidende Verbriefungspositionen scheint lediglich vorzusehen, dass (a) die Adressenausfallrisikoposition weggelassen werden kann, wenn die Handelsbuch-Risikoposition größer ist (d. h. zu einem höheren Kapitalbedarf führt), aber nicht umgekehrt auch (b) die Handelsbuch-Risikoposition weggelassen werden kann, wenn die Adressenausfallrisikoposition größer ausfällt. Nach unserer Auffassung sollte aus Symmetriegründen jedoch auch (b) möglich sein. Sonst müsste man ja im Fall (b) trotz Überschneidung weiterhin beide Positionen unterlegen. Artikel 1, Nr Abs. 7 Satz 4 SolvV-E In der Lesefassung der geänderten Solvabilitätsverordnung muss es statt Verbreifung Verbriefung heißen. 299 Abs. 10 SolvV-E Die Streichung des Satzes 2 von Absatz 10 ist nachvollziehbar und sicherlich möglich. Allerdings plädieren wir aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Klarheit des Textes für einen Verzicht auf die Streichung. Artikel 1, Nr Abs. 1 S. 1 SolvV-E In der Begründung zu 303 Abs. 1 S. 1 SolvV-E des CRD III-ÄnderungsVO-Entwurf wird u. a. folgendes ausgeführt:...der 303 Absatz 1 Satz 1 regelt, welche Zinsnettoposition in den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition eingehen. Er 12

13 beschreibt das Mengengerüst für diesen Teilanrechnungsbetrag. Für Verbriefungspositionen ist die Bemessungsgrundlage nicht der Marktpreis/Gegenwartswert... Die Begründung, dass für Verbriefungspositionen die Bemessungsgrundlage nicht der Marktpreis/Gegenwartswert ist, ist u. E. widersprüchlich zum SolvV-E. Im SolvV-E wird in 303 Abs. 1 S. 2 SolvV-E folgendes ausgeführt: Die Bemessungsgrundlage, mit der eine Zinsnettoposition anzusetzen ist, ist ihr maßgeblicher Betrag nach 299 Abs. 2 S. 3 SolvV-E oder nach 299 Abs. 5 S. 1 oder 2 SolvV-E, sofern nicht die Absätze 2a bis 5a etwas anderes bestimmen. Bei Verbriefungspositionen wird gem. 303 Abs. 5, 5a SolvV-E bezüglich der Bemessungsgrundlage auf 299 Abs. 2 S. 3 SolvV-E verwiesen. In 299 Abs. 2 S. 3 SolvV-E heißt es: Soweit nichts anderes geregelt, ist der maßgebliche Betrag, bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Gegenwartswert, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. Nach der Verweisungskette ist daher nicht nachzuvollziehen, warum für Verbriefungspositionen die Bemessungsgrundlage nicht der Marktpreis/Gegenwartswert sein kann. 303 Abs. 2a SolvV-E Durch die Löschung der aktuellen Nr. 1 von 303 Abs. 2 SolvV sowie der Einfügung des neuen Absatzes 2a in 303 Abs. 2a sollen Staatsanleihen nicht mehr von der Berücksichtigung für den Teilanrechnungsbetrag besonderes Kursrisiko Zins ausgenommen werden. Stattdessen sind sie in die Eigenmittelberechnung einzubeziehen und im Marktrisiko-Standard-Ansatz mit 0 Prozent zu gewichten. Auch im Modellansatz sind gemäß der Erläuterungen (s. S. 45) solche Positionen in die IRC-Modellierung nunmehr einzubeziehen. Die Änderung ist nicht von einer entsprechenden Richtlinien-Vorgabe bzw. -Änderung getrieben, so dass u. E. insoweit auch nicht von einer Präzisierung gesprochen werden kann. Daher lehnen wir die Änderung zulasten der Modellalternative ab und plädieren für die Beibehaltung des Status Quo, sofern nicht sichergestellt ist, dass eine entsprechende Vorgabe für alle EU-Länder in Kraft gesetzt wird. Wir hatten uns bereits im Rahmen des Fachgremiums Handelsgeschäfte (Sitzung vom 4. November 2010) gegen eine Erfassung von Staatsanleihen ausgesprochen. In diesem Zusammenhang wurde von Seiten der Aufsicht herausgestellt, dass in Fällen, in denen der Ausfall eines Staates für das Institut nicht materiell wäre, auf eine Berücksichtigung des besonderen Kursrisikos im internen Modell verzichtet werden könne. Wir bitten, zumindest diese Auslegung im Rahmen der aktuellen Prüfungen und im Rahmen des angekündigten technischen Standards der EBA entsprechend zu berücksichtigen. 13

14 Abs. 5 SolvV-E In den Erläuterungen wird auf den Seiten 46 und 47 ausgeführt, dass die Obergrenzen für die Anrechnung von KSA-Verbriefungspositionen nach 249, 250 bzw. von IRBA-Verbriefungspositionen nach 263, 264 nicht übertragbar sind auf 303 Abs. 5 bzw. 5a. Die Begründung zur fehlenden Übertragbarkeit dieser Obergrenzen erscheint rein technisch. Die fehlende Übertragbarkeit ist nach unserem Verständnis durch die Richtlinie weder zwingend vorgeschrieben noch beabsichtigt. Zwar ist es richtig, dass die Ansätze in 303 Abs. 5 bzw. 5a lediglich der Bestimmung von Risikogewichten dienen, dennoch halten wir für sachgerecht und im Einklang mit der Zweckintention der Neuregulierung, den maximalen Kapitalbedarf für die fraglichen Handelsbuchverbriefungspositionen auf den maximalen Kapitalbedarf entsprechender Anlagebuchverbriefungspositionen begrenzen zu dürfen. Wir bitten um Prüfung, ob die Nichtanwendbarkeit der Obergrenzen durch die Richtlinie zwingend vorgeschrieben ist und den Instituten andernfalls die Anwendung dieser Obergrenzen zu gestatten. Artikel 1, Nr Abs. 2 SolvV-E Im unveränderten 313 Abs. 2 wird der Begriff eigene Risikomodelle definiert. Nach der aktuellen Regelung fallen hierunter die so genannten (Standard)-VaR-Modelle. Unklar ist, welche Modellklassen künftig unter den genannten Begriff fallen. Eine Klärung ist für das Verständnis und die Anwendung der weiteren Regelungen von besonderer Bedeutung. Es ist im Text klar, ob neben den Standard-VaR-Modellen nicht auch Stress-VaR-Modelle, Incremental Risk-Modelle (künftig IR-Modelle) und die eigenen Modelle für das Correlation Trading Portfolio (künftig: CTP-Modelle oder CRM Comprehensive Risk Measure) nicht ebenso unter den Begriff fallen. Während für IR-Modelle der Begriff Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko ( 313 Abs. 3 Satz 3, 318a Abs. 1 Satz 1 SolvV) und für CTP-Modelle der Begriff interner Ansatz ( 313 Abs. 3 Satz 3, 318e, Abs. 1 SolvV) verwendet wird, enthalten die Regelungen keine Begriffsbildung für die Stress-VaR-Modelle. Wir gehen davon aus, dass auch künftig nur Standard-VaR-Modelle unter den Begriff eigenes Risikomodell fallen und bitten um entsprechende Klarstellung in der Gesetzesbegründung. Diese Klarstellung in Form einer Definition des Begriffs eigenes Risikomodell ist auch deshalb erforderlich, weil es nicht sinnvoll ist, alle qualitativen Anforderungen des 317 SolvV für Standard-VaR-Modelle auch auf Stress-VaR-Modelle anzuwenden (z. B. 317 Abs. 4 bis 8). 14

15 Artikel 1, Nr Abs. 1 SolvV-E Nach Vorgabe von 314 Abs. 1 SolvV-E ist zur Bemessung der Kapitalanforderungen zwischen Standard-VaR und Stress-VaR als Aggregationsmethode die Addition verpflichtend. Viele Institute erachten hingegen weniger konservative Aggregationsmethoden zumindest für interne Zwecke als sinnvoll, weil normale und gestresste Marktverhältnisse nicht gleichzeitig auftreten. Wir gehen davon aus, dass solche Aggregationsansätze ohne Verletzung der Use-Test-Anforderung möglich sind und bitten um eine entsprechende Klarstellung. 314 Abs. 1 Nr. 2 b) SolvV-E Nach der Vorgabe des 314 Abs. 1 Nr. 2 b) ist für den Stress-VaR der Durchschnitt der VaR- Schätzungen über die vorangegangenen 60 Arbeitstage zu ermitteln. Nach 315 Abs. 4 SolvV ist der Stress-VaR mindestens wöchentlich zu berechnen. Daraus ergibt sich, dass bei wöchentlicher Berechnung ein Durchschnitt von 12 Stress-VaR-Schätzungen berechnet werden kann. Insbesondere ist es nach unserer Auffassung für die Zwecke des 314 Abs. 1 Nr. 2 b) nicht erforderlich, eine tägliche Stress-VaR-Schätzung durchzuführen. Dies entspricht auch der Vorgabe in Annex II Nr. 3 (i) CRD III, nach der die Kapitalunterlegung auf Basis der Stress- VaR-Schätzung berechnet werden kann in the manner and frequency specified in point 10a. In 10a wiederum wird ausgeführt, dass die Stress-VaR-Schätzung mindestens wöchentlich durchzuführen ist. Zur Verdeutlichung dieser Sichtweise sollte der Text so modifiziert werden, dass wie bei 314 Abs. 1a Nr. 2 b) und Nr. 3 b) von einem zwölf-wöchigen Durchschnitt gesprochen wird. 314 Abs. 1 Nr. 1 b) und 2 b) und Abs. 3 SolvV-E Nach dem Wortlaut des SolvV-Entwurfs ist ein einheitlicher Zusatzfaktor für VaR- und Stressed-VaR-Schätzung (mc = ms) anzuwenden. Nach Annex 2 Nr. 3 (e) CRD III beträgt der Gewichtungsfaktor für Standard- und Stress-VaR mindestens 3. Dieser ist nach Vorgabe der CRD III jedoch nicht zwingend gleichzeitig für beide Schätzungen anzuwenden. Dies wird durch die Verwendung unterschiedlicher Bezeichnungen für den Multiplikationsfaktor für die Standard-VaR-Schätzung (mc) und für die Stress-VaR-Schätzung (ms) deutlich. Der so genannte qualitative Zuschlagsfaktor wird naturgemäß auf EU-Ebene auch deshalb nicht erwähnt, weil es sich hierbei um eine deutsche Spezialität handelt, die außerhalb von Deutschland in der EU nicht angewendet wird. Es wäre also möglich, den qualitativen Zuschlagsfaktor nur auf den Standard-VaR anzuwenden, aber nicht auf den Stress-VaR. Die Vorgabe, sowohl für den Standard- als auch den Stress-VaR einen Multiplikator verwenden zu müssen, der jeweils den qualitativen Zuschlagsfaktor enthält, stellt eine weitere Verschärfung der EU-Regelung dar, die zu einer zusätzlichen Benachteiligung deutscher Institute im 15

16 europäischen Wettbewerb führt. Daher empfehlen wir die vollständige Abschaffung des qualitativen Zuschlagsfaktors. Wir fordern zumindest, den qualitativen Zuschlagsfaktor bei der Stress-VaR-Schätzung nicht anzuwenden. Der qualitative Zusatzfaktor wird zudem über das Inkrafttreten der CRD IV hinaus (das für den 1. Januar 2013 vorgesehen ist) keinen Bestand haben können. Auch dies spricht für eine sofortige Abschaffung des qualitativen Zusatzfaktors und gegen eine weitere Ausweitung auf den Stress-VaR. 314 Abs. 4 In den Erläuterungen zu 314 Abs. 4 (S. 52 oben) wird von zusätzlichen Anrechnungsbeträgen für Adressrisikopositionen gesprochen. Wir bitten um Klarstellung, welchen Fall die Aufsicht hier vor Augen hat. Artikel 1, Nr Abs. 1 Satz 3 In 315 Abs. 1 Satz 3 wird die so genannte Wurzel-t-Skalierung als grundsätzlich zulässig angesehen. Wir begrüßen diese Wertung, möchten aber darum bitten, dass in den Erläuterungen verdeutlicht wird, dass diese Skalierung lediglich eine mögliche, in der Regel konservative Skalierungsmöglichkeit ist und damit die Wurzel-t-Skalierung lediglich beispielhaft für eine sinnvolle Skalierungsmöglichkeit steht. Andere Skalierungsformen sollten hierdurch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dies entspricht auch der Richtlinienformulierung in Anhang V, Nr Abs. 2 Satz 2 SolvV-E Nach Satz 2 kann die BaFin einen kürzeren Beobachtungszeitraum als ein Jahr auf Antrag des Instituts zulassen, wenn dies zu einer erhöhten VaR-Schätzung führt. Diese Änderung entspricht nicht der Richtlinienvorgabe in Anhang V Nr. 10 d) Richtlinie 2006/49, so dass insoweit auch nicht von einer Präzisierung gesprochen werden kann. Nach der Richtlinienvorgabe ist zunächst nicht von einem erforderlichen Antrag des Instituts die Rede. Dieser sollte deshalb entfallen. Um rechtzeitig auf Situationen erhöhter Volatilität reagieren zu können, wäre es auch nicht denkbar, zunächst ein Antragsverfahren zu durchlaufen. Es sollte ausreichen, wenn sich die Bankenaufsicht im Nachhinein von der Angemessenheit der Änderung der historischen Beobachtungsperiode überzeugt. Außerdem erläutert die Richtlinie deutlich - ohne dass eine Präzisierung erforderlich wäre - ausgenommen in den Fällen, in denen ein kürzerer Beobachtungszeitraum aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität gerechtfertigt ist. Hier wird also auf Volatilitäten als Inputfaktoren in die Modelle Bezug genommen und gerade nicht auf die VaR-Schätzung. Ebenso wird nicht von erhöhten VaR- 16

17 Schätzungen gesprochen. Wir bitten um eine richtlinienkonforme Übertragung in deutsches Recht. Artikel 1, Nr Abs. 1 Satz 3 SolvV-E Die Vorgabe spricht davon, dass die Vertretbarkeit von Proxy-Ansätzen empirisch zu belegen ist. Ein streng empirischer Nachweis dürfte in bestimmten Fällen schwierig oder gar unmöglich sein. In Fällen, in denen ein streng empirischer Nachweis nicht möglich ist, sollte es ausreichen, wenn die Vertretbarkeit des Ansatzes vom Institut begründet werden kann. Wir bitten um eine entsprechende Öffnung der Formulierung. 316 Abs. 2 SolvV-E Neben Aktienkursrisiken und Rohwarenrisiken (bisher) sollen künftig beim Basisrisiko auch Zins- und FX-Risiken beachtet werden. Diese Änderung ist nicht Richtlinien getrieben und sollte deshalb gestrichen werden. Absatz 2, Satz 2 enthält zudem gegenüber dem SolvV-Entwurf vom Dezember 2009 eine Spezifizierung zur Erfassung von Basisrisiken. Es wird gefordert, dass diese insbesondere bei verschiedenen auf denselben Emittenten bezogenen Finanzinstrumenten berücksichtigt werden müssen. Es stellt sich die Frage, wie diese Aussage im Zusammenhang mit einem Modell für das allgemeine Marktpreisrisiko zu verstehen ist bzw. ob diese in solch einem Fall überhaupt anwendbar ist. Da weder im Baseler Dokument noch in Anhang II Abs. 3 lit. k der CRD III- Änderungsrichtlinie weitere Erläuterungen zu finden sind, bitten wir um Klarstellung von Seiten der deutschen Aufsichtsbehörden. 17

18 Artikel 1, Nr SolvV-E Wir gehen davon aus, dass die qualitativen Anforderungen des 317 SolvV-E zunächst nur für Standard-VaR-Modelle und nicht für Stress-VaR-Modelle gelten. Die teilweise Anwendbarkeit für die IRC-Schätzung wird in 318a Abs. 7 und die Anwendbarkeit für die CRM in 318e Abs. 2 i. V. m. 318a Abs. 7 SolvV-E geregelt. Hierauf gehen wir unten ein. Insbesondere ist es nicht sinnvoll, die Anforderung des 317 Abs. 4 zum Backtesting auch auf Stress-VaR- Schätzungen anzuwenden. Die Modelle für den Standard-VaR und den Stress-VaR sind identisch, die Validierung des Modells erfolgt durch das Backtesting des Standard-VaR- Modells (sowie durch ggf. einzuhaltende Validierungsvorgaben des 317a SolvV). Für den Stress-VaR liegen zudem tägliche Schätzungen in der Regel nicht vor. Auch die Vorgabe des 317 Abs. 6 sollte nicht auf die Stress-VaR-Schätzung angewendet werden müssen ( Stress- VaR-Limite ). Hierin liegt auch der Grund, warum in 313 Abs. 2 (siehe oben) die Begrifflichkeit des eigenen Risikomodells eindeutig festgelegt werden sollte. 317 Abs. 4 SolvV-E In Absatz 4 sollte generell von einem eigenen Risikomodell gesprochen werden, um eindeutig die Nomenklatur des 313 Abs. 1 SolvV zu verwenden. Artikel 1, Nr a Abs. 1 Nr. 6 SolvV-E Unter der Annahme, dass Migrations- und Ausfallrisiken angemessen in einem zugelassenen IRC-Modell abgebildet werden, halten wir die Berücksichtigung von Ereignisrisiken im Standard-VaR bei von Zinsrisiken getriebenen Portfolios nicht mehr für erforderlich. Nach Wahl des Instituts werden alle denkbaren und empirisch erfassbaren Spread-Risiken konsistent und überschneidungsfrei erfasst und abgedeckt entweder innerhalb des Standard-VaR-Modells oder innerhalb des IRC-Modells.: Veränderungen des risikolosen Zinses Veränderungen des Spreads einer Mappingklasse zum risikolosen Zins Veränderungen des Spreads eines individuellen Instruments zum Zinssatz seiner Mappingklasse (emittentenspezifischer Spread) Sprunghafte Spread-Änderungen aufgrund von Ratingveränderungen oder eines erwarteten oder tatsächlichen Emittentenausfalls Die ersten drei Risikokategorien werden typischerweise innerhalb der Standard-VaR-Modelle berücksichtigt, die letzte Kategorie innerhalb des IRC-Modells. Alle Ursachen von Spread- 18

19 Veränderungen werden also konsistent und lückenlos in den vorhandenen Modellen abgebildet. Weitere Ursachen für Spread-Änderungen und damit weitere Risikokategorien sind nicht erkennbar und können deshalb nicht zu materiellen weiteren Risiken führen. Im Ergebnis ist eine Berücksichtigung im Standard-VaR also nicht erforderlich. Allgemeine Marktereignisse müssen nach unserer Auffassung nicht innerhalb der VaR-Modellierung berücksichtigt werden; es geht lediglich um Gründe, die der Sphäre des Emittenten zuzuordnen sind (spezifisches Risiko). Es geht somit nur um namensspezifische Ereignisse. Diese werden in der o. g. Spread-Zerlegung vollständig berücksichtigt. Neben Ausfall und Migration sind namensbezogene Events zudem in den historischen Zeitreihen häufig nicht nachweisbar oder gehen im allgemeinen Rauschen unter. Sollten sich dagegen doch weitere namensbezogene Events in den historischen Zeitreihen nachweisen lassen, werden sie innerhalb der Modellierung des Residualrisikos (emittentenspezifischer Spread) durch die VaR-Schätzung unter Zugrundelegung der Parameter des 315 SolvV erfasst. 317a Abs. 2 SolvV-E 317a regelt die Anforderungen an ein internes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrages für das besondere Kursrisiko. Absatz 2 enthält weiterhin die Formulierung Vergröberung, womit so genannte Proxy-Ansätze gemeint sind. Aus Gründen der Verständlichkeit plädieren wir dafür, das Wort Vergröberung durch einen gängigen Fach- Terminus zu ersetzen. Darüber hinaus stellt die Formulierung in Satz 3, dass bei Vergröberungen das Risikomodell die Risiken in konservativer Weise abbilden muss, eine deutliche Verschärfung der Anforderungen im Vergleich zur CRD III-Änderungsrichtlinie dar. Der überarbeitete Anhang II Abs. 3 lit. c sieht lediglich vor, dass Indikatoren mit der notwendigen Vorsicht bestimmt werden. Die Anforderungen sollten aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit angeglichen werden. Artikel 1, Nr Abs. 1 Satz 4 und 318 Abs. 2 SolvV-E Nach 318 Abs. 1 Satz 4 und 318 Abs. 2 SolvV-E ist in das Backtesting sowie in die Berechnung des Backtesting-Zuschlagsfaktors neben dem bisherigen Clean-Backtesting auch das Dirty-Backtesting mit einzubeziehen. Die Regelungen stellen beide Backtesting-Arten als gleichwertig hin, während es theoretisch unstrittig ist, dass die Modellqualität bzw. die Prognosegüte des Modells allein auf Basis eines Clean-Backtesting sinnvoll analysiert werden kann. Die Richtlinie spricht in Anhang V Punkt 8 Absatz 1 Satz 2 davon, dass die Institute bei 19

20 der Berechnung der Backtesting-Überschreitungen durchgängig die hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowertes zugrunde legen. Um weiter eine sinnvolle Ausgestaltung der Backtesting-Anforderung sicherzustellen, die das oben genannte theoretische Argument berücksichtigt, plädieren wir dafür, dem Clean-Backtesting weiter den Vorrang einzuräumen. Unklar ist aus unserer Sicht zudem, wie Fees, Commissions, Funding etc. bei der Ermittlung der dirty-p&l behandelt werden sollen und wie generell bei einem Modell für das allgemeine Marktpreisrisiko verfahren werden sollte. Wir bitten um Klarstellung. Artikel 1, Nr a Abs. 3 SolvV-E Der SolvV-Entwurf vom Dezember 2009 sah vor, dass ein Institut nach 318a Abs. 3 sämtliche Zinsnettopositionen im besonderen Kursrisiko Zins erfassen muss, wenn diese nicht gemäß 303 Abs. 2 von der Berücksichtigung für den Teilanrechnungsbetrag ausgenommen sind. In dem nun vorliegenden Entwurf wurde anstelle von 303 Abs. 2 nun auf 313 Abs. 1 verwiesen. Der Änderungsvorschlag könnte derart verstanden werden, dass neben Staatsanleihen auch passivische Zinspositionen von Termingeldern sowie eigene Schuldverschreibungen sowohl für das besondere Kursrisiko der Zinsnettoposition im VaR als auch im IRC zu berücksichtigen sind. Eine Einbeziehung in die IRC würde jedoch dazu führen, dass Ratingverschlechterungen bzw. die Bonitätsverschlechterung des eigenen Instituts die IRC verringert. Dies spiegelt das Risiko u. E. nicht adäquat wider. Vor diesem Hintergrund unterstützen wir den ursprünglich angedachten Verweis auf a Abs. 6 SolvV-E Nach unserem Verständnis der Regelung ist es möglich, (nicht notwendigerweise linear) skalierte Ansätze auf Basis der internen Risikoberechnungsmethoden anzuwenden, um eine Doppelrechnung zu vermeiden. Hierunter fällt insbesondere auch der so genannte Capital Adjustment Factor als linearer Skalierungsfaktor. Wir bitten um Klarstellung in der Begründung. 318a Abs. 7 SolvV-E Der Absatz 7 bildet einen Rückverweis auf die qualitativen Anforderungen des 317 SolvV, der von der Richtlinie nicht vorgesehen ist. Wir bitten um richtlinienkonforme Umsetzung. Insbesondere ist die Anforderung, für die Validierung die Ergebnisse des täglichen Vergleichs heranzuziehen ( 317 Abs. 4), nicht mit dem geforderten einjährigen Prognosehorizont 20

21 vereinbar und sollte daher gestrichen werden. Auch der Rückverweis auf 317 Abs. 5 sollte entfernt werden, da dieser Absatz nur in Kombination mit 317 Abs. 6 sinnvoll ist. 318c Abs. 2 SolvV-E Der Begriff Umschichtung wird mit verschiedenen Begriffsinhalten verwendet. Während die in 318c Abs. 2 genannte Umschichtung das Rebalancing des Hedges meint, steht die Umschichtung im Wort Umschichtungszeitraum für die Umschichtung aufgrund des Rebalancings der Position zur Aufrechterhaltung des constant level of risk nach 318b Abs. 3 bis 5. Wir schlagen vor, anstelle des Wortes Umschichtungszeitraum das Wort Liquiditätshorizont zu verwenden. 318 e Abs. 2 Satz 1 SolvV-E Am Ende von Satz 1 wurde die Anforderung neu eingefügt, dass ein Institut in seinem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung der Wertänderungsrisiken aus dem CTP alle anderen Vorschriften aus 318a bis 318d erfüllen muss. Ein entsprechender Verweis ist in der Richtlinie nicht enthalten. In dieser Form führt der Verweis zu Widersprüchen und Redundanzen. Wir bitten daher um Klarstellung, welche der in 318a bis 318d genannten Vorschriften gemeint sind. Dabei bitten wir um eine richtlinienkonforme Umsetzung der Modellierungsanforderungen ohne nationale Verschärfungen. Offenlegung - Allgemeine Anmerkungen Wir gehen davon aus, dass die Änderungen hinsichtlich der Offenlegung (insbesondere zu Verbriefungen; Nr. 99 bis 104) erstmalig für die Offenlegungsberichte zum Stichtag anzuwenden sind. Eine entsprechende Formulierung sollte in die Begründung aufgenommen werden. Artikel 1, Nr Abs. 1 SolvV-E Gemäß dem Wortlaut der Richtlinie RL 2010/76/EU Anhang I, Nr. 5 b) ii) zu Punkt 14 hat die Offenlegung gegebenenfalls nach Handels- und Anlagebuch getrennt zu erfolgen. Die CRD III-ÄnderungsVO verschärft diese Anforderung, da nach 334 Abs. 1 die Offenlegung nach Handelsbuch und Anlagebuch getrennt erfolgen soll. Der deutsche Verordnungstext sollte sich stringent an den CRD-Vorgaben orientieren. Wir regen daher die Übernahme des Originalwortlautes der CRD III an. 21

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