A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Rudolf Müller (AfD)

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/226 (16/188) A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Rudolf Müller (AfD) betr.: Nachfrage des Abgeordneten Rudolf Müller (AfD) zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend Beförderung von Beamten und Beschäftigten des Landes [Drucksache 16/156 (16/94) Vorbemerkung des Fragestellers: Wie die Landesregierung selbst anhand der Tabelle zu Frage 2 feststellen kann, ist es auffällig, dass gerade bei der Landespolizei und der Justiz ein Beförderungsstau aufgetreten ist. Bei den anderen Ministerien und deren nachgeordneten Behörden sind nur noch 2 Beamte im Eingangsamt seit 10 und 15 Jahren. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Fragen 1, 4, 5 und 6 werden ressortübergreifend für die gesamte Landesregierung beantwortet, da hier eine einheitliche Verfahrensweise vorliegt. Zu Frage 1: Aus welchen Gründen werden seitens der Landesregierung solche Beförderungssituationen geduldet und nicht für eine gleichmäßige Beförderungssituation gesorgt und das Beförderungsbudget auch im mittleren Dienst angehoben? Abgeleitet aus dem Gesamtbudget von zurzeit rund 1,6 Mio. Euro hat jedes Ressort nach dem Verteilerschlüssel des Ministeriums für Finanzen und Europa ein Jahresbudget für Beförderungen in seinem Geschäftsbereich zur Verfügung. Es gibt innerhalb dieses Ressortbudgets keine Teilbudgets, die nach einem festen Schlüssel auf die Laufbahngruppen aufgeteilt werden. Ausgegeben: ( )

2 In der Vorbemerkung geht der Fragesteller speziell auf den Bereich der Justiz ein. Dazu nimmt das Ministerium der Justiz wie folgt Stellung: Das für den Bereich der Justiz zur Verfügung gestellte Beförderungsvolumen wird homogen und ausgewogen unter allen Laufbahnen der Gerichte und Staatsanwaltschaften verteilt. Dass dennoch mitunter erhöhte Wartezeiten für Beförderungen auftreten oder gar nicht jede Beamtin/ jeder Beamte das Endamt erreicht, hängt wie bereits bei der ursprünglichen Anfrage mitgeteilt u. a. mit der rechtlichen Notwendigkeit und der Existenz von Dienstpostenbewertungen zusammen. Denn in den Laufbahnen des gehobenen, mittleren und Justizwachtmeisterdienstes der Gerichte und Staatsanwaltschaften verfügt man über eine flächendeckende Dienstpostenbewertung, die neben Bandbreiten für Beförderungsstellen (gehobener Dienst bis A 11, mittlerer Dienst bis A 8 und Justizwachtmeisterdienst insgesamt) in Abhängigkeit von den ausgeübten Tätigkeiten vor allem auch hochwertige Beförderungsstellen ausweist so wie dies das Dienstrecht bzw. die Rechtsprechung verlangen. Demzufolge ist es aus rechtlichen Gründen nicht möglich, auf jedem Dienstposten in jedes Amt, auch in das Endamt, befördert zu werden. Die Auswahlentscheidungen für Beförderungsämter erfolgen nach Stellenausschreibungen leistungsbezogen auf der Basis der Beurteilungen und unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit bzw. der Bereitschaft, für Beförderungen notwendige Tätigkeiten ob mit oder ohne Behördenwechsel zu übernehmen. Im Übrigen limitiert der vorhandene und rechtlich reglementierte Stellenkegel die Beförderungsmöglichkeiten, wie auch der verfassungsrechtlich vorgegebene Leistungsgrundsatz, der sich in Beurteilungen niederschlägt, auf deren Grundlage Beförderungsauswahlentscheidungen erfolgen. Der Bereich des Justizvollzuges hat bereits in der Vergangenheit von einem zusätzlichen Beförderungsbudget in Höhe von / Jahr erheblich profitieren können, durch welches zahlreiche (zusätzliche) Beförderungen in den Justizvollzugsanstalten umgesetzt werden konnten. Im kommenden Jahr hat der Haushaltsgesetzgeber im Einzelplan 21, Kapitel 2102, Titel den Mittelansatz für 2018 um (weitere) Euro erhöht, was zusätzlichen Raum für umfangreiche Beförderungen schafft. Nach Auffassung der Landesregierung kann im Justizvollzug daher nicht von einem Beförderungsstau gesprochen werden. Im Übrigen richten sich die Beamtinnen und Beamte betreffenden Beförderungsentscheidungen grundsätzlich - so auch im Justizvollzug - nicht nach Wartezeiten, sondern nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, so dass immer der jeweilige Einzelfall in den Blick zu nehmen ist In der Vorbemerkung geht der Fragesteller des Weiteren speziell auf den Bereich der Polizei ein. Dazu nimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wie folgt Stellung: Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist bemüht, durch gezielten Einsatz des zur Verfügung stehenden Beförderungsbudgets im Rahmen des vom Haushaltsgesetzgeber bewilligten Stellenplanes, eine angemessene Anzahl von Beförderungen in den verschiedenen Besoldungsgruppen auf Basis einer rechtlich korrekten Auswahl zu ermöglichen. Grundlage für diese Auswahl ist der Leistungsgrundsatz aus Artikel 33 Grundgesetz. Im Übrigen ist auch das MIBS für die Polizei des Saarlandes an Dienstpostenbewertungen und Stellenobergrenzenregelungen gebunden, so dass nicht jeder Beamte das Endamt erreichen kann

3 Der mittlere Dienst bei der Polizei des Saarlandes läuft aus und wird nicht mehr nachpersonalisiert. Die verbleibenden Beamten befinden sich bereits im Endamt oder erfüllen noch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erreichen dieses Amtes. Zu Frage 2: Zu Frage 4): Wie viele Beamte des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes wurden nicht im Endamt in den Ruhestand versetzt und in welcher Laufbahn? Ressort Mittlerer Gehobener Höherer Laufbahn Dienst Dienst Dienst Geschäftsbereich der gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst Ministerpräsidentin höherer allgemeiner Verwaltungsdienst Landesarchiv höherer Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Ministerium für Wirtschaft, gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst Arbeit, Energie und Verkehr höherer allgemeiner Verwaltungsdienst höherer technischer Verwaltungsdienst (1 Beamter) MWAEV: Landesbetrieb gehobener allgemeiner Ver- für Straßenbau Ministerium für Finanzen und Europa MFE: Landesamt für Zentrale Dienste waltungsdienst mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst gehobener nichttechnischer höherer nichttechnischer (2 Beamte) höherer Bibliotheksdienst (1 Beamter) mittlerer nichttechnischer gehobener nichttechnischer (8 Beamte) gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst (3 Beamte) gehobener bautechnischer Dienst (1 Beamter) höherer nichttechnischer MFE: Finanzämter mittlerer nichttechnischer (9 Beamte) mittlerer vermessungstechnischer Dienst (1 Beamter) gehobener nichttechnischer höherer nichttechnischer MFE: IT-DLZ gehobener nichttechnischer - 3 -

4 Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Landesverwal- MIBS: tungsamt gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst höherer ärztlicher Dienst mittlerer sowie gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst MIBS: Vollzugspolizei Polizeivollzugsdienst Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst MSGFF: Landesamt für Soziales MSGFF: Landesinstitut für Präventives Handeln Ministerium für Bildung und Kultur 1 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz MUV: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung MUV: Landesamt für Verbraucherschutz MUV: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Mittlerer, gehobener und höherer Allgemeiner Verwaltungsdienst höherer ärztlicher Dienst (1 Beamter) gehobener Polizeivollzugsdienst gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst gehobener technischer Verwaltungsdienst gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst gehobener technischer Verwaltungsdienst MUV: SaarForst Landesbetrieb gehobener technischer Verwaltungsdienst Ministerium der Justiz mittlerer Justizdienst gehobener Justizdienst MdJ: Justizvollzugsdienst & Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe (KARO) mittlerer Vollzugs- und Werkdienst bei Justizvollzugsanstalten mittlerer Verwaltungsdienst bei Justizvollzugsanstalten gehobener Sozialdienst 1 Für das Ministerium für Bildung und Kultur wurde die Frage in der Ursprungsantwort ausführlich und ausreichend beantwortet. Eine erneute Stellungnahme erfolgt nicht. 2 Die summenmäßige Diskrepanz zu den ursprünglich mitgeteilten Zahlen resultiert draus, dass bei der Beantwortung der ursprünglichen Anfrage mangels Erfassung in EPVS nur die Zahlen von 2015 bis 2017 zugrunde gelegt werden konnten und nunmehr eine händische Gesamtauswertung erfolgt ist. Die obigen Ausführungen zu Frage 1 hinsichtlich einer flächendeckenden Dienstpostenbewertung im mittleren Dienst sowie zu den rechtlichen Gegebenheiten des sog. Stellenkegels gelten für den Justizvollzug entsprechend. Daher kann nicht jede Beamtin/jeder Beamte das jeweilige Endamt ihrer/seiner Laufbahn erreichen

5 Zu Frage 3: Aus welchen Gründen wurden Beamte im Eingangsamt in den Ruhestand versetzt und in welcher Laufbahn? Ministerium der Justiz: Im Bereich des Justizvollzuges handelte es sich ausschließlich um Beamte des mittleren Dienstes, bei denen eine vorzeitige Ruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit erfolgt ist. Ministerium für Finanzen und Europa: Die Beamten wurden nach 45 Abs. 2 SBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Es handelte sich um Beamte des gehobenen Dienstes. Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: Im Geschäftsbereich des MUV sind Ruhestandsversetzungen im Eingangsamt als vorzeitiger Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt. Es handelte sich dabei jeweils um eine Beamtin des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes. Übrige Ressorts: In den übrigen Ressorts wurden keine Beamtinnen/Beamte im Eingangsamt in den Ruhestand versetzt. Zu Frage 4: Die Landesregierung gibt bei Frage 3 zur Antwort, dass durch Abteilungsleiter, Erst- und Zweitbeurteiler oder Konferenzen beurteilt wird. Wie und von wem werden Beamte in den einzelnen Fachbereichen beurteilt wie z.b. Sozialarbeiter, Psychologen, Ärzte, Ingenieure, Meister oder Techniker? Für die Beurteilung von Beamten in Fachbereichen ergeben sich keine Besonderheiten. Auch hier gelten die zu Frage 3 der Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend Beförderung von Beamten und Beschäftigten des Landes erfolgten Ausführungen. Die Beamten der einzelnen Fachbereiche werden gemäß den Beurteilungsrichtlinien beurteilt. Werden die in Frage 4 genannten Beamten von einem Verwaltungsbeamten oder einem Vorgesetzten beurteilt, der nicht aus der Fachrichtung kommt? Zu Frage 5: Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Wer zuständiger Beurteiler ist ergibt sich aus den Verfahrensregeln der Beurteilungsrichtlinien. Die Bestimmung des Erstund Zweitbeurteilers ergibt sich hierbei aus seiner hierarchischen Stellung innerhalb der Organisation und erfolgt nicht fachrichtungsbezogen

6 Zu Frage 6: Werden bei den in Frage 4 genannten Beamten Fachleute (Uniklinik, Universität, HTW, HWK, IHK) hinzugezogen um deren Fachkenntnisse zu beurteilen? Es werden bei den genannten Beamtinnen / Beamten keine Fachleute hinzugezogen. Die Beamtinnen und Beamten werden gemäß den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beurteilt, die eine Hinzuziehung von externen Fachleuten nicht vorsehen. Die Beurteilung der Fachkenntnisse wird ggf. durch den Beurteilungsbeitrag der / des unmittelbaren Vorgesetzten gewährleistet. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass das Beurteilungsmerkmal der Fachkenntnisse lediglich eines von mehreren Beurteilungsmerkmalen ist

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