V4-Nr. 675 / Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
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1 V4-Nr. 675 / Verteiler: KZVen KZBV Postfach Köln An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Abteilung Vertrag Universitätsstraße Köln Tel Fax post@kzbv.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen, unsere Nachricht vom Telefondurchwahl Datum I-2.1/3.1 Co/Kr kzven-sp- 8abs5bmvz-ekvz Änderungsvereinbarungen zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zu 8 Abs. 5 BMV-Z bzw. 11 Abs. 5 EKVZ Vereinbarung eines besonderen Leistungsnachweises bei Ruhen der Ansprüche nach 16 Abs. 3a SGB V Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem GKV-WSG wurde 16 Abs. 3a SGB V dahingehend ergänzt, dass für Versicherte, die zwei Monate ihre Beiträge zur GKV trotz Mahnung nicht gezahlt haben, der Anspruch auf Leistungen ruht. Ausgenommen sind davon Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind. Die Regelung knüpft daher vom Leistungsumfang an das Asylbewerberleistungsgesetz ( 4 Absätze 1, 2 AsylbLG) an. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder die Versicherten hilfebedürftig werden. Um diese Regelung in die Praxis umzusetzen, haben die Bundesmantelvertragspartner KZBV und Spitzenverbände der Krankenkassen, den den Änderungsvereinbarungen beigefügten Erfassungsschein konzipiert, der als Leistungsnachweis gemäß 16 Abs. 3a SGB V bei Ruhen der Ansprüche für den Versicherten dient und die anliegenden Änderungsvereinbarungen zu 8 Abs. 5 BMV-Z bzw. 11 Abs. 5 EKVZ mit Wirkung zum abgeschlossen. Den genauen Wortlaut der Änderungsvereinbarungen entnehmen Sie bitte den Anlagen. Deutsche Apotheker- und Ärztebank Dresdner Bank AG Köln Köln, BLZ BLZ Konto Nr Konto Nr
2 2 Das Verfahren in einem solchen Fall stellt sich folgendermaßen dar: Liegen bei einem Versicherten die Voraussetzungen des 16 Abs. 3a SGB V vor, darf der Versicherte seine Krankenversichertenkarte nicht mehr bei Arzt- bzw. Zahnarztbesuchen vorlegen, ggf. wird die Krankenversichertenkarte von der zuständigen Krankenkasse eingezogen. Der Versicherte erhält dann von seiner Krankenkasse den vorgenannten Leistungsnachweis ausgehändigt, der bereits zwecks Vorlage beim Zahnarzt seine Versichertendaten und als Statusergänzungskennzeichen die 5 enthält. Statt des auf dem Muster enthaltenen Wortes Krankenkasse wird der individuelle Krankenkassenname aufgedruckt. Aus dem Leistungsnachweis geht für den Zahnarzt hervor, dass der betreffende Versicherte nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen zu behandeln und nur die dafür erforderlichen zahnärztlichen Behandlungsleistungen zu gewähren sind, also grundsätzlich weder ZE-, Par- noch Kfo-Leistungen. Diese Einschränkung bezieht sich auch auf Verordnungen und Überweisungen und entspricht vom Leistungsumfang der entsprechenden Bestimmung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Sollte der Versicherte nicht den genannten Leistungsnachweis, sondern unrechtmäßig seine Krankenversichertenkarte beim Zahnarztbesuch vorlegen - der Zahnarzt weiß dann also nicht, dass die Ansprüche des Versicherten ruhen -, greifen die Regelungen der 8 Abs. 5 BMV-Z bzw. 11 Abs. 5 EKVZ. Der Zahnarzt wird damit so gestellt, als hätte der Versicherte eine falsche Krankenversichertenkarte vorgelegt. Zur Abrechnung werden bei Vorlage des Leistungsnachweises die erbrachten Leistungen auf dem Schein eingetragen. Die Abrechnung von Leistungen, die auf Basis des Leistungsnachweises erbracht wurden, erfolgt wie bei der üblichen Handabrechnung durch Weiterleitung des Scheines an die KZV. Mit freundlichen Grüßen i. A. Anlagen gez. Petra Corvin Leiterin Abteilung Vertrag
3 Die, Köln und der AOK-Bundesverband, Bonn, der BKK-Bundesverband, Essen, der IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel, die Knappschaft, Bochum und die See-Krankenkasse, Hamburg schließen mit Wirkung zum folgende Änderungsvereinbarung zum BMV-Z: In 8 Abs. 5 BMV-Z wird Satz 1 wie folgt geändert: (5) Für Kosten einer Behandlung, die auf Grund einer vorgelegten falschen Krankenversichertenkarte oder der unrechtmäßigen Vorlage der Krankenversichertenkarte statt des Gebrauchs des Leistungsnachweises gem. 16 Abs. 3a SGB V 1 bei Ruhen der Ansprüche erfolgte, haftet die Krankenkasse dem Vertragszahnarzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches. Das Nähere regeln die Partner der Gesamtverträge. Dem BMV-Z wird folgende neue Anlage 11 beigefügt: 1 Im Bereich der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung gilt 8 Abs. 2a KVLG vereinb-sp- 8abs5bmv-z.doc
4 vereinb-sp- 8abs5bmv-z.doc
5 Köln, Bonn, Essen, Bergisch Gladbach, Kassel, Bochum, AOK-Bundesverband BKK-Bundesverband IKK-Bundesverband Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen Knappschaft vereinb-sp- 8abs5bmv-z.doc
6 Die und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. / Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. schließen mit Wirkung zum folgende Änderungsvereinbarung zum EKVZ: In 11 Abs. 5 EKVZ wird Satz 1 wie folgt geändert: (5) Für Kosten einer Behandlung, die auf Grund einer vorgelegten falschen Krankenversichertenkarte oder der unrechtmäßigen Vorlage der Krankenversichertenkarte statt des Gebrauchs des Leistungsnachweises gem. 16 Abs. 3a SGB V bei Ruhen der Ansprüche erfolgte, haftet die Ersatzkasse dem Vertragszahnarzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches. Das Nähere regeln die Partner der Gesamtverträge. Dem EKVZ wird folgende neue Anlage Muster 2 beigefügt: vereinb-vdak- 11abs5ekvz.doc
7 vereinb-vdak- 11abs5ekvz.doc Seite 2
8 Köln, Siegburg, Verband der Angestellten- Krankenkassen e.v. AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e.v. vereinb-vdak- 11abs5ekvz.doc Seite 3
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