IFRS-Update. Fokusthemen

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1 IFRS-Update Fokusthemen 1. Verpflichtend anzuwendende Neuregelungen S Freiwillig anwendbare Neuregelungen S Möglicherweise anwendbare Neuregelungen S Sonstiges S. 10 Neuregelungen und Änderungen für Geschäftsjahre ab 2017

2 In dem IFRS-Update 2017/2018 sind die in 2017 erstmals verpflichtend anzuwendenden und (möglicherweise) freiwillig anwendbaren Neuregelungen und Änderungen von Standards und Interpretationen dargestellt. Darüber hinaus wird auf weitere aktuelle, für die IFRS-Rechnungslegung bedeutsame Fragestellungen und Entwicklungen eingegangen. Das IFRS-Update 2017/2018 berücksichtigt den Rechtsstand vom 31. Dezember Bei der Erstellung und Prüfung von IFRS-Abschlüssen ist der jeweilige Stand des Endorsement- Prozesses durch die EU im Erstellungszeitpunkt zu beachten. Die Darstellung der Neuregelungen und Änderungen erfolgt im IFRS-Update 2017/2018 lediglich in stark komprimierter Form. Die Kenntnisnahme der Inhalte ersetzt keine Beratung. Für weitergehende Erläuterungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie erfordern jedoch, jegliche Haftung auszuschließen. In diesem Zusammenhang sollte auf den jeweils aktuellen EFRAG Endorsement Status Report zurückgegriffen werden (über Haben Sie Rückfragen oder Anregungen zu dieser Ausgabe von IFRS-Update? Wenn Sie uns Fragen, Anregungen oder Kommentare zukommen lassen möchten, senden Sie diese bitte an

3 1. Verpflichtend anzuwendende Neuregelungen 1.1 Zusammenfassung Standard 1.2 Änderungen zu IAS Änderungen zu IAS 12 Regelungsinhalt Veröffentlichung durch den IASB Anwendungszeitpunkt lt. EU* EU- Endorsement Angabeninitiative Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste * für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen 1.2 Änderungen zu IAS 7 Angabeninitiative Im Rahmen der Angabeninitiative wurden am 29. Januar 2016 Änderungen zu IAS 7 Kapitalflussrechnung veröffentlicht. Mit dem IAS 7 betreffenden Teil der Angabeninitiative ergeben sich folgende Änderungen: Die Unternehmen werden verpflichtet, den Adressaten eine Beurteilung der Änderungen der aus Finanzierungsaktivitäten resultierenden Verbindlichkeiten zu ermöglichen. Die erforderlichen Angaben umfassen sowohl zahlungswirksame Veränderungen als auch z. B. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, Auswirkungen von Wechselkursänderungen oder Änderungen, die auf Erwerb oder Verlust einer Beteiligung an anderen (Tochter-)Unternehmen zurückzuführen sind. Dies kann z. B. im Wege einer Überleitungsregelung der Eröffnungsund Schlussbilanz erfolgen. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, erstmalig anzuwenden. 1.3 Änderungen zu IAS 12 Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste Der IASB hat am 19. Januar 2016 Änderungen zu IAS 12 Ertragsteuern veröffentlicht. Hierin werden verschiedene Sachverhalte klargestellt: Ein nicht realisierter Verlust aus Fair-Value-Änderungen von Schuldinstrumenten, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden, führt zu einer abzugsfähigen temporären Differenz, sofern die steuerliche Basis des Schuldinstruments den Anschaffungskosten entspricht. Der Buchwert eines Vermögenswertes stellt keine Obergrenze für die Schätzung des künftigen zu versteuernden Gewinns dar. Steuerabzüge aus der Umkehr abzugsfähiger temporärer Differenzen sind bei der Schätzung künftiger zu versteuernder Gewinne nicht zu berücksichtigen. Die Beurteilung eines latenten Steueranspruches erfolgt in Kombination mit anderen latenten Steueransprüchen der gleichen Art. Die Beurteilung erfolgt allerdings separat, sofern steuerrechtlich zwischen verschiedenen Arten von steuerbaren Gewinnen unterschieden wird. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, erstmalig anzuwenden. FALK IFRS-UPDATE 3

4 2. Freiwillig anwendbare Neuregelungen 2.1 Zusammenfassung Standard Regelungsinhalt Veröffentlichung durch den IASB Anwendungszeitpunkt lt. EU* EU- Endorsement 2.2 IFRS 9 Finanzinstrumente Änderungen Erstanwendung von IFRS zu IFRS 4 gemeinsam mit IFRS IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden Änderungen Erlöse aus Verträgen mit Kunden zu IFRS IFRS 16 Leasingverhältnisse * für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen 2.2 IFRS 9 Finanzinstrumente Der Standard IFRS 9 bestand aus mehreren Projektphasen und ist als Nachfolgestandard von IAS 39 Finanzinstrumente vorgesehen. Die Projektphasen waren in die folgenden Themenbereiche untergliedert: Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung Finanzinstrumente: Wertminderungen und Risikovorsorge Finanzinstrumente: Allgemeine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen Im Rahmen der Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten werden durch IFRS 9 die bisherigen Bewertungskategorien Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit gehaltene Vermögenswerte, zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte ersetzt durch die folgenden Kategorien: fortgeführte Anschaffungskosten (amortised cost) und beizulegender Zeitwert (fair value). Ob ein Finanzinstrument in die Kategorie fortgeführte Anschaffungskosten eingeordnet werden kann, ist einerseits abhängig vom Geschäftsmodell des Unternehmens, d. h. wie das Unternehmen seine Finanzinstrumente steuert, und andererseits von den Produktmerkmalen des einzelnen Instruments. Sofern der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung das Halten von Vermögenswerten ist, und nur Zins- und Tilgungszahlungen an vorgegebenen Zeitpunkten vorgesehen sind, erfolgt die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten. Die Finanzinstrumente, die nicht die Definitionsmerkmale der Kategorie fortgeführte Anschaffungskosten erfüllen, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Sofern der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung das Halten und Veräußern von Vermögenswerten ist, und nur Zins- und Tilgungszahlungen an vorgegebenen Zeitpunkten vorgesehen sind, erfolgt die Bewertung erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert. Eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist darüber hinaus für ausgewählte Eigenkapitalinstrumente als Option zulässig. Die übrigen finanziellen Vermögenswerte werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Die Regelungen zur Bilanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten aus IAS 39 wurden weitgehend beibehalten. Die Bewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert. Änderungen ergeben sich insbesondere im Falle der Anwendung der Fair-Value-Option. 4 FALK IFRS-UPDATE

5 Die Regelungen zum Hedge Accounting wurden als eigenständiges Kapitel in IFRS 9 eingefügt. Ziel ist es, das Hedge Accounting stärker mit dem betrieblichen Risikomanagement zu verzahnen. Das IASB hatte bereits zuvor das Thema Makro Hedge Accounting von IFRS 9 abgespalten und als eigenständiges Projekt fortgeführt. Am 24. Juli 2014 hat der IASB die endgültige Fassung des IFRS 9 bekannt gegeben. In dieser Fassung wurden erstmals Regelungen zu Wertminderungen getroffen, welche auf dem Konzept der erwarteten Verluste beruhen. Die Berücksichtigung von Wertminderungen erfolgt auf Basis eines 3-stufigen Wertminderungskonzeptes in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kreditrisikos. Entsprechend sind erwartete Verluste für finanzielle Vermögenswerte, die nicht schon bei Zugang eine Wertminderung aufweisen, in Höhe des erwarteten 12-Monats-Verlusts sowie des gesamten über die Restlaufzeit des Instruments erwarteten Verlusts zu erfassen. IFRS 9 ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist möglich, das EU-Endorsement ist Ende 2016 erfolgt. Der neue Standard ist das Ergebnis eines Konvergenzprojektes zwischen IASB und FASB, welches die Angleichung der beiden Rechnungslegungssysteme IFRS und US-GAAP zum Ziel hatte. IFRS 15 definiert, wann und in welcher Höhe Erlöse zu erfassen sind. Nach IFRS 15 ist der Umsatzerlös der Betrag, der für die Übertragung von Waren oder Dienstleistungen an Kunden als Gegenleistung erwartet wird. Die zeitliche Erfassung ist abhängig von der Verschaffung der Verfügungsmacht und nicht mehr von der Übertragung der Chancen und Risiken. Um die künftigen Anforderungen des Standards umzusetzen, ist ein Fünf-Stufen-Modell entwickelt worden: 1. Identifizierung von Kundenverträgen 2. Identifizierung der Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag 3. Bestimmung des Transaktionspreises 4. Aufteilung des Transaktionspreises bei mehreren Leistungsverpflichtungen 5. Erlösrealisation zum Zeitpunkt der Erfüllung der jeweiligen Leistungsverpflichtung 2.3 Änderungen zu IFRS 4 Erstanwendung von IFRS 9 gemeinsam mit IFRS 4 Der IASB hat am 12. September 2016 eine Änderung zu IFRS 4 Versicherungsverträge veröffentlicht. Hintergrund waren Bedenken im Zusammenhang mit der Erstanwendung des IFRS 9 (zum 1. Januar 2018) vor Erstanwendung des künftigen Standards zu Versicherungsverträgen. Die Veröffentlichung des IFRS 17 als Nachfolgestandard zu IFRS 4 ist in 2017 erfolgt. Zusätzlich zu dem Fünf-Stufen-Modell regelt IFRS 15 weitere Einzelthemen wie z. B. die Abbildung von Vertragsänderungen, Vertragskosten, Rückgaberechten, Konsignationsvereinbarungen sowie Verlängerungsoptionen. Der Umfang der Anhangangaben zu Erlösen aus Verträgen mit Kunden wird durch IFRS 15 deutlich erweitert. IFRS 15 ersetzt künftig IAS 11, IAS 18, IFRIC 13, IFRIC 15, IFRIC 18 sowie SIC-31. Unternehmen, die Versicherungsverträge ausgeben, können zwischen zwei unterschiedlichen Ansätzen wählen: Erfassung der Volatilität, die aus der Erstanwendung von IFRS 9 vor IFRS 17 resultiert, im sonstigen Ergebnis Unternehmen, die überwiegend Versicherungsgeschäft betreiben, können die Erstanwendung von IFRS 9 bis spätestens 2021 aufschieben und in der Zwischenzeit weiterhin IAS 39 anwenden Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, ist IFRS 15 verpflichtend anzuwenden. Eine vorzeitige freiwillige Anwendung ist möglich. Das EU-Endorsement ist am 22. September 2016 erfolgt. 2.5 Änderungen zu IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden Das EU-Endorsement ist am 3. November 2017 erfolgt. 2.4 IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden Am 28. Mai 2014 hat der IASB den neuen Standard IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden veröffentlicht. Der IASB hat am 12. April 2016 Klarstellungen zu IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden veröffentlicht. Die Klarstellungen betreffen folgende Themenkomplexe: Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, Principal-/Agent-Beziehungen, Lizenzen sowie Erleichterungen bei der retrospektiven Anwendung von IFRS 15. Die Klarstellungen sind zeitgleich mit IFRS 15 anzuwenden. Das EU-Endorsement ist am 31. Oktober 2017 erfolgt. FALK IFRS-UPDATE 5

6 2.6 IFRS 16 Leasingverhältnisse Zu den gemeinsamen Konvergenzprojekten von IASB und FASB zählt insbesondere die Bilanzierung von Leasingverhältnissen. Am 13. Januar 2016 hat der IASB den finalen neuen Leasingstandard als IFRS 16 veröffentlicht. Da die neuen Regelungen auch auf bereits bestehende Leasingverhältnisse anzuwenden sind, dürften die Änderungen zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen für nahezu sämtliche bilanzierende Unternehmen von besonderer praktischer Relevanz sein. Die Änderungen betreffen die Bilanzierung für (nahezu sämtliche) Leasingverhältnisse, die beim Leasingnehmer nach dem sog. Right of Use Ansatz (Nutzungsrechtsansatz) zu erfolgen hat. Nach diesem Modell setzt der Leasingnehmer für das Recht zur Nutzung des Leasinggegenstandes während des Leasingzeitraums einen Vermögenswert und eine Schuld für die Leasingzahlungen an. Die bisherige Unterscheidung zwischen Finanzierungs-Leasing und Operating-Leasing wird nicht mehr beibehalten, vielmehr werden zukünftig (von wenigen Ausnahmen abgesehen) sämtliche wesentliche Leasingverhältnisse in der Bilanz des Leasingnehmers erfasst. Erleichterungswahlrechte bestehen für kurz laufende Leasingvereinbarungen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 12 Monaten und Leasingvereinbarungen, bei denen der dem Leasingvertrag zu Grunde liegende Vermögenswert von geringem Wert ist. Die geänderte Bilanzierungspraxis hat maßgebliche Auswirkungen auf die Bilanzstruktur und die Bilanzkennzahlen (z. B. Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad etc.) der Leasingnehmer. Durch die Umqualifizierung auch bereits bestehender Leasingverhältnisse stehen viele Unternehmen vor einem nicht zu unterschätzenden organisatorischen Umstellungsaufwand. Die Bilanzierungsvorschriften für Leasinggeber entsprechen weitestgehend den bisherigen Regelungen des IAS 17. IFRS 16 ersetzt zukünftig die bisherigen Standards und Interpretationen IAS 17, IFRIC 4, SIC-15 und SIC-27. IFRS 16 ist vollständig retrospektiv anzupassen, alternativ kann der kumulative Anpassungseffekt im Zeitpunkt der Erstanwendung als Buchung im Eigenkapital erfasst werden. Der Standard ist verpflichtend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Die freiwillige vorzeitige Anwendung des IFRS 16 ist gestattet, jedoch nur bei gleichzeitiger Anwendung des IFRS 15. Das EU-Endorsement ist am 31. Oktober 2017 erfolgt. 6 FALK IFRS-UPDATE

7 3. Möglicherweise anwendbare Neuregelungen 3.1 Zusammenfassung Standard 3.2 Änderungen zu IAS Änderungen zu IAS Änderungen zu IFRS Änderungen zu IFRS 9 Regelungsinhalt Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures In Bau oder Entwicklung befindliche Immobilien Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung Veröffentlichung durch den IASB Anwendungszeitpunkt lt. EU* EU- Endorsement Erwartet Erwartet Q1/ Erwartet Q1/ Erwartet IFRS 17 Versicherungsverträge Noch offen 3.7 IFRIC 22 Transaktionen in Fremdwährung Erwartet Q1/2018 und im Voraus gezahlte Gegenleistungen 3.8 IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der Erwartet 2018 ertragsteuerlichen Behandlung 3.9 Diverse Annual Improvements Project / Erwartet Q1/ Diverse Annual Improvements Project Erwartet 2018 * für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen 3.2 Änderungen zu IAS 28 Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures Die geringfügige Änderung betrifft eine bisher bestehende Unklarheit bei der Anwendung von Wertminderungsvorschriften auf langfristig gehaltene Anteile. Nunmehr wird klargestellt, dass ein Unternehmen IFRS 9 auch auf langfristige Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture anzuwenden hat, die einen Teil der Nettoinvestition in dieses assoziierte Unternehmen oder Joint Venture ausmachen, aber nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden. Die Änderung ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich, das EU-Endorsement steht jedoch noch aus. 3.3 Änderungen zu IAS 40 In Bau oder Entwicklung befindliche Immobilien Der IASB hat am 8. Dezember 2016 eine Änderung zu IAS 40 betreffend in Bau oder Entwicklung befindliche Immobilien veröffentlicht. IAS 40 sieht vor, dass eine Einordnung von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien bei einer bestimmten Nutzungsänderung beginnt oder endet. Als Folge der abschließenden Aufzählung in IAS war die Einordnung von in Bau oder Entwicklung befindlichen Immobilien bisher unklar. Nunmehr wird klargestellt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und somit auch die Einordnung von in Bau oder Entwicklung befindlichen Immobilien regelt. Die Änderung ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, erstmalig verpflichtend anzuwenden. Das EU-Endorsement steht noch aus. FALK IFRS-UPDATE 7

8 3.4 Änderungen zu IFRS 2 Klassifizierung und Bewertung von Geschäfts- vorfällen mit anteilsbasierter Vergütung 3.7 IFRIC 22 Transaktionen in Fremdwährung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen Der IASB hat am 20. Juni 2016 Änderungen zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung veröffentlicht. Die Klarstellungen betreffen folgende Themenkomplexe: Berücksichtigung von Ausübungsbedingungen bei der Bewertung von Zusagen mit Barausgleich Modifikationen der Bedingungen von anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich, sofern diese zu einer Klassifizierung als Vergütungsplan mit in Eigenkapitalinstrumenten erfüllten Zusagen führen Anteilsbasierte Vergütungen mit Nettoausgleich, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, erstmalig anzuwenden, eine frühere Anwendung ist zulässig. Das EU-Endorsement steht noch aus. 3.5 Änderungen zu IFRS 9 Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung Durch die Änderung werden die Regelungen des IFRS 9 zu Kündigungsrechten dahingehend angepasst, dass auch bei negativen Ausgleichsleistungen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (bzw. erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert) möglich ist. Insofern werden alle Instrumente mit einer Vorfälligkeitsentschädigung egal ob die kündigende Vertragspartei zahlt oder nicht identisch behandelt. Der IASB hat am 8. Dezember 2016 die Interpretation IFRIC 22 betreffend IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen veröffentlicht. Klargestellt wird der Zeitpunkt, zu dem der Wechselkurs bei Transaktionen bestimmt wird, die erhaltene oder geleistete Vorauszahlungen enthalten. Derjenige Zeitpunkt ist zu Grunde zu legen, zu dem ein Unternehmen den aus der Vorauszahlung entstehenden nichtmonetären Vermögenswert bzw. die nichtmonetäre Schuld erstmalig ansetzt. IFRIC 22 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, erstmalig anzuwenden, eine frühere Anwendung ist zulässig. Das EU-Endorsement steht noch aus. 3.8 IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung Der IASB hat am 7. Juni 2017 die Interpretation IFRIC 23 betreffend IAS 12 Ertragsteuern veröffentlicht. IFRIC 23 stellt die Bilanzierung laufender und latenter Steueransprüche und -schulden dar, bei denen Unsicherheiten hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung bestehen. Solche Unsicherheiten können bspw. entstehen, wenn die Anwendung des einschlägigen Steuerrechts auf den konkreten Sachverhalt nicht eindeutig ist. Die Änderung ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich, das EU-Endorsement steht jedoch noch aus. IFRIC 23 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, erstmalig anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich, das EU-Endorsement steht jedoch noch aus. 3.6 IFRS 17 Versicherungsverträge 3.9 Annual Improvements Project Mit IFRS 17 werden spezielle Vorschriften für Versicherungsunternehmen eingeführt. Diese Regelungen sollen der einheitlichen Bilanzierung von Versicherungsverhältnissen seitens des Versicherungsgebers dienen. IFRS 17 ersetzt IFRS 4, der als Interimsstandard gedacht war. IFRS 17 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, anzuwenden. Das EU-Endorsement steht noch aus. Der IASB hat, als Teil seines Programms jährlicher Verbesserungen seiner Standards, weitere Änderungen an bestehenden Standards veröffentlicht. Die Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2018 verpflichtend umgesetzt werden, mit Ausnahme der Änderung von IFRS 12, diese soll bereits ab dem 1. Januar 2017 verpflichtend umgesetzt werden. Das EU-Endorsement ist derzeit jedoch noch nicht erfolgt. 8 FALK IFRS-UPDATE

9 Die Änderungen betreffen folgende Sachverhalte: Die Änderungen betreffen folgende Sachverhalte: IFRS 1: Erstmalige Anwendung der IFRS Die Befreiungen in den Tz. E3 E7 werden ersatzlos gestrichen, da sie ihren beabsichtigten Zweck erfüllt haben. IFRS 12: Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen Die durch den Standard geforderten Angaben (nicht jedoch Tz. B10 B16) gelten auch für Anteile im Sinne des IFRS 5. IAS 28: Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen Mit Hilfe einer Änderung von IAS wird klargestellt, dass das Wahlrecht zur Bewertung der Anteile nach IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert auf Basis jedes einzelnen Investments ausgeübt werden kann Annual Improvements Project Der IASB hat, als Teil seines Programms jährlicher Verbesserungen seiner Standards, weitere Änderungen an bestehenden Standards veröffentlicht. Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich, das EU-Endorsement steht jedoch noch aus. IFRS 3: Unternehmenszusammenschlüsse IFRS 11: Gemeinsame Vereinbarungen Mit den Änderungen an IFRS 3 wird klargestellt, dass ein Unternehmen bei Erlangung von Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb, der eine gemeinsame Geschäftstätigkeit ist, seine zuvor bereits gehaltenen Anteile neu bewertet. Mit den Änderungen an IFRS 11 wird dagegen klargestellt, dass ein Unternehmen bei Erlangung von gemeinsamer Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb, der eine gemeinsame Geschäftstätigkeit ist, seine zuvor bereits gehaltenen Anteile nicht neu bewertet. IAS 12: Ertragsteuern Mit Hilfe einer Änderung in IAS 12 wird klargestellt, dass IAS 12.52B auf alle ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen anzuwenden ist, d. h., tatsächliche Ertragsteuern, die aus Dividendenzahlungen resultieren, sind erfolgswirksam zu erfassen. IAS 23: Fremdkapitalkosten Die Änderung betrifft eine Klarstellung im Hinblick auf die Frage, welche aufgenommenen Fremdmittel in die Ermittlung des allgemeinen Fremdkapitalkostensatzes einzubeziehen sind. FALK IFRS-UPDATE 9

10 4. Sonstiges 4.1 Verlautbarungen des IDW IDW RS HFA 2: Einzelfragen zur Anwendung von IFRS IDW RS HFA 24: Angabepflichten des IFRS 7 zu Finanzinstrumenten Die Stellungnahmen wurden aktualisiert und in den überarbeiteten Fassungen im April und August 2017 veröffentlicht. Hintergrund ist der Ersatz der bisherigen Standards zur Umsatzrealisierung und zu Finanzinstrumenten durch IFRS 9 und IFRS 15. Die Ausführungen zu den bisher geltenden Standards wurden gestrichen bzw. an die neuen Standards angepasst. IDW RS HFA 48: Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 Zur Unterstützung bei der Abschlusserstellung und -prüfung im Rahmen der Erstanwendung des IFRS 9 hat das IDW in mehreren Teilen den RS HFA 48 veröffentlicht und im April 2017 final verabschiedet. Die Stellungnahme dient als Hilfestellung bei der Auslegung verschiedener mit IFRS 9 verbundener komplexer Bilanzierungsfragen und geht insbesondere auf folgende Themenkomplexe ein: Anwendungsbereich, Abgang finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Klassifizierung und Bewertung (inkl. Wertminderung) sowie Hedge Accounting. Eine weitere Fortsetzung von RS HFA 48 zu Modifikationen von finanziellen Vermögenswerten wurde im Entwurf veröffentlicht. 4.2 Prüfungsschwerpunkte 2018 der DPR und ESMA 3. Ausgewählte Aspekte zu IAS 7 Kapitalflussrechnungen 4. Ansatz und Bewertung von Rückstellungen gemäß IAS 37 sowie zugehörige Anhangangaben unter Berücksichtigung folgender Einzelaspekte: Verzicht auf Ansatz wegen Unmöglichkeit einer verläss- lichen Schätzung unter Beachtung der Angabepflichten Verzicht auf die reguläre Berichterstattung wegen Inanspruchnahme der Schutzklausel unter Beachtung der Mindestangaben Angaben zu Schätzungsunsicherheiten Gruppierung der Rückstellungen Angabe rückstellungsspezifischer Ertragsund Aufwandsposten 5. Konzernlagebericht und Konzernerklärungen: Berichterstattung über alternative Leistungskennziffern als bedeutsamste finanzielle Leistungsindikatoren Darstellung potenzieller Auswirkungen des Brexits auf die künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Vorhandensein der Angaben zum Diversitätskonzept im Rahmen der Konzernerklärung zur Unternehmens- führung und Vorhandensein der nichtfinanziellen Konzernerklärung Ebenso stehen die ersten drei Prüfungsschwerpunkte auch für die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) im Fokus. Details zu den jeweiligen Prüfungsgebieten können der Pressemitteilung der DPR ( entnommen werden. Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat am 23. November 2017 die Prüfungsschwerpunkte 2017 veröffentlicht: 1. Anhangangaben zu den erwarteten Auswirkungen der Anwendung wesentlicher neuer Standards im Erstanwendungsjahr 2. Ausgewählte Aspekte zu Ansatz, Bewertung und Angaben nach IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse 10 FALK IFRS-UPDATE

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12 Aus Zahlen Perspektiven entwickeln IMPRESSUM Herausgeber FALK GmbH & Co KG Im Breitspiel Heidelberg V.i.S.d.P.: Gerhard Meyer Stand 31. Dezember 2017 Gestaltung: Alle Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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