Übungen im Öffentlichen Recht

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1 Übungen im Öffentlichen Recht Wintersemester 2015/ Besprechungsfall

2 Nachbarschaftsliebe? A ist Eigentümer eines dreigeschossigen Hotels in der kleinen Gemeinde D, die dem Kreis E in NRW angehört. Das Gebäude befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, welcher die zulässige Anzahl von Stockwerken auf drei festsetzt. Die Umgebung ist geprägt durch eine Vielzahl von Ein- und Mehrfamilien- Wohnhäusern sowie A s Hotel. Weil er jedoch durch einen Schicksalsschlag zu einem sehr gläubigen und frommen Christen geworden ist, möchte er das Erdgeschoss in eine Kulturstätte für Christen in der Gemeinde umgestalten. Dort sollen dann verschiedene Feste, Vorträge und Veranstaltungen stattfinden. Die Fassade des Gebäudes soll unverändert bleiben. Den Genehmigungsantrag stellt A bei der zuständigen Baubehörde, die diesen Anfang 2015 formell rechtmäßig positiv bescheidet. Im Juni 2015 wird mit den Renovierungsarbeiten begonnen, die auch von Nachbar N bemerkt werden. N hat ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dem unmittelbar an das Grundstück des A angrenzenden Grundstück. Dass die Renovierungsarbeiten dazu dienen, das Erdgeschoss des Hotels in eine christliche Kulturstätte umzugestalten, erfährt N erst im August 2015 aus der Zeitung. 2

3 Weil er zunächst unsicher ist, wie er vorgehen soll, und seinen Sommerurlaub abwarten will, legt er erst im November 2015 Klage ein und begründet diese damit, dass er das Vorhaben für bauplanungsrechtlich unzulässig halte, da das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Zudem sei was zutrifft die von A gewünschte christliche Kulturstätte schon die vierte in dem Wohngebiet. Noch eine religiöse Einrichtung bräuchte man in der ohnehin schon zu konservativen Gemeinde D nicht. Hat die Klage des N Aussicht auf Erfolg? Falls nötig, ist ein Hilfsgutachten anzufertigen. 3

4 Problemschwerpunkte: Die Verwirkung von Rechtsbehelfen Zulässigkeit eines Vorhabens gem. 29 ff. BauGB Baurechtlicher Nachbarschutz Nachbarschützende Vorschriften, Gebot der Rücksichtnahme, Gebietsgewährleistungsanspruch 4

5 Anmerkungen: Zur Vertiefung: OVG Koblenz, Urt. v A 11166/12 = NVwZ 2013, 1627 OVG Münster, Beschl. v B 1090/12 OVG Münster, Urt. v A 214/10 Scherzberg, JA 2006, 839 Zum Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, NVwZ 2002,

6 Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 1. Keine aufdrängende Sonderzuweisung (+) 2. Generalklausel 40 I VwGO (+) a. öffentlich-rechtliche Streitigkeit ( 75 BauO NRW) b. nichtverfassungsrechtlicher Art (+) c. keine abdrängende Sonderzuweisung (+) II. Statthafte Klageart, 88, 86 III VwGO N wendet sich gegen die Baugenehmigung des A. In Betracht kommt somit eine (Dritt-) Anfechtungsklage gem. 42 I Var. 1 VwGO. Die Baugenehmigung stellt einen VA i. S. v. 35 VwVfG NRW dar. Die Anfechtungsklage ist mithin statthaft. 6

7 III. Klagebefugnis 42 II VwGO N ist klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass er durch die Baugenehmigung des A in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Die Klagebefugnis kann nicht unter Rückgriff auf die sog. Adressatentheorie (Art. 2 II GG) begründet werden, da N nicht Adressat der Baugenehmigung ist. N ist nur klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Baugenehmigung gegen (auch) ihn schützende Vorschriften verstößt. 7

8 Rechtsträgerschaft des N: Aufgrund der Grundstücksbezogenheit des Baurechts kommen grundsätzlich nur Eigentümer als Inhaber subjektiv-öffentlicher Rechte in Betracht. Allerdings werden dinglich Berechtigte Eigentümern grundsätzlich gleichgestellt, sodass N als Inhaber eines lebenslangen Nießbrauchsrechts auch Inhaber subjektiv-öffentlicher Rechte sein kann. Für die drittschützende Wirkung einer Rechtsnorm ist nach der sog. Schutznormtheorie maßgeblich, ob die Norm neben dem Schutz öffentlich-rechtlicher Interessen zumindest auch dazu bestimmt ist, dem Interesse einzelner Personen oder Personengruppen zu dienen. N macht geltend, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Zu prüfen ist daher, ob das Vorhaben möglicherweise gegen Vorschriften der 29 ff. BauGB verstößt, die zumindest auch N schützen sollen. 8

9 1. Anwendbarkeit der 29 ff. BauGB Gemäß 29 BauGB muss zunächst eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vorliegen. Änderung der baulichen Anlage? Dies setzt voraus, dass es sich zumindest um einen Ausbau oder Umbau handelt. Nicht erfasst werden hierbei Reparaturmaßnahmen, die die Anlage nur unwesentlich verändern. A renoviert lediglich sein Erdgeschoss (-) Nutzungsänderung (+), da A das Haus zuvor als Hotel nutzte und nun das Erdgeschoss als eine religiöse Kulturstätte beanspruchen will. 9

10 2. Qualifizierter oder einfacher Bebauungsplan? Ein qualifizierter Bebauungsplan gem. 30 I BauGB setzt voraus, dass die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festgesetzt werden. Der Bebauungsplan der Gemeinde trifft nur Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzungen (vgl. 16 ff. BauNVO), sodass ein qualifizierter Bebauungsplan gemäß 30 I BauGB nicht in Betracht kommt. Vielmehr richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach 30 III BauGB (einfacher Bebauungsplan). 10

11 Voraussetzungen des 30 III BauGB: 30 III BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Vorliegend entspricht das dreigeschossige Haus den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung. Gem. 30 III BauGB richten sich die weiteren Voraussetzungen im Übrigen nach den 34, 35 BauGB. In Betracht kommt 34 BauGB. Dazu muss sich das Anwesen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden (+) (Siehe vertiefend dazu Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB, 34 Rn. 2 ff.) 11

12 Vorrang des 34 II BauGB: Zunächst ist auf den spezielleren 34 II BauGB abzustellen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der 2 ff. BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allein nach der BauNVO ( 31 I und II BauGB gelten entsprechend). In der Gemeinde D befinden sich Ein- und Mehrfamilienhäuser und lediglich ein kleines Hotel, sodass von einem reinen Wohngebiet gem. 3 BauNVO (reines Wohngebiet) auszugehen ist. sog. faktisches Baugebiet 12

13 Drittschutz? a. Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind nach überwiegender Ansicht drittschützende Normen (Gebietsgewährleistungsanspruch). Dieser Grundsatz gilt auch für den Anwendungsbereich des 34 II BauGB und somit für die sog. faktischen Baugebiete. b. Grundsätzlich gilt, dass der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch den Eigentümern eines Grundstücks auch in einem faktischen Baugebiet ( 34 II BauGB i. V. mit 2-14 BauNVO) das Recht [gibt], Vorhaben abzuwehren, die in diesem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. (OVG Koblenz, NVwZ, 2013, 1627) N ist Inhaber eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstücks im selben Plangebiet wie das Vorhaben des A, sodass aus der möglichen Verletzung seines Gebietsgewährleistungsanspruchs ( 3 BauNVO i. V. m. 34 II BauGB seine Klagebefugnis resultiert. 13

14 c. Bei Zulässigkeit des Vorhabens des A nach den 34 II BauGB i. V. m. 3 BauNVO, kommt zudem die Unzulässigkeit des Bauvorhabens gem. 15 I BauNVO in Betracht. Hier ist das sog. Gebot der Rücksichtnahme verankert, welches dann eine drittschützende Wirkung entfaltet, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalls in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. (BVerwG, NVwZ 1985, 37) Ein Verstoß gegen 15 I S. 1, 2 BauNVO ist nicht von Anfang an ausgeschlossen. N ist als unmittelbarer Nachbar des A erkennbar in den abgegrenzten Kreis Dritter einbezogen. Eine Rücksichtnahmepflicht des A scheidet nicht von Anfang an aus.. Aufgrund der Möglichkeit eines Verstoßes des Vorhabens des A gegen den möglicherweise auch N schützenden 15 I BauNVO und N s Gebietserhaltungsanspruchs, ist die Klagebefugnis des N zu bejahen. 14

15 Hinweis: I 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets 2. Der hier gewählte Prüfungsaufbau entspricht dem der hm. Nach aa soll die Drittschutzproblematik schwerpunktmäßig in der Begründetheit geprüft werden. Die Klagebefugnis besteht danach nur dann nicht, wenn die zu prüfende baurechtliche Vorschrift nach allen Gesichtspunkten nicht drittschützend ist und das Gebot der Rücksichtnahme nicht einschlägig ist.!!!! Entscheiden Sie sich kommentarlos für einen Lösungsweg!!!! 15

16 IV. Vorverfahren Gem. 68 I S. 2 VwGO i. V. m. 110 I S. 1 JustG NRW grundsätzlich entbehrlich. Ausnahme 110 III S. 1 JustG NRW. Hier jedoch Rückausnahme 110 III S. 2 Nr. 7 JustG NRW. Vorverfahren entbehrlich (+) V. Klagefrist 1. Grundsätzlich gem. 74 I S. 2 VwGO ein Monat ab Bekanntgabe des VA. Bekanntgabe ist die Übermittlung eines VA mit Wissen und Wollen der Behörde an die von diesem betroffene Person ( 41 VwVfG NRW). Gegenüber N wurde der VA jedoch nicht bekannt gegeben. Die Frist ist somit nicht in Gang gesetzt worden. Eine Verfristung des Rechtsbehelfs scheidet aus. 16

17 2. Verwirkung des Anfechtungsrechts? Zeitliche Begrenzungen zur Einlegung von Rechtsbehelfen dienen dem Rechtsfrieden. Es ist Rücksicht auf den Bauherrn zu nehmen, welcher bei der Ausführung seines Vorhabens, im Vertrauen auf die Unanfechtbarkeit zu bauen beginnt. Eine zeitlich unbeschränkte Anfechtungsmöglichkeit des Nachbarn, allein aufgrund fehlender Bekanntgabe, widerspricht diesem Vertrauensschutz. Eine bereits erteilte Rechtsposition muss vor diesem Hintergrund unanfechtbar werden können. Herleitung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Rechtsgedanke des 242 BGB) venire contra factum proprium Verbot widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die eine verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. 17

18 Der Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein ihn in seinen subjektiven Rechten verletzendes Vorhaben ist verwirkt, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Nachbarn objektiv gegen Treu und Glauben verstößt. Verwirkung tritt ein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Was die "längere Zeit" anbelangt, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich grundsätzlich keine allgemeingültigen Bemessungskriterien nennen. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. [ ] 18

19 10 Die Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums verstößt insbesondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten, das auch in einer Untätigkeit liegen kann, darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. [ ] 12 Die Länge des Zeitraums ist dafür ein gewichtiger Hinweis. Wer sich gegen Rechtsverletzungen wehren will, muss dies innerhalb angemessener Zeit tun. (OVG Münster, Beschl. v B 1090/12, Rn. 9 ff.) 19

20 a. Bei Nachbarschaftsbeziehungen wird grundsätzlich angenommen, dass der Nachbar dann behandelt wird, als wäre ihm der VA bekannt gegeben worden, wenn er positive Kenntnis von diesem hat bzw. hätte erlangen können. Hat der Nachbar trotz fehlender amtlicher Bekanntgabe sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben wurde. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt geworden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. (OVG Münster, Beschl. v A 1984/10) Von diesem Zeitpunkt an kann der Nachbar grundsätzlich nur noch innerhalb eines beschränkten Zeitraums gegen das Vorhaben des Bauherrn vorgehen. 20

21 Bei Bauvorhaben ist der Zeitpunkt des Kennenmüssens regelmäßig mit Beginn der Bauarbeiten. Problem: Hier handelt es sich um eine Nutzungsänderung und keinen (Um-)Bau. Daher stellt sich die Frage, ob hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennenmüssens der Nutzungsänderungsgenehmigung auf den Beginn der Renovierungsarbeiten abgestellt werden kann. Pro: - Parallele mit dem (Um-)Bau hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn. - Möglichkeit des Nachbarn sich zu erkundigen, ob eine Nutzungsänderung vorgesehen ist. 21

22 Contra: - Nachbar muss bei der Renovierung eines Hotels nicht von einer Nutzungsänderung ausgehen. Insbesondere hat sich die Fassade des Hotels nicht verändert, sodass von außen nicht erkennbar ist, was genau verändert wurde. Zudem ist es nicht unüblich, dass Hotels renoviert werden, ohne ihre Nutzungsart zu verändern. - Für A als Bauherrn war erkennbar, dass die Nachbarschaft allein aufgrund der Renovierungsmaßnahmen nicht von einer Nutzungsänderung des Hotels ausgehen konnte (kein Vertrauensschutz). Eine Obliegenheit des Nachbars, sich zu erkundigen, ob eine Nutzungsänderung beabsichtigt ist, ist daher abzulehnen. Die Möglichkeit des N gegen die Nutzungsänderung vorzugehen bestand damit erst in dem Moment der positiven Kenntnisnahme, d. h. mit Lesen der Zeitung. 22

23 Da N allein durch den Beginn der Renovierungsarbeiten nicht von einer Nutzungsänderung ausgehen konnte, mithin von einem Kennenmüssen ab diesem Zeitpunkt nicht ausgegangen werden kann, muss auf den Zeitpunkt der positiven Kenntnis des N abgestellt werden (August 2015). 3. Welcher Zeitrahmen ist anzusetzen? Jahresfrist des 58 II VwGO? 58 II VwGO setzt eine Bekanntgabe voraus. Da diese fehlt, kommt eine direkte Anwendung nicht in Betracht 58 II VwGO analog? Grundsätzlich wird die Jahresfrist des 58 II VwGO als ein allgemeiner Rechtsgedanke angesehen, der auch dann greift, wenn mangels Bekanntgabe überhaupt keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen konnte. Denn wenn sich die Frist schon aufgrund fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung auf ein Jahr verlängert, muss dies erst recht gelten, wenn mangels Bekanntgabe überhaupt keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte. 23

24 Die Jahresfrist des 58 II VwGO ist daher als Mindestzeitrahmen anzusetzen. Die Jahresfrist ist nicht verstrichen Eine Verwirkung liegt damit nicht vor. (a. A. (schwer)vertretbar) 24

25 VI. Klagegegner, 78 I Nr. 1 VwGO Rechtsträger des Landrats: Kreis E VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 61, 62 VwGO N: 61 Nr Alt., 62 I Nr. 1 VwGO (+) Kreis E: 61 Nr Alt, 62 I Nr. 1 VwGO (+), gem. 62 III VwGO i. V. m. 42 lit. e) KrO NRW vertreten durch den Landrat (+) VIII. Ergebnis: Die Klage des N ist zulässig B. Beiladung Bauherr A ist gemäß 65 II VwGO notwendig beizuladen. 25

26 C. Begründetheit der Klage Die Klage ist gem. 113 I S. 1 VwGO begründet, soweit der VA rechtswidrig und N dadurch in seinen Rechten verletzt ist. I. Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung 1. Rechtsgrundlage 75 I S. 1 BauO NRW 2. Formelle Rechtmäßigkeit (+) 26

27 3. Materielle Rechtmäßigkeit Gem. 75 I S. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. a. Bauordnungsrecht (-) b. Bauplanungsrecht? aa. Fraglich ist, ob das Vorhaben gem. 3 II BauNVO i. V. m. 34 II, 30 III BauGB zulässig ist. (-) Demnach müsste A das Gebäude als Wohngebäude nutzen. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts zu erkennen ist. Vorliegend ist dies nicht der Fall, sodass kein Wohngebäude vorliegt. 27

28 bb. Das Vorhaben könnte jedoch gem. 3 III Nr. 2 BauNVO i. V. m. 34 II, 31 I, 30 III BauGB ausnahmsweise zulässig sein. Ausnahmen für Anlagen, welche kirchliche Zwecke betreffen (+) Dient den Bewohnern des Gebiets? (+) Umfasst wird bei diesem Merkmal nicht das ganze politische Gemeindegebiet. Vielmehr ist anerkannt, dass nur das konkrete reine Wohnungsgebiet umfasst wird. Es ist eine einschränkende Auslegung nötig, da ansonsten der Ausnahmecharakter des 3 III Nr. 2 BauNVO leer liefe. Somit ist das Vorhaben als Ausnahme zulässig. 28

29 cc. Verstoß gegen 30 BauGB i. V. m. 15 I BauNVO (1) 15 I S. 2, II BauNVO i. V. m. 1 V BauGB? Im Einzelfall sind Anlagen in den 2 bis 14 BauNVO unzulässig, falls von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebietes unzumutbar sind. Im Sachverhalt werden solche Beeinträchtigungen nicht beschrieben. Zudem hat N nicht vorgetragen, unzumutbaren Störungen oder Belästigungen ausgesetzt zu sein, sodass davon auszugehen ist, dass diese nicht vorliegen. 29

30 (2) 15 I S. 1, II BauNVO i. V. m. 1 V BauGB? Eine Anlage ist auch dann unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage und Umfang oder der Zweckbestimmung der Eigenart des Gebiets im Einzelfall widerspricht Keine wesentlichen Veränderungen der Lage und des Umfangs. Jedoch erscheint es problematisch, dass das Vorhaben in dem Wohngebiet das vierte seiner Art darstellt. Kommt es zu einer Häufung gleichartiger Anlagen mit einer ausnahmsweise zugelassenen Nutzung, sodass diese keine Ausnahmen mehr darstellen, sondern als Regel erscheinen, liegt ein solcher Verstoß vor. Gleich vier religiöse Kulturstätten erscheinen unverhältnismäßig viel, sodass dies dem Bild eines reinen Wohngebietes widerspricht. Außerdem gelten diese Anlagen als Ausnahmen, die nur zulässig sind, wenn sie den Bedürfnissen der Bewohner dienen, 3 III Nr. 2 BauNVO. Diese sind durch die zuvor errichteten Kulturstätten hinreichend gedeckt. 30

31 4. Beeinträchtigung des N N müsste zudem durch die geplante Nutzungsänderung beeinträchtigt sein. Allein der Verweis auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit reicht für die Annahme einer Beeinträchtigung nicht aus. Eine nachteilige Beeinträchtigung des Grundstücks des N ist nicht ersichtlich und wurde von N nicht vorgetragen. Eine Beeinträchtigung des N durch die konkrete Einrichtung wurde ebenfalls nicht vorgetragen. N erachtet die kirchlichen Einrichtungen vielmehr insgesamt als zu viele und die Gemeinde als zu konservativ. Daraus ist eine Beeinträchtigung des N durch das Vorhaben des A nicht abzuleiten (aa vertretbar) Eine Beeinträchtigung des N durch A s Vorhaben ist daher nicht ersichtlich. 31

32 4. Verletzung des N in eigenen Rechten (Hilfsgutachten) Drittschutz von 15 I S. 1 BauNVO im konkreten Fall? (+), wenn nach den Umstände des konkreten Einzelfalls in qualifizierter und individualisierter Weise auf die schutzwürdigen Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, auf wen Rücksicht zu nehmen ist oder eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. N gehört als unmittelbarer Nachbar erkennbar zu dem Kreis derjenigen, auf die Rücksicht genommen werden muss (+) 32

33 Damit verstößt die von A geplante Kulturstätte gegen das in 15 I S. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Die erteilte Nutzungsänderung ist rechtswidrig. N ist durch den Verstoß gegen 15 I S. 1 BauNVO in seinen Rechten verletzt. Ergebnis: Die Klage des N ist zulässig aber unbegründet und hat keine Aussicht auf Erfolg. 33

34 Hinweis: 34 I BauGB ist nicht einschlägig gewesen, weil es sich nicht um ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich handelt und es nicht um die Art der baulichen Nutzung ging. 34

35 Professor Dr. iur. Christian Koenig, LL.M. (LSE) Geschäftsführender Direktor Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Walter-Flex-Str Bonn Telefon: Fax: sekretariat.zeia@uni-bonn.de

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