WISSENSWERTES ZUM BERUFSEINSTIEG

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1 WISSENSWERTES ZUM BERUFSEINSTIEG

2 Herausgeber Steuer-Gewerkschaftsverlag / Deutsche Steuer-Gewerkschaft Friedrichstr. 169 / 170, Berlin Telefon: Telefax: dstg-bund@t-online.de Juni 2014 (12.500) Gesamtherstellung dbb verlag gmbh Friedrichstraße Berlin Titelfoto lassedesignen Fotolia.com

3 Inhalt 005 Vorwort 006 Die DSTG-Jugend 009 Unser Service 010 Warum Gewerkschaft? 013 Die Organisation der Finanzverwaltung 015 Amtsbezeichnungen und Besoldungsgruppen 017 Das Beamtenrechts-ABC 033 Die Organisation der DSTG 035 Die Organisation der DSTG-Jugend 037 Wichtige Adressen 043 Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz 051 Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung 115 Aufnahme-Antrag

4 4 fl 5

5 Ausbildung in der Finanzverwaltung Hallo und herzlich Willkommen in der Finanzverwaltung! Du hast dich für eine Ausbildung in einer Verwaltung entschieden, die eine der wichtigsten Staatsaufgaben erfüllt: die Geldbeschaffung. Als Finanzverwaltung sorgen wir dafür, dass dem Bund, den Ländern und den Kommunen das Geld zufließt, welches für die Bewältigung der vielfältigen Aufgaben benötigt wird. Damit bist auch du für die Gesellschaft in Deutschland unverzichtbar! Alleine kann es manchmal ganz schön schwierig sein, die Ausbildung zu meistern und gleichzeitig noch alle Rechte und Pflichten zu kennen, die ein Beamtenverhältnis so mit sich bringt. Deshalb wollen wir dir helfen. Wir, die Deutsche Steuer- Gewerkschaft (DSTG), sind die Fachgewerkschaft der Finanzverwaltung. In über 750 Ortsverbänden engagieren sich unsere Kolleginnen und Kollegen ehrenamtlich für die DSTG. Ein Ansprechpartner ist sicher auch in deiner Nähe! Egal, ob es um die Ausbildung, Geld oder Urlaub geht: wir helfen dir, deine Rechte kennenzulernen. Diese dann auch durchzusetzen, geht am Besten in einer starken Gemeinschaft. Über Menschen haben sich schon für die DSTG entschieden: sei auch du dabei! Für den Einstieg geben wir dir in dieser Broschüre hilfreiche Infos und Tipps für einen erfolgreichen Start in die Ausbildung. Wir wünschen dir viel Spaß bei der Lektüre. Wir freuen uns auf dich! Thomas Eigenthaler Bundesvorsitzender Christian Haefs Bundesjugendvorsitzender

6 Die DSTG-Jugend Wer sind wir? Ob jung oder alt, ob neu eingestiegen oder schon länger dabei, ob Beamter oder Tarifbeschäftigter: wenn du in der Finanzverwaltung beschäftigt bist, dann bist du bei uns an der richtigen Adresse! Die DSTG-Jugend ist die Jugendvertretung der Deutschen Steuer-Gewerkschaft für alle jungen Beschäftigten unter 30 Jahren. Wir sind eine moderne und teamorientierte Jugendorganisation und setzen uns vor allem für die Interessen der jungen Leute ein. Wir sind zudem Mitglied der Jugendorganisation des dbb beamtenbund und tarifunion, in der wir aktiv mitarbeiten. Dabei stehen wir für das Prinzip»von unten nach oben«. Denn in einer erfolgreichen Gewerkschaft entscheidet nicht der Einzelne, sondern alle gemeinsam! Über Mitglieder in ganz Deutschland haben sich für die DSTG entschieden, davon gehören alleine Mitglieder zur DSTG-Jugend. Sei auch du dabei! 6 fl 7 Û Einer allein ist schwach, aber viele gemeinsam sind stark! Der Bundesjugendausschuss ist das zweithöchste Gremium der DSTG-Jugend (auf dem Foto die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung im März 2014 in Naumburg/ Saale).

7 Was tun wir für Dich? In der DSTG vertreten keine hauptamtlichen, verwaltungsfremden Funktionäre deine Interessen, sondern deine Kolleginnen und Kollegen. Wir kommen aus der Verwaltung und sehen in der täglichen Arbeit vor Ort, wo der Schuh drückt. Mit viel Leidenschaft und persönlichem Engagement setzen wir uns ehrenamtlich für dich ein. Eine unserer Kernaufgaben ist die berufs- und gewerkschaftspolitische Arbeit. Im Dialog mit Politik und Verwaltung bringen wir uns immer dann ein, wenn die besonderen Interessen junger Beschäftigter betroffen sind. Hierbei bauen wir auf unser Netzwerk aus den verschiedenen Gremien der DSTG und des Deutschen Beamtenbundes (dbb), den Jugend- und Auszubildendenvertretungen und den Studentenparlamenten. Davon profitieren alle Mitglieder! Das sind unsere Ziele: Einstellung und Übernahme Wir setzen uns für eine zukunftsorientierte und nachhaltige Personalpolitik ein. Vor allem im Hinblick auf die steigenden altersbedingten Personalabgänge gehört hierzu eine Erhöhung der Einstellungszahlen. Nach bestandener Laufbahnprüfung sind alle Anwärterinnen und Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Die Steuerverwaltung ist dringender denn je auf die hochqualifizierten Nachwuchskräfte angewiesen, die sie mit hohem Kostenaufwand eigenständig ausgebildet hat. Nur so kann die Leistungsfähigkeit der einzigen gemeinsamen Einnahmeverwaltung von Bund und Ländern dauerhaft gesichert werden. Ausbildung und Fortbildung Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist die DSTG als Gewerkschaft eingebunden in die nderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO). Aus der Praxis sammeln wir laufend Vorschläge für Verbesserungen und Anpassungen in der Ausbildung der Finanzverwaltung. Diese geben wir in Form von Stellungnahmen an Politik und Verwaltung, um eine moderne und zukunftsfähige Ausbildung zu gewährleisten: Sicherung der bundeseinheitlichen Ausbildung Erhalt der verwaltungsinternen Ausbildung Beibehaltung des FH-Diploms als Abschluss des gehobenen Dienstes Stärkung vorhandener individueller Potenziale Förderung des Erwerbs von Zusatzqualifikationen Verbesserung der Arbeitsbedingungen Verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf Einführung eines Wissensmanagements Qualifizierte Einarbeitung in neue Aufgabengebiete Gesundheitsmanagement und -förderung

8 Reform des öffentlichen Dienstrechts Wir setzen uns für ein modernes und zukunftsfähiges Dienstrecht unter Beibehaltung des Berufsbeamtentums ein. Die Dienstrechtsreformen sind keine Spielwiese für Sparmaßnahmen der Politik! Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht müssen so ausgestaltet werden, dass sich der öffentliche Dienst und speziell die Finanzverwaltung als attraktiver Arbeitgeber präsentieren kann: Anhebung der Eingangsämter auf A 7 (mittlerer Dienst) und A 10 (gehobener Dienst) Übernahme von Gehaltserhöhungen 1 : 1 auch für den Beamtenbereich Abschaffung von Aufstiegsbeschränkungen Sicherung der Altersversorgung Mitbestimmungsrechte Wir stellen die Kandidatinnen und Kandidaten der Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) bzw. deren Stufenvertretungen sowie die Vertreterinnen und Vertreter an den Ausbildungseinrichtungen. Um die besonderen Belange der jungen Beschäftigten berücksichtigen zu können, fordern wir eine frühzeitige und umfassende Einbindung in Veränderungsprozesse. 8 fl 9 Bei Fragen und Anregungen erreichst du uns unter: Deutsche Steuer-Gewerkschaft Bundesvorsitzender Thomas Eigenthaler Friedrichstr. 169/ Berlin Telefon: Telefax: / dstg-bund@t-online.de DSTG-Jugend Vorsitzender Christian Haefs Friedrichstraße 169/ Berlin Telefon: / post@dstg-jugend.de

9 Unser Service Rechtsschutz und Rechtsberatung DSTG-Seminare Mitgliederzeitschrift»DSTG magazin«steuerfachzeitschrift»die Steuer-Warte«Informationen der Landes- und Bezirksverbände Verbilligte Fachliteratur Eine große Gemeinschaft hat starke Vorteile. Neben erfolgreichem gewerkschaftlichem Engagement bietet die DSTG ihren Mitgliedern daher auch zahlreiche Serviceleistungen und Vergünstigungen. Und da uns unsere Mitglieder wichtig sind, nutzen wir als DSTG auch das große Netzwerk des Deutschen Beamtenbundes (dbb). Der dbb ist eine Spitzenorganisation von 43 Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und vertritt bundesweit 1,27 Mio. Mitglieder. Von dieser Mitgliederstärke profitieren alle: denn jedes DSTG- Mitglied hat automatisch auch Anspruch auf die Angebote des dbb. Als Serviceeinrichtung des dbb bietet das dbb vorsorgewerk besondere Angebote von Dienst- und Berufsunfähigkeitsabsicherung über Sach-, Unfall-, Kfz- bis hin zu Zahnzusatzversicherungen. Dazu kommen diverse Vorteile beim Bausparen und Finanzdienstleistungen. Surfen, Shoppen und Sparen könnt Ihr auch in der dbb vorteilswelt, dem kostenfreien Online-Bonusprogramm des dbb. Ein Besuch lohnt sich: In Kooperation mit der BBBank bieten wir das kostenlose Bezügekonto an und über die Debeka erhaltet Ihr attraktive Angebote z. B. zur beihilfeergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung und die Möglichkeit, eure Versorgungsansprüche zu ermitteln.

10 Warum Gewerkschaft? Wer ein Auto fährt, wird Mitglied in einem Automobilclub. Wer Urlaub in fernen Ländern macht, hat eine Auslands-Krankenversicherung im Gepäck. Wer Sport treibt, meldet sich in einem Verein an. In fast allen Lebensbereichen suchen wir uns eine starke Gemeinschaft, die unsere Interessen vertritt. Warum nicht auch beim Start ins Arbeitsleben? Mitglied in einer Gewerkschaft zu sein, halten viele Berufsanfänger zunächst für überflüssig. Die Ausbildung ist anstrengend genug, das Geld kommt pünktlich jeden Monat und als Beamter hat man doch sowieso nichts zu befürchten. Beamter und Gewerkschaft: geht das überhaupt? 10 fl 11 Doch gerade im öffentlichen Dienst ist eine starke Gewerkschaft wichtig. Denn als Beamtinnen und Beamte haben wir ein besonderes Verhältnis zu unserem Dienstherrn: das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis i. S. d. 33 GG und das bedeutet z. B., dass wir nicht einfach streiken dürfen. Und gerade deshalb ist es wichtig, auf anderen Ebenen eine starke Gemeinschaft zu haben. Denn über die Rahmenbedingungen unserer täglichen Arbeit entscheiden vor allem Politik und Verwaltung. Und die müssen immer mehr sparen. Damit nicht an der falschen Stelle gespart wird nämlich an denjenigen, die das Geld für die Politik reinholen, setzen wir uns als DSTG jeden Tag für unsere Mitglieder ein: wir sorgen für höhere Einstellungszahlen und kämpfen jedes Jahr erneut dafür, dass alle Anwärterinnen und Anwärter nach erfolgreicher Prüfung auch in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden was leider auch in der Finanzverwaltung nicht selbstverständlich ist. Als starke Gemeinschaft verhandeln wir mit der Politik regelmäßig über Besoldungserhöhungen denn nur allzu gerne beruft sich die Politik auf leere Kassen und möchte am liebsten gar nichts zahlen. Nicht nur wenn es um das große Ganze geht, sondern auch im Alltag ist eine Gewerkschaft für dich als Berufsanfänger wichtig: wir bieten dir aktuelle Informationen, Beratung in beruflichen Fragen und umfangreiche Serviceleistungen und Mitgliedervorteile. Vor Ort stehen dir ehrenamtliche Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Seite und wenn es mal eng wird, gewähren wir dir kostenlose Rechtsberatung und Rechtsschutz.

11 Bundesjugendtag in Fulda, Mai 2013 Natürlich kommt man im Berufsleben auch irgendwie alleine klar. Besser ist es aber, sich einer starken Gemeinschaft anzuschließen! Û Jedes Nichtmitglied stärkt den Arbeitgebern den Rücken! Erkundige dich bei deinem Ortsverband in deiner Dienststelle, bei deinem Landesverband oder bei der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, Friedrichstraße 169/170, Berlin / Erkundige dich auch nach unseren Leistungen und den Angeboten unserer Partner.

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13 Die Organisation der Finanzverwaltung Länder Finanzverwaltung Finanzminister der Länder (in Berlin, Bremen und Hamburg = Senatoren) Länderfinanzministerien Oberfinanzdirektionen (in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt) Bayerisches Landesamt für Steuern Landesamt für Steuern und Finanzen (Sachsen) Thüringer Landesfinanzdirektion ca. 700 Finanzämter Bund Finanzverwaltung Bundesminister der Finanzen Bundesministerium der Finanzen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

14 Maier Bd. 1 Staats- und Europarecht Lammerding/Scheel/Brehm Bd. 2 Abgabenordnung/FGO einschließlich Steuerstrafrecht Niemeier/Schnitter/ Kober/Nöcker/Stuparu Bd. 3 Einkommensteuer Kirschbaum/Beckers Bd. 4 Lohnsteuer Hidien/Pohl/Schnitter Bd. 5 Gewerbesteuer Jäger/Lang Bd. 6 Körperschaftsteuer Zimmermann/ Zimmermann-Hübner Bd. 8 Handels-und Gesellschaftsrecht Europäisches Gesellschaftsrecht Grüne Reihe Das gesamte Steuerrecht in 13 Bänden auf über Seiten. Mitglieder der DSTG erhalten 20% Rabatt (Bescheinigung der Mitgliedschaft durch Ihren Ortsverband). Zu beziehen über Ihre Buchhandlung oder direkt beim: Falterbaum/Bolk/ Reiß/Kirchner Bd. 10 Buchführung und Bilanz Lösungsheft zu Band 10 Lippross Bd. 11 Umsatzsteuer Wenzig Bd. 12 Außenprüfung/ Betriebsprüfung Bruschke Bd. 13 Grunderwerbsteuer Kraftfahrzeugsteuer und andere Verkehrsteuern Brüggemann/Stirnberg Bd. 16 Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer Grotherr/Herfort/Strunk Bd. 17 Internationales Steuerrecht Erich Fleischer Verlag Postfach Achim Tel. (04202) Fax info@efv-online.de Bitte fordern Sie unser Verlagsverzeichnis an! Grüne Reihe

15 Amtsbezeichnungen / Besoldungsgruppen Steueroberamtsgehilfe A 2 Steuerhauptamtsgehilfe A 3 Steueramtsmeister/ in A 4 Steueroberamtsmeister/ in A 5 Steuersekretär/ in A 6 Steuerobersekretär/ in A 7 Steuerhauptsekretär/ in A 8 Steueramtsinspektor/in A 9 / A 9 Z Steuerinspektor/ in A 9 Steueroberinspektor/ in A 10 Steueramtmann / frau A 11 Steueramtsrat/ rätin A 12 Steueroberamtsrat/ rätin A 13 Regierungsrat/ rätin A 14 Regierungsdirektor/ in A 15 Leitende/r Regierungsdirektor/ in A 16 / A 16 Z

16 Ratgeber BerufsStart im öffentlichen Dienst Die Neuauflage des BBBank-Ratgebers BerufsStart im öffentlichen Dienst ist eingetroffen! Der Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen zum Berufsstart im öffentlichen Dienst, u. a. zu Pflichten und Rechten während der Ausbildung Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen Finanzen und Versicherungen Jetzt kostenfreies Exemplar sichern: oder Tel / (kostenfrei)

17 Das Beamtenrechts-ABC Abordnung Ein Beamter kann aus dienstlichen, aber auch aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend in einer anderen Dienststelle der Landesverwaltung oder in der Dienststelle einer anderen Verwaltung (z. B. Bundes- oder Gemeindeverwaltung) vorübergehend eingesetzt werden. Die Abordnung innerhalb der Landesverwaltung kann ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Gegen Willkür bei längerfristigen Abordnungen schützt die erforderliche Mitbestimmung der Personalvertretungen in der Finanzverwaltung. Im Gegensatz zur Û Versetzung ist die Abordnung nur für einen überschaubaren Zeitraum möglich. Alimentationsprinzip Der Staat ist aufgrund der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz) zu einer angemessenen Fürsorge gegenüber seinen Beamten und deren Angehörigen bis zum Lebensende verpflichtet. Maßstab für die Realisierung dieser Verpflichtung ist die allgemeine wirtschaftliche Einkommensentwicklung. Die besondere Dienst- und Treuepflicht, die dieser Fürsorge gegenübersteht, schränkt die Beamten in ihren Rechten als Arbeitnehmer sehr stark ein (z. B. kein Streikrecht, Anzeigen von Nebentätigkeiten): die DSTG wacht darüber, dass der Staat seinen Fürsorgepflichten nachkommt. Anstellung Die ursprüngliche Anstellung bzw. zur Anstellung (StS z.a, StI z.a), ist seit dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes entfallen. Nach erfolgreicher Ablegung der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung wird man als Beamter oder Beamtin auf Probe übernommen (Û Übernahme). Anwärter/ innen Anwärter/innen sind Beamte auf Widerruf (Û Beamtenverhältnis), die sich im gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst auf einen bestimmten Beruf, der innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden kann, vorbereiten. Die Ausbildung in der Finanzverwaltung dient ausschließlich der Berufswahl»Finanzbeamter«, der nur innerhalb der Finanz-/Steuerverwaltung ausgeübt werden kann. Anwärterbezüge Während des Vorbereitungsdienstes erhalten die Anwärter/innen Bezüge. Je nach Eingangsamt, in das man nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt, wird ein entsprechender Anwärtergrundbetrag gezahlt. Ferner besteht ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen und ggf. auf jährliche Sonderzah-

18 lungen (Û Sonderzahlung) je nach Regelungen des entsprechenden Bundeslandes, in dem die Einstellung erfolgte. Kürzung der Anwärterbezüge Die Anwärterbezüge können gem. 66 BBesG bis auf 30 Prozent des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht, herabgesetzt werden, wenn die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden wurde oder die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund verlängert werden muss. Eine Kürzung erfolgt dagegen nicht z. B. in besonderen Härtefällen. Die näheren Einzelheiten dieser Kürzungen sind in den entsprechenden Vorschriften der Länder festgelegt. Die Personalvertretungen bzw. die Jugend- und Auszubildendenvertretungen haben dabei in der Regel mitzubestimmen. Die DSTG setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass auch im Falle einer Wiederholungsprüfung keine Kürzung der Anwärterbezüge erfolgt. In einigen Bundesländern hat die DSTG bereits erreicht, dass Kürzungsregelungen abgeschafft wurden. 18 fl 19 Rückzahlung der Anwärterbezüge Die Anwärterbezüge sind zurückzuzahlen, wenn die Ausbildung vorzeitig aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund beendet wird oder der Anwärter vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Ausbildung auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Bei unzumutbaren Härten kann auf die Rückzahlung voll oder auch teilweise verzichtet werden. Auf die Rückzahlung soll verzichtet werden, wenn der Vorbereitungsdienst innerhalb von drei Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf abgebrochen wurde ein Studium an einer Hochschule aufgenommen wird, um die Befähigung für ein Richteramt oder die Voraussetzungen für die Laufbahn des höheren Dienstes unter folgenden Bedingungen zu erlangen: nach Ende des Studiums und Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den öffentlichen Dienst einzutreten (vgl. 29 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz BBesG) danach nicht vor Ablauf von drei Jahren wieder auszuscheiden der ehemaligen Beschäftigungsbehörde nach Abschluss der Ausbildung berufliche Verwendung anzuzeigen und jede Verlegung des Wohnsitzes mitzuteilen eine Beamtin wegen Eheschließung oder Mutterschutz ausscheidet

19 ein Beamter deshalb ausscheiden will, um einer Entlassung wegen mangelnder Bewährung zuvorzukommen. Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt; sie beträgt in der Regel wöchentlich 40 bis 42 Stunden. Jede Beamtin und jeder Beamte ist verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dafür vorliegen. Diese Mehrarbeit kann durch Freizeitausgleich oder in seltenen Fällen durch Mehr arbeitsvergütungen ausgeglichen werden. Die DSTG setzt sich gegen eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in den Ländern ein, zudem kämpft die DSTG für eine Rückkehr zur 38,5 Stunden-Woche. Aufstieg / Qualifizierung Die nach den Ausbildungsvoraussetzungen vorgegebenen Laufbahnen (Û Laufbahn), können in Ausnahmefällen durch den Aufstieg bzw. durch eine Qualifizierung gewechselt werden. Jede Beamtin und jeder Beamte kann zum Aufstieg in die jeweilige nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen und entsprechende Stellen im Haushaltsplan der Länder dies ermöglichen. Nach dem bisher geltenden Recht konnten Bewerberinnen und Bewerber aus den Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes nur dann aufsteigen, wenn sie neben den genannten Voraussetzungen auch noch die Ausbildung und die Prüfung, die für die nächsthöhere Laufbahn erforderlich waren, erfolgreich nachgeholt haben. In einigen Ländern ist der prüfungsfreie Aufstieg möglich. Ausbildung Die Anwärterinnen und Anwärter werden im Vorbereitungsdienst für ihren zukünftigen Beruf ausgebildet. Gesetzliche Grundlage für die Ausbildung ist das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) mit der darauf beruhenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten StBAPO (Û siehe in dieser Broschüre). Beamtenverhältnis Es sind folgende Typen des Beamtenverhältnisses zu unterscheiden: Beamte auf Widerruf = die Beamtinnen und Beamten haben einen Vorbereitungsdienst abzuleisten Beamte auf Probe = nach Ablegung der Laufbahnprüfung müssen Beamtinnen und Beamte, die später auf Lebenszeit angestellt werden, eine Probezeit absolvieren. (Die Dauer der Probezeit wird durch jeweiliges Landesrecht geregelt) Beamte auf Lebenszeit = von den Beamtinnen und Beamten werden die ihnen übertragenen Aufgaben auf Dauer wahrgenommen, es wird ein Amt mit Status in rechtlichem Sinn verliehen. Die Ernennung erfolgt nach erfolgreich absolvierter Probezeit.

20 Krankenversicherungsverein a. G. Traditioneller Partner des öffentlichen Dienstes Sie sind Beamtenanwärter/in? Dann bietet Ihnen die Debeka privaten Krankenversicherungsschutz zu Ausbildungskonditionen, mit besonderer Vereinbarung sogar bis zum 39. Lebensjahr. Das bedeutet für Sie günstige Beiträge, eine hohe Beitrags rückerstattung von bis zu sechs Monatsbeiträgen bei Leistungs freiheit und vieles mehr Sprechen Sie mit uns, wir informieren Sie gerne. map-report Platz 1 Februar 2014 langjährig hervorragende Leistungen + Bestnote, servicestärkster Versicherer Vergleich von Krankenversicherungen Debeka-Hauptverwaltung Ferdinand-Sauerbruch-Str Koblenz Telefon (02 61) anders als andere

21 Die Personalvertretung hat bei der Verlängerung der Probezeit und der Ernennung auf Lebenszeit mitzubestimmen. Über alle Beamtenverhältnisse werden Urkunden ausgestellt, die der Beamtin/dem Beamten auszuhändigen sind. Grundsätzlich erfolgt die theoretische und praktische Ausbildung im eigenen Bundesland. Ausnahmen gibt es bei Bundesländern, die eine gemeinsame Bildungsstätte für die theoretischen Abschnitte nutzen, sowie bei jenen Anwärtern des Bundes, die im Rahmen einer bundesweiten Ausbildungskooperation in verschiedenen Bundesländern ausgebildet werden. Beförderungen Mit der Aushändigung der Urkunde zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe wird der Beamtin oder dem Beamten das Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn (StS, StI, RR)»verliehen«. Jede Verleihung eines anderen Amtes mit einem höheren Endgrundgehalt als das vorhergehende nennt man Beförderung. Maßgebend für die Beförderung sind die Richtlinien der einzelnen Bundesländer. Die Beförderungen finden in den Ländern an unterschiedlichen Tagen statt. Oftmals ist dies der Tag, an dem die Verfassung des Landes in Kraft getreten ist. Beihilfe Aus der Fürsorgeverpflichtung des Staates ergibt sich die Beihilferegelung. Je nach Familienstand übernimmt der Staat im Kranken-, Geburts- und Todesfall einen Teil der angefallenen Kosten. Um die volle Deckung der Krankheitskosten zu erreichen, sind die Beamtinnen und Beamten gezwungen, für den nicht vom Staat übernommenen Kosten anteil eigene Krankenversicherungen abzuschließen, die aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Die Beihilfe wird nur für die sogenannten beihilfefähigen Aufwendungen gezahlt. In der Regel beträgt die Beihilfe für einen Ledigen 50 Prozent, für Verheiratete und Kinder erhöht sich der Beihilfesatz entsprechend. Dafür sind die einzelnen Beihilfevorschriften der Länder maßgebend; die Beihilfen werden nur auf Antrag der/des Beihilfeberechtigten unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Antragsfrist gewährt. In einigen Ländern werden inzwischen auch schon verschiedene Eigenanteile an der Beihilfe eingefordert. Als Beispiel sei hier die sogenannte Kostendämpfungspauschale ein einmal pro Jahr zur Leistungskürzung führender, nach Besoldungsgruppen gestaffelter Betrag genannt. Auch kann man durch einen gewissen Eigenanteil, der sich auf bestimmte Wahlleistungen bezieht, heran gezogen werden. Besoldung Das Entgelt der Beamtin/des Beamten bezeichnet man als Besoldung, die sich aus dem Grundgehalt, dem Zuschlag und den sonstigen Zulagen (z. B. Familienzuschlag, Stellenzulage) zusammensetzt. Hinzu kommen: auf Antrag vermögenswirksame Leistungen und ggf. jährliche Sonderzahlungen (Û Sonderzahlung)

22 nach Regelung der Länder. Anwärterbezüge zählen auch zu der Besoldung. Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe. Die mter und ihre Zuordnung zu den Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsgesetzen geregelt. Dabei sind die Besoldungsgruppe A (aufsteigend) von A 1 (Amtsgehilfe) bis A 16 (Leitender Regierungsdirektor) und die Besoldungsgruppe B (fest) von B 1 bis B 11 zu unterscheiden. Aufsteigend bedeutet, dass die Gehälter mit dem Dienstalter oder den Erfahrungsstufen steigen, während bei fester Besoldung die Höhe der Gehälter durch die Anzahl der Dienstjahre nicht beeinflusst wird. Beurteilung In bestimmten regelmäßigen Zeitabständen (i. d. R. alle drei Jahre) werden alle Beamtinnen und Beamten beurteilt. Diese Beurteilung soll die Leistungsfähigkeit der/des einzelnen Beamten dokumentieren. Sie ist Maßstab für die gesamte berufliche Entwicklung. Jedes Land hat dafür seine eigenen Beurteilungsrichtlinien geschaffen. 22 fl 23 Beurteilungsbeschwerde Gegen die Beurteilung kann nach Bekanntgabe der Beurteilung innerhalb eines Jahres eine Beschwerde mit Antrag auf nderung eingelegt werden. Mit dieser Beschwerde muss gerügt werden, dass entweder eine völlig falsche Beurteilung erfolgt oder aber die Beurteilung in sich unschlüssig ist. Eine schlechte Beurteilung wirkt sich jahrelang negativ auf die berufliche Laufbahn aus. Die Beurteilungsbeschwerde ist auf dem Dienstweg zu verfolgen. Gegen den ablehnenden Bescheid der obersten Dienstbehörde kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Mitgliedern der Deutschen Steuer-Gewerkschaft kann für eine solche Klage Rechtsschutz gewährt werden. Deutsche Steuer-Gewerkschaft Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) ist die einzige Fachgewerkschaft in der Finanzverwaltung. Dienstbefreiung Dienstbefreiung und Sonderurlaub können auf Antrag für besondere Anlässe unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen gewährt werden, insbesondere für persönliche, staatsbürgerliche, fachliche, kirchliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke. Dienstrecht / Beamtenrecht Der Staat bedarf natürlicher Personen, damit er handlungsfähig ist. Diese Aufgabe wird vom Öffentlichen Dienst wahrgenommen. Das Beamtenrecht ist das Sonderrecht eines Teiles der natürlichen Personen des öffentlichen Dienstes. Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts. Der Staat aber handelt nicht nur durch Beamte, sondern auch durch

23 Beschäftigte (früher Angestellte und Arbeiter). Die grundlegenden Regelungen des Beamtenrechts finden sich in Art. 33 des Grundgesetzes. Die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenrecht wurde durch die Föderalismusreform grundlegend geändert. Während das Recht der Bundesbeamten nach wie vor der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugeordnet ist, gehört das Recht für Landes- und Kommunalbeamte jetzt teilweise zur konkurrierenden Gesetzgebung, Statusrechte und -pflichten der Beamten werden vom Bund im Beamtenstatusgesetz geregelt, der überwiegende Teil aber ging zur alleinigen Gesetzgebungskompetenz der Länder über. Davon betroffen sind insbesondere das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht. Vor der Föderalismusreform gehörte das Recht des Landes zur Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes sowie die Bereiche Besoldung und Versorgung zur konkurrierenden Gesetzgebung. Dienstweg Bei allen Eingaben an die übergeordneten Behörden ist der Dienstweg einzuhalten. Das bedeutet, dass Eingaben jeweils über den Behördenleiter geleitet werden müssen, es sei denn, die Eingabe richtet sich gegen den Behördenleiter selbst. Diplomierung Nach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst wird in fast allen Bundesländern der akademische Grad»Diplom-Finanzwirt«verliehen. Langjährige Bemühungen der DSTG wurden durch die Einführung der Diplomierung mit Erfolg gekrönt. Die DSTG setzt sich auch in Zukunft für eine bundeseinheitliche Steuerbeamtenausbildung ein. Diese muss auf dualer Basis und als verwaltungsinterne Ausbildung durchgeführt werden. Für den Bereich des gehobenen Dienstes fordern wir einen einheitlichen wissenschaftlichen Abschluss. Für uns ist dies der seit Jahrzehnten allgemein anerkannte»diplom-finanzwirt«. Sofern in einem Bundesland ein anderer Abschluss vergeben wird, fordern wir dessen Gleichwertigkeit. Unabhängig vom wissenschaftlichen Abschluss verlangen wir eine umfassende und zeitgemäße praktische Ausbildung. Disziplinarrecht Das Disziplinarrecht ahndet die Dienstvergehen eines Beamten oder eines Ruhestandsbeamten. Wie im Strafrecht ist auch im Disziplinarecht zwischen dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht zu unterscheiden. Während das Disziplinarverfahren in jeweils besonderen Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt ist, weist das materielle Disziplinarrecht global auf»dienstvergehen«hin. Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt ( 47 BeamtStG). Für aktive Beamte unterscheidet die Disziplinarordnung des Bundes und der Länder u. a. folgende Disziplinarstrafen:

24 Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versagung des Aufsteigens im Gehalt, Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, Versetzung in ein Amt der gleichen Laufbahngruppe mit geringerem Grundgehalt und die Entfernung aus dem Dienst. Das Disziplinarrecht gliedert sich in das weniger förmliche Verfahren des Dienstvorgesetzten und in das förmliche Verfahren, durch welches schwere Dienstvergehen geahndet werden und das den Disziplinargerichten obliegt. Eingangsamt (Û Laufbahn) 24 fl 25 Entlassung Die Entlassung ist eine Beendigung des Beamtenverhältnisses ( 21 ff. BeamtStG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Beamtin/der Beamte zu entlassen, ohne dass es hierzu eines besonderen Aktes des Dienstherrn bedarf. Dies ist nach einigen Landesbeamtengesetzen z. B. nach Beendigung der Ausbildung so. Im Übrigen bedarf die Entlassung eines Verwaltungsaktes. Sie ist auszusprechen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, z. B. wenn die Beamtin oder der Beamte seine Entlassung schriftlich beantragt. Die Beamtin/der Beamte auf Probe kann unter bestimmten Voraussetzungen entlassen werden, d. h. die Entlassung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, z. B. wenn sie oder er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Beamtin/der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden. Dabei soll jedoch Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung ablegen zu können ( 23 Abs. 4 BeamtStG). Ernennung Durch Ernennung wird das Beamtenverhältnis begründet oder ein anderes Amt verliehen. Sie erfolgt durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde, die rechtsgestaltende Wirkung hat; d. h. durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde wird der Status einer Beamtin/eines Beamten oder eines Amtes verliehen. (siehe 8 ff. BeamtStG) Fernbleiben vom Dienst Das Fernbleiben vom Dienst aus Krankheitsgründen oder anderen dringenden Gründen muss sofort der Geschäftsstelle des Ausbildungsfinanzamtes mitgeteilt werden. Spätestens am 4. Wochentag muss ein ärztliches Zeugnis (Attest) vorgelegt werden. Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst kann die Einstellung der Anwärterbezüge und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Folge haben. Finanzwirt / Finanzwirtin Seit 1996 gibt es die Berufsbezeichnung»Finanzwirt / Finanzwirtin«für den mittleren Dienst. Die DSTG hat die Berufsbezeichnung als ein Zeichen der Anerkennung und Aufwertung für den mittleren Dienst gegen massive Widerstände der

25 Bundesregierung und der Länderregierungen, insbesondere der Innenressorts gemeinsam mit dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages durchgesetzt. Fortbildung Die Fortbildung sichert den Bestand der Ausbildung. Ausbildung und Fortbildung bilden gleichwertige, einander ergänzende Bereiche der beruflichen Bildung innerhalb der Finanzverwaltung. Die DSTG fordert die ständige Fortbildung aller Beschäftigten der Finanzverwaltung. Jugendarbeitsschutz Für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter 18 Jahren gelten besondere Jugendarbeitsschutzbestimmungen (z. B. höchstens acht Stunden tägliche Arbeitszeit, erhöhter Urlaub). Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt als Bundesgesetz direkt nur für Bundesbeamte; sofern keine länderspezifischen Regelungen bestehen, gilt das Bundesgesetz. Jugend- und Auszubildendenvertretung Nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder sind Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) oder sogar eigene Personalräte unter bestimmten Voraussetzungen zu wählen. Diese nehmen auf Personalratsebene die speziellen Interessen der Jugendlichen und der sich in Ausbildung Befindlichen wahr. Laufbahn Die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten ist grundsätzlich in vier Laufbahngruppen gegliedert. Der Zugang zu den einzelnen Laufbahngruppen hängt von der jeweiligen Vor- und Ausbildung ab, die für jede Laufbahn gesondert im Steuerbeamten- Ausbildungsgesetz geregelt ist. Einfacher Dienst (Besoldungsgruppe A 1 bis A 5 / A 6) Mittlerer Dienst (Besoldungsgruppe A 6 bis A 9 plus Zulage) Gehobener Dienst (Besoldungsgruppe A 9 bis A 13) Höherer Dienst (Besoldungsgruppe A 13 und aufwärts) Für den gehobenen Dienst ist im Bundesbesoldungsgesetz das Eingangsamt A 10 vorgesehen. Dies ist jedoch durch das Haushaltsstrukturgesetz 1975 einstweilen ausgesetzt worden. Die DSTG hat dies nicht vergessen und will sich dafür einsetzen, dass dieser gesetzliche Anspruch auch verwirklicht wird. Durch die Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenrecht grundlegend geändert. Gerade für den Bereich des Laufbahnrechts ist die alleinige Gesetzgebungskompetenz an die Länder übergegangen. Einige Länder haben von dieser Kompetenz auch schon Gebrauch gemacht und die Laufbahnen neu strukturiert.

26 Heinke/Merkel/Merkel Bd. 1 Abgabenordnung 68 praktische Fälle Dürr/Schmidt Bd. 2 Einkommensteuer Lohnsteuer 87 praktische Fälle Walden Bd. 3 Umsatzsteuer 92 praktische Fälle Zimmermann/Hottmann Bd. 4 Bilanzsteuerrecht 95 praktische Fälle Jäger/Lang Bd. 5 Körperschaftsteuer 45 praktische Fälle Hottmann/Fanck/Lahme Bd. 7 Besteuerung der Gesellschaften 70 praktische Fälle Zaumseil Bd. 9 Rechtsschutz im Steuerrecht nach AO/FGO 69 praktische Fälle Zu beziehen über Ihre Buchhandlung oder direkt beim: Praxisfälle des Steuerrechts. Scheller/Zeilfelder Bd. 10 Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer 68 praktische Fälle Altmann Bd. 11 Buchführung 100 praktische Fälle Die Steuerbibliothek. Erich Fleischer Verlag Postfach Achim Tel. (04202) Fax info@efv-online.de Bitte fordern Sie unser Verlagsverzeichnis an! Grümmer/Kierspel/Holthaus Bd. 12 Internationales Steuerrecht 123 praktische Fälle Sorg Bd. 13 Kosten- und Leistungsrechnung 63 praktische Fälle Angermayer-Michler/Birk/ Bertram/Lenz Bd. 14 Internationale Rechnungslegung nach IFRS 33 praktische Fälle SteuerSeminar

27 Deshalb gibt es in einigen Ländern nur noch eine einheitliche Laufbahn mit vier Einstiegsstufen bzw. Qualifizierungsebenen, die sich an der jeweiligen Vor- und Ausbildung orientieren. Diese sind vergleichbar mit den vier Laufbahngruppen. Nebentätigkeit Die Beamtin/der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen der obersten Dienstbehörde (Finanzministerium) eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen, die ihrer/seiner Vor- und Ausbildung entspricht. Die Möglichkeit, von sich aus eine Nebentätigkeit zu übernehmen, ist durch Länderverordnungen stark eingeschränkt. Jede Nebentätigkeit ist dem Dienstherrn anzuzeigen. In vielen Fällen bedarf es einer ausdrücklichen Genehmigung. Personalakte Für jede Bamtin/jeden Beamten wird bei der Dienststelle eine Personalakte geführt. Sie enthält alle Vorgänge, die für die Laufbahn und Verwendung von Bedeutung sein können. Jede Beamtin und jeder Beamte hat das Recht, die eigene Personalakte einzusehen. Näheres wird durch Landesverordnungen geregelt. Personalvertretung Neben der Gewerkschaft nehmen in den Dienststellen die Personalvertretungen (Personalräte) die Interessen des Personals wahr. Die Aufgaben und die Organisation der Personalvertretung bestimmen sich für die Steuerverwaltung als Länder finanzverwaltung im Einzelnen nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder. Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung einzurichten. Für den Bereich der mehrstufigen Verwaltungen wie größtenteils die Finanzverwaltung werden Bezirkspersonalräte bei den Behörden der Mittelstufe und Hauptpersonalräte bei den obersten Behörden gebildet. Darüber hinaus gibt es in den Dienststellen in der Regel Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die die spezifischen Belange der jugendlichen Beschäftigten wahrzunehmen haben. Die Beteiligung der Personalräte ist sowohl was ihre Rechtswirkung als auch was den Katalog der beteiligungspflichtigen Maßnahmen betrifft in den Personalvertretungsgesetzen der einzelnen Länder unterschiedlich ausgestaltet. Die stärkste Form der Beteiligung ist die Mitbestimmung (z. B. bei der Einstellung), hier kann die Behörde nicht ohne die Personalvertretung entscheiden. Kommt keine Einigung zustande, wird die Einigungsstelle eingeschaltet, die eine Empfehlung an die letztentscheidende oberste Dienstbehörde ggf. die Landesregierung richtet. Eine abgeschwächte Form der Beteiligung ist die Mitwirkung. Soweit der Personalrat an einer Entscheidung der Dienststelle mitwirkt, ist die beabsichtigte Maß-

28 nahme vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und umgehend mit ihm zu erörtern. Letztlich liegt aber die Entscheidung allein bei der Dienststelle. Prüfungen Die Prüfungen erbringen den Nachweis für die Laufbahnbefähigung; geregelt sind sie im Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz. So ist nach dem Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst eine einmal wiederholbare Laufbahnprüfung abzulegen. Die Anwärter im gehobenen Dienst haben nach dem ersten Studienabschnitt die Zwischenprüfung und nach dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnprüfung abzulegen. Zwischen und Laufbahnprüfung dürfen jeweils einmal wiederholt werden. Rechtsschutz Die Beamtin/der Beamte hat das Recht, sich gegen alle Maßnahmen der Verwaltung, die ihre oder seine Rechte verletzen, durch Widerspruch zu wehren. Nach erfolglosem Widerspruch ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Die DSTG ist hierbei eine große Hilfe. Sie bietet ihren Mitgliedern Rechtsberatung und Rechtsschutz im Rahmen ihrer Rechtsschutzordnung an. 28 fl 29 Reisekosten Für Dienstreisen (Reisen, die im dienstlichen Interesse durchgeführt werden) werden Reisekosten erstattet. Die Reisekosten gliedern sich in Tagegelder und Fahrtkostenerstattungen bzw. -entschädigungen. Die Höhe bestimmt sich nach Anlass der Reise, Stellung und Status der Beamtin/des Beamten und ist in den landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Sonderzahlung Die Beamtinnen und Beamten erhalten ggf. eine nach den Vorschriften der Länder geregelte Sonderzahlung (ehem. Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Studenten- / Studierendenvertretungen Die Mitwirkung der Studierenden an den Bildungseinrichtungen im Bezug auf die Gestaltung des Studiums ist sicherzustellen. Die DSTG-Jugend unterstützt die Arbeit der Studenten- / Studierendenvertreter vor Ort. Sonderurlaub Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag für besondere Anlässe Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. Näheres ist in den Verordnungen der Länder geregelt. (Û Dienstbefreiung)

29 Teilzeitbeschäftigung Auf Antrag kann die Arbeitszeit ermäßigt oder ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu einer Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit auf Verlän gerung gewährt werden, wenn die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Die sog. Zwangsteilzeit, also die Einstellung auf Teilzeitbasis ohne Antrag der Beamtin/ des Beamten, konnte u. a. durch die DSTG verhindert werden. Übernahme Nach bestandener Laufbahnprüfung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Praxis einiger Bundesländer, nach bestandener Prüfung die Nachwuchskräfte nicht oder nur mit Punkteschnitt zu übernehmen, kritisiert und bekämpft die DSTG aufs Schärfste. Es ist unverantwortlich, hochqualifizierte Nachwuchskräfte als Arbeitsuchende auf die Straße zu setzen, obwohl in den Finanzämtern Personalmangel herrscht. Die DSTG ist Anwalt aller Anwärter. Unfall Jeder Unfall privat oder dienstlich ist sofort der Geschäftsstelle des Ausbildungsfinanzamtes zu melden. Urlaub Den Beamtinnen und Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu (Û 44 BeamtStG). Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach Landesrecht (Urlaubsverordnung der Länder). Der Urlaub regelte sich ursprünglich in der Regel nach dem Lebensalter, mittlerweile beträgt er in der Regel für Anwärterinnen und Anwärter 27 Tage, für alle übrigen Beamtinnen und Beamten 30 Tage. Vermögenswirksame Leistungen Nach dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter und Soldaten besteht auch für Anwärterinnen und Anwärter ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Hierzu musst du einen Antrag auf Gewährung der VL stellen und einen förderungsfähigen Vertrag vorweisen. Versetzung Auf Antrag der Beamtin/des Beamten oder wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann die Beamtin/der Beamte in eine andere Dienststelle versetzt werden. Der Personalrat hat hierbei ggf. mitzubestimmen. Versorgung Die Versorgung ist eine besondere konkrete Anwendung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; sie gewährt den angemessenen Unterhalt über die aktive Dienstzeit

30 Versichern und Bausparen Traditioneller Partner des öffentlichen Dienstes Kennen Sie Ihre Versorgungsansprüche? bei Dienstunfähigkeit durch Krankheit oder Dienstunfall und im Ruhestand Lebensversicherer Debeka Lebensversicherungsverein a. G. (02/2014) Debeka Krankenversicherungsverein a. G. (02/2014) Debeka Allgemeine Debeka Lebensversicherungsverein a. Versicherung AG (02/2014) G. 02/2014 Die oftmals komplizierten Regelungen der Beamtenversorgung sind nicht immer leicht zu verstehen. Wir berechnen daher für Sie Ihre individuellen Versorgungsansprüche und bieten für Ihren persönlichen Bedarf die passenden Lösungen. Sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gerne. Debeka-Hauptverwaltung Ferdinand-Sauerbruch-Str Koblenz Telefon (02 61) anders als andere

31 hinaus. Das Versorgungsrecht der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ist im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) geregelt. Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt Einzelheiten zur Versorgung der Beamten und Richter im Bund und vorerst auch noch in den Bundesländern. Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform 2006 erhielten die Bundesländer auch für ihre Landesbeamten die Gesetzgebungskompetenz ihr eigenes Versorgungsrecht zu regeln. Das Beamtenversorgungsgesetz bleibt weiterhin auf die Beamten der Länder, rechtsanwendbar, bis das jeweilige Bundesland abweichende Landesbeamtenversorgungsgesetze verabschiedet hat. Im Juli 2010 wurde im Bundesgesetzblatt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Beamtenversorgung des Bundes und des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung) bekannt gemacht. Das Versorgungsrecht umfasst u. a. die folgenden Arten der Versorgung: a) die allgemeine Beamtenversorgung, d. h. die Versorgung der aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Beamten durch Ruhegehalt b) die allgemeine Hinterbliebenenversorgung c) die Unfallfürsorge. Nachversicherung Beim Ausscheiden aus der Finanzverwaltung ohne Versorgungsansprüche wird die Beamtin/der Beamte vom Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Wehrdienst Eine Einberufung während des Vorbereitungsdienstes oder während der Probezeit zum Grundwehrdienst / Zivildienst oder zu Wehrübungen, darf keine Auswirkung auf den Arbeitsplatz oder auf die berufliche Laufbahn haben. Ausdrückliche Bestimmungen sind im Arbeitsplatzschutzgesetz geregelt. Bei einer evtl. Einberufung muss der Einberufungsbefehl sofort dem Finanzamtsvorsteher vorgelegt werden. Der Beamte wird dann ohne Bezüge beurlaubt. Der Vorbereitungsdienst oder die Probezeit verlängert sich zwar um die Zeit des Dienstes, der Ausgleich erfolgt jedoch bei der planmäßigen Verbeamtung und ggf. Beförderung, denn eine Gleichstellung soll stets gewährleistet sein. Im Dezember 2010 wurde durch das Bundeskabinett eine Aussetzung der Wehrpflicht / Zivildienst zum 1. Juli 2011 beschlossen. Zivildienst Für Zivildienstleistende gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz entsprechend.

32 DELEGIERTE Steuer-Gewerkschaftstag Bundeshauptvorstand Bundesvorstand Bundesleitung DELEGIERTE Bezirksverband Baden Bezirksverband Düsseldorf Landesverband Niedersachsen Landesverband Sachsen Landesverband Baden-Württemberg Landesverband Hamburg Bezirksverband Nordbayern Landesverband Sachsen-Anhalt Bayerische Finanzgewerkschaft (bfg) Bezirksverband Hannover Landesverband Nordrhein-Westfalen Landesverband Schleswig-Holstein Landesverband Berlin Landesverband Hessen Bezirksverband Oldenburg Bezirksverband Südbayern Landesverband Brandenburg Bezirksverband Köln Landesverband Rheinland-Pfalz Landesverband Thüringen Landesverband Bremen Landesverband Mecklenburg- Vorpommern Landesverband Saar Bezirksverband Westfalen-Lippe Bezirksverband Bundesfinanzministerium Bezirksverband Württemberg in den Mitgliedsverbänden 750 Ortsverbände Einzelmitglieder

33 Die Organisation der DSTG Steuer-Gewerkschaftstag Delegiertenversammlung mit über 250 Mitgliedern, findet alle fünf Jahre statt und wählt u. a. die Bundesleitung Bundeshauptvorstand»kleiner Gewerkschaftstag«mit ca. 85 Mitgliedern, tagt mindestens drei Mal zwischen den ordentlichen Gewerkschaftstagen Bundesvorstand ca. 40 Mitglieder, tagt mindestens zwei Mal jährlich Bundesleitung Geschäftsführender Vorstand mit fünf Mitgliedern 20 Mitgliedsverbände Landesverband Baden-Württemberg Bezirksverband Baden e. V. Bezirksverband Württemberg Bayerische Finanzgewerkschaft (bfg) Landesverband Bezirksverband Nordbayern Bezirksverband Südbayern Landesverband Berlin Landesverband Brandenburg Landesverband Bremen Bezirksverband Bundesfinanzministerium Landesverband Hamburg Landesverband Hessen Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Landesverband Niedersachsen Bezirksverband Hannover Bezirksverband Oldenburg Landesverband Nordrhein-Westfalen Bezirksverband Düsseldorf Bezirksverband Köln Bezirksverband Westfalen-Lippe Landesverband Rheinland-Pfalz Landesverband Saar Landesverband Sachsen Landesverband Sachsen-Anhalt Landesverband Schleswig-Holstein Landesverband Thüringen ca. 750 Ortsverbände Einzelmitglieder Sitz der DSTG Friedrichstraße 169 / 170, Berlin; Tel.: ; Fax: ; dstg-bund@t-online.de

34 DSTG Bundesjugendtag (besteht aus der Bundesjugendleitung und den Delegierten aus den Landes- und Bezirksverbänden entsprechend 5 Abs DSTG-Jugend-Satzung) DSTG Bundesjugendausschuss (besteht aus den einzelnen Mitgliedern der Bundesjugendleitung und den Vorsitzenden der Landesund Bezirksjugendverbänden bzw. den Landes- und Bezirksjugendleitern entsprechend 7 d. S.) DSTG Bundesjugendleitung (besteht aus 5 Personen, die vom BJT alle vier Jahre neu gewählt werden 9 d. S.) 34 fl 35 berät, arbeitet zu Arbeitskreise der BJL (Mitgliederzahl variabel durch Beschluss BJA; Tätigkeit beratend; keine Weisungsmöglichkeiten an BJL) Kandidaten, Delegierte, Informationsfluss, Anträge, Vorschläge, Hilfestellungen usw., usw. Landesverbände als Unterbau

35 Die Organisation der DSTG-Jugend Bundesjugendtag ca. 120 gewählte Delegierte Bundesjugendausschuss ca. 30 Mitglieder Landes- bzw. Bezirksjugendleiter Bundesjugendleitung findet alle 4 Jahre statt, wählt Bundesjugendleitung tagt mindestens einmal jährlich Bundesjugendleitung 5 Mitglieder tagt mindestens vierteljährlich 19 Mitgliedsverbände Landesjugendleitung Baden-Württemberg Bezirksjugendleitung Baden Bezirksjugendleitung Württemberg Bayerische Finanzgewerkschaft (bfg) in der DSTG Landesjugendleitung Bayern Bezirksjugendleitung Nordbayern Bezirksjugendleitung Südbayern Landesjugendleitung Rheinland-Pfalz Landesjugendleitung Brandenburg Landesjugendleitung Hamburg Landesjugendleitung Hessen Landesjugendleitung Mecklenburg-Vorpommern Landesjugendleitung Niedersachsen Landesjugendleitung Nordrhein-Westfalen Bezirksjugendleitung Düsseldorf Bezirksjugendleitung Köln Bezirksjugendleitung Westfalen-Lippe Landesjugendleitung Berlin Landesjugendleitung Saar Landesjugendleitung Bremen Landesjugendleitung Sachsen Landesjugendleitung Sachsen-Anhalt Landesjugendleitung Schleswig-Holstein Landesjugendleitung Thüringen ca. 750 Ortsjugendverbände Sitz der DSTG Jugend Friedrichstraße 169 / 170, Berlin; Tel.: ; Fax: ; post@dstg-jugend.de

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