W ALD UND RECHT IM THURGAU

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1 W ALD UND RECHT IM THURGAU

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Anleitung zum Gebrauch 5 Abkürzungsverzeichnis 6 Leitfaden 7 1. Waldbegriff 7 2. Waldfeststellung Walderhaltung / Rodung Betreten und Befahren des Waldes (Veranstaltungen) Schutz vor anderen Beeinträchtigungen Schutz vor Naturereignissen Forstliche Planung Pflege und Nutzung des Waldes Forstliche Anpflanzungen Verhütung und Behebung von Waldschäden Ausbildung Administrative Massnahmen Beiträge Forstorganisation 55 Stichwortverzeichnis 59 1

3 Impressum Herausgeber Forstamt Kanton Thurgau Autor Hans-Peter Jenni Fürsprecher Monbijoustrasse Bern Gestaltung Peter Guarisco, BLDZ Kanton Thurgau Bezugsquelle Forstamt Kanton Thurgau Spannerstrasse Frauenfeld Tel Fax Copyright Forstamt Kanton Thurgau,

4 Vorwort Die neue Waldgesetzgebung ist in Kraft - bereits seit dem 1. Januar 1993 diejenige des Bundes und seit dem 1. April 1996 diejenige des Kantons Thurgau. Diese Grundlage will das neue, in den letzten Jahrzehnten entwickelte Denken bezüglich umfassender Walderhaltung festhalten und dazu beitragen, dass vernetztes Denken die waldbaulichen Massnahmen leitet. Sowohl Bund wie auch Kanton haben in den Waldgesetzen und den dazugehörigen Verordnungen - teilweise in gegenseitiger Ergänzung - die Rahmenbedingungen geschaffen, um den kommenden Generationen einen gesunden, naturnahen Wald mit grosser Artenvielfalt weitergeben zu können. Für den Vollzug bleibt noch ein grosser Spielraum offen. Die Oberverantwortung für den Wald bleibt wie bisher beim Bund, der Vollzug hingegen ist gänzlich dem Kanton übertragen. Somit ist es Aufgabe des Kantons, für die Anwendung der gesamten Waldgesetzgebung eine Praxis zu entwickeln. Dies ist deshalb sehr bedeutsam, weil eine Gesetzgebung immer nur einen Rahmen bilden oder eine Leitlinie vorgeben kann. Die Anwendung wird zu Beginn des Vollzuges immer gewisse Unsicherheiten mit sich bringen; erst die Rechtspraxis wird im Laufe der Jahre den Ermessensspielraum zweckmässig ausfüllen können. Ein Wegweiser, der in die vom Gesetzgeber von Bund und Kanton gewünschte Richtung zeigt, ist deshalb notwendig. Einerseits ist es wichtig, den gesamtheitlichen Ueberblick über die Waldgesetzgebung zu ermöglichen und gewisse Rechtsbegriffe zu umschreiben. Anderseits sind die Verfahrensabläufe aufzuzeigen, um die Berechenbarkeit für den Anwender der Gesetzgebung zu erhöhen. Aufgebaut wird die neue Rechtspraxis auf der bisherigen Rechtsanwendung, weil auch das neue Recht auf dem bisherigen aufgebaut wurde. Umso wichtiger ist es, neue Weichenstellungen und Ziele klar und deutlich aufzuzeigen. Eine neu überarbeitete Gesetzgebung bringt immer eine Aufbruchstimmung mit sich. Das Bewährte muss zwar auch für die Zukunft erhalten werden können, jedoch mit neuen Ideen und innovativen Gedanken ergänzt werden. Der vorliegende Leitfaden soll Sie ermutigen, sich mit der Waldgesetzgebung auseinanderzusetzen. Er soll als Anregung für alle Anwender verstanden werden und erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf endgültige und in jedem Fall verbindliche Anworten. Der Handlungsspielraum und Handlungsbedarf für den Waldeigentümer wie für alle am Wald Interessierten wird aufgezeigt. Ebenso klar wird auf die möglichen Nutzungskonflikte hingewiesen. Begleitet von einer amtsinternen Arbeitsgruppe hat Fürsprecher Hans-Peter Jenni - ehemaliger Chef des Rechtsdienstes des Bundesamtes für Forstwesen und Landschaftsschutz und damit ein grosser Kenner der gesamten Wald-, Raumplanungsund Naturschutzgesetzgebung - in diesem Leitfaden die Richtung für den Vollzug im Sinne einer Orientierungshilfe aufgezeigt. Klar hat er festgehalten, dass sich die Gratwanderung aus der Erarbeitung der Waldgesetzgebung fortsetzt, bis sich eine für den Kanton Thurgau zweckmässige den Verhältnissen angepasste Praxis eingespielt hat. Der Aufbau des Leitfadens folgt der einfachen thematischen Uebersicht über die Waldgesetzgebung, welche für die Einführung des Forstdienstes des Kantons Thur- 3

5 gau am 1. April 1996 verwendet wurde. Damit kann sichergestellt werden, dass der Benützer bei der Verwendung direkt sein Thema finden kann, ohne eine Suchaktion starten zu müssen. Ich wünsche mir, dass die Jungpflanze Waldgesetz Kanton Thurgau zum Wohl des Thurgauer Waldes bald erstarke und gedeihe. Waldarbeit ist Langfristarbeit - ist Generationenarbeit. Eine wichtige Grundlage ist geschaffen. Frauenfeld, im Oktober 1997 Paul Gruber, Kantonsforstingenieur 4

6 Anleitung zum Gebrauch Der Leitfaden will einen vertieften Einblick in das Waldrecht des Kantons Thurgau gewähren. Er stellt den Bezug her zum Bundesrecht und zu rechtlichen Bestimmungen, die nicht direkt den Wald zum Gegenstand haben, in verschiedenen Zusammenhängen aber dennoch Anwendung finden. Im Aufbau folgt der Leitfaden in 14 Kapiteln der vom Forstamt herausgegebenen Zusammenstellung der Gesetzestexte von Bund und Kanton, gegliedert in 14 Bereiche. Die Arbeit mit dem Leitfaden wird einfacher, wenn bei der Lektüre zum jeweils konsultierten Kapitel der entsprechende Bereich mit dem Wortlaut der kommentierten Gesetzes- und Verordnungstexte aufgeschlagen wird. Um die Orientierung innerhalb eines Kapitels zu erleichtern, wurden die einzelnen behandelten Themen mit Randbemerkungen gekennzeichnet. Fett herausgehobene Begriffe sollen zudem ein rasches Ueberfliegen und Auffinden von Textstellen ermöglichen. Schliesslich soll ein umfangreiches Stichwortverzeichnis rasch zum gesuchten Begriff führen. Dabei ist zu beachten, dass alle Stichworte Substantive sind, denen allenfalls ein oder mehrere Adjektive zur Seite gestellt werden, um eine feinere Gliederung zu ermöglichen. Im Text selber finden sich in lockerer Folge Kästchen, die illustrative oder vertiefende Informationen zu den erörterten Themen enthalten. Die Fotos stellen den Bezug zu den 1993 im Rahmen eines Leitbildes vom Forstdienst erarbeiteten 7 Thesen (Zielvorstellungen) zur künftigen Entwicklung des Thurgauer Waldes her. 5

7 Abkürzungsverzeichnis BBl Bundesblatt BBG Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR ) BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, Amtliche Sammlung BGer Schweizerisches Bundesgericht BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Botschaft WaldG Botschaft des Regierungsrats zum Waldgesetz BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (SR 101) DBU Departement für Bau und Umwelt DEK Departement für Erziehung und Kultur EDI Eidgenössisches Departement des Innern EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1992 (RB 210) GSW Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992 (RB 725.1) JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) (SR 922.0) JSG TG Jagdgesetz vom 13. Mai 1992 (RB 922.1) JSV Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) (SR ) JSV TG Jagdverordnung vom 15. September 1992 (RB ) NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) PBG Planungs- und Baugesetz vom 16. August 1995 (RB 700) PBV RRV zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996 (RB 700.1) RB Rechtsbuch, Amtliche Sammlung RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700) RRV Verordnung des Regierungsrats StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) (SR 616.1) USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (SR ) VAFOR Bewertung und Honorierung der Waldleistungen. Ein Vorhaben der Eidgenössischen Forstdirektion für eine offene Partner-Beziehung zwischen Waldwirtschaft und Nutzniessern der Leistungen des Waldes VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR ) WaldG Waldgesetz vom 14. September 1994 (RB 921.0) WaldV RRV zum Waldgesetz vom 26. März 1996 (RB ) WaG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0) WaV Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (SR ) 6

8 1. Waldbegriff Was Wald ist, hat der Bund in seinem Waldgesetz (Art. 2 WaG) umschrieben. Der Waldbegriff ist ein Begriff des Bundesrechts und gilt gleichermassen für die ganze Schweiz. Innerhalb des dort gesteckten Rahmens können die Kantone ihren Bedürfnissen und Traditionen entsprechend den Begriff noch genauer fassen (Art. 2 Abs. 4 WaG), was der Kanton Thurgau bezüglich der wesentlichen Merkmale getan hat ( 2 WaldG). Waldbegriff Grundelemente des Waldbegriffs: in Art. 2 WaG in 2 WaldG - Eine Fläche von mindestens 500m 2 (Abs. 1) mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaums (Abs. 1), der 0,5m über die Stockgrenze von Sträuchern, jedoch mindestens 2m über jene von Waldbäumen hinausreicht (Abs. 3) und mit seiner äusseren Grenze die Waldgrenze bildet (Abs. 4); eine Breite von 12m (Abs. 1). - Eine Bestockung mit Waldbäumen Als solche gelten jene Gehölze, die in den und Waldsträuchern natürlichen Waldgesellschaften der Schweiz vertreten sind, einschliesslich gewisser Gastbaumarten (vgl. Waldfeststellungsrichtlinien, S. 12). - Die Erfüllung von Waldfunktionen Erfordert bei einwachsenden Flächen ein (Schutz-, Wohlfahrts- und Nutz- Mindestalter von 15 Jahren (Abs. 1). funktion) Ausdrücklich eingeschlossen: Ufergehölze (Abs. 2). Mit seinen Präzisierungen bleibt der Kanton im Rahmen der über Jahrzehnte entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Waldbegriff (Botschaft zum WaG, BBl 1988 III 189). äusserste Stockausschläge Waldsträucher 2m Stockmittenverbindungslinien äusserste Waldbäume (wo Strauchgürtel fehlt) 0.5m Waldgrenze mind. 2m mind. 500 m 2 2m Waldgrenze mind. 12m 7

9 Dynamischer Waldbegriff Als Naturphänomen hat der Wald die Eigenschaft, sich zu vermehren und auszudehnen. Diese Dynamik wird vom WaG aufgenommen und akzeptiert. Man spricht diesbezüglich vom dynamischen Waldbegriff. Waldbäume und Sträucher, die in Flächen einwachsen, werden nach 15 Jahren zu Wald und kommen in den Schutz der Waldgesetzgebung, wenn die Bestockung nicht zuvor wieder beseitigt wird oder eine verbindliche planerische Abgrenzung zum Baugebiet (vgl. Kapitel 2) vorgenommen wurde. Die Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung von Einwuchsflächen trägt der Waldeigentümer ( 38 RRV vom 28. November 1995 über die amtliche Vermessung, RB ). Der Vielfalt der Erscheinungsformen von Wald und seiner Bedeutung für den Menschen trägt das WaG ferner dadurch Rechnung, dass es die willkürlichen Masse für die Feststellung von Wald ausser Kraft setzt, wenn eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Dies gilt beispielsweise regelmässig für Ufergehölz (BGE 122 II 284 E. 5). In solchen Fällen können auch noch kleinere Flächen als 500m 2 oder schmalere Streifen als 12m Breite Wald sein (BGE 122 II 72). Ufergehölz Angesichts seiner besonderen Bedeutung im Kanton hat der Gesetzgeber des Kantons Thurgau das Ufergehölz, das im WaG stillschweigend im Waldbegriff eingeschlossen ist, eigens umschrieben ( 1 Abs. 2 WaldG, 3 WaldV). Er trug damit der besonderen Schutz- (vor Erosion) und Wohlfahrtsfunktion (Landschaftsgliederung) des Ufergehölzes Rechnung. Begriffsnotwendig ist, dass Ufergehölz sich entlang eines oberirdischen Gewässers erstreckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gewässer steht (Weiher, See) oder fliesst (Bach, Fluss). Rechtlich ist die Unterscheidung von Wald und Ufergehölz nur für die einzuhaltenden Bauabstände von Bedeutung: Während bei Wald im eigentlichen Sinn ein Abstand von 25m gilt, ist er bei Ufergehölzen auf 15m reduziert (vgl. Kapitel 5). Auch das Ufergehölz ist jedoch Wald im Rechtssinn. 2m A - A Waldgrenze A B - B B 0.5m B Waldgrenze 0.5m 8 mind. 2 m

10 Besondere Aufmerksamkeit schenkt das WaldG dem neu eingeführten Begriff des Waldsaums, der den Wald gegenüber der Flur abgrenzt. Er besteht in der Regel aus einem 5 bis 15 m breiten Streifen aus Sträuchern und niedrig wachsenden Bäumen ( 23 Abs. 2 WaldV). Von Bedeutung ist er bei der Ermittlung von Abständen vom Wald ( 16 und 17 WaldG, 22 WaldV) und für die Bewirtschaftung ( 18 WaldG, 23 WaldV). Der Begriff wird von den Waldfeststellungsrichtlinien aufgenommen und dort im Detail umschrieben. Waldsaum Mit der Einführung des Begriffs Waldsaum wurde im Kanton auch die Praxis in Bezug auf die Ermittlung der Waldfläche geändert. Neu ist der Strauchgürtel ausserhalb der Hochstamm-Stockgrenze bei der Beurteilung von Bauabständen ( 15 PBV) ausdrücklich auch Bestandteil des Waldareals (Botschaft WaldG S. 14). Zu beachten ist ferner, dass Kraft Bundesrechts auch unbestockte Flächen (Waldlichtungen, Biotope), ertragslose Flächen (Nassstandorte, Felsbänder, Geröllhalden) und Blössen (nach Windwurf, Erosion, Kahlschlag) innerhalb des Waldareals Wald im Rechtssinne sind. Dasselbe gilt für die von Waldstrassen und anderen forstlichen Bauten und Anlagen im Wald eingenommenen Flächen. Wald im Rechtssinn Wald im Rechtssinn - Konsequenzen WaG Art. Seite Rodungsverbot 5 15 (dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldareal) Einzäunungsverbot 14 Abs Bewilligungs- oder Meldepflicht für Veranstaltungen 14 Abs Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen Reitverbot und Fahrverbot inkl. Fahrräder im Bestand Verbot nachteiliger Nutzungen (nichtforstliche Bauten, Waldweide, Leitungen, etc.) Abstände für Bauten Anwendungsverbot umweltgefährdender Stoffe Schlagbewilligungspflicht (Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des Forstdienstes) Kahlschlagverbot (Abgrenzung zu Rodung/Verjüngungsschlag) Wiederbestockungspflicht im Schutzwald Verwendung standortgerechter Pflanzen 24 Abs Bewilligungspflicht für Teilung/Veräusserung Förderung Zwangsmitgliedschaft in Revierkörperschaft 57 (Bezahlung von Beförsterungsbeiträgen) 9

11 2. Waldfeststellung Gegenstand: Prüfen von Tatund Rechtsfragen Mit dem WaG wurde ein ursprünglich vom Bundesgericht entwickeltes Verfahren ins Gesetz übernommen. Es dient der Feststellung, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht (Art. 12 WaV). Dabei geht es ausschliesslich um die Prüfung von Tat- und Rechtsfragen und nicht um ein Abwägen verschiedener Interessen, die in Bezug auf ein Grundstück aufeinander prallen können. Alle Fragen, die Interessen der Beteiligten betreffen, sind nicht bei der Waldfeststellung, sondern danach in anderen Verfahren (Rodungsverfahren, Zivilprozesse etc.) zu klären. Im Waldfeststellungsverfahren ist nur zu beantworten, ob die Bestockung einer Fläche von ihren Abmessungen, von der Art der Vegetation (Waldbäume und Waldsträucher, Bodenvegetation), vom Alter (älter als 15 Jahre), von der besonderen Erfüllung von Waldfunktionen her (Art. 2 Abs. 4 WaG) oder aus rechtlichen Gründen (Ersatzaufforstungsfläche, unbestockte Fläche oder Blösse im Wald etc.) Wald ist. Mit dem Waldfeststellungsverfahren wird insbesondere der vom Gesetzgeber geschützten Dynamik des Waldes (dynamischer Waldbegriff, vgl. Kapitel 1) Rechnung getragen, die immer wieder zu einer Ausdehnung in brachliegende Flächen führt. Die mit dem Einwuchs von Wald verbundene Nutzungsbeschränkung stellt insbesondere keine Enteignung dar. Mit dem neuen WaG wurde die Dynamik des Waldes gegenüber Baugebiet wegen der unerwünschten Folgen für die Ortsplanung gebrochen (Art. 13 WaG). Zweck Individuelles Interesse Öffentliches Interesse Verfahren Das Waldfeststellungsverfahren dient daher heute zwei Zwecken: der Durchsetzung des umfassenden Schutzes des Waldes vor unerlaubter Beeinträchtigung. Dies setzt voraus, dass im Einzelfall klar ist, was Wald ist, sowie der verbindlichen Abgrenzung des Waldes von Baugebiet mit der Folge, dass ein Einwachsen von Bestockung in Bauzonen diese nicht mehr in Wald umwandeln kann. Baugebiet bleibt Baugebiet! Entsprechend kann der Anstoss zu einem Waldfeststellungsverfahren individuellem Interesse entspringen, wenn ein Grundeigentümer, ein Nachbar oder sonst jemand, ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Fragen nach der Ueberbaubarkeit, nach Grenzabständen und Ausnützungsziffern etc.). Voraussetzung ist allerdings immer ein schutzwürdiges Interesse, also nicht irgend ein Interesse, sondern eines, mit dem beim Gesuchsteller selbst Rechte und Pflichten begründet werden (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 VwVG, sowie Art. 25 VwVG). Die gesamtschweizerischen Organisationen des Natur- und Heimatschutzes können daher ein solches Verfahren nicht selbst einleiten (BGE 110 Ib 162 E.2a), sind aber einspracheberechtigt. Ferner kann ein öffentliches Interesse den Anstoss geben, was regelmässig bei der Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Rahmen einer Gesamtrevision der Ortsplanung der Fall ist ( 11 Abs. 1 WaldV). Je nach dem, ob der Anstoss zum Waldfeststellungsverfahren ein individueller ist oder der Abgrenzung vom Baugebiet dient, sieht die WaldV verschiedene Zuständigkeiten bzw. Verfahrensabläufe vor, die hier tabellarisch einander gegenübergestellt sind. 10

12 Gegenüberstellung Waldfeststellungsverfahren: - Waldfeststellung - aus individuellem Interesse - zusammen mit Rodungsgesuch - Waldfeststellung - zur Abgrenzung von Baugebiet - Zuständigkeit: DBU: im Zusammenhang mit Rodungsgesuchen 1 Abs. 2 Ziff. 5 WaldV Forstamt: übrige Fälle 10 WaldV - Form: Einzelentscheide 10 WaldV - Verfahren: Festlegung des Perimeters nach Waldfeststellungsrichtlinien Koordinatenmässige Aufnahme der Waldfläche 11 Abs. 2 WaldV Auflage der Waldfeststellung (20Tg) 4 Abs. 3 WaldV durch Gemeinde 4 Abs. 1 WaldV Einsprache schriftl. + begr. bei Gemeindebehörde 5 Abs. 2 WaldV; Weiterleitung an Forstamt 5 Abs. 1 WaldV innert 20 Tagen Mit Ablauf der Auflagefrist = rechtskräftig sofern keine Einsprache 11 Abs. 3 WaldV Gemeinden veranlassen Nachführung in amtl. Vermessung 12 WaldV. - Kosten: Trägt Gesuchsteller 10 WaldV - Entscheid: DBU - Beschwerdeweg: Verwaltungsgericht - BGer. Forstamt - Beschwerdeweg: DBU - Verwaltungsger. - BGer. - Zuständigkeit: DBU: 1 Abs. 2 Ziff. 4 WaldV - Form: Pläne 11 Abs.1 WaldG, 11 Abs. 2 WaldV Ausnahme: Einzelentscheide bei wenigen Grundstücken - Verfahren: Festlegung des Perimeters nach Waldfeststellungsrichtlinien Koordinatenmässige Aufnahme der Waldfläche + evtl. Eintrag in besondere Waldfeststellungs- pläne 11 Abs. 2 WaldV Auflage der Pläne (30 Tg) 11 Abs. 2 WaldV und Koordination mit Planauflagen der Gemeinde (gleiches Verfahren wie Zonenplanverfahren; Bots. WaldG S. 20) Einsprache schriftl. + begr. bei DBU 11 Abs. 3 WaldG, 1 Abs. 2 Ziff. 4 WaldV. Mit Ablauf der Auflagefrist = rechtskräftig sofern keine Einsprache 11 Abs. 3 WaldV Gemeinden tragen rechtskräftige Waldgrenzen in Nutzungspläne ein 11 Abs. 4 WaldG (Bots. WaldG S. 21). Sie veranlassen Nachführung in amtl. Vermessung 12 WaldV. - Kosten: Trägt die Gemeinde 11 Abs. 4 WaldV. - Entscheid: DBU - Beschwerdeweg: Verwaltungsgericht - BGer. 11

13 Im Individualfall wird das Waldfeststellungsverfahren durch Einzelentscheide abgeschlossen, die dem Gesuchsteller und allen Einsprechern zu eröffnen sind. Geht es um die Abgrenzung zu Bauzonen, erlässt das DBU Pläne, in die die Waldgrenzen verbindlich eingetragen sind. Diese werden als Teil der revidierten Ortsplanung vom Regierungsrat genehmigt und entfalten von da an ihre Wirkung (Art. 13 WaG). Richtlinien Grundlage für das Verfahren sind die Waldfeststellungsrichtlinien sowie die Richtlinie für die Abgrenzung von Wald und Bauzonen, die vom Forstamt herausgegeben werden. Richtlinien konkretisieren die Vorgaben von Gesetz und Verordnung für den Vollzug, können jedoch in einem Beschwerdeverfahren von den Gerichtsbehörden ohne weiteres auf ihre Uebereinstimmung mit dem Gesetz geprüft und gegebenenfalls korrigiert oder aufgehoben werden. Bei der Waldfeststellung wird zunächst der Perimeter für das Feststellungsverfahren erfasst. Danach veranlasst die Gemeinde nach Weisung des Forstamtes die koordinatenmässige Aufnahme der festgestellten Waldfläche bzw. deren Eintrag in einen Waldfeststellungsplan ( 11 Abs. 2 WaldV). Öffentliche Auflage Die so erfolgte Waldfeststellung wird anschliessend von der Gemeinde während 20 Tagen ( 4 Abs. 1 und 3 WaldV) bzw. bei Plänen koordiniert mit dem Planauflageverfahren in der Ortsplanungsrevision (Botschaft WaldG S. 20) während 30 Tagen ( 11 Abs. 2 WaldV) öffentlich aufgelegt. Alternativ können Waldfeststellungen allen zur Einsprache Berechtigten schriftlich mitgeteilt werden. Einsprache berechtigt sind auch die gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzorganisationen (vgl. Tabelle S. 19) Gehen keine Einsprachen ein, werden die Waldfeststellungen mit Ablauf der Einsprachefrist rechtskräftig ( 11 Abs. 3 WaldV) und die Gemeinden veranlassen die entsprechende Nachführung der amtlichen Vermessung ( 12 WaldV) sowie gegebenenfalls die Ergänzung der Nutzungspläne mit den rechtskräftigen Waldgrenzen ( 11 Abs. 4 WaldG, Botschaft WaldG S. 21). Kosten Wurde die Verwaltung auf individuelles Gesuch hin tätig, trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens und der Nachführung der Vermessung ( 10 WaldV, 38 RRV vom 28. November 1995 über die amtliche Vermessung, RB ). Wurde das Verfahren im öffentlichen Interesse für die Abgrenzung zum Baugebiet durchgeführt, fallen die Kosten auf die Gemeinde ( 11 Abs. 4 WaldV, 20 ff. RRV vom 28. November 1995 über die amtliche Vermessung, RB ; vgl. auch BGE 122 II 288 E. 6e). Einsprachen gegen individuelle Waldfeststellungen sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindebehörde einzureichen ( 5 Abs. 1 WaldV). Diese hat sie zusammen mit den Auflageunterlagen und einer Stellungnahme innert weiteren 20 Tagen an das Forstamt weiterzuleiten ( 5 Abs. 2 WaldV). Einspracheverfahren Die Einsprachefrist gegen Waldfeststellungspläne, die in einem Verfahren zur Abgrenzung des Waldes gegen Baugebiet öffentlich aufgelegt werden, beträgt 30 Tage ( 11 Abs. 2 WaldV). Allfällige Einsprachen gegen solche Pläne sind ebenfalls schriftlich und begründet direkt beim DBU einzureichen ( 11 Abs. 3 WaldG, 1 Abs. 2 Ziff. 4 WaldV). Das DBU entscheidet, indem es die Pläne unter Erledigung der Einsprachen in einer weiterziehbaren Verfügung erlässt oder sie zur Ueberarbeitung zurückweist, ggf. gefolgt von einer zweiten öffentlichen Auflage. 12

14 Gegen die Waldfeststellungsverfügungen stehen, je nach dem von welcher Behörde sie getroffen wurden, Beschwerdemöglichkeiten offen: Beschwerdeweg Vom Forstamt über das DBU (1. Beschwerdeinstanz) an das Verwaltungsgericht (letzte kantonale Instanz) und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter an das Bundesgericht; Vom DBU an das Verwaltungsgericht (letzte kantonale Instanz) und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter an das Bundesgericht; Vom BUWAL mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidg. Departement des Innern und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter an das Bundesgericht. Anzumerken bleibt noch, dass Waldfeststellungen zur Abgrenzung des Waldes vom Baugebiet erst dann eine verbindliche Wirkung zeitigen und der Dynamik des Waldes (Einwachsen) entgegengehalten werden können, wenn sie bei einer Revision der Ortsplanung aufgenommen und mit dieser rechtskräftig werden. Erst dann wird die angestrebte Rechtssicherheit erreicht. Ansonsten bleiben solche Waldfeststellungen als Momentaufnahmen pendent und können nach einigen Jahren überholt sein. Um Unsicherheiten vorzubeugen, können Gemeinden eine Gesamtrevision der Ortsplanung vorziehen oder eine Teilrevision in empfindlichen Bereichen durchführen. Rechtswirkungen 13

15 These 1 Der Thurgauer Wald bleibt ungeschmälert und umfassend erhalten. 14

16 3. Walderhaltung / Rodung Als Quintessenz des Walderhaltungsgebots schreibt das WaG in Art. 3 vor, dass die Waldfläche nicht vermindert werden soll. Deshalb sind Rodungen verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Rodungsverbot Das Thurgauer Waldgesetz nimmt diese Vorgabe aus dem übergeordneten Bundesrecht auf und fasst sie ihrerseits in eine Grundsatzbestimmung. Diese führt im Sinne einer Leitlinie den Schutzgedanken aus und ist dem Kapitel über die Walderhaltung vorangestellt ( 7 WaldG, Botschaft WaldG, S. 17). Der Thurgauer Wald ist in diesem Sinn als Natur- und Kulturlandschaft sowie als Erholungsgebiet in seiner regionalen Verteilung zu erhalten. Damit wird die These 1 des Leitbildes zum Thurgauer Wald umgesetzt. Auch wenn diesen Grundsätzen nachgelebt wird, sind Rodungen als Ausnahmen in begründeten Einzelfällen nicht zu vermeiden. Sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht enthalten daher einlässliche Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren für solche Ausnahmen. Im Gegensatz zur Praxis bis Anfang der 80er Jahre, als ein Rodungsverfahren immer isoliert betrachtet wurde und die Bewilligung losgelöst von anderen Verfahren erteilt oder verweigert wurde, wird das Rodungsverfahren heute als Teil eines ganzen Bündels von Verfahren verstanden, das koordiniert durchzuführen ist, um mit einem Projekt zum Ziel zu kommen (BGE 116 Ib 65). Um diese Entwicklung zu verstehen, muss man sich zwei Dinge vergegenwärtigen: Ausnahmen Koordination von Verfahren Einerseits hat die Zahl von Spezialgesetzen mit eigenen Verfahren stark zugenommen (Bau-, Umweltschutz-, Gewässerschutz-, Natur- und Heimatschutz-, Waldgesetz etc.). Andererseits wird das Waldareal heute als bundesrechtliche Zone im Sinne des Raumplanungsrechts begriffen (in Art. 14 Abs. 1 WaV so vorausgesetzt) und nicht mehr als Gebiet, das schlicht keiner Planung zugänglich ist (Art. 18 Abs. 3 RPG). Entsprechend ist die zukünftige Zweckbestimmung einer zu rodenden Fläche, die mit der Rodung aus der Zone Wald entlassen wird, immer raumplanerisch zu bereinigen (Art. 12 WaG). Unter Rodung wird eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden verstanden (Art. 4 WaG). Dies ist für die kantonale Praxis insofern von Bedeutung, als hier früher temporäre Zweckentfremdungen von Waldboden häufig nicht als Rodung betrachtet wurden und auf die Durchführung des Verfahrens verzichtet wurde. Diese Praxis wurde in Anpassung an das Gesetz vor einigen Jahren geändert. Auch wenn nach Abschluss der Arbeiten beispielsweise an einem Wasserreservoir das Gebiet wieder aufgeforstet wird, handelt es sich um eine vorübergehende Rodung, die entsprechend zu bewilligen ist. Rodungsbegriff Vom Rodungstatbestand ausgenommen sind in Art. 4 Bst. a WaV punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten 15

17 und Kleinanlagen wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, sofern sie das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (BBl 1988 III 191). Sie unterliegen indessen, wenn sie mit baulichen Massnahmen verbunden sind, der Bewilligung gemäss Art. 24 RPG (Bauen ausserhalb des Baugebietes) und in jedem Fall der Zustimmung des Forstamtes (Art. 16 Abs. 2 WaG, Art. 14 Abs. 2 WaV, 2 Abs. 1 und 21 WaldV; vgl. auch Kapitel 5). Besonders hervorgehoben wird schliesslich die Beachtung der Anliegen des Natur-, Landschafts- und Heimatschutzes, denen traditionell im Rodungsverfahren grosse Bedeutung zukommt (Art. 5 Abs. 4 WaG). Zu beachten ist hier auch Art. 7 NHG, der eine obligatorische Begutachtung von Projekten durch die Eidg. Naturund Heimatschutzkommission (ENHK) verlangt, wenn das Projekt ein BLN-Ob- Bewilligungsvoraussetzungen Die materiellen Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung sind im Bundesrecht geregelt (Art. 5 Abs. 2-4 WaG). Da es sich um eine Ausnahmebewilligung handelt, ist von der Bewilligungsbehörde (Forstamt/BUWAL) eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Interesse an der Walderhaltung andere Interessen überwiegt. Es ist daher am Gesuchsteller darzutun, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Vom WaG selbst ausgeschlossen werden dabei alle finanziellen Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Für forstliche Zwecke bedarf es keiner Rodungsbewilligung, weil die beanspruchte Fläche rechtlich Wald bleibt. Zusätzlich müssen in jedem Fall die weiteren im WaG genannten Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich: Das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein, weil objektive und im Vergleich zu anderen Standorten höher zu bewertende Gründe dafür sprechen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG). Die Klärung dieser Frage ist eng verbunden mit der raumplanerischen Würdigung der Situation (BGE 116 Ib 329 ff), allerdings ohne dass ein raumplanerischer Entscheid das Rodungsverfahren zu präjudizieren vermöchte. Dagegen müssen die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt sein, d.h. das weitere Schicksal der Rodungsfläche muss im Planungsverfahren nach RPG geklärt sein, denn eine konkrete Interessenabwägung ist ohne Kenntnis der raumplanerischen Einordnung des Projekts nicht möglich (Art. 5 Abs. Bst. b WaG). Schliesslich darf eine Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 Bst. c WaG). Sie ist nicht nur zu verweigern, wenn die Gefahr besteht, dass sie Naturereignisse wie Lawinen, Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf auszulösen vermag oder deren Auslösung begünstigt (BBl 1988 III 192), sondern auch, wenn sie eine erhebliche Gefahr für die Umwelt im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung darstellt. Erheblich ist die Gefährdung, wenn die zahlreichen technischen Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung und die dort festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden (Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen etc.). Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist grundsätzlich im Leitverfahren zu prüfen. 16

18 jekt oder ein Objekt, das in einem anderen Inventar des Bundes aufgeführt ist, beeinträchtigen könnte. Dies ist auch vom Forstamt in seinem Zuständigkeitsbereich zu beachten. Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Art. 5 Abs. 5 WaG). Die Befristung wird sinnvollerweise auf die Zeitpläne für die Realisierung der Projekte abgestellt, wobei im Normalfall 3 Jahre genügen sollten. Grössere Zeiträume (10-15 Jahre) kommen in Frage, wenn die Verwirklichung des Projekts in Etappen erfolgt oder die Rodung an die Geltungsdauer von Nutzungsplänen nach RPG gebunden wird. Eine weitere im Bundesgesetz festgeschriebene Voraussetzung, ohne deren Erfüllung eine Rodungsbewilligung nicht erteilt werden darf, ist der Rodungsersatz (Art. 7 WaG). Er ist grundsätzlich als Realersatz zu leisten, d.h. die durch die Rodung verminderte Waldfläche ist quantitativ und qualitativ wieder herzustellen (Art. 8 Abs. 1 WaV). Befristung Rodungsersatz = Realersatz Zudem ist dieser Ersatz in derselben Gegend zu leisten (Art. 7 Abs. 1 WaG). Nur ausnahmsweise kann zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen (Fruchtfolge- oder gleichwertige Flächen) sowie ökologisch (Biotope nach Art. 18 Abs. 1 bis NHG, Naturschutzzonen nach Art. 17 RPG) oder landschaftlich (inventarisierte Landschaften etc.) wertvoller Gebiete der Realersatz in einer anderen Gegend geleistet werden (Art. 7 Abs. 2 WaG, Art. 9 WaV). Der Realersatz schliesst die Landbeschaffung, die Pflanzung sowie alle Massnahmen ein, die zur dauernden Sicherung der Ersatzfläche erforderlich sind (Art. 8 Abs. 2 WaV). Dieser Umfang ist auch massgebend für die Berechnung einer allfälligen Ersatzabgabe im Sinne von Art. 8 WaG und Art. 10 WaV, wenn ausnahmsweise auf den Realersatz in der gleichen Gegend verzichtet oder statt des Realersatzes Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 WaG). Die Ersatzabgabe entspricht dem eingesparten Betrag und ist für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden. Sie fliesst in den kantonalen Waldfonds ( 10 WaldG). Das WaG gestattet eine einzige echte Ausnahme vom Realersatz dann, wenn die Wiederherstellung der Sicherheit im Hochwasserprofil von Gewässern die Beseitigung von neu entstandenem Wald erfordert (Art. 7 Abs. 4 WaG). Das Rodungsverfahren richtet sich vor allem nach kantonalem Recht. Das WaG regelt diesbezüglich nur, wann der Bund (BUWAL) für das Verfahren zuständig ist, wenn z.b. der zu rodende Wald in mehreren Kantonen liegt (Art. 6 WaG). Rodungsverfahren Im Kanton Thurgau ist für das Rodungsverfahren und für die Erteilung von Rodungsbewilligungen in kantonaler Kompetenz das Forstamt zuständig ( 2 Abs. 1 WaldV). Es sorgt auch für die Einholung der gemäss Art. 5 Abs. 2 WaV erforderlichen Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen und gibt sie, sofern es nicht selbst für den Entscheid zuständig ist, zusammen mit den Einsprachen an das DBU weiter. Geht die Rodungsfläche in die Bundeskompetenz über, so stellt das Departement für Bau und Umwelt den Antrag an den Bund und leitet die Unterlagen an das BUWAL weiter ( 1 Abs. 2 Ziff. 1 WaldV). Ebenso ist das DBU zuständig, wenn mit dem Rodungsgesuch eine Waldfeststellung verbunden ist ( 1 Abs. 2 Ziff. 5 WaldV; vgl. Kapitel 2). 17

19 Das Rodungsverfahren wird mit einem Gesuch eröffnet. Dieses ist in 4-facher Ausführung an die Gemeindebehörde zu richten ( 8 Abs. 1 WaldV). Der notwendige Inhalt des Gesuchs ergibt sich aus den oben dargelegten materiellen Bestimmungen des Bundesrechts. In 8 Abs. 2 WaldV werden die mit dem Gesuch einzureichenden Unterlagen im Detail aufgeführt. 8 Abs. 2 WaldV Rodungsgesuch Das Rodungsgesuch hat folgende Unterlagen zu enthalten: 1. einen Kartenausschnitt 1: mit Eintrag der Rodungs- und Ersatzflächen; 2. einen Grundbuchplan, der die Rodungsfläche und die Ersatzleistungen bezeichnet; 3. den Nachweis, dass die Rodungsvoraussetzungen gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes erfüllt sind; 4. den Nachweis, dass Rodung und Ersatzleistung flächenmässig und qualitativ gleichwertig sind; 5. ein Gestaltungskonzept für das Rodungs- und Aufforstungsgebiet. Ferner eine kostenpflichtige Schatzung für die Rodungsfläche durch die kantonale Schätzungskommission der Liegenschaften nach 9 WaldV. Die Erstellung der Gesuche wird erleichtert durch die Richtlinien des BUWAL und Merkblätter des Forstamtes zu Inhalt und Form. Leitverfahren Einspracheverfahren Da ein Rodungsgesuch, wie oben dargestellt, nie isoliert dasteht, sondern einem Leitverfahren (Baugesuch, Umzonung, Konzessionsgesuch, Strassenprojekt etc.) folgt, hat die Gemeinde eingegangene Gesuche mit dem Leitverfahren zu koordinieren. Die öffentliche Auflage des Rodungsgesuchs durch die Gemeinde (Art. 5 Abs. 2 WaV, 4 Abs. 1 WaldV) ist daher gemeinsam mit der öffentlichen Auflage des Projekts im Leitverfahren in die Wege zu leiten ( 8 Abs. 1 WaldG, Botschaft WaldG S. 17). Die Einsprachefrist richtet sich nach der für das Leitverfahren gültigen Frist (Botschaft WaldG S. 18). Die Einsprachelegitimation richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens, d.h. wer durch ein Rodungsverfahren berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse nachweist, ist zur Einsprache befugt. Zum Kreis der Berechtigten gehören kraft Bundesrechts auch die gesamtschweizerischen Organisationen des Natur- und Heimatschutzes (Art. 12 NHG, vgl. Tabelle). Erfordert das Leitverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung, sind ferner die nach Art. 55 USG legitimierten Organisationen einspracheberechtigt. Die Einsprache ist schriftlich und begründet während der Auflagefrist bei der Gemeindebehörde einzureichen ( 5 Abs. 1 WaldV). Diese leitet die Auflageunterlagen und die Einsprachen mit einer Stellungnahme innert 20 Tagen an das Forstamt weiter ( 8 Abs. 2 WaldG, 5 Abs. 2 WaldV). 18

20 Auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 NHG beschwerdeberechtigte Organisationen: Aqua Viva (Nationale Aktionsgemeinschaft zum Schutze der Flüsse und Seen) Rheinaubund (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Natur und Heimat) Pro Natura (ehemals Schweizerischer Bund für Naturschutz, SBN) Schweizer Alpen-Club (SAC) Schweizerische Energie-Stiftung (SES) Schweizerische Gesellschaft für Umweltschutz (SGU) Schweizerische Greina-Stiftung Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege (SL) Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP) Schweizer Vogelschutz (SVS) Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) World Wildlife Fund Schweiz (WWF) Weitere Organisationen, die ihr Recht noch nicht geltend gemacht haben Je nach der Zuständigkeit (vgl. oben) entscheidet das Forstamt oder das BUWAL. Der Entscheid kann mit Beschwerde angefochten werden: Entscheid des Forstamtes mit Beschwerde an das DBU (1. Beschwerdeinstanz) und weiter an das Verwaltungsgericht (letzte kantonale Beschwerdeinstanz), sowie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter an das Bundesgericht in Lausanne. Entscheid des BUWAL mit Verwaltungsbeschwerde an das EDI und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Rodungen und Ersatzaufforstungen sind auf Kosten des Gesuchstellers ( 38 RRV vom 28. November 1995 über die amtl. Vermessung, RB ) in der amtlichen Vermessung nachzuführen. Verantwortlich für die Nachführung ist die Gemeinde ( 12 WaldV). Unbewilligte Rodungen werden gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. a WaG als Vergehen mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu Franken bestraft. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone (Art. 45 WaG). Als forstpolizeiliche Aufgabe hat der kantonale Forstdienst festgestellte unbewilligte Rodungen zu verzeigen. Mit der Entlassung der gerodeten Flächen aus dem Waldareal und der damit verbundenen Aenderung der Nutzungsmöglichkeiten, erhält das so gewonnene Land einen neuen Marktwert. Dieser Wertzuwachs soll als erheblicher Vorteil, der durch die Gewährung einer Ausnahmebewilligung ohne Eigenleistung des Begünstigten entstanden ist, vom Kanton ausgeglichen werden. Es handelt sich dabei abgaberechtlich um Beiträge, wie sie im Thurgauer Recht häufig anzutreffen sind (z.b. Erschliessungsbeiträge; Botschaft WaldG S. 18). Beschwerdeweg Amtliche Vermessung Widerhandlungen Ausgleich Der Grundsatz des Ausgleichs wurde bereits 1979 im Raumplanungsgesetz des Bundes verankert (Art. 5 RPG). Soweit gerodete Flächen planerisch als Nutzungszonen erfasst werden, hat die Erhebung des Ausgleichs gestützt auf das RPG zu erfolgen und ist nicht Aufgabe des kantonalen Forstdienstes. Die Bestimmung über den Ausgleich in Art. 9 WaG wurde aufgenommen, um die Lücke zu schliessen, die entsteht, wenn die Nutzungsänderung nicht über eine Nutzungsplanung raumplanerisch geregelt wird, sondern gestützt auf Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb des Baugebietes erteilt wird. 19

21 Massgebend für die Höhe der geschuldeten Ausgleichszahlung ist die Wertdifferenz des Bodens vor und nach erfolgter Rodung. Massstab ist der sogenannte marktorientierte Verkehrswert. Er ist vom Gesuchsteller auf seine Kosten durch die kantonale Schätzungskommission für Liegenschaften schätzen zu lassen. Die Schätzung ist mit den Gesuchsunterlagen für die Rodung einzureichen. Die Höhe der geschuldeten Ausgleichszahlung ist in 9 WaldG mit 60 Prozent der Differenz zwischen dem ermittelten Verkehrswert des gerodeten Grundstücks und jenem des Waldes sehr genau umschrieben. Festgelegt ist auch, dass Aufwendungen für den Rodungsersatz (vgl. oben) vom ermittelten Verkehrswert abzuziehen sind ( 9 Abs. 2 WaldG). Um allfällige Unsicherheiten zu beseitigen, hat der Gesetzgeber zudem bestimmt, dass für die Bemessung der Ausgleichszahlung der Zeitpunkt der Bewilligung massgebend ist. Mit der Bewilligung entsteht auch der Anspruch des Staates ( 9 Abs. 3 WaldG). Da indessen bewilligte Rodungen aus den verschiedensten Gründen nicht immer ausgeführt werden, soll die Ausgleichszahlung nach Erlöschen der unbenützten Bewilligung wieder zurückverlangt werden können. Für die steuerliche Behandlung des ganzen Komplexes mit entstehendem geldwertem Vorteil, dessen teilweiser Abschöpfung durch Ausgleich und Behandlung des nicht ausgeglichenen Mehrwertes, ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Die Behandlung ist stark abhängig vom Einzelfall, weshalb hier auf generelle Aussagen verzichtet wird. Kantonaler Waldfonds Die Ausgleichszahlungen ebenso wie die Ersatzabgabe für den nicht vollständigen Realersatz für gerodeten Wald (Art. 8 WaG, siehe oben) fliessen in den kantonalen Waldfonds ( 10 WaldG). Während bezüglich der Ersatzabgaben bereits das Bundesrecht festlegt, dass die Mittel für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden sind, tut dies in Bezug auf die Ausgleichszahlungen das WaldG. Was darunter zu verstehen ist, hat der Regierungsrat in seiner Botschaft (S. 19) umschrieben. Gemeint sind Erwerb und Pflege von Ersatz- und Reservatsflächen, Massnahmen zu Gunsten von Natur- und Landschaftsschutz im Interesse der Walderhaltung etc. Dazuzuzählen sind ferner die Kosten für die Ablösung von nachteiligen Nutzungen (Art. 16 Abs. 1 WaG; Kapitel 5). Zuständig für die Verwendung der Mittel ist der Regierungsrat ( 10 Abs. 2 WaldG). Er hat von seiner Befugnis zur Delegation Gebrauch gemacht und das DBU zur Entnahmen bis zu einer Höhe von Franken je Fall ermächtigt. 20

22 4. Betreten und Befahren des Waldes (Veranstaltungen) Eigentum am Wald bedeutet Eigentum an einem oder mehreren Grundstücken, die mit Wald bestockt sind. Waldeigentum ist damit zunächst einmal Grundeigentum. Dem Eigentümer kommt gemäss Bundesverfassung und Zivilgesetzbuch die umfassende Herrschaftsgewalt über seine Grundstücke zu. Diese Herrschaftsgewalt umfasst einerseits das Recht, sein Eigentum selbst zu nutzen, andererseits das Recht, ungerechtfertigte Einwirkungen auf sein Eigentum abzuwehren. Waldeigentum Dieses umfassende Eigentumsrecht ist je nach der Art des Gegenstandes mehr oder weniger zahlreichen Schranken unterworfen. Dienen sie dem Schutze von Interessen Einzelner (z.b. der Nachbarn), nennt man diese Eigentumsbeschränkungen privat-rechtliche. Ist es ihre Aufgabe, öffentliche Interessen zu schützen (z.b. die Walderhaltung sicherzustellen), nennt man sie öffentlich-rechtliche (vgl. Tabelle S. 9). Den Waldeigentümer treffen beide. Wesentlich ist jedoch festzuhalten, dass dem Waldeigentümer trotz dieser Schranken von rechts (Privatrecht) und links (öffentliches Recht) doch ein grosser Raum zur Ausübung seines Eigentumsrechts verbleibt, den er zu seinem Nutzen beanspruchen darf. Diese Feststellung ist gerade im Zusammenhang mit dem Betreten und Befahren des Waldes und seiner Nutzung für Veranstaltungen von Bedeutung. In Art. 699 ZGB wird das auf altes Gewohnheitsrecht zurückgehende Recht, Wald und Weide betreten zu dürfen und sich wild wachsende Beeren, Pilze und dergleichen in ortsüblichem Umfang aneignen zu dürfen, schriftlich festgehalten. Je nach Ortsgebrauch kann sich das Recht auf Aneignung auf weitere mit dem Boden oder den Pflanzen verbundene oder abgetrennte Produkte erstrecken (z.b. Blumen, Kräuter, Moose, Laub, Reisig, Tannzapfen, Eicheln etc.). Pflanzenprodukte jedoch, die zur wirtschaftlichen Nutzung gezogen werden, fallen nicht unter das Aneignungsrecht. Auch das Abschneiden von Misteln, Ästen oder gar ganzen Bäumen ist nicht gestattet. Wer dies unbefugt tut, kann auf Antrag des Waldeigentümers wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) verfolgt werden und hat den angerichteten Schaden zu ersetzen. Betreten von Wald und Weide - Art. 699 ZGB Weder das Betreten, noch die Aneignung dürfen dem Waldeigentümer einen nennenswerten Schaden verursachen, ansonsten kein Anrecht darauf besteht. Das Betretungsrecht im Sinne von Art. 699 ZGB regelt die Beziehung zwischen dem Dritten, der davon Gebrauch macht, und dem Waldeigentümer sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich. Die Bestimmung wurde daher vom Bundesgericht als Doppelnorm bezeichnet. Der Doppelcharakter bedeutet, dass der Anspruch des Dritten gegen den Waldeigentümer sowohl auf dem kostspieligeren und umständlicheren zivilrechtlichen Weg als auch auf dem kostengünstigeren und wirksameren verwaltungsrechtlichen Weg durchgesetzt werden kann. Soweit das Betretungsrecht von Art. 14 Abs. 1 WaG aufgenommen wird, deckt es sich mit dem öffentlich-rechtlichen Teil des Art. 699 ZGB und wird nun ausdrücklich im öffentlichen Recht verankert. Dagegen bringt es gegenüber Art. 699 ZGB keine inhaltliche Erweiterung (BBl 1988 III 197). - Art. 14 Abs 1 WaG 21

23 These 2 Der Wald erbringt weiterhin Leistungen für die Öffentlichkeit. 22

24 Aus der Sicht des Waldeigentümers bedeutet dies, dass er sich einerseits einem Betreten seines Waldes zum Durchwandern, Durchlaufen, Sammeln von Pilzen und Beeren etc., solange dies nicht organisiert geschieht, nicht widersetzen kann. Er darf auch keine Vorkehren treffen, die das Betreten des Waldes erschweren oder gar verunmöglichen ( 12 Abs. 1 WaldG). So ist ihm die Errichtung von Zäunen im Waldsaum oder die Einzäunung von Gebieten im Waldinnern grundsätzlich untersagt. Errichtung von Zäunen Was er auf der einen Seite selbst nicht darf, kann dagegen gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bst. a WaG im öffentlichen Interesse plötzlich geboten sein. So sieht die Waldgesetzgebung, wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen erfordern, vor, dass ausnahmsweise Einzäunungen vorgenommen werden. Genannt werden Gründe des Naturschutzes (Art. 14 Abs. 2 WaG), Abwehr von Gefahren oder Schutz von militärischen Anlagen, Kraftwerken etc. ( 12 Abs. 2 WaldG; BBl 1988 III 197). Zugänglichkeitsbeschränkungen, die nicht dem dauernden Schutz von Anlagen dienen, werden vom Forstamt ( 2 Abs. 1 WaldV) örtlich und zeitlich begrenzt bewilligt ( 13 WaldV). Die Einzäunung zum Schutz von Jungwuchsflächen ( 12 Abs. 3 WaldG) ist ohne besondere Bewilligung gestattet. Hier wird sehr deutlich, wie der Waldeigentümer zwischen der Duldung privater und öffentlicher Rechte Dritter auf Benutzung seines Eigentums und der Duldung öffentlich-rechtlicher Einschränkungen im öffentlichen Interesse eingeklemmt ist. Bei der Darstellung wird daher bewusst die Sichtweise des Waldeigentümers hervorgehoben, denn auf den ihm verbleibenden Freiraum als Eigentümer wird immer mehr Einfluss genommen und er bleibt allein, wo es darum geht, diesen Freiraum zu verteidigen und zu nutzen. Unter anderem mit dem Ziel, die Anliegen der Waldeigentümer zu bündeln und ihre Interessen zu wahren, wurde im Thurgauer Waldgesetz die flächendeckende Gründung von Revierkörperschaften vorgesehen ( 5 WaldG; vgl. Kapitel 14). Die Tendenz zur Einengung des Freiraums wird besonders am Problemkreis der Veranstaltungen im Wald deutlich. Obwohl eine grosse Zahl von Veranstaltungen im Wald über das im Rahmen des Betretungsrechts zu Duldende hinausgeht, regelt die Waldgesetzgebung nur den Grenzbereich, wo die Walderhaltung im öffentlichen Interesse gefährdet wird. Es ist daher klarzustellen, dass die Tatsache, dass eine Veranstaltung keiner Bewilligung bedarf oder bewilligt wird, keinesfalls einen Anspruch auf Durchführung gegenüber den betroffenen Waldeigentümern begründet. Veranstaltungen im Wald Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass der Bewilligungsvorbehalt in Art. 14 Abs. 2 Bst. b WaG für die grossen Veranstaltungen im Wald nur öffentlichen Interessen, insbesondere jenem an der Walderhaltung dient, und nicht dem Schutz der Interessen der Waldeigentümer. Das Thurgauer Waldgesetz führt in 13 WaldG aus, dass grosse Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung bedürfen und Tätigkeiten von Einzelpersonen oder Gruppen eingeschränkt werden können. Die Ausführungsbestimmungen dazu, die einige Diskussionen auslösten, unterscheiden drei Kategorien von Veranstaltungen, wobei für Sportveranstaltungen im Wald gemeinsame Richtlinien des Departements für Bau und Umwelt sowie des Departements für Erziehung und Kultur (vom 26. April 1996) noch weitere Präzisierungen anbringen ( 16 WaldV). 23

25 Ausgenommen von einer Bewilligungs- und Meldepflicht sind Veranstaltungen, die nur Waldstrassen oder Waldwege beanspruchen. Ferner Veranstaltungen, die örtlich begrenzt sind, also an einem bestimmten Ort im Wald stattfinden und sich nicht durch den Wald bewegen. Dabei muss der Ort über Waldstrassen oder Waldwege erreichbar sein, weil die Veranstaltung sonst ihren örtlich begrenzten Charakter verliert ( 17 WaldV). Die Veranstaltung muss auch dafür Gewähr bieten, dass sich die Teilnehmer an eine örtliche Begrenzung halten. Gegebenenfalls sind solche Veranstaltungen als Tätigkeit im Wald durch die Gemeinde zu bewilligen. Zu beachten ist dabei auch (vgl. weiter unten), dass die Waldstrassen selbst im Zusammenhang mit einer Veranstaltung nur dann mit Motorfahrzeugen befahren werden dürfen, wenn dafür eine Ausnahmebewilligung nach 3 Abs.1 und 2 der RRV zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen (vom 25. Februar 1997, ABl. Nr. 8/1997) erteilt wurde ( 19 Ziff 5 WaldV). Das Befahren der Waldwege mit Motorfahrzeugen ist generell verboten (Art. 15 Abs. 1 WaG). Veranstaltungen im Wald - Frei - Meldepflicht - Bewilligung - 17 WaldV - 14 WaldV - 15 WaldV - Veranstaltungen, die - Veranstaltungen mit 1. Alle meldepflichtigen - nur Waldstrassen und - voraussichtlich mehr Veranstaltungen, die in - Waldwege beanspruchen - als 100 Beteiligten regionalen Waldplänen - (Teilnehmer + Zuschauer) ausgewiesene Schutz- - Veranstaltungen gebiete oder Flächen in - an einem Ort, Reservaten beanspruchen - ohne Bewegung 2. Sportveranstaltungen im Wald, sofern die Be- Inhalt der Meldung: willigungspflicht in den Karte (1:25000) gemeinsamen Richtlinien mit Angabe der des DBU und DEK vor- beanspruchten Fläche; gesehen ist Art der Veranstaltung; voraussichtliche Anzahl der Beteiligten 3. Andere Veranstaltungen im Wald mit voraussichtlich mehr als 500 Beteiligten Meldepflicht Einer Meldepflicht an das Forstamt unterworfen sind unter Vorbehalt der eben genannten 16 und 17 WaldV alle Veranstaltungen im Wald mit voraussichtlich mehr als 100 Beteiligten (Teilnehmer + Zuschauer; 14 Abs. 1 WaldV). Die Meldung hat in der Regel drei Monate vor der Durchführung zu erfolgen und die in 14 Abs. 2 WaldV verlangten Angaben zu enthalten (vgl. Kasten). Sinn der Meldepflicht ist es, einerseits Belastungen des Waldes zu erfassen und im Zusammenhang mit möglichen nachfolgenden Veranstaltungen zu berücksichtigen, mit den Veranstaltern frühzeitig nach einer Lösung von Konflikten mit den Interessen der Walderhaltung zu suchen oder sie gegebenenfalls auf das Erfordernis einer Bewilligung hinzuweisen. Andererseits ist sie eine Dienstleistung zur Entlastung des Veranstalters, um die interessierten Kreise informieren zu können. 24

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